BVerfGE 31, 255 - Private Tonbandvervielfältigungen |
Die Regelung in § 53 Abs. 5 UrhG für private Tonbandvervielfältigungen verletzt keine Grundrechte der Gerätehersteller. |
Beschluß |
des Ersten Senats vom 7. Juli 1971 |
-- 1 BvR 775/66 -- |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma U. ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von Stackelberg, Karlsruhe 41, Im Rosengärtle 20 - gegen § 53 Abs. 5 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl. I 1273). |
Entscheidungsformel: |
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. |
Gründe: |
A. |
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 53 Abs. 5 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) -- UrhG -. Diese Vorschrift regelt den Vergütungsanspruch des Urhebers gegen den Hersteller von Geräten, die zur privaten Vervielfältigung geschützter Werke geeignet sind.
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I. |
1. Nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (RGBl. S. 227) -- LUG -- war die Vervielfältigung von Werken der Literatur und Tonkunst zum persönlichen Gebrauch ohne Zustimmung des Urhebers zulässig, wenn sie nicht den Zweck hatte, aus dem Werk eine Einnahme zu erzielen. Diese Vervielfältigungsfreiheit galt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch nicht für private Tonbandaufnahmen oder Tonbandüberspielungen geschützter Werke. Durch Urteil vom 18. Mai 1955 (BGHZ 17, 266) hatte der Bundesgerichtshof entschieden, die Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 2 LUG sei auf eine solche Vervielfältigung nicht anwendbar; der Gesetzgeber habe um die Jahrhundertwende die durch das moderne Magnettonverfahren geschaffene Möglichkeit, die Vervielfältigung von Werkstücken in den privaten Bereich zu verlagern, und die hierdurch mögliche Beeinträchtigung der Verwertung eines geschützten Werkes noch nicht gekannt und auch nicht vorhersehen können. Nach dem Grundprinzip des Urheberrechts seien neue, durch die Entwicklung der Technik erschlossene Nutzungsmöglichkeiten des Urhebergutes regelmäßig in das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers einzubeziehen.
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2. Der Regierungsentwurf zum Urheberrechtsgesetz vom 23. März 1962 -- BTDrucks. IV/270 -- beseitigte in § 54 das bisherige Verbotsrecht des Urhebers, weil es in der Praxis nicht durchsetzbar sei. Die private Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch wurde ohne Rücksicht auf die Art des Vervielfältigungsverfahrens grundsätzlich für zulässig erklärt; der Gesetzentwurf sah aber für die Aufnahme und Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger einen Vergütungsanspruch des Urhebers gegen den Gerätebenutzer vor. Diesen Vorschlag lehnte der Bundesrat mit der Begründung ab, ein gegen die privaten Benutzer von Tonbandgeräten gerichteter Vergütungsanspruch könne praktisch nicht durchgesetzt werden; darüber hinaus sei nicht sichergestellt, ob bei der Bemessung der Vergütung kulturpolitischen Erwägungen ausreichend Rechnung getragen würde.
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Nach eingehenden Beratungen und der Anhörung von Sachverständigen setzte sich im Rechtsausschuß des Bundestages nach anfänglichen Bedenken die Ansicht durch, es sei mit dem Ziel des neuen Gesetzes, den Rechtsschutz der Urheber zu verbessern, unvereinbar, bei der Regelung der privaten Tonbandaufnahme hinter dem Rechtszustand zurückzubleiben, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits als geltendes Recht angesehen werde. Mit der Erfindung der Tonbandgeräte sei eine Entwicklung eingeleitet worden, die zunehmend zu einer Verlagerung bisher gewerblicher Vervielfältigungsvorgänge in den privaten Bereich führe. In wenigen Jahren sei mit preisgünstigen Geräten für die private Aufzeichnung von Fernsehsendungen zu rechnen, die sicherlich eine weite Verbreitung finden würden. Wenn man uneingeschränkt an der Vervielfältigungsfreiheit zum persönlichen Gebrauch festhalte, könne diese Entwicklung eine bedenkliche Aushöhlung des Urheberrechts zur Folge haben (vgl. hierzu den schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses, zu BTDrucks. IV/3401 S. 8 f. zu § 54).
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Der Rechtsausschuß hielt aber in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesrates den im Regierungsentwurf vorgeschlagenen Vergütungsanspruch gegen den Gerätebenutzer für nicht praktikabel. Er schlug vor, dem Urheber einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller solcher Geräte einzuräumen, die für eine private Vervielfältigung geeignet sind. Den Weg zu dieser Lösung sah der Ausschuß in der inzwischen ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1964 (BGHZ 42, 118) vorgezeichnet. Hier hatte das Gericht den Versuch der GEMA, durch die Forderung der Vorlage des Personalausweises beim Kauf von Tonbandgeräten die Grundlage für die Erfassung der privaten Gerätebenutzer zu gewinnen, als unzumutbar zurückgewiesen; andererseits hatte es die Möglichkeit eines unmittelbaren Anspruchs des Urhebers gegen die Gerätehersteller bejaht und dies vor allem damit begründet, daß in der Herstellung der Geräte zumindest eine Beihilfe zu einer Urheberrechtsverletzung durch die Gerätebenutzer zu sehen sei.
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Zur weiteren Begründung der vorgesehenen Vorschrift wurde geltend gemacht, sie entspreche dem auch sonst im Urheberrecht vorherrschenden System, wonach der gewerbliche Verwerter die Vergütung an den Urheber zahle, sie jedoch im Rahmen der Preisgestaltung auf den privaten "Endverbraucher" abwälze. Der Tonbandgerätehersteller nutze das Werk zwar nicht unmittelbar, sondern stelle nur die Vorrichtung zur Verfügung; wirtschaftlich sei er aber auch Nutznießer des Urhebergutes, da die Eignung der Geräte zur Werküberspielung für die erzielten Umsätze entscheidend sei.
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Der Bundestag folgte im wesentlichen dem Vorschlag des Rechtsausschusses. Der Bundesrat sprach sich jedoch gegen die Regelung aus und rief den Vermittlungsausschuß an. Dieser trat für die Beibehaltung der vom Bundestag beschlossenen Bestimmung ein: Wenn die Vergütungspflicht nicht in dieser Weise geregelt werde, sei ein weites Eindringen in die private Sphäre des Gerätebenutzers und eine Flut von Prozessen die Folge; die Rechtsprechung werde sich im Laufe der Zeit wahrscheinlich ohnehin zu demselben Ergebnis fortentwickeln. Daraufhin stimmten Bundestag und Bundesrat der angefochtenen Vorschrift zu.
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3. § 53 Abs. 5 UrhG steht im Zusammenhang mit Absatz 1. Die Vorschriften lauten:
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§ 53 Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch
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(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum persönlichen Gebrauch herzustellen.
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(2) bis (4) ...
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(5) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen zum persönlichen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen geeignet sind, einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die durch die Veräußerung der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt. Der Anspruch entfällt, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die Geräte zur Vornahme der genannten Vervielfältigungen nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt werden. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Als Vergütung steht jedem Berechtigten ein angemessener Anteil an dem vom Hersteller aus der Veräußerung der Geräte erzielten Erlös zu; die Summe der Vergütungsansprüche aller Berechtigten einschließlich der Berechtigten nach §§ 84, 85 Abs. 3 und § 94 Abs. 4 darf fünf vom Hundert dieses Veräußerungserlöses nicht übersteigen.
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II. |
1. Die Beschwerdeführerin, eine Herstellerfirma von Tonbandgeräten, fühlt sich durch § 53 Abs. 5 UrhG in ihren Rechten aus Art. 2, 3, 12 und 14 GG verletzt und führt hierzu aus:
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Der Gesetzgeber sei bei der Schaffung des § 53 Abs. 5 UrhG von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Die Vervielfältigung geschützter Werke durch Magnettongeräte bilde in Wahrheit keine Gefahr für den Urheberschutz und führe auch nicht zu einer Schmälerung der Urhebereinnahmen. Die Einnahmen der Urheber seien nach dem Aufkommen der Tonbandgeräte nicht zurückgegangen, sondern hätten ganz erheblich zugenommen. So seien die Einnahmen der GEMA von 1950 bis 1966 von 50 Millionen DM auf mehr als 100 Millionen DM gestiegen. Die Schallplattenindustrie habe ihre Umsätze von 1950 bis 1959 rund verzehnfacht, inzwischen seien die Umsätze weiter erheblich gestiegen. Die durch Tonbandaufnahmen geschaffenen Vervielfältigungsstücke seien den gewerblich hergestellten Vervielfältigungsstücken nicht gleichwertig. Die Kosten der Überspielung von Schallplatten mittels eines Tonbandgeräts seien erheblich höher als die der Abspielung von Schallplatten. Der Umfang urheberrechtsneutraler Verwendung von Tonbandgeräten sei wesentlich größer als bei den Gesetzesberatungen angenommen worden sei.
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Das gelte zunächst für das Verhältnis der Gerätehersteller untereinander. Die Unterscheidung zwischen Herstellern von Geräten, die zur Vervielfältigung geeignet sind, und Herstellern von Geräten, die diese Eignung nicht aufweisen, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Da der durch § 53 Abs. 5 UrhG betroffene Hersteller die Abgabe auf den Handel und dieser sie auf den Endverbraucher abwälzen müsse, werde der abgabepflichtige Hersteller gegenüber dem Hersteller ähnlicher, zur Vervielfältigung nicht geeigneter Geräte unbegründet und objektiv willkürlich benachteiligt. Die Herstellung von Tonbandgeräten bedeute keine Urheberrechtsverletzung, sondern sei urheberrechtlich völlig wertneutral.
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Wenn man überhaupt einen Hersteller mit der Abgabe habe belasten wollen, so wäre es sachgemäß gewesen, die Hersteller von Tonbändern heranzuziehen; die Menge des gekauften Tonbands sei ein gerechterer Maßstab für den Umfang möglicher Urheberrechtsverletzungen.
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Es sei ferner willkürlich, aus der Reihe Hersteller-Händler-Verbraucher gerade den Hersteller mit der Abgabe zu belasten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob in Zukunft mit dem Gerät tatsächlich Urheberrechtsverletzungen vorgenommen würden. Die bloße Eignung eines Gerätes zur Vervielfältigung geschützter Werke sei angesichts der vielfältigen wertneutralen Verwendung kein am Gerechtigkeitsdenken orientiertes Unterscheidungsmerkmal.
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Art. 14 GG sei verletzt, weil den Tonbandgeräteherstellern durch die Verpflichtung zur Zahlung der Pauschalvergütung ein sie ungleich treffendes Sonderopfer auferlegt werde. Sie erlitten durch die Zahlung der Vergütung einen Vermögensverlust, selbst wenn sie diesen später ausnahmsweise zum Teil abwälzen könnten. Darin liege eine unzulässige Enteignung.
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Die Belastung mit der Pauschalabgabe enge die Berufsausübung wesentlich ein und verstoße daher gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Weder das öffentliche Interesse noch das Gemeinwohl rechtfertigten die Belastung; durch sie werde der Gerätehersteller im Konkurrenzkampf zurückgeworfen; er werde ohne einen vernünftigen Grund gegenüber dem Händler und dem Verbraucher benachteiligt.
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Die Beschwerdeführerin sei damit zugleich in ihrer durch Art. 2 GG geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit verletzt. Schließlich widerspreche die Regelung auch dem Rechtsstaatsprinzip, weil sie in mancher Richtung nicht bestimmt genug sei. Gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße auch die Anknüpfung der Vergütungspflicht an die "Möglichkeit", Vervielfältigungen geschützter Werke vorzunehmen. Daß unter Umständen eine Urheberrechtsverletzung begangen werde, genüge nicht, um einen Anspruch des Urhebers aus dem Urheberrecht auszulösen. Das Gesetz bestimme weder, worin die Vergütung für die durch die Veräußerung der Geräte geschaffene Möglichkeit von Vervielfältigungen bestehe, noch wie sich die Vergütung für eine Möglichkeit errechne. Die Verteilung der Einnahmen aus der Urheberabgabe müsse zu Ungerechtigkeiten führen; denn es sei nicht möglich, die Gläubiger der Abgabe festzustellen, und es könne auch nicht ermittelt werden, wessen Werke im privaten Bereich auf Tonband überspielt würden. Damit nehme aber die Urhebervergütung den Charakter einer öffentlichen Abgabe auf bestimmte Industrieprodukte zugunsten der Urheber an. Die Erhebung einer verbrauchsteuerartigen Abgabe zur Befriedigung zivilrechtlicher Ansprüche sei systemwidrig und ein Verstoß gegen den Steuerbegriff des Grundgesetzes.
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Erwägungen der Praktikabilität allein dürften für den Erlaß eines Gesetzes nicht ausschlaggebend sein; das gelte insbesondere dann, wenn es andere Wege zur Verwirklichung des Urheberrechtsschutzes gebe, so etwa durch unmittelbare Inanspruchnahme der Gerätebesitzer, wie dies z. B. auch bei der Erhebung der Rundfunk- und Fernsehgebühren geschehe.
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3. Der Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. unterstützt das Vorbringen der Beschwerdeführerin und macht zusätzlich geltend, die angefochtene Vorschrift stelle ein verfassungsrechtlich unzulässiges Einzelfallgesetz dar.
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B. |
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.
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I. |
§ 53 Abs. 5 UrhG regelt ein mehrseitiges Rechtsverhältnis privatrechtlicher Art. Die volle Bedeutung der Norm erschließt sich erst aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften.
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1. § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG gewährt dem Urheber einen Vergütungsanspruch, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, daß es von Dritten zum persönlichen Gebrauch vervielfältigt wird. Dieser Anspruch hat seine Berechtigung dem Grunde nach im Recht des Urhebers, über sein Werk und damit über dessen Vervielfältigung zu verfügen; er kann diese kraft seines Ausschließungsrechts gestatten oder verbieten (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG). Dieses Recht ist durch § 53 Abs. 1 UrhG dahin eingeschränkt, daß der Urheber die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke seines Werkes durch Dritte dulden muß, wenn sie zum persönlichen Gebrauch erfolgt. Als Ausgleich für die Beschränkung des Vervielfältigungsrechts ist ihm der Vergütungsanspruch nach § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG eingeräumt. Dieser Anspruch ist das Entgelt dafür, "daß der Käufer des Geräts Vervielfältigungsstücke zum persönlichen Gebrauch herstellen darf" (Urteil des BGH vom 30. Januar 1970, GRUR 1970, S. 200 [201]). Die rechtliche Natur dieses Anspruchs ist nicht in jeder Richtung eindeutig. Die insoweit bestehenden Probleme sind aber für die verfassungsrechtliche Prüfung ohne Bedeutung.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich zu Unrecht gegen die Einräumung des Vergütungsanspruchs als solchen. Ihr Vortrag, es gebe "nirgends in der Welt" die Rechtspraxis, daß die private Tonbandvervielfältigung einer Erlaubnis- oder Vergütungspflicht unterworfen sei, ist für die verfassungsrechtliche Frage, ob die Regelung Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzt, ohne Belang. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Garantie des geistigen Eigentums -- vgl. hierzu Beschluß vom 7. Juli 1971 -- 1 BvR 765/66 -- oder kraft völkerrechtlicher Vereinbarung verpflichtet war, den Urhebern und sonst Berechtigten ein Ausschließungsrecht oder einen Vergütungsanspruch für die private Tonbandvervielfältigung einzuräumen. Auch wenn das zu verneinen wäre, war der Gesetzgeber nicht gehindert, den strittigen Anspruchstatbestand zu schaffen. Die Einräumung des Anspruchs könnte verfassungsrechtlich nur dann bedenklich sein, wenn dem Gesetzgeber durch eine Vorschrift des Grundgesetzes untersagt wäre, den Urhebern und anderen Berechtigten diesen Anspruch zu gewähren. Eine solche Norm gibt es nicht.
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II. |
Die angefochtene Vorschrift verletzt keine Grundrechte der Beschwerdeführerin.
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1. § 53 Abs. 5 UrhG ist kein "Einzelfallgesetz". Die gesetzliche Regelung knüpft allgemein an die Herstellung von Geräten an, die zur privaten Vervielfältigung geschützter Werke geeignet sind, und verbindet damit die Vergütungspflicht. Hieraus ergibt sich der Kreis der Betroffenen. Alle jetzigen und künftigen Hersteller von Geräten, die zur Aufnahme geschützter Werke auf Bild- und Tonträger zum persönlichen Gebrauch geeignet sind, werden der Vergütungspflicht unterworfen. Daß es sich dabei zur Zeit möglicherweise nur um einige bestimmte Unternehmen handelt, ändert nichts an dem generellen Charakter der gesetzlichen Regelung. Die Größe der von der Vorschrift betroffenen Gruppe spielt für die Zulässigkeit der Regelung keine Rolle, solange die Gruppe sachgerecht abgegrenzt und in sich gleichartigen Regeln unterworfen ist.
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2. Zu Unrecht beanstandet die Beschwerdeführerin die formelle Ausgestaltung des § 53 Abs. 5 UrhG.
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a) Daß der Gesetzgeber sich in § 53 Abs. 5 UrhG mehrfach unbestimmter Rechtsbegriffe bedient hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 21, 73 [79] mit Nachweisen). Die grundsätzliche Zulässigkeit unbestimmter Begriffe entbindet den Gesetzgeber allerdings nicht davon, die Vorschrift so zu fassen, daß sie den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normklarheit und Justitiabilität entspricht. Sie muß in ihren Voraussetzungen und ihrem Inhalt so formuliert sein, daß die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Gerichte müssen in der Lage sein, die gesetzgeberische Entscheidung zu konkretisieren. Andererseits kann nicht erwartet werden, daß jeder Zweifel ausgeschlossen wird. Die Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer Vorschrift noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit; es ist Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären. Nach diesen Grundsätzen kann die Vorschrift nicht beanstandet werden. Die Regelung ist weder insgesamt noch in Teilen oder in einzelnen Begriffen derart ungenau, daß sie für die Hersteller zu einer unerträglichen Unsicherheit führen müßte und die Gerichte nicht in der Lage wären, das Gesetz in rechtsstaatlicher Weise anzuwenden.
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b) Der Einwand, eine gerechte Verteilung der Einnahmen aus der Urhebervergütung sei unmöglich, weil nicht die Personen ermittelt werden könnten, deren Werke und Aufführungen privat auf Tonband aufgenommen werden, ist nicht gerechtfertigt. Die Vergütung ist nach § 53 Abs. 5 Satz 4 UrhG an eine Verwertungsgesellschaft abzuführen, die ihrerseits in der Lage ist, der gesetzlichen Forderung nach einer angemessenen Verteilung an die Berechtigten zu genügen. Etwaige Unzulänglichkeiten in der Verteilung betreffen die Rechtssphäre der Urheber, nicht aber die der Gerätehersteller.
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c) Durch die vorstehenden Ausführungen wird auch der Einwand widerlegt, die Regelung sei so unbestimmt und ungeeignet, daß sie trotz der privatrechtlichen Natur der Vergütungspflicht den Charakter einer öffentlichen Abgabe annehme.
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3. § 53 Abs. 5 UrhG verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
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Die angefochtene Vorschrift ist keine Berufsausübungsregelung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie bezieht sich nicht auf die berufliche Tätigkeit als Hersteller von Wiedergabegeräten und hat diese Tätigkeit auch nicht unmittelbar zum Regelungsgegenstand; sie ist eine interessenausgleichende Norm des Privatrechts.
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§ 53 UrhG hat die Aufgabe, das Interesse des Bürgers, urheberrechtlich geschützte Werke zum persönlichen Gebrauch vervielfältigen zu können, mit den Interessen der Urheber in Einklang zu bringen. Dieser Interessenkonflikt entsteht nur dadurch, daß Vervielfältigungsgeräte hergestellt werden, die eine private Überspielung erlauben. Wer solche Geräte produziert und in den Verkehr bringt, setzt den Erwerber eines solchen Gerätes in die Lage, Werkstücke selbst herzustellen, für die er normalerweise eine Vergütung zu zahlen hätte, wenn er sie käuflich erwerben müßte. Der Hersteller der Geräte ermöglicht somit einen Eingriff in den Verwertungsbereich des Urhebers und zieht aus dem Umstand, daß er solche Geräte auf den Markt bringt, wirtschaftlichen Gewinn.
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Es entspricht der Sachlogik, wenn der Gesetzgeber in dieser Situation die Gerätehersteller in den Ausgleich dieses mehrseitigen Interessenkonflikts einbezogen hat, um die Durchsetzung des als berechtigt anerkannten Vergütungsanspruchs des Urhebers in praktikabler Form sicherzustellen. Nur weil die Gerätehersteller an diesem in der Privatrechtsebene sich abspielenden Interessenkonflikt beteiligt sind, wird ihnen die Vergütungspflicht überbürdet. Dagegen geht es nicht darum, den Herstellern bei der Ausübung ihres Berufes im öffentlichen Interesse Schranken zu ziehen oder Gemeinwohlbelange durchzusetzen. Daher scheidet Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG als Prüfungsmaßstab aus.
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4. Die angefochtene Vorschrift verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
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Nachdem die grundsätzliche Berechtigung eines Vergütungsanspruchs für private Tonbandüberspielungen anerkannt war, hatte der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten bei der Auswahl des oder der zu Verpflichtenden. Der Sache nach kamen in Frage: Der Besitzer des Tonbandgerätes, der Hersteller dieses Gerätes, der Hersteller des Tonbandes und schließlich der Händler. Wer von diesen in Anspruch genommen werden sollte, war -- wie dargelegt -- bei den parlamentarischen Beratungen umstritten. Wenn das Gesetz schließlich den Gerätehersteller verpflichtet hat, so kann das verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Die Regelung ist insbesondere nicht willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
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a) Die Beschwerdeführerin hält die Überbürdung der Vergütungspflicht auf die Hersteller der Tonbandgeräte zunächst deshalb für willkürlich, weil Tonbandgeräte in weit größerem Umfang urheberrechtsneutral verwendet würden, als der Gesetzgeber angenommen habe. Dem kann nicht gefolgt werden:
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Wie das Verhältnis von urheberrechtlich-neutraler Verwendung zur urheberrechtlich-relevanten Verwendung von Tonbandgeräten tatsächlich ist, läßt sich wahrscheinlich nicht zuverlässig aufklären. Sicherlich kann die Auffassung, bei der urheberrechtsneutralen Nutzung der Tonbandgeräte handle es sich nur "um wenige Ausnahmen", die in Kauf genommen werden könnten (vgl. Bericht des Abg. Dr. Reischl, zu BTDrucks. IV/3401 S. 9), im Hinblick auf die hohe Zahl der Geräte und die Lebenserfahrung Zweifeln begegnen. Es besteht aber keine Notwendigkeit, zu diesem Vortrag der Beschwerdeführerin weitere Feststellungen zu treffen. Selbst wenn die nach § 53 Abs. 5 UrhG vergütungspflichtigen Geräte in größerem Umfang als vom Gesetzgeber unterstellt, urheberrechtsneutral verwendet würden, könnte die unmittelbare Anknüpfung der Vergütungspflicht an die Herstellung der Geräte im Hinblick auf die Ausgestaltung der Norm nicht als willkürlich bezeichnet werden.
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Bei der Würdigung ihres Vortrages ist zunächst zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführerin nach der gesetzlichen Regelung zwar unmittelbar zur Zahlung verpflichtet ist, die Urhebervergütung aber auf die Erwerber der Tonbandgeräte abwälzt, wie ihr "Datenbuch" ergibt. Die Beschwerdeführerin hält sich damit an ein in der Praxis regelmäßig geübtes und vom Gesetz zugelassenes Verfahren. § 53 Abs. 5 UrhG fügt sich damit ein in das auch sonst im Urheberrecht verwirklichte "Stufensystem zur mittelbaren Erfassung des Endverbrauchers", nach dem die Urhebervergütung für einen privaten Werkgenuß grundsätzlich durch einen unmittelbaren Anspruch gegen den Werkvermittler gewährleistet wird, dieser aber seinerseits die gezahlte Vergütung auf die Verbraucher umlegen kann. Als ein solcher Werkvermittler erscheint in einem gewissen Sinn auch der Produzent von Geräten, die zur Herstellung privater Werkvervielfältigungen geeignet sind.
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Bei dieser gesetzlichen Möglichkeit ist die im Ergebnis verbleibende Belastung der Hersteller, nämlich die Urhebervergütung einzuziehen und abzuführen, geringfügig. Daß die unmittelbare Inanspruchnahme zu einer Minderung der Wettbewerbsfähigkeit führe, ist nicht belegt und bei dem gesetzlichen Höchstbetrag der Urhebervergütung (§ 53 Abs. 5 letzter Satz UrhG) auch unwahrscheinlich. Aber selbst wenn die verbleibende Belastung von Gewicht wäre, könnte die Regelung keineswegs als evident unsachlich bezeichnet werden. Dasselbe gälte auch dann, wenn der Gerätehersteller die Vergütung nicht abwälzen würde. Der Gesetzgeber hatte nämlich gute Gründe, die unmittelbare Verpflichtung zur Leistung der Urhebervergütung an die Herstellung der Geräte zu knüpfen.
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Der Vorschlag des Regierungsentwurfs, die Urhebervergütung unmittelbar dem privaten Benutzer der Tonbandgeräte aufzuerlegen, war allgemein als eine ungeeignete Lösung des Problems erkannt worden, besonders weil eine solche Verpflichtung ohne Eingriffe in die private Sphäre nicht durchsetzbar gewesen wäre. Die Praxis hatte in den Jahren nach der bereits genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 1955 (a.a.O.), mit der das Vervielfältigungsrecht des Urhebers bei Tonbandüberspielungen anerkannt worden war, gezeigt, daß ein Vergütungsanspruch gegen den privaten Benutzer kaum realisierbar war.
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Zu diesen praktischen Erfahrungen, von denen der Gesetzgeber ausgegangen ist, tritt folgende rechtliche Überlegung hinzu: Die Überbürdung der Vergütungsverpflichtung auf den Verwender eines Tonbandgerätes hätte Kontrollmaßnahmen im persönlichen Bereich des Besitzers erforderlich gemacht. Da die Art der Verwendung des Gerätes jedoch nur an Ort und Stelle ermittelt werden könnte, hätte der Gesetzgeber die Verwertungsgesellschaften ermächtigen müssen, Überprüfungen im häuslichen Bereich vorzunehmen. Das wäre aber mit dem Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG unvereinbar gewesen.
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Nach allem gab es für den Gesetzgeber beachtliche Gesichtspunkte, den Gerätebenutzer nicht unmittelbar mit der Vergütung zu belasten.
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Bei den parlamentarischen Beratungen der angefochtenen Vorschrift wurde auch eine unmittelbare Inanspruchnahme der Tonbandhersteller erwogen, aber abgelehnt. Wesentlich hierfür war die Überlegung, daß nicht unterschieden werden könne, ob Tonbänder für Diktierzwecke oder zur Aufnahme geschützter Werke dienten. Darüber hinaus glaubte der Gesetzgeber auf Grund praktischer Erfahrungen, daß die Menge des gekauften Tonbandes kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Vergütung des Urhebers sei (vgl. Bericht des Abg. Reischl vor dem Rechtsausschuß des Bundestages am 6. Mai 1965, StenProt. Nr. 131, S. 9). Ob die in dieser Richtung angestellten Erwägungen in allen Einzelheiten zutreffen, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls läßt sich nicht feststellen, daß die Freistellung der Tonbandhersteller unsachlich wäre mit der Folge, daß die Inanspruchnahme der Tonbandgerätehersteller als willkürlich erscheinen müßte.
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Bei der Komplexität des zu regelnden Bereichs konnte der Gesetzgeber in Kauf nehmen, daß in einem gewissen Umfang auch solche Geräte mit einer Vergütungspflicht belastet werden, die nicht zu einer Überspielung geschützter Werke verwendet werden. Die Beschwerdeführerin geht bei diesem Sachverhalt zu Unrecht davon aus, der Gesetzgeber habe die Urhebervergütung nur für den Fall einer tatsächlich vorgenommenen Werkvervielfältigung einräumen dürfen. Das ist deshalb nicht berechtigt, weil er durch keine übergeordnete Vorschrift daran gehindert war, die Vergütungspflicht an die "durch die Veräußerung der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen", zu knüpfen, wie § 53 Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz UrhG ausdrücklich zum Ausdruck bringt.
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b) Die Ansicht der Beschwerdeführerin, der Gleichheitssatz sei verletzt, weil nur diejenigen Firmen mit der Vergütungspflicht belastet seien, die für eine private Herstellung von Vervielfältigungsstücken geeignete Geräte produzieren, verkennt die Rechtslage.
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Nur solche Geräte, die für private Vervielfältigungen technisch geeignet sind, schaffen die Möglichkeit, an urheberrechtlich geschützten Verwertungsvorgängen teilzunehmen. Die Anknüpfung der Vergütungspflicht an die Herstellung derartiger Geräte folgt somit aus dem geregelten Sachbereich. Ein zur Herstellung von Tonbandaufnahmen nicht eingerichtetes Gerät kann Rechte des Urhebers nicht einmal potentiell berühren. Daher wäre es verfassungsrechtlich sogar bedenklich, wenn der Gesetzgeber alle Gerätehersteller mit der Urhebervergütung belastet hätte.
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c) Die Auffassung des Bundesverbandes der Deutschen Industrie, die inländischen Tonbandgerätehersteller würden gegenüber ausländischen Wettbewerbern ungerechtfertigt benachteiligt, ist unrichtig. Nach § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG ist der ausländische Hersteller, der in das Inland importiert, genauso verpflichtet wie der inländische Hersteller. Darüber hinaus haftet der Importeur wie der Hersteller.
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Der weitere Einwand, die gesetzliche Regelung differenziere in unzulässiger Weise zwischen gewerblichen und nicht gewerblichen Importeuren von Vervielfältigungsgeräten, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Die Beschwerdeführerin ist nicht Importeur.
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5. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Auferlegung der Vergütungspflicht sei eine unzulässige Enteignung, bedarf nach den obigen Ausführungen keiner besonderen Widerlegung.
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