BVerfGE 12, 354 - Volkswagenprivatisierung
1. Das Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 (BGBl. I S. 585) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. Der Erlaß eines Gesetzes ist unabhängig von seinem Inhalt stets Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG.
3. Ein Verfassungssatz, der die Veräußerung rein erwerbswirtschaftlicher Unternehmen des Bundes generell verbietet, besteht nicht.
4. Art. 15 GG enthält keinen Verfassungsauftrag zur Sozialisierung, sondern nur eine Ermächtigung an den Gesetzgeber; er enthält auch kein Gebot, alles zu unterlassen, was eine künftige Sozialisierung erschweren könnte.
5. Die Organe des Bundes sind verpflichtet, bei einer Veräußerung öffentlichen Vermögens einen angemessenen Preis zu erstreben. Werden jedoch mit der Veräußerung besondere Ziele, etwa wirtschaft- oder sozialpolitischer Art, verfolgt, so dürfen in gewissen Grenzen und bei Wahrung der rechtsstaatlichen Prinzipien auch sogenannte politische Gesichtspunkte mitberücksichtigt werden.
6. Im Bereich der Hilfe und Förderung gewährenden Staatstätigkeit sind Regelungen zugunsten einzelner Gruppen der Bevölkerung zulässig, wenn vernünftige Gründe dafür bestehen, der Gesetzgeber also nicht zu willkürlichen Privilegierungen und Diskriminierungen übergeht, vielmehr den Kreis der Begünstigten sachgerecht abgrenzt. Auch das Sozialstaatsprinzip ermächtigt nicht zu beliebiger Sozialgestaltung, die das Gebot der Gleichheit auflösen warte.
 
Urteil
des Ersten Senats vom 17. Mai 1961 auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1961
-- 1 BvR 561, 579/60, 114/61 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des ..., 2. des ..., 3. ..., gegen das Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 (BGBl. I S. 585).
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
 
Gründe:
I.
1. Der Bund besitzt zahlreiche erwerbswirtschaftliche Unternehmen und Beteiligungen im Gesamtwerte von ca. 8 Milliarden DM. Dieses Vermögen - zum größten Teil aus dem Besitz des Deutschen Reiches oder des Landes Preußen stammend - ist nicht auf Grund einer einheitlichen wirtschaftspolitischen Entscheidung in die öffentliche Hand gelangt und vom Bund auch nicht zu einem Komplex vereinigt worden, der der Durchsetzung einer bestimmten wirtschaftspolitischen Konzeption dient. Der Gedanke einer teilweisen "Privatisierung" wird seit Jahren erörtert; der Bundestag hat sie vom Rahmen des wirtschaftlich Zweckdienlichen" gefordert (vgl. Beschluß vom 23. Juni 1955, BT II 1953, Prot. S. 5172 und S. 5208 Anlage 28; Beschluß vom 4. Juli 1958, BT III/1957, Prot. S. 2375 und S. 2386 Anlage 28). Der Gedanke entspricht dem Leitbild einer Marktwirtschaft, die auf dem freien Wettbewerb privater Unternehmen beruht und den Staat als Unternehmer ablehnt, soweit es sich nicht um anerkannte öffentliche Aufgaben handelt. Damit verbindet sich die spezifisch sozial- und gesellschaftspolitische Zielsetzung, das in Privathand zu überführende Eigentum "breit zu streuen" und so zur Eigentumsbildung in bisher allein vom Arbeitseinkommen lebenden Kreisen beizutragen. Zur Begründung wird insbesondere geltend gemacht, auf diese Weise solle die persönliche Freiheit und die menschliche Würde gesichert, der Familie die ihr zukommende Entwicklungsmöglichkeit gegeben und einer Machtkonzentration im Interesse einer freien Gesellschaft wirksam begegnet werden (vgl. auch die Regierungserklärung vom 29. Oktober 1957, BT III/1957, Prot. S. 19/20).
Ein erster Versuch in dieser Richtung wurde - ohne besonderes Gesetz - im Jahre 1959 mit der Preußischen Bergwerks- und Hütten-Aktiengesellschaft (Preussag) gemacht. Bei einer Erhöhung ihres Grundkapitals um 30 Millionen DM wurden Kleinaktien zu je 100 DM Nennwert ausgegeben, die zu einem "sozialen Kurs" von 145 % nur von natürlichen Personen deutscher Staatsangehörigkeit mit einem Jahreseinkommen bis zu 16 000 DM gezeichnet werden konnten. Die Belegschaft erhielt ein bevorzugtes Zeichnungsrecht; im übrigen mußte wegen der großen Nachfrage repartiert werden. Der Börsenkurs überstieg alsbald den Ausgabekurs erheblich und stand zuletzt seit längerer Zeit bei etwa 250 %.
2. Bereits im Mai 1957 wurde auch das Volkswagenwerk in die Privatisierungspläne einbezogen. Es war 1938 zur Produktion eines leistungsfähigen und preiswerten Kleinwagens in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet worden. Die Geschäftsanteile gehörten ursprünglich zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die ihrerseits Treuhänder der Deutschen Arbeitsfront waren. Noch bevor das Werk sich der Herstellung dieses Personenwagens zuwenden konnte, wurde es für Rüstungszwecke in Anspruch genommen und im Krieg fast ganz zerstört. Erst 1948 begann d planmäßige Wiederaufbau, der d Werk inzwischen zu einem d größten Industriebetriebe d Bundesrepublik hat werden lassen.
Die Rechtsverhältnisse des Unternehmens waren zunächst unklar. Da die Deutsche Arbeitsfront durch das Kontrollratsgesetz Nr. 2 ohne Liquidation aufgelöst worden war, erhoben sowohl die Bundesrepublik als auch das Land Niedersachsen Anspruch auf die Geschäftsanteile. Der Weg für eine Privatisierung wurde erst frei, nachdem sich der Bund und das Land Niedersachsen im Staatsvertrag vom 12. November 1959 geeinigt hatten. Das Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 9. Mai 1960 (BGBl. I S. 301) legte fest, daß die Geschäftsanteile an der Gesellschaft mit Wirkung vom 24. Mai 1949 der Bundesrepublik Deutschland zustehen (§ 1). Zugleich wurde der Vertrag zwischen dem Bund und dem Land Niedersachsen genehmigt (§ 2). Danach soll die Volkswagenwerk GmbH in eine Aktiengesellschaft um gewandelt werden, deren Grundkapital vom Bund im Benehmen mit dem Land Niedersachsen festgesetzt wird (§§ 1, 5 des Vertrages). Der Bund u das Land Niedersachsen sollen je 20 % des Grundkapitals erhalten, die restlichen 60 % sollen in Form von Kleinaktien veräußert werden (§ 2). Der Veräußerungserlös und die jährlichen Gewinne aus den dem Bund und dem Lande Niedersachsen verbleibenden Aktien sollen einer gemeinnützigen "Stiftung Volkswagenwerk" zufließen (§ 3).
Die Durchführung der Privatisierung regelt das Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 (BGBl. I S. 585) (im folgenden "Privatisierungsgesetz"). In diesem Gesetz trat zu den allgemeinen Zielen einer Privatisierung mit breiter Streuung im Volke - ähnlich wie schon bei der Preussag - ergänzend die Absicht hinzu, innerhalb des Kreises der allgemein beim Aktienerwerb begünstigten Personen den Arbeitnehmern des Werkes selbst ein bevorzugtes Erwerbsrecht einzuräumen, um die Verbindung zwischen dem Werk und seinen Arbeitnehmern in einer auch als Beispiel für die Privatwirtschaft wirkenden Weise zu verstärken. Die §§ 1 bis 4 des Gesetzes regeln die innere Verfassung der Gesellschaft abweichend vom Aktiengesetz, vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse der künftigen Kleinaktionäre. Im Anschluß daran bestimmen die §§ 5 bis 8:
    "§ 5 Verkaufspflicht
    Die Bundesregierung hat Aktien im Gesamtnennbetrag von sechzig vom Hundert des Grundkapitals nach Maßgabe der §§ 6 bis 9 zu veräußern. Sie hat die Aktien für die Dauer von zwei Monaten zunächst den in §§ 6 und 7 bezeichneten Personen anzubieten. Der Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes setzt den Veräußerungskurs fest.
    § 6 Verkauf mit Sozialrabatt
    (1) Erwirbt eine natürliche Person, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt und bei Ablauf der in § 5 bezeichneten Frist das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, auf Grund des Angebots nach § 5 Satz 2 von der Bundesrepublik Deutschland Aktien bis zum Gesamtnennbetrag von fünfhundert Deutsche Mark, so erhält sie auf den Kaufpreis einen Nachlaß
    a) von zwanzig vom Hundert, wenn sie unverheiratet ist und ihr steuerpflichtiges Jahreseinkommen 1959 6000 DM,
    sie verheiratet ist und das steuerpflichtige Jahreseinkommen beider Ehegatten zusammen 1959 12.000 DM,
    b) von zehn vom Hundert, wenn sie unverheiratet ist und ihr steuerpflichtiges Jahreseinkommen 1959 8000 DM,
    sie verheiratet ist und das steuerpflichtige Jahreseinkommen beider Ehegatten zusammen 1959 16.000 DM
    nicht überstiegen hat.
    (2) Hat der Erwerber mehr als zwei Kinder (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes), die bei Ablauf der in § 5 bezeichneten Frist das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, so erhöht sich der nach Absatz 1 zu gewährende Nachlaß um fünf vom Hundert.
    (3) Soweit in dem steuerpflichtigen Jahreseinkommen Zuschläge und Beihilfen für Kinder enthalten sind, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden, bleiben sie bei der Feststellung des Einkommens unberücksichtigt.
    § 7 Verkauf an die Belegschaft
    Ist der Erwerber Arbeitnehmer der Gesellschaft, so erhält er unter den Voraussetzungen des § 6 den dort vorgesehenen Nachlaß auf den Kaufpreis beim Erwerb von Aktien bis zum Gesamtnennbetrag von eintausend Deutsche Mark. Die Kaufanträge der Arbeitnehmer der Gesellschaft sind vorweg zu berücksichtigen.
    § 8 Allgemeiner Verkauf
    (1) Nach Ablauf der in § 5 bezeichneten Frist sind die nicht nach den §§ 6 und 7 veräußerten Aktien für die Dauer von zwei Monaten allgemein zum Kauf anzubieten. An den einzelnen Erwerber dürfen höchstens Aktien im Gesamtnennbetrag von eintausend Deutsche Mark veräußert werden. Die nach den §§ 6 und 7 erworbenen Aktien sind hierbei anzurechnen.
    (2) Kaufanträge von Arbeitnehmern der Gesellschaft sind vorweg zu berücksichtigen."
Die Bundesregierung beschloß, das Grundkapital der neuen Aktiengesellschaft auf 600 Millionen DM festzusetzen. Hiervon waren 60 % oder 360 Millionen DM Aktien zu privatisieren. Den Veräußerungskurs setzte der Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes am 2. November 1960 nach Beratung im Bundeskabinett auf 350 % des Nennwertes fest.
Diese Aktien wurden zunächst vom 16. Januar bis zum 15. März 1961 dem in den §§ 6 und 7 des Gesetzes bezeichneten Personenkreis angeboten. Der Verkauf wurde namens und im Auftrag des Bundes durch ein Konsortium durchgeführt, dem neben Effektenbanken auch Sparkassen und ländliche Kreditgenossenschaften angehörten. Da der zur Verfügung stehende Aktienbestand um rund 85 % überzeichnet wurde, entfiel der allgemeine Verkauf nach § 8 des Gesetzes, und selbst unter dem Personenkreis des § 6 wurde eine Repartierung erforderlich: jeder Kaufbewerber erhielt zunächst nur bis zu zwei Aktien; eine dritte Aktie konnte auf Grund einer Verlosung nur etwa jeder dritte Zeichner erhalten.
Die Volkswagenaktien werden bisher nicht offiziell an der Börse gehandelt; im Freiverkehr gebildete Kurse sind auf mehr als das Doppelte des Veräußerungskurses gestiegen.
II.
1. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) gehören zu dem Personenkreis des § 6 des Gesetzes und haben je 5 Aktien gezeichnet. Sie fühlen sich dadurch beschwert, daß die Arbeitnehmer des Volkswagenwerkes nach § 7 vorab berücksichtigt werden und ohne Repartierung bis zu 10 Aktien erwerben dürfen, während sie selbst nach dem Gesetz höchstens 5, infolge der Repartierung tatsächlich nur 2 bis 3 Aktien erhalten können. Hierin erblicken sie einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.
Die Beschwerdeführer zu 3) gehören nicht zu dem Personenkreis, der unter die §§ 6, 7 des Gesetzes fällt, und sind daher auf Grund des in § 5 begründeten Vorrangs dieses Kreises nach dem Zeichnungsergebnis vom Erwerb der Aktien aus erster Hand ausgeschlossen. Ihre Verfassungsbeschwerde richtet sich sowohl gegen das Gesetz in seiner Gesamtheit als auch gegen die Festsetzung des Grundkapitals und des Veräußerungskurses der Aktien. Sie sehen einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin, daß eine kleine Gruppe Privilegierter auf Kosten der Allgemeinheit Geschenke erhalte, indem sie die Aktien mit einem Sozialrabatt und zu einem unangemessen niedrigen Kurs erwerben könne. Außerdem machen sie geltend, die Abgrenzung des § 6 diskriminiere die Ehefrauen und die Kinder unter 18 Jahren und verstoße dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Gegen § 7 des Gesetzes erheben sie dieselben Einwendungen wie die Beschwerdeführer zu 1) und 2). Schließlich erblicken sie darin, daß in den Zeichnungsbedingungen ohne gesetzliche Ermächtigung Ratenzahlung zugelassen wird, einen Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 GG.
2. In der mündlichen Verhandlung waren die Beschwerdeführer und die Bundesregierung vertreten. Vertreter des Bankenkonsortiums und ein Vorstandsmitglied des Volkswagenwerkes wurden zu Einzelfragen gehört.
Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde nicht für zweifelsfrei zulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Die Privatisierung bleibe im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens. Die Festsetzung des Grundkapitals und des damit zusammenhängenden Veräußerungskurses entspreche dem inneren Wert des Volkswagenwerkes, wie er durch Gutachten von Sachverständigen - der Deutschen Revisions- und Treuhand-AG, des Prof. Dr. Dr. Gutenberg und des Wirtschaftsprüfers Dr. Elmendorff- ermittelt worden sei. Die etwas grobe Abgrenzung des nach § 6 begünstigten Personenkreises beruhe darauf, daß man besonders auf die Praktikabilität der Regelung habe achten müssen. Der Sozialrabatt sei sinnvoll, da es dem Gesetzgeber gerade darum gegangen sei, wirtschaftlich schwächere Schichten "an die Aktie heranzuführen". Die Begünstigung der Arbeitnehmer des Volkswagenwerkes sei nach heutiger Sozialauffassung gerechtfertigt.
III.
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
1. Die Angriffe der Beschwerdeführer richten sich gegen Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG.
a) Daß das Privatisierungsgesetz als formelles Gesetz in Ausübung öffentlicher Gewalt erlassen worden ist, bedarf keiner weiteren Darlegung. Aus der Wahl der Gesetzesform ergibt sich die Zulässigkeit der verfassungsgerichtlichen Kontrollen, die gegenüber Gesetzen vorgesehen sind (vgl. BVerfGE 1, 396 [410]; 4, 157 [162]). Dazu gehört, soweit Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden, die Verfassungsbeschwerde. Unerheblich ist deshalb, ob die Wahl d Gesetzesform durch d Inhalt geboten war, ebenso, ob es sich zwar um einen nur in Gesetzesform gekleideten Fiskalakt handelt, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden sich aber aus einer grundsätzlichen Bindung auch des als Fiskus handelnden Staates an die Grundrechte ergäbe.
b) Die Beschwerdeführer zu 3) haben auch die Festsetzung des Grundkapitals und des Veräußerungskurses angegriffen. Es kann dahingestellt bleiben, wie Akte dieses Inhalts an und für sich rechtlich zu beurteilen wären. Im vorliegenden Falle sind sie unerläßlich zur Durchführung des Gesetzes, da sie seine wirtschaftliche und soziale Bedeutung, vor allem die Streuung des Aktienbesitzes, erst konkretisieren und damit den Gesetzesinhalt auch rechtlich erst vervollständigen. Beide Akte bilden mit dem Gesetz zusammen die einheitliche Maßnahme "Privatisierung des Volkswagenwerkes". Sie können deshalb ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.
2. Die Beschwerdeführer sind sämtlich unmittelbar durch das Privatisierungsgesetz betroffen.
Für die Beschwerdeführer zu 1) und 2) folgt dies daraus, daß der angegriffene § 7 des Privatisierungsgesetzes nicht nur die Arbeitnehmer des Werkes ihnen gegenüber privilegiert, sondern daß sie selbst auch tatsächlich eine größere Chance hätten, mehr als zwei Aktien auf ihre Kaufanträge hin zu erhalten, wenn § 7 nichtig wäre. Das genügt für eine Beschwer im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG.
Die Beschwerdeführer zu 3), die das Gesetz als Ganzes angreifen, kommen auf Grund des Gesetzes für einen Erwerb aus erster Hand nach dem Ergebnis der Zeichnungsaktion nicht mehr in Betracht. Sie sind deshalb unmittelbar durch das Gesetz beschwert.
IV.
Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.
1. Die Beschwerdeführer erstreben eine bessere Stellung im Rahmen der Privatisierung. Ehe auf dieses Anliegen eingegangen werden kann, muß geprüft werden, ob etwa dem Gesamtvorgang der Privatisierung des Volkswagenwerkes, wie er sich nach dem Gesetz einschließlich der auf ihm beruhenden Festsetzung des Grundkapitals und des Veräußerungskurses darstellt, verfassungsrechtliche Mängel anhaften. Zu dieser Prüfung ist das Bundesverfassungsgericht auch im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde befugt (vgl. BVerfGE 1, 264 [271]); sie ist hier geboten, weil die allgemeine staatspolitische Bedeutung der Maßnahme, die überdies als Versuch und Anreiz für andere Fälle gedacht ist, eine Klärung der auftretenden verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen erfordert.
a) Ein Verfassungssatz, der die Veräußerung rein erwerbswirtschaftlicher Unternehmen des Bundes generell verböte, besteht nicht. Eine solche Maßnahme bleibt im Rahmen des Ermessens der politischen Organe des Bundes, soweit nicht ihre Durchführung gegen Verfassungsrecht, insbesondere Grundrechtsnormen verstößt (vgl. BVerfGE 4, 7 [17]). Im modernen freiheitlichen Staate bestehen regelmäßig verschiedene Auffassungen darüber, welche Wirtschafts- und Sozialpolitik im ganzen und welche einzelnen Maßnahmen dem Gemeinwohl dienen. Die oben dargelegten Ziele des Privatisierungsgesetzes mögen nicht allgemein gebilligt werden; die Maßnahme selbst mag sogar mit dazu bestimmt sein, heute noch ablehnende Kreise erst für jene grundsätzliche Konzeption und damit für die Parteien, die sie tragen, zu gewinnen. Das ist aber bei Maßnahmen sozial- und wirtschaftspolitischer Art nicht auszuschließen, im modernen Staat, der in das gesellschaftliche Leben zu intervenieren gezwungen ist, wohl unvermeidlich und nicht schon an sich verfassungsrechtlich zu mißbilligen, etwa als ein - vermeintlich verfassungswidriger - "Mißbrauch der Majorität". Jedenfalls kann nicht einem Gericht die Verantwortung dafür auferlegt sein, verbindlich für die Allgemeinheit festzustellen, daß die Privatisierung des Volkswagenwerkes dem Gemeinwohl keinesfalls dienen könne. Dies gilt auch dann, wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen mögen, ob die angestrebten Ziele, die ohne ein Dauereigentum der neuen Aktionäre nicht erreichbar sind, durch den Erwerb voll börsengängiger Aktien - also einer sehr mobilen, sogar Spekulationen besonders ausgesetzten Anlage - überhaupt erreicht werden können. Bestätigung oder Widerlegung der Richtigkeit derartiger Maßnahmen durch den späteren Erfolg oder Mißerfolg gehen allein zugunsten oder zu Lasten der verantwortlichen politischen Organe.
Auch aus Art. 15 GG ergibt sich kein Hindernis für die Privatisierung des Volkswagenwerkes. Diese Norm enthält keinen Verfassungsauftrag zur Sozialisierung, sondern nur eine Ermächtigung dazu an den Gesetzgeber. Ob und in welchem Umfang dieser davon Gebrauch macht, muß seiner politischen Entscheidung überlassen bleiben. Keinesfalls enthält Art. 15 GG ein Gebot, vom Inkrafttreten des Grundgesetzes an alles zu unterlassen, was die künftige Sozialisierung erschweren könnte. Abzulehnen ist daher auch die Auffassung, daß Unternehmen, die nach Art. 15 GG sozialisiert werden könnten, nicht mehr "privatisiert" werden dürften, wenn sie Staatseigentum sind. Ebensowenig kann aus Art. 15 GG eine "Tendenz zur Sozialisierung" von der Intensität hergeleitet werden, daß der Gesetzgeber, wenn er zu einer Eigentumsneuordnung in sozialisierungsfähigen Wirtschaftszweigen schreiten will, dies nur in der Richtung auf eine Sozialisierung hin tun dürfe. Derart grundsätzliche Beschränkungen der wirtschaftspolitischen Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn der Bestimmung.
b) Die Grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Privatisierung befreit die Organe des Bundes nicht von ihrer aus dem Dienst am Gemeinwohl folgenden selbstverständlichen Verpflichtung, bei einer Veräußerung öffentlichen Vermögens einen angemessenen Preis zu erstreben. Seine Ermittlung mag oft schwierig sein; gewisse Anhaltspunkte bietet § 47 Abs. 1 Satz 1 RHaushO, wonach die Veräußerung von Bundesvermögen nur gegen einen dem vollen Wert entsprechenden Preis zulässig ist Bei rein fiskalischen Veräußerungsgeschäften wird ein etwa bestehender Marktpreis regelmäßig auch der angemessene Preis sein. Werden jedoch mit der Veräußerung besondere Ziele, etwa wirtschafts- oder sozialpolitischer Art, verfolgt, so kann eine Abweichung vom Marktpreis gerechtfertigt sein; es dürfen dann in gewissen Grenzen und bei Währung der rechtstaatlichen Prinzipien auch sogenannte politische Gesichtspunkte mitberücksichtigt werden. Hiernach kann die Regelung für die Veräußerung der Volkswagenaktien verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.
aa) Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, sind die zuständigen Stellen des Bundes davon ausgegangen, daß der innere Wert des Unternehmens die Grundlage für die Entscheidung über Grundkapital und Veräußerungskurs sein müsse. Zur Ermittlung dieses Wertes haben sie eingehende Gutachten von mehreren Sachverständigen erstatten lassen, deren Sachkunde und Autorität anerkannt sind. Die Schätzungsergebnisse liegen für den Substanzwert des Werkes zwischen 1,85 und 2 Milliarden DM, für den Ertragswert zwischen 2,28 und 2,82 Milliarden DM; die Gutachten haben hiernach für den 31. Dezember 1960 einen inneren Wert des Unternehmens von 2,1 bis 2,7 Milliarden DM ermittelt. Die Bundesregierung hat im Hinblick auf den noch nicht rechtskräftig entschiedenen Volkswagensparerprozeß 100 Millionen DM abgezogen, weil dieses Risiko in den Gutachten noch nicht berücksichtigt worden war, und hat aus den sozialpolitischen Erwägungen, die schon dem Privatisierungsgesetz selbst zugrunde liegen, den an der unteren Grenze der Schätzungen liegenden Wert von 2,1 Milliarden DM angesetzt. Bei einem allerdings überwiegend aus betriebswirtschaftlichen Gründen auch von mehreren Sachverständigen für angebracht erklärten Grundkapital von 600 Millionen DM ergab sich so ein Veräußerungskurs von 350 %, der sich im übrigen auch mit Rücksicht auf die zu erwartende und für Dauerbesitz wünschenswerte Rendite empfahl. Die zuständigen Stellen des Bundes haben sich dabei im Rahmen von Erwägungen gehalten, die dem Gesetz selbst erkennbar zugrunde liegen, nämlich eines Kompromisses zwischen einer bestmöglichen Ausstattung der "Stiftung Volkswagenwerk" aus einem hohen Veräußerungserlös einerseits, den verfolgten allgemeinen sozialpolitischen Zwecken andererseits.
Bei der Würdigung dieses Verfahrens und seiner Ergebnisse kann nicht festgestellt werden, daß die Bundesregierung ihr Ermessen mißbraucht hat, auch dann nicht, wenn man anerkennt, daß der innere Wert und damit auch der Veräußerungskurs angesichts der vorliegenden Gutachten auch höher hätten angesetzt werden können.
Daß inzwischen die Kurse der Volkswagenaktien im Freiverkehr auf mehr als das Doppelte des Veräußerungskurses gestiegen sind, beweist nichts Gegenteiliges. Diese Entwicklung war bei der Festsetzung des Veräußerungskurses kaum voraussehbar. Auf die Kurse von Aktien haben - besonders im Freiverkehr - zahlreiche Umstände Einfluß, die mit dem realen Wert des einzelnen Papieres oft nichts zu tun haben, sondern u. a. rein spekulativen Erwartungen entspringen. Absicht des Gesetzes war es aber, gerade solche Schichten zu einem Dauerbesitz zu gewinnen, die die Aktien nicht "meistbietend" hätten kaufen können. Unter diesen Umständen wäre es kaum vertretbar gewesen, den Veräußerungskurs an der Möglichkeit eines erheblich höheren Börsen Kurses zu orientieren.
bb) Der Kaufpreis wird noch weiter vermindert durch die Gewährung von Sozialrabatt an die in den §§ 6 und 7 des Privatisierungsgesetzes umschriebenen Gruppen. Auch dies führt aber nicht zu einem unangemessenen Preis. Der Rabatt und seine Staffelung sind ein unmittelbarer Ausdruck der sozialpolitischen Zielsetzung des Gesetzgebers und halten sich im Rahmen des sachlich noch Vertretbaren.
c) Die Beschwerdeführer zu 3) haben einen besonderen Verstoß gegen objektives Verfassungsrecht, nämlich gegen Art. 80 Abs. 1 GG, darin erblickt, daß das Privatisierungsgesetz die Bestimmung der Höhe des Grundkapitals und des Veräußerungskurses der Bundesregierung und dem Bundesschatzminister überträgt. Diese Bedenken sind aber nicht begründet. Art. 80 Abs. 1 GG ist nicht anwendbar, da es sich weder bei der Festsetzung des Grundkapitals noch bei der des Veräußerungskurses um Rechtsverordnungen handelt. Auch allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze für d Konkretisierung anderer gesetzlicher Ermächtigungen (vgl. BVerfGE 8, 274 (325 f.) für die Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsakten; BVerfGE 10, 89 (108) für Ermächtigungen an autonome Körperschaften des öffentlichen Rechts) sind nicht verletzt. Die Grenzen des Ermessens, das hier der Exekutive belassen wurde, ergeben sich zunächst aus d durch betriebswirtschaftliche Grundsätze bestimmten Rahmen und in diesem Rahmen aus Sinn und Zweck der ganzen Maßnahme.
2. Die Beschwerdeführer rügen, daß die Bevorzugung der in den §§ 6 und 7 des Privatisierungsgesetzes umschriebenen Gruppen beim Aktienerwerb gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verstoße.
a) Im Bereich der Hilfe und Förderung gewährenden Staatstätigkeit sind Regelungen zugunsten einzelner Gruppen der Bevölkerung zulässig, wenn vernünftige Gründe dafür bestehen, der Gesetzgeber also nicht zu willkürlichen Privilegierungen und Diskriminierungen übergeht, vielmehr den Kreis der Begünstigten sachgerecht abgrenzt (vgl. auch BVerfGE 4, 7 [19]; 8, 71 [80]). Einzelne Gruppen fördern heißt bereits, andere ungleich behandeln. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt aber dann nicht vor, wenn ein legitimes Unterscheidungskriterium vorhanden ist, so daß die besondere Behandlung der Geförderten einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise entspricht. Dabei muß die verfassungsrechtliche Legitimität der Art und des Ausmaßes der Förderung, ihres Wirkungsbereiches und der dabei angewandten Mittel von Fall zu Fall geprüft werden; auch das Sozialstaatsprinzip ermächtigt nicht zu beliebiger Sozialgestaltung, die das Gebot der Gleichheit auflösen würde.
b) Im vorliegenden Falle ist der Kreis, der bei der Förderung bedacht wird, nicht - wie im Falle besonderer Notstände - relativ präzise vorgegeben, der Ausschluß der Beschwerdeführer von der Förderung also nicht schon durch die objektiven Umstände vorgezeichnet; er beruht vielmehr auf einer Entscheidung des Gesetzgebers. Jedoch hat dieser mit der Bindung der privilegierten Bezugsberechtigung an bestimmte Einkommensgrenzen in § 6 einigermaßen die Teile des Volkes getroffen, die bisher der Aktie als einem Instrument der modernen Wirtschaft fremd gegenüber standen. Diese Tatsache schließt es aus, allein auf die persönliche Förderung des dem einen, die persönliche Zurücksetzung des dem anderen Kreise Angehörigen abzuheben und demgemäß eine Verletzung des Gleichheitssatzes festzustellen. Unstimmigkeiten, die durch die sogar nach dem Zugeständnis der Bundesregierung etwas grobe Abgrenzung des § 6 entstehen, können nicht zu der Feststellung führen, daß dieser Regelung grundsätzlich die Überzeugungskraft fehle und daß sie deshalb vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand habe. Daher kann offenbleiben, ob nicht auch bei einem ersten gesetzgeberischen Schritt dieser Art eine sorgfältigere Differenzierung - gegebenenfalls unter zivil- oder strafrechtlicher Sicherung- im Sinne des Gesetzes geboten und praktisch durchführbar gewesen wäre. Das gilt entsprechend für die von den Beschwerdeführern zu 3) behauptete Benachteiligung von Ehe und Familie, der gegenüber auf die Verdoppelung der Einkommensgrenzen bei Verheirateten und auf die Absätze 2 und 3 des § 6 hinzuweisen ist.
c) Die in § 7 des Privatisierungsgesetzes vorgesehene Bevorzugung der einkommensschwächeren Arbeitnehmer des Volkswagenwerkes läßt sich aus ihrer Verbundenheit mit dem Werk rechtfertigen. Besondere "freiwillige Sozialleistungen" an die Belegschaft haben sich mehr und mehr durchgesetzt und - in einer gewissen Parallele zum Privatisierungsgesetz - auch bereits bei einer Reihe größerer Unternehmen zur Ausgabe von Aktien an ihre Arbeitnehmer geführt; der Gesetzgeber begünstigt solche Maßnahmen steuerlich (§ 6 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer vom 30. Dezember 1959 [BGBl. I S. 834]).
Im Falle des Volkswagenwerkes hat die Bevorzugung der Arbeitnehmer allerdings ein außergewöhnliches Ausmaß angenommen. Bei ihnen wird von jeder Repartierung abgesehen; außerdem gelangt jeder Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Werke und seine tatsächlichen Verdienste um den Wiederaufbau in den Genuß der Bevorrechtigung.
Zunächst muß außer Betracht bleiben, daß zu der hier allein zu prüfenden gesetzlichen Maßnahme von der Leitung des Werkes nachträglich noch weitere Vorteile hinzugefügt worden sind, wie die Gewährung von Gratifikationen und Krediten zur Erleichterung des Aktienerwerbs. Auszugehen ist davon, daß nach dem Gesetz die Arbeitnehmer nur doppelt so viele Aktien sollten erwerben dürfen wie die anderen unter § 6 fallenden Personen; hiergegen würden sich verfassungsrechtliche Bedenken kaum erheben. Tatsächlich hat sich das Verhältnis bis auf das Fünffache verschoben, weil die Kaufaufträge der Arbeitnehmer des Werkes vorweg zu erfüllen waren (§ 7 Satz 2 des Gesetzes) und bei der großen Zahl der Kaufanträge von Nichtbetriebsangehörigen hier einschneidend repartiert werden mußte. Entscheidend ist, daß das Ziel der ganzen Maßnahme nicht nur eine breitere Streuung des Eigentums im ganzen Volk ist, sondern daneben auch die Stärkung der inneren Verbundenheit der Arbeitnehmer mit dem Werk und des Gedankens der "Partnerschaft". Daß der Gesetzgeber nicht innerhalb der Arbeitnehmerschaft die Bezugsberechtigung - insbesondere nach der Dauer der Werkszugehörigkeit - differenziert hat, erklärt sich aus der bisher auffallend geringen Fluktuation, mag auch zur Vermeidung von Störungen des Arbeitsfriedens wünschenswert gewesen sein. Diese Umstände hindern es, in der Regelung des § 7 einen Vorstoß gegen den Gleichheitssatz zu erblicken.
d) Bei der Zulassung von Ratenzahlungen unter Verzinsung des gestundeten Restkaufpreises handelt es sich um Modalitäten der Durchführung, die verfassungsrechtlich nicht relevant sind.
4. Da eine Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt werden kann, müssen die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen werden. Die von einzelnen Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen erledigen sich damit.