BGHSt 46, 73 - Videovernehmung eines Auslandszeugen
Die audiovisuelle Vernehmung eines am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhinderten Auslandszeugen ist dann nicht erforderlich, wenn von ihr keine weiter gehende oder bessere Sachaufklärung zu erwarten ist als durch das Verlesen eines bereits vorliegenden richterlichen Vernehmungsprotokolls.
StPO § 247a Satz 1 Hs. 2, § 251 Abs. 1 Nr. 2
4. Strafsenat
 
Urteil
vom 18. Mai 2000 g.W.
- 4 StR 647/99 -
Landgericht Essen
 
Aus den Gründen:
I.
Nach den Feststellungen faßte der Angeklagte den Entschluß, seine Ehefrau E. W. durch einen von ihm "gedungenen Mörder" töten und anschließend den nur von ihnen bewohnten, gemieteten Bungalow anzünden zu lassen. In seiner Frau sah er ein Hindernis für ein gemeinsames Leben mit der damals 19 Jahre alten tschechischen Prostituierten S.; auch "war es ihm um die Leistungen aus drei Lebensversicherungen zu tun, die zu seinem Vorteil auf die Person seiner Frau als Versicherungsnehmerin genommen waren". Mit der Inbrandsetzung erstrebte er Leistungen aus einer von ihm abgeschlossenen Hausrat-Feuerversicherung. Der ihm von S. vermittelte P. lauerte E. W. - dem gemeinsamen Tatplan entsprechend - in der Nacht zum 4. Februar 1998 in dem Bungalow auf und griff sein - wie von beiden erwartet - ahnungslos von der Arbeit heimkehrendes Opfer sofort in Tötungsabsicht an. Nachdem er es erwürgt hatte, legte er mittels eines vom Angeklagten bereitgestellten Brandbeschleunigers Feuer, das sich rasch ausbreitete und wesentliche Gebäudeteile erfaßte. Auf den kurz nach der Tat den beteiligten Versicherungsgesellschaften angezeigten Eintritt der Versicherungsfälle erbrachte nur die Feuerversicherung eine Abschlagszahlung.
II.
Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.
1. Ohne Erfolg rügt die Revision, die Niederschrift über die im Wege der Rechtshilfe durchgeführte Vernehmung des in der Tschechischen Republik wegen des Tatgeschehens in Untersuchungshaft befindlichen Zeugen P. sei unter Verstoß gegen § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen worden. Sie meint, das Landgericht habe den Zeugen nicht "als für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung unerreichbar" ansehen dürfen, weil seine audiovisuelle Vernehmung (§ 247a Satz 1 Hs. 2 StPO) hätte durchgeführt werden können.
a) Der Rüge liegt folgendes Prozeßgeschehen zugrunde:
Vor Beginn der Hauptverhandlung hatte "die zuständige Bezirksstaatsanwaltschaft" die Anfrage des Vorsitzenden des Schwurgerichts, ob P. - "als Zeuge unter Zusicherung freien Geleits" - vorübergehend in die Bundesrepublik Deutschland überstellt werden könnte, abgelehnt. Auf das an das Bezirksgericht in Litomerice (oder die zuständige Behörde) gerichtete Ersuchen des Vorsitzenden um richterliche Vernehmung des Zeugen im Wege der Rechtshilfe vernahm eine tschechische Staatsanwältin den Zeugen P. in Anwesenheit der Verteidigerin des Angeklagten. In der Hauptverhandlung beschloß das Landgericht die Verlesung des Protokolls "nach § 251 Abs. 1 StPO ..., weil sich der Zeuge in der Tschechischen Republik in Untersuchungshaft befindet und die tschechischen Behörden seine Überstellung in die Bundesrepublik ablehnen"; diesen Beschluß führte es sodann gegen den Widerspruch der Verteidigerin aus. Deren Antrag, die Tschechische Republik zu ersuchen, P. vorübergehend in die Bundesrepublik zu überstellen und ihn "dann hier zu vernehmen", lehnte das Landgericht - ohne die Frage einer Videovernehmung zu erörtern - wegen Unerreichbarkeit ab.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, mit P. die Tötung seiner Ehefrau - nicht aber die Brandstiftung - verabredet zu haben. Er habe den Tatplan jedoch alsbald aufgegeben und dies P. gesagt; dieser habe die Tat gleichwohl eigenmächtig begangen, um ihn zu erpressen. Zur Widerlegung der von den Feststellungen abweichenden Angaben des Angeklagten hat das Landgericht auch die verlesene Aussage des Zeugen P. verwertet.
b) Nach dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Verständnis des vom Landgericht ersichtlich herangezogenen § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO lagen die Voraussetzungen für die Verlesung des Protokolls über die Vernehmung P.s durch die tschechische Staatsanwältin - insoweit erhebt die Revision keine Beanstandung (vgl. BGH GA 1976, 218; BGH bei Holtz MDR 1984, 444; BGH NStZ 1985, 376; s.a. Diemer in KK 4. Aufl. § 251 Rn. 18) - vor, da dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung für eine ungewisse Zeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegenstand: Die - mit dem Sachverhalt vertraute - tschechische Staatsanwaltschaft hatte die vorübergehende Überstellung P.s mit der Begründung abgelehnt, seine Anwesenheit in der Tschechischen Republik sei wegen des dort gegen ihn anhängigen Strafverfahrens unerläßlich. Da Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchst. b des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbk), dessen Vertragspartei die Tschechische Republik seit dem 1. Januar 1993 ist (BGBl 1993 II 239), dem ersuchten Staat eine solche Möglichkeit einräumt, führte diese Erklärung - auch für den Zeitpunkt der Verlesung - den Hinderungsgrund des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO herbei (vgl. BGH StV 1982, 153, 154; BGH bei Pfeiffer NStZ 1982, 189 f.; BGH, Beschl. vom 17. Dezember 1991 - 5 StR 592/91; Diemer a.a.O. Rn. 6; s. a. BGH NJW 1983, 527, 528).
c) An dieser Auslegung des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO hat sich nach der Einfügung des § 247a StPO durch das noch vor Beginn der Hauptverhandlung - am 1. Dezember 1998 - in Kraft getretene Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 (BGBl I 820) nichts geändert. Zwar verweist § 247a Satz 1 Hs. 2 StPO für die Anordnung einer Videovernehmung u.a. auf die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es aber für die Zulässigkeit einer auf diese Vorschrift gestützten Verlesung nicht auf die Frage an, ob der Zeuge in der Hauptverhandlung nach § 247a StPO - hier grenzüberschreitend im Wege der Rechtshilfe (vgl. BGHSt 45, 188 [191] m.Anm. Duttge NStZ 2000, 158, Rose JR 2000, 77, Schlothauer StV 2000, 180 und Vassilaki JZ 2000, 474; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 247a Rn. 6, 9; Rieß StraFo 1999, 1, 6) - mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung vernommen werden kann; denn die Verlesung einer richterlichen Vernehmungsniederschrift ist gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO schon dann zulässig, wenn der körperlichen Anwesenheit des Zeugen, der an sich in der Hauptverhandlung vernommen werden könnte, eines der in der Gesetzesbestimmung genannten Hindernisse entgegensteht (vgl. Diemer a.a.O. § 251 Rn. 5; § 247a Rn. 13).
aa) Das Zeugenschutzgesetz hat den Wortlaut des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht geändert. Die Materialien zu § 247a StPO belegen, daß der Gesetzgeber durch die Einführung der Videovernehmung die Annahme eines "Hindernisses" für das Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht in Frage stellen wollte; vielmehr sollte gerade dann, wenn die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO vorliegen - und die Verlesung des (richterlichen) Vernehmungsprotokolls zur Erforschung der Wahrheit nicht ausreicht -, durch das Gesetz die Möglichkeit geschaffen werden, einen Zeugen "über größere Entfernungen hinweg unter Einsatz der Videotechnologie" zu vernehmen (Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 13/9063 S. 4).
bb) Zwar ist eine Zeugenvernehmung nach § 247a StPO Teil der Hauptverhandlung (BGHSt 45, 188 [193]; s.a. Rieß NJW 1998, 3240, 3242); deren Zulässigkeit beseitigt aber - entgegen der Auffassung der Revision - nicht das Hindernis für ein "Erscheinen das Zeugen" im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Das Gegenteil folgt aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschriften: § 247a Satz 1 Hs. 2 StPO verweist u.a. auf die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Wäre die Durchführung einer danach möglichen Videovernehmung als Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung zu werten, so könnte das nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO erforderliche dem entgegenstehende Hindernis - im Zeitpunkt der Ausführung des Anordnungsbeschlusses nach § 247a StPO (s. hierzu Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 247a Rn. 13, § 251 Rn. 17, 82) - niemals vorliegen. Die Verweisung in § 247a Satz 1 Hs. 2 StPO ginge damit ins Leere. Ein Sinn wird ihr nur dann beigelegt, wenn der mit einer Videovernehmung verbundene Verzicht auf die körperliche Anwesenheit des Zeugen bedeutet, daß dieser - im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO - nicht in der Hauptverhandlung "erscheint", er aber bei Vorliegen eines nicht zu beseitigenden Hindernisses im Wege einer Bild- und Tonübertragung vernommen werden kann (vgl. Gollwitzer a.a.O. § 247a Rn. 12; Rieß StraFo 1999, 1, 6). Von einem solchen Verständnis des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO geht auch der Hinweis auf die Aufklärungspflicht in § 247a Satz 1 Hs. 2 a.E. StPO aus; nach diesem Maßstab ist nämlich im Einzelfall über die "Konkurrenz" zwischen Protokollverlesung und Videovernehmung zu entscheiden (s. unten 2.).
cc) Für diese Auslegung der §§ 247a Satz 1 Hs. 2, 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO spricht auch der Zweck der Vorschriften: § 251 StPO dient der Wahrheitsfindung sowie der Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens (BGHSt 10, 186 [189]; 26, 18 [20]). Bei § 247a Satz 1 Hs. 2 StPO kann im Einzelfall der Zeugenschutz hinzutreten; im Halbsatz 1 der Norm steht die Rücksichtnahme auf - aus unterschiedlichen Gründen (Diemer a.a.O. § 247a Rn. 2) - besonders schutzbedürftige Zeugen im Vordergrund (vgl. BTDrucks. 13/7165 S. 4, 9; 13/9063 S. 4 f.). Diesen Zielsetzungen würde es widersprechen, wenn die Möglichkeit einer Videovernehmung eine kommissarische Vernehmung gemäß § 223 Abs. 1 StPO und eine Verlesung der Niederschrift nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ausschließen würde; denn auch eine solche Vorgehensweise kann den Interessen schutzbedürftiger Zeugen dienen (vgl. OLG Saarbrücken NJW 1974, 1959, 1960; Laubenthal JZ 1996, 335, 342 m.w.N. [kindlicher Opferzeuge]; s. ferner BGHSt 32, 115 [126 f.]; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 223 Rn. 6 [gefährdeter Zeuge]) und die Ermittlung der Wahrheit in angemessener Weise fördern.
dd) Das Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. September 1999 (BGHSt 45, 188) steht dem nicht entgegen. Dort war gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO über die Erreichbarkeit eines Auslandszeugen zu befinden, die der 1. Strafsenat für den Fall einer möglichen Vernehmung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung bejaht hat. Dem tritt der erkennende Senat nicht entgegen. Die nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu beantwortende Frage, ob dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegensteht - und deshalb die Verlesung von richterlichen Vernehmungsprotokollen zulässig ist -, deckt sich jedoch nicht mit der Frage nach seiner Erreichbarkeit (vgl. nur BGHSt 9, 297 [300]; 17, 337 [347, 349]; 32, 68 [73 f.] = JR 1984, 514 m. insoweit zust. Anm. Schlüchter S. 520 f.; so auch Rose, Der Auslandszeuge im Beweisrecht des deutschen Strafprozesses Diss. 1998 S. 176 m.w.N.).
Anders als im Fall der Ablehnung der Vernehmung eines Zeugen mit der Folge, daß - wie in dem vom 1. Strafsenat entschiedenen Fall - überhaupt keine Aussage des Zeugen vorlag, obwohl die Möglichkeit einer audiovisuellen Vernehmung nach § 247a StPO bestand, bedarf es keiner Darlegung des Gerichts, weswegen es sich mit der Verlesung nach § 251 StPO begnügt. Meint ein Verfahrensbeteiligter, die Verlesung reiche nicht aus, kann er einen entsprechenden Beweisantrag stellen. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet darzulegen, warum seiner Meinung nach die Aufklärungspflicht eine audiovisuelle Vernehmung nicht gebietet; eine solche Pflicht zur Darlegung von Verfahrensvorgängen ist der Strafprozeßordnung auch sonst fremd (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 272 a.E.; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 267 Rn. 2). Das Revisionsgericht greift zudem bei Entscheidungen etwa nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO auch nur ein, wenn im Einzelfall die Aufklärungspflicht zur persönlichen Vernehmung gedrängt hat, nicht jedoch allein deswegen, weil der Tatrichter die Frage im Beschluß gemäß § 251 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht erörtert hat (vgl. BGHSt 10, 186 [187, 191 f.]; OLG Celle StV 1991, 294 f.; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 251 Rn. 80; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 251 Rn. 38 m.N.).
2. Soweit in dem Revisionsvorbringen eine Aufklärungsrüge enthalten ist, bleibt diese ebenfalls ohne Erfolg.
a) Das Landgericht hat durch die unterlassene audiovisuelle Einvernahme des Zeugen P. nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Die aus § 244 Abs. 2 StPO folgende Pflicht des Gerichts, sich des sachnächsten Beweismittels zu bedienen und dieses Beweismittel in der nach den Gegebenheiten bestmöglichen Form zu verwenden (BVerfGE 57, 250 [277]; BGHSt 31, 148 [152]; BGH NJW 1984, 65, 66; Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rn. 25), besteht nicht unbegrenzt (BGHSt 32, 115 [123]). Hierzu hebt der letzte Satzteil in § 247a Satz 1 Hs. 2 StPO hervor, daß die Anordnung der audiovisuellen Vernehmung unter Aufklärungsgesichtspunkten dann nicht erforderlich ist, wenn von ihr keine weiter gehende oder bessere Sachaufklärung zu erwarten ist als durch das Verlesen eines bereits vorliegenden richterlichen Vernehmungsprotokolls (vgl. BTDrucks. 13/9063 S. 4; Gollwitzer a.a.O. § 247a Rn. 16; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 247a Rn. 6; s. a. Schlüchter in SK-StPO § 251 Rn. 3: auf den abstrakten Wert des Beweismittels kommt es nicht an).
b) Hier sind keine Umstände erkennbar, die das Landgericht nach der Verlesung der kommissarischen Aussage des Zeugen P. zu seiner Videovernehmung hätten drängen müssen. Das gilt zunächst für die von der Revision vorgetragenen Ergänzungen, die der Zeuge O. nach seiner Vernehmung gemacht hat; mehr als eine auf Vermutungen gestützte "Annahme" des Zeugen, der Angeklagte könne erpreßt worden sein, ergeben sich hieraus nicht. Eine erneute Einvernahme O.s hat das Landgericht daher rechtsfehlerfrei abgelehnt. Vor allem ist für die Reichweite der Aufklärungspflicht zu berücksichtigen, daß der Angeklagte teilgeständig war, andere beweiskräftige Umstände für eine Verabredung auch der Brandlegung sowie gegen eine Aufgabe des Vorhabens sprachen und P. in Abrede gestellt hatte, daß sich der gemeinsame Tatplan auf die Ermordung E. W.s erstreckte; Anhaltspunkte für eine Änderung seines Aussageverhaltens bestanden nicht. Zudem durfte das Landgericht der Niederschrift auch deshalb einen erheblichen Beweiswert beimessen, weil die Verteidigerin bei der kommissarischen Vernehmung anwesend war und ihr Fragerecht ausgeübt hat (vgl. BGH, Urt. vom 31. Juli 1979 - 1 StR 304/79).
c) Aus den gleichen Gründen war das Landgericht auch nicht gehalten, dem Antrag der Verteidigung auf (unmittelbare) Vernehmung des Zeugen P. nachzukommen; denn hierfür gilt ebenfalls der Maßstab des § 244 Abs. 2 StPO (vgl. BGH StV 1991, 2; 1995, 566, 567; BGH JR 2000, 32 m.Anm. Rose). Der nach dem Hauptverhandlungsprotokoll als "Beweisantrag" gestellte Antrag war nämlich - mangels Behauptung einer bestimmten (neuen, vgl. Gollwitzer a.a.O. § 244 Rn. 134; § 251 Rn. 85) Beweistatsache - ein auf Wiederholung einer bereits ordnungsgemäß durchgeführten Beweiserhebung gerichteter Beweisermittlungsantrag (BGHSt 19, 24 f.) bzw. eine Beweisanregung (BGH StV 1992, 548); die vom Schwurgericht gewählte Ablehnungsbegründung ist daher für den Senat nicht bindend (vgl. BGH StV 1996, 581, 582). Auf die Frage, ob der Zeuge tatsächlich - wie das Landgericht annimmt - im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO unerreichbar war oder ob seine Vernehmung "per Videokonferenz" - wie die Revision meint - rechtshilferechtlich und tatsächlich möglich war, kommt es somit nicht an (zur Videovernehmung in der Tschechischen Republik s. im übrigen BGH NStZ 2000, 385: die Tschechische Republik sieht sich derzeit noch nicht in der Lage, solche Rechtshilfe zu leisten).
III.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das Schwurgericht zu Recht den beabsichtigten Betrug zum Nachteil der Lebensversicherer als eine "andere Straftat" im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB angesehen (so auch Geilen in FS für Lackner 1987 S. 571, 583; Mitsch JuS 1996, 213, 216; Schlothauer StV 2000, 138, 140 Fn. 14; ähnlich BGH, Urt. vom 12. März 1998 - 1 StR 708/97 [Unterschlagung]). Für diese Auslegung, der der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 1998 (NStZ 1998, 352, 353) zuneigte, spricht der Wortlaut des Gesetzes, der - anders als etwa in §§ 239a, 239b, 316a StGB - keine Beschränkung auf bestimmte, schwere Straftaten enthält. Die Ermöglichungsabsicht umfaßt auch in anderen Tatbeständen den Betrug zum Nachteil einer Versicherung: So verhält es sich bei dem - an § 211 Abs. 2 StGB angelehnten (BGHSt 28, 93 [94 f.]) - § 315 Abs. 3 Nr. 1 b StGB (BGH NStZ 1992, 182, 183; 1995, 31; BGH NJW 1999, 3132, 3133) und dem durch das 6. StrRG eingefügten § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB (BGHSt 45, 211 ff.; BGH StV 2000, 136, 137; BGH NStZ-RR 2000, 209; abl. Schlothauer StV 2000, 138). Die Einbeziehung des Betrugs entspricht zudem dem Strafgrund dieses Mordmerkmals, dem Umstand nämlich, daß die Tötung als Mittel zur Begehung weiteren kriminellen Unrechts dient (s. BGHSt 39, 159 [161]; BGH NStZ 1996, 81; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 211 Rn. 31); denn die Verwerflichkeit dieser Verknüpfung tritt umso mehr hervor, je weniger schwer die angestrebte Straftat ist.