BVerfGE 4, 375 - Schwerpunktparteien
1. Ist durch die - für das Bundesverfassungsgericht bindende - Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts ein Antragsteller, der nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG als "Beteiligter" in einer "öffentlich-rechtlichen Streitigkeit innerhalb eines Landes" zu betrachten ist, als nicht zur Anrufung des Landesverfassungsgerichts aktiv legitimiert abgewiesen worden, so kann er das Bundesverfassungsgericht anrufen.
2. Die Durchführung des Verhältnisausgleiches innerhalb eines Landesteils schließt nicht aus, daß die Zuteilung von Sitzen an eine Partei davon abhängig gemacht wird, daß sie mindestens 5% der im Lande abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.
3. In Wahlkreisen mit durchschnittlich 67.000 Wählern dürfen von Parteien, die noch nicht im Landtag vertreten waren, höchstens 150 Unterschriften je Wahlkreisvorschlag gefordert werden.
 
Urteil
des Zweiten Senats vom 6. Februar 1956
- 2 BvH 1/55 -
in dem Verfahrensrechtsstreit betreffend die Vereinbarkeit des Art. 3 Abs. 6 und Art. 25 Abs. 2 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes für Baden-Württemberg vom 9. Mai 1955 (GBl. S. 71) mit der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 (GBl. S. 173); - Antragsteller: Gesamtdeutsche Volkspartei, Landesverband Baden-Württemberg, vertreten durch den Landesvorstand; Antragsgegner: Der Landtag von Baden-Württemberg, vertreten durch den Landtagspräsidenten.
Entscheidungsformel:
Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
 
Gründe:
I.
Art. 28 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11.November 1953 enthält die Grundsätze über die Wahl der Abgeordneten des Landtags. Art. 28 Abs. 3 lautet:
    "Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Es kann die Zuteilung von Sitzen davon abhängig machen, daß ein Mindestanteil der im Lande abgegebenen Stimmen erreicht wird. Der geforderte Anteil darf fünf vom Hundert nicht überschreiten."
In Ausführung des Art. 28 ist das Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz) vom 9. Mai 1955 - GBl. S. 71 - ergangen. Art. 2 des Gesetzes verteilt die Abgeordnetensitze auf die Regierungsbezirke, auf die auch der Verhältnisausgleich beschränkt bleibt (Art. 3 Abs. 2 bis 5). In Art. 3 Abs. 6 heißt es weiter:
    "Parteien, die weniger als 5 v. H. der im Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, werden bei der Berechnung der Sitzzahlen nach Abs. 2 und bei der Verteilung von Sitzen nach Abs. 3 Satz 2 nicht berücksichtigt."
Art. 25 Abs. 2 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes bestimmt:
    "Parteien, die während der letzten Wahlperiode im Landtag nicht vertreten waren, bedürfen für ihre Wahlvorschläge außerdem der Unterschriften von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises."
Der Antragsteller hatte beim Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg beantragt, festzustellen, daß Art. 3 Abs. 6 und Art. 25 Abs. 2 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes mit Art. 28 der Verfassung unvereinbar seien. Der Staatsgerichtshof hat den Antrag mit Urteil vom 10. Dezember 1955 als unzulässig zurückgewiesen, weil der Antragsteller nach Landesrecht nicht berechtigt sei, ein Verfahren nach Art. 68 Abs. 1 Ziff. 2 der Landesverfassung anhängig zu machen, weil das Landesrecht den Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde nicht kenne und weil eine politische Partei nach dem Recht des Landes auch nicht Partei in einem Verfassungsrechtsstreit vor dem Staatsgerichtshof sein könne.
Der Landesverband hat darauf am 12. Dezember 1955 das Bundesverfassungsgericht im Wege des Organstreits angerufen. Er hat beantragt, auszusprechen:
    daß Art. 3 Abs. 6 und Art. 25 Abs. 2 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes nicht der Verfassung entsprechen.
Ferner hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, falls die Frist des § 71 Abs. 2  i.V.m.  § 64 Abs. 3 BVerfGG nicht gewahrt sein sollte.
Der Antragsgegner hat Zurückweisung des Antrags beantragt.
II.
Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG ist das Bundesverfassungsgericht u. a. zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist. Dazu gehören jedenfalls Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes. Um eine Landesverfassungsstreitigkeit handelt es sich im vorliegenden Fall.
Durch Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG soll eine lückenlose gerichtliche Kontrolle aller verfassungsrechtlichen Streitigkeiten innerhalb eines Landes gewährleistet werden. Das kommt durch die Fassung, "soweit" ein anderer Rechtsweg nicht gegeben ist, deutlich zum Ausdruck. Eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ist daher nicht nur dann gegeben, wenn das Landesrecht für Organstreitigkeiten überhaupt keine Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts vorsieht, sondern auch soweit der Kreis der Antragsberechtigten nach Landesrecht enger ist als nach der die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts umschreibenden und von diesem Gericht maßgeblich auszulegenden Vorschrift des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG (§ 71 Abs. 1 Nr. 3 BVerfGG). Hat also das Landesrecht den Kreis der für Verfassungsstreitigkeiten aktiv Legitimierten enger gezogen, so kann ein nach Landesrecht nicht Antragsberechtigter das Bundesverfassungsgericht anrufen, wenn er nach Bundesrecht als "Beteiligter" in einem Verfassungsrechtsstreit zu betrachten ist.
Der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 1955 entschieden, daß nach baden-württembergischem Landesrecht vor ihm eine politische Partei im Verfassungsstreit nicht auftreten kann. Diese Auslegung des Landesrechts ist für das Bundesverfassungsgericht bindend. Sie hindert aber nicht, daß das Bundesverfassungsgericht die für die Abgrenzung seiner Zuständigkeit maßgebenden Bestimmungen des Grundgesetzes dahin auslegt, daß politische Parteien vor dem Bundesverfassungsgericht - auch in einer Landesverfassungsstreitigkeit - antragsberechtigt sein können. Sie ist im Gegenteil die notwendige rechtliche Voraussetzung für die Bejahung der subsidiären Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts.
Nach dem Plenarbeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 1954 (BVerfGE 4, 27) können politische Parteien die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status durch die rechtliche Gestaltung des Wahlverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht im Wege des Organstreits geltend machen. Das gilt auch für politische Parteien, die am Verfassungsleben auf Landesebene teilnehmen. Denn Art. 21 GG ist eine jener Vorschriften, die über ihre Geltung innerhalb der Verfassungsordnung der Bundesrepublik als Gesamtstaat hinaus in die Verfassungsordnung der Gliedstaaten (Länder) hineinwirken (vgl. BVerfGE 1, 227). Politische Parteien sind deshalb auch in Landesverfassungsstreitigkeiten, die vom Bundesverfassungsgericht zu entscheiden sind, antragsberechtigt.
Der Antragsteller ist eine politische Partei (vgl. BVerfGE 3, 22).
Demnach bestehen weder gegen die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG (§ 71 Abs. 1 Nr. 3 BVerfGG) noch gegen die Aktivlegitimation des Antragstellers Bedenken.
III.
Nach § 71 Abs. 2  i.V.m.  § 64 Abs. 3 BVerfGG muß ein Antrag, der ein Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG einleitet, binnen sechs Monaten gestellt werden, nachdem die beanstandete Maßnahme dem Antragsteller bekanntgeworden ist. Demnach begann die Ausschlußfrist mit der Verkündung des Landtagswahlgesetzes am 24. Mai 1955 zu laufen. Sie wird grundsätzlich nur gewahrt durch rechtzeitige Einreichung eines schriftlichen Antrages beim Bundesverfassungsgericht (§ 23 BVerfGG).
Im vorliegenden Falle hat die Gesamtdeutsche Volkspartei innerhalb der Frist - nämlich am 2. September 1955 - nur den Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg angerufen. Sie hätte ihre Landesverfassungsstreitigkeit bei dem nur subsidiär zuständigen Bundesverfassungsgericht mit Aussicht auf Erfolg nur anhängig machen können, wenn sie hätte voraussehen können, daß der Landesstaatsgerichtshof seine Zuständigkeit verneinen werde. Der Landesstaatsgerichtshof hatte sich damals zur Frage, ob vor ihm nach Landesrecht politische Parteien im Organstreit auftreten können, noch nicht geäußert. Andererseits hatte das Bundesverfassungsgericht bereits den - im Wortlaut mit Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverfassung übereinstimmenden - Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG dahin ausgelegt, daß politische Parteien in Wahlrechtsstreitigkeiten vor dem Bundesverfassungsgericht antragsberechtigt sind. Es war kein Grund ersichtlich, aus dem der Staatsgerichtshof für das Landesverfassungsrecht zu einer abweichenden Entscheidung der gleichen Rechtsfrage würde kommen können (vgl. Spreng-Birn-Feuchte, Komm. zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg S. 232). Der Antragsteller mußte sogar damit rechnen, daß ein unmittelbar beim Bundesverfassungsgericht eingebrachter Antrag als unzulässig verworfen würde. Diese besondere Situation und die eigentümliche Verzahnung und Abgrenzung der Zuständigkeiten, die den Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht in Landesverfassungsstreitigkeiten abhängig macht von dem Ausschluß der Zuständigkeit des Landesstaatsgerichtshofs nach Landesverfassungsrecht, rechtfertigt es hier, für die Frage, ob die Ausschlußfrist gewahrt ist, das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht als Fortsetzung des Verfahrens vor dem Landesstaatsgerichtshof zu betrachten, so daß gleichsam das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beim Landesstaatsgerichtshof beginnt. Deshalb ist die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG im vorliegenden Fall als gewahrt zu betrachten, da der Antragsteller rechtzeitig den Landesstaatsgerichtshof und an die Urteilsverkündung unmittelbar anschließend das Bundesverfassungsgericht angerufen hat.
IV.
Der Antragsteller wendet sich nicht dagegen, daß der Landesgesetzgeber von der Ermächtigung des Art. 28 Abs. 3 der Landesverfassung Gebrauch gemacht und in das Landtagswahlgesetz eine Sperrklausel von 5% eingeführt hat. Das könnte er auch nicht mit Erfolg, da das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich eine "Modifikation der Gleichheit in der Verhältniswahl unter dem Gesichtspunkt einer Bekämpfung der Splitterparteien" für gerechtfertigt erklärt hat (BVerfGE 1, 252; 3, 394; 4, 43). An der Entscheidung vom 5. April 1952, nach der Wahlgesetze mit einem Quorum bis 5. v. H. in der Regel nicht verworfen werden können, hält der Senat fest.
Der Antragsteller rügt vielmehr einen angeblichen Widerspruch im Gesetz. Er meint, da der Verhältnisausgleich nur innerhalb eines Regierungsbezirkes durchgeführt werde, müsse folgerichtig auch die Sperrklausel auf den einzelnen Regierungsbezirk bezogen werden. Es besteht jedoch zwischen der Gestaltung des Verhältnisausgleichs und der 5. v. H.-Klausel kein innerer Zusammenhang. Deshalb sind unter diesem Gesichtspunkt gegen die vom Gesetzgeber getroffene Regelung keine Bedenken zu erheben. Diese Regelung belastet den Antragsteller offensichtlich auch nicht stärker, als Art. 28 Abs. 3 Satz 3 der Verfassung zuläßt.
Was der Antragsteller in Wirklichkeit fordert, ist eine Privilegierung von regionalen Schwerpunktparteien. Die Frage, ob eine solche Privilegierung mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit bei der Verhältniswahl vereinbar ist, braucht hier nicht erörtert zu werden; denn der Wahlgesetzgeber ist jedenfalls nicht verpflichtet, Schwerpunktparteien zu privilegieren (BVerfGE 4, 31).
Demnach ist der Antrag, festzustellen, daß Art. 3 Abs. 6 des Landtagswahlgesetzes der Landesverfassung widerspricht, unbegründet.
V.
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Art. 25 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes:
1. Der Antragsteller meint, schon aus Art. 28 Abs. 3 der Landesverfassung ergebe sich die Verfassungswidrigkeit der bezeichneten Vorschrift; denn dadurch verbiete die Landesverfassung jede andere Art der Beschränkung einer politischen Partei im Wahlverfahren. Das kann jedoch der genannten Vorschrift nicht entnommen werden. Sie ermächtigt den Gesetzgeber zum Erlaß eines Wahlgesetzes und beschränkt ihn hinsichtlich der Ausgestaltung einer im Wahlrecht geläufigen Klausel gegen die Bildung von Splitterparteien, indem sie den Hundertsatz limitiert. Sie bringt aber nicht, was durch Einführung des Wortes "nur" leicht möglich gewesen wäre und, wenn gewollt, nahe gelegen hätte, zum Ausdruck, daß andere eine Partei im Wahlverfahren benachteiligende Vorschriften, soweit sie im übrigen mit den das Wahlrecht betreffenden verfassungsrechtlichen Prinzipien vereinbar sind, verboten seien.
2. Auch aus dem Nebeneinander von 5%-Klausel und Unterschriftenquorum lassen sich gegen letzteres rechtliche Bedenken nicht herleiten. Zwar mag es richtig sein, daß unter dem Gesichtspunkt "Bekämpfung von Splitterparteien" gegenüber der wirksameren 5%-Klausel das Unterschriftenquorum als "zusätzliche Sperre" keinen Sinn mehr hat. Das Unterschriftenquorum wird aber durch zwei andere Überlegungen gerechtfertigt:
Es ist ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, zu versuchen, den Wähler davor zu schützen, daß er einem aussichtslosen Bewerber oder Wahlvorschlag seine Stimme gibt und sie damit "wegwirft". Unter diesem Gesichtspunkt - Sicherung des Stimmgewichts der einzelnen Wählerstimme - erhält die Vorschrift über das Unterschriftenquorum ihren Sinn.
Damit hängt ein anderer Gedanke zusammen: Ein Wahlsystem, das Wahlvorschläge vorsieht, kann nur funktionieren, wenn die Einreichung eines Wahlvorschlags nicht jedem ohne weiteres zugestanden wird. Sinnvoll ist nur ein Vorschlag, der ernst zu nehmen ist. Dafür kann allerdings nicht maßgebend sein, daß zu erwarten ist, es würde ein Abgeordneter dieser Liste gewählt werden. Aber es muß immerhin eine gewisse Vermutung dafür bestehen, daß hinter dem Vorschlag eine politische Gruppe steht, die sich mit diesem Vorschlag am Wahlkampf zu beteiligen wünscht, oder daß politisch Interessierte, auch wenn sie sich nicht zu dem Wahlvorschlag bekennen, ihm ernsthaft die Chance einräumen wollen, die in der Beteiligung am Wahlkampf liegt. Eine solche Vermutung für die Ernsthaftigkeit eines Wahlvorschlages wird dadurch begründet, daß die vom Gesetz geforderte Zahl von Unterschriften beigebracht wird.
3. Der Antragsteller macht ferner geltend, das Wahlgesetz dürfe hinsichtlich der Forderung des Unterschriftenquorums nicht zwischen alten und neuen Parteien unterscheiden. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob im Hinblick auf die besondere Ausprägung, die der Grundsatz von der Gleichheit im Wahlrecht erfahren hat, Parteien, die bisher nicht im Landtag vertreten waren, gegenüber anderen Parteien, die schon im Parlament vertreten sind, unterschiedlich behandelt werden dürfen.
Der Satz von der Wahlrechtsgleichheit ist durch eine gegenüber dem allgemeinen Gleichheitssatz weit stärkere Formalisierung charakterisiert; insofern hat er eine selbständige Entwicklung genommen (vgl. Lammers-Simons 4, 131). Damit ist aber die regulative und letzthin übergeordnete Bedeutung des allgemeinen Gleichheitssatzes auch für die Wahlrechtsgleichheit nicht völlig aufgehoben. Nur diese Überordnung macht es verständlich, daß die Wahlrechtsgleichheit trotz ihrer unter dem Verhältniswahlsystem "radikalen" Formalisierung unter gewissen Voraussetzungen überhaupt durchbrochen werden darf. Andererseits bleibt zu beachten: Trotz jener Überlagerung der Wahlrechtsgleichheit durch den allgemeinen Gleichheitssatz ist die Freiheit des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Wahlrechts eingeengt; dem Gesetzgeber bleibt hier nur ein gewisser Spielraum innerhalb des sonst weiten Bereichs für sein freies Ermessen (so schon Reichsstaatsgerichtshof, Lammers-Simons a.a.O.). Und es bedarf einer besonderen Rechtfertigung, wenn die verfassungskräftige Regel der formalisierten Wahlrechtsgleichheit in besonderen Situationen durch eine Ausnahme durchbrochen wird.
Ein differenzierendes Unterschriftenquorum findet seine besondere Rechtfertigung durch die oben unter V, 2 dargelegten Gründe. Ob allerdings ein Unterschriftenquorum, das nicht von allen, sondern nur von neuen politischen Parteien gefordert wird, mit den genannten Gründen noch gerechtfertigt werden kann, wenn das Parteiengesetz den Begriff und Status der politischen Partei einmal umschrieben haben wird, mag dahingestellt bleiben. Einstweilen bietet sich dem, der die um die Mitbestimmung des politischen Willens unseres Volkes ringenden Gruppen betrachtet, folgendes Bild: Gegen jede ernsthafte Anzweiflung, daß es sich um eine politische Partei handle, sind nur diejenigen Gruppen gefeit, die im Parlament (des Bundes oder eines Landes) schon durch Abgeordnete vertreten sind. Von den dort noch nicht vertretenen Gruppen mag die eine oder andere ebenfalls eine politische Partei sein, selbst wenn ihr dieser Rang in der politischen Auseinandersetzung bestritten werden sollte; die Grenze zwischen einer "neuen" (vielleicht im Entstehen begriffenen) politischen Partei und einer Wählergruppe ist aber heute jedenfalls unsicher und flüssig. Wenn unter solchen Umständen der Gesetzgeber bei der Forderung eines Unterschriftenquorums nicht differenziert zwischen politischen Parteien (alten und neuen) einerseits und Wählergruppen andererseits, sondern zwischen Wahlvorschlägen von politischen Parteien, die an der Willensbildung des Volkes in einem Parlament bereits teilnehmen, und Wahlvorschlägen von anderer Seite (neuen Parteien und Wählergruppen), kann das noch nicht als willkürlich bezeichnet werden. Zwar stellt die unterschiedslose Forderung eines Unterschriftenquorums für Wahlvorschläge von neuen Parteien und Wählergruppen ein verhältnismäßig grobes Mittel dar, die Ernsthaftigkeit eines solchen Wahlvorschlags festzustellen, aber es ist ein brauchbares und nach Lage der augenblicklichen Verhältnisse das einzig praktikable Mittel zur Erreichung der genannten Zwecke.
Deshalb wird ein - in ähnlicher Weise wie im Landtagswahlgesetz von Baden-Württemberg differenzierendes - Unterschriftenquorum allgemein für zulässig gehalten. Die meisten der nach 1945 erlassenen Wahlgesetze enthalten es, und die Rechtsprechung der Länderstaatsgerichtshöfe und des Bundesverfassungsgerichts hat bisher gegen die Zulässigkeit eines solchen Unterschriftenquorums an sich Bedenken nicht erhoben (BVerfGE 3, 19 ff., 383 ff.). Daraus darf der Schluß gezogen werden, daß auch unter Beachtung der besonderen Ausprägung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit ein Unterschriftenquorum der hier in Rede stehenden Art noch als legitim betrachtet wird, daß es mit anderen Worten eine allgemeine Rechtsüberzeugung gibt, die den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit ausnahmsweise als durch ein Unterschriftenquorum, und zwar auch durch ein solches, wie es Art. 25 Abs. 2 des badisch-württembergischen Landeswahlgesetzes enthält, beschränkbar ansieht.
4. Was nun die Zahl der Unterschriften betrifft, die das Gesetz fordern kann, so verlangt der mit dem Unterschriftenquorum verfolgte Zweck eine gewisse Mindestzahl von Unterschriften. Das Erfordernis einer bestimmten Unterschriftenzahl ist nur sinnvoll, wenn sich aus der Zahl der Unterschriften der Schluß auf die Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlags rechtfertigt. Das ist jeden falls dann nicht mehr der Fall, wenn "jedermann" unschwer imstande wäre, für einen von ihm beabsichtigten Wahlvorschlag die vom Gesetzgeber verlangte Zahl von Unterschriften beizubringen. Andererseits darf die Zahl der Unterschriften nur so hoch festgesetzt werden, als es für die Erreichung des Zweckes eines Unterschriftenquorums erforderlich ist. Sie darf nicht so hoch sein, daß einer neuen Partei die Teilnahme an einer Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.
Die Anwendung dieser Grundsätze bei der Gestaltung des konkreten Wahlrechts ist zunächst Sache des Gesetzgebers. Das Verfassungsgericht kann seiner Entschließung nur entgegentreten, wenn sie offensichtlich der inneren Rechtfertigung entbehrt und wenn von ihr deshalb mit Sicherheit gesagt werden kann, daß sie dem in der Verfassung zum Ausdruck gekommenen Willen des Verfassungsgebers zuwiderläuft (Lammers- Simons 4, 139).
Bei der Ermittlung der nach den dargelegten Grundsätzen vertretbaren Zahl der Unterschriften stand der Gesetzgeber von Baden-Württemberg vor einer schwierigen Aufgabe, weil weder die nach 1945 erlassenen Wahlgesetze der Länder und des Bundes noch die Rechtsprechung der Landesstaatsgerichtshöfe und des Bundesverfassungsgerichts, an denen er sich orientieren konnte, einen eindeutigen Anhalt für die im konkreten Falle "richtige" Zahl abgaben.
In einem Urteil vom 3. Juni 1954 (BVerfGE 3, 383) hat der Erste Senat entschieden, daß das Erfordernis von 100 Unterschriften für Kreiswahlvorschläge nach dem Wahlgesetz von Nordrhein- Westfalen bei der besonderen Ausgestaltung des Wahlsystems nicht die Grenze des Zulässigen überschreitet. Wendet man den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Maßstab auf die Verhältnisse in Baden-Württemberg an, so ergibt sich, daß ein Quorum von rund 110 Unterschriften "nicht als übermäßig hoch" zu betrachten wäre. Damit ist nicht gesagt, daß diese Unterschriftenzahl schon die Höchstgrenze darstellt. In dem Urteil vom 1. August 1953 (BVerfGE 3, 28) hat der Erste Senat den § 26 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes wegen Verstoßes gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG insoweit für nichtig erklärt, als er für Wahlvorschläge von "neuen" Parteien über die Unterschrift der Landesleitung hinaus mindestens 500 Unterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises verlangt. Geht man von dem in diesem Urteil enthaltenen Maßstab aus, so ergibt sich für die Verhältnisse in Baden-Württemberg, daß die Forderung von rund 240 Unterschriften je Wahlkreis unzweifelhaft zu hoch wäre. Der Gesetzgeber von Baden-Württemberg hat sich, wie die Protokolle ergeben, insbesondere an der Entscheidung vom 3. Juni 1954 orientiert. Die Landesregierung hat sich mit dem Hinweis, daß die Zahl 150 das Äußerste sei, was mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Einklang gebracht werden könnte, mit Erfolg gegen die Anträge auf weitere Erhöhung des Unterschriftenquorums zur Wehr gesetzt.
Unter diesen Umständen läßt sich nicht mit der notwendigen Evidenz feststellen, daß die vom Gesetzgeber geforderte Zahl von Unterschriften jenseits der Grenze liegt, die durch die oben dargelegten Grundsätze gezogen wird. Allerdings hat der Gesetzgeber damit auch die äußerste Grenze erreicht. Das gewonnene Ergebnis wird unterstützt durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 4. Juni 1950 (Entsch. OVG Münster und Lüneburg 2, 187). Dort wird ein Quorum von 300 Unterschriften in Wahlkreisen, in denen mit etwa 30 000 abgegebenen Stimmen gerechnet wird, verworfen, weil damit 20% der für die Überwindung der 5 v. H.-Klausel benötigten Wähler ihre Unterschrift unter den Wahlvorschlag setzen müßten. Überträgt man diese Überlegung auf die Verhältnisse in Baden- Württemberg, so ergibt sich, daß hier nur rund 7% der Wähler, die zur Überwindung der 5 v. H.-Klausel notwendig sind, ihre Unterschrift geben müssen.
Geht man schließlich für den hier streitigen Fall bei der Berechnung statt von der voraussichtlichen Wahlbeteiligung von der Zahl der im Wahlkreis Wahlberechtigten (rund 67 000) aus - eine jedenfalls nicht minder vertretbare Berechnungsart so ergibt sich, daß die geforderten 150 Unterschriften nur rund 0,25% der Wahlberechtigten ausmachen, oder rund 5% der zur Überwindung der 5 v. H.-Klausel erforderlichen Stimmen.
5. Die Zulässigkeit des Unterschriftenquorums ist endlich noch zu prüfen unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der geheimen Wahl. Dieser beschränkt sich nicht auf den Vorgang der Stimmabgabe, wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Bayer. VerfGH NF 3, S. 125) annimmt, sondern erstreckt sich auch auf die Wahlvorbereitungen, die notwendig zur Verwirklichung des staatsbürgerlichen Rechts der Wahl gehören (vgl. auch die Entsch. des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 4. Juli 1950 a.a.O.). Wahlvorbereitung und Wahlakt üben in ihrer Gesamtheit eine integrierende Funktion aus, stellen deshalb eine Einheit dar und dürfen daher bei ihrer rechtlichen Bewertung nicht getrennt werden. Hieraus ergibt sich, daß auch im Rahmen der Wahlvorbereitungen der Wähler grundsätzlich sein Verhältnis zu einer politischen Partei in der Öffentlichkeit nicht darzutun braucht und der Gesetzgeber besondere Gründe haben muß, wenn er den Grundsatz der geheimen Wahl durchbricht.
Für die Bemessung des Umfanges, in dem der Gesetzgeber den Grundsatz der geheimen Wahl, bezogen auf Wahlvorbereitungen, ausnahmsweise beschränken darf, kann nichts anderes gelten, als sich aus dem oben hinsichtlich der Einschränkung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit Gesagten ergibt (vgl. BVerfGE 3, 32).
Demnach sind auch gegen Art. 25 Abs. 2 Satz 2 des Wahlgesetzes verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben.
VI.
Der Antrag des Landesverbandes Baden-Württemberg der Gesamtdeutschen Volkspartei war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.