BVerfGE 26, 141 - Richterbesoldung I
1. Aus einem allgemeinen Vergleich der Richterbesoldung mit der Beamtenbesoldung kann die Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift, durch die der Beschwerdeführer in eine bestimmte Besoldungsgruppe eingereiht wird, nicht hergeleitet werden.
2. Das sich aus dem hessischen Besoldungsänderungsgesetz 1965 für die richterliche Eingangsstufe ergebende Gehalt stellt im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG eine nicht unangemessene Alimentation des Richters und seiner Familie dar.
3. Diese besoldungsrechtliche Regelung gefährdet nicht die richterliche Unabhängigkeit und ist deshalb mit Art. 97 Abs. 1 GG vereinbar.
 
Beschluß
Des Zweiten Senats vom 4. Juni 1969
- 2 BvR 343, 377, 333, 323/66 -
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1.a) der Oberlandesgerichtsräte ..., b) der Senatspräsidenten ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ... - 2 BvR 343/66; 2.a) des Landgerichtsdirektors ..., b) des Amtsgerichtsrats Dr. ..., c) des Verwaltungsgerichtsdirektors ..., d) des Arbeitsgerichtsrats ..., e) des Sozialgerichtsrats ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt... - 2 BvR 377/66 -; 3. des Landgerichtsrats Dr. ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ... - 2 BvR 333/66 - , 4. des Landgerichtspräsidenten a.D. ... - 2 BvR 323/66 - gegen das Sechste Gesetz zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 1965 (GVBl. S. 122), soweit es die besoldungsrechtliche Einstufung der Beschwerdeführer regelt.
Entscheidungsformel:
 
Gründe
 
A.
1. Das hessische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 11. Oktober 1965 (GVBl. I S. 237) beruht auf dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 1965 (GVBl. I S. 122) - Besoldungsänderungsgesetz 1965 -. Dieses Gesetz hat generell die Besoldung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes verbessert und zahlreiche Dienstposten besoldungsrechtlich höher eingestuft. Für den Kreis der Richter sieht darnach die Rechtslage, wie folgt, aus:
Die Richter in Eingangsstellen (Amtsgerichtsräte usw.) und die Staatsanwälte bleiben unverändert gegenüber 1962 in der Besoldungsgruppe (BesGr.) A 13 b; allerdings tritt an die Stelle des bisherigen Ortszuschlags II der Ortszuschlag I b. Während 1962 in BesGr. A 14 a schlicht der "Oberamtsrichter" und der "Erste Staatsanwalt" eingereiht waren, sind nun die Ersten Staatsanwälte teils in BesGr. A 14 a, teils in BesGr. A 15 untergebracht; außerdem sind neue "Oberamtsrichter"-Stellen in BesGr. A 14 a geschaffen worden, nämlich neben den aufsichtsführenden Richter eines kleinen Amtsgerichts auch Oberamtsrichter als Vertreter von Amtsgerichtsdirektoren und Oberamtsrichter als Abteilungsleiter von Amtsgerichten sowie Oberarbeitsgerichtsräte und Obersozialgerichtsräte als aufsichtsführende Richter und als Vertreter von Arbeits- und Sozialgerichtsdirektoren. Unverändert sind Amtsgerichtsdirektoren und Finanzgerichtsdirektoren teils in BesGr. A 15, teils in BesGr. A 15 a und Landgerichtsdirektoren teils in BesGr. A 15, A 15 a und A 16 eingestuft; ebenfalls unverändert sind Arbeitsgerichtsdirektoren, Sozialgerichtsdirektoren, Verwaltungsgerichtsdirektoren, Landessozialgerichtsräte, Oberlandesgerichtsräte und Oberverwaltungsgerichtsräte (bei gleichgebliebenem Ortszuschlag) in BesGr. A 15 geblieben. Die Oberstaatsanwälte, die bisher in BesGr. A 15, A 15 a und A 16 eingereiht waren, sind nun in BesGr. A 15 a, A 16 und B 3 (mit Ortszuschlag I a) eingestuft. Der Landesarbeitsgerichtsdirektor, bisher teils in BesGr. A 15 a, teils in BesGr. A 16, ist nun nach B 2 gehoben worden. Während die Landesgerichtspräsidenten bisher je nach Größe ihres Landgerichts in BesGr. A 16, B 3 und B 5 eingestuft waren, sind sie jetzt in BesGr. B 2, B 3, B 4 und B 5 eingereiht. Der Senatspräsident beim Landessozialgericht, beim Oberlandesgericht, beim Verwaltungsgerichtshof sowie der Verwaltungsgerichtspräsident waren bisher in BesGr. A 16 eingestuft; diese Senatspräsidenten sind nun in BesGr. B 2 eingereiht, der Verwaltungsgerichtspräsident ist nach BesGr. B 3 gekommen. Der Finanzgerichtspräsident ist unter Verbesserung des Ortszuschlags von BesGr. B 2 nach BesGr. B 3 gehoben worden. Der Amtsgerichtspräsident in Frankfurt und die Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs sind ebenfalls eine Stufe höher nach BesGr. B 4 gehoben worden. Das gleiche gilt für den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht, für die Präsidenten des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts, die nun in BesGr. B 6 eingestuft sind; die letzteren haben, wie bisher schon der Generalstaatsanwalt, neu eine Dienstaufwandsentschädigung von monatlich 125 DM erhalten. Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs ist von BesGr. B 6 nach BesGr. B 7, der Oberlandesgerichtspräsident von BesGr. B 7 nach BesGr. B 8 aufgerückt. In allen Besoldungsgruppen sind gleichzeitig die Grundgehälter erhöht worden (in A 13 b von 874 bis 1563 auf 1011 bis 1794 DM; in BesGr. B 3 beträgt die Verbesserung mehr als 300 DM, in BesGr. B 7 424 DM, in BesGr. B 8 rd. 450 DM).
2. Die Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 343/66 (Oberlandesgerichtsräte und Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt) tragen zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde im wesentlichen vor:
a) Die Oberlandesgerichtsräte meinen: Die Beamten der Staatsanwaltschaft aller Stufen seien in der neuen Besoldungsordnung höher eingestuft worden; dadurch seien auch Staatsanwälte, die bisher in BesGr. A 14 a eingereiht waren, ihnen durch Vorrücken nach BesGr. A 15 gleichgestellt worden. Die Oberlandesgerichtsräte seien dagegen (ebenso wie die Landessozialgerichtsräte und Oberverwaltungsgerichtsräte) unverändert in BesGr. A 15 geblieben. Damit würden sie gegenüber den Beamten der Staatsanwaltschaft gleichheitswidrig benachteiligt. Das Amt der Oberstaatsanwälte (verstanden als Leiter einer Staatsanwaltschaft und die beigeordneten Beamten mit diesem Titel) und das Amt des Oberlandesgerichtsrats seien gleichwertige Ämter; das ergebe sich aus der bisherigen, seit langem bestehenden besoldungsrechtlichen Gleichstellung. Noch bei der Beratung des Vierten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften sei man im Bundesrat davon ausgegangen. Dafür spreche auch die Regelung in den letzten (1964 bis 1966) erlassenen Besoldungsänderungsgesetzen der Länder; abgesehen von Hessen sei in keinem einzigen Land der Oberstaatsanwalt allgemein höher eingestuft als der Oberlandesgerichtsrat. Auch der erste Beamte einer Staatsanwaltschaft (Oberstaatsanwalt) habe als die seine Tätigkeit charakterisierende wesentliche Aufgabe nur wahrzunehmen die "Vorbereitung der Ahndung strafbarer Handlungen durch ein Gericht", während die eigentliche Entscheidungsgewalt dem Richter zukomme. Auch auf anderen Rechtsgebieten (in Ehe- und Kindschaftssachen) fehle ihm die eigentliche Sachentscheidungsgewalt. Daraus folge, daß sein Amt nicht höher bewertet werden könne als das eines Oberlandesgerichtsrats, der die Entscheidungsgewalt über höchste menschliche Güter besitze und sich dieser Verantwortung in seiner Tätigkeit niemals entziehen könne. Es gebe überdies einen hergebrachten, seit 1879 nachweisbaren und beachteten Grundsatz des Amtsrechts, der bis zur hessischen Neuregelung niemals prinzipiell durchbrochen worden sei, daß Oberstaatsanwälte und Oberlandesgerichtsräte gleichrangige und gleichwertige Ämter inne haben. Die Besoldungsdifferenz zwischen BesGr. A 15 und A 15 a, in die die Oberlandesgerichtsräte zur grundsätzlichen Gleichstellung mit den Oberstaatsanwälten gebracht werden müßten, sei auch nicht geringfügig; sie betrage im Grundgehalt monatlich 112 DM.
Aus diesem Sachvortrag ergebe sich zugleich die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; die gebotene Gleichstellung zwischen Oberstaatsanwälten und Oberlandesgerichtsräten (Art. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG) sei erst durch die angegriffene gesetzliche Regelung verletzt worden; durch sie seien die Beschwerdeführer unmittelbar und gegenwärtig betroffen.
b) Die Senatspräsidenten machen geltend: Die Aufnahme der Richterbesoldung in das allgemeine Beamtenbesoldungsrecht sei mit Art. 98 Abs. 3 GG nicht vereinbar; Hessen habe dementsprechend nach 1945 bereits ein besonderes Richterbesoldungsrecht eingeführt und es nur im Zug der allgemeinen Besoldungsreform in Bund und Ländern 1957 mit Rücksicht auf die Bundesrahmenbestimmungen wieder aufgegeben. 1954 bis 1957 seien in Hessen zwar die Eingangsstufen und die erste Beförderungsstufe (neben den "Spitzengehältern") für Richter, nicht aber die zweite Beförderungsstufe (Senatspräsident) angehoben worden. Dadurch sei die erste für die Senatspräsidenten nachteilige Verzerrung im Besoldungsgefüge für Richter eingetreten. Zur Beseitigung dieser Verzerrung wäre - schon ohne Berücksichtigung der Verbesserungen, die das Besoldungsänderungsgesetz 1965 für die anderen Richtergruppen und Staatsanwälte in Hessen gebracht habe - die Hebung der Senatspräsidenten aus BesGr. A 16 nach BesGr. B 3 notwendig gewesen. BesGr. B 3 gelte allgemein gegenüber BesGr. A 16 als die normale nächsthöhere Besoldungsgruppe, was schon daraus folge, daß die Differenz des Grundgehalts zwischen BesGr. A 16 und BesGr. B 2 nur 73 DM betrage, während der normale Unterschied im Grundgehalt benachbarter Gruppen 200 DM und mehr betrüge. Mit der Hebung von BesGr. A 16 nach BesGr. B 2, wie es die angegriffene Regelung vorsehe, würden also die Senatspräsidenten benachteiligt. Und diese sachlich nicht zu rechtfertigende Zurücksetzung werde noch dadurch vergrößert und vollends untragbar, daß sowohl die Besoldung der Beamten der Staatsanwaltschaft als auch die Besoldung aller vergleichbaren Richtergruppen, insbesondere der Landgerichtspräsidenten und Landesarbeitsgerichtsdirektoren, angehoben wurde. Die Gehaltsdifferenz zwischen dem Oberlandesgerichtsrat und dem Senatspräsidenten betrage nach dem Besoldungsänderungsgesetz 1965 nur noch 20 v.H. (und verringere sich noch erheblich, falls es verfassungsrechtlich geboten sein sollte, die Oberlandesgerichtsräte, wie von ihnen gefordert, von BesGr. A 15 nach A 15 a zu heben), während sie früher (1875 bis zur Regelung 1909) über 45 v.H. betragen hätte und seit 1927 bis zur Regelung 1943 noch immer 30 v.H. betrug. Die Einstufung nach BesGr. B 2 widerspreche auch den hergebrachten Grundsätzen des Richterrechts, die die herkömmliche Relation der Gehaltsskala der Richter mitumfasse. Im übrigen seien die Kompetenzen und damit die Verantwortung der Richter am Oberlandesgericht, verglichen mit den Verhältnissen vor 1933, nach 1945 erheblich vergrößert worden. Damit vertrage sich eine besoldungsrechtliche Zurücksetzung gegenüber anderen Richtergruppen erst recht nicht.
3. Die Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 377/66 (Richter erstinstanzlicher Gerichte verschiedener Gerichtszweige) tragen vor: Die sie betreffende, 1965 in Kraft getretene besoldungsrechtliche Regelung sei mit Art. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar. Sie meinen, sie müßten höher als in die BesGr. A 16 oder doch mindestens in diese Gruppe eingestuft werden. Daß dies die nach Art. 33 Abs. 5 GG "angemessene" Besoldung sei, folge aus der Grundentscheidung des Art. 92 GG - die Richter als Träger der rechtsprechenden Gewalt seien für die Allgemeinheit von hervorragender Bedeutung -, aus Art. 98 Abs. 1 und 3 GG - ihnen sei eine "besondere", aus der Masse der weisungsgebundenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes herausgehobene Rechtsstellung und Besoldung zu gewähren - und aus Art. 97 Abs. 1 GG - er verbiete eine Besoldung, durch die die von der Verfassung geforderte richterliche Unabhängigkeit in Frage gestellt werde -. Das Grundgesetz fordere den unabhängigen Richter anstelle des "richterlichen Beamten". Deshalb sei es auch mit dem Grundgesetz (Art. 98) grundsätzlich unvereinbar, das Richterbesoldungsrecht in einem allgemeinen Beamtenbesoldungsrecht und seinem System unterzubringen.
Die Beschwerdeführer vergleichen dann die Beamtenbesoldung mit der Richterbesoldung, indem sie auf sich die hessische Dienstpostenbewertung, die für Beamte gilt, anwenden, und dabei zu dem Ergebnis kommen, daß nach diesem Bewertungssystem ihr Dienstposten nach BesGr. A 16 gehöre. Die grobe Zurücksetzung der Richter gegenüber den Beamten ergebe sich auch, wenn man vergleiche, daß mit dem Besoldungsrecht 1965 zwei Drittel der Beamtenstellen gehoben wurden, während von den Richtern und Staatsanwälten nur 18 v.H. besoldungsmäßig angehoben worden seien. Dazu komme das Mißverhältnis, daß von 1958 bis 1965 die Beamtenstellen nach BesGr. A 13 und A 15 um rd. 100 v.H., die Beamtenstellen nach BesGr. A 16 und höher um 15 v.H., die Richterstellen dagegen um weniger als 10 v.H. zugenommen hätten. Schließlich lasse sich die Zurücksetzung der Gruppe der Beschwerdeführer daran sichtbar machen, daß die Verbesserungen, die das Besoldungsänderungsgesetz 1965 gebracht habe, insgesamt 70 Millionen kosteten, während sie, die Beschwerdeführer (ebenso wie die Oberlandesgerichtsräte), praktisch leer ausgegangen seien. Soweit der demnach zu fordernden Verbesserung der Besoldung der Richter die Rahmenvorschriften, insbesondere § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes, Schranken setzen, seien sie, weil verfassungswidrig, nichtig.
In Hessen sei durch die Neuregelung des Besoldungsrechts 1965 das Gefüge der Richterbesoldung außerdem so verzerrt worden, daß die Unabhängigkeit der Richter erster Instanz nicht mehr gewährleistet erscheine. Das Gesetz habe außerdem die zur Präsidentengruppe gehörenden Richter allgemein höher eingestuft, die nicht zu dieser Gruppe gehörenden Richter fast ausnahmslos von einer höheren Einstufung ausgeschlossen und auch dadurch die Gefahr der Abhängigkeit der letzteren vergrößert.
4. Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 333/66 - ein Landgerichtsrat - greift nicht nur das Besoldungsänderungsgesetz vom 6. Juli 1965, sondern auch die Neufassung des Besoldungsgesetzes vom 11. Oktober 1965 und das Haushaltsgesetz für das Jahr 1966 samt dem ihm zugrunde gelegten Organisations- und Stellenplan an, soweit sie seine Besoldung betreffen, und begehrt außerdem zusätzlich die Feststellung, daß § 53 BBesG nichtig sei, soweit er die Besoldung von Richtern betrifft. Im übrigen schließt er sich den Ausführungen der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 377/66 (oben Nr. 3) an.
5. Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 323/66 - ein Präsident im Ruhestand des Landgerichts Fulda - führt aus: Das hessische Richterbesoldungsgesetz 1954, das hessische Besoldungsgesetz 1957, das Vierte Änderungsgesetz 1962 zum Besoldungsgesetz und das Besoldungsänderungsgesetz 1965 habe Beamten und zahlreichen Richtern wiederholte Verbesserungen ihrer Besoldung gebracht. Landgerichtspräsidenten in Bezirken mit weniger als 35 richterlichen Planstellen, zu denen er gehöre, hätten dagegen ihre erste und einzige Aufstufung von BesGr. A 16 nach BesGr. B 2 durch das Besoldungsänderungsgesetz 1965 erhalten. Sie seien damit weit hinter den Besoldungsverbesserungen für andere richterliche Ämter zurückgeblieben. Damit habe die neue Besoldungsregelung Art. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG verletzt.
Das ergebe sich insbesondere auch aus folgenden Vergleichen:
Verwaltungsgerichtspräsidenten, denen keine Gerichte nachgeordnet seien und deren Gerichte weniger richterliche Planstellen zählten als die sog. kleinen Landgerichte, seien nach 1954 noch niedriger eingestuft gewesen als die Präsidenten der "kleinen" Landgerichte, seien im Jahre 1957 mit diesen zusammen in BesGr. A 16 eingestuft worden und würden nun durch das Besoldungsänderungsgesetz 1965 nach BesGr. B 3 gehoben, während der Präsident eines "kleinen" Landgerichts in BesGr. B 2 eingereiht sei; sie hätten also nun diesen überflügelt. Dafür gebe es schlechterdings keinen sachlich vertretbaren Grund. Die Oberstaatsanwälte bei den großen Landgerichten seien ursprünglich eine Besoldungsgruppe unter den Präsidenten eines kleinen Landgerichts eingestuft gewesen. In den Besoldungsregelungen 1957 und 1962 seien dann diese Oberstaatsanwälte zusammen mit den Präsidenten eines kleinen Landgerichts in BesGr. A 16 eingereiht worden. Nach dem Besoldungsänderungsgesetz 1965 seien sie nun über diesen Landgerichtspräsidenten nach BesGr. B 3 eingestuft worden. Auch dafür gebe es keinen plausiblen Grund, zumal nicht nur die richterliche Tätigkeit in der Rechtspflege, sondern auch die Gerichtsverwaltung und Aufsichtstätigkeit des Präsidenten eines kleinen Landgerichts umfangreicher und verantwortungsreicher sei als die des Oberstaatsanwalts. Landesarbeitsgerichtsdirektoren, die ursprünglich eingestuft waren wie die Landgerichtsdirektoren, seien 1957 in die BesGr. A 15a gelangt und würden nun nach dem Besoldungsänderungsgesetz 1965 ebenso wie die Präsidenten eines kleinen Landgerichts nach BesGr. B 2 besoldet. Vergleiche man ihre Funktionen, ihre Tätigkeit und ihre Verantwortung mit denen des Präsidenten eines kleinen Landgerichts, so sei wiederum evident, daß diese Gleichstellung sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Noch krasser sei die Entwicklung der Besoldungsregelung für Landräte, die die Präsidenten eines kleinen Landgerichts weit hinter sich gelassen hätten. Die ungerechtfertigte Benachteiligung lasse sich noch deutlicher ablesen an den summenmäßigen Besoldungsverbesserungen der zum Vergleich herangezogenen Ämter: Der Verwaltungsgerichtspräsident und die Oberstaatsanwälte an den großen Landgerichten stellten sich nach dem Besoldungsgesetz 1965 monatlich um 529 DM, die Landesarbeitsgerichtsdirektoren um 403 DM, die Landräte um rd. 650 bis 1620 DM besser, der Präsident eines kleinen Landgerichts nur um 73 DM. Die angegriffene Regelung im Besoldungsänderungsgesetz 1965 verstoße sowohl gegen Art. 3 als auch gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
6. Die hessische Landesregierung hat gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden keine Bedenken. Sie hat sich zu den Verfassungsbeschwerden im wesentlichen wie folgt geäußert:
Der Landesgesetzgeber sei beim Erlaß des Sechsten Änderungsgesetzes zum Besoldungsgesetz an die Rahmenvorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes gebunden gewesen. Diese Vorschriften seien mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere verstoße die Grundentscheidung des Bundesgesetzgebers, die Besoldung der Beamten und Richter in einem systematisch einheitlichen Gesetz zu regeln, nicht gegen die Forderung des Grundgesetzes, die Rechtsstellung der Richter in "besonderen Gesetzen" zu regeln. In der Aufnahme der Richterbesoldung in das allgemeine hessische Besoldungsgesetz könne also kein Verstoß gegen das Grundgesetz liegen. Aus den bundesrechtlichen Rahmenvorschriften ergebe sich auch die Notwendigkeit, gewisse Richterämter bestimmten Beamtenämtern gleichzustellen. Der hessische Gesetzgeber habe dabei alle Möglichkeiten der Rahmenbestimmungen zugunsten der Richter voll ausgenutzt. Ob eine höhere Richterbesoldung als derzeit vorgeschrieben staatspolitisch oder auch aus sonstigen sachlichen Gründen erstrebenswert oder berechtigt sei, habe das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden. Die verfassungsrechtliche Frage könne nur sein, ob die gegenwärtige Besoldung für Richter angemessen im Sinne des hergebrachten Grundsatzes einer ausreichenden Alimentation des Richters und seiner Familie sei. Diese Frage könne man aber evidentermaßen nicht verneinen. Ebensowenig lasse sich sagen, die gegenwärtige Besoldung der Richter in Eingangs- oder ersten Beförderungsstellen gefährde die richterliche Unabhängigkeit. Auch wenn man insgesamt das Verhältnis von Eingangsstellen und Beförderungsstellen bei den Beamten einerseits und bei den Richtern andererseits vergleiche, ergebe sich, daß die Verhältnisse bei den Richtern nicht ungünstiger liegen als bei den Beamten. Auf die für Beamte geltenden Richtlinien für die Dienstpostenbewertung könnten sich die Richter nicht berufen, zumal diese Grundsätze nicht gelten für Dienstposten, die wie die der Richter und Lehrer besoldungsgesetzlich schon bewertet sind.
Die durch das angegriffene Gesetz geschaffene Differenzierung zwischen Oberstaatsanwälten und Oberlandesgerichtsräten sei nicht willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Aufgaben und Verantwortung der Beamten der Staatsanwaltschaft seien ihrer Art nach so verschieden von denen der Oberlandesgerichtsräte, daß ein Vergleich mit dem Ergebnis, daß beide Kategorien von Trägern eines öffentlichen Amtes besoldungsrechtlich gleichbehandelt werden müßten, ausgeschlossen sei. Auch die von den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts angestellten Vergleiche ergäben nicht, daß die getroffene Regelung willkürlich sei. Dasselbe gelte auch für die Regelung der Besoldung des Präsidenten eines Landgerichts mit weniger als 35 richterlichen Planstellen. Der Landgerichtspräsident könne sich von vornherein nicht mit dem Landrat vergleichen, weil dieser Wahlbeamter auf Zeit sei. Aber auch bei einem Vergleich mit dem Oberstaatsanwalt an einem größeren Landgericht müsse dem Gesetzgeber zugestanden werden, zu berücksichtigen, daß die Staatsanwaltschaft anders als das Gericht eine monokratisch organisierte Behörde sei; daraus folge ein größerer Verantwortungsbereich des Leiters einer Staatsanwaltschaft. Der Gesetzgeber könne unter diesem Gesichtspunkt zu einer verschiedenen Bewertung der beiden Ämter kommen und damit die relativ geringe besoldungsrechtliche Differenz begründen, die in der Einreihung des Präsidenten eines kleinen Landgerichts nach BesGr. B 2 und der Oberstaatsanwälte als Leiter der Staatsanwaltschaften in Frankfurt und Darmstadt nach BesGr. B 3 liege.
7. Der Bundesminister des Innern hat sich nur zur Frage der Vereinbarkeit der besoldungsrechtlichen Rahmenvorschriften des Bundes mit dem Grundgesetz geäußert. Er meint, Art. 98 Abs. 1 und Abs. 3 GG verlange nicht, daß auch die Besoldung der Richter in einem besonderen Gesetz geregelt werde. Die Rechtsstellung der Richter sei durch die Richtergesetze in einer dem Art. 98 GG genügenden Weise geregelt. Inhaltlich seien die Rahmenvorschriften im Bundesbesoldungsgesetz weder unvereinbar mit der den Richtern vom Grundgesetz eingeräumten Stellung und Verantwortung noch unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG, soweit dieser eine angemessene Besoldung fordere.
8. Die Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 2 BvR 343/ 66, 2 BvR 377/66, 2 BvR 333/66 und 2 BvR 323/66 sind zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden worden.
 
B. - I.
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig:
1. Sie richten sich gegen das Sechste Änderungsgesetz zum hessischen Besoldungsgesetz vom 6. Juli 1965, verkündet am 14. Juli 1965. Nach Art. 13 treten die besoldungsrechtlichen Vorschriften teils mit Wirkung vom 1. April 1964, teils mit Wirkung vom 1. Juli 1965 in Kraft. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 2 BVerfGG endete also am 14. Juli 1966. Alle Verfassungsbeschwerden sind vor diesem Zeitpunkt eingegangen. Sie sind rechtzeitig erhoben worden.
2. Gestützt auf Art. 12 Nr. 2 des Besoldungsänderungsgesetzes 1965 hat der Hessische Minister der Finanzen das hessische Besoldungsgesetz unter dem 11. Oktober 1965 neu bekanntgemacht. Soweit in einer Verfassungsbeschwerde ungenau statt des Besoldungsänderungsgesetzes 1965 das hessische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 11. Oktober 1965 in Bezug genommen wird, handelt es sich rechtlich nicht um zwei verschiedene Angriffsobjekte. Es ist eindeutig, daß sich die Verfassungsbeschwerden nur gegen das Besoldungsänderungsgesetz 1965 wenden können und wenden wollen. In dem Verfahren 2 BvR 333/66 wird die Verfassungsbeschwerde ausdrücklich auch gegen das hessische Haushaltsgesetz für das Jahr 1966 samt dem dazugehörigen Stellenplan erhoben. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Das Haushaltsgesetz greift in die Rechte des Beschwerdeführers nicht ein.
3. Die Verfassungsbeschwerden lassen hinreichend deutlich erkennen, daß die Beschwerdeführer nur die Regelungen des Besoldungsänderungsgesetzes 1965 angreifen, von denen sie selbst unmittelbar und gegenwärtig betroffen werden.
4. In Fällen der hier vorliegenden Art können die Beschwerdeführer in ihren eigenen Rechten auf Gleichbehandlung verletzt sein. Sie wenden sich nicht gegen fremde Rechtspositionen - gegen die bessere Besoldung der Gruppen, mit denen sie sich vergleichen -, sondern gegen die angeblich willkürliche, sie benachteiligende Differenzierung zwischen ihnen und den zum Vergleich herangezogenen Gruppen, und lassen offen, in welcher Weise der Gesetzgeber die Ungleichbehandlung, falls sie eines zureichenden Grundes entbehrt, behebt.
5. Auch soweit durch das Besoldungsänderungsgesetz 1965 die besoldungsrechtliche Einstufung der Beschwerdeführer nicht geändert worden ist, ist erst mit der angegriffenen gesetzlichen Regelung ihre Beschwer eingetreten, weil das Besoldungsgefüge für Richter im übrigen verändert worden ist und sich dabei zu ihrem Nachteil geändert hat. Das gilt auch für den Präsidenten eines kleinen Landgerichts, der durch das Besoldungsgesetz zwar eine geringfügige Verbesserung erfahren hat, aber geltend macht, daß er im Vergleich zu anderen Hebungen ohne sachlich vertretbaren Grund benachteiligt worden sei.
II.
Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet:
1. Art. 98 Abs. 1 und 3 GG fordert, daß die Rechtsstellung der Richter des Bundes und der Länder durch besondere Gesetze zu regeln sind.
a) Nach Auffassung von vier Richtern des Senats fordert Art. 98 Abs. 1 und 3 GG nicht, daß auch die Besoldung und Versorgung der Richter in besonderen Gesetzen geregelt wird. Eine Trennung des richterlichen Besoldungsrechts vom Besoldungsrecht für Beamte wäre nur sinnvoll, wenn die Regelungen nach verschiedenen Prinzipien angelegt werden müßten, wenn sie sich also grundlegend nach Aufbau und Struktur unterscheiden müßten. Das fordert aber das Grundgesetz nicht. Art. 98 Abs. 1 und 3 GG fordert besondere Gesetze nicht um der bloß formalen Sonderung des Richterrechts vom Beamtenrecht willen, sondern um den besonderen Status des Richters in Rücksicht auf seine besondere Aufgabe und die im Grundgesetz betonte Eigenart der rechtsprechenden Gewalt als der "Dritten Gewalt" im Staate hervorzuheben.
Daß Art. 98 Abs. 1 und 3 GG nur besondere Gesetze, die das Amtsrecht für Richter regeln, fordert, also Richtergesetze, wie sie im Bund und in den Ländern erlassen worden sind, ergibt sich überdies aus dem Zusammenhang, in dem die Vorschrift steht. Nicht nur die Absätze 2, 4 und 5 des Art. 98, sondern auch die Art. 95 Abs. 2, 96 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 sowie 97 GG enthalten ausschließlich Bestimmungen, die das Amtsrecht des Richters und seinen richterlichen Status betreffen. Auch Art. 92 GG verweist auf den Richter, dessen Stellung charakterisiert ist durch das Prinzip der sachlichen Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit, der Unabsetzbarkeit und der Unversetzbarkeit. Schließlich besteht ein Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 5 GG; die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und des richterlichen Amtsrechts beziehen sich ebenfalls auf das "Sonderrecht", das herkömmlicherweise in den Beamtengesetzen und für die Richter in den Richtergesetzen enthalten ist.
Deshalb kann Art. 98 Abs. 1 und 3 GG nicht dahin ausgelegt werden, daß auch die Besoldung und Versorgung der Richter in besonderen Gesetzen geregelt werden müssen.
b) Demgegenüber vertreten vier Richter des Senats die Auffassung, daß Art. 98 Abs. 1 und 3 GG gebietet, auch die Richterbesoldung in besonderen Gesetzen zu regeln:
Das Grundgesetz hat stärker als die Weimarer Verfassung die rechtsprechende Gewalt als Einheit und gleichwertig neben Gesetzgebung und Regierung und Verwaltung herausgehoben und daraus die Folgerung gezogen, auch den Sonderstatus des Richters gegenüber den übrigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, insbesondere den Beamten, zu verdeutlichen. Mit dieser grundsätzlichen Entscheidung stellt das Grundgesetz nicht ab auf das, was Richtern und Beamten gemeinsam ist - der öffentliche Dienst und das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis -, sondern hält für gewichtiger die verschiedene Funktion von Beamten und Richtern und die Hervorkehrung der besonderen Bedeutung einer unabhängigen rechtsprechenden Gewalt im freiheitlichen Rechtsstaat. In dieser Sicht unterscheiden sich Richter und Beamte; ihre eigenen "Verhältnisse", ihr besonderer Status bedürfen auch je einer besonderen gesetzlichen Regelung.
Zur Rechtsstellung des Richters gehört wesentlich auch seine angemessene "Alimentation", und zwar in einer Ausgestaltung, die der Eigentümlichkeit des richterlichen Amtes Rechnung trägt. Seine Rechtsstellung wird nicht hinreichend fixiert durch eine Regelung, die die Voraussetzungen und die Form für die Begründung des Richteramtsverhältnisses bestimmt, die Dienstpflichten umschreibt, Vorschriften über die richterliche Unabhängigkeit, über die Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit und ihre Grenzen sowie über die Förmlichkeiten und Grenzen von Dienstaufsicht und Dienststrafverfahren enthält. Auch im Beamtenrecht gehören seit je die vermögensrechtlichen Ansprüche des Beamten zur Rechtsstellung des Beamten; es ist deshalb kein Zufall, daß selbst die Beamtengesetze darüber Bestimmungen enthalten (vgl. z.B. §§ 82, 83 BBG). Derselbe Zusammenhang wird im Deutschen Richtergesetz, das übrigens besoldungsrechtliche Vorschriften in den §§ 15 Abs. 1, 33 enthält, durch die allgemeine Verweisung in § 46 hergestellt. Davon abgesehen sind Art und Weise der Regelung von Besoldung und Versorgung des Richters von ganz erheblicher Bedeutung für das innere Verhältnis des Richters zu seinem Amt und für die Unbefangenheit, mit der er sich seine richterliche Unabhängigkeit bewahrt. Schließlich spricht der Zusammenhang, in dem Art. 98 Abs. 1 und 3 GG steht, nicht gegen, sondern für die Auffassung, daß er auch besondere Richterbesoldungsgesetze verlangt: Art. 97 Abs. 2 Satz 3 nimmt ausdrücklich - offenkundig in Rücksicht auf die Verfassungsgarantie der richterlichen Unabhängigkeit - auf den Schutz der besoldungsrechtlichen Seite der Rechtsstellung des Richters Bedacht. Und aus Art. 33 Abs. 5 GG hat der Senat schon einen die Besoldung des Richters betreffenden hergebrachten und zu beachtenden Grundsatz des Richterrechts entwickelt (BVerfGE 12, 81 [88 ff.]).
Ein besonderes Richterbesoldungsgesetz ist auch sinnvoll, weil nach der Vorstellung des Grundgesetzes sich das Bild des Richters von dem des Beamten unterscheiden soll.
Der Gesetzgeber hat es also bisher teilweise unterlassen, den Verfassungsauftrag des Art. 98 Abs. 1 und 3 GG zu erfüllen. Das aber stellt die Rechtsgültigkeit der gegenwärtigen für die Richter geltenden besoldungsrechtlichen Regelung nicht in Frage.
Sowohl nach der einen wie nach der anderen Auffassung können demnach die Verfassungsbeschwerden, soweit sie sich in ihrer Begründung auf Art. 98 GG beziehen, keinen Erfolg haben.
2. Ebensowenig kann die Verfassungswidrigkeit der beanstandeten Besoldungsregelung für Richter im Besoldungsänderungsgesetz 1965 aus einem allgemeinen Vergleich der Richterbesoldung mit der Beamtenbesoldung hergeleitet werden. Solche globalen Vergleiche kann das Bundesverfassungsgericht nicht anstellen, ohne sich in politische Wertungen zu verlieren und sich schon hinsichtlich der Konzeption der angemessenen Relationen der Ämter und Verantwortungen von Beamten und Richtern, also hinsichtlich der "richtigen" Anlage des Besoldungsgefüges an die Stelle des Gesetzgebers zu setzen. Von "Willkür" bei diesen allgemeinen und prinzipiellen Entscheidungen des hessischen Gesetzgebers für den Aufbau und Ausbau eines ausgewogenen Besoldungsgefüges für Beamte und Richter kann nicht die Rede sein, auch wenn sich für eine andere Regelung gute Gründe anführen lassen. Insbesondere kann in diesem Zusammenhang nicht mit "hergebrachten Grundsätzen" des Beamten- und Richterbesoldungsrechts operiert werden; sonst würde dem Gesetzgeber die Möglichkeit genommen, gerade grundsätzliche Änderungen und Neuregelungen auf dem Gebiet des Besoldungswesens, die das Verhältnis zwischen Beamten und Richtern betreffen und unter Umständen von den veränderten Verhältnissen gefordert sind, zu verwirklichen. Von dieser Grundauffassung her kann es auch nicht darauf ankommen, ob und mit welchem Ergebnis die hessische Dienstpostenbewertung für Beamte auf die Richter angewandt werden muß.
3. Die die Richter betreffende Regelung im Besoldungsänderungsgesetz 1965 ist schließlich auch nicht deshalb unvereinbar mit Art. 97 GG, weil sie eine Gefahr für die richterliche Unabhängigkeit darstellt. Man kann generell eine bessere Besoldung der Richter für erstrebenswert halten. Aber es kann bei nüchterner Betrachtung der Verhältnisse keine Rede davon sein, man müsse damit rechnen, daß ein hessischer Richter bei seiner gegenwärtigen Besoldung nicht mehr unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden werde. Solange die Besoldung der Richter im Sinne des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums und Richteramtsrechts nicht eindeutig "unangemessen" ist, d.h. keine zureichende Alimentation darstellt, kann aus der Höhe der Besoldung nicht auf eine Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit geschlossen werden. Selbst die sich aus dem Besoldungsänderungsgesetz 1965 für die richterlichen Eingangsstufen ergebenden Gehälter stellen im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG eine nicht unangemessene Alimentierung des Richters und seiner Familie dar. Diese Richter mögen ein bescheidenes Auskommen haben, sie haben aber kein ärmliches Auskommen und fristen keine Kümmerexistenz am Rande der Gesellschaft.
Bei dieser Beurteilung besteht auch kein Grund, allgemein die Rahmenvorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie sich auf Richter beziehen, für verfassungsrechtlich bedenklich zu halten; das Bundesverfassungsgericht ist bisher von ihrer Gültigkeit ausgegangen.
4. Die verfassungsrechtliche Prüfung in den vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Beschwerdeführer durch die sie betreffende besoldungsrechtliche Regelung des Besoldungsänderungsgesetzes 1965 im Vergleich zu ihnen im wesentlichen gleichstehenden Richter- oder Beamtengruppen willkürlich benachteiligt worden sind.
Dazu ist vorweg zu bemerken:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit, weil er innerhalb dieser Materie nicht nur auf das Verhältnis einzelner Ämter zu benachbarten oder nahestehenden Ämtern sehen muß, sondern auch übergreifende Gesichtspunkte, insbesondere solche der Rückwirkung einer konkreten Differenzierung oder Nichtdifferenzierung auf das übrige Besoldungsgefüge, berücksichtigen muß. Davon abgesehen muß zugestanden werden, daß der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt der richtigen Einordnung eines Amtes in die Besoldungsordnung nicht nur die Aufgabe und Verantwortung, die mit dem Amt verbunden sind, sondern unter Umständen auch die Notwendigkeit der Gewinnung von Nachwuchs oder ein besonderes Risiko berücksichtigen darf. Schließlich muß er die Freiheit haben, auch von der bisherigen Bewertung eines Amtes im Verhältnis zu einem anderen Amt abzuweichen. Anders läßt sich, wenn man eine Besoldungsordnung in ihrem seitherigen Bestand nicht versteinern will, eine vernünftige Neuregelung und Verbesserung, die notwendig geworden ist, überhaupt nicht bewerkstelligen.
Jede Besoldungsordnung ist unvollkommen, enthält unvermeidbare Härten und ist unter irgendeinem Gesichtspunkt in der Abgrenzung der Besoldungsgruppen für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig. Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführten läßt. Das gilt ebenso für die Anwendung des Gleichheitssatzes wie für die Anwendung des Begriffs der angemessenen Alimentation und des Begriffs der hergebrachten Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts.
a) Was den Vergleich zwischen der besoldungsrechtlichen Einstufung der Oberlandesgerichtsräte mit der der Oberstaatsanwälte anlangt (Verfahren 2 BvR 343/66), so ist der Ausgangspunkt der Beschwerde richtig, daß nach dem Besoldungsänderungsgesetz 1965 die Oberlandesgerichtsräte wie bisher in BesGr. A 15 geblieben sind, während die Oberstaatsanwälte, deren Stellen gleichzeitig vermehrt worden sind, im allgemeinen um eine Besoldungsgruppe angehoben worden sind. Dadurch ist zwischen den beiden genannten Gruppen ein Gefälle zum Nachteil der Oberlandesgerichtsräte eingetreten. Es wäre aber unrichtig, darin ohne weiteres den Ausdruck einer Minderbewertung des richterlichen Amts eines Oberlandesgerichtsrats zu sehen.
Abgesehen davon ist die Funktion eines Oberstaatsanwalts - sowohl als eines Behördenleiters als auch eines beigeordneten Beamten - so grundlegend verschieden von der Funktion eines Oberlandesgerichtsrats, daß ihr Vergleich keineswegs zwingt, sie besoldungsrechtlich gleich einzustufen oder die bisherige Parität aufrechtzuerhalten. Das Besoldungsänderungsgesetz 1965 ist offenbar bei der Neueinstufung der leitenden Oberstaatsanwälte von dem Grundsatz ausgegangen, ihre Besoldung in ein angemessenes Verhältnis zu der des ihnen zugeordneten Landgerichtspräsidenten zu setzen; und daraus folgte innerhalb des Aufbaues der Staatsanwaltschaften die besoldungsrechtliche Regelung für die übrigen Staatsanwälte. Das ist ein sachlich vertretbarer Grund für ihre Einstufung, und zwar ein Grund, der nicht in gleicher Weise bei der Einstufung der Oberlandesgerichtsräte herangezogen werden kann. Deshalb ist unter dem hier behandelten Gesichtspunkt in der angegriffenen besoldungsrechtlichen Regelung weder ein Verstoß gegen Art. 3 GG noch ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu finden.
Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der angegriffenen Regelung ist damit allein allerdings noch nicht festgestellt. Denn diese Regelung muß auch unter dem Gesichtspunkt eines Vergleichs der Oberlandesgerichtsräte mit den anderen Richtern (Landgerichtsdirektoren, Senatspräsidenten, Gerichtspräsidenten) mit den genannten Verfassungsvorschriften vereinbar sein, wenn sie Bestand haben soll. Dazu ergibt sich das Nötige aus den folgenden Überlegungen:
b) Soweit sich die Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts, die nach dem Besoldungsänderungsgesetz 1965 von BesGr. A 16 nach BesGr. B 2 vorgerückt sind, ebenfalls mit den Oberstaatsanwälten vergleichen und daraus eine Verletzung des Gleichheitssatzes herleiten wollen, gilt das unter a) Gesagte entsprechend. Sie meinen aber auch, 1953 seien sie von der allgemeinen Anhebung der Richterbesoldung ausgenommen worden und diese Benachteiligung (Verzerrung) hätte mit dem Besoldungsänderungsgesetz 1965 wiedergutgemacht werden müssen. Eine solche Pflicht des Gesetzgebers läßt sich aus dem Gleichheitssatz nicht entwickeln. Es kommt nur darauf an, ob die gegenwärtige Regelung ihrer Besoldung im Zusammenhalt mit der gegenwärtigen Besoldungsregelung für die zum Vergleich herangezogenen Richterkategorien mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Das ist zu bejahen. Es gibt jedenfalls unter dem Gleichheitssatz keine prästabilierte Relation zwischen diesen Richtergruppen, auch kein in Prozentsätzen ausdrückbares Mindestverhältnis zwischen der Besoldung eines Oberlandesgerichtsrats und der eines Senatspräsidenten. Es gibt ebensowenig einen vom Gesetzgeber nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden hergebrachten Grundsatz, daß zwischen den genannten Gehältern eine bestimmte Relation bestehen müsse. Solange es um den Streit geht, ob eine Richtergruppe eine Besoldungsstufe höher oder tiefer einzureihen sei oder im Zuge einer allgemeinen Verbesserung der Besoldungsordnung im Blick auf andere Hebungen eine oder zwei Stufen das angemessene Maß für die Anhebung aus der alten Position in die neue sei, kann das Gericht den Gesetzgeber nicht korrigieren, wenn sich für die getroffene Entscheidung ein zureichender sachlicher Grund anführen läßt. Es läßt sich aber durchaus hören, wenn der Gesetzgeber - wie hier - gemeint hat, die Senatspräsidenten am Oberlandesgericht sollten nicht höher (aber auch nicht niedriger) als der Präsident eines kleinen Landgerichts eingestuft werden, und wenn er gemeint hat, der Verwaltungsgerichtspräsident dürfe eine Stufe höher als der Senatspräsident eingereiht werden. Daß die BesGr. B 2, wenn man auf das dort ausgeworfene Grundgehalt abstellt und es vergleicht mit dem Endgrundgehalt von BesGr. A 16 und dem Grundgehalt von BesGr. B 3, eine "Zwischenstufe" darstellt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Auch der Vergleich der Senatspräsidenten mit den Landesarbeitsgerichtsdirektoren läßt sich nicht nur so, wie es die Beschwerdeführer wollen, ziehen. Statt auf die Kammerverfassung beim Landesarbeitsgericht und auf die Besetzung des Spruchkörpers mit einem Berufsrichter und zwei Laienbeisitzern abzustellen und sie in dieser Betrachtung auf einer Ebene mit den Vorsitzenden einer kleinen Strafkammer oder einer Kammer für Handelssachen oder auch mit den Landgerichtsdirektoren zu sehen, kann man mit besseren Gründen darauf abheben, daß die Landesarbeitsgerichte wie die Oberlandesgerichte Gerichte zweiter Instanz sind und deshalb deren Spruchkörpervorsitzende in dieselbe Besoldungsgruppe gehören. Es läßt sich also nicht feststellen, daß die getroffene Regelung unvereinbar wäre mit Art. 3 oder Art. 33 Abs. 5 GG. Verallgemeinert man diese Überlegungen, so ist auch die Einstufung der Oberlandesgerichtsräte im Verhältnis zur Einstufung anderer Richterkategorien nicht zu beanstanden. Abschließend ist zu wiederholen: Selbst wenn eine Regelung rechtspolitisch bedenklich und personal- und besoldungspolitisch wenig erfreulich sein sollte, würde sie aus diesem Grund allein keinesfalls gegen den Gleichheitssatz oder einen zu beachtenden hergebrachten Grundsatz des öffentlichen Dienstrechts verstoßen.
c) Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 323/66 ist nach den Grundsätzen, die den Ausführungen zu a) und b) zugrunde liegen, ebenfalls unbegründet:
Der Präsident eines Landgerichts mit weniger als 35 richterlichen Planstellen im Bezirk wurde im Besoldungsänderungsgesetz 1965 aus der BesGr. A 16 nach BesGr. B 2 gebracht. Aus der Tatsache, daß er damit nach 1945 zum ersten und einzigen Mal eine - geringfügige - besoldungsrechtliche Hebung erfahren hat, während in den früheren besoldungsrechtlichen Regelungen eine Vielzahl von Beamtenstellen und Richterposten mehrfach höhergestuft worden sind, läßt sich eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht herleiten. Die Bezugnahme auf frühere Regelungen ist hier ebenso unbehelflich wie in dem unter b) behandelten Fall. Die angegriffene Regelung im Besoldungsänderungsgesetz 1965 muß man im Zusammenhang mit der umgreifenderen Regelung des Gesetzes für alle Landgerichtspräsidenten sehen. Das Gesetz hält sich an den sachlich vertretbaren Grundsatz, daß die besoldungsrechtliche Einstufung mit der Größe des Landgerichts gekoppelt sein soll: Der Präsident des größten Landgerichts mit hundert und mehr richterlichen Planstellen im Bezirk ist nach BesGr. B 5, der Präsident eines Landgerichts mit 70 bis 99 richterlichen Planstellen im Bezirk nach BesGr. B 4, der Präsident eines Landgerichts mit 35 bis 69 richterlichen Planstellen im Bezirk nach BesGr. B 3 und der Präsident eines Landgerichts mit weniger als 35 richterlichen Planstellen im Bezirk nach BesGr. B 2 eingestuft. Das ist auch eine in sich folgerichtige Differenzierung. Die dadurch geschaffene Plazierung aller Landgerichtspräsidenten in der Besoldungsordnung ist in sachlich vertretbarer Weise eingefügt in das Richterbesoldungssystem im ganzen, also beispielsweise im Verhältnis zur Besoldung der Senatspräsidenten an den oberen Gerichten des Landes, zur Besoldung der Präsidenten dieser Gerichte und - trotz des grundsätzlichen Vorbehalts der Vergleichbarkeit - zur Besoldung der Oberstaatsanwälte und Generalstaatsanwälte als Behördenleiter. Der Versuch schließlich, die Verletzung des Gleichheitssatzes durch einen Vergleich mit den Bezügen eines Landrats zu begründen, ist abwegig; die hessischen Landräte sind (politische) Wahlbeamte auf Zeit und unterscheiden sich schon dadurch in ihrem Status so grundsätzlich vom Status eines Landgerichtspräsidenten, daß die Verschiedenheit der Amtsbezüge nicht als willkürlich beanstandet werden kann.
d) Aus den Ausführungen zu 1) bis 3) und 4) a-c folgt schließlich auch die Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 333/66.
Diese Entscheidung ist mit der Einschränkung, die sich aus B II 1 ergibt, einstimmig ergangen.
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