BVerfGE 19, 377 - Berlin-Vorbehalt II
1. Das Bundesverfassungsgericht ist zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil eines oberen Bundesgerichts in einer "Berliner Sache" befugt, wenn die Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverstöße im Verfahren des oberen Bundesgerichts oder bei der Anwendung von Bundesrecht durch dieses Gericht rügt.
2. Die nach Berlin übernommenen Bundesgesetze gelten auch dort als Bundesrecht.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 20. Januar 1966
-- 1 BvR 140/62 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Professors Ernst N... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt... - gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. November 1961 - IV ZR 115/61.
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
 
Gründe:
 
A. -- I.
Der Beschwerdeführer hat als politischer Schriftsteller vor und nach 1933 den Nationalsozialismus in Büchern, Schriften und in der von ihm gegründeten Zeitschrift "Widerstand" sowie durch die Bildung und Lenkung von Widerstandsgruppen bekämpft. Er wurde deswegen 1939 vom Volksgerichtshof zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt und erst im April 1945 aus dem Zuchthaus befreit. Während der Haft ist er nahezu erblindet und hat nach seinen Angaben auch andere schwere Gesundheitsschäden davongetragen.
Seit seiner Befreiung wohnt der Beschwerdeführer in Berlin (West). Im Sommer 1945 wurde er Mitglied der KPD und im Frühjahr 1946 der SED. Im Herbst 1945 trat er dem Kulturbund zur demokratischen Erneuerung Deutschlands bei, in dessen Präsidialrat er berufen wurde; später wurde er auch Mitglied der Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft. Am 1. April 1948 wurde er ordentlicher Professor der Soziologie an der Universität im Sowjetsektor Berlins und Direktor des Instituts zur Erforschung des Imperialismus. Durch den Kulturbund wurde er 1949 in den Volkskongreß abgeordnet und von diesem in den Volksrat gewählt, der die Verfassung der sog. DDR entworfen hat. Durch seine Mitgliedschaft im Volksrat wurde er 1949 Mitglied der Volkskammer. Nach seinen Angaben hat der Beschwerdeführer 1954 alle Ämter in den genannten Organisationen und Körperschaften niedergelegt und ist zugleich aus der SED ausgeschieden und emeritiert worden.
II.
1. Nachdem der Beschwerdeführer bereits auf Grund der früheren Gesetze vergeblich versucht hatte, eine Entschädigung als politisch Verfolgter zu erlangen, machte er nach Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562 -- im folgenden: BEG) erneut Entschädigungsansprüche geltend. Das Entschädigungsamt Berlin lehnte durch Teilbescheid den Antrag auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens (§§ 43 ff. BEG) auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG ab. Diese Vorschrift lautet:
    (1) Von der Entschädigung ausgeschlossen ist,
    1. ...
    2. wer nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat; ...
2. Die nach Erlaß dieses Bescheides beim Landgericht Berlin erhobene Klage und die gegen das Urteil dieses Gerichts beim Kammergericht Berlin eingelegte Berufung hatten keinen Erfolg. Die Revision gegen das Urteil des Kammergerichts Berlin hat der Bundesgerichtshof durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung führt er aus, die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beschwerdeführer noch nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung i.S. des Grundgesetzes bekämpft habe und deswegen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei, sei rechtlich nicht zu beanstanden; die genannte gesetzliche Vorschrift verstoße weder gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 noch gegen Art. 5 GG.
III.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer allein gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus den Artikeln 1, 2, 3, 5, 14 und 103 Abs. 1 GG. Er beantragt, das Urteil des Bundesgerichtshofs aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen. Zur Begründung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde trägt er vor:
Die Entscheidungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts für die Verfassungsbeschwerde sei ohne weiteres gegeben, soweit die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt werde, im übrigen folge sie daraus, daß die Verfassungsbeschwerde allgemeine verfassungsrechtliche Fragen betreffe, die außerhalb des Bereichs des "Berlin-Problems" lägen. Wenn der Bundesgerichtshof richtungweisende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu § 6 BEG und zu § 90a StGB, jeweils in Verbindung mit Art. 21 GG (vgl. BVerfGE 13, 46 und 12, 296), nicht anwende, so stelle dies die Einheit der Bundesrepublik und die Grundlagen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung schlechthin in Frage. Zudem verweise die in ihrer Anwendung bestrittene Rechtsnorm des BEG ausdrücklich auf die freiheitliche demokratische Grundordnung, zu deren Wesensmerkmalen der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde gehöre. Wenn § 6 BEG und § 90a StGB in Berlin eine andere Geltung zukommen solle als in anderen Ländern der Bundesrepublik, so bestehe hier ein Konflikt zwischen dem Grundgesetz und der Berliner Verfassung, dem das Bundesverfassungsgericht nach der Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 29. August 1950 betreffend die Genehmigung der Berliner Verfassung vorbeugen dürfe.
IV.
Die Bundesregierung, der Senat von Berlin und das Abgeordnetenhaus von Berlin halten übereinstimmend die Verfassungsbeschwerde für zulässig.
1. Nach Ansicht der Bundesregierung ist das Bundesverfassungsgericht durch den Vorbehalt der Besatzungsmächte bei der Genehmigung des Grundgesetzes in bezug auf Berlin nicht an der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gehindert. Der Zweck des Vorbehalts liege darin, daß das Land Berlin keinen organischen Bestandteil der Bundesrepublik darstellen solle, sofern nicht die Alliierten einer weiteren Eingliederung in das Bundesgebiet zustimmten; dadurch habe aber die Gerichtsbarkeit des Bundesverfassungsgerichts nicht beschränkt werden sollen, soweit es sich um die Prüfung der Hoheitsakte von Staatsorganen, Gerichten und Behörden der Bundesrepublik selbst handle.
Bei Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen oberer Bundesgerichte in "Berliner Sachen" könnten andere Maßstäbe angewendet werden als bei Verfassungsstreitigkeiten, die sich unmittelbar auf Akte Berliner Landesgewalt bezögen. Das Bundesverfassungsgericht handle hier zwar auch als Verfassungsorgan; seine Tätigkeit nehme aber ihren Ausgang von einem bestimmten Einzelfall und diene speziell dem Schutz der Grundrechte. Für das Bundesverfassungsgericht müsse daher insoweit gleiches gelten wie für die oberen Bundesgerichte, deren Tätigkeit nicht als ein "Regieren" Berlins durch den Bund angesehen werde, sofern nicht im Einzelfall gerade die Prüfung der Gültigkeit eines Berliner Landesgesetzes zur Erörterung stehe.
2. Der Senat von Berlin führt zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde folgendes aus:
Zwar liege die vom Beschwerdeführer gerügte Grundrechtsverletzung -- abgesehen von der geltend gemachten Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof -- bereits in den der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorausgehenden Entscheidungen Berliner Gerichte; der Bundesgerichtshof habe aber diese Entscheidungen gebilligt und damit nach Meinung des Beschwerdeführers ebenfalls seine Grundrechte verletzt. Zur Prüfung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei das Bundesverfassungsgericht jedenfalls befugt; denn Bundesorganen gegenüber sei seine Jurisdiktion besatzungsrechtlich nicht beschränkt. Eine etwaige Beseitigung der Rechtskraft der Urteile der Berliner Instanzgerichte geschehe nicht durch das Bundesverfassungsgericht selbst, sie sei nur eine unausweichliche Folge seiner Entscheidung.
Eine Überprüfung des in der Entscheidung vom 2. Dezember 1959 (BVerfGE 10, 229) eingenommenen Standpunkts sei angezeigt, zumal das Bundesverfassungsgericht in einer späteren Entscheidung (BVerfGE 15, 25 ff.) selbst von der Zulässigkeit einer mittelbaren Einwirkung seiner Entscheidungen auf Berliner Gerichtsurteile ausgegangen sei. Die mittelbare Einwirkung eines Bundesorgans auf Akte der Berliner Landesgewalt müsse zumindest dort zulässig sein, wo die Tätigkeit des Mittelgliedes, das die Einwirkung des von einem unmittelbaren Tätigwerden ausgeschlossenen Bundesorgans vermittle, ohne Einschränkung zugelassen sei.
Diese Erwägungen würden durch ein neues, erweitertes Verständnis von § 106 BVerfGG bestätigt, der von der Alliierten Hohen Kommission nicht beanstandet worden sei. Zwar habe die Alliierte Kommandantur Berlin der Übernahme des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht nach Berlin nicht zugestimmt; die in der Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin BK/O (50) 75 vom 29. August 1950 (VOBl. I S. 440) in Nr. 2 c) Satz 2 ausgesprochene Anerkennung einer mindestens teilweisen Geltung des Grundgesetzes in Berlin sei dadurch aber nicht in Frage gestellt worden. Auch die Alliierte Kommandantur Berlin habe demnach die Geltung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht für Berlin insoweit hingenommen, als das Grundgesetz selbst nach ihrem eigenen Genehmigungsschreiben zur Verfassung von Berlin dort gelte; d.h. das Bundesverfassungsgericht dürfe für Berlin zur Wahrung der Rechtseinheit, insbesondere zur Verhütung eines Konflikts zwischen dem Grundgesetz und der Berliner Verfassung, in Funktion treten. Das Bundesverfassungsgericht müsse daher in Verfassungsbeschwerden der vorliegenden Art durch Einflußnahme auf die oberen Bundesgerichte tätig werden können.
3. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hält die Verfassungsbeschwerde sowohl hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG wie hinsichtlich der Rüge der Verletzung materieller Grundrechte für zulässig. Die mittelbaren Wirkungen solcher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts seien als notwendige Folge der generellen Revisionszuständigkeit der oberen Bundesgerichte hinzunehmen; eine politisch bedeutsame Einwirkung liege nicht vor. Weder der Besatzungsvorbehalt noch der Umstand, daß das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht nicht nach Berlin übernommen werden konnte, könnten das Bundesverfassungsgericht daran hindern, eine Verfassungskontrolle über Bundesorgane auszuüben.
 
B.
Diese Entscheidung beschränkt sich auf die Prüfung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die von den Verfahrensbeteiligten hierzu vorgetragenen Gesichtspunkte erscheint es geboten, hierüber gesondert zu entscheiden.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs in einer "Berliner Sache", d.h. gegen die Entscheidung eines oberen Bundesgerichts, die im Rechtszug gegen Entscheidungen von Berliner Gerichten ergangen ist. Zwar geht dem Verfahren vor den Berliner Instanzgerichten ein Verwaltungsakt einer Berliner Behörde, nämlich der Bescheid des Entschädigungsamtes Berlin, voraus. Das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten in Fällen der vorliegenden Art hat aber nach dem BEG unmittelbar den geltend gemachten Entschädigungsanspruch zum Gegenstand. Der Verwaltungsakt hat insoweit nur eine auslösende Funktion, so daß es für die Entscheidungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts auf den Verwaltungsakt nicht ankommt.
Der Beschwerdeführer sieht die Grundrechtsverletzung darin, daß der Bundesgerichtshof durch sein Verfahren Art. 103 Abs. 1 GG verletzt habe und daß seine Entscheidung auf der Anwendung einer verfassungswidrigen Vorschrift des einfachen Rechts -- nämlich des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG -- oder auf einer verfassungswidrigen Auslegung dieser Rechtsvorschrift beruhe. Diese Rechtsvorschrift ist eine Bestimmung eines Bundesgesetzes, das von Berlin übernommen worden ist (vgl. Art. IV des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni 1956 [BGBl. I S. 559] und das Berliner Gesetz vom 5. Juli 1956 [GVBl. S. 764]).
Die Verfassungsbeschwerde rügt daher das Verfahren eines oberen Bundesgerichts und die Anwendung einer nach Berlin übernommenen Vorschrift des Bundesrechts durch dieses Gericht. Zur Entscheidung einer solchen Verfassungsbeschwerde ist das Bundesverfassungsgericht befugt.
II.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in dem Beschluß vom 2. Dezember 1959 (BVerfGE 10, 229) eingehend mit seiner Entscheidungsbefugnis über Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen oberer Bundesgerichte in "Berliner Sachen" befaßt. Die dem Beschluß zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs und betraf neben einer offensichtlich unbegründeten Verfahrensrüge die Anwendung von Vorschriften des Umstellungsrechts, die von der Alliierten Bankkommission und von den Berliner Militärkommandanten erlassen worden waren. Das Bundesverfassungsgericht hat sich durch den Vorbehalt der Besatzungsmächte bei der Genehmigung des Grundgesetzes gehindert gesehen, über die Verfassungsbeschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung beruht auf der Erwägung, daß die mit der Verfassungsbeschwerde begehrte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein unzulässiger mittelbarer Eingriff in die Berliner Landesgewalt wäre, weil die beantragte Aufhebung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sich auch auf die Entscheidungen der Berliner Instanzgerichte auswirken würde.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit von dem früheren, als er die Anwendung von Bundesrecht betrifft, das im Verfahren der sog. Mantelgesetzgebung nach Berlin übernommen worden ist. Er gibt Anlaß, die grundsätzliche Rechtsfrage erneut zu prüfen und die angestellten Erwägungen in gewisser Weise zu modifizieren.
III.
Mit der bisherigen Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 10, 229 [231]; 7, 1 [9]; vgl. auch BVerfGE 7, 190 [192]; 7, 192 [193]) ist davon auszugehen, daß der in Nr. 4 des Genehmigungsschreibens der Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 enthaltene und auch nach der Beendigung des Besatzungsregimes durch vertragliche Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik und den Drei Mächten aufrechterhaltene Vorbehalt in bezug auf Berlin (vgl. hierzu BVerfGE 7, 1 [8]) von allen Organen der Bundesrepublik im Einzelfall unmittelbar zu beachten ist. Hieraus folgt aber noch kein generelles Verbot jeder Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts in allen Berlin unmittelbar oder mittelbar berührenden Sachen, obwohl das Bundesverfassungsgericht zu den obersten Verfassungsorganen der Bundesrepublik gehört und sich durch seine besonderen Zuständigkeiten und Befugnisse von anderen Gerichten unterscheidet. Vielmehr kommt es auf die Tragweite seiner Entscheidung gegenüber dem Lande Berlin und dessen Staatsgewalt an (BVerfGE 10, 229 [231] unter Berufung auf BVerfGE 7, 1 [15]), die nicht nach formalen Kriterien, sondern von einer sinngemäßen Auslegung des Vorbehalts her zu beurteilen ist. Der Vorbehalt hat den Sinn, die völlige organisatorische Eingliederung Berlins in die Bundesrepublik zunächst nicht zuzulassen, um die Entscheidungsfreiheit der westlichen Alliierten bei der Ausübung ihrer besatzungsrechtlichen Befugnisse über Berlin zu sichern. Aus diesem Grund soll Berlin nicht durch Verfassungsorgane des Bundes im politischen Sinne "regiert" werden (vgl. BVerfGE 7, 1 [14 f.]). Der Vorbehalt enthält ein kurz formuliertes prinzipielles Verbot politisch bedeutsamer Einwirkung der Bundesrepublik auf die Berliner Landesgewalt (BVerfGE 10, 229 [232]).
Daraus folgt, daß Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ausgeschlossen sind, die politisch bedeutsame Einwirkungen auf die Berliner Landesgewalt, besonders auf die den politischen Willen des Landes Berlin gestaltenden Organe haben müßten, also etwa Verfahren, die sich unmittelbar gegen Berliner Verfassungsorgane richten oder der Kontrolle des Berliner Gesetzgebers dienen (vgl. BVerfGE 7, 190 [192]; 7, 1 [14 f.]). Das Bundesverfassungsgericht kann also weder in einem Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG noch in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren über die Gültigkeit eines Berliner Landesgesetzes entscheiden.
Es ließe sich bezweifeln, ob die verfassungsgerichtliche Nachprüfung von Entscheidungen Berliner Gerichte in diesem Sinn überhaupt "politisch bedeutsam" sein kann, jedenfalls wenn es sich um Verfahren handelt, die nicht die Kontrolle von Berliner Landesrecht oder von Entscheidungen der Berliner Exekutive zum Gegenstand haben, die vielmehr -- wie z.B. der Zivilprozeß -- Streitigkeiten zwischen Gleichgeordneten betreffen, nur dem Rechtsschutz des einzelnen Bürgers dienen und die einheitliche Rechtsanwendung sicherstellen sollen. Doch braucht diese Frage nicht allgemein entschieden zu werden; denn der Besatzungsvorbehalt schließt seinem Sinn nach die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls dann nicht aus, wenn in einem Verfahren, bei dem es allein um die Gültigkeit oder die Anwendung von Bundesrecht geht, das nach Berlin übernommen worden ist, das Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung eines oberen Bundesgerichts angerufen wird. Denn hier handelt es sich allein um die Prüfung von Akten der öffentlichen Gewalt des Bundes.
IV.
1. Die oberen Bundesgerichte sind Bundesorgane und üben durch ihre Rechtsprechung Bundesgewalt aus. Dies gilt auch, wenn sie als Rechtsmittelinstanz über Berliner Gerichtsentscheidungen judizieren. Etwas anderes könnte nur angenommen werden, wenn in den die Zuständigkeit der oberen Bundesgerichte für Berlin begründenden Rechtsetzungsakten des Bundes oder des Landes Berlin der Wille zum Ausdruck gekommen wäre, den Charakter der von den oberen Bundesgerichten ausgeübten rechtsprechenden Gewalt als Bundesgewalt zu modifizieren. Das ist jedoch nicht der Fall: Im Gegenteil sollte durch die Einbeziehung Berlins in die Zuständigkeit der oberen Bundesgerichte für den Rechtsschutz in Berlin die gleiche Rechtslage geschaffen werden wie in den anderen Ländern der Bundesrepublik.
2. Die öffentliche Gewalt des Bundes unterliegt nach Maßgabe des Grundgesetzes und des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht der verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Das Bundesverfassungsgericht ist insbesondere berufen, im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu prüfen, ob durch einen in Ausübung von Bundesgewalt erlassenen Hoheitsakt einer Behörde oder eines Gerichts Grundrechte verletzt worden sind (Art. 93 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 BVerfGG). Diese Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesverfassungsgerichts ist durch den Vorbehalt der Besatzungsmächte bei der Genehmigung des Grundgesetzes lediglich gegenüber dem Lande Berlin eingeschränkt worden; der Vorbehalt beschränkt nicht die Ausübung der Bundesgewalt im Verhältnis von Bundesorganen untereinander. Weder bei Erlaß des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht noch bei der Einbeziehung Berlins in die Zuständigkeit der oberen Bundesgerichte durch die entsprechenden Verfahrensgesetze des Bundes und die korrespondierenden Übernahmegesetze Berlins haben die Besatzungsmächte Veranlassung gesehen, zu verlangen, daß Entscheidungen der oberen Bundesgerichte, die diese als Rechtsmittelinstanz über Berliner Gerichten treffen, von der Überprüfung auf Verfassungsverstöße durch das Bundesverfassungsgericht ausgenommen werden sollten. Ein solches Verlangen hätte auch in Widerspruch gestanden zu der von den Alliierten mit der Billigung der erwähnten Gesetze verfolgten Tendenz, wie sie in der Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin BK/O (51) 10 vom 30. Januar 1951 betreffend das Berliner Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 9. Januar 1951 (VOBl. I S. 99) deutlich zum Ausdruck kommt. Dort (a.a.O. Nr. 4a -- insoweit nicht veröffentlicht) erinnert die Alliierte Kommandantur daran,
    "... daß es der ausschließliche Zweck dieses Gesetzes ist, Abweichungen zwischen der Gerichtsverfassung und der Jurisprudenz) Berlins einerseits und des Bundesgebietes andererseits zu verhindern und dieselben soweit wie möglich in Einklang zu bringen; ..."
Die Einbeziehung Berlins in die Zuständigkeit der oberen Bundesgerichte sollte also gerade der Rechtseinheit, besonders der Einheit der Rechtsprechung im Lande Berlin und im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes dienen. Wenn die oberen Bundesgerichte hier von der verfassungsgerichtlichen Kontrolle ausgenommen wären, würde die Einheit der Rechtsprechung in einem wesentlichen Bereich, nämlich bei der Auslegung der Verfassung und dem Rechtsschutz gegen Grundrechtsverletzungen, durchbrochen sein.
V.
Die Befugnis des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsgerichtlichen Prüfung von Entscheidungen der oberen Bundesgerichte würde Bedenken unterliegen, wenn hiermit eine Kontrolle des Berliner Landesgesetzgebers verbunden wäre. Diese Möglichkeit scheidet im vorliegenden Fall aus, weil die Verfassungsbeschwerde ausschließlich die Anwendung von Bundesrecht betrifft.
Die von Berlin übernommenen Bundesgesetze verlieren durch die Übernahme nach Berlin nicht ihre rechtliche Qualität als Bundesrecht. Das Verlangen der Alliierten, daß Bundesgesetze erst nach einem besonderen Übernahmeakt in Berlin angewendet werden dürfen
    -- vgl. Nr. 2 c) Satz 3 der bereits zitierten Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 29. August 1950 und ferner BVerfGE 7, 1 (13) --,
hat nicht zur Folge, daß die Bundesgesetze deswegen ihre rechtliche Qualität ändern. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in früheren Entscheidungen ausgesprochen hat, gilt das Grundgesetz grundsätzlich auch in Berlin; Berlin ist trotz des Vorbehalts der Besatzungsmächte ein Land der Bundesrepublik (vgl. BVerfGE 7, 1 [7 ff., 12 ff.]; 1, 70 [71 ff.]). Aus dieser Gliedstaatsqualität des Landes Berlin folgt, daß ihm im Verhältnis zum Oberstaat die Gesetzgebungskompetenz fehlt, soweit sie nach dem Grundgesetz dem Bund zusteht und dieser -- in den Fällen der konkurrierenden Gesetzgebung -- davon Gebrauch gemacht hat. Der Vorgang der Rechtsetzung bei der Übernahme von Bundesgesetzen nach Berlin ist daher dahin zu verstehen, daß der Bundesgesetzgeber eine ihm zustehende Kompetenz ausübt und sich nur aus Gründen, die außerhalb der innerstaatlichen Kompetenzordnung liegen, der akzessorischen Mitwirkung des Landes bedienen muß. Das Berliner Abgeordnetenhaus hat bei der Übernahme von Bundesgesetzen nicht den Willen, selbst gesetzgeberisch tätig zu werden, d.h. Landesrecht zu setzen, sondern es will dem vom Bundesgesetzgeber gesetzten Recht in Berlin Geltung verschaffen, und zwar mit dem Rang von Bundesrecht. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, daß Berlin verpflichtet ist, Bundesgesetze, die nach dem Willen des Bundesgesetzgebers in Berlin gelten sollen, unverändert zu übernehmen. Dies ergibt sich aus seiner Bundespflicht (vgl. BVerfGE 7, 1 [13]) und aus der insoweit von der Alliierten Hohen Kommission nicht beanstandeten und mit Einverständnis der Alliierten Kommandantur Berlin nach Berlin übernommenen Vorschrift des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1; vgl. die Bekanntmachung des Bundesfinanzministers vom 31. Januar 1952 -- BGBl. I S. 115 -) in Verbindung mit Art. 87 Abs. 2 der Berliner Verfassung vom 1. September 1950 (VOBl. I S. 433).
Auch die Staatspraxis folgt dieser Auffassung. Wenn das Bundesverfassungsgericht Vorschriften eines auch von Berlin übernommenen Bundesgesetzes für nichtig erklärt, so verliert nach allgemeiner Auffassung durch eine solche gesetzeskräftige Entscheidung das Berliner Übernahmegesetz automatisch sein Substrat; die betreffende Rechtsvorschrift wird demgemäß auch von den Berliner Gerichten und Behörden nicht mehr angewandt, ohne daß es einer besonderen Maßnahme des Berliner Gesetzgebers bedürfte.
VI.
1. Da der Beschwerdeführer seinen Angriff allein gegen die Entscheidung eines oberen Bundesgerichts richtet und geltend macht, dieses habe durch die unrichtige Anwendung von Bundesrecht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt, so bleibt die Prüfungstätigkeit des Bundesverfassungsgerichts ganz im Raum der öffentlichen Gewalt des Bundes. Hier ist die Entscheidungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts durch den Besatzungsvorbehalt nicht beschränkt.
Dagegen könnte eingewandt werden, daß eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im weiteren Verlauf des Prozesses in der Regel Wirkungen auch auf die der Entscheidung des oberen Bundesgerichts vorausgehenden Entscheidungen der Berliner Gerichte haben werde und daß dies auch das eigentliche Ziel der Verfassungsbeschwerde sei. Denn der Beschwerdeführer will erreichen, daß das obere Bundesgericht nach Aufhebung seiner Entscheidung nunmehr die Entscheidungen der Instanzgerichte anders behandelt als bisher. Diese mögliche "Fernwirkung" auf Entscheidungen Berliner Gerichte rechtfertigt es aber nicht, die Prüfungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts gegenüber den oberen Bundesgerichten zu beschränken. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß eine Auswirkung auf die Berliner Entscheidungen nicht notwendig eintritt. Dies gilt z.B. in dem Fall, daß die Verfassungsbeschwerde nur einen Verfassungsverstoß im Verfahren des oberen Bundesgerichts rügt. Hier würde die Feststellung des Verfahrensfehlers durch das Bundesverfassungsgericht nur ein verfassungsmäßiges Verfahren in der Revisionsinstanz selbst herbeiführen, ohne in jedem Falle das Revisionsgericht zur inhaltlichen Korrektur der Berliner Urteile zu zwingen. Aber auch dann, wenn ein Grundrechtsverstoß materieller Natur in der Entscheidung des oberen Bundesgerichts vorlag, muß die erneute Entscheidung in der Revisionsinstanz nicht in allen Fällen anders ausfallen als die aufgehobene Entscheidung; denn das Bundesverfassungsgericht spricht sich nur über die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts aus, während die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts im übrigen Sache der zuständigen Gerichte bleibt (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]). Daher ist es möglich, daß die erneute Entscheidung des oberen Bundesgerichts im Ergebnis nicht von der früheren abweicht, etwa weil die Beachtung der Grundrechtsnorm zur Anwendung anderer Normen des einfachen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt führt.
Aber auch abgesehen von diesen Fällen liegt eine durch den Besatzungsvorbehalt ausgeschlossene Einwirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die Berliner Staatsgewalt nicht vor, wenn das Bundesverfassungsgericht sich auf die Prüfung der Entscheidung des oberen Bundesgerichts beschränkt. Denn die Aufhebung der Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht korrigiert in allen Fällen nur die Rechtsanwendung durch ein Bundesorgan und veranlaßt dieses, so zu entscheiden, wie es bei Beachtung der Verfassung von vornherein hätte entscheiden müssen.
2. Die weiteren Folgen für die instanzgerichtlichen Entscheidungen ergeben sich nicht aus Rechtsbeziehungen zwischen dem Bundesverfassungsgericht und den Berliner Gerichten, sondern aus der mit Billigung der Alliierten den oberen Bundesgerichten über die Berliner Gerichte eingeräumten Entscheidungsgewalt. Diese beruht allein auf den Bundesgesetzen über das gerichtliche Verfahren und den entsprechenden Berliner Übernahmegesetzen, die Berlin in die Zuständigkeit der oberen Bundesgerichte einbeziehen. Die Besatzungsmächte haben ihr Einverständnis hierzu teils ausdrücklich (vgl. die oben zitierte Anordnung vom 30. Januar 1951 Nr. 3 und 4a -- teilweise abgedruckt in VOBl. I S. 106 -), teils dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie bei Erlaß dieser Gesetze von ihrem Beanstandungsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob hierin eine echte Ausnahme von dem Besatzungsvorbehalt zu sehen ist oder nur eine Klarstellung des von vornherein Gewollten; jedenfalls ist die Ausübung rechtsprechender Gewalt durch die oberen Bundesgerichte in "Berliner Sachen" durch diese Vorschriften gedeckt.
Die etwaige inhaltliche Korrektur des Urteils einer Berliner Vorinstanz im vorliegenden Falle und die Bindung der Berliner Gerichte und Behörden hieran hätte also ihre Rechtsgrundlage nicht in dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts, sondern in den Revisionsvorschriften der Zivilprozeßordnung, die auch in Berlin gelten (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Berliner Gesetzes vom 9. Januar 1951 [VOBl. I S. 99]).
Daß eine erneute Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs in ihrem Inhalt von dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts beeinflußt wird, ergibt sich aus der Stellung des Bundesgerichtshofs als Bundesorgan und der für ihn geltenden Vorschrift des § 31 BVerfGG, die den Bundesgerichtshof ebenso wie alle anderen Gerichte im Geltungsbereich des Gesetzes generell an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bindet. Soweit das Bundesverfassungsgericht eine Gesetzesbestimmung für nichtig oder für gültig erklärt hat, hat seine Entscheidung nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Aber auch in anderen Fällen entfalten die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung, insofern die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten und Behörden in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen. Danach versteht es sich von selbst, daß Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit oder verfassungskonforme Auslegung einer Norm des Bundesrechts, die in einem keine "Berliner Sache" betreffenden Verfahren ergangen sind, vom Bundesgerichtshof auch bei der Revisionsentscheidung über eine "Berliner Sache" berücksichtigt werden. Ist aber eine solche Auswirkung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die Behandlung einer "Berliner Sache" zulässig, so kann es keinen Unterschied machen, ob die betreffenden verfassungsrechtlichen Grundsätze schon in einem früheren Verfahren vom Bundesverfassungsgericht entwickelt worden sind oder ob erst die Verfassungsbeschwerde in der anhängigen "Berliner Sache" dazu den Anstoß gegeben hat.
3. Der Ausschluß der Gerichtsbarkeit des Bundesverfassungsgerichts in Fällen der vorliegenden Art würde zu einer erheblichen Verkürzung des Grundrechtsschutzes in "Berliner Sachen" führen. Die von Entscheidungen der oberen Bundesgerichte betroffenen Personen könnten weder die Verfassungswidrigkeit der für die Entscheidung erheblichen Vorschriften des Bundesrechts bei dem allein zur autoritativen Entscheidung hierüber berufenen Bundesverfassungsgericht geltend machen noch sich gegen einen Grundrechtsverstoß zur Wehr setzen, der nach ihrer Ansicht in der Rechtsanwendung oder Verfahrensgestaltung des oberen Bundesgerichts liegt. Die durch die Verfassung -- auch in Berlin -- garantierten Grundrechte wären insoweit nicht voll durchsetzbar. Diese Minderung des Grundrechtsschutzes wäre nicht auf Berliner Bürger beschränkt; sie träfe auch natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz außerhalb von Berlin, die aus irgendwelchen Gründen zunächst den Rechtsweg zu einem Berliner Gericht beschreiten müssen. Eine solche Einengung des Grundrechtsschutzes in "Berliner Sachen" ist, jedenfalls soweit es sich um Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen oberer Bundesgerichte wegen der Anwendung von Bundesrecht handelt, durch den Besatzungsvorbehalt nicht geboten. Sie widerspräche andererseits dem von deutscher wie von alliierter Seite verfolgten Ziel, hinsichtlich des Rechtsschutzes und der Rechtsprechung für Berlin die gleichen Verhältnisse zu schaffen wie für die übrigen Teile der Bundesrepublik.
Auch der Umstand, daß das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht bisher nach Berlin nicht übernommen werden konnte, zwingt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Denn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Fällen der vorliegenden Art bleibt, wie oben dargelegt, ganz im Raum der öffentlichen Gewalt des Bundes und der Beziehungen zwischen Bundesorganen; hier aber gilt das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht ohne Einschränkung.
VII.
Im übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde keine Bedenken. Der Beschwerdeführer trägt zwar vor, die behaupteten Grundrechtsverletzungen lägen nicht allein dem angefochtenen Urteil des Bundesgerichtshofs, sondern bereits den Urteilen der Berliner Vorinstanzen zugrunde, begehrt aber lediglich die Aufhebung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Eine solche Beschränkung der Verfassungsbeschwerde ist zulässig (vgl. BVerfGE 4, 52 [56]).