BVerfGE 23, 135 - Waisenrente
Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, daß eine Waise nach Auslaufen ihrer Waisenrente kein Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung hat (§ 313 Abs. 1 und 4 RVO).
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 6. März 1968
– 1 BvL 2/63 –
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 313 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Krankenversicherung der Rentner – KVdR) vom 12. Juni 1956 (BGBl. I S. 500) und des § 313 Absatz 4 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes über Fremdrenten der Sozialversicherung an Berechtigte im Bundesgebiet und im Land Berlin, über Leistungen der Sozialversicherung an Berechtigte im Ausland sowie über freiwillige Sozialversicherung (Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz) vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 848) – Vorlagebeschluß des Sozialgerichts Nürnberg vom 8. Februar 1963, ergänzt durch Beschluß vom 28. Oktober 1963 (S-Kr 127/61).
 
Entscheidungsformel:
1. § 313 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Krankenversicherung der Rentner-KVdR) vom 12. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500), soweit er das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung von dem Ausscheiden aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung abhängig macht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. § 313 Absatz 4 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes über Fremdrenten der Sozialversicherung an Berechtigte im Bundesgebiet und im Land Berlin, über Leistungen der Sozialversicherung an Berechtigte im Ausland sowie über freiwillige Sozialversicherung (Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz) vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848), soweit er die Waisen dem überlebenden Ehegatten nicht gleichstellt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
 
Gründe:
 
A. – I.
Krankenversicherungspflichtig sind außer sämtlichen Arbeitern und den Angestellten mit einem Jahresarbeitsverdienst bis zu einer bestimmten Höhe Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten erfüllen und diese Rente beantragt haben (§ 165 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Reichsversicherungsordnung – RVO, ab 1. Januar 1968 gültig in der Fassung des Art. 1 § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil – Finanzänderungsgesetz 1967 – vom 21. Dezember 1967 [BGBl. I S. 1259]).
In der früheren, für die Vorlage maßgebenden und sachlich übereinstimmenden Fassung des § 165 Abs. 1 RVO hieß es:
    Für den Fall der Krankheit werden versichert
    1. - 2. ...
    3. Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder eines Ruhegeldes aus der Rentenversicherung der Angestellten erfüllen, diese Rente (Ruhegeld) beantragt haben und während der letzten fünf Jahre vor Stellung des Rentenantrages mindestens zweiundfünfzig Wochen bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren,
    4. Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten erfüllen und diese Rente beantragt haben; ...
    (Fassung des Gesetzes über Krankenversicherung der Rentner – KVdR – vom 12. Juni 1956 [BGBl. I S. 500]).
Die Versicherung der in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 RVO genannten Personen ist allerdings nur subsidiär:
    Voraussetzung der Versicherung für die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen ist, daß sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften versichert sind; für die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Personen ferner, daß sie nicht nach Abs. 1 Nr. 3 versichert sind.
    (§ 165 Abs. 6 RVO, ab 1. Januar 1968 gültig in der Fassung des Finanzänderungsgesetzes 1967). Die Mitgliedschaft dieser Versicherten endet mit dem Tode oder dem endgültigen Entzug der Rente (§ 312 Abs. 2 RVO in der Fassung des KVdR, ab 1. Januar 1968 gültig in der Fassung des Finanzänderungsgesetzes 1967).
Unter bestimmten Voraussetzungen läßt § 313 RVO eine Weiterversicherung zu:
    (1) Scheidet ein Mitglied, das auf Grund der Reichs Versicherung in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens sechsundzwanzig Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert war, aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung aus oder wird es auf Grund der §§ 170, 171 und 173 von der Versicherungspflicht befreit, so kann es in seiner Lohnstufe oder Klasse Mitglied bleiben, es sei denn, daß es nach § 312 Abs. 1 ausscheidet.
    (2) ...
    (3) ...
    (4) Stirbt ein Mitglied, so kann der überlebende Ehegatte, wenn er nicht selbst auf Grund eines Reichsgesetzes für den Fall der Krankheit versichert ist, die Mitgliedschaft unter denselben Voraussetzungen und in derselben Weise wie ein Mitglied (Abs. 1 und 2) fortsetzen. Dies gilt sinngemäß für
    a) den geschiedenen Ehegatten eines Mitglieds,
    b) den Ehegatten eines Mitglieds, das aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden ist, um eine Beschäftigung im Ausland aufzunehmen, sofern das Mitglied nicht selbst seine Versicherung freiwillig fortsetzt.
    (5) - (6) ...
    (Absatz 1 in der Fassung des KVdR und Absatz 4 in der Fassung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 [BGBl. I S. 848]).
II.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bezog bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres eine Waisenrente nach ihrem im Kriege gefallenen Vater und war während dieser Zeit bei der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO krankenversichert. Ihre Mitgliedschaft in der Krankenversicherung endete mit dem Fortfall ihrer Waisenrente. Die Klägerin beantragte deshalb ihre Weiterversicherung. Die Betriebskrankenkasse lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe zu keiner Zeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und könne daher aus einer solchen auch nicht ausgeschieden sein. Sie erfülle deshalb nicht die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 RVO für eine freiwillige Weiterversicherung.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin beim Sozialgericht Nürnberg Klage erhoben. Dieses hält es für verfassungswidrig, daß eine Weiterversicherung nur nach Ausscheiden aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung möglich (§ 313 Abs. 1 RVO) und daß nur der überlebende Ehegatte, nicht auch ein überlebendes Kind, zur Fortsetzung der Versicherung berechtigt ist (§ 313 Abs. 4 RVO).
Zur Begründung seiner Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG führt das Gericht aus:
§ 313 Abs. 1 RVO verstoße insofern gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als durch das Erfordernis des "Ausscheidens aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung" die in § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO genannten Personen generell von dem Recht auf Weiterversicherung ausgeschlossen würden. Sie könnten dieses Erfordernis niemals erfüllen; denn ihre Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO setze gerade voraus, daß sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübten (§ 165 Abs. 6 RVO). Durch die Versagung des Weiterversicherungsrechts würden diese Personen ohne sachlichen Grund schlechter gestellt als die nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO Versicherungspflichtigen. Kriterium für das Recht auf Weiterversicherung dürfe allein das vorherige Bestehen einer Pflichtversicherung und nicht das eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sein.
§ 313 Abs. 1 RVO verstoße auch gegen Art. 20 GG. Durch § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO habe der Gesetzgeber selbst die dort genannten Personen zu den der Sozialversicherung Bedürftigen gerechnet. Es sei nicht einzusehen, warum dieses Bedürfnis infolge des Entzugs der Rente entfallen solle. Die Versagung des Weiterversicherungsrechts stelle beispielsweise dann einen besonders deutlichen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip dar, wenn die bisher krankenversicherungspflichtige Waise wegen eines eingetretenen Leidens berufsunfähig sei und deshalb nicht in eine Privatversicherung aufgenommen werde.
Schließlich verletze die frühere Versicherungspflicht bei gleichzeitiger Versagung des späteren Weiterversicherungsrechts auch Art. 2 und Art. 6 GG. Die Regelung verhindere nämlich, daß die Waise oder ihr gesetzlicher Vertreter das Versicherungsverhältnis von vornherein so sinnvoll gestalten könne, daß nicht nach dem Wegfall der Rente eine völlige Schutzlosigkeit gegenüber Erkrankungen auf Grund von inzwischen eingetretenen Leiden bestehe.
Ebenso verstoße der Ausschluß der Waisen von dem Recht zur Fortführung der Versicherung gemäß § 313 Abs. 4 RVO gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei nicht verständlich, daß man einer 25jährigen Waise die Aufnahme einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung zumute, einer gleichaltrigen Witwe dagegen nicht. Die Ungleichheit werde noch dadurch verstärkt, daß die Ehefrau, die eine Hinterbliebenenrente beziehe, als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 381 Abs. 4 RVO von dem Rentenversicherungsträger Ersatz eines bestimmten Betrages ihres Krankenversicherungsbeitrages verlangen könne.
Das Bundesverfassungsgericht könne selbst das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung auf die nicht mehr rentenberechtigten Waisen ausdehnen, und zwar entweder, indem es die Worte "aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung" in '§ 313 Abs. 1 RVO oder in der Vorschrift des § 313 Abs. 4 RVO den Ausschluß der Waisen für verfassungswidrig erkläre. Es sei mit Sicherheit anzunehmen, daß der Gesetzgeber bei Kenntnis des Verfassungsverstoßes die Gleichheit dadurch hergestellt hätte, daß er den Kreis der zur Weiterversicherung Berechtigten auf die eine oder andere Weise erweitert hätte.
III.
1. Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung geäußert. Er hält die Vorlage für unzulässig, weil der Gesetzgeber bei Kenntnis einer etwaigen Verfassungswidrigkeit des § 313 Abs. 1 RVO die Gleichheit auf andere Weise als durch Ausdehnung des Rechtes auf Weiterversicherung hätte herstellen können. Im übrigen ist er der Auffassung, daß § 313 Abs. 1 RVO in Einklang mit dem Grundgesetz steht.
2. Der für diese Fragen zuständige Senat des Bundessozialgerichts hat sich wie folgt geäußert:
Ein Recht zur Weiterversicherung nach § 313 Abs. 1 RVO sei jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Waise vor dem Entzug der Rente nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Diese Regelung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar sei anzuerkennen, daß die Schutzbedürftigkeit der zu Lebzeiten des Versicherten als "unterhaltsberechtigter Ehegatte" oder als "unterhaltsberechtigte Kinder" in den Schutz der Krankenversicherung einbezogenen Hinterbliebenen mit dem Tode des Versicherten nicht geringer werde. Das allein rechtfertige aber nicht die Fortdauer des Krankenversicherungsschutzes. Zu berücksichtigen sei, daß nach dem Grundgedanken der gesetzlichen Krankenversicherung nur die Waisen geschützt werden sollten, die vom Gesetzgeber als schutzbedürftig angesehen würden und daher rentenberechtigt seien. Mit dem Fortfall der Waisenrentenberechtigung sei die Beziehung zu dem ursprünglichen Versicherungsverhältnis (des Vaters oder der Mutter) gelöst; angesichts des akzessorischen Charakters der Krankenversicherung könne damit auch kein Recht mehr auf Weiterversicherung in dieser bestehen. Das Gesetz gehe davon aus, daß die Waise mit dem Ende der Berufsausbildung nicht mehr schutzbedürftig sei. Selbst wenn diese Annahme im Einzelfall nicht zutreffe, könne allein die Eigenschaft als Waise keine Rechte in der Krankenversicherung begründen. Darin liege auch der sachlich einleuchtende Grund dafür, daß Waisen nach dem Entzug der Rente nicht ohne weiteres, sondern nur auf Grund einer nunmehr eigenen, auf einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beruhenden Beziehung das Krankenversicherungsverhältnis fortsetzen könnten.
Die Regelung des § 313 Abs. 4 RVO, wonach nur der überlebende Ehegatte die Versicherung seines als Rentner versichert gewesenen Ehegatten fortsetzen könne, sei ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Vorschrift habe ohnehin nur geringe Bedeutung, da in den meisten Fällen der überlebende Ehegatte eine Hinterbliebenenrente beziehe und deswegen Pflichtmitglied in der Krankenversicherung sei. Davon abgesehen sei die Beschränkung der Weiterversicherungsberechtigung auf den überlebenden Ehegatten deswegen gerechtfertigt, weil ihm nach dem Tode seines Ehegatten grundsätzlich nicht mehr – anders als bei Waisen – die Aufnahme einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung zugemutet werden könne.
 
B. – I.
Die Vorlage ist zulässig.
1. Für die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits kommt es auf die Verfassungsmäßigkeit des § 313 Abs. 1 RVO an. Wenn diese Bestimmung gültig ist, muß das Sozialgericht die Klage abweisen. Ist die Vorschrift – in dem hier in Betracht kommenden Umfang – verfassungswidrig, so kann das Gericht jedenfalls eine solche Entscheidung nicht treffen. Ob das Bundesverfassungsgericht in § 313 Abs. 1 RVO allein die Worte "aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung" für nichtig erklären könnte mit der Folge, daß das Sozialgericht danach der Klage stattgeben müßte, mag dahingestellt bleiben. Denn auch wenn das Bundesverfassungsgericht sich darauf beschränken würde, die Verfassungswidrigkeit des § 313 Abs. 1 RVO festzustellen, hätte das Sozialgericht das Verfahren auszusetzen, bis der Gesetzgeber gesprochen hat (vgl. BVerfGE 17, 210 [215 f.]; vgl. auch Beschlüsse vom 28. November 1967 – 1 BvR 515/63 – und vom 6. Februar 1968 – 1 BvL 7/65); auch das wäre jedenfalls eine andere Entscheidung als im Falle der Gültigkeit des Gesetzes.
2. Entsprechendes gilt auch für die Entscheidungserheblichkeit des § 313 Abs. 4 RVO.
II.
Die zur Nachprüfung gestellten Vorschriften sind verfassungsgemäß.
1. Es verstößt nicht gegen die Verfassung, wenn in § 313 Abs. 1 RVO das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung davon abhängig gemacht wird, daß das Mitglied aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden ist.
Die Tatsache allein, daß hierdurch ehemalige Empfänger von Waisenrenten im Verhältnis zu anderen ehemaligen Rentenbeziehern ungleich behandelt werden, vermag eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu begründen. Hinzukommen muß vielmehr, daß sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt und die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (BVerfGE 18, 121 [124]; 20, 31 [33]). Der Ausschluß der ehemaligen Waisenrentenempfänger von dem Recht zur Weiterversicherung ist nicht evident unsachlich. Anders als diejenigen ehemaligen Rentenempfänger, die vor der Rentengewährung in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hatten und bereits während dieser Zeit der gesetzlichen Krankenversicherung angehörten, waren die hier betroffenen ehemaligen Rentner, also die Waisen, ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Rentner Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Hieraus ergibt sich, daß mit dem Auslaufen der Rente zugleich auch ihre Schutzbedürftigkeit im Hinblick auf die gesetzliche Krankenversicherung entfällt. Der Entzug der Waisenrente beruht auf der zutreffenden Erwägung, daß die Waise nach der Vollendung ihres 18. Lebensjahres oder nach Abschluß ihrer Berufsausbildung, spätestens nach Vollendung des 25. Lebensjahres, in aller Regel von den Einkünften aus eigener Erwerbstätigkeit leben kann und nicht mehr auf die Rente angewiesen ist. Das hat Rückwirkung auch auf die Notwendigkeit einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Geht der ehemalige Empfänger einer Waisenrente einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach, so ist er bereits deshalb Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Übt er dagegen eine nicht versicherungspflichtige Beschäftigung aus, so kann er aus eigener Kraft Vorsorge für den Krankheitsfall treffen. In dieser Situation befinden sich die Rentner, die aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind, meistens nicht. Sie sind, falls sie nach dem Entzug der Rente nicht wieder eine derartige Beschäftigung aufnehmen und dann kraft Gesetzes versichert sind (§ 165 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RVO), regelmäßig nicht imstande, aus eigenen Mitteln die Kosten einer eventuellen Krankheit zu tragen, und daher in weit stärkerem Maße auf die Möglichkeit der Fortsetzung ihrer Krankenversicherung angewiesen. Es ist deshalb sachlich gerechtfertigt, wenn nur ihnen und nicht auch den zu keiner Zeit versicherungspflichtig beschäftigt gewesenen ehemaligen Waisenrentnern das Recht zur Weiterversicherung eingeräumt wird. Es mag sein, daß diese Regelung für ehemalige Waisenrentner in Einzelfällen zu Härten führen kann. Bei der Ordnung derartiger, besonders im Bereich des Sozialversicherungsrechts häufig auftretenden Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber aber nicht gehindert, typisierende Regelungen unter Vernachlässigung der Besonderheiten einzelner Fälle zu erlassen (BVerfGE 17, 1 [23]; vgl. auch BVerfGE 21, 12 [27]). Das muß auch für den vorliegenden Fall gelten. Außerdem ist die Einbeziehung der Waisenrentenempfänger in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem System der gesetzlichen Regelung nicht zwingend geboten. Deshalb kann der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet sein, den ohnehin schon Begünstigten auch noch das Recht zur Weiterversicherung einzuräumen.
Auch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Daraus allein, das den Waisen während des Rentenbezuges der gesetzliche Krankenversicherungsschutz gewährt wird, kann nicht hergeleitet werden, daß ihnen dieser Schutz auch in der nachfolgenden Zeit erhalten bleiben muß. Ähnlich wie bei der Erhöhung staatlicher Leistungen (vgl. BVerfGE 13, 248 [259]) muß auch bei der Frage, während welcher Dauer die davon erfaßten Personen in eine begünstigende Regelung einbezogen bleiben müssen, eine Differenzierung nach dem Grad der sozialen Schutzbedürftigkeit zulässig sein. Es ist bereits erörtert worden, daß im Regelfall die Waisen nur während der Dauer des Rentenbezuges des Schutzes durch die gesetzliche Krankenversicherung bedürfen und nach dieser Zeit entweder auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind oder aber eventuelle Krankheitskosten aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG sind offensichtlich nicht verletzt.
2. Auch § 313 Abs. 4 RVO ist verfassungsgemäß.
Es kann nicht als willkürlich im Sinne einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG angesehen werden, daß nur dem überlebenden Ehegatten und nicht auch den Kindern eines verstorbenen Mitgliedes die Fortsetzung der Mitgliedschaft ermöglicht wird. Im Regelfall ist der Ehegatte beim Tode des Mitglieds zu alt, um eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen und damit aus eigenem Recht in den Schutz der Krankenversicherung einbezogen zu werden. Dagegen ist die Waise im Normalfall beim Tode ihres krankenversicherten Elternteils noch so jung, daß sie nach Auslaufen der Waisenrente durch Aufnahme einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung aus eigenem Recht in die Krankenversicherung einbezogen werden kann und nicht auf die Fortführung der Mitgliedschaft ihres verstorbenen Elternteils angewiesen ist. Dieser Unterschied rechtfertigt es, nur den überlebenden Ehegatten in die begünstigende Ausnahmevorschrift des § 313 Abs. 4 RVO einzubeziehen. Allerdings kann im Einzelfall ein überlebender Ehegatte besonders jung und daher auf die ihm durch § 313 Abs. 4 RVO gewährte Möglichkeit nicht zwingend angewiesen sein. Andererseits kann eine Waise bei Auslaufen der Rente arbeitsunfähig sein; auch bei Waisen, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, endet die Rente und damit die Krankenversicherung spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres. Diese Fälle sind jedoch nicht typisch und durften vom Gesetzgeber im Rahmen der von ihm getroffenen, notwendigerweise generalisierenden Regelung außer acht gelassen werden.
(gez.) Dr. Müller Dr. Stein Ritterspach Der Richter Dr. Haager ist erkrankt. Dr. Müller Rupp-v. Brünneck Dr. Brox Dr. Zeidler