BVerfGE 15, 337 - Höfeordnung
1. § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO für die Britische-Zone (Vorrang des männlichen Geschlechts bei der ges. Erbfolge) ist mit Art. 3 Abs. 2, 3 GG nicht vereinbar.
2. Nach dem Überleitungsvertrag gelten besatzungsrechtliche Vorschriften ohne Rücksicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem GG zunächst fort; die Verwerfungskompetenz des BVerfG ist insoweit ausgeschlossen.
3. Der Gesetzgeber ist seit dem Inkrafttreten des Überleitungsvertrages (5. Mai 1955) von Verfassungs wegen verpflichtet, besatzungsrechtliche Vorschriften in angemessener Frist an das GG anzupassen.
Das BVerfG hat zu prüfen, ob der Gesetzgeber dieser Pflicht nachgekommen ist.
 
Urteil
des Ersten Senats vom 20. März 1963 auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1963
- 1 BvR 505/59 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Landwirtin P. ..., S. ... über Lüdinghausen, Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ..., gegen 1. den Beschluß des Amtsgerichts -- Landwirtschaftsgerichts -- Lüdinghausen vom 10. März 1958 (Hö-A. Seppenrade 13-196 Lw.H. 80, 81/57 und 4/58), 2. den Beschluß des Oberlandesgerichts -- Landwirtschaftssenat -- Hamm vom 2. Oktober 1958 (10 Wlw 47/58), 3. den Beschluß des Bundesgerichtshofs -- Landwirtschaftssenat -- Karlsruhe vom 5. Mai 1959 (V Blw 47/58).
ENTSCHEIDUNGSFORMEL:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
 
Gründe:
 
A.
1. In weiten Teilen Deutschlands, vornehmlich in Niedersachsen, Westfalen und Schleswig-Holstein, hatte sich seit Jahrhunderten für die Vererbung von Bauernhöfen die Anerbensitte gebildet. Sie bezweckte, den bäuerlichen Grundbesitz als Wirtschaftseinheit in den Händen der Familie zu erhalten. Deshalb ging der bäuerliche Hof geschlossen auf den "Anerben" über, während die übrigen, die "weichenden" Erben abgefunden wurden. Um eine übermäßige Belastung des Hofes zu vermeiden, mußten deren Ansprüche begrenzt und dadurch der Anerbe bevorzugt werden. Diese bäuerliche Erbsitte fand in besonderem Maße ihren Niederschlag in der seit Mitte des 19. Jahrhunderts wieder auflebenden Anerben-Gesetzgebung (vgl. auch Art. 64 EGBGB). Wegen der bevorzugten Stellung des Anerben war die Regelung der gesetzlichen Erbfolge in einem Hof ein gesetzgeberisches Hauptproblem. Die meisten Gesetze bestimmten unter mehreren Miterben gleichen Ranges den ältesten zum Anerben; wurde der Erblasser von seinen Kindern beerbt, so galt grundsätzlich der Vorrang des männlichen Geschlechts.
Das Reichserbhofgesetz vom 29. September 1933 (RGBl. I S. 685) ersetzte die bisherigen landesrechtlichen Vorschriften durch eine für das ganze Reich einheitliche Ordnung, die den Vorrang des Mannes noch verstärkte. Durch Gesetz Nr. 45 des Kontrollrats vom 29. Februar 1947 (ABlKR S. 256) wurde das Reichserbhofgesetz mit den dazu ergangenen Verordnungen aufgehoben. Gleichzeitig wurden die Anerbengesetze, die am 1. Januar 1933 gegolten hatten, wieder in Kraft gesetzt (Artikel II). Der Zonenbefehlshaber der britischen Zone machte jedoch von dem Recht Gebrauch, die Anerbenfolge für seine Zone einheitlich zu regeln (Art. XI), und erließ mit der gleichzeitig mit dem Kontrollratsgesetz in Kraft getretenen Verordnung Nr. 84 (ABlMR BrZ S. 500) die ihr als Anlage beigefügte Höfeordnung vom 24. April 1947. Nach § 5 HöfeO sind, soweit der Erblasser keine andere Bestimmung trifft, als Hoferben in der ersten Ordnung die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge berufen. In weiteren Ordnungen folgen der Ehegatte, die Eltern und die Geschwister des Erblassers. § 6 Abs. 1 HöfeO bestimmt:
    "Innerhalb der gleichen Ordnung entscheidet je nach dem in der Gegend geltenden Brauch Ältesten- oder Jüngstenrecht. Besteht kein bestimmter Brauch, so gilt das Ältestenrecht. Im übrigen entscheidet innerhalb derselben Ordnung der Vorzug des männlichen Geschlechts."
2. Die Höfeordnung ist unmittelbares Besatzungsrecht. Der Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952 in der Fassung des "Pariser Protokolls" über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (vgl. Bekanntmachung vom 30. März 1955, BGBl. II S. 405) - im folgenden Überleitungsvertrag - bestimmt in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 über die Fortgeltung von Besatzungsrecht:
    "Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten Zuständigkeit befugt, von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern, sofern im Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder in den in dessen Artikel 8 aufgeführten Zusatzverträgen nichts anderes bestimmt ist. Bis zu einer solchen Aufhebung oder Änderung bleiben von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften in Kraft."
Die in Satz 1 genannten Verträge enthalten keine Vorbehalte hinsichtlich der Höfeordnung. Die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes haben nach Art. 59 Abs. 2 GG dem Überleitungsvertrag durch Gesetz vom 24. März 1955 zugestimmt (BGBl. II S. 213); er trat am 5. Mai 1955 in Kraft.
3. Die Beschwerdeführerin ist als ältestes Kind der Eheleute P. im Jahre 1922 geboren. Ihr Vater ist im Jahre 1946 gestorben und hat einen Erbhof in Nordrhein-Westfalen hinterlassen, der jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist. Diesen Hof erbte zunächst seine Witwe. Nach ihrem Tode am 3. November 1957 will die Beschwerdeführerin, die den § 6 Abs. 1 Satz 3 der Höfeordnung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung für nichtig hält, Hoferbin sein. Das Landwirtschaftsgericht hat jedoch festgestellt, daß ihr im Jahre 1924 geborener Bruder Hubert Hoferbe geworden sei. Das Oberlandesgericht hat sich dem angeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin durch Beschluß vom 5. Mai 1959 zurückgewiesen (BGHZ 30, 50).
Die Gerichte haben sich für berechtigt gehalten, für die Zeit nach der Aufhebung des Besatzungsregimes am 5. Mai 1955 die Übereinstimmung der Höfeordnung mit dem Grundgesetz zu prüfen. Bei dieser Prüfung haben sie die Verfassungsmäßigkeit des männlichen Vorrangs bejaht. Eine genaue Untersuchung der Struktur der bäuerlichen Wirtschaft ergebe, daß die Zurücksetzung der Frau nicht wegen ihres Geschlechts erfolge, sondern durch sachliche, in der natürlichen bäuerlichen Lebensordnung begründete Umstände gerechtfertigt sei.
4. Die Beschwerdeführerin hat gegen die genannten Beschlüsse Verfassungsbeschwerde eingelegt und mit einer Verletzung des Art. 3 Abs. 2 GG begründet.
In der mündlichen Verhandlung waren die Beschwerdeführerin, ihr Bruder als Antragsgegner in dem Ausgangsverfahren, die Bundesregierung und die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen vertreten. Die Beschwerdeführerin schließt sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs an, daß die Gerichte die Höfeordnung am Grundgesetz messen können. Selbst wenn für eine gewisse Zeit nach dem Inkrafttreten des Überleitungsvertrages eine Fortgeltung der von ihr für verfassungswidrig gehaltenen Bestimmung hingenommen werden müßte, so sei diese Frist beim Erbfall bereits abgelaufen gewesen. In sachlich-rechtlicher Hinsicht tritt die Beschwerdeführerin den von den Gerichten aus den Besonderheiten des bäuerlichen Betriebs hergeleiteten Folgerungen entgegen.
Die Bundesregierung vertritt den Standpunkt, die Bundesrepublik könne zwar nach dem Überleitungsvertrag die von den Besatzungsbehörden erlassenen Rechtsvorschriften, soweit nichts anderes vereinbart sei, im Wege der Gesetzgebung aufheben oder ändern, kein Organ der Bundesrepublik sei jedoch befugt, die Vorschriften als unwirksam zu behandeln oder für nichtig zu erklären. Die Alliierten hätten bei den Vertragsverhandlungen im Jahre 1952 trotz deutscher Bedenken auf dieser Regelung bestanden, weil sie nicht hätten hinnehmen wollen, daß ihre Vorschriften wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz als unwirksam behandelt oder für nichtig erklärt würden. Diese Vereinbarung habe insofern auch dem deutschen Interesse entsprochen, als mit einem automatischen Außerkrafttreten von besatzungsrechtlichen Vorschriften auf vielen Gebieten Lücken und Rechtsunsicherheit entstanden wären; die getroffene Regelung gewährleiste eine geordnete Anpassung des Besatzungsrechts an die deutsche Rechtsordnung. Bei den erneuten Verhandlungen im Jahre 1954 habe man, um Verzögerungen zu vermeiden, an diesem Teil des Überleitungsvertrages nichts ändern wollen. Das Zustimmungsgesetz sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da das gesamte Vertragswerk dem Abbau der besatzungsrechtlichen Ordnung gedient und zu einem dem Grundgesetz näher stehenden Zustand geführt habe.
Der Gesetzgeber sei allerdings gehalten, das Besatzungsrecht dem Grundgesetz anzupassen. Bis zu dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitpunkt, dem Eintritt des Erbfalles am 3. November 1957, sei jedoch eine Änderung des § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO noch nicht möglich gewesen. Ein Entwurf des Bundesministers der Justiz für ein neues Höfegesetz, in dem der Vorrang des männlichen Geschlechts fehle, sei gerade wegen dieser Regelung auf starken Widerstand gestoßen, der sich noch verstärkt habe, nachdem höchstrichterliche Entscheidungen die Vereinbarkeit dieses Vorrangs mit dem Grundgesetz bejaht hätten.
Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat insbesondere auf die nachteiligen Auswirkungen einer rückwirkenden Außerkraftsetzung von § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO hingewiesen.
Der Bruder der Beschwerdeführerin hat hervorgehoben, daß sich eine rückwirkende Nichtigerklärung der umstrittenen Vorschrift schon deshalb verbiete, weil die davon betroffenen bäuerlichen Kreise auf deren Gültigkeit vertraut und sich dementsprechend eingerichtet hätten.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerde kann im Ergebnis nicht zum Erfolg führen. § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO ist zwar mit dem Gleichberechtigungssatz (Art. 3 Abs. 2, 3 GG) nicht vereinbar, war jedoch zur Zeit des Erbfalles am 3. November 1957 geltendes Recht.
I.
1. Die Höfeordnung greift in die Regeln des allgemeinen bürgerlichen Rechts über die gesetzliche Erbfolge ein. Danach fällt der Hof als Teil der Erbschaft unter mehreren sonst berufenen Erben nur einem Erben, dem Hoferben, zu (§ 4 HöfeO). Mit dieser Sondernachfolge in einen bestimmten Teil des Vermögens sollen nicht etwa privatwirtschaftliche Interessen des Hoferben gefördert werden. Die Regelung dient vielmehr dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien, um die Volksernährung sicherzustellen. Sie wirkt deshalb der Zerschlagung bäuerlicher Betriebe, der Zersplitterung des Bodens und der bei der Abfindung der weichenden Erben drohenden Gefahr der Überschuldung entgegen.
Dieser Gesichtspunkt ist entscheidend bei der Prüfung der Frage, ob die Erbfolge in der in § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO vorgesehenen Weise geregelt werden kann. Denn wenn sich erweisen sollte, daß der Mannesvorzug eine unabweisliche Voraussetzung dafür ist, den Hof als leistungsfähige Wirtschaftseinheit zu erhalten, dann rechtfertigt dies die Abweichung von der allgemeinen Eigentums- und Erbrechtsordnung. Es läßt sich dann keinesfalls mehr sagen, der Mannesvorzug sei schon deshalb verfassungswidrig, weil diese Ordnung den Geschlechtsunterschied sonst nicht berücksichtigt.
2. Es ist also zu prüfen, ob ein gesetzlicher Übergang des bäuerlichen Hofes auf die ältere Tochter anstatt auf den jüngeren Sohn das von der Anerbengesetzgebung erstrebte Ziel vereiteln oder wesentlich gefährden würde.
a) Im Gegensatz zu den Ausführungen der angegriffenen Beschlüsse ist eine Unterscheidung nach dem Geschlecht des Hoferben nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil eine Bevorzugung des männlichen Hoferben auf vernünftigen sachlichen Erwägungen beruht. Im Bereich des allgemeinen Gleichheitssatzes genügt es zwar, wenn für eine differenzierende Regelung sachlich einleuchtende Gründe bestehen, die dem Gerechtigkeitsgefühl entsprechen und keine Willkür erkennen lassen. Anders liegt es aber dort, wo die Verfassung selbst den Gleichheitssatz konkretisiert hat wie insbesondere in Art. 3 Abs. 2, 3 GG. Hier hat das Grundgesetz verbindlich ausgesprochen, welche Lebensverhältnisse eine verschiedene Behandlung nicht gestatten (BVerfGE 6, 55 [71]; 10, 59 [73]; 12, 151 [163]). Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat allerdings anerkannt, daß auch im Bereich des Gleichberechtigungssatzes im Hinblick auf die biologischen oder funktionalen Unterschiede der Geschlechter differenzierende Regelungen nicht ausgeschlossen sind. Diese Unterschiede müssen dann aber das zu ordnende Lebensverhältnis, also hier die Bewirtschaftung eines Bauernhofes, so entscheidend prägen, daß, vom Geschlecht des Betroffenen abgesehen, gemeinsame Elemente überhaupt nicht vorhanden sind oder vergleichbare Elemente zumindest vollkommen zurücktreten (BVerfGE 3, 225 [242]; 5, 9 [12]; 6, 389 [422]; 10, 59 [74]). Die Zurücksetzung der weiblichen Erben müßte danach unerläßlich sein, um das Ziel der Höfeordnung zu erreichen.
b) Es mag zutreffen, daß auf einem Bauernhof im allgemeinen dem Manne die Außenwirtschaft und auch regelmäßig die Planung und Leitung des Betriebes obliegt, während die Frau die Innenwirtschaft mit den Arbeiten in Haushalt, Stall und Garten besorgt. Diese Arbeitsteilung entspricht auch in der Regel den natürlichen Verhältnissen.
Doch reicht dies nicht aus, um den Vorrang des männlichen Geschlechts in der Hoferbfolge zu rechtfertigen. Schon die Auffassung, mit den Außenarbeiten sei notwendigerweise die Planung des Betriebs verbunden, begegnet Bedenken. Es handelt sich dabei um eine überwiegend geistige Leistung, die mit zunehmender Marktverflechtung der bäuerlichen Betriebe eine immer größere selbständige Bedeutung gewonnen hat und von der Leitung der Außenwirtschaft durchaus getrennt werden kann. Das zeigt schon die nicht unbeträchtliche Zahl von bäuerlichen Betrieben, die von Frauen geleitet werden.
c) Für die Betrachtung, unter welchen Verhältnissen die Erhaltung eines Hofes gewährleistet ist, kann dessen einheitlicher Wirtschaftsorganismus nicht in seine einzelnen Aufgabenbereiche aufgeteilt werden. Vielmehr ist auf den gesamten Wirtschaftsbetrieb abzustellen. Dieser stellt sich in steigendem Maße als eine Familienwirtschaft dar, die das Ineinandergreifen der Tätigkeiten aller Mitglieder der Hofgemeinschaft, insbesondere der beiden Ehegatten, erfordert. Sind aber die Aufgabenbereiche von Mann und Frau für den Hof von annähernd gleicher Bedeutung und erwächst erst aus ihrem Zusammenwirken die Produktionsleistung des Hofes, so läßt sich aus der in der Landwirtschaft üblichen Arbeitsteilung keine Rechtfertigung dafür herleiten, bei der gesetzlichen Erbfolge nach dem Geschlecht des Hoferben zu unterscheiden. Zudem bietet die Höfeordnung eine genügende Handhabe, um ernsthafte Beeinträchtigungen der Ertragsfähigkeit eines Hofes zu vermeiden, die durch die gesetzliche Erbfolge entstehen können; namentlich scheidet schon nach § 6 Abs. 5 Satz 1 HöfeO als Hoferbe grundsätzlich der Abkömmling aus, der die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundstücke zum Nachteil der allgemeinen Ernährungslage gefährden würde, also nicht wirtschaftsfähig ist.
3. Daß die Sachlage den Vorrang des männlichen Geschlechts nicht zwingend erfordert, ergibt sich auch daraus, daß die Höfeordnung selbst diesen Gedanken nicht folgerichtig durchführt. Abgesehen davon, daß der Erblasser in der Testierfreiheit nahezu unbeschränkt ist, führt auch die gesetzliche Erbfolge dazu, daß in bedeutsamen Fällen eine Frau statt eines Mannes Betriebsinhaber werden kann, z.B. als Tochter des weggefallenen ältesten Sohnes gegenüber einem jüngeren Sohn oder als Tochter eines weggefallenen Bruders gegenüber einem jüngeren Bruder des Erblassers (§ 5 Ziff. 1 und Ziff. 5 HöfeO, § 1924 Abs. 3 BGB).
4. Der Vorrang des männlichen Geschlechts beruht, wie die Feststellungen in der Rechtsprechung zeigen (OLG Schleswig, RdL 1954 S. 191; OLG Oldenburg, NdsRpfl. 1959 S. 104), auf einer jahrhundertealten Überlieferung; auch heute noch entspricht es der Auffassung jedenfalls eines großen Teils der von der Höfeordnung betroffenen bäuerlichen Kreise, daß bei der Auswahl des Hoferben unter den Kindern den Söhnen der Vorzug vor den Töchtern gebühre. § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO überläßt es nicht den Beteiligten, diese Auffassung durch letztwillige Anordnungen zur Geltung zu bringen, sondern erhebt sie zu einem im Zweifel geltenden gesetzlichen Grundsatz. Damit aber enthält die Höfeordnung eine eindeutige Bevorzugung des männlichen Geschlechts. Einer solchen Bevorzugung steht Art. 3 Abs. 2, 3 GG entgegen. Der Gleichberechtigungssatz ist, wie Wortlaut, Sinn und Entstehungsgeschichte ergeben, umfassend angelegt. Seine Geltung hängt nicht von der traditionellen Überzeugung der Betroffenen ab. Art. 3 Abs. 2, 3 GG wollte nicht lediglich vorher geltende Rechtsgrundsätze bestätigen, sondern für die Zukunft die Gleichwertigkeit der Geschlechter durchsetzen.
5. Auf die weiteren Gesichtspunkte, die Schrifttum und Rechtsprechung zur Begründung des Vorrangs des männlichen Geschlechts heranziehen, braucht nicht näher eingegangen zu werden. Sie rechtfertigen, wie auch der Bundesgerichtshof zutreffend annimmt, keine Abweichung von dem Gleichberechtigungsgebot. Dies gilt einmal von der Erwägung, der Hof werde bei der Vererbung an den Sohn in der Familie erhalten; damit werde die Familientradition fortgesetzt, zumal der Sohn den Familiennamen trage und weitergebe. Dies gilt ebenso von der weiteren Behauptung, der Sohn fühle sich mit dem Hof mehr verbunden und suche sich daher in der Regel eine Bauerntochter zur Frau, während die Tochter im Falle einer Verheiratung eher geneigt sei, den angestammten Hof zu verlassen. Für die unter anderem in § 6 Abs. 5 Satz 1 HöfeO zum Ausdruck gekommene maßgebliche Zielsetzung, den Hof als leistungsfähige Grundlage für die Volksernährung zu erhalten, sind diese Erwägungen jedenfalls nicht erheblich.
II.
1. Die materielle Unvereinbarkeit des § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO mit dem Gleichberechtigungsgebot führt jedoch nicht zu seiner Nichtigkeit.
Die objektive Auslegung des Überleitungsvertrags ergibt unter Berücksichtigung des Wortlauts, des bei den Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gekommenen Willens der Vertragspartner und der beiderseitigen Interessenlage, daß das Besatzungsrecht ohne Rücksicht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zunächst fortgelten und damit zugleich die Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich dieser Vorschriften ausgeschlossen sein sollte.
a) In Art. 1 Abs. 1 des Überleitungsvertrags ist bestimmt, daß die von den Besatzungsbehörden erlassenen Rechtsvorschriften vorerst in Kraft bleiben, daß aber die Organe der Bundesrepublik und der Länder befugt sind, dieses Besatzungsrecht "aufzuheben" oder zu "ändern". Diese Worte kennzeichnen grundsätzlich eine Tätigkeit des Gesetzgebers im Gegensatz zur Tätigkeit der Gerichte. Wie die Bundesregierung dargelegt hat, haben die Verhandlungspartner damit gerechnet, daß sich unter den Besatzungsvorschriften Bestimmungen mit einem dem Grundgesetz widersprechenden Inhalt befänden. Wenn solche Bestimmungen mit der Aufhebung des Besatzungsregimes hätten außer Kraft treten sollen, hätte es nahegelegen, dies auszusprechen. Zudem hätten für diesen Fall im Hinblick auf den großen Umfang des Besatzungsrechts, das in zahlreiche Gebiete des deutschen Rechts eingegriffen hat, Übergangsvorschriften kaum entbehrt werden können. Von beidem ist offenbar bewußt abgesehen worden, weil die Besatzungsmächte an ihrem Willen, derartige Besatzungsvorschriften weitergelten zu lassen, nachdrücklich festgehalten haben.
b) Diese Auslegung des Vertrags entspricht auch der Interessenlage beider Vertragspartner. Die Besatzungsmächte hätten es als eine nachträgliche Mißachtung ihrer Autorität betrachtet, wenn Gerichte und Verwaltungsbehörden der Bundesrepublik in den Stand gesetzt worden wären, Besatzungsrecht wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz ohne weiteres außer acht zu lassen. Eine Änderung oder Aufhebung fortdauernder Vorschriften durch den allgemein zur Rechtsetzung berufenen demokratisch legitimierten Gesetzgeber erschien weniger bedenklich und umfaßte nicht notwendig den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit.
Diese Regelung entsprach zugleich wichtigen Interessen der Bundesrepublik. Die Besatzungsmächte hatten eine umfangreiche gesetzgebende Tätigkeit ausgeübt, auch noch nach der Gründung der Bundesrepublik und dem Erlaß des Besatzungsstatuts zahlreiche Gesetze, Verordnungen, Direktiven und Befehle erlassen. Ein sofortiges Außerkrafttreten aller Bestimmungen, die mit dem Grundgesetz nicht in Einklang standen, hätte wegen des Umfangs und der Vielseitigkeit des Besatzungsrechts zu damals kaum übersehbaren Folgen führen, jedenfalls in einer ganzen Reihe von Gebieten vorübergehend einen Zustand der Rechtsunsicherheit hervorrufen können (so der Vertreter der Bundesregierung in der 211. Sitzung des Ausschusses des Bundestages für Rechtswesen und Verfassungsrecht vom 22. Oktober 1952, Prot. S. 4). Dem deutschen Interesse an Übereinstimmung der Rechtsordnung mit dem Grundgesetz war unter diesen Umständen ausreichend damit gedient, daß dem Gesetzgeber durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Überleitungsvertrags die Möglichkeit einer geordneten Anpassung des Besatzungsrechts an das Grundgesetz eingeräumt wurde.
Somit ergeben Wortlaut, Sinn und Zweck des Überleitungsvertrags unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte, daß das Besatzungsrecht ohne Rücksicht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zunächst weitergelten, d.h. für Verwaltung und Gerichte verbindlich bleiben sollte.
c) Die ursprünglichen Verhandlungen haben wegen des Scheiterns des Vertrags über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft nicht zum Inkrafttreten des zunächst vereinbarten Überleitungsvertrags geführt. Obwohl bei den neuen Verhandlungen im September und Oktober 1954 die politische Ausgangslage für die Bundesrepublik günstiger war als im Jahre 1952, wurden die Artikel 1 bis 8 des ersten Teiles des Überleitungsvertrags über die Fortgeltung des Besatzungsrechts und die Anerkennung der von den Besatzungsmächten getroffenen Maßnahmen nicht geändert, weil in der damaligen Situation nicht durch langwierige Verhandlungen das Zustandekommen des ganzen Vertragswerks weiter hinausgezögert werden sollte. Es fehlt daher jeder Anhaltspunkt dafür, daß sich hinsichtlich der hier erheblichen Bestimmungen die Gesichtspunkte, die für die Auslegung der früheren Vereinbarungen maßgeblich waren, nachträglich geändert hätten.
2. Unter diesen Umständen fragt es sich, ob der deutsche Gesetzgeber dieser vertraglichen Regelung zustimmen durfte, die auch verfassungswidriges Besatzungsrecht zunächst aufrechterhalten und die deutschen Gerichte zu seiner Anwendung verpflichten wollte. Daß das Zustimmungsgesetz diese Rechtslage herbeiführen wollte, folgt einmal daraus, daß der Inhalt eines Vertragsgesetzes sich aus dem Vertrag ergibt, dem zugestimmt wird. Zudem war dem Gesetzgeber diese Problematik der Verträge bewußt. Die Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts, auch im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 6, 290 [295]), erstreckt sich jedenfalls auf die Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes, das dieser vertraglichen Abmachung die Kraft innerstaatlichen deutschen Rechts verliehen hat.
3. Der mit der Verfassung nicht voll in Einklang stehende Zustand konnte aus besonderen, in der Sache liegenden Gründen hingenommen werden.
a) Der Überleitungsvertrag bildet einen Bestandteil des mit dem Pariser Protokoll vom 23. Oktober 1954 (BGBl. II S. 215) unterzeichneten umfangreichen Vertragswerks, demzufolge die Bundesregierung nach Aufhebung des Besatzungsregimes "die volle Macht eines souveränen Staats über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten haben" sollte (Art. 1 Abs. 1 und 2 des Deutschlandvertrags). Damit wurde allgemein ein Zustand erreicht, der erheblich "näher beim Grundgesetz steht" als der vorausgehende (BVerfGE 4, 157 [168 ff.]).
b) Insbesondere im Verhältnis zum Besatzungsrecht war ein großer Schritt in Richtung auf eine grundgesetzmäßige Ordnung getan, da der deutsche Gesetzgeber seit dem 5. Mai 1955 Rechtsvorschriften der Besatzungsbehörden aufheben und ändern oder (bei Kontrollratsrecht) außer Wirksamkeit setzen konnte. Damit wurde er weitgehend in die Lage versetzt, das umfangreiche, dem deutschen Recht oft wesensfremde Besatzungsrecht in eine der deutschen Rechtsordnung entsprechende und vom Grundgesetz geforderte Regelung überzuleiten. Demgegenüber bedeutete das zeitweilige Fortbestehen eines verhältnismäßig kleinen Bestandes von verfassungswidrigen Besatzungsnormen nur eine geringe Beschränkung.
c) Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings in seiner früheren Entscheidung zum Überleitungsvertrag (BVerfGE 12, 281 [291]) nach der damals bekannten Sachlage angenommen, die Vertragsbestimmungen über die Fortgeltung des ("gewöhnlichen") Besatzungsrechts hätten überwiegend im Interesse des deutschen Vertragspartners gelegen. Die jetzigen Ausführungen der Bundesregierung zur Entstehungsgeschichte der Verträge haben jedoch gezeigt, daß die Alliierten trotz entsprechender Vorstellungen bei ihrer Forderung geblieben sind. Somit rechtfertigt auch der im Saar-Urteil herangezogene Gesichtspunkt, daß eine verfassungsrechtlich befriedigendere Vereinbarung politisch nicht erreichbar war, die getroffene Regelung; unverzichtbare Grundprinzipien der Verfassung in dem Sinn, wie sie in diesem Urteil aufgefaßt wurden, werden im vorliegenden Fall nicht verletzt (BVerfGE 4, 157 [168 ff.]).
4. Die Zustimmung zum Überleitungsvertrag durfte um so eher erteilt werden, als der Gesetzgeber seit dem 5 Mai 1955 gehalten ist, im Rahmen seiner Kompetenz in angemessener Frist besatzungsrechtliche Vorschriften, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, aufzuheben oder zu ändern, also eine dem Grundgesetz entsprechende Rechtsordnung zu schaffen. Diese verfassungsrechtliche Pflicht folgt allgemein aus seiner Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 20 Abs. 3 GG). Für den besonderen Fall eines Widerspruchs solcher Bestimmungen mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz ergibt sie sich außerdem aus Art. 117 Abs. 1 GG, der erkennen läßt, daß die Verfassung sobald als möglich einen der Gleichberechtigung in vollem Umfang entsprechenden Zustand herbeiführen wollte. Erfüllt der Gesetzgeber diesen Auftrag nicht, so verletzt er die Verfassung (BVerfGE 6, 257 [264 ff.]; 8, 210 [216]; vgl. 11, 255 [261]).
5. Ist ein solcher Auftrag an den Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen unabweisbar, so muß das Bundesverfassungsgericht auch befugt sein, seine Erfüllung zu überwachen. Es kann deshalb nicht nur bei der Prüfung des Zustimmungsgesetzes erörtern, ob ein materieller Widerspruch des Besatzungsrechts zum Grundgesetz besteht, sondern auch selbständig prüfen, ob der Gesetzgeber, wenn dies der Fall ist, seiner Pflicht zur Aufhebung oder Änderung dieser besatzungsrechtlichen Normen innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist. Einer solchen Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts steht der Überleitungsvertrag - übrigens auch nach Auffassung der Bundesregierung - nicht entgegen. Sie ergibt sich zudem aus der allgemeinen Erwägung, daß der dem Sinn der Verfassung nicht entsprechende Ausschluß der Verfassungsgerichtsbarkeit von ihren Funktionen nicht weiter ausgedehnt werden darf, als es nach der Sachlage unbedingt nötig ist, daß also der Verfassungsgerichtsbarkeit die größte, mit der Vertragsregelung noch vereinbare Wirkungsmöglichkeit erhalten bleiben muß.
III.
Die dem Gesetzgeber zur Beseitigung des verfassungswidrigen § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO einzuräumende Frist war zu dem für die Entscheidung erheblichen Zeitpunkt, dem 3. November 1957, noch nicht abgelaufen.
1. Grundsätzlich ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet, Grundgesetzwidrigkeiten so bald als möglich zu beseitigen. Für die Bemessung der ihm hierfür zur Verfügung stehenden Frist ist es von Bedeutung, ob die Verfassungswidrigkeit unbestritten ist und ob ihre Beseitigung durch einfache Aufhebung der verfassungswidrigen Norm erreicht werden kann.
2. Hätten diese beiden Voraussetzungen hier vorgelegen, so wäre der Vorrang des Mannes spätestens anläßlich des Erlasses des am 1. Juli 1958 in Kraft getretenen Gleichberechtigungsgesetzes zu beseitigen gewesen. Widerstände innerhalb der gesetzgebenden Organe hätten eine Verlängerung der Frist nicht gerechtfertigt.
So eindeutig lag es im Falle der Höfeordnung nicht. Dem Gesetzgeber wird bereits ein gewisser Spielraum bei der Entscheidung darüber zuzubilligen sein, ob nicht eine umfassende Reform der Höfeordnung angebracht sei, vor allem der Berechnung der Abfindung für die weichenden Erben, der Festlegung der Merkmale eines Hofes und der Anpassung an den neu eingeführten Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Deshalb brauchte er sich nicht mit einer Aufhebung oder Änderung einzelner Bestimmungen der Höfeordnung zu begnügen, sondern konnte sie in einer dazu nötigen längeren Frist im ganzen überarbeiten, ein neues Höfegesetz erlassen und damit den Charakter der Höfegesetzgebung als Besatzungsrecht beseitigen.
Die Vorarbeiten hierfür haben - neben der sonstigen umfangreichen Bereinigung des Besatzungsrechts - zu dem Entwurf eines Höfegesetzes durch das Bundesjustizministerium vom 8. Dezember 1958 geführt. Ihr Fortgang wurde dadurch gehemmt, daß die Stimmen, die die bestehende Erbfolgeregelung für verfassungsmäßig hielten und die nicht schon wegen der hiergegen erhobenen Zweifel auf eine in der bäuerlichen Bevölkerung verwurzelte Einrichtung verzichten wollten, durch die Rechtsprechung oberer Gerichte über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Bestimmung besonderen Nachdruck erhielten. Nach dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle (RdL 1956 S. 84) und insbesondere nach den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm und des Bundesgerichtshofs konnte der Gesetzgeber ungeachtet eines entgegenstehenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. Februar 1959 (NdsRpfl. 1959 S. 102) berechtigte Zweifel haben, ob eine Änderung der bisherigen Erbfolge verfassungsrechtlich geboten war. Bei dem hohen Grade der Ungewißheit hierüber, der besonders durch die eingehend begründete Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts bestärkt werden mußte, kann dem Gesetzgeber nicht der Vorwurf der Verfassungsverletzung gemacht werden, wenn er bisher die Beseitigung des männlichen Vorrangs unterlassen hat. Da die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wurde, durfte er auch die Klärung der umstrittenen Rechtsfrage in diesem Verfahren abwarten.
3. Nachdem diese Klärung erfolgt ist, muß der Gesetzgeber, um eine Verfassungsverletzung zu vermeiden, in einem angemessenen Zeitraum einen verfassungsgemäßen Zustand herbeiführen. Bei Berücksichtigung aller Umstände, auch der bisherigen Vorarbeiten, endigt diese Frist spätestens im Herbst 1965, dem Ablauf der jetzigen Legislaturperiode des Bundestages.
Bis dahin steht einer Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO nichts im Wege. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen können deshalb verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.