BVerfGE 5, 13 - Blutgruppenuntersuchung |
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG findet keine Anwendung auf solche, nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenen Gesetze, die lediglich bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen. |
Beschluß |
des Ersten Senats vom 25. Mai 1956 |
-- 1 BvR 190/55 -- |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Heinrich P. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 5. Mai 1955 - 8 W 1007/55 -. |
Entscheidungsformel: |
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. |
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. |
Gründe: |
I. |
Im Unterhaltsprozeß eines unehelichen Kindes hat das Amtsgericht Pfarrkirchen eine Blutgruppenuntersuchung unter Einbeziehung des als Mehrverkehrszeuge benannten Beschwerdeführers angeordnet. Der Beschwerdeführer, der in Übereinstimmung mit der Kindesmutter einen Geschlechtsverkehr mit ihr nur für einen der Empfängniszeit vorausgehenden Zeitpunkt eingeräumt hatte, verweigerte die Blutentnahme mit der Begründung, daß ein Geschlechtsverkehr in der Empfängniszeit nicht erwiesen sei und die Untersuchung daher "eine Aufklärung des Sachverhalts" nicht verspreche (§ 372 a ZPO). Das Amtsgericht hat durch Zwischenurteil die Weigerung für unbegründet erklärt, da gewisse Verdachtsmomente für einen Geschlechtsverkehr in der Empfängniszeit nicht ausgeschlossen werden könnten. Das Landgericht Passau hat auf sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers das Zwischenurteil aufgehoben und die Weigerung für begründet erklärt; die Untersuchung sei zur Feststellung der Abstammung nicht erforderlich. Auf weitere sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht München mit Beschluß vom 5. Mai 1955 die Entscheidung der 1. Instanz wiederhergestellt; in Bestätigung einer früheren Entscheidung (JZ 1952 S. 426) hat es abgelehnt, im Zwischenstreit die Voraussetzung der Erforderlichkeit nachzuprüfen.
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Gegen diesen Beschluß richtet sich die Verfassungsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG); diese Verletzung sei nicht durch § 372 a ZPO gedeckt, da dessen Voraussetzung, daß die Untersuchung zur Feststellung der Abstammung erforderlich sei, nicht vorliege.
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Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und der Bundesminister der Justiz haben sich zu der Verfassungsbeschwerde geäußert; sie halten sie für unbegründet.
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Der Beschwerdeführer hat auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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II. |
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß der angefochtene Beschluß im Verhältnis zu dem Unterhaltsprozeß nur einen Zwischenstreit betrifft. Die Zivilprozeßordnung gewährt dem Zeugen nicht nur ein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern stellt ihm zur Prüfung, ob dieses Recht Platz greift, ein besonderes Verfahren mit eigenem Rechtsmittelzug zur Verfügung, in welchem ihm gegenüber diese Frage endgültig entschieden wird. Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften (§§ 386 bis 390 ZPO) sind auf den Fall der Verpflichtung zur Duldung einer Blutgruppenuntersuchung in § 372 a Abs. 2 ZPO übertragen. Dem Beschwerdeführer muß die Möglichkeit gegeben sein, Verfassungsbeschwerde zu erheben, wenn er glaubt, durch die Entscheidung in diesem Zwischenverfahren in seinen Grundrechten verletzt zu sein.
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1. Die Ansichten darüber, ob die zu einer Blutgruppenuntersuchung notwendige Entnahme einer kleinen Blutmenge -- regelmäßig aus der Armvene -- ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 GG ist, gehen auseinander. Diese Frage braucht aber im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden; denn nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG steht das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit unter Gesetzesvorbehalt, es kann also durch einfaches Gesetz beschränkt werden. Ein solches Gesetz ist § 372 a ZPO. Diese Bestimmung würde daher einen in der Anordnung der Blutentnahme etwa liegenden Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit decken.
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2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anordnung der Blutgruppenuntersuchung sei im vorliegenden Falle nicht durch § 372 a ZPO gedeckt, da sie zur Feststellung der Abstammung nicht erforderlich sei; das Oberlandesgericht habe zu Unrecht abgelehnt, diese Voraussetzung nachzuprüfen. Damit kann er in diesem Verfahren nicht gehört werden: Fragen des Prozeßrechts zu entscheiden muß grundsätzlich den ordentlichen Gerichten überlassen bleiben; Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnungen durch die ordentlichen Gerichte unterliegen nicht der Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts, soweit nicht spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist. Das wäre hier aber nur der Fall, wenn die Entscheidung willkürlich wäre, wofür jeder Anhalt fehlt (BVerfGE 4,1 [7]). Eine Verfahrensfrage ist es auch, ob der zu einer Blutgruppenuntersuchung Herangezogene verlangen kann, daß auf seine Weigerung hin die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Untersuchung nachgeprüft wird.
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3. Sieht man in der Blutentnahme einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, so könnte trotz des diesen Eingriff formell rechtfertigenden Gesetzes das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 GG verletzt sein, wenn der Eingriff das Grundrecht in seinem Wesensgehalt antastete. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Eine Verletzung des Grundrechts könnte schließlich auch dann vorliegen, wenn das den Eingriff zulassende Gesetz selbst nichtig wäre. Als Grund für die Nichtigkeit könnte in Betracht kommen, daß ein Gesetz, welches ein Grundrecht einschränkt, nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muß. § 372 a ZPO ist durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 in die Zivilprozeßordnung eingefügt worden; dieses Gesetz enthält den in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG geforderten Hinweis nicht.
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Das Fehlen eines solchen Hinweises kann jedoch nicht zur Nichtigkeit des § 372 a ZPO führen. Wie der Senat bereits früher (BVerfGE 2,121) ausgesprochen hat, bezieht sich Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf künftige Rechtsetzung; auf vorkonstitutionelle Gesetze ist diese Bestimmung nicht anwendbar. Ebensowenig bedarf es aber ihrer Anwendung auf solche nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenen Gesetze, die lediglich bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG soll lediglich verhindern, daß neue, dem bisherigen Recht fremde Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte geschaffen werden, ohne daß der Gesetzgeber sich darüber Rechenschaft legt und dies ausdrücklich zu erkennen gibt.
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§ 372 a ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 12. September 1950 hält sich im Rahmen des bisherigen Rechts. Schon vorher galt für die Blutgruppenuntersuchung eine ähnliche Bestimmung in Gestalt des Art. 4 § 7 der Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften vom 6. Februar 1943 (RGBl. I S. 80), in der britischen Besatzungszone ersetzt durch § 372 a ZPO in der Fassung der Verordnung vom 17. Juni 1947 (VOBl. BZ S. 93). Die Neufassung von 1950, die das Recht der Untersuchungsverweigerung näher ausgestaltete, verfolgte dabei das Ziel, dieses Recht "in einem wesentlich weiteren Umfange" als bisher zu gewähren (Begründung zu Art. 2 Nr. 47 des Regierungsentwurfs, Drucks. 530 des ersten Bundestags); die Eingriffsmöglichkeiten wurden jedenfalls nicht erweitert. Unter diesen Umständen war ein Hinweis auf die Einschränkung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit nicht geboten. § 372 a ZPO ist daher eine gültige Grundlage für den angefochtenen Beschluß.
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