BVerfGE 3, 248 - Mehrfachbestrafung
Art. 103 III GG hindert nicht eine Verurteilung im ordentlichen Verfahren wegen einer bereits von einem Strafbefehl zum Teil erfaßten Tat, wenn die Bestrafung unter einem nicht schon im Strafbefehl gewürdigten rechtlichen Gesichtspunkt erfolgt, der eine erhöhte Strafbarkeit begründet.
 
Urteil
des Ersten Senats vom 18. Dezember 1953
-- 1 BvR 230/51 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Kaufmanns Paul N.
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
 
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer hat in der Silvesternacht 1949 zwei Feuerwerkskörper (Kanonenschläge) vor der Tür des Schlafzimmers der Eheleute G. explodieren lassen, um deren Silvesterfeier zu stören. Auf Grund dieses Sachverhalts ist gegen ihn durch Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 3. Februar 1950 - 5 Cs 306/50 - wegen ruhestörenden Lärms und groben Unfugs sowie unbefugten Abbrennens von Feuerwerkskörpern (§§ 360 Nr. 11; 367 Nr. 8 StGB) eine Geldstrafe von 10.- DM rechtskräftig verhängt worden. Am 29. März 1951 ist der Beschwerdeführer durch Urteil des Amtsgerichts Kassel - 5 Ds 31/50 - wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) zu einer Geldstrafe von 150.- DM hilfsweise 15 Tagen Gefängnis, und zu einer Buße von 200.- DM mit der Begründung verurteilt worden, Frau G. habe durch die Explosion der Kanonenschläge in der Silvesternacht 1949 einen Nervenschock erlitten. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat die von dem Beschwerdeführer gegen dieses Urteil eingelegte Revision am 5. September 1951 - 2 Ss 269/51 - im Schuldspruch verworfen, im übrigen das Urteil aufgehoben. Soweit Aufhebung erfolgt ist, hat das Oberlandesgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Amtsgericht Kassel zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Revisionsgericht ausgeführt, daß eine Verurteilung durch einen Strafbefehl eine nochmalige Strafverfolgung wegen derselben Tat im ordentlichen Verfahren nicht ausschließe, sofern wie hier - die Tat aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt werde, der eine erhöhte Strafbarkeit begründe.
Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M., das dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 1951 zugestellt worden ist, richtet sich die am 13. Oktober 1951 eingegangene Verfassungsbeschwerde. In dieser Entscheidung erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des in Art. 103 Abs. 3 GG normierten Rechtssatzes, daß niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf.
In der mündlichen Verhandlung war der Oberbundesanwalt, dem nach § 94 Abs. 3 BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden war, vertreten. Er ist der Auffassung, die angefochtene Entscheidung stehe nicht im Widerspruch mit dem in Art. 103 Abs. 3 GG niedergelegten Rechtssatz.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 90, 93 Abs. 1 BVerfGG zulässig, aber nicht begründet.
1. Art. 103 Abs. 3 GG will seinem Wortlaut nach eine mehrmalige Bestrafung wegen derselben Tat verhindern. Der Beschwerdeführer ist bis jetzt wegen derselben Tat nur einmal bestraft. Das Strafverfahren, das gegen ihn anhängig ist, ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Dem steht nicht entgegen, daß das Amtsgericht gemäß § 358 StPO die rechtliche Beurteilung, die das Revisionsgericht der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Die Bindung des Amtsgerichts hieran kann entfallen, wenn das Ergebnis von neuen zulässigen Feststellungen der Vorinstanz die Anwendung eines anderen Strafgesetzes rechtfertigt (RGSt 31, 436 [437]). Auch kann eine inzwischen eingetretene Gesetzesänderung oder eine Amnestie zur Einstellung des Verfahrens führen (Goltdammers Archiv für Strafrecht und Strafprozeß, 64. Band S. 554).
Das Urteil des Oberlandesgerichts braucht deshalb nicht rechtsnotwendig eine Bestrafung des Beschwerdeführers auszulösen.
2. Der Beschwerdeführer hält nicht nur eine mehrmalige Bestrafung, sondern schon ein wiederholtes Verfahren wegen derselben Tat für unvereinbar mit Art. 103 Abs. 3 GG. Darüber sagt die Bestimmung ihrem Wortlaut nach nichts. Es bedarf daher einer Prüfung des rechtlichen Gehalts des Rechtssatzes, der gemeinhin mit der Wendung "ne bis in idem" oder "Verbrauch der Strafklage" bezeichnet wird.
a) Dieser Rechtssatz hat vor 1946 nicht ausdrücklich im Gesetz seinen Niederschlag gefunden. Trotzdem galt von jeher als grundlegender Satz des Strafrechts, daß die Schuld durch die Strafe getilgt wird. Dieser Rechtssatz wurde von der Strafprozeßordnung als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. Motive zum Entwurf einer Strafprozeßordnung usw., Deutscher Reichstag, 2. Legislatur-Periode, Drucks. II. Session 1874, Anlage c zu Nr. 5 (A), S. 155, 224) und von der Rechtsprechung für die im ordentlichen Verfahren auf Grund mündlicher Verhandlung ergangenen Urteile als geltendes Recht einhellig anerkannt (vgl. RGSt 2, 347 [348]; 7, 355 [356]; 35, 367 [370]; 56, 161 [166]). Dabei hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß der Rechtssatz "ne bis in idem" ein mehrmaliges Verfahren wegen derselben Tat verhindern solle (vgl. RGSt 56, 161 [166]; 68, 18 [19]; 70, 26 [30]; 72, 99 [102]).
Bei einer Bestrafung im Strafbefehlsverfahren hat die Rechtsprechung den Grundsatz "ne bis in idem" einschränkend ausgelegt. Sie hat dem rechtskräftigen Strafbefehl für den "Verbrauch der Strafklage" nicht die volle Wirkung eines rechtskräftigen Urteils zuerkannt. Insbesondere hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung eine Verurteilung im ordentlichen Verfahren wegen einer bereits von einem Strafbefehl erfaßten Tat dann für zulässig gehalten, wenn die Bestrafung unter einem nicht schon im Strafbefehl gewürdigten rechtlichen Gesichtspunkt erfolgt, der eine erhöhte Strafbarkeit begründet (vgl. RGSt. 4, 243 [245]; 9, 321 [323]; 15, 112 [113]; 28, 83 [84]; 29, 156 [157]; 46, 53 [54]; 50, 237 [239]; 52,183 [184] und 241 [242]; 54, 283 [285]; 65, 291 [292]; 76, 250 [251]).
b) In der Rechtslehre sind allerdings gegen diese Auslegung des Satzes "ne bis in idem" Einwendungen erhoben worden (vgl. von Kries, Lehrbuch des Deutschen Strafprozeßrechts, 1892, S. 596 f; Gerland, Der Deutsche Strafprozeß,1927, S. 463; Graf zu Dohna, Das Strafprozeßrecht, 1929, S. 243; von Hippel, Der Deutsche Strafprozeß, 1941, S. 543 f.; Kohlhaas, in MDR 1952 S. 56). Insbesondere wird darauf hingewiesen, daß es Zweck eines jeden Strafverfahrens sei, eine endgültige Entscheidung über den geltend gemachten Strafanspruch herbeizuführen. Wenn das Strafbefehlsverfahren nicht dazu führe, habe es keine Daseinsberechtigung. Außerdem finde die einschränkende Auslegung des Satzes "ne bis in idem" im Gesetz keine Stütze, sondern stehe sogar im ausdrücklichen Widerspruch zu § 410 StPO.
Trotz dieser Einwendungen hat die Rechtsprechung ihren Standpunkt nicht aufgegeben. Namentlich hat sich der Bundesgerichtshof der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen (BGH in NJW 1951, S. 894; BGHSt. 3, 13 [16 f.]).
3. Die Entstehungsgeschichte des Art. 103 Abs. 3 GG bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß der Rechtssatz "ne bis in idem" durch die Aufnahme in das Grundgesetz inhaltlich geändert und die durch die Rechtsprechung gezogenen Grenzen anders als bisher bestimmt werden sollten. Vielmehr sollte nur dem überlieferten Rechtssatz wegen seines grundrechtsähnlichen Charakters in dem Grundgesetz Ausdruck verliehen werden (vgl. Schriftlicher Bericht des Abg. Zinn über den Abschnitt "IX. Die Rechtsprechung" des GG, Anlage zum stenographischen Bericht der 9. Sitzung des Parlamentarischen Rates am 6. Mai 1949 S. 43 [49]). Damit hat dieser Grundsatz den Rang eines Verfassungsrechtssatzes erlangt, dessen Abänderung an die erschwerten Voraussetzungen des Art. 79 Abs. 1 und 2 GG geknüpft ist. Der in Art. 103 Abs. 3 GG niedergelegte Rechtssatz nimmt daher auf den bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Stand des Prozeßrechts und seiner Auslegung durch die herrschende Rechtsprechung Bezug. Da diese Rechtsprechung den Grundsatz "ne bis in idem" auf das Verhältnis des Strafbefehlsverfahrens zum ordentlichen Strafverfahren bisher nur beschränkt angewandt hatte, muß diese Auslegung des Grundsatzes als vom Verfassungsgesetzgeber gewollt und daher als eine dem Art. 103 Abs. 3 GG immanente Schranke angesehen werden. Daraus folgt vor allem, daß es zur Zulassung dieser Einschränkung keines formellen Gesetzes bedurfte, dem der Mangel eines ausdrücklichen Gesetzesvorbehalts in Art. 103 Abs. 3 GG entgegenstünde.
4. Die Auslegung, die dieser Grundsatz bisher erfahren hat, ist auch mit der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes vereinbar. Namentlich verletzt sie nicht die das Grundgesetz beherrschenden rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und der Gerechtigkeit.
Das Strafbefehlsverfahren ist, wie auch andere summarische Verfahren, mit dem Gedanken des Rechtsstaats nicht schon an sich unvereinbar. Es ist für die rasche Erledigung einer Vielzahl tatsächlich und rechtlich einfach gelagerter Fälle bestimmt und im Rahmen des deutschen Strafprozeßsystems praktisch nicht zu entbehren. Als summarisches Verfahren bleibt das Strafbefehlsverfahren seiner Natur nach mit Unzulänglichkeiten behaftet. So können unzureichende Ermittlungen zu einem der wahren Sachlage nicht gerecht werdenden Strafbefehl führen. Denn in diesem Verfahren trifft der Richter grundsätzlich keine eigenen Tatsachen- und Schuldfeststellungen. Eine gewisse Garantie für die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze auch im Strafbefehlsverfahren bieten allerdings die §§ 408 Abs. 2 und 411 StPO. Die erstgenannte Vorschrift befriedigt das öffentliche Interesse an einer gerechten Ahndung der Straftat. Sie gibt dem Amtsrichter die Möglichkeit, bei Bedenken gegen den Strafbefehlsantrag in einer Hauptverhandlung zu entscheiden. § 411 StPO verbürgt das rechtliche Gehör des Angeklagten durch die Zulassung des Einspruches mit anschließender Hauptverhandlung. Im normalen Ablauf des Strafbefehlsverfahrens fehlt aber die Möglichkeit, die dem Richter zur Aburteilung unterbreitete Tat in ihrem wahren Unrechts- und Schuldgehalt gemäß §§ 264, 265 StPO frei zu ermitteln und so das öffentliche Interesse an einer gerechten Entscheidung uneingeschränkt zu wahren. Deshalb muß bei der Entscheidung der Frage, welche Wirkungen dem rechtskräftigen Strafbefehl zukommen, der vor allem zugunsten des Beschuldigten wirkende Grundsatz der Rechtssicherheit zurückstehen vor dem allgemeinen öffentlichen Interesse an einer gerechten Bestrafung des Täters.
Aus diesem Grunde kann auch die Rechtskraft eines Strafbefehls nicht weiter reichen als sein Inhalt (vgl. Mayer, "Der amtsrichterliche Strafbefehl", in: Gerichtssaal Bd. 99 S. 36 [125]). Rechtskräftig kann also nur die Feststellung werden, die im Strafbefehl getroffen wird. Insoweit trifft auch der Strafbefehl eine endgültige Entscheidung. Der Strafbefehl besagt daher lediglich, daß durch den im Strafbefehlsantrag behaupteten und vom Richter mangels eigener Feststellungen als wahr unterstellten Tatbestand das angegebene Strafgesetz verletzt und daher die festgesetzte Strafe gerechtfertigt ist. Gerade dieser Umstand macht es zu einem Gebot der Gerechtigkeit, daß alle vom Strafbefehl nicht getroffenen Seiten der konkreten Tat ungeschmälert der Prüfung im ordentlichen Verfahren zugänglich bleiben. Ein rechtskräftiger Strafbefehl hindert daher nicht, daß die vom Strafbefehl zum Teil erfaßte Tat später noch einmal zum Gegenstand eines ordentlichen Strafverfahrens gemacht wird, wenn die Bestrafung unter einem nicht schon im Strafbefehl gewürdigten rechtlichen Gesichtspunkt erfolgt, der eine erhöhte Strafbarkeit begründet.
Daher kann der Strafbefehl nicht einem im ordentlichen Strafverfahren ergangenen Urteil gleichgestellt werden. § 410 StPO, der dem Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils beilegt, muß in diesem Sinne einschränkend ausgelegt werden. Auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergibt sich, daß hier unter Rechtskraft formelle Rechtskraft, im wesentlichen Vollstreckbarkeit verstanden wird (vgl. Mayer, a.a.O. S. 36 [123 f.]). Selbst die Strafprozeßordnung geht nicht davon aus, daß ein Strafbefehl in vollem Umfange einem Urteil gleichgestellt ist. Sonst wäre die Einfügung des § 373 a StPO, der die Wiederaufnahme eines Strafbefehlsverfahrens ermöglicht, unnötig gewesen; weil § 359 ff. StPO bereits die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zulassen (vgl. auch BGHSt 3 S. 13 [16 f.]).
5. Angesichts dieser einschränkenden Bedeutung, die dem in Art. 103 Abs. 3 GG enthaltenen Rechtssatz "ne bis in idem" bei einer Verurteilung im Strafbefehlsverfahren zukommt, bedarf die Frage, ob dieser Rechtssatz generell ein zweites Strafverfahren verhindern will, keiner Entscheidung. Jedenfalls liegt in dem gegen den Beschwerdeführer anhängigen Verfahren noch kein zweites, nach Art. 103 Abs. 3 GG unzulässiges Strafverfahren.
Aus diesen Gründen wird der Beschwerdeführer dadurch, daß er möglicherweise nach der Bestrafung durch einen Strafbefehl wegen derselben Tat nochmals in einem ordentlichen Verfahren, jedoch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt werden sollte, der eine erhöhte Strafbarkeit begründet, in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 3 GG nicht verletzt. Vorausgesetzt wird dabei, daß mit der neuen Verurteilung die im Strafbefehl ausgesprochene Strafe grundsätzlich hinfällig ist (vgl. BGH in NJW 1951 S. 894), und die etwa bereits erfolgte Vollstreckung der im Strafbefehl verhängten Strafe rückgängig gemacht wird. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob eine Anrechnung der im Strafbefehlsverfahren verhängten Geldstrafe in der Form erfolgen kann, daß sie bei der Straffindung in dem ordentlichen Strafverfahren lediglich berücksichtigt wird, wie es offenbar das angefochtene Urteil meint, oder ob nicht die im Strafbefehl ausgesprochene Strafe als nicht existent betrachtet und deshalb formell aufgehoben werden muß.
Die Verfassungsbeschwerde ist daher als unbegründet zurückzuweisen.