BVerfGE 31, 194 - Sorgerechtsregelung |
Es verstößt nicht gegen Art. 6 GG, wenn das Vormundschaftsgericht bei einer Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen einem geschiedenen, nichtsorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind nach § 1634 Abs. 2 BGB zugleich Anordnungen zur Durchsetzung des Verkehrsrechts trifft, namentlich den sorgeberechtigten Elternteil verpflichtet, das Kind dem anderen Elternteil zu überlassen. |
Beschluß |
des Ersten Senats vom 15. Juni 1971 |
-- 1 BvR 192/70 -- |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau Maria D... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ed Dellian, 8 München 2, Blutenburgstraße 6 - gegen a) den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16. Februar 1970 - Breg. 1 Z 4/70 -, b) den Beschluß des Landgerichts München I vom 19. Dezember 1969 - 13 T 542/69 -, c) den Beschluß des Amtsgerichts München vom 30. Oktober 1969 - X b 3919/68 -. |
Entscheidungsformel: |
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. |
Gründe: |
A. -- I. |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit der Verfassung vereinbar ist, daß das Vormundschaftsgericht bei einer Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen einem geschiedenen, nichtsorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind nach § 1634 Abs. 2 BGB zugleich Anordnungen zur Durchsetzung des Verkehrsrechts trifft, namentlich den sorgeberechtigten Elternteil verpflichtet, das Kind dem anderen Elternteil zu überlassen.
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§ 1634 BGB lautet:
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(1) Ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, behält die Befugnis, mit ihm persönlich zu verkehren.
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(2) Das Vormundschaftsgericht kann den Verkehr näher regeln. Es kann ihn für eine bestimmte Zeit oder dauernd ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
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II. |
1. Die Beschwerdeführerin hat aus erster Ehe den 1962 geborenen Sohn Marc. Diese Ehe wurde 1963 aus beiderseitigem Verschulden der Eheleute geschieden; die elterliche Gewalt über den Sohn wurde der Beschwerdeführerin übertragen. 1966 heiratete sie in zweiter Ehe einen Rechtsanwalt. Sie lebt mit ihm, dem Sohn Marc und einer aus der zweiten Ehe hervorgegangenen Tochter in München. Ihr früherer Ehemann hat nicht wieder geheiratet; er lebt als Oberstudienrat in West-Berlin. Die Beschwerdeführerin und ihr jetziger Ehemann möchten die Verbindung zwischen Marc und seinem Vater möglichst ganz ausschalten, um das Kind vollständig in die mit der zweiten Ehe der Beschwerdeführerin gegründete Familie einzugliedern und eine echte Vater-Kind-Beziehung zwischen Marc und seinem Stiefvater herzustellen. Ein Versuch des Stiefvaters, Marc zu adoptieren, scheiterte am Widerspruch des Vaters des Kindes.
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Ebenso konnten sich die Beschwerdeführerin und ihr geschiedener Ehemann nicht über dessen persönlichen Verkehr mit Marc einigen, so daß mehrmals vormundschaftsgerichtliche Regelungen nach § 1634 Abs. 2 BGB erforderlich wurden. Unter anderem ordnete das Amtsgericht München im Sommer 1969 als Zwischenregelung an, daß der Vater während eines Aufenthaltes in München den Sohn für einen Tag zu sich nehmen dürfe. Die Beschwerde der Mutter dagegen blieb erfolglos; ihre weitere Beschwerde wurde vom Bayerischen Obersten Landesgericht durch Beschluß vom 13. August 1969 (BayObLGZ 1969, 194 = FamRZ 1969, S. 551) zurückgewiesen. Eine Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da der nach § 93a Abs. 2 BVerfGG berufene Richterausschuß sie als offensichtlich unbegründet ansah (Beschluß vom 18. August 1969 -- 1 BvR 482/69 -).
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2. Nunmehr hat das Amtsgericht München in dem angefochtenen Beschluß vom 30. Oktober 1969 den Verkehr zwischen Vater und Kind umfassend neu geregelt und -- abgesehen von einer Sonderregelung für das Jahr 1969 -- bestimmt:
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I. Das Verkehrsrecht des Vaters ... wird wie folgt neu geregelt: a) Der Vater ist berechtigt, das Kind Marc, geb. 8. 6. 1962, jährlich einmal nach Berlin zu sich zu nehmen und zwar vom 25. 7. bis 12. 8. b) Der Vater ist ferner berechtigt, das Kind Marc jährlich zweimal und zwar an dem letzten Sonntag vor Weihnachten bzw. Ostern in München zu sich zu nehmen. c) ... d) Die Mutter ist verpflichtet, das Kind an den Verkehrstagen ... um 8 Uhr zur Abholung bereit zu halten und dem Vater zu übergeben. Der Vater ist verpflichtet, das Kind am letzten Verkehrstag ... bis 19 Uhr zu der Mutter zurückzubringen. |
II. Beiden Eltern wird verboten, das Kind gegen den anderen Elternteil zu beeinflussen.
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III. Für schuldhafte Verstöße gegen diese Regelung werden Ordnungsstrafen bis DM 1000.- bzw. die gewaltsame Wegnahme des Kindes angedroht.
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In den Gründen wird als Rechtsgrundlage § 1634 BGB, als Grundlage der Anordnung unter I d) im besonderen § 1634 Abs. 2 Satz 1 BGB bezeichnet und weiter ausgeführt: Die Verkehrsbefugnis solle dem Berechtigten die Möglichkeit geben, sich von der Entwicklung seines Kindes laufend zu überzeugen und die verwandtschaftlichen Beziehungen zu pflegen; ferner solle dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung getragen werden. Mit Rücksicht darauf sei die getroffene Regelung des Verkehrs angemessen. Die von der Mutter gewünschte Einschränkung des Verkehrs sei, auch nach Auffassung der zuständigen Jugendämter, nicht vertretbar. Der Vater mache einen ruhigen und besonnenen Eindruck und sei aufrichtig an der Entwicklung des Kindes interessiert, so daß eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Verkehrsregelung ausscheide. Es sei Aufgabe der Mutter, das Kind auf die Besuche beim Vater vorzubereiten.
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Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluß im eigenen Namen und im Namen des Kindes eingelegten Beschwerden wies das Landgericht München I mit dem angefochtenen Beschluß vom 19. Dezember 1969 als unbegründet zurück und führte unter anderem aus: Entgegen der Rechtsansicht der Mutter müsse die vom Vormundschaftsgericht getroffene Verkehrsregelung notfalls auch gegen den Willen des sorgeberechtigten Elternteils durchgesetzt werden. Wie auch die persönliche Anhörung der Eltern und die Stellungnahme der Jugendämter ergeben hätten, entsprächen die vom Amtsgericht getroffenen Anordnungen dem Wohle des Kindes wie auch den berechtigten Interessen der Eltern. Maßgebend sei dabei der Gedanke, einerseits in das Erziehungsrecht der sorgeberechtigten Mutter möglichst wenig einzugreifen, andererseits bei dem vorhandenen Spannungsverhältnis zwischen den Eltern das Vaterbild des Kindes nicht zu beeinträchtigen. Die bei dem Kind bereits eingetretene Entfremdung gegenüber dem Vater könne durch die vorgesehenen Besuche beseitigt werden; sie beruhe vermutlich im wesentlichen auf der starren Haltung der Mutter, die menschlichen und rechtlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsrecht unzugänglich sei. Sie wolle nicht einsehen, daß sie das Kind auch in Liebe zum anderen Elternteil erziehen müsse, sondern meine, nach ihrer Wiederheirat sei für den Vater im Lebensbereich des Kindes kein Raum mehr. Demgegenüber wolle der Vater alles vermeiden, um das Verhältnis zwischen den Eltern zu belasten und dem Kind zu schaden.
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Die weitere Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin sich gegen die vom Landgericht bestätigte Anordnung in I d) des amtsgerichtlichen Beschlusses wandte, wies das Bayerische Oberste Landesgericht mit dem angefochtenen Beschluß vom 16. Februar 1970 als unbegründet zurück. Der Beschluß nimmt in erster Linie auf den erwähnten Beschluß desselben Gerichts vom 13. August 1969 Bezug, worin ausgeführt wird, daß sowohl § 1634 BGB in der in der Praxis vertretenen Auslegung im allgemeinen wie auch eine auf Grund des § 1634 Abs. 2 Satz 1 BGB angeordnete Herausgabe des Kindes durch den sorgeberechtigten an den verkehrsberechtigten Elternteil im besonderen nicht gegen Art. 6 GG verstießen. Das Verkehrsrecht diene nicht nur dem Interesse des nichtsorgeberechtigten Elternteils, sondern regelmäßig zugleich dem Wohl des Kindes. Neben der Rücksicht auf das beiderseitige Liebesbedürfnis liege es auch im Interesse des Kindes, daß der nichtsorgeberechtigte Elternteil sich von seiner Entwicklung überzeugen und bei etwaigem Versagen des Sorgeberechtigten geeignete Maßnahmen zur Abhilfe veranlassen könne. Vor allem entspreche der fortdauernde persönliche Kontakt dem Kindesinteresse im Hinblick auf mögliche Änderungen der Sorgerechtsregelung nach § 1696 BGB und mit Rücksicht darauf, daß beim Tode des sorgeberechtigten Elternteils die elterliche Gewalt kraft Gesetzes auf den anderen übergehe. Aus diesen Gründen seien gerichtliche Anordnungen zur Sicherstellung und Regelung des Verkehrs durch das "Wächteramt des Staates" nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG gedeckt. Die Anordnung, das Kind müsse zum Zweck der Ausübung des persönlichen Verkehrs dem nichtsorgeberechtigten Elternteil herausgegeben werden, falle nicht unter Art. 6 Abs. 3 GG; denn diese Maßnahme wolle nicht die elterliche Erziehungstätigkeit zugunsten eines staatlichen Erziehungseinflusses zurückdrängen, sondern die Ausübung des Verkehrsrechts ermöglichen und sicherstellen, auch wenn damit notwendig eine vorübergehende Beschränkung der Erziehungstätigkeit der Mutter verbunden sei. Das Verkehrsrecht stehe dem Erziehungsrecht des sorgeberechtigten Elternteils als eigenständiges natürliches Elternrecht gegenüber und schränke es ein. Die Befugnis des Vormundschaftsgerichts zur näheren Regelung des Verkehrs nach § 1634 Abs. 2 BGB müsse, wenn die gesetzliche Vorschrift einen Sinn haben solle, das Recht umfassen, die getroffene Regelung notfalls auch gegen den Willen des Betroffenen durchzusetzen.
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Ergänzend ist in dem angefochtenen Beschluß ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob das Verkehrsrecht ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB sei; jedenfalls enthalte § 1634 Abs. 1 BGB auch einen Anspruch des verkehrsberechtigten Elternteils gegen den sorgeberechtigten Elternteil, ihm die Ausübung des Verkehrs zu ermöglichen, wobei der Umfang dieses Anspruchs im Streitfall jeweils vom Vormundschaftsgericht zu bestimmen sei. Nach den in der Rechtsprechung zur Art und Weise des Verkehrs entwickelten Grundsätzen müßten stets die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Betracht gezogen werden, wobei vor allem das Wohl des Kindes maßgebend sei. Diesen Grundsätzen werde die vom Landgericht bestätigte vormundschaftsgerichtliche Verkehrsregelung gerecht.
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III. |
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 bis 3 GG. Sie beantragt, die angefochtenen Beschlüsse insoweit aufzuheben, als sie dadurch verpflichtet wird, ihr Kind regelmäßig zu bestimmten Zeiten zur Abholung durch den Vater bereitzuhalten und diesem zu übergeben, und trägt unter Bezug auf die Veröffentlichungen ihres Prozeßbevollmächtigten in Fachzeitschriften (vgl. FamRZ 1969, S. 365 ff. und NJW 1968, S. 2149) vor:
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Die den angefochtenen Beschlüssen zugrunde liegende, im Einklang mit der allgemeinen Praxis stehende Auslegung und Anwendung des § 1634 BGB sei nicht nur nach einfachem Recht unrichtig, sondern auch verfassungswidrig. Sie führe, wie die Erkenntnisse der Fachpsychologie erwiesen, dazu, daß Kinder aus geschiedenen Ehen ständig zwischen den Eltern hin- und hergerissen und dadurch in ihrer Entwicklung schwer geschädigt würden. Als ausschließliche Trägerin der elterlichen Gewalt sei die Beschwerdeführerin verpflichtet, ihren Sohn vor solchem Schaden zu bewahren, und müsse daher selbst darüber bestimmen können, ob und in welcher Weise dieser mit seinem Vater verkehren solle.
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Bei richtiger, verfassungsgemäßer Auslegung gebe § 1634 Abs. 1 BGB dem nichtsorgeberechtigten Elternteil zwar ein absolutes Recht auf Verkehr mit dem Kind im Sinne eines Abwehrrechts gegen den Staat; diese öffentlich-rechtliche Befugnis sei jedoch, wie auch der Wortlaut der Vorschrift ergebe, nicht durchsetzbar; ihre Ausübung setze vielmehr eine zivilrechtliche Vereinbarung mit dem sorgeberechtigten Elternteil voraus. Verweigere dieser sein Einverständnis, so könne er nur unter den Voraussetzungen des § 1666 BGB zur Duldung des Verkehrs gezwungen werden; danach müsse das Kindeswohl den Verkehr zwingend erfordern. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Demgegenüber verstoße die herkömmliche Auffassung, wonach das Verkehrsrecht grundsätzlich immer gegen den Willen des anderen Elternteils durchgesetzt werden könne und nur bei einer Gefährdung des Kindeswohls auszuschließen sei, gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Der sorgeberechtigte Elternteil sei ausschließlicher Träger des vollen ungeschmälerten Elternrechts im Sinne der Verfassungsvorschrift; dieses Recht stehe ihm bereits seit der Geburt des Kindes zu und werde ihm nicht erst mit der Entscheidung nach § 1671 BGB übertragen; diese habe nur die Bedeutung, dem anderen Elternteil die elterliche Gewalt zu nehmen. Da schon bei bestehender Ehe die elterliche Gewalt des einen Elternteils nicht durch diejenige des anderen Elternteils beschränkt sei, könne sie auch nicht durch das dem nichtsorgeberechtigten Elternteil als Restbestand der früheren elterlichen Gewalt verbleibende Verkehrsrecht beschränkt werden. Demgemäß stehe der Beschwerdeführerin allein das Recht zu, den Sohn zu erziehen; nur sie habe das Recht, über seinen Verkehr mit Dritten zu entscheiden, ihn zu pflegen und seinen jeweiligen Aufenthalt zu bestimmen. In alle diese Rechte greife die angefochtene Anordnung ein. Das Vormundschaftsgericht usurpiere damit unter Verletzung des in Art. 6 Abs. 2 GG enthaltenen Subsidiaritätsprinzips einen wesentlichen Bestandteil ihres Erziehungsrechts; zugleich verstoße es gegen das Wohl des Kindes, wenn auf diese Weise staatliche Machtmittel eingesetzt würden, um eigennützigen Interessen des nichtsorgeberechtigten Elternteils zu dienen. Auch ein Anspruch auf Herausgabe des Kindes könne gemäß §§ 1631, 1632 BGB nur dem Inhaber der elterlichen Gewalt zustehen.
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Da ihr das Kind wiederholt und teilweise wochenlang weggenommen werden solle, liege auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 GG vor; denn danach sei eine solche Trennung nur bei Versagen des Erziehungsberechtigten oder bei Gefahr der Verwahrlosung zulässig.
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Art. 6 Abs. 1 GG sei verletzt, weil eine Durchsetzung des Verkehrsrechts entsprechend der gerichtlichen Anordnung dem Vater ständig Eingriffe in den Bereich der von der Beschwerdeführerin neu gegründeten Familie gestatte und das harmonische Aufwachsen des Kindes in dieser Familie störe.
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Es sei willkürlich und verletze Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die angefochtenen Entscheidungen im Gegensatz zu den dogmatischen Grundlagen unserer Rechtsordnung zwar die Verkehrsbefugnis zutreffend als absolutes Recht charakterisierten, hieraus jedoch ein (relatives) Forderungsrecht, nämlich einen Anspruch des nichtsorgeberechtigten Vaters gegen die Beschwerdeführerin konstruieren wollten. Die genannte Verfassungsvorschrift sei ferner dadurch verletzt, daß die Beschwerdeführerin als geschiedene, allein sorgeberechtigte Mutter schlechter gestellt werde als die nichteheliche Mutter, die nach § 1711 BGB grundsätzlich selbst über den Verkehr des Kindes mit dem nichtsorgeberechtigten Vater entscheide und nur im Falle des Mißbrauchs vormundschaftsgerichtlichen Regelungen unterworfen sei.
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Schließlich werde auch ihre Menschen würde verletzt, wenn sie genötigt werde, wider ihre bessere Einsicht in das, was dem Kindeswohl diene, an Maßnahmen mitzuwirken, die das Kind zum bloßen Objekt machten und in zutiefst inhumaner Weise als Mittel zur Befriedigung der Interessen eines Dritten benutzten. Es sei auch unzumutbar, ihr anzusinnen, das Kind in Liebe zum anderen Elternteil zu erziehen.
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IV. |
Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich namens der Bundesregierung der Bundesminister der Justiz, namens der Bayerischen Staatsregierung der Bayerische Ministerpräsident geäußert. Sie halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
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1. Der Bundesminister der Justiz hat unter anderem ausgeführt:
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Das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht sei unabhängig vom Bestand der Ehe der Eltern. Wenn infolge der Scheidung die elterliche Gewalt nur einem Elternteil übertragen werden müsse, so entstehe zwischen den -- beiden Eltern von der Verfassung gewährten -- Rechtspositionen ein Spannungsverhältnis, das unter Berücksichtigung der eigenen Grundrechte des Kindes (vgl. BVerfGE 24, 119 [144]) aufzulösen sei. In diesem Sinne ermögliche § 1634 Abs. 1 BGB einen Ausgleich der Interessen der Eltern unter der entscheidenden Voraussetzung, daß das Wohl des Kindes nicht beeinträchtigt werden dürfe. Die Rechtsprechung zu dieser Vorschrift trage diesen grundrechtlichen Postulaten Rechnung. Das gleiche gelte für die angefochtenen Entscheidungen.
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Die Grundrechte aus Art. 6 Abs. 3, Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 GG seien nicht berührt.
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2. Der Bayerische Ministerpräsident hat unter anderem vorgetragen:
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Das Verkehrsrecht, das sich nach überwiegender Meinung als ius sui generis unmittelbar aus dem natürlichen Elternrecht ergebe, unterstehe in gleicher Weise dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG wie das Erziehungsrecht des sorgeberechtigten Elternteils. Beide Rechtspositionen stünden sich gleichrangig, wenn auch in verschiedener Intensität gegenüber. Die elterliche Gewalt des sorgeberechtigten Elternteils sei daher mit dem Verkehrsrecht des anderen Teils belastet, eine dieses Verkehrsrecht konkretisierende Anordnung des Vormundschaftsgerichts könne nicht in die Rechtsstellung des anderen Elternteils eingreifen.
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Die verschiedene Regelung des Verkehrs- oder Besuchsrechts bei ehelichen und nichtehelichen Kindern verletze nicht den Gleichheitssatz. In der Mehrzahl der Fälle seien die nichtehelichen Väter ihren Kindern weit weniger verbunden als die geschiedenen Väter ehelicher Kinder, die zudem -- anders als der nichteheliche Vater -- jederzeit in die Lage kommen könnten, die elterliche Gewalt über das Kind zu erhalten, sei es durch eine Änderung der Sorgerechtsentscheidung nach § 1696, sei es beim Tod der Mutter nach § 1681 BGB.
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B. |
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
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I. |
Die angefochtenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 6 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluß vom 29. Juli 1968 (BVerfGE 24, 119) eingehend mit der Bedeutung dieser Vorschrift für die familienrechtlichen Beziehungen der Eltern zu ihren Kindern befaßt und besonders das Verhältnis der Vorschriften in den Absätzen 1, 2 und 3 der Verfassungsnorm zueinander, die Grenzen des Elternrechts sowie die Funktion des Wächteramtes des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG und seine Schranken erörtert. Nach den dort entwickelten Grundsätzen ist § 1634 BGB in der Auslegung, wie sie den angefochtenen Gerichtsentscheidungen zugrunde liegt und in der Rechtsprechung sowie in der juristischen Literatur allgemein vertreten wird, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob auch eine andere Auslegung der Vorschrift denkbar wäre oder ob die Vorschrift selbst reformbedürftig ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.] und 315 [325]; 21, 209 [216]).
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1. Regelungen nach § 1634 Abs. 2 BGB über den persönlichen Verkehr mit einem Kinde aus einer geschiedenen Ehe betreffen die Eltern-Kind-Beziehung, und zwar sowohl im Verhältnis des Kindes zu dem Elternteil, dem nach § 1671 BGB die elterliche Gewalt einschließlich der Personensorge übertragen worden ist, wie im Verhältnis des Kindes zu dem anderen, nichtsorgeberechtigten Elternteil. Sie greifen nicht in die von einem geschiedenen Ehegatten durch eine neue Heirat begründete Familienbeziehung ein, auch wenn sie sich faktisch im Familienleben auswirken. Vielmehr beziehen sie sich auf die Nachwirkungen der durch die Scheidung aufgelösten Familiengemeinschaft, nämlich auf die fortbestehende Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Eltern. Daher kommen als Prüfungsmaßstab innerhalb des Art. 6 GG nur die Spezialbestimmungen des Art. 6 Abs. 2 und 3 GG, dagegen nicht die Generalnorm des Art. 6 Abs. 1 GG in Betracht (vgl. BVerfGE 24, 119 [135 f., 138 f.]).
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2. Art. 6 Abs. 2 GG ist nicht verletzt.
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a) Die Eltern haben danach das Recht und die Pflicht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach ihren eigenen Vorstellungen frei und, vorbehaltlich des Art. 7 GG, mit Vorrang vor anderen Erziehungsträgern zu gestalten. Die freie Entscheidung der Eltern darüber, wie sie dieser Elternverantwortung gerecht werden wollen, ist durch ein Grundrecht gegen staatliche Eingriffe geschützt, soweit solche Eingriffe nicht durch das Wächteramt der staatlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerfGE 4, 52 [57]; 7, 320 [323]; 24, 119 [138, 143 f.]).
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Das so umgrenzte Elternrecht steht "den Eltern", d. h. beiden Eltern gemeinsam zu. Die Verfassungsnorm geht von dem Regelfall aus, daß das Kind mit den durch die Ehe verbundenen Eltern in einer Familiengemeinschaft zusammenlebt und Vater und Mutter das Kind gemeinsam pflegen und erziehen. Sie besagt nichts darüber, wie die Elternrechte und -pflichten zu verteilen sind, wenn die Ehe durch Scheidung aufgelöst wird und eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung durch beide Eltern in der bisherigen Weise nicht mehr möglich ist. Zwar ergibt sich aus der fortbestehenden Verantwortung gegenüber dem Kinde die Pflicht der geschiedenen Eltern, die regelmäßig mit der Scheidung für die Entwicklung des Kindes verbundene Schädigung nach Möglichkeit zu mildern und eine vernünftige, den Interessen des Kindes entsprechende Lösung für seine Pflege und Erziehung sowie seine weiteren persönlichen Beziehungen zu den nunmehr getrennten Eltern zu finden. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, so folgt schon aus der allgemeinen Aufgabe des Staates, die Rechtsordnung und den Rechtsfrieden zu wahren, daß er befugt ist, selbst über den Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Eltern zu entscheiden. Zudem verpflichtet ihn sein "Wächteramt" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, im Interesse des Kindes, dessen Wohl durch den Streit der geschiedenen Ehegatten gefährdet ist oder gefährdet werden kann, für eine klare Regelung zu sorgen. Die für einen solchen Konfliktsfall vom Gesetzgeber vorgesehene Regelung, daß die elterliche Gewalt nunmehr regelmäßig einem Elternteil allein zustehen soll, während der andere nur das Recht behält, mit dem Kinde persönlich zu verkehren, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf dem Gedanken, daß wegen der Trennung der Eltern und der zwischen ihnen bestehenden Spannungen nur einer von ihnen befugt sein soll, die notwendigen Entscheidungen über die Pflege und Erziehung des Kindes zu treffen und die entsprechenden Elternfunktionen tatsächlich wahrzunehmen. Jedoch soll die Bindung und Verbindung des Kindes zu dem anderen Elternteil fortbestehen und entsprechend berücksichtigt werden. Demgemäß soll das Verkehrsrecht dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung tragen (BGHZ 42, 364 [371]; 51, 219 [222]; vgl. auch Schwoerer in Staudinger, Kommentar z. BGB, 10./ 11. Aufl., Bd. IV 3 a, 1966, § 1634 Anm. 10 mit weiteren Nachweisen).
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Gleichviel, ob man das Verkehrsrecht mit der früher herrschenden Auffassung als Restbestandteil des Personensorgerechts versteht (vgl. Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 1964, S. 591 und die weiteren Nachweise bei Schwoerer, a.a.O., § 1634 Anm. 2 und 3) oder es mit der heute überwiegenden Ansicht unmittelbar aus der natürlichen Eltern-Kind-Beziehung herleitet (vgl. BGHZ 42, 364 [370]; 51, 219 [221]; Schwoerer, a.a.O., § 1634 Anm. 4 mit weiteren Nachweisen), steht auch dieses Recht ebenso wie die elterliche Gewalt des anderen Elternteils unter dem Schutze des Art. 6 Abs. 2 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung, die auch auf seiten des nichtsorgeberechtigten Elternteils grundsätzlich fortbesteht, und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Ebenso wie der nichtsorgeberechtigte Elternteil nicht in das Erziehungsrecht des anderen eingreifen darf (vgl. Schwoerer, a.a.O., § 1634 Anm. 13 mit weiteren Nachweisen), muß der Sorgeberechtigte den persönlichen Verkehr des Kindes mit dem Nichtsorgeberechtigten zulassen und ermöglichen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt hierin grundsätzlich kein unzulässiger Eingriff in das Elternrecht, weil nach der verfassungsrechtlich zulässigen Regelung des einfachen Rechts dem sorgeberechtigten Elternteil die elterliche Gewalt von vornherein nur mit dem Vorbehalt des Verkehrsrechts des anderen zugesprochen wird. Die Beschwerdeführerin verkennt auch, daß bereits während bestehender Ehe Vater oder Mutter nicht allein und unbeschränkt über die Pflege und Erziehung bestimmen können, sondern sich hierüber miteinander verständigen müssen (vgl. § 1627 BGB und dazu BVerfGE 10, 59 [66 ff.]). Wird nach § 1671 BGB einem von ihnen die elterliche Gewalt übertragen, so erhält er damit zwar insgesamt eine stärkere Stellung als vor der Scheidung; jedoch findet sie ihre Grenze in dem Verkehrsrecht und den sich daraus zwangsläufig ergebenden Folgerungen in bezug auf die Bestimmung über den Aufenthalt und die Pflege des Kindes sowie die Duldung des tatsächlichen erzieherischen Einflusses, die eine solche Begegnung auf das Kind haben kann.
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Die von der Beschwerdeführerin hiergegen erhobenen Einwände beruhen letzten Endes auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von ihrer eigenen Rechtsstellung und der ihres geschiedenen Ehemannes. Die Beziehungen eines Kindes zu seinen Eltern und das daran anknüpfende Elternrecht erschöpfen sich nicht in der elterlichen Gewalt im Sinne des bürgerlichen Rechts. Sogar Eltern, denen die elterliche Gewalt oder das Sorgerecht über ihre Kinder wegen eigenen Versagens entzogen worden ist, verlieren damit noch nicht jeden Anspruch auf verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 24, 119 [144 ff., 150 f.]). Dies gilt erst recht für geschiedene Väter oder Mütter, die nur deswegen von der elterlichen Gewalt über ihr Kind ausgeschlossen sind, weil die von der Verfassung vorausgesetzte gemeinsame Pflege und Erziehung durch beide Eltern wegen der Scheidung nicht mehr möglich ist. Ungeachtet der notwendigen Sonderregelung über die elterliche Gewalt besteht nicht nur ihre Elternstellung, sondern grundsätzlich auch ihre Elternverantwortung für das Kind trotz der Scheidung fort. Dies kommt neben der fortdauernden Unterhaltspflicht vor allem darin zum Ausdruck, daß sie bei Versagen oder Ausfall des Elternteils, dem zunächst die elterliche Gewalt übertragen worden ist, unter den Voraussetzungen der §§ 1678 Abs. 2, 1679 Abs. 2, 1681, 1696 BGB berechtigt und verpflichtet sind, die Pflege und Erziehung des Kindes wieder selbst zu übernehmen (vgl. BayObLGZ 1969, 194 [195 f.]). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist ihr geschiedener Ehemann im Verhältnis zu dem Sohn somit nicht "Dritter", sondern familien- und verfassungsrechtlich nach wie vor dessen Vater.
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b) Hiernach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei Uneinigkeit der Eltern über die Ausübung des Verkehrsrechts der Staat dem verkehrsberechtigten Elternteil seine Hilfe leiht, um dessen Recht zu konkretisieren und notfalls auch gegen den Willen des anderen durchzusetzen. Die hiergegen in der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch (vgl. auch Schwoerer, FamRZ 1969, S. 367 ff.). Das Bayerische Oberste Landesgericht geht im Einklang mit der einhelligen Auslegung in der Praxis zutreffend davon aus, daß die gerade für den Konfliktsfall geschaffene Vorschrift des § 1634 BGB keinen Sinn hätte, wenn die Wahrnehmung des Verkehrsrechts vom Belieben des sorgeberechtigten Elternteils abhinge (BayObLGZ 1969, 194 [199]).
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Da das Tätigwerden des Staates hierbei darauf gerichtet ist, den Ausgleich zwischen den beiden eigenständigen und durch das Elternrecht geschützten Rechtspositionen der Eltern vorzunehmen, ohne ihren Vorrang als Erziehungsträger anzutasten, ist er nicht an die strengen Voraussetzungen gebunden, die für einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht vorliegen müssen (vgl. BVerfGE 7, 320 [323]; 24, 119 [138, 142 ff.]). Die Grenzen der staatlichen Maßnahmen ergeben sich zunächst aus ihrem Zweck: Die dem Inhaber der elterlichen Gewalt auferlegten Handlungs- und Duldungspflichten dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Wahrung und Konkretisierung des Verkehrsrechts erforderlich ist. Jedoch ist weiter wesentlich, daß die auszugleichenden Rechtspositionen aus der Elternverantwortung der Berechtigten erwachsen und entsprechend durch eine starke Pflichtbindung geprägt sind (vgl. BVerfGE 24, 119 [143 f. mit weiteren Nachweisen]) sowie daß das Tätigwerden des Staates maßgebend durch das Interesse des Kindes veranlaßt ist. Daher muß das Wohl des Kindes im Sinne der allgemeinen Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum "Wächteramt" der staatlichen Gemeinschaft entwickelt worden sind (vgl. BVerfGE 10, 59 [84]; 24, 119 [144]), den Richtpunkt der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bilden. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß gerichtliche Verkehrsregelungen und ihre zwangsweise Durchsetzung nicht selten für das Kind die schon infolge der Trennung der Eltern eingetretenen Schwierigkeiten vermehren, so daß viele Ärzte, Pädagogen und Jugendpsychologen im Interesse einer störungsfreien Entwicklung des Kindes hiergegen Bedenken erheben (vgl. z. B. Haffter, Kinder aus geschiedenen Ehen, 2. Aufl., 1960, S. 74 ff., 117 ff.). Dieser Gesichtspunkt behält auch dann sein Gewicht, wenn man bedenkt, daß die genannten Schwierigkeiten meist nicht aus der Tatsache des Verkehrs an sich entstehen, sondern aus dem unvernünftigen Verhalten der beteiligten Erwachsenen, die nicht bereit sind, die gegebene Situation zu akzeptieren, und ihre Differenzen auf dem Rücken des Kindes austragen, anstatt die mit dem Scheitern ihrer Lebensgemeinschaft für das Kind unvermeidlich verbundenen Nachteile durch ein verständiges Zusammenwirken möglichst gering zu halten. Gleichwohl ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die gesetzliche Regelung dahin ausgelegt wird, daß es trotz dieser Problematik grundsätzlich im Interesse des Kindes liegt, auch die Beziehungen zu dem nichtsorgeberechtigten Elternteil durch den persönlichen Verkehr zu pflegen, und daß eine Einschränkung oder ein Ausschluß des Verkehrs nur veranlaßt ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner körperlichen oder seelischen Entwicklung abzuwehren. Neben den allgemeinen, sich aus der weiterbestehenden Elternverantwortung des nichtsorgeberechtigten Elternteils ergebenden Gründen für einen fortdauernden Kontakt mit dem Kinde mag noch darauf hingewiesen werden, daß umgekehrt auch die Verhinderung einer Beziehung des Kindes zu dem nichtsorgeberechtigten Elternteil sich schädlich auf seine Entwicklung auswirken kann. Vor allem aber bleibt auch bei dieser Ausgangsposition der Rechtsprechung ungeachtet der Berücksichtigung der Interessen der Eltern das Wohl des Kindes die oberste Richtschnur für die Regelung des Verkehrs (vgl. BGHZ 51, 219 [225]).
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Die angefochtenen Entscheidungen entsprechen diesen Grundsätzen und überschreiten daher nicht die sich aus Art. 6 Abs. 2 GG ergebenden Grenzen. Die erkennenden Gerichte haben sich mit allen Besonderheiten des vorliegenden Falles auseinandergesetzt und sind nach sorgfältiger Würdigung der Interessen der Eltern, ihrer Persönlichkeit und Einstellung sowie eingehender Berücksichtigung der Interessen des Kindes zu dem Ergebnis gelangt, daß die Verkehrsregelung das Kind nicht gefährden wird, sondern sogar seinem Wohl entspricht. Eine Nachprüfung der zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen und der im einzelnen vorgenommenen Abwägungen ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 4, 52 [59 f.]; 18, 85 [92 f.]).
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3. Art. 6 Abs. 3 GG wird durch § 1634 BGB und die auf Grund dieser Vorschrift getroffenen vormundschaftsgerichtlichen Anordnungen nicht berührt, ohne daß es darauf ankommt, ob die vorübergehende Überlassung eines Kindes zur Ausübung des Verkehrsrechts überhaupt als "Trennung" im Sinne dieser Verfassungsnorm angesehen werden könnte. Denn diese Verfassungsnorm ist in der Grundtendenz durch die Erfahrungen der nationalsozialistischen Zeit motiviert und wendet sich gegen die "Wegnahme" der Kinder von ihren Eltern zum Zweck einer staatlichen, in totalitären Staaten üblichen Zwangserziehung; sie hat partielle Eingriffe des Staates bei grundsätzlichem Fortbestand des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Gegenstand (vgl. BVerfGE 24, 119 [139 ff.]). Es versteht sich von selbst, daß eine Verkehrsregelung der hier vorliegenden Art keine solche vom Verfassungsgeber abgelehnte Maßnahme darstellt. Nach den obigen Darlegungen wird das Kind nicht den Erziehungsberechtigten weggenommen, um es einer Erziehung durch den Staat oder durch von diesem bestellte Dritte zu unterwerfen; der Staat wird gewissermaßen nur als Schiedsrichter zwischen den streitenden Eltern tätig, indem er bestimmt, in welchem Umfang der eine Teil sein Elternrecht ausüben darf und der andere dies dulden und ermöglichen muß.
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II. |
Auch ein Verstoß gegen andere Grundrechte liegt nicht vor.
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1. Das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht dadurch verletzt, daß nach § 1711 BGB in der Fassung des Nichtehelichengesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) der persönliche Verkehr zwischen dem nichtehelichen Kind und seinem Vater anders geregelt ist als der Verkehr zwischen dem ehelichen Kind und seinem nichtsorgeberechtigten Vater. Danach steht dem nichtehelichen Vater kein Verkehrsrecht zu; vielmehr bestimmt derjenige, dem die Sorge für die Person des Kindes zusteht -- in der Regel also die Mutter --, ob und in welchem Umfang dem Vater Gelegenheit gegeben werden soll, mit dem Kind persönlich zu verkehren. Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohl des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht eine entsprechende Entscheidung treffen. Nach der amtlichen Begründung zum Entwurf des genannten Gesetzes war für diese, von § 1634 BGB abweichende Regelung die andersartige soziologische Stellung des nichtehelichen Vaters maßgebend, der dem Kind sogar ferner stehe als die Großeltern dem ehelichen Enkel (vgl. BTDrucks. V/2370 S. 68 f. sowie den Bericht der Abgeordneten Dr. Schwarzhaupt über die vom Unterausschuß "Unehelichenrecht" vorgeschlagene Änderung des Regierungsentwurfs in der Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. Dezember 1968 -- Kurzprotokoll 103/8 -). In der juristischen Literatur werden gegen diese schwächere Ausgestaltung der Befugnisse des nichtehelichen Vaters verfassungsrechtliche Bedenken erhoben (vgl. Lange, NJW 1970, S. 297 ff. [298]; Simitis, StAZ 1970, S. 255 ff. [264]; Hahnzog, FamRZ 1971, S. 334 ff. [337 f.]). Diese Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung; denn angesichts der offenbaren Unterschiede in der Situation geschiedener Eltern und niemals verheirateter Eltern ist jedenfalls die Beschwerdeführerin durch die verschiedene Behandlung nicht zu Unrecht benachteiligt. Anders als bei nichtehelichen Kindern hat bei geschiedenen Eltern zunächst eine Lebensgemeinschaft bestanden, in deren Rahmen der geschiedene Vater regelmäßig die Pflege und Erziehung des Kindes mit wahrgenommen hat; zudem kann -- anders als beim nichtehelichen Vater -- jederzeit die elterliche Gewalt auf ihn übergehen.
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2. Eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich, weil religiöse oder weltanschauliche Gesichtspunkte hier keine Rolle spielen und der Streit auch keine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrifft (vgl. BVerfGE 12, 45 [54 ff.]). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art. 6 Rdnr. 30, beruft, übersieht sie, daß die dortigen Ausführungen sich lediglich auf die Entscheidung der Eltern für oder gegen einen bekenntnismäßigen oder weltanschaulichen Charakter der Schule beziehen.
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Daß die angefochtenen Beschlüsse nicht die Menschenwürde der Beschwerdeführerin verletzen, ergibt sich aus den vorstehenden Erörterungen.
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