BVerfGE 15, 167 - Ruhegehalt nach Entnazifizierung |
1. Die Bedeutung des dem Bundesgesetzgeber in Art. 131 GG erteilten Gesetzgebungsauftrages für die bundesstaatliche Kompetenzverteilung läßt sich aus diesem Artikel selbst, ohne Rückgriff auf die Art. 70 ff. GG, erschließen. |
2. Durch Art. 131 Satz 3 GG wurde die landesrechtliche Kompetenz zur vorläufigen Ordnung der Materie aufrechterhalten, und es wurde die "landesrechtliche Regelung", gleichgültig, ob sie bereits getroffen war oder bis zum Inkrafttreten des G 131 noch getroffen werden würde, als solche bestehen gelassen und nicht zu Bundesrecht erhoben. |
3. Spätestens mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes hat Art. 129 Abs. 1 Satz 3 der Weimarer Reichsverfassung jede Geltung verloren. |
4. Für die Frage, wie Staatszusammenbrüche im Bereich des Beamtenrechts zu liquidieren sind, gibt es keine "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums". |
5. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn ein Land sich bemüht, soweit wie möglich die Gleichbehandlung aller unter Art. 131 GG fallenden Beamten in seinem Gebiet durchzusetzen, also die günstigere vorläufige Regelung der Rechtsverhältnisse der seiner Gesetzgebungsgewalt unterworfenen Beamten derjenigen der Beamten angleicht, die unter Kapitel I und § 62 G 131 fallen, auch wenn ein Teil der von dem früheren Landesgesetz betroffenen Beamten bereits endgültig eine bessere Versorgung erlangt hat. |
6. Wird ein Gesetz, das staatliche Leistungen gewährt, geändert, so kann sich die Änderung der Rechtsgrundlage nur auf die Einzelmaßnahmen auswirken, die nach der Verkündung des Änderungsgesetzes getroffen werden. Es verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip, einem Gesetz Rückwirkung der Art beizulegen, daß auch einer in der Rückwirkungszeit vorgenommenen rechtsbegründenden Einzelmaßnahme nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen wird mit der Folge, daß der Betroffene so behandelt werden soll, als sei sie niemals getroffen worden. |
Beschluß |
des Zweiten Senats vom 11. Dezember 1962 |
-- 2 BvL 2, 3, 21, 24/60 , 4, 17/61 -- |
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung vom § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) (Änderungs- und Anpassungsgesetz) vom 15. Dezember 1952 (GVBl. S. 324), soweit sie § 3 und § 5 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl. S. 25) mit Wirkung vom 1. April 1951 aufheben - Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1954 (VIII A 858/52, vom 12. August 1954 (VIII A 610/52) und vom 30. Juni 1960 (VIII A 122/57) - und des § 2 Abs.2 Satz 3 des nordrhein-westfälischen Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 - Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 1960 (VIII A 1302/56), vom 14. April 1961 (VI A 501/60) und vom 30. Oktober 1961 (VI A 683/60). |
Entscheidungsformel: |
§ 17 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 18 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) (Änderungs- und Anpassungsgesetz) vom 15. Dezember 1952 (GVBl. S. 423) ist mit dem Grundgesetz und mit dem Bundesgesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 vereinbar, soweit er § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl. S. 25) mit Wirkung vom 1. April 1951 aufhebt. |
§ 2 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 18 des nordrheinwestfälischen Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) (Änderungs- und Anpassungsgesetz) vom 15. Dezember 1952 (GVBl. S. 423) ist mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit er Personen betrifft, deren Bezüge in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten (1. April 1951) und der Verkündung (30. Dezember 1952) des Änderungs- und Anpassungsgesetzes festgesetzt worden sind. Im übrigen ist er mit dem Grundgesetz vereinbar. |
Gründe: |
A. -- I. |
1. Zur Zeit der Währungsreform im Sommer 1948 waren zahlreiche frühere Beamte, die zum Zweck ihrer politischen Überprüfung aus dem Amt entfernt worden waren, noch nicht wieder im öffentlichen Dienst beschäftigt. Ihre Rechtsstellung, insbesondere die Frage, ob sie trotz ihrer Amtsentfernung weiterhin Beamte geblieben waren und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie Ansprüche auf Zahlung von Dienst- oder Versorgungsbezügen hatten, war zweifelhaft und bedurfte dringend einer Regelung.
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Im Zusammenhang mit der Währungsreform erließen die Militärgouverneure das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) -- für die britische Zone: Gesetz Nr. 63 der Britischen Militärregierung (Verordnungsblatt für die Britische Zone 1948 S. 149) -- UG --, das am 27. Juni 1948 in Kraft trat. § 27 Abs. 2 Buchst. c ermächtigte die Landesregierungen, bis zum 31. März 1949 "auf dem Gebiete des Beamtenrechts, insbesondere des Besoldungs- und Versorgungsrechts die Maßnahmen zu treffen, die ihnen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erscheinen". Auf Grund dieser Ermächtigung erließ die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen die Erste Verordnung zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl. S. 25) -- Erste SparVO -.
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§ 3 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:
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Beamte, die im Entnazifizierungsverfahren rechtskräftig in die Kategorie V eingestuft sind, aber nicht wieder in ihre alte Planstelle oder eine gleichwertige Planstelle eingestellt sind, haben Anspruch auf Wiedereinstellung in das am 31. Januar 1933 bekleidete Amt oder ein gleichwertiges Amt, mindestens jedoch in die Eingangsstelle ihrer Dienstlaufbahn.
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Nach § 3 Abs. 6 Satz 1 mußte der Anspruch auf Wiedereinstellung innerhalb einer Ausschlußfrist von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung geltend gemacht werden.
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Beamte, die im Entnazifizierungsverfahren rechtskräftig in die Kategorie IV eingestuft, aber nicht wieder in ihre frühere Planstelle oder eine gleichwertige Planstelle eingestellt worden sind, gelten als verabschiedet. Sie erhalten a) vom vollendeten 45. Lebensjahr ab die Hälfte des zur Zeit der Beendigung der Amtstätigkeit erdienten Ruhegehaltes auf der Grundlage der am 31. Januar 1933 innegehabten Planstelle, gegebenenfalls der Eingangsstelle ihrer Laufbahn; b) bei Eintritt des Versorgungsfalles nach den allgemeinen Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts das volle zur Zeit der Beendigung der Amtstätigkeit erdiente Ruhegehalt auf der Grundlage der am 31. Januar 1933 innegehabten Planstelle. |
2. Am 1. April 1951 trat das Bundesgesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in Kraft. Kapitel I regelt in erster Linie die Rechtsstellung der früheren Beamten weggefallener Reichsdienststellen und von früheren Dienststellen, die außerhalb des Gebietes lagen, in dem heute das Grundgesetz gilt. Nach § 63 im Kapitel II des G 131 sind die meisten dieser Vorschriften entsprechend anwendbar auf die Beamten der Länder und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ihr Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren hatten und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung wiederverwendet waren, im wesentlichen also auf die aus politischen Gründen amtsentfernten Beamten. Für diese Beamtengruppe bestimmt § 63 Abs. 3 G 131:
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Durch Landesgesetz können ergänzende Vorschriften, insbesondere auch über die Verteilung der Lasten zwischen Dienstherren und Versorgungskassen erlassen werden. Rechtsvorschriften, die von den Ländern nach dem 8. Mai 1945 erlassen sind oder werden und eine günstigere Regelung enthalten, bleiben unberührt. Für einzelne Beamte, Angestellte oder Arbeiter getroffene günstigere Maßnahmen bleiben in Geltung.
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Daraufhin paßte Nordrhein-Westfalen das frühere, die Materie des Art. 131 GG betreffende, günstigere Landesrecht an die Mindestregelung des § 63 Abs. 1 G 131 an, und zwar durch das "Gesetz über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) (Änderungs- und Anpassungsgesetz)" -- ÄAG -- vom 15. Dezember 1952. § 17 Abs. 1 Nr. 1 ÄAG hebt die Erste Sparverordnung vom 19. März 1949 auf. Im Hinblick darauf, daß die Erste und die Zweite Sparverordnung zum Teil höhere Bezüge vorgesehen hatten als das G 131, bestimmt § 2 Abs. 2 ÄAG:
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Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den in § 17 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 genannten Verordnungen höhere Bezüge als nach Bundesrecht zugestanden haben, behalten diese. Spätere landesrechtliche Änderungen finden Anwendung. Bei Personen, deren Bezüge nach Inkrafttreten dieses Gesetzes festgesetzt werden, bleiben jedoch Ernennungen, Beförderungen und Verbesserungen des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die in Widerspruch zu beamtenrechtlichen Vorschriften oder wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus (§ 7 des Bundesgesetzes) vorgenommen worden sind, unberücksichtigt.
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Das Gesetz wurde in Nr. 66 des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen, ausgegeben am 30. Dezember 1952, verkündet. Nach § 18 ÄAG tritt es rück wirkend mit dem 1. April 1951 in Kraft.
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II. |
1. a) Der VIII. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat dem Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 25. Juni 1954 (VIII A 858/52 -- 2 BvL 2/60) und vom 12. August 1954 (VIII A 610/52 -- 2 BvL 3/60) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG und § 80 BVerfGG die Frage zur Entscheidung vorgelegt,ob die §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 ÄAG vereinbar sind mit:
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b) Mit Beschluß vom 30. Juni 1960 (VIII A 122/57 -- 2 BvL 24/60) holt derselbe Senat die Entscheidung darüber ein, ob die §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 ÄAG mit § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 und Art. 14, 33 Abs. 5 GG vereinbar sind, soweit sie § 5 Erste SparVO mit Wirkung vom 1. April 1951 aufheben.
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c) Mit Beschluß vom 3. Juni 1960 (VIII A 1302/56 -- 2 BvL 21/60) beantragt der VIII. Senat und mit Beschlüssen vom 14. April 1961 (VI A 501/60 -- 2 BvL 4/61) und vom 30. Oktober 1961 (VI A 683/60 -- 2 BvL 17/61) der VI. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Entscheidung, ob § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG verstößt und deshalb nichtig ist.
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2. In den ersten beiden Ausgangsverfahren machen frühere Beamte, die in Kategorie V eingestuft worden waren, den Anspruch auf Wiedereinstellung gemäß § 3 Erste SparVO geltend.
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a) Der Kläger im ersten Ausgangsverfahren (2 BvL 2/60 -- OVG VIII A 858/52), früher beamteter Chefarzt an einem Städtischen Krankenhaus, beantragt festzustellen, daß er seit dem 1. April 1949 die Rechtsstellung eines Beamten, und zwar eines Chefarztes, nach § 3 Erste SparVO habe und die beklagte Stadt zu seiner Wiedereinstellung verpflichtet sei. Gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landesverwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. März 1952 (also vor Erlaß des ÄAG) hat die Beklagte Berufung eingelegt.
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Das Oberverwaltungsgericht hält alle Voraussetzungen für den Wiedereinstellungsanspruch des Klägers nach § 3 Erste SparVO für gegeben und würde die Berufung zurückweisen, wenn nicht § 3 Erste SparVO durch § 17 Abs. 1 Nr. 1 und § 18 ÄAG aufgehoben worden wäre. Da die Rechtslage zur Zeit der Entscheidung maßgebend sei, komme es also auf die Gültigkeit der §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 ÄAG an.
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b) Der Kläger des zweiten Ausgangsverfahrens (2 BvL 3/60 -- OVG VIII A 610/52), ein früherer Gemeindeobersekretär, hatte im Jahre 1946 auf Grund einer ärztlichen Bescheinigung über seine "nicht volle Dienstfähigkeit" seine Versetzung in den Ruhestand beantragt und von der beklagten Gemeinde einen Festsetzungsbescheid über sein Ruhegehalt, jedoch keine formelle Mitteilung über seine Versetzung in den Ruhestand erhalten. Er begehrt mit seiner Klage Wiedereinstellung, hilfsweise Feststellung, daß er nicht in den Ruhestand versetzt worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 6. März 1952 (also vor Erlaß des ÄAG) dem Hilfsantrag entsprochen, jedoch den Hauptantrag auf Wiedereinstellung abgewiesen, weil der Kläger nicht dienstfähig gewesen sei, den Antrag auf Wiedereinstellung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt habe und keine Planstelle zur Verfügung stehe. Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Im Gegensatz zur ersten Instanz hält das Oberverwaltungsgericht den Kläger für dienstfähig und den Antrag auf Wiedereinstellung für rechtzeitig gestellt; der Wiedereinstellung ständen auch keine zwingenden Hinderungsgründe entgegen, da die frühere Planstelle bei Inkrafttreten der Ersten Sparverordnung nur mit einem Widerrufsbeamten besetzt gewesen sei. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wäre also der Hauptantrag auf Wiedereinstellung begründet, wenn § 17 Abs. 1 Nr. 1 ÄAG den § 3 Erste SparVO nicht aufgehoben hätte.
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3. Der Kläger im dritten Ausgangsverfahren (2 BvL 24/60 -- OVG VIII A 122/57), ein früherer Stadtinspektor, gilt nach einem rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf als Beamter auf Lebenszeit. Mit Bescheid vom 7. März 1952 lehnte die Stadt seinen Antrag auf Zahlung von Übergangsgeld nach der Ersten Sparverordnung und Übergangsgehalt nach § 37 G 131 ab; zur Begründung verwies sie darauf, daß seine Beamtenanstellung nur wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zustande gekommen sei. Durch rechtskräftiges Urteil vom 16. Oktober 1952 hob das Landesverwaltungsgericht diesen Bescheid auf, soweit darin eine Entscheidung nach § 7 G 131 getroffen werde. Für eine Maßnahme nach § 7 G 131 sei kein Raum mehr, weil sie den Status des Klägers nach der Ersten Sparverordnung entgegen der Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 nicht unberührt lasse. Nach Erlaß des Änderungs- und Anpassungsgesetzes entschied der beklagte Regierungspräsident am 4. Februar 1954, daß die Ernennungen und Beförderungen des Klägers gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG und § 7 G 131 unberücksichtigt zu bleiben hätten. Der Kläger hat dagegen Anfechtungsklage erhoben. Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage durch Teilurteil vom 13. Dezember 1956 abgewiesen, soweit sie sich dagegen richtet, daß die beamtenrechtlichen Ernennungen des Klägers im Rahmen des G 131 unberücksichtigt bleiben sollen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts stünde dem Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 1954 das rechtskräftige Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1952 entgegen, hätte nicht die Aufhebung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a Erste SparVO durch §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 ÄAG eine neue Rechtslage geschaffen, indem die Anwartschaft des Klägers auf Versorgungsbezüge von der Vollendung des 45. Lebensjahres am 28. Juli 1952 ab rückwirkend vernichtet wurde. Nur dann habe der Beklagte erneut nach § 7 G 131 entscheiden können, ohne die Maßnahme vom 7. März 1952 zu wiederholen, die nach dem rechtskräftigen Urteil vom 16. Oktober 1952 gegen § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 verstoße. Das Oberverwaltungsgericht würde also der Berufung des Klägers stattgeben, wenn § 5 Erste SparVO nicht durch die §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 ÄAG rückwirkend aufgehoben worden wäre.
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4. Das vierte, fünfte und sechste Ausgangsverfahren betrifft "verabschiedete" Beamte, die ihre Rechtsstellung nach § 5 Abs. 1 Erste SparVO geltend machen, denen aber nach § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG die Bezüge versagt werden, weil sie ihre Anstellung einer engen Verbindung mit dem Nationalsozialismus verdanken und weil bis zum -- rückwirkenden -- Inkrafttreten des Änderungsgesetzes und Anpassungsgesetzes Bezüge noch nicht festgesetzt waren.
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a) Gegen den Kläger des vierten Ausgangsverfahrens (2 BvL 21/60 -- OVG VIII A 1302/56), einen früheren städtischen Amtsgehilfen, hatte der Regierungspräsident durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 12. April 1955 entschieden, daß seine Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt bleibe. Daraufhin stellte das Landesverwaltungsgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 6. März 1956 fest, der Kläger gelte als verabschiedeter Beamter im Sinn des § 5 Abs. 1 Erste SparVO. Durch Verfügung vom 7. Mai 1956 bestimmte dann der Regierungspräsident, daß die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG unberücksichtigt zu bleiben habe. Nach Abweisung der gegen diese Verfügung gerichteten Anfechtungsklage durch Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1956 hat der Kläger Berufung eingelegt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts standen dem Kläger Versorgungsbezüge nach § 5 Abs. 1 Erste SparVO zu, die ihm -- auch bei Unterstellung der Gültigkeit der §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 ÄAG -- nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ÄAG unbeschadet der unanfechtbar gewordenen, auf Grund des § 7 G 131 getroffenen Entscheidung vom 12. April 1955 erhalten geblieben seien, wäre nicht in § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG eine dem § 7 G 131 entsprechende Regelung für Personen eingeführt worden, deren Bezüge gemäß der Ersten Sparverordnung nach dem 1. April 1951, dem Inkrafttreten des Änderungs- und Anpassungsgesetzes, festgesetzt werden. Da an diesem Stichtag Bezüge für den Kläger noch nicht festgesetzt waren, hängt nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts die Entscheidung über die Berufung des Klägers von der Gültigkeit des § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG ab.
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b) Der Kläger des fünften Ausgangsverfahrens (2 BvL 4/61 -- OVG VI A 501/60), früher Hauptwachtmeister der Schutzpolizei, galt nach § 5 Abs. 1 Erste SparVO als verabschiedet, nachdem das Landesverwaltungsgericht durch rechtskräftigen Bescheid vom 4. April 1951 eine Entlassungsverfügung des Regierungspräsidenten aufgehoben hatte. Versorgungsbezüge nach § 5 Erste SparVO wurden erstmals am 14. Februar 1952 mit Wirkung vom 12. Juli 1951 -- also vor Verkündung, aber nach dem rückwirkenden Inkrafttreten des Änderungs- und Anpassungsgesetzes -- festgesetzt. Am 13. August 1955 entschied der Innenminister, daß die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis sowie alle weiteren Beförderungen und Ernennungen gemäß § 7 G 131 und § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG unberücksichtigt bleiben. Die hiergegen gerichtete Klage wurde, soweit die Entscheidung des Innenministers auf § 7 G 131 gestützt war, durch Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 1956 rechtskräftig abgewiesen. Soweit der Innenminister nach § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG entschieden hatte, war das Verfahren im Hinblick auf einen in anderer Sache ergangenen Vorlagebeschluß zunächst ausgesetzt worden; durch Urteil vom 27. Januar 1960 wurde die Klage aber auch insoweit abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Erfolg der Berufung hängt, da die Versorgungsbezüge erst nach dem Inkrafttreten des Änderungs- und Anpassungsgesetzes festgesetzt worden sind, nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts von der Gültigkeit des § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG ab.
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c) Der Kläger des sechsten Ausgangsverfahrens (2 BvL 17/61 -- OVG VI A 683/60), ein früherer Meister der Schutzpolizei, war durch Verfügung des Regierungspräsidenten entlassen worden. Die Verfügung wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 27. April 1951 aufgehoben. Der Innenminister entschied am 12. Juli 1955 nach § 7 G 131 und § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG, daß die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis und sämtliche weiteren Ernennungs- und Beförderungsakte unberücksichtigt bleiben. Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf wies die Anfechtungsklage durch rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 27. April 1956 ab, soweit nach § 7 G 131 entschieden worden war. In dem abgetrennten, zunächst ausgesetzten Verfahren über die Entscheidung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG erging am 8. Februar 1960 klagabweisendes Urteil, das der Kläger mit der Berufung angegriffen hat. Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat der Kläger die Rechtsstellung eines als verabschiedet geltenden Beamten nach § 5 Abs. 1 Erste SparVO. Sein Anspruch auf Gewährung der Rechte aus dieser Bestimmung, der nach § 2 Abs. 2 Satz 1 von § 17 ÄAG unberührt geblieben sei und auch von der Entscheidung nach § 7 G 131 nicht betroffen werde, hänge also von der Gültigkeit des § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG ab.
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III. |
1. Das Oberverwaltungsgericht hält die Aufhebung der §§ 3 und 5 Erste SparVO durch § 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 ÄAG und die Entziehung der in § 5 Abs. 1 Erste SparVO gewährten Rechte durch § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG für grundgesetzwidrig.
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a) § 3 und § 5 Erste SparVO gehörten zur Rechtsmaterie des Art. 131 GG und somit zur ausschließlichen Kompetenz des Bundes. Die Länder seien auf diesem Gebiet nach Art. 70 Abs. 1 GG von jeder Gesetzgebungsbefugnis ausgeschlossen. Selbst wenn man nicht jede dem Bund außerhalb der Art. 74 und 75 GG zugewiesene Gesetzgebungsbefugnis als ausschließliche ansehen dürfe, sei doch der Komplex des Art. 131 GG aus der Natur der Sache heraus ausschließliche Bundesangelegenheit. Die demgemäß nach Art. 124 GG zu Bundesrecht gewordenen §§ 3 und 5 Erste SparVO habe der Landesgesetzgeber nicht aufheben können. § 63 Abs. 3 G 131 ermächtige nicht dazu, die Rechtsstellung der von der Ersten Sparverordnung begünstigten Personen in der Weise zu verschlechtern, wie es das Änderungs- und Anpassungsgesetz in den §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 und in § 2 Abs. 2 Satz 3 getan habe. § 63 Abs. 3 Satz 1 G 131 gestatte nur den Erlaß ergänzender Vorschriften und Satz 2, soweit er eine Ermächtigung enthalte, nur eine rechtliche Besserstellung der betroffenen Personen.
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b) Die Aufhebung des § 3 Erste SparVO verstoße auch gegen Art. 129 Abs. 1 Satz 3 der Weimarer Reichsverfassung, der zumindest als Satz des gemeinen deutschen Beamtenrechts nach Art. 125 GG als Bundesrecht weitergelte.
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d) § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG widerspreche dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Während § 2 Abs. 2 Satz 1 ÄAG den versorgungsrechtlichen Besitzstand der von der Aufhebung der Ersten Sparverordnung betroffenen, unter § 63 G 131 fallenden Beamten wahre, ermögliche § 2 Abs. 2 Satz 3 die Entziehung von Bezügen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1, wenn sie nicht schon vor dem Inkrafttreten des Änderungs- und Anpassungsgesetzes festgesetzt worden seien. Diese Regelung enthalte eine ungerechtfertigte, vernünftiger Gründe entbehrende Differenzierung von im wesentlichen gleichen Tatbeständen. Die von § 2 Abs. 2 Satz 3 erfaßten früheren Beamten würden willkürlich schlechtergestellt als der vergleichbare Personenkreis. Der Zeitpunkt der Festsetzung der Bezüge hänge von so vielen Zufälligkeiten ab, daß sich aus ihm ein vernünftiger Maßstab für eine verschiedene Behandlung nicht ableiten lasse. Die Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG ergebe sich weiter aus Art. 33 Abs. 5 GG, da der Grundsatz der Besitzstandswahrung zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre, aber hier verlassen werde. Auch dürfe danach ein Eingriff in eine einmal erlangte Rechtsstellung nicht von Zufälligkeiten wie der Festsetzung der Bezüge abhängig gemacht werden. Allein die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 ÄAG entspreche Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG.
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2. a) Der Bundesminister des Innern, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält die beanstandeten Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Änderungs- und Anpassungsgesetzes für rechtsgültig, und zwar gleichgültig, ob die Rechtsmaterie des Art. 131 GG unter die konkurrierende oder -- wie aus Art. 131 GG allerdings zu folgern sei -- unter die ausschließliche Bundesgesetzgebung falle. Jedenfalls sei der Landesgesetzgeber durch § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 im Sinne des Art. 71 GG ermächtigt, seine günstigeren Regelungen bis zur Schranke der im Bundesgesetz enthaltenen Mindestbedingungen auch wieder abzubauen. Weiter sei es äußerst zweifelhaft, ob der im § 3 Erste SparVO begründete Wiedereinstellungsanspruch ein "wohlerworbenes Recht" im hergebrachten Sinne darstelle. Folge man der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die früheren Beamtenverhältnisse erloschen sind, so sei die Frage schlechthin zu verneinen. Aber auch wenn man ein wohlerworbenes Recht annehme, sei die Aufhebung der Ersten Sparverordnung durch das Änderungs- und Anpassungsgesetz zulässig. Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WRV habe seine Verfassungskraft unter dem nationalsozialistischen Regime verloren und sie auch nicht wiedergewonnen; er könne allenfalls als einfaches Bundesgesetz gemäß Art. 125 GG weitergelten. Art. 33 Abs. 5 GG enthalte nur die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums und stelle nicht "wohlerworbene Beamtenrechte" unter Verfassungsschutz. Zur Aufhebung der Ersten Sparverordnung genüge also ein einfaches Bundesgesetz oder ein auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung erlassenes Landesgesetz.
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b) Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Gesetzgebung des Bundes nach Art. 131 GG nicht für ausschließlich. Die Materie des Art. 131 GG gehe über Art. 73 Nr. 8 GG hinaus, und da dem Art. 131 GG verschiedene -- durch ausdrücklichen Vorbehalt in Satz 3 respektierte -- landesrechtliche Regelungen vorausgegangen seien, handele es sich ersichtlich um einen Fall der konkurrierenden Gesetzgebung. Davon sei auch das G 131 ausgegangen, das in § 63 Abs. 3 einen "freien landesrechtlichen Raum" gelassen habe, innerhalb dessen der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe. Der Landesgesetzgeber dürfe lediglich den im Bundesgesetz enthaltenen Mindeststandard nicht antasten. Diese Auslegung sei in besonderem Maße verfassungskonform; sie zwinge den Landesgesetzgeber nicht, eine etwa günstigere Regelung für die unter Kapitel II des G 131 fallenden Personen aufrechtzuerhalten und damit eine Ungleichheit gegenüber den unter Kapitel II des G 131 fallenden Personen innerhalb seines Landes zu stabilisieren. Stabilisiert würden durch § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 lediglich die bereits abgeschlossenen Einzelmaßnahmen. Die Erste Sparverordnung sei daher nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes Landesrecht geblieben. Art. 129 WRV habe durch den Zusammenbruch des Deutschen Reichs jede Wirksamkeit verloren. Art. 33 Abs. 5 GG enthalte nur eine institutionelle Garantie, die zudem innerhalb der Sonderregelung des Art. 131 GG keine Anwendung finde.
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Nach Ansicht der Landesregierung verstößt auch § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG nicht gegen das Grundgesetz. Unter Darlegung der Entstehungsgeschichte und des Zwecks der Sparverordnung und des Änderungs- und Anpassungsgesetzes führt sie aus, daß die Anknüpfung an die Festsetzung der Bezüge in § 2 Abs. 2 Satz 3 nicht willkürlich und von Zufälligkeiten abhängig sei. Zweck des Änderungs- und Anpassungsgesetzes, insbesondere des § 2, sei es gewesen, die Rechte der einheimischen, unter § 63 G 131 fallenden Beamten denen der vertriebenen Beamten im Sinne des Kapitels I G 131 anzugleichen. Dabei habe man Rücksicht auf die Fälle nehmen müssen, in denen nach der Sparverordnung bereits Bezüge gezahlt wurden. Im übrigen habe es keinen Besitz- oder Rechtsstand gegeben, der zu beachten gewesen sei. Art. 33 Abs. 5 GG sei nicht verletzt; ein Vertrauen auf künftig fortwährende und uneingeschränkte Anwendung der Sparverordnung sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil es sich ersichtlich um Not- und Übergangsregelungen gehandelt habe. Das Kriterium der Festsetzung der Bezüge, das § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG enthalte, sei gewählt worden, weil man sich gescheut habe, abgeschlossene Verfahren wieder aufzurollen, und zudem davon ausgegangen sei, die bereits durchgeführten Verfahren hätten unbelastete oder weniger belastete Beamte betroffen, deren Bearbeitung schneller möglich gewesen sei. Eine solche Annahme sei weder willkürlich noch unvernünftig. Ebensowenig sei es unvernünftig, bei noch nicht abgeschlossenen Verfahren eine Gleichbehandlung von einheimischen und verdrängten Beamten anzustreben. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Gruppen sei, daß in den abgeschlossenen Fällen begünstigende Verwaltungsakte ergangen waren, so daß der Landesgesetzgeber für diese Einzelmaßnahmen durch § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 gebunden gewesen sei. In den anderen Fällen sei der Rechtsanspruch aus der Sparverordnung noch nicht in gleicher Weise realisiert gewesen. Das rechtfertige die differenzierende Behandlung in § 2 Abs. 2 ÄAG.
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c) Der Oberlandesgerichtspräsident in Hamm hat mitgeteilt, der 8. Zivilsenat habe zwar Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG geäußert, jedoch über diese Frage bisher nicht zu entscheiden brauchen. Nach Auffassung des Senats wahre § 2 Abs. 2 ÄAG nicht nur den Besitzstand, sondern ganz allgemein den Rechtsstand der betroffenen Beamten. Daraus folge, "daß den Beamten Ansprüche aus der Ersten Sparverordnung bei Inkrafttreten des Änderungs- und Anpassungsgesetzes im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 1 auch insoweit als Anwartschaft bereits zugestanden haben, als z.B. ihre Fälligkeit am 1. April 1951 noch von dem späteren Eintritt der durch § 5 der Ersten Sparverordnung festgelegten Voraussetzungen abhing".
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d) Von den Beteiligten der Ausgangsverfahren hat der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen auf die von der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen abgegebene Stellungnahme verwiesen. Der Regierungspräsident in Arnsberg hat sich der Argumentation der Landesregierung angeschlossen und ausgeführt, die Regelung des § 2 Abs. 2 ÄAG entspreche dem § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131, indem begünstigende Einzelmaßnahmen aufrechterhalten würden. Der Gleichheitsgrundsatz sei beachtet, weil die Fälle, in denen die Bezüge vor Inkrafttreten des Änderungs- und Anpassungsgesetzes festgesetzt worden waren, und diejenigen, die erst nach diesem Stichtag zu regeln gewesen seien, jeweils innerhalb der Fallgruppe gleichbehandelt würden.
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Der Kläger im ersten Ausgangsverfahren ist der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts im ersten Vorlagebeschluß beigetreten.
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B. -- I. |
1. Die Vorlagen sind zulässig.
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Das nordrhein-westfälische Änderungs- und Anpassungsgesetz vom 15. Dezember 1952 ist ein nachkonstitutionelles formelles Landesgesetz. Bei den Entscheidungen der Ausgangsverfahren kommt es auf die Gültigkeit der §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 ÄAG und des § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG an. Allerdings muß die Vorlagefrage in den ersten drei Verfahren eingeschränkt werden. Im ersten und zweiten Ausgangsverfahren kommt es auf die Gültigkeit der §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 ÄAG nur insoweit an, als sie § 3 Abs. 1 Erste SparVO aufheben; für das dritte Ausgangsverfahren ist die Gültigkeit der §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 ÄAG nur insofern von Bedeutung, als sie § 5 Abs. 1 Erste SparVO aufheben.
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2. Die Verfahren 2 BvL 2/60 und 2 BvL 3/60 sind auf Grund von Nr. 2 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1959 (BGBl. I S. 673) am 1. Januar 1960 vom Ersten auf den Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts übergegangen.
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3. Die sechs Verfahren sind durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 1962 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.
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II. |
Die Vorschriften der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949, die die Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen betreffen, sind nicht Bundesrecht geworden. § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 stand ihrer Anpassung an die Regelung des G 131 durch Landesgesetz nicht entgegen.
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1. Die hier in Betracht kommenden Vorschriften der Ersten Sparverordnung waren gültiges Recht. Das Bundesverfassungsgericht schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster und des Bundesgerichtshofs an (vgl. OVGE 3, 103 [107 ff.]; 4, 75 f.; BGHZ 2, 117; 6, 348; L/M § 71 GVG Nr. 2).
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2. Die Bedeutung des dem Bundesgesetzgeber in Art. 131 GG erteilten Gesetzgebungsauftrages für die bundesstaatliche Kompetenzverteilung läßt sich aus diesem Artikel selbst, ohne Rückgriff auf die Art. 70 ff. GG, erschließen.
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a) Die dem Bund in Art. 131 GG gestellte gesetzgeberische Aufgabe ist nicht nur ungewöhnlich komplex und umfassend, sondern auch -- anders als die regelmäßig dauernden -- eine einmalige Aufgabe des Staates. Das rechtfertigt es, daß sie nicht in die Zuständigkeitskataloge des VII. Abschnitts eingereiht worden ist. Das bundesstaatliche Kompetenzschema ist auf die regelmäßige Gesetzgebung des Staates angelegt, die gestaltend in die Zukunft wirken will. Demgegenüber überträgt Art. 131 GG dem Gesetzgeber die mehr rückwärtsgewandte, einmalige Aufgabe, die Folgen des totalen Zusammenbruchs des Deutschen Reiches für den öffentlichen Dienst auf allen Stufen der staatlichen Organisation (Reich, Länder, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts aller Art) zu liquidieren. Das Bundesverfassungsgericht spricht darum von einer "Gesetzgebungsbefugnis des Bundes eigener Art", einer "Sonderkompetenz" (BVerfGE 1, 167 [177]; 7, 305 [313]). Diese verfassungsrechtliche Qualifizierung muß auch Bedeutung für den Träger der Kompetenz haben: Sie schließt es aus, die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers im Bereich der Materie des Art. 131 GG einfach nach den allgemeinen Vorschriften der Artikel 71 und 72, 124 und 125 GG zu bestimmen (vgl. ähnliche Überlegungen zu dem dem Bundesgesetzgeber in Art. 21 Abs. 3 GG erteilten Gesetzgebungsauftrag in dem Bericht der Parteienrechtskommission, Rechtliche Ordnung des Parteiwesens, 1958, S. 115 f.).
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Die Aufhebung der in dem Kompetenzkatalog der Art. 73 ff. GG auf die einzelnen Rechtsmaterien bezogenen Unterscheidung von ausschließlicher, konkurrierender und Rahmengesetzgebung bei der Materie des Art. 131 GG ergibt sich notwendig daraus, daß diese Materie Gegenstände in sich begreift, die sich in den Katalogen der Art. 73 ff. an den verschiedensten Stellen finden: "Die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen" in Art. 73 Nr. 8, "Die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen" in Art. 75 Nr. 1, "Die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen" in Art. 74 Nr. 6, "Die öffentliche Fürsorge" in Art. 74 Nr. 7 GG. Der vom Bundesverfassungsgericht bereits festgestellte Einbruch des Art. 131 GG in "die allgemeine Kompetenzverteilung im Bereich der Gesetzgebung (Art. 72 ff. GG)" (BVerfGE 7, 305 [312 f.]) muß sich zwangsläufig auch auf die Frage nach dem zuständigen Gesetzgeber auswirken.
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Die Artikel 124 und 125 GG haben die Aufteilung der normalen Gesetzgebungsbefugnisse zwischen Bund und Ländern in Art. 73 und 74 GG zur Voraussetzung. Sie passen nicht für einen besonders gearteten außergewöhnlichen Gesetzgebungsauftrag, der bewußt nicht in die allgemeine Kompetenzregelung, sondern in die Übergangsbestimmungen eingefügt worden ist. Art. 131 GG hat darum selbst bestimmt, in welcher Weise er mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes auf das vorhandene Landesrecht und auf die Landeskompetenz in dieser Materie einwirkt, und das nach diesem Artikel erlassene Gesetz hat selbst in § 63 Abs. 3 sein Verhältnis zum vorhandenen und künftigen Landesrecht geordnet (ebenso im Ergebnis BVerwGE 4, 360 [361 f.]; 4, 243 [244 f.]; 7, 365 f.).
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b) Art. 131 GG stellt die umfassende Aufgabe, die Rechtsverhältnisse der Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen zu regeln, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren, aus anderen als beamtenrechtlichen oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden oder aus solchen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Dieses Problem, das alle vertriebenen und verdrängten Beamten betraf, gleichgültig ob ihr Dienstherr entfallen war oder sich auf irgendeiner Ebene der neuen Staatsorganisation erhalten hatte, konnte umfassend und einheitlich nur vom Bund gelöst werden. Die hier zur Pflicht gemachte Regelung konnte mit Wirkung für alle in Betracht kommenden Personen also "ausschließlich" durch Bundesgesetz erfolgen. Andererseits war vorauszusehen, daß es einige Zeit dauern würde, ehe ein solches Bundesgesetz zustande kommen würde. Soweit die betroffenen Personen dem öffentlichen Dienst der Länder und der ihnen eingeordneten öffentlichen Körperschaften angehört hatten, konnte der Verfassungsgeber ferner nicht übersehen, daß es eine natürliche Aufgabe der Länder gewesen war und blieb, sich dieser Personen vorerst anzunehmen und einstweilige Regelungen zu treffen. Art. 131 Satz 3 GG bestimmt darum im Hinblick auf diese dem Parlamentarischen Rat bekannten landesrechtlichen Regelungen: "Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden." Diese Bestimmung hat auch prozessuale Bedeutung; nur darauf ist das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang der Entscheidung vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [77]) eingegangen. Wenn Art. 131 Satz 3 zuläßt, daß bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes auf Grund landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche geltend gemacht werden, dann setzt er aber voraus, daß durch Landesrecht für Personen, die unter Art. 131 GG fallen, Rechtsansprüche anerkannt oder geschaffen werden können. Ob "anerkannt" in dem Sinn, daß die Verfolgung beamtenrechtlicher Ansprüche zugelassen wurde (OVGE 3, 103 [106 f.]) -- so die ursprüngliche Auffassung der Landesgesetzgeber -- oder "geschaffen" -- so die rückwärts gerichtete Deutung im Licht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [133]) -- spielt dabei für die Fortdauer der Landeskompetenz keine Rolle. Durch Art. 131 Satz 3 GG wurde die landesrechtliche Kompetenz zur vorläufigen Ordnung ("bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes") der Materie aufrechterhalten, und es wurde die "landesrechtliche Regelung", gleichgültig ob sie bereits getroffen war oder bis zum Inkrafttreten des G 131 noch getroffen werden würde, als solche bestehen gelassen und nicht zu Bundesrecht erhoben.
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c) Löst man die Kompetenz nach Art. 131 GG aus dem normalen Kompetenzschema des Grundgesetzes als eine selbständige Sonderkompetenz des Bundes heraus, so folgt, daß der für die Landesgesetzgebung im Bereich dieser Materie verbleibende Spielraum nur aus Art. 131 GG und dem dazu ergangenen Ausführungsgesetz des Bundes zu bestimmen ist. Verfassungsgeber und Bundesgesetzgeber konnten ohne Bindung an die allgemeinen Regeln frei darüber entscheiden, wie sie die bisherigen Landesregelungen behandeln wollten und ob und welcher Raum den Ländern zu künftiger Gesetzgebung verbleiben sollte. Wie Art. 131 Satz 3 GG speziell bestimmt hat, ob und wie weit das Inkrafttreten des Grundgesetzes auf die Landesgesetzgebungskompetenz in der Materie des Satzes 1 einwirkt, so hat das Bundesgesetz zur Art. 131 GG in § 63 Abs. 3 speziell die Einwirkung der bundesgesetzlichen Regelung auf die Landeskompetenz geordnet: "Durch Landesgesetz können ergänzende Vorschriften, insbesondere auch über die Verteilung der Lasten zwischen Dienstherren und Versorgungskassen erlassen werden. Rechtsvorschriften, die von den Ländern nach dem 8. Mai 1945 erlassen sind oder werden und eine günstigere Regelung enthalten, bleiben unberührt. Für einzelne Beamte, Angestellte oder Arbeiter getroffene günstigere Maßnahmen bleiben in Geltung." Der Bund hat damit weder eine originär den Ländern zugeordnete Materie an sich gezogen, ohne sie im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG erschöpfend zu ordnen, noch hat er im Sinne des Art. 71 GG die Länder ausdrücklich zur Gesetzgebung im ausschließlichen Kompetenzbereich des Bundes ermächtigt. Die Bestimmung ist vielmehr aus sich heraus zu interpretieren: Der Bund hat mit dem G 131 die ihm von Verfassungs wegen gestellte Aufgabe gelöst, und er läßt dabei die Betätigung der Länder auf diesem Gebiet in dem in § 63 Abs. 3 G 131 gezogenen Rahmen unangetastet. Aus der Formulierung "von den Ländern ... erlassen sind oder werden" in Satz 2, die keinerlei Anklänge an eine Ermächtigung enthält, ergibt sich, daß die von den Ländern ausgehenden Rechtsvorschriften Landesgesetze sind und bleiben. Ihre Existenz bleibt daher in vollem Umfang der Entscheidung des Landesgesetzgebers überlassen. § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 hat die Bedeutung, daß mit Bezug auf günstigeres Landesrecht der Grundsatz des Art. 31 GG "Bundesrecht bricht Landesrecht" nicht gilt; nur ungünstigeres Landesrecht wird gebrochen und darf nicht mehr neu gesetzt werden.
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Die Formel vom "Unberührt-Bleiben" in § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 kann bei unbefangener Deutung nicht als Delegation von Gesetzgebungsbefugnissen aufgefaßt werden, sondern sie spricht für ein Sich-Enthalten des Bundes. Jedenfalls spricht die Verwendung der Worte "bleiben unberührt", die sonst vom Bundes- (Reichs-) Gesetzgeber beim Gebrauchmachen von konkurrierender Gesetzgebungskompetenz benutzt werden, um landesrechtliche Vorbehalte zu schaffen, dafür, daß die in Satz 2 gemeinten landesrechtlichen Vorschriften zur vollen disposition der Landesgesetzgeber verbleiben sollen (vgl. BVerfGE 7, 120 [124 f.]); 11, 192 (200 ff.) ). Hätte der Bundesgesetzgeber die bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes erlassenen vorläufigen landesrechtlichen Regelungen in seine Regelung einbeziehen und zu einem für die Länder unantastbaren Bestandteil des Bundesrechts machen wollen, so hätte dies eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Aus § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 ergibt sich aber nur, daß das Bundesgesetz einen Mindeststandard fixiert und daß es den Ländern überlassen bleibt, eine günstigere Regelung zu treffen und eine bereits getroffene aufrechtzuerhalten oder zu beseitigen. Unter dem Aspekt der Gesetzgebungskompetenz bestehen also gegen die Befugnis des Landes Nordrhein-Westfalen, durch Aufhebung der Ersten Sparverordnung die landesrechtliche Regelung auf den Stand des G 131 zurückzuführen, das Landesrecht dem G 131 "anzupassen", keine Bedenken. Es kann sich nur fragen, ob diesem Vorgehen materielle Vorschriften der Verfassung entgegenstanden.
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III. |
Die auf den Tag des Inkrafttretens des G 131, den 1. April 1951, zurückbezogene Aufhebung des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 Erste Spar VO durch die §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 ÄAG sowie die durch § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG eröffnete Möglichkeit, bei Personen, denen nach § 5 Abs. 1 Erste Spar VO höhere Bezüge als nach Bundesrecht zugestanden hatten, Ernennungen, Beförderungen und Verbesserungen des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die in Widerspruch zu beamtenrechtlichen Vorschriften oder wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sind, unberücksichtigt zu lassen, wenn die Festsetzung der Bezüge nach der Verkündung des Änderungs- und Anpassungsgesetzes erfolgt, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Nur die Ausdehnung der in § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG eröffneten Befugnis auf die Fälle, in denen die höheren Bezüge vor der Verkündung des Änderungs- und Anpassungsgesetzes bereits festgesetzt waren, verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes.
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1. a) § 3 Erste SparVO räumte den früheren Beamten des Landes Nordrhein- Westfalen, die im Entnazifizierungsverfahren in die Kategorie V eingestuft und noch nicht wieder in ihre alte Planstelle oder eine gleichwertige Planstelle eingestellt worden waren, einen Anspruch auf Wiedereinstellung ein. Die Kläger im ersten und zweiten Ausgangsverfahren verfolgen diesen Wiedereinstellungsanspruch. Während der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz schwebte, erging das Änderungs- und Anpassungsgesetz, das in § 17 Abs. 1 Nr. 1 die Erste Sparverordnung aufhebt. Die Klagen können keinen Erfolg haben, wenn der in § 3 Erste SparVO gewährte Wiedereinstellungsanspruch rechtsgültig beseitigt worden ist. Dabei ist es unerheblich, daß das am 30. Dezember 1952 verkündete Änderungs- und Anpassungsgesetz sich in § 18 Wirkung ab 1. April 1951 beilegt, weil es bei der Feststellungs- und Verpflichtungsklage auf die Rechtslage zur Zeit des Urteils ankommt. Die Frage ist also, ob der durch eine landesrechtliche Vorschrift vor Erlaß des G 131 gewährte Anspruch auf Wiedereinstellung vor seiner Realisierung im Hinblick auf die Regelung des G 131 entzogen werden konnte. Dabei könnte es für die Prüfung an Hand des Gleichheitssatzes von Bedeutung sein, daß viele unter § 3 Abs. 1 Erste SparVO fallende ehemalige Landesbeamte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des G 131 bereits wieder eingestellt waren und in dieser Stellung verblieben.
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b) Die im Entnazifizierungsverfahren in die Kategorie IV eingestuften früheren Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen, die noch nicht wieder in ihre frühere Planstelle oder eine gleichwertige Planstelle eingestellt worden waren, "galten" nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Erste Spar VO als "verabschiedet". § 5 Abs. 1 Satz 2 gewährte ihnen in bestimmtem Umfang Versorgungsbezüge. § 17 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 18 ÄAG hebt § 5 Erste SparVO mit Wirkung vom 1. April 1951 auf. § 2 Abs. 2 Satz 1 ÄAG beläßt aber den Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungs -- und Anpassungsgesetzes nach § 5 Abs. 1 Erste SparVO höhere Bezüge als nach Bundesrecht zugestanden haben, diese höheren Bezüge. Das gilt nicht nur, soweit diese Bezüge bereits festgesetzt waren ("günstigere Maßnahme" im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131), sondern schlechthin, wenn am 1. April 1951 die Voraussetzungen für die bessere Versorgung gegeben waren ("günstigere Regelung" im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131). Beim Kläger im dritten Ausgangsverfahren fiel die Vollendung des 45. Lebensjahres, der Beginn der Versorgung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a Erste SparVO, auf den 28. Juli 1952, also auf einen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten, aber vor der Verkündung des Änderungs- und Anpassungsgesetzes. Ist die Anwartschaft auf die Versorgung nach § 5 Abs. 1 Erste SparVO rechtsgültig entzogen, so ist nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts eine neue Rechtslage für den Kläger gegeben, die es dem Regierungspräsidenten erlaubt, gegen ihn erneut eine Entscheidung nach § 7 G 131 zu treffen, obwohl ein früher ergangener Bescheid rechtskräftig aufgehoben worden ist. Es fragt sich also, ob die günstigere Regelung des § 5 Erste SparVO überhaupt aufgehoben werden durfte, ob für die Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf die Versorgung darauf abgestellt werden durfte, daß die Voraussetzungen an einem bestimmten Stichtag gegeben waren, und ob dieser Stichtag auf einen Zeitpunkt vor der Verkündung des Gesetzes festgesetzt werden durfte.
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c) Nach § 6 Abs. 2 Erste Spar VO waren Beamte, die in der Zeit vom 31. Januar 1933 bis zum Zusammenbruch nur oder überwiegend aus politischen Rücksichten in ein Amt gelangt waren, das ihrer Vorbildung oder ihrem Können nicht entsprach, in ein ihrer Vorbildung oder ihrem Können entsprechendes Amt zurückzuversetzen oder zu entlassen. Die Verfügung konnte nur bis zum 30. November 1949 getroffen werden. Wenn diese Frist versäumt wurde oder das Verwaltungsgericht die Entlassungsverfügung aufhob, weil der Betreffende doch fähig war, das Amt zu versehen, blieb der Versorgungsanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Erste SparVO erhalten, soweit es sich bei diesen Personen um solche handelte, die in die Gruppe IV der Entnazifizierten eingestuft worden waren. Der am 1. April 1951 in Kraft getretene § 7 G 131 aber bestimmt schlechthin, daß Ernennungen und Beförderungen, die beamtenrechtlichen Vorschriften widersprechen oder wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sind, für die Versorgung nach diesem Gesetz unberücksichtigt bleiben sollen. Das Änderungs- und Anpassungsgesetz will nun durch § 2 Abs. 2 Satz 3 Vorsorge treffen, daß den Beamten, die den Tatbestand des § 7 G 131 erfüllen, auch die Bezüge aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Erste SparVO vorenthalten bleiben. Der Landesgesetzgeber mußte gemäß § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 die bis zum Inkrafttreten des G 131 getroffenen günstigeren Einzelmaßnahmen in Geltung lassen. Damit steht in Einklang, daß § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG auch für die politisch belasteten Beamten die in Satz 1 getroffene günstigere Regelung -- Beibehaltung der Versorgung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Erste SparVO -- für die Fälle aufrechterhält, in denen die Bezüge bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes festgesetzt waren. Auch hier könnte aber die verschiedene Behandlung desselben Personenkreises, je nachdem, ob die Bezüge vor oder nach dem 1. April 1951 festgesetzt worden sind, für die Prüfung an Hand des Gleichheitssatzes erheblich sein. Da für den Kläger des fünften Ausgangsverfahrens die Bezüge zwischen dem Inkrafttreten des Änderungs- und Anpassungsgesetzes und seiner Verkündung festgesetzt worden sind, kann es insofern auch noch von verfassungsrechtlicher Bedeutung sein, ob der Stichtag auf ein vor der Verkündung des Gesetzes liegendes Datum festgelegt werden durfte. Im übrigen ist entscheidend, ob der Status als "verabschiedeter" Beamter im Sinne des § 5 Abs. 1 Erste SparVO, wenn er durch Festsetzung der Bezüge noch nicht realisiert war, beseitigt werden durfte.
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2. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines gesetzgeberischen Eingriffs in eine Rechtsposition des Einzelnen hängt wesentlich von Zweck und Art der Rechtsvorschrift ab, auf der sie beruht. In dieser Hinsicht ist es entscheidend, daß die Erste Sparverordnung nur eine vorläufige Regelung in einem Bereich geschaffen hat, den endgültig zu ordnen nur der Bund fähig war. Am 19. März 1949, als die Erste Sparverordnung erlassen wurde, war das Grundgesetz zwar noch nicht beschlossen, aber bereits seit Mitte Januar 1949 beschäftigten sich Organisationsausschuß und Hauptausschuß des Parlamentarischen Rates mit der Bestimmung, die später Art. 131 GG wurde und die bereits in der Sitzung des Hauptausschusses vom 20. Januar 1949 fast genau die Fassung erhalten hatte, die in das Grundgesetz aufgenommen wurde (vgl. die Entstehungsgeschichte des Art. 131 GG im Jahrbuch des öffentlichen Rechts, N. F. Bd. 1 S. 858 ff., besonders Seite 862 bei Anm. 33).
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Daraus folgt, daß alle Rechte, die die Erste Sparverordnung gewährte, unter dem Vorbehalt standen, daß das zu erwartende Bundesgesetz den Status der betroffenen früheren Beamten endgültig anders regeln konnte. Dann ist aber bei jeder Erörterung, ob der Beseitigung dieser Rechte eine verfassungsrechtliche Garantie entgegenstand, davon auszugehen, daß es sich hier nicht um den normalen Beamtenstatus im Rahmen eines auf Dauer angelegten Beamtenrechts handelte, sondern nur um die provisorische Gestaltung von noch ungeklärten Rechtsverhältnissen bis zu ihrer endgültigen Ordnung durch den dazu allein fähigen Bundesgesetzgeber. Diese Rechte müssen also der Natur der Sache nach gegenüber gesetzgeberischen Eingriffen anfälliger sein als die auf dem allgemeinen Beamtenrecht beruhenden Rechte der Beamten, deren Status eindeutig ist (vgl. auch OVGE 4, 75 f.; 4, 97 [99 f.]; 10, 230 [231]).
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Würde man übrigens die vom Oberverwaltungsgericht Münster im Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht vertretene Auffassung, die wohl auch die Landesregierung und den Landtag von Nordrhein-Westfalen zur Zeit des Erlasses der Ersten Sparverordnung beherrscht hat, zugrunde legen, daß die Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 nicht erloschen sind, so würde die Schwäche der in der Ersten Sparverordnung eingeräumten Rechte besonders evident. In der Entscheidung vom 28. September 1950 (OVGE 3, 103 [107]) deutet das Gericht den Vorbehalt des Art. 131 Satz 3 GG dahin, "daß die Beamten bis zur Regelung durch Bundesgesetz ihre ihnen bisher auf Grund der beamtenrechtlichen Vorschriften zustehenden Rechtsansprüche nur insoweit geltend machen können, als die Verfolgung dieser Ansprüche durch besondere landesgesetzliche Regelung bereits zugelassen ist oder noch zugelassen wird. Zu den Vorschriften, die sich als eine solche in Art. 131 (3) GG zugelassene Ausnahme darstellen, gehört die Erste Sparverordnung". Sollte die Erste Sparverordnung wirklich die Geltendmachung von Rechtsansprüchen teilweise freigegeben haben, die sich aus allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften ergaben, so wäre inzwischen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts klargestellt, daß es solche Rechte damals nicht gab, daß vielmehr nur die wiedereingestellten Beamten beamtenrechtliche Ansprüche besaßen, während die -- aus welchen Gründen immer -- faktisch ausgeschiedenen Beamten erst durch das G 131 neuartige Rechte erhalten haben. Dann hätte also das Land Nordrhein- Westfalen auf Grund der Ersten Sparverordnung vermeintliche Rechtsansprüche teilweise erfüllt, und die Aufhebung der Verordnung durch das Änderungs- und Anpassungsgesetz hätte nicht Rechte entzogen, sondern der Erfüllung nicht bestehender beamtenrechtlicher Ansprüche ein Ende gesetzt, um der konstitutiven Ordnung des G 131 auch für die Landesbeamten Raum zu geben.
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Würdigt man dagegen die Regelung der Ersten Sparverordnung unter Beachtung des vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatzes, daß alle Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 erloschen sind, so ergibt sich, daß Nordrhein-Westfalen zwar neue Ansprüche für die amtsentfernten Landesbeamten, die bei der Entnazifizierung in die Kategorien IV und V eingestuft worden waren, geschaffen hat, daß diese Rechte aber für alle Betroffenen erkennbar nur vorbehaltlich der endgültigen Ordnung der Materie durch das Bundesgesetz gewährt wurden.
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3. Art. 129 Abs. 1 Satz 3 der Weimarer Reichsverfassung ("Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich") scheidet als Prüfungsmaßstab für die Gültigkeit eines nachkonstitutionellen Gesetzes aus. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [90 ff.]) dargelegt, daß Art. 129 WRV bereits in der nationalsozialistischen Zeit die formelle Verfassungskraft verloren hatte, dabei aber dahingestellt gelassen, "ob Artikel 129 als einfaches Reichsgesetz ohne Verfassungskraft fortbestand". Selbst wenn man dies für die nationalsozialistische Zeit, in der aber gerade Art. 129 Abs. 1 Satz 3 nicht mehr beachtet wurde, und für die Zeit vom Zusammenbruch des Reiches bis zum Erlaß des Grundgesetzes zugeben wollte, so hätte doch der Erlaß des Grundgesetzes dieser Geltung ein Ende gesetzt und die Möglichkeit ausgeschlossen, daß dieser Satz über Art. 125 GG als einfaches Bundesgesetz Eingang in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland gefunden hat. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in den Entscheidungen vom 23. Oktober 1951 und 5. April 1952 (BVerfGE 1, 14 [32]; 1, 208 [227 f.]) betont, daß eine Verfassung "eine innere Einheit darstellt". Daraus folgt, daß alles, was in einer Verfassungsurkunde steht, insofern auch eine äußere Einheit darstellt, als sie mit allen ihren Bestimmungen als Ganzes steht oder fällt. Tritt eine Verfassung -- legal oder revolutionär -- außer Kraft, so verlieren damit alle Bestimmungen der Verfassungsurkunde jede Geltung, auch diejenigen, die nicht zum eigentlichen Verfassungsrecht gehören, die also in einem einfachen Gesetz hätten stehen können und die in die Verfassungsurkunde nur deshalb aufgenommen worden sind, um sie gegen beliebige Änderung durch die erschwerte Abänderbarkeit der Verfassung im formellen Sinn zu sichern. Nur die Besonderheiten der nationalsozialistischen Ära, die durch die zur Täuschung bestimmte formal-"legale" Überleitung von der Weimarer Reichsverfassung durch " verfassungsändernde Gesetze" eingeleitet worden war und die keine geschlossene geschriebene Verfassung im formellen Sinn kannte, hatten dazu geführt, daß man die Herabstufung einer Bestimmung der Reichsverfassung ohne spezifisch verfassungsrechtlichen Charakter zu einem einfachen Reichsgesetz als möglich annahm (über Art. 153 Abs. 2 WRV vgl. BVerfGE 2, 237 [248 ff.]). Spätestens mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes als der neuen deutschen Verfassung hat dann aber Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WRV jede Geltung verloren.
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4. Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes "unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln". Das ist nicht nur ein Programmsatz oder eine bloße Anweisung an den Gesetzgeber, sondern unmittelbar geltendes Recht (BVerfGE 9, 268 [286]). Die zurückhaltende Fassung des Art. 33 Abs. 5 GG deutet allerdings darauf hin, daß die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht unter allen Umständen zu beachten sind, sondern nur soweit sie mit den Funktionen vereinbar sind, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 3, 58 [137]; 7, 155 [162]; 8, 1 [16]; 9, 268 [286]).
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Bei den "hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums" handelt es sich um "jenen Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind" (BVerfGE 8, 332 [343]). Dabei meint Art. 33 Abs. 5 GG mit dem Recht des öffentlichen Dienstes, das nach bestimmten Grundsätzen geregelt werden soll, offensichtlich eine Neugestaltung des Rechts der im Dienst befindlichen Beamten als eine in die Zukunft weisende Aufgabe. Im Bereich des Art. 131 GG soll der Gesetzgeber hingegen einen einmaligen, durch in der Vergangenheit liegende Umstände verursachten, verworrenen Rechtszustand liquidieren und die betroffenen Beamten allenfalls in einen normalen beamtenrechtlichen Status überführen. Das Bundesverfassungsgericht hat daher bereits entschieden, daß wegen der Eigenart der Materie jene Grundsätze hier "nicht im gleichen Maße" angewandt werden können wie beim aktiven Dienst; zu beanstanden sei es lediglich, wenn einzelne Bestimmungen "sich in besonders weitgehender grundsätzlicher Weise von den hergebrachten Regelungen des Berufsbeamtentums entfernten" (BVerfGE 3, 58 [137 f.]; vgl. auch 12, 264 [274]).
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Die Liquidation von Staatszusammenbrüchen im Bereich des modernen Beamtenrechts hat keine Tradition. Den Verlust des Amtes, der die Kläger der Ausgangsverfahren gegen ihren Willen und ohne Disziplinar- oder Strafurteil getroffen hat, gab es im bisherigen Beamtenrecht nicht. Für die Frage, wie solche Maßnahmen auszugleichen sind, kann es schon darum keine "hergebrachten Grundsätze" geben. Im Sinne der bisherigen Rechtsprechung kann es sich also nur darum handeln, daß die Regelungen nach Möglichkeit hergebrachte Strukturelemente verwenden, wenn nicht die Besonderheiten der Materie Abweichungen rechtfertigen, wie es z.B. bei der Einführung des Status des Beamten zur Wiederverwendung (BVerfGE 3, 58 [138 f.]), bei der Ausgestaltung des Ausleseverfahrens nach § 9 G 131 (BVerfGE 7, 129 [148 f.]) oder bei der Aufrechterhaltung des sonst verfassungswidrigen Beförderungsschnitts (BVerfGE 11, 203 [218]) der Fall ist.
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§ 3 Abs. 1 Erste SparVO gewährte den rechtskräftig in Kategorie V eingestuften früheren Beamten einen Wiedereinstellungsanspruch mindestens in das am 31. Januar 1933 bekleidete Amt, dessen Durchsetzung allerdings davon abhing, ob zur Zeit des Inkrafttretens der Ersten Sparverordnung eine entsprechende Planstelle frei war (OVGE 3, 103 [111 f.]). § 5 Abs. 1 schuf für die rechtskräftig in Kategorie IV eingestuften früheren Beamten den neuen Status eines "verabschiedeten" Beamten mit verminderten Versorgungsbezügen, den das Oberverwaltungsgericht Münster in den Entscheidungen vom 18. Januar 1951 (OVGE 4, 75 f.) und vom 15. Februar 1951 (OVGE 4, 97) aals nur fiktiv ansieht ("gelten"). Dieser besonders ausgestaltete Anspruch auf Wiedereinstellung und diese eigengeartete Stellung als verabschiedeter Beamter wurden dem betroffenen Beamten mit der Aufhebung der Ersten Sparverordnung durch das Änderungs- und Anpassungsgesetz genommen, soweit sie nicht bereits effektiv wiedereingestellt oder durch Festsetzung der Bezüge effektiv in den Genuß der Versorgung gekommen waren. Sie nehmen hinfort lediglich als Beamte zur Wiederverwendung an der allgemeinen Unterbringung teil und erhalten gegebenenfalls Übergangsgehalt (§ 63 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und § 37 G 131), stehen dabei aber unter dem Vorbehalt der Aberkennung ihrer Rechte nach § 7 G 131. Diese Regelungen sind in ihrer Art neu; sie finden in der hergebrachten Struktur des Beamtenrechts keine Vorbilder. Sie erklären sich allein aus dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs, der die Beamtenverhältnisse zum Erlöschen gebracht hat, und aus dem Notstand, in den der Staat geraten war. In diesen Ereignissen liegt das wesentliche, in die Rechtsposition der Betroffenen eingreifende Moment. Die gesetzlichen Regelungen nach dem Zusammenbruch bedeuten demgegenüber eine von dem neu organisierten Staat durchgeführte konstitutive Neuordnung (vgl. BVerfGE 3, 58 [133 ff.]). Sie konnte durch die Erste Sparverordnung nur vorläufig in den neuen Formen der bedingten Wiedereinstellung und der Versorgung mit Fürsorgecharakter -- außerhalb hergebrachter Grundsätze -- gewährt werden. Dann kann aber auch die Modifikation der Neuordnung, die sich aus der Aufhebung dieser Rechte und der damit verbundenen Überführung in die Ordnung des G 131 ergibt, diesen Grundsätzen nicht widersprechen, es sei denn, ein solcher Widerspruch sei in der Schlechterstellung als solcher zu finden.
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Einen allgemeinen Grundsatz, daß Beamte vom Gesetzgeber nicht schlechtergestellt werden dürfen, gibt es nicht. Die von der Aufhebung des § 3 und des § 5 Erste SparVO betroffenen früheren Beamten befanden sich überdies noch nicht in dem von ihnen erstrebten Beamtenstatus. Sie waren weder bereits wiedereingestellte Beamte, noch hatten sie durch Festsetzung der Versorgungsbezüge den Status eines "verabschiedeten" Beamten erlangt. Als die Erste Sparverordnung aufgehoben wurde, waren sie immer noch amtsentlassene Beamte.
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Wollte man aber die §§ 3 und 5 Erste SparVO so auslegen, daß den betroffenen früheren Beamten bereits im Zeitpunkt ihrer rechtskräftigen Einstufung in die Kategorien IV und V kraft Gesetzes ein Rechtsstand zukam, der nicht erst der Verwirklichung durch Einstellung oder durch Festsetzung der Bezüge bedurfte, so wäre doch zu beachten, daß nach den Darlegungen unter B III 2 die Erste Sparverordnung gar nicht den Willen und die Kraft hatte, die ungeklärte Rechtslage der amtsenthobenen Beamten, deren Rechtsverhältnisse definitiv nur durch den Bund geregelt werden konnten, mit endgültiger Bestandskraft zu ordnen. Die Aufhebung der Sparverordnung durch das Änderungs- und Anpassungsgesetz verfolgt einen auf diesem besonderen Sachgebiet gerechtfertigten Zweck, hinter dem der Gedanke einer Aufrechterhaltung der vom Gesetzgeber zunächst vorläufig zuerkannten Ansprüche auf Wiedereinstellung und Versorgung zurückzutreten hat; die Schlechterstellung ist also hinzunehmen. Dem Landesgesetzgeber war es auf diesem Sektor besonderer staatlicher Fürsorge (BVerfGE 3, 58 [134]; 6, 257 [267]; 7, 129 [141, 151]) nicht durch "hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums" verwehrt, die auf abschließende Bereinigung und realisierbare Befriedigung gerichteten Absichten des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG durch das Änderungs- und Anpassungsgesetz auch für seinen Gesetzgebungsbereich zu vollziehen. Widerspricht, wie das Bundesverfassungsgericht anerkannt hat, die grundsätzliche Regelung des G 131 nicht dem Art. 33 Abs. 5 GG, so kann auch die Anpassung des nur vorläufig diese Materie ordnenden Landesrechts an dieses Gesetz nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen.
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5. Die Aufhebung der §§ 3 und 5 Erste SparVO verstößt nicht gegen Art. 14 GG.
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a) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [153]) festgestellt, "daß die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten und Versorgungsempfänger ihre Grundlage in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, also in einem besonderen Gewaltverhältnis, haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche Sonderregelung gefunden hat, so daß die eigentumsgarantie auf diese öffentlich- rechtlichen vermögensrechtlichen Ansprüche überhaupt nicht anwendbar ist" (vgl. auch BVerfGE 4, 219 [242 f.]). Demnach entfiele die Anwendbarkeit des Art. 14 GG als Maßstabnorm von vornherein, wenn man die durch die Erste Sparverordnung gewährten Rechte mit dem vorlegenden Oberverwaltungsgericht als Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis ansehen würde.
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b) Die Ansprüche, die die Erste Sparverordnung den amtsentfernten Beamten einräumt, stammen aber nicht aus dem Beamtenverhältnis, da nach dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz alle Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 erloschen waren. Ohne Rücksicht darauf, daß das Land Nordrhein-Westfalen damals ersichtlich keine Fürsorgeregelung treffen wollte, steht nach der vom Bundesverfassungsgericht geklärten objektiven Rechtslage fest, daß die den amtsentfernten Beamten durch die Erste Sparverordnung gewährten Rechte in Wirklichkeit im Wege staatlicher Fürsorge eingeräumt worden sind. Es fragt sich, ob solche Rechte zum Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG gehören können. Grundsätzlich hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen dargelegt, daß subjektive öffentliche Rechte keinesfalls schlechthin als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG behandelt werden können (vgl. BVerfGE 1, 264 [276 ff.]; 2, 380 [399 ff.]; 3, 58 [153]; 4, 219 [240 f.]). Ohne daß es bisher eine praktische Konsequenz daraus gezogen hat, hat es aber anerkannt, daß es vermögenswerte subjektive öffentliche Rechte geben kann, die unter den Begriff des Eigentums im Sinne des Art. 14 GG fallen: "Maßgebend ist allein, ob im Einzelfalle ein subjektives öffentliches Recht dem Inhaber eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines Eigentümers entspricht" (BVerfGE 4, 219, Leitsatz 3). Dazu gehören aber "sicherlich Ansprüche nicht, die der Staat seinen Bürgern in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetze einräumt" (BVerfGE 2, 380 [402]). Auch wenn man die Ansprüche aus der Ersten Sparverordnung wegen ihres besonderen Anlasses nicht den Ansprüchen aus der allgemeinen Fürsorge gleichstellen will, so ergibt sich doch jedenfalls aus der Eigenart der hier geregelten Materie, daß sie dem Inhaber nicht eine Rechtsposition verschaffen konnten, die derjenigen eines Eigentümers entspricht. Die Rechte aus der Ersten Sparverordnung wurden von vornherein nur als vorläufige gewährt und gerieten bald unter den Verfassungsvorbehalt des Art. 131 GG. Die Rechtsverhältnisse der betroffenen Personen sollten endgültig durch Bundesgesetz geregelt werden. Bis zu dessen Inkrafttreten sollten Rechtsansprüche aus landesrechtlichen Regelungen zwar geltend gemacht werden können (Art. 131 Satz 3 GG), sie standen aber unter dem Zeichen der Vorläufigkeit und der demnächst möglichen Aufhebbarkeit. Das Land konnte und wollte also nicht den Anspruchsinhabern eine dem Eigentum entsprechende unwiderrufliche Rechtsposition verleihen. Daran hat auch der Erlaß des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG nichts geändert. Aus § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 kann nicht gefolgert werden, daß die landesrechtlich gewährten Rechtspositionen nun zu unbedingten Vollrechten erstarkten. Wie oben dargelegt, stehen § 63 Abs. 3 G 131 und Art. 131 Satz 3 GG in einem inneren Zusammenhang. Der Vorbehalt des Art. 131 Satz 3 GG wirkt durch das zu seiner Ausführung ergangene Gesetz insofern weiter, als dieses den Ländern die Möglichkeit gibt, seine Regelung zu ergänzen und die bisherigen eigenen Regelungen anzupassen, also auch günstigere wieder aufzuheben. Erst in der Ausrichtung auf das G 131, also durch ihre Ausführungs- und Anpassungsgesetze, kamen die Länder zu endgültigen vorbehaltsfreien Regelungen. Bis zum Erlaß der Landesausführungsgesetze behielten die früheren landesrechtlichen Regelungen den von Art. 131 GG geprägten Charakter der Vorläufigkeit; sie konnten keine eigentumsgleichen Vollrechtspositionen begründen.
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6. Es bedeutete keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, daß das Änderungs- und Anpassungsgesetz durch Aufhebung der §§ 3 und 5 Erste SparVO alle noch nicht endgültig nach der Ersten Sparverordnung beschiedenen, unter Art. 131 GG fallenden Landesbeamten nur untereinander und mit den unter Kapitel I und § 62 G 131 fallenden Personen gleichgestellt hat, obwohl dadurch diejenigen unter Art. 131 GG fallenden ehemaligen Landesbeamten, die schon wiedereingestellt oder deren Bezüge bereits festgesetzt waren, ihnen gegenüber bevorzugt wurden.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Art. 3 Abs. 1 GG nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Der Gesetzgeber hat hiernach eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die gerade bei der Erfüllung des einzigartigen Liquidationsauftrages des Art. 131 GG der Natur der Sache nach ein besonders großes Ausmaß annehmen muß. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, zu prüfen, ob der Gesetzgeber jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern lediglich, ob die äußersten Grenzen gewahrt sind (Willkürverbot). Vor allem ist der Gesetzgeber innerhalb dieser Grenzen frei, die Merkmale als Vergleichspaar zu wählen, an denen er Gleichheit und Verschiedenheit der gesetzlichen Regelung orientiert. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß bei der Prüfung, ob ein Landesgesetz, das in die Materie des Art. 131 GG einschlägt, gegen den Gleichheitssatz verstößt, der Vergleich nicht auf den Bereich des Landesrechts beschränkt bleiben darf, sondern die bundesrechtliche Regelung einbeziehen muß.
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b) Der Gesetzgeber ist grundsätzlich frei, "Gesetze mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, weil sich nicht von Anfang an übersehen läßt, ob die gesetzliche Regelung allen in der Zukunft möglicherweise vom Gesetz ergriffenen Lebenstatbeständen gerecht werden wird" (BVerfGE 4, 219 [246]). Damit ergibt sich notwendig, daß die unter das Gesetz fallenden Sachverhalte vor und nach Erlaß eines Änderungsgesetzes verschieden behandelt werden. Nur ausnahmsweise ist der Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz an einer Änderung der einmal getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung gehindert. Wenn ein Gesetz "eine Gruppe ganz gleichartiger, auch ihrer Zahl nach im wesentlichen bereits feststehender Tatbestände für einen relativ kurzen Zeitraum regelt, wenn mit anderen Worten dem Gesetzgeber bereits bei Erlaß des Gesetzes der Gesamtbereich der darin zu regelnden Lebensverhältnisse deutlich vor Augen steht", gebietet der Gleichheitssatz "grundsätzlich die Gleichbehandlung aller unter das Gesetz fallenden Tatbestände, insbesondere dann, wenn die Reihenfolge der Abwicklung der einzelnen Fälle nicht vom Willen des einzelnen Begünstigten, sondern von der Entschließung des Staates selbst abhängt" (BVerfGE 4, 219 [245]). Nach der Entscheidung vom 4. Mai 1960 (BVerfGE 11, 64 [71]) könnte der Gleichheitssatz verletzt sein, "wenn der Gesetzgeber zunächst für einen abgeschlossenen Tatbestand, d.h. auch für eine bestimmte Personengruppe, eine Entschädigungsregelung trifft und, nachdem ein Teil der hiernach zu behandelnden Fälle schon erledigt ist, offenstehende Fälle einer abweichenden Regelung unterwirft; denn es würde dann die eine oder die andere Gruppe der nach dem ursprünglichen Gesetz einheitlich behandelten Personen ungünstiger gestellt".
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Obwohl der Kreis der von §§ 3 und 5 Erste Spar VO betroffenen Personen im wesentlichen feststand, als diese Regelungen getroffen wurden, und obwohl die Wiedereinstellung und die Festsetzung der Bezüge nicht in der Hand der Betroffenen, sondern in der des States bzw. anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts lag, stand der Aufhebung der Ersten Sparverordnung der Gleichheitssatz nicht entgegen. Voraussetzung für die Anwendung der zitierten, die Änderungsfreiheit des Gesetzgebers verneinenden Grundsätze ist, daß der Gesetzgeber in vollem Umfang Herr der Materie ist, daß er also in dem ursprünglichen Gesetz nach eigenem Gutdünken und mit der Absicht auf Dauer eine abschließende Regelung getroffen hat. Das Land Nordrhein-Westfalen hat aber durch das Änderungs- und Anpassungsgesetz nicht eine frei gewählte abweichende Behandlung an die Stelle einer durch die Erste Sparverordnung getroffenen abschließenden Regelung gesetzt; es hat vielmehr eine nur vorläufige landesrechtliche Regelung zugunsten der von der Verfassung geforderten bundeseinheitlichen Regelung beseitigt. Schon bei Erlaß der Ersten Sparverordnung war bekannt, daß die Regelung der Rechtsverhältnisse der aus politischen Gründen amtsentfernten Beamten aus der Landesebene herausgehoben und durch Bundesgesetz einheitlich abgeschlossen werden sollte. Damit war der Fortbestand des Wiedereinstellungsanspruches und der Versorgung nach der Ersten Sparverordnung von Bundesverfassungs wegen in Frage gestellt.
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Das G 131 hat nun allerdings nicht alle gemäß Art. 131 Satz 3 GG bis zu seinem Erlaß fortgeltenden Landesregelungen und damit auch den Wiedereinstellungsanspruch und den Versorgungsanspruch der nordrhein-westfälischen Sparverordnung von sich aus beseitigt. Es hat mit der Einführung des Status des Beamten zur Wiederverwendung und dem damit verbundenen System der Unterbringung und des Übergangsgeldes für die von § 63 Abs. 1 G 131 betroffenen früheren Beamten nur eine Mindestregelung getroffen. § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 gibt den Ländern die Möglichkeit, günstigere Regelungen zu schaffen und aufrechtzuerhalten, andererseits aber auch, wie oben dargelegt, ihre bisherigen Regelungen anzupassen und in diesem Zusammenhang günstigere Regelungen aufzuheben. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte also durch die Erste Sparverordnung nicht eine klare und als endgültig gewollte Regelung für die betroffenen Personen getroffen, und es hat diese Regelung nicht durch eine andere, von ihm selbst gestaltete sachliche Regelung ersetzt, sondern es hat die landesrechtliche Regelung schlechthin aufgehoben, um Raum für die von dem zuständigen Bundesgesetzgeber getroffene Regelung zu schaffen, die als sachgerecht für alle unter Art. 131 GG fallenden Personen vom Bundesverfassungsgericht anerkannt ist. Der Tendenz des Änderungs- und Anpassungsgesetzes hätte es entsprochen, eine radikale Gleichheit für alle unter Art. 131 GG im Landesbereich fallenden Personen dadurch herbeizuführen, daß die Erste Sparverordnung mit Rückwirkung auf ihren Erlaß aufgehoben worden wäre. Dem allerdings standen verfassungsrechtliche Grundsätze und § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 entgegen. Es verstößt aber nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn ein Land sich bemüht, soweit wie möglich die Gleichbehandlung aller unter Art. 131 GG fallenden Beamten in seinem Gebiet durchzusetzen, also die vorläufige Regelung der Rechtsverhältnisse der seiner Gesetzgebungsgewalt unterworfenen Beamten derjenigen der Beamten anzugleichen, die unter Kapitel I und § 62 G 131 fallen. Unter dem beherrschenden Gesichtspunkt, daß das G 131 nach dem dem Bund erteilten Gesetzgebungsauftrag die einheitliche, umfassende und abschließende Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen bringen sollte, dient die Aufhebung der Ersten Sparverordnung durch das Änderungs- und Anpassungsgesetz geradezu der Verwirklichung der Gleichheit, so daß unter diesem Aspekt die Aufrechterhaltung der nach ihren Bestimmungen bereits getroffenen günstigeren Einzelmaßnahmen eine Bevorzugung dieser Beamten bedeutet. Diese "Ungleichheit" aber muß in Kauf genommen werden, weil der Herbeiführung der radikalen Gleichheit insoweit das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes im Wege steht. Jedenfalls aber können diejenigen nordrhein- westfälischen Beamten, die ihren Anspruch auf Grund der Ersten Sparverordnung noch nicht realisiert hatten, als das G 131 in Kraft trat, nicht kraft des Gleichheitssatzes fordern, daß auch sie gegenüber der allgemeinen Regelung des G 131 bevorzugt werden, die das Bundesverfassungsgericht als sachgerechte Lösung für das Problem des Art. 131 GG anerkannt hat.
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Die Einfügung der Rechtsverhältnisse der betroffenen nordrhein- westfälischen Beamten in die allgemeine Regelung unter Ausnutzung der nach dem Bundesgesetz eröffneten Möglichkeiten ist unter dem Gesichtspunkt der Vereinheitlichung und einer realisierbaren Wiedereinordnung und Versorgung der von Art. 131 GG betroffenen früheren Beamten eine sachgemäße Maßnahme. Zu der zwar als Faktum, aber nicht ihrem Inhalt nach voraussehbaren, zudem von dem Willensentschluß des Landes unabhängigen bundesrechtlichen Regelung kommt als weiterer nachträglicher Umstand, der die Änderung der Rechtslage der betroffenen Beamten in Nordrhein-Westfalen durch das Änderungs- und Anpassungsgesetz rechtfertigt, hinzu, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alle Beamtenverhältnisse mit dem 8. Mai 1945 erloschen waren. In der Ersten Sparverordnung hatte also der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber in Unkenntnis der wahren Rechtslage mehr zugestanden, als er brauchte. Das wird durch ihre Aufhebung korrigiert.
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In der Entscheidung vom 27. Juni 1961 (BVerfGE 13, 39 [45]) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, der Gesichtspunkt der "entschiedenen Sache" rechtfertige es, rechtskräftige Entscheidungen unberührt zu lassen, und zwar auch dann, wenn sie Ansprüche zuerkennen, die bei der neuen Rechtslage nicht oder nicht in dieser Höhe zugesprochen werden könnten, diese Begünstigung aber auch auf diese Fälle zu beschränken; es fügt dann aber hinzu, es könne dahingestellt bleiben, "ob anderes gelten würde, wenn die noch nicht rechtskräftig entschiedenen Fälle eine verhältnismäßig kleine Gruppe ausmachten". Dieser Erwägung braucht im vorliegenden Fall nicht weiter nachgegangen zu werden. Angesichts der Besonderheiten des Sachverhalts -- bloß vorläufige landesrechtliche Regelung, Verschränkung von Bundes- und Landesrecht -- kann das Zahlenverhältnis der nach der Ersten Sparverordnung erledigten Fälle zu den nicht erledigten Fällen hier keine Bedeutung haben.
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7. Es fragt sich schließlich, ob es mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist, daß nach § 18 ÄAG das am 15. Dezember 1952 ausgefertigte und im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 30. Dezember 1952 verkündete Änderungs- und Anpassungsgesetz am 1. April 1951, dem Tag des Inkrafttretens des G 131, in Kraft treten soll.
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a) Soweit es sich um den Wiedereinstellungsanspruch nach § 3 Erste Spar VO handelt, spielt es für die Ausgangsverfahren keine Rolle, ob diese Bestimmung mit der Verkündung des Änderungsgesetzes und Anpassungsgesetzes oder mit dem Inkrafttreten des G 131 aufgehoben ist. Die rückwirkende Aufhebung nimmt nicht mehr als die Aufhebung als solche. Da es darauf ankommt, ob die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts noch bestehen, hängt die Entscheidung im ersten und zweiten Ausgangsverfahren nicht von der Gültigkeit des § 18 ÄAG ab. Entscheidend ist nur, ob der im § 3 Erste SparVO gewährte Anspruch überhaupt durch § 17 ÄAG rechtsgültig aufgehoben werden konnte. Wie sich weiter ergeben wird, bestehen aber auch gegen die "Rückwirkung" keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
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b) Im dritten Ausgangsverfahren kommt es nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aus prozessualen Gründen (Rechtskraftwirkung) darauf an, ob § 5 Erste SparVO rechtsgültig mit Wirkung vom 1. April 1951 aufgehoben werden konnte.
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Das Bundesverfassungsgericht bejaht die Gültigkeit der Aufhebung der Ersten Sparverordnung vor allem wegen des inneren Zusammenhangs zwischen dieser vorläufigen landesrechtlichen Regelung und der endgültigen bundesrechtlichen Regelung durch das G 131. Dieser innere Zusammenhang spricht entscheidend dafür, die Anpassung des Landesrechts an das Bundesrecht mit Wirkung vom Inkrafttreten des G 131 auch dann für zulässig zu halten, wenn der Erlaß des Landesgesetzes zu Art. 131 GG sich wegen der Schwierigkeiten der Materie und der Dauer des Gesetzgebungsverfahrens längere Zeit hinauszögerte. Da die Regelung der Ersten Sparverordnung auch für die betroffenen früheren Landesbeamten erkennbar nur vorläufig war und sie mit einer andersartigen bundesrechtlichen Regelung rechnen mußten, erst recht nach Erlaß des G 131 nicht darauf vertrauen konnten, daß das Land seine günstigere Regelung unangetastet bestehen ließ, greift hier der Vertrauensschutz nicht ein, aus dem als einem wesentlichen Element des Rechtsstaatsprinzips das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 19. Dezember 1961 (BVerfGE 13, 261 [270 ff.]) der Zulässigkeit der Rückwirkung von Gesetzen Grenzen gezogen hat. Die Aufhebung des § 5 Erste SparVO konnte also ohne Verfassungsverstoß mit Rückwirkung vom 1. April 1951 erfolgen.
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c) Dem Änderungs- und Anpassungsgesetz ist nicht zu entnehmen, daß Wiedereinstellungen nach § 3 Erste SparVO, die in der Rückwirkungszeit zwischen dem 1. April 1951 und dem 30. Dezember 1952 erfolgt sind, nachträglich aufgehoben werden. § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 bezieht sich zwar nur auf die günstigeren Einzelmaßnahmen, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des G 131 getroffen waren (vgl. BVerwGE 3, 267 [277 ff.]); er ist aber nur Niederschlag des allgemeinen Rechtsstaatsprinzips, das dazu zwingt, auch die nach dem Inkrafttreten des G 131 auf Grund von zunächst fortgeltenden günstigeren Regelungen des Landesrechts getroffenen günstigeren Einzelmaßnahmen aufrechtzuerhalten, selbst wenn die gesetzliche Bestimmung, auf Grund deren sie getroffen worden sind, später rückwirkend außer Kraft gesetzt wurde. Offensichtlich ist das Änderungs- und Anpassungsgesetz an diesem Prinzip orientiert und läßt die bis zur Verkündung des Gesetzes erfolgten Wiedereinstellungen unberührt. Dafür spricht insbesondere auch § 12 Abs. 2 ÄAG, nach dem die vor Verkündung des Gesetzes ergangenen Entscheidungen der obersten Dienstbehörden ihre Wirksamkeit behalten.
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d) Nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist es dagegen, daß § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG die Möglichkeit eröffnet, die Festsetzung von Bezügen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Erste SparVO, die nach dem auf den 1. April 1951 bestimmten Inkrafttreten des Änderungs- und Anpassungsgesetzes, aber vor seiner Verkündung am 30. Dezember 1952 erfolgt ist, durch eine Entscheidung, die der des § 7 G 131 entspricht, hinfällig zu machen. Die Festsetzung der Bezüge nach § 5 Erste SparVO bedeutete, wie oben dargetan wurde, die Verwirklichung dieses Versorgungsanspruchs. An sich bleibt der Anspruch auf Versorgung nach § 5 Abs. 1 Erste SparVO gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ÄAG bestehen, wenn seine Voraussetzungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungs- und Anpassungsgesetzes gegeben waren. Es können also auch nach dem Inkrafttreten und nach der Verkündung des Änderungs- und Anpassungsgesetzes noch höhere Bezüge als nach Bundesrecht festgesetzt werden, die durch die Erste Sparverordnung gewährt worden waren. Soweit § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG die Wirkung hat, daß bei Festsetzung von Bezügen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Erste SparVO nach Verkündung des Änderungs- und Anpassungsgesetzes Ernennungen, Beförderungen und Verbesserungen des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die im Widerspruch zu beamtenrechtlichen Vorschriften oder wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sind, selbst dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungs- und Anpassungsgesetzes erfüllt waren (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ÄAG), sind nach den vorstehend entwickelten Grundsätzen Bedenken nicht zu erheben. Dabei handelt es sich nur um eine rückwirkende materielle Änderung des Landesversorgungsrechts, um es ab Inkrafttreten des G 131 diesem anzupassen. Die Ausnahme von § 2 Abs. 2 Satz 1 ÄAG ist gerechtfertigt und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, weil die Erfüllung des Tatbestandes des § 7 G 131 unter den von Art. 131 GG betroffenen Beamten eine Sondergruppe schafft.
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Die Nichtberücksichtigung von Ernennungen usw. wird aber in § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG auch angeordnet für die Fälle, in denen in der Rückwirkungszeit des Gesetzes die Bezüge nach § 5 Abs. 1 Erste SparVO bereits festgesetzt worden waren. Hinsichtlich der Nichtanerkennung politisch bedingter Ernennungen usw. legt das Gesetz sich also rückwirkende Kraft auf den 1. April 1951 bei ohne Rücksicht darauf, ob in der Zwischenzeit die Rechtslage der betroffenen Beamten auf Grund der damals geltenden günstigeren Regelung durch einen rechtskräftigen Verwaltungsakt abschließend gestaltet worden war.
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Für den Kläger des fünften Ausgangsverfahrens waren die Bezüge gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a Erste SparVO am 14. Februar 1952 mit Wirkung vom 12. Juli 1951 festgesetzt worden, also nach dem 1. April 1951, aber vor der Verkündung des Änderungs- und Anpassungsgesetzes, sogar vor der Einbringung der Gesetzesvorlage beim Landtag (5. April 1952). Am 13. August 1955, also nach Ablauf von 3 1/2 Jahren, entschied dann der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, daß sämtliche Ernennungen und Beförderungen des Klägers gemäß § 7 G 131 und gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG unberücksichtigt bleiben. Ist § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG als Rechtsgrundlage dieser Maßnahme rechtsgültig, so wird dem Kläger also die bereits am 14. Februar 1952 durch besonderen Verwaltungsakt zugestandene Versorgung, die er für vier Jahre bezogen hatte, nachträglich wieder entzogen. Das widerspricht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit.
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Die Vorläufigkeit der generellen Regelung der Ersten Sparverordnung wirkt sich nicht auf die Einzelmaßnahmen aus, die auf ihrer Grundlage getroffen worden sind; sie waren nicht etwa deshalb jederzeit frei widerruflich. Soweit nicht in der Verfügung selbst die Vorläufigkeit oder Widerruflichkeit zum Ausdruck kommt, muß der Betroffene darauf vertrauen können, daß eine ihm gegenüber getroffene, nach dem geltenden Gesetz gültige Einzelmaßnahme, die ihm eine staatliche Leistung gewährt, bestehen bleibt. Eine spätere Änderung der Rechtsgrundlage kann sich nur auf die Einzelmaßnahmen auswirken, die auf Grund des Gesetzes nach seiner Verkündung getroffen werden. Es geht nicht an, einem Gesetz Rückwirkung der Art beizulegen, daß auch einer in der Rückwirkungszeit vorgenommenen rechtsbegründenden Einzelmaßnahme nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen wird mit der Folge, daß der Betroffene so behandelt werden soll, als sei sie niemals getroffen worden.
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Am 14. Februar 1952 galt § 5 Abs. 1 Erste SparVO, der als günstigere Regelung durch § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 ausdrücklich aufrechterhalten war. Das Land Nordrhein-Westfalen hätte nach Erlaß des G 131 den weiteren Vollzug der Ersten Sparverordnung bis zum Erlaß des Landesausführungsgesetzes sistieren können. Wenn aber auf Grund eines geltenden Gesetzes eine Rechtslage abschließend gestaltet wird, dann muß der Bürger damit rechnen können, daß dieser abgeschlossene Tatbestand nicht wieder aufgerollt wird. Es ist ein grundlegender Unterschied, ob die Realisierung einer Anwartschaft dadurch unmöglich gemacht wird, daß das Gesetz als Anspruchsgrundlage pro futuro beseitigt wird, oder ob die auf Grund des Gesetzes bereits rechtmäßig und rechtskräftig zuerkannten Leistungen durch rückwirkende Aufhebung des anspruchsbegründenden Gesetzes ihr Ende finden sollen. Ein solcher Eingriff in einen abgeschlossenen Tatbestand ist mit der Rechtssicherheit und damit mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Diese Frage ist nur in der Beschränkung auf den Landesbereich und die dem Landesgesetzgeber eröffneten Möglichkeiten zu prüfen. Die abschließende Gewährung eines beamtenrechtlichen oder quasi beamtenrechtlichen Status durch eine Verfügung auf Grund eines Landesgesetzes, das unbezweifelt in Geltung war, stand nicht mehr unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an die bundesrechtliche Regelung.
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§ 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG ist also insoweit mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes unvereinbar und darum nichtig, als er die Unantastbarkeit der nach der Ersten Sparverordnung gewährten höheren Bezüge davon abhängig macht, daß die Festsetzung bereits vor dem 1. April 1951 erfolgt ist; gültig ist er, soweit er die Festsetzung der Bezüge nach dem 30. Dezember 1952 erfaßt.
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