BVerfGE 9, 338 - Hebammenaltersgrenze
1. Wird eine Verfassungsbeschwerde gegen einen "Vollziehungsakt" erhoben, der das in einer Norm enthaltene generelle Verbot nur für den konkreten Fall wiederholt, so steht der Ablauf der Frist des § 93 Abs. 2 BVerfGG der Zulässigkeit auch dann nicht entgegen, wenn die Verfassungsbeschwerde nur mit der Grundrechtswidrigkeit der Norm selbst begründet wird.
2. Wird mit einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht, daß eine belastende Norm den Gleichheitssatz verletze, weil sie nicht auf andere, gleiche Verhältnisse ausgedehnt worden sei, so fehlt ihr das Rechtsschutzinteresse dann nicht, wenn die Möglichkeit besteht, daß die Gleichheit verfassungsrechtlich eindeutig durch Nichtigkeit der belastenden Regelung herbeizuführen wäre.
3. Altersgrenzen für die Ausübung eines Berufs sind subjektive Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des Urteils BVerfGE 7, 377. Die darin liegende generalisierende Vermutung der Leistungsunfähigkeit widerstreitet nicht der Bedeutung der Berufsfreiheit für die Freiheit der einzelnen Persönlichkeit.
4. Sind Ausnahmen von der Altersgrenze zugelassen, so gebietet Art. 12 Abs. 1 GG nicht, daß eine Ausnahme bewilligt werden muß, wenn die individuelle Leistungsfähigkeit des Antragstellers feststeht.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 16. Juni 1959
- 1 BvR 71/57 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Hebamme ... gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 1956 - I C 198.54 -.
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
 
Gründe:
 
A.
Der Beschwerdeführerin wurde, nachdem sie am 12. Februar 1951 das 70. Lebensjahr vollendet hatte, die weitere Ausübung des Hebammenberufes unter Hinweis auf die Strafbarkeit eines Verstoßes untersagt; die Verfügungen der Kreisverwaltung Beckum und - auf Beschwerde - des Regierungspräsidenten in Münster stützten sich auf § 5 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I, 1893) und § 1 der 4. VO zur Durchführung dieses Gesetzes vom 16. Dezember 1939 (RGBl. 1,2457). § 5 des Hebammengesetzes lautet:
    Der Reichsminister des Innern kann nach Anhörung der Reichshebammenschaft eine Altersgrenze für Hebammen festsetzen. Mit der Erreichung der Altersgrenze erlöschen die Anerkennung als Hebamme und die Niederlassungserlaubnis."
§ 1 der 4. DVO zum Hebammengesetz bestimmt:
    "Die Altersgrenze für Hebammen wird mit der Vollendung des 70. Lebensjahrs erreicht."
Auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 2 der 4. DVO) hatte keinen Erfolg.
Die Beschwerdeführerin hat den Verwaltungsrechtsweg beschritten; ihre Klage ist in allen Instanzen, zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 22. November 1956 - 1 C 198.54 - abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Verfassungsbeschwerde, und zwar in erster Linie mit der Begründung, daß das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, die Bestimmungen, auf die sich die Verfügungen der Verwaltungsbehörden stützten, seien mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Im einzelnen trägt die Beschwerdeführerin hierzu vor:
Die Berufsfreiheit sei ein Bestandteil des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Dieses Recht könne nur durch förmliches Gesetz, nicht aber durch Rechtsverordnung eingeschränkt werden. Die Festsetzung einer Altersgrenze für Hebammen diene auch nicht dem Schutze von Rechten anderer; denn es lasse sich nicht generell, sondern nur jeweils für einen bestimmten Einzelfall voraussagen, daß das Recht schwangerer Frauen auf ordnungsmäßige Betreuung und Behandlung durch eine Hebamme, die das 70. Lebensjahr vollendet habe, verletzt werden würde.
Art. 3 Abs. 1 GG sei dadurch verletzt, daß der gleiche Tatbestand, die beruflichen Ausübung der normalen Geburtshilfe, für die Ärzte anders geregelt sei; hierfür bestehe keine Altersgrenze, ohne daß ein einleuchtender sachlicher Grund für diese Verschiedenheit zu erkennen sei. Wenn man annehmen wolle, daß die körperlichen und geistigen Fähigkeiten bei Erreichung des 70. Lebensjahres entscheidend nachließen, müßte die gleiche Altersgrenze für Ärzte erst recht gelten, weil zwar bei normalem Geburtsverlauf die Tätigkeit von Arzt und Hebamme gleich sei, der Arzt aber gerade bei Komplikationen tätig würde und hierbei eine weit größere Verantwortung trage. Jedenfalls würden die beiden Sachverhalte - Geburtshilfe durch Hebamme und Arzt - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht ungleich dadurch, daß der Arzt eine andere Vorbildung besitze; denn diese habe keinen Einfluß auf seine geistige und körperliche Leistungsfähigkeit. Die Gleichbehandlung, die hier geboten sei, könne nicht in der Einführung einer entsprechenden Altersgrenze für Ärzte bestehen; denn wenn der Gesetzgeber für die schwierigere Tätigkeit des Arztes bei der Geburtshilfe keine Altersgrenze als nötig erachtet habe und niemand daran denke, diese Arzttätigkeit bei Erreichung eines bestimmten Alters zu verbieten, so dürfe für die einfachere Tätigkeit der Hebammen erst recht keine Altersgrenze gelten. Deshalb genüge es nicht, daß das Bundesverfassungsgericht nur feststelle, der Gesetzgeber habe durch die Ungleichbehandlung der Hebammen und der Ärzte grundrechtswidrig gehandelt; es müsse vielmehr die bestehende Altersgrenze für Hebammen aufheben. Hierfür spreche auch die Tatsache, daß die erfahreneren, also älteren Hebammen nicht nur tatsächlich oft vorgezogen würden, sondern auch mit Recht oft vorzuziehen seien - jedenfalls einem noch weniger erfahrenen, jungen Ärzte.
Hilfsweise macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe - da sie im Vollbesitz ihrer Kräfte und eine sehr gesuchte Geburtshelferin sei - einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 der 4. DVO. Die Ablehnung dieser Genehmigung sei verfassungswidrig.
Die Beschwerdeführerin hat auf mündliche Verhandlung verzichtet.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Die Beschwerdeführerin wendet sich zwar nach dem Wortlaut ihrer Verfassungsbeschwerde nur gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 1956, erstrebt aber der Sache nach die Aufhebung auch der vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und der verwaltungsbehördlichen Verfügungen, gegen die sie den Rechtsweg beschritten und erschöpft hat.
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß die Anerkennung als Hebamme und die Niederlassungserlaubnis mit Erreichung der Altersgrenze kraft Gesetzes erlöschen, das Gesetz selbst also schon einen unmittelbaren, für jede Hebamme mindestens bei Vollendung ihres 70. Lebensjahres gegenwärtigen Eingriff enthält, der von der Beschwerdeführerin innerhalb der in § 93 Abs. 3 BVerfGG bestimmten Frist mit einer Verfassungsbeschwerde hätte angefochten werden können. Wer die Rechtsauffassung vertritt, daß eine Norm verfassungswidrig und deshalb ungültig ist, darf abwarten, ob diese Norm - auch wenn sie einen unmittelbaren und gegenwärtigen Eingriff in seine Grundrechte enthält - von den Verwaltungsbehörden und Gerichten als gültig behandelt und ihm gegenüber angewendet werden wird. Er kann sowohl das Gesetz als auch Verfügungen, die das generelle gesetzliche Gebot oder Verbot für den konkreten Fall lediglich "wiederholen", mit Verfassungsbeschwerde anfechten; ist inzwischen die Frist für eine gegen die Norm selbst gerichtete Verfassungsbeschwerde verstrichen, so steht das der Zulässigkeit einer gegen Akte ihrer Vollziehung gerichteten Verfassungsbeschwerde nicht entgegen (BVerfGE 4, 7 [11]).
Die Verfassungsbeschwerde ist auch insoweit zulässig, als sie sich auf Art. 3 Abs. 1 GG stützt, um eine Nichtigerklärung der Altersgrenze für Hebammen zu erwirken. Es fehlt hier nicht etwa das Rechtsschutzinteresse. Zwar ist zweifelhaft, ob eine im übrigen verfassungsmäßige Regelung dadurch verfassungswidrig werden könnte, daß sie nicht auf andere, gleichgelagerte Verhältnisse ausgedehnt worden ist; in solchem Falle wäre u. U. nur die Verfassungswidrigkeit des gesetzgeberischen Unterlassens der Ausdehnung auf jene anderen Verhältnisse festzustellen, womit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Beschwer nicht abgeholfen werden könnte. Im konkreten Falle besteht aber die Möglichkeit, daß - dem Antrage der Beschwerdeführerin entsprechend - die Gleichheit verfassungsrechtlich eindeutig durch Nichtigerklärung der bestehenden Regelung herbeizuführen wäre.
 
C.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.
I.
Art. 2 Abs. 1 GG kommt für eine verfassungsrechtliche Prüfung im vorliegenden Falle deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur insoweit heranzuziehen ist, als nicht bestimmte Lebensbereiche durch besondere Grundrechte geschützt sind (vgl. BVerfGE 1, 264 [273 f.]; 6, 32 [37] und - auf derselben Rechtsauffassung beruhend - BVerfGE 7, 377 [386]). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei in ihrer Berufsfreiheit verletzt hierfür ist Art. 12 Abs. 1 GG maßgebend.
II.
Aber auch Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
1. Es trifft nicht zu, daß mit dem Inkrafttreten des Art. 12 Abs. 1 GG alle älteren Regelungen der Berufsfreiheit, die nicht durch ein förmliches Gesetz, sondern durch eine Rechtsverordnung erlassen worden sind, ihre Gültigkeit verloren haben. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob allgemein "Gesetz" im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG - wie im Falle des Art. 14 Abs. 1 (BVerfGE 8, 71 [79]) - jede Rechtsnorm ist; denn ein etwa für die künftige Rechtsetzung aufgestelltes Erfordernis förmlicher Gesetzgebung könnte jedenfalls für vorkonstitutionelles Recht nicht gelten. Hier muß das Prinzip des Art. 123 Abs. 1 GG, nicht die Ausnahme angewendet werden (vgl. BVerfGE 9, 63 [70], 73 [76], 213 [222]). Nur so konnten die Gesetzgeber in Bund und Ländern vor der undurchführbaren Aufgabe bewahrt werden, zunächst alles ältere, nicht in formellen Gesetzen enthaltene Recht auf seine Weitergeltung zu prüfen, um den etwa notwendigen Ersatz im Wege förmlicher Gesetzgebung zu schaffen; nur so konnte vor allem ein rechtloser Zustand in der Zeit bis zum Zustandekommen solcher Neuregelungen vermieden werden.
Zweifel darüber, ob die 4. DVO zum Hebammengesetz einwandfrei zustande gekommen ist (vgl. Entsch. OVG Berlin Bd. 1 S. 167 über eine Berliner Altersgrenzenverordnung für Hebammen vom 9. Mai 1950, VOBl. 1, 170), brauchen nicht zu bestehen. Wenn die Einleitung der 4. DVO sich auf die Ermächtigung des § 5 des Hebammengesetzes beruft, der die Anhörung der Reichshebammenschaft vor Festsetzung einer Altersgrenze vorschreibt, so muß hieraus geschlossen werden, daß die Anhörung erfolgt ist, auch wenn die Einleitung das nicht ausdrücklich feststellt.
2. Auch inhaltlich wird Art. 12 Abs. 1 GG durch die Festsetzung der Altersgrenze für Hebammen auf die Vollendung des 70. Lebensjahres nicht verletzt.
a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 30. April 1952 (BVerfGE 1, 264 [274 f.]) angenommen, daß die Festsetzung einer Altersgrenze für einzelne Berufe nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt, ohne aber auf die Frage dort näher einzugehen. Die Gesichtspunkte, die ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen sind, ergeben sich weitgehend aus dem "Apotheken-Urteil" (BVerfGE 7, 377). Hiernach kommt es darauf an, ob eine gesetzliche Regelung die Freiheit der Berufsausübung oder die der Berufswahl beschränkt, und im letzten Fall darauf, ob die Beschränkung auf der "Stufe" der subjektiven oder der objektiven Zulassungsvoraussetzungen stattfindet.
Eine Altersgrenze bedeutet keine bloße Beschränkung der Berufsausübung. Entscheidend ist nicht, wie die Wirkung der Altersgrenze gesetzlich formuliert wird; auch wenn nur die weitere berufliche Betätigung untersagt und nicht die "Zugehörigkeit zu einem Beruf" in einem umfassenderen Sinne aufgehoben wird, liegt kein bloßer Eingriff in die Ausübung des Berufs vor. Ein Höchstalter für eine Berufstätigkeit stellt vielmehr verfassungsrechtlich eine Zulassungsvoraussetzung, nämlich eine Voraussetzung für das Zugelassen-Bleiben zum Berufe dar. Denn die Freiheit der Berufswahl umfaßt nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in einen Beruf, sondern auch die Entscheidung darüber, ob und wie lange jemand, der einen bestimmten Beruf hat, weiter in ihm verbleiben, d. h. weiter in ihm tätig sein will; die Freiheit der Berufswahl wird also nicht nur vor und bei der Berufsaufnahme ausgeübt, sondern auch bei der Entscheidung über die Berufsbeendigung (BVerfGE 7, 377 [401]).
Höchstaltersgrenzen greifen auf der "Stufe" der subjektiven, nicht der objektiven Zulassungsvoraussetzungen in die Freiheit der Berufswahl ein. Sie gehen davon aus, daß Menschen mit einem bestimmten Alter durchschnittlich den Anforderungen des betreffenden Berufs nicht mehr genügen. Das wird besonders deutlich an den Altersgrenzen für die Beamten, bei denen es sich nicht einmal um eine einheitliche Berufstätigkeit mit entsprechend einheitlichen Anforderungen an den Berufstätigen handelt (vgl. RGZ 104, 58 [62 f.]). Solche Regelungen sind nicht etwa deshalb objektive Voraussetzungen für die weitere Zulassung zum Beruf, weil sie eine absolute Sperrwirkung für alle von ihnen Betroffenen haben, so daß sie ihrem Einfluß schlechthin entzogen sind (vgl. BVerfGE 7, 377 [406, 407]). Dies ist für die Frage, ob es sich um eine subjektive oder um eine objektive Zulassungsvoraussetzung handelt, nicht entscheidend; vielmehr kommt es auf die rechtliche Zurechnung der Erfüllung jener Voraussetzung an: Wenn es um den Besitz persönlicher Eigenschaften, Fähigkeiten, Fertigkeiten geht, liegt immer eine subjektive Zulassungsvoraussetzung vor. Die rechtliche Wirkung einer Altersgrenze besteht darin, daß eine - widerlegbare oder nicht widerlegbare - Vermutung begründet wird, dem Berufstätigen fehle von da ab die erforderliche Leistungsfähigkeit für den Beruf an jeder Stelle, an der er ihn etwa ausüben könnte, also gänzlich abgesehen von allen Umständen, die außerhalb der Person selbst liegen.
b) Als subjektive Zulassungsvoraussetzung unterliegt die Altersgrenze für Hebammen den in dem Urteil BVerfGE 7, 377 (405 ff.) dargelegten Beschränkungen. Sie darf nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit stehen und - wie dies schon für Regelungen auf der Stufe der Berufsausübung gilt - nicht etwa in sich schon eine verfassungswidrige, weil übermäßige, nicht mehr zumutbare Belastung enthalten. Dies ist bei der auf die Vollendung des 70. Lebensjahres abgestellten Altersgrenze für Hebammen nicht der Fall.
Wie die umfangreichen und z. T. ebenfalls einschneidenden Regelungen des Hebammenberufs, die neben der Altersgrenze bestehen, aber im vorliegenden Falle nicht zur Prüfung gestellt sind, zeigen, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, die bei der Berufstätigkeit der Hebammen bestehenden Gefahren seien so groß und jederzeit aktuell, daß weitgehende Vorsichtsmaßnahmen - auch solche zur Sicherung der beruflichen Leistungsfähigkeiten der Hebammen selbst - unvermeidlich sind. Das Bundesverfassungsgericht vermag die Lage nicht anders einzuschätzen. Der Schutz der Mütter und der Kinder ist so wichtig und die Gefahren sind so groß, daß hohe Anforderungen an die volle und ständige körperliche und geistige Leistungsfähigkeit auch durch einschneidende Regelungen der Berufsfreiheit gerechtfertigt sind. Die Leistungsfähigkeit der Hebammen muß so klar außer Zweifel sein, daß jede Frau ihr voll vertrauen kann. Der Gesetzgeber durfte angesichts der bestehenden Gefahren jede mögliche gesetzliche Vorbeugung sogar als gesundheitspolitisch geboten betrachten. Die Altersgrenze ist nur ein Mittel hierzu.
Das Gewicht, das dieser Eingriff für die betroffenen Hebammen hat, ist zwar groß, überschreitet aber nicht die Grenzen der grundrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit. Unsere allgemeinen Auffassungen, die sich nicht nur in den Altersgrenzen des öffentlichen Dienstes, sondern z. B. auch in den Bestimmungen über den Beginn von Altersrenten aus der Sozialversicherung niedergeschlagen haben, gehen davon aus, daß der Durchschnitt der Berufstätigen im siebenten Jahrzehnt seines Lebens eine Abnahme der Leistungsfähigkeit erfährt, die einen Einschnitt rechtlicher Art erlaubt und u. U. fordert. Auch die individuelle private Vorsorge für das Alter, insbesondere in Gestalt von Lebens- und Rentenversicherungen, wird erfahrungsgemäß auf diesen Lebensabschnitt abgestellt; dies bestätigt, daß staatliche Regelungen mit ähnlicher Begrenzung der Berufstätigkeit nicht an sich schon übermäßig belasten und deshalb unzumutbar sind, gar wenn die Altersgrenze erst auf das Ende des siebenten Jahrzehnts des Lebens festgesetzt ist. Das Ansteigen der allgemeinen Lebenserwartung der Bevölkerung kann hiergegen deshalb nicht geltend gemacht werden, weil ihm noch kein feststellbares Andauern der beruflichen Leistungsfähigkeit bis in ein höheres Alter entspricht. Da aber die bestehende Gefahrenlage jeden zumutbaren Eingriff auf dieser Stufe der Berufsfreiheit rechtfertigt, ergibt sich schon hieraus, daß der Eingriff durch die Altersgrenze auch die Grenze der Verhältnismäßigkeit nicht überschreitet.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß der Gesetzgeber gegenüber dem Hebammenberuf zu besonderer Rücksicht verpflichtet sei, weil es sich um einen "freien" Beruf handelt, insbesondere, daß der Staat generell oder wenigstens bei Berufen dieser Art grundrechtlich verpflichtet sei, das Fehlen der Leistungsfähigkeit im Einzelfalle nachzuweisen, statt mit einer bloßen generalisierenden Vermutung einzugreifen, wie sie die allgemein gültige Altersgrenze enthält.
Der Beruf der Hebamme ist - auch als "freier" Beruf - dadurch charakterisiert, daß der Staat die Tätigkeit der Angehörigen dieses Berufs auf Grund seiner Daseinsvorsorge für die Allgemeinheit bereitstellt, d. h. seine Daseinsvorsorge durch die Angehörigen dieses freien Berufs ausüben läßt. Gerade in einem solchen Falle darf er auch Gefahren vorbeugen, die für diejenigen entstehen können, die auf diese Daseinsvorsorge angewiesen sind. Erst recht gilt das, wenn der Staat - wie im Hebammengesetz - eine Art von Benutzungszwang statuiert; dann besteht sogar eine gewisse Pflicht des Gesetzgebers, umfassende und wirksame Vorsorge gegen Gefahren zu treffen, die aus dem Fortfall der beruflichen Leistungsfähigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entstehen können. Daß das mittels einer auf den Erfahrungen mit dem Durchschnitt beruhenden generalisierenden Regelung geschieht, so daß die Leistungsfähigkeit nicht nach der einzelnen Person beurteilt wird, widerstreitet nicht der Bedeutung der Berufsfreiheit für die Freiheit jeder einzelnen Persönlichkeit. Was das Reichsgericht im Rahmen des Beamtenrechts ausgeführt hat (RGZ 104, 58), rechtfertigt solche Generalisierungen auch vor dem Grundrecht der Berufsfreiheit. Dies gilt vor allem, wenn die gesetzliche Regelung - wie im Hebammengesetz - die Bewilligung einer Ausnahme zuläßt, falls die persönliche Leistungsfähigkeit der Hebamme noch genügt, mag auch ein Rechtsanspruch hierauf nicht bestehen.
Zudem darf nicht außer Betracht bleiben, daß die generalisierende Belastung gemildert ist und daß ihr ebenso generelle Förderungsmaßnahmen gegenüberstehen, die das Gesetz im Zusammenhang mit seinem belastenden Eingriff getroffen hat. Das Hebammengesetz hat durch Begründung der Angestelltenversicherungspflicht für alle Hebammen - auch diejenigen, die nicht in einem Angestelltenverhältnis stehen - Vorsorge für das Alter getroffen; hierdurch ist inzwischen eine gewisse Mindestversorgung bei Erreichung der Altersgrenze sichergestellt. Darüber hinaus hat das Gesetz durch eine Reihe weiterer Regelungen, z. B. die Verpflichtung jeder Schwangeren (und jedes ärztlichen Geburtshelfers) zur Zuziehung einer Hebamme, die Einführung einer staatlichen Gebührenordnung und die Gewährleistung eines jährlichen Mindesteinkommens, den Beruf und die in ihm Tätigen gefördert.
Wird die Altersgrenze in diesen Zusammenhängen gesehen, so kann nicht festgestellt werden, daß sie die Grenzen einer zulässigen Regelung der Berufsfreiheit überschreitet.
Dem steht auch nicht entgegen, daß mit der Erreichung der Altersgrenze außer der Anerkennung als Hebamme auch die Niederlassungserlaubnis endigt. Denn diese bewirkt nur, daß eine anerkannte Hebamme selbständig, d. h. außerhalb einer Anstalt Geburtshilfe leisten darf. Der Verlust der Anerkennung umfaßt hier schon die Wirkungen des Verlustes der Niederlassungserlaubnis, die ohne Anerkennung keinen rechtlichen Bestand hat.
III.
Auch Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
1. Die Aufgabe der Rechtsetzung umfaßt - da die zu regelnden Verhältnisse nie in allem übereinstimmen - immer auch die Entscheidung darüber, an welche Sachverhalte der Eintritt der im Rechtssatz bezeichneten Rechtsfolge geknüpft werden soll, d. h. welche Sachverhalte im Sinne dieses Rechtssatzes "gleich" und deshalb in ihren Tatbestand aufzunehmen sind. Bei der Bestimmung darüber, welche Sachverhalte als hinreichend "gleich" anzusehen sind, um sie gleich zu regeln, ist der Gesetzgeber nicht völlig frei; er darf Gesetzlichkeiten, die in der Sache selbst liegen, und die fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft nicht mißachten. Diese Gebote sprechen besonders deutlich, wenn die zu ordnenden Lebensverhältnisse gerade darum viel Gemeinsames haben, weil sie zu ein und demselben "Lebensbereich" gehören, d. h. zu einem Komplex des sozialen Lebens, der zusammengehört und sich - vielfach auch schon im bisherigen Recht - von anderen als Einheit abhebt. Deshalb ist hier verhältnismäßig leicht zu beurteilen, was der Gleichheitssatz vom Gesetzgeber fordert. Anders und schwieriger liegt es, wenn gefragt wird, ob eine Regelung, die für einen bestimmten Lebensbereich getroffen worden ist, auf Grund des Gleichheitssatzes in einen anderen übernommen werden müsse. Hier ist dem Gesetzgeber grundsätzlich größere Bewegungsfreiheit zuzugestehen; die Frage der Gleichheit muß "großzügiger", von einem höheren und umfassenderen Blickpunkt aus beurteilt werden. Eine von solchem Blickpunkt aus mehr "zufällige" Gleichheit einzelner Vorgänge, Verrichtungen usw. kann nicht genügen; denn ihr stehen Tatsachen und Verhältnisse gegenüber, die in ihrer Gesamtheit den Lebensbereich im ganzen als einen "anderen" kennzeichnen. Der Gesetzgeber kann dann nicht von vornherein durch den Gleichheitssatz gezwungen sein, nur das zu berücksichtigen, was in den beiden Lebensbereichen übereinstimmt; er darf, ja muß u. U. sogar jeden Bereich im ganzen und in seiner eigenen inneren Gesetzlichkeit und Ordnung würdigen und danach entscheiden, ob die "gleichen" oder die "ungleichen" Elemente die jeweils wesentlichen sind.
Grundsätzlich sind die einzelnen Berufe mit rechtlich oder traditionell ausgeprägten Berufsbildern auch eigenständige Lebensbereiche. Grad und Ausmaß staatlicher Berufsregelungen werden deshalb immer in erster Linie von den eigenen Problemen des einzelnen Berufes bestimmt sein müssen. Sind sie mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, so wird der Gleichheitssatz zur partiellen Gleichbehandlung mit anderen Berufen selten zwingen, wenn feste andersartige Berufsbilder dadurch tangiert würden; denn sonst könnte deren strukturelle Einheit durch miteinander schwer vereinbare einzelne Gleichsetzungen mit anderen Berufen zerstört werden. Vor allem bei einer Regelung, die - wie die Altersgrenze - die ganze Berufstätigkeit ergreift und schon damit die Struktur des Berufs im ganzen berührt, darf auch das ganze Bild jedes einzelnen Berufs berücksichtigt werden. Das liegt um so näher, je tiefer und folgenreicher die für einen Beruf geltende Regelung auf die Struktur des anderen wirken würde, weil die beiden Strukturen sozial und rechtlich sehr verschieden sind. Nur wenn auch bei so umfassender und "großzügiger" Betrachtung die Verpflichtung zur Gleichbehandlung sich aufdrängt, würde der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzen, indem er eine Frage für den einen Beruf anders regelte als für den anderen. Regelmäßig spricht aber die Vermutung so sehr für die Verfassungsmäßigkeit differenzierender Behandlung, daß es geradezu verfehlt sein kann, zunächst bei dem "gleichen" Einzelvorgang anzusetzen, um dann erst zu prüfen, ob - trotz dieser "Gleichheit" im einzelnen - im ganzen dennoch genügend Ungleichheit der Sachverhalte bestehe, um die Unterlassung der Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber zu rechtfertigen.
2. So steht es im vorliegenden Falle. Andere Heilberufe als die des Arztes scheiden bei einer Prüfung der Altersgrenze für einen sinnvollen Vergleich mit dem Berufe der Hebamme von vornherein aus. Zwar sind die Berufe des Arztes und der Hebamme beide "freie Berufe"; aber ihre Strukturen sind grundverschieden. Der Arztberuf hat sich als freier Beruf in langer Zeit entwickelt; sein Berufsbild ist heute noch von dieser Entwicklung grundlegend bestimmt. Es ist charakterisiert durch ein hohes Maß von eigener Verantwortlichkeit und eigenem Risiko in wirtschaftlicher Beziehung, eigener Verantwortlichkeit vor allem auch bei der Ausübung des Berufes selbst. Mögen auch einzelne Grundlagen dieser Struktur, etwa die gesellschaftliche Einschätzung der besonderen akademischen Vorbildung, nicht mehr ihre frühere Bedeutung besitzen, so hat sich doch das Berufsbild im ganzen bisher nicht verändert. Eine Altersgrenze würde ohne Einführung einer Altersversorgung schwerlich möglich sein, sie würde den Beruf in seiner gesamten Struktur verändern.
Das Berufsbild der Hebamme weicht hiervon erheblich ab: Dieser Beruf ist erst durch das Hebammengesetz vor relativ kurzer Zeit aus dem Gewerberecht herausgelöst und als "freier" Beruf konstituiert worden, und zwar von vornherein mit der erklärten Absicht, eine Altersgrenze einzuführen. Das wirtschaftliche Risiko ist gesetzlich gemindert für die Zeit der Berufsausübung wie für den Fall des Ausscheidens infolge Berufsunfähigkeit. Die Berufsausübung ist einer umfassenden und tiefgreifenden Reglementierung unterworfen, die der Hebamme ihre Tätigkeit genau vorschreibt: Eine Dienstordnung regelt die Grundsätze und verpflichtet die Hebamme, bei ihrem Verhalten bis ins einzelne ein amtliches Hebammenlehrbuch zu beachten. Wiederholte Prüfungen und die Pflicht zu regelmäßigem Besuch von Fortbildungslehrgängen sollen die fachlichen Kenntnisse überwachen und fördern. Die Angehörigen dieses Berufes unterliegen im ganzen einer ständigen Aufsicht und Kontrolle, die sich nicht nur auf die unmittelbare Ausübung ihres Berufes erstreckt.
All das ist nicht nur graduell verschieden vom Arztberuf. Wenn die Altersgrenze der einzelnen Hebamme das Urteil darüber entzieht, wann ihre Leistungsfähigkeit jedenfalls nicht mehr ausreicht, so wäre diese der Gesamtstruktur des Hebammenberufes homogene Vorschrift für den Beruf des Arztes strukturfremd; mindestens entspricht es dessen bisherigem Berufsbild besser, das Urteil über die Abnahme der Leistungsfähigkeit und die daraus zu ziehenden Folgerungen dem einzelnen Arzt zu belassen. Denn die Einführung einer Altersgrenze könnte nicht auf ärztliche Geburtshilfe beschränkt bleiben; sie würde weitere, den ganzen Arztberuf erfassende Folgerungen haben müssen, weil mit der gleichen Folgerichtigkeit für weitere ärztliche Verrichtungen, etwa Operationen, ja für ganze Gruppen von Fachärzten und schließlich auch für den praktischen Arzt, kurzum für den Arztberuf schlechthin eine Altersgrenze eingeführt werden müßte. Daß der Gesetzgeber diese Konsequenzen und die dadurch bedingte Änderung der Struktur des Arztberufes in Kauf nehmen könnte und vielleicht sogar müßte, wenn sich bei der Ausübung der ärztlichen Geburtshilfe entsprechende Gefahren zeigten, steht außer Zweifel. Solange das nicht der Fall ist, der Gesetzgeber vielmehr annehmen darf, daß im Arztberuf dank seiner besonderen Struktur Kräfte wirksam sind, die den Arzt hindern, eine Geburtshilfe zu übernehmen, der er nicht mehr gewachsen ist, besteht kein verfassungsrechtliches Gebot, die Altersgrenze des Hebammengesetzes auf die Ärzte zu übertragen oder aber auch für die Hebammen wieder zu beseitigen.
Der Gesetzgeber konnte seine Vorsorge gegen Gefahren bei der Geburtshilfe, soweit die Altersgrenze in Betracht kommt, auch deshalb auf die Hebammen beschränken, weil das für sich betrachtet eine sinnvolle gesetzgeberische Maßnahme ist.
Was das Hebammengesetz im ganzen anstrebt, ist ein Mindestmaß an Geburtshilfe. Es verpflichtet nicht nur jede Schwangere, sondern auch jeden ärztlichen Geburtshelfer zur Zuziehung einer Hebamme. Dieser Regelung entspricht die Pflicht der Hebamme, jederzeit allen Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen unterschiedslos auf Anfordern nach Kräften Beistand zu leisten; bei regelwidrigen Vorgängen hat sie nach besonderen Vorschriften für die rechtzeitige Zuziehung eines geeigneten Arztes zu sorgen. Geburtshilfe durch Hebammen ist damit - anders als Geburtshilfe durch Ärzte - die allgemeine Regel geworden, so daß nicht voll leistungsfähige Hebammen quantitativ die Hauptquelle von Gefahren für Mutter und Kind bei der Geburtshilfe wären.
Wenn das Gesetz auf diese Weise ein Mindestmaß an Geburtshilfe sicherstellt, so ist es legitim, daß es auch für die Leistungsfähigkeit der Hebammen volle Gewähr zu schaffen sucht, wozu die Altersgrenze ein Mittel ist. Der Gleichheitssatz zwingt dann nicht dazu, entweder diese Gewähr durch Verzicht auf die Altersgrenze zu beschränken oder aber auf die Geburtshilfe durch den Arzt auszudehnen, selbst wenn durch solche Ausdehnung die Vorsorge für gute Geburtshilfe perfekter würde.
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die Altersgrenze liegt also nicht vor.
IV.
Auch die Rüge, bei der Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung einer Ausnahme von der Altersgrenze habe die Verwaltung Verfassungsrecht verletzt und das Bundesverwaltungsgericht habe dies nicht korrigiert, ist nicht begründet.
Die 4. DVO zum Hebammengesetz stellt die Bewilligung einer Ausnahme von der Altersgrenze in das pflichtgemäße Ermessen der Verwaltungsbehörden. Sie erlaubt ihnen also, bei ihren Entscheidungen neben der persönlichen Leistungsfähigkeit einer Antragstellerin auch andere Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen. Rechtsstaatliche Grundsätze werden dadurch nicht verletzt, weil alles, was sie fordern, durch die Nachprüfbarkeit im Verwaltungsrechtsweg erfüllt ist. Auch das Grundrecht der Berufsfreiheit ist nicht verletzt. Wie ausgeführt, wäre sogar eine Altersgrenze ohne jede Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen mit diesem Grundrecht vereinbar. Deshalb verbietet das Grundrecht auch nicht, daß dann, wenn Ausnahmen erlaubt sind, neben der individuellen Leistungsfähigkeit noch andere Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses über die Bewilligung einer Ausnahme mitbestimmen. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsanspruch auf eine Ausnahmebewilligung existiert also auch bei unbestrittener Fortdauer ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit nicht. Indem das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen des Berufungsurteils über das Fehlen dieses Rechtsanspruchs, die Maßgeblichkeit nur des pflichtgemäßen Ermessens der Verwaltungsbehörde und die Unbedenklichkeit der Erwägungen des öffentlichen Interesses, die im vorliegenden Falle angestellt worden waren, bestätigte, hat es die Bedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit für die Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung nicht verkannt.
Nur dies ist vom Bundesverfassungsgericht zu prüfen. Die Beschwerdeführerin hält anscheinend im Verfahren der Verfassungsbeschwerde eine Prüfung der Verwaltungsentscheidung in gleichem Umfange für möglich wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Das Bundesverfassungsgericht ist aber nicht letzte verwaltungsgerichtliche Instanz, die etwaige Ermessensfehler ebenso umfassend zu prüfen hätte wie die Verwaltungsgerichte vor ihm. Ist eine gerichtliche Nachprüfung behördlichen Ermessensgebrauchs vorausgegangen, so beschränkt sich die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts - wie bei Verfassungsbeschwerden, die nur gegen richterliche Entscheidungen gerichtet sind (BVerfGE 4, 1 [7]) - auf die Prüfung, ob die Gerichtsentscheidung selbst das verfassungsrechtliche Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verkennt. Dafür ist nichts dargelegt und ersichtlich.