BVerfGE 38, 386 - Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern
Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirkung der Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern verletzt keine Grundrechte der Arbeitgeber.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 19. Februar 1975
- 1 BvR 418/71 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Spielbank A ... GmbH & Co. KG, vertreten durch den Generaldirektor Y. - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Much, Mainz, Walpodenstraße 5 - 1. gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Oktober 1971 - 1 AZR 113/68 -, 2. gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Oktober 1971 - 1 AZR 275/68 -.
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
 
Gründe:
 
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, die unter anderem die Frage betreffen, ob der Arbeitgeber, der einem rechtmäßigen Streik mit einer Aussperrung begegnet, hierdurch die Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder lösen oder nur suspendieren kann.
I.
1. Die Beschwerdeführerin betreibt staatlich konzessionierte Spielbanken in A. und B. Die bei ihr beschäftigten Croupiers erhalten als Vergütung ein Gehalt, das monatlich nach einem Punktsystem errechnet und dem gemeinsamen "Tronc" beider Spielbanken entnommen wird; ein Grundgehalt ist garantiert.
Nach Beendigung der zwischen der Beschwerdeführerin und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen abgeschlossenen Tarifverträge kam es Ende 1966 zu einem von der Gewerkschaft ausgerufenen Streik. Die Beschwerdeführerin teilte der Gewerkschaft und den streikenden Arbeitnehmern mit, sie sperre alle am Streik beteiligten Arbeitnehmer mit einer die Arbeitsverhältnisse lösenden Wirkung aus. Nach Beendigung des Streiks im Januar 1967 beschäftigte die Beschwerdeführerin die Arbeitnehmer mit Ausnahme der Kläger der beiden Ausgangsverfahren weiter.
2. Die Kläger sind der Ansicht, die ihnen gegenüber ausgesprochenen Aussperrungen seien rechtswidrig und daher unwirksam gewesen. Deshalb begehrten sie mit ihrer Klage gegen die Beschwerdeführerin ihre Weiterbeschäftigung, die Zahlung des Garantiegehalts für Februar 1967 und die Feststellung der Pflicht der Beschwerdeführerin, weitergehende Schäden zu ersetzen.
Der für die Revision zuständige Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts rief gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 ArbGG den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts an und legte die Frage vor, ob dieser an seiner bisher vertretenen Auffassung festhalte, daß der Arbeitgeber einem von der Gewerkschaft geführten Streik mit einer die Arbeitsverhältnisse lösenden Aussperrung begegnen könne, oder ob der Große Senat die Auffassung billige, daß der Arbeitgeber durch Aussperrung die Arbeitsverhältnisse nur suspendieren könne.
Der Große Senat beantwortete in seinem Beschluß vom 21. April 1971 (BAG 23, 292) die ihm gestellte Frage unter anderem damit, daß Aussperrungen im allgemeinen nur suspendierende Wirkung hätten. Nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit könne eine Aussperrung mit lösender Wirkung zulässig sein; in einem solchen Fall habe der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitskampfes einen Wiedereinstellungsanspruch nach billigem Ermessen. Betriebsratsmitglieder dürften in jedem Fall nur suspendierend ausgesperrt werden.
a) In dem Rechtsstreit der Kläger, die bei der Spielbank beschäftigt gewesen waren, entschied der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts durch das Urteil vom 26. Oktober 1971 -- 1 AZR 113/68 -- (BAG 23, 484) in folgenden Punkten rechtskräftig zum Nachteil der Beschwerdeführerin: Sie wurde einmal verurteilt, diejenigen Kläger, die Betriebsratsmitglieder waren, zu den früheren Bedingungen zu beschäftigen. Zum anderen bestätigte das Bundesarbeitsgericht die Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Zahlung des Garantielohns für Februar 1967 an diese Kläger.
Wegen der entsprechenden Anträge (Weiterbeschäftigung, Zahlung des Garantielohns) der übrigen Kläger und wegen der Anträge aller Kläger auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz für die Zeit nach dem 21. April 1971 verwies das Bundesarbeitsgericht den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurück. Hinsichtlich weiterer Anträge, unter anderem wegen des Schadensersatzes für die Zeit bis zum 21. April 1971, billigte das Bundesarbeitsgericht die Abweisung der Klage und die Zurückweisung der Berufung durch die Vorinstanzen, entschied also insoweit endgültig zugunsten der Beschwerdeführerin.
In den Gründen der Entscheidung wurde unter anderem ausgeführt, die Arbeitsverhältnisse der klagenden Betriebsratsmitglieder seien durch die Aussperrung nicht gelöst worden. Die Aussperrung habe ihnen gegenüber nach der Rechtsauffassung des Großen Senats keine lösende Wirkung gehabt. Deshalb sei auch der Zahlungsanspruch auf das Gehalt für den Monat Februar 1967 begründet.
Die Aussperrung der übrigen Kläger habe nur dann lösende Wirkung gehabt, wenn der Streik rechtswidrig gewesen sei. Das hänge von den Zielen ab, die mit dem Arbeitskampf verfolgt worden seien. Hierzu bedürfe es weiterer Feststellungen. Der geltend gemachte Ersatzanspruch setze ein Verschulden der Beschwerdeführerin voraus. Für die Zeit vor der Verkündung des Beschlusses des Großen Senats vom 21. April 1971 fehle es hieran. Es bedürfe der näheren Feststellung, ob bei dem noch in Entwicklung begriffenen Schaden in der Zeit nach dem 21. April 1971 eine Steigerung eingetreten sei. Bevor das nicht festgestellt sei, könne über den Anspruch selbst dem Grunde nach nicht entschieden werden. Die Wiedereinstellungspflicht der Beschwerdeführerin hänge von der Frage der lösenden Wirkung der Aussperrung ab. Auch insoweit fehle es an der erforderlichen Entscheidungsreife.
b) In dem Rechtsstreit der Kläger, die bei der Spielbank beschäftigt gewesen waren, entschied der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts durch Urteil vom selben Tage -- 1 AZR 257/68 -- entsprechend. Er verurteilte die Beschwerdeführerin rechtskräftig, diejenigen Kläger, die Betriebsratsmitglieder waren, zu den früheren Bedingungen zu beschäftigen und an diese Kläger den Garantielohn für Februar 1967 zu zahlen. Im übrigen wurde der Rechtsstreit in demselben Umfang wie in dem Parallelverfahren teils an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, teils zugunsten der Beschwerdeführerin rechtskräftig beendet. Die Urteilsgründe entsprechen denen des Parallelverfahrens.
II.
Gegen die beiden Urteile des Ersten Senats und den Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerdeführerin macht geltend:
Die angefochtenen Entscheidungen enthielten das allgemeine Verbot einer Aussperrung mit lösender Wirkung für die Betriebsratsmitglieder. Damit sei der Kernbereich der aus Art. 9 Abs. 3 GG zu entnehmenden, verfassungsrechtlich geschützten sozialen Selbstverwaltung und der daraus abzuleitenden Autonomie der Tarifpartner verletzt. Auch wenn diese Norm keine verfassungsrechtliche Garantie des Rechts auf Arbeitskampf enthalten sollte, so sei zumindest Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die angefochtenen Entscheidungen berücksichtigten weder die Grundsätze der Waffengleichheit noch der Parität der Sozialpartner. Sie beachteten letztlich auch Art. 14 GG nicht.
Ferner sei Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts sei nach § 45 Abs. 2 ArbGG auf eine Beantwortung der ihm vorgelegten Rechtsfrage beschränkt gewesen; statt dessen habe er in die Kompetenz des zuständigen Ersten Senats eingegriffen.
Das Bundesarbeitsgericht habe auch den Grundsatz der Gewaltenteilung mißachtet. Es habe den Bereich der Gesetzesauslegung durch "gesetzesvertretendes Richterrecht" bewußt verlassen, indem es Regelungen getroffen habe, die dem Gesetzgeber vorbehalten seien.
Schließlich verstießen die angefochtenen Urteile gegen das Verbot der Rückwirkung. Das Gericht habe seiner Sachentscheidung "neues" Richterrecht zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Aussperrung im Jahre 1967 von der seit 1955 gefestigten Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer lösenden Aussperrung leiten lassen. Nunmehr habe das Bundesarbeitsgericht im Jahre 1971 die Ansicht vertreten, einer Aussperrung komme in der Regel nur eine suspendierende Wirkung zu. Diese "Rechtsänderung" habe das Gericht in verfassungswidriger Weise rückwirkend auf den Streitfall angewandt.
III.
1. Der 6. Senat des Bundessozialgerichts weist auf seine neuere Rechtsprechung hin. Danach beenden Arbeitskampfmaßnahmen grundsätzlich das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis der beteiligten oder betroffenen Arbeitnehmer nicht.
2. Die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet und begrüßt die angegriffene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Nach einer beachtlichen Meinung sei die Aussperrung überhaupt unzulässig. Jedoch habe das Bundesarbeitsgericht mit seiner Auffassung, die Aussperrung habe generell nur suspendierende Wirkung, einen tragbaren Kompromiß zwischen den widerstreitenden Auffassungen gefunden. Insbesondere liege es im allgemeinen Interesse von Betrieb und Arbeitgeber, daß die Tätigkeit gerade der Betriebsratsmitglieder nicht durch eine lösende Aussperrung beendet werden könne.
3. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für unbegründet. Ein Aussperrungsrecht sei durch Art. 9 Abs. 3 GG nicht gewährleistet. Allenfalls komme eine im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützte Aussperrungsfreiheit in Betracht. Diese finde eine generelle Grenze an den sozialstaatlichen Garantien des Grundgesetzes. In keinem Fall überschreite eine gesetzgeberische Gestaltung des Arbeitskampfrechts nach dem Vorbild des Beschlusses des Großen Senats die verfassungsmäßigen Grenzen.
4. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände billigt angesichts des Schweigens des Gesetzgebers das vom Großen Senat entwickelte Richterrecht. Die Waffengleichheit sei ein Rechtsprinzip von allgemeiner Bedeutung und in Art. 9 Abs. 3 GG enthalten. Das Kampfmittel der suspendierenden Aussperrung sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein leeres, wirkungsloses und letztlich sinnloses Recht. Auch Betriebsratsmitglieder könnten mit suspendierender Wirkung ausgesperrt werden.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet.
I.
1. Die Verfassungsbeschwerde gegen die beiden Revisionsurteile ist insoweit unzulässig, als die Klagen rechtskräftig abgewiesen worden sind; denn durch die Klageabweisung ist die Beschwerdeführerin als Beklagte nicht beschwert.
Aber auch hinsichtlich der zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesenen Teile der angegriffenen Urteile ist die Beschwerdeführerin nicht gegenwärtig und unmittelbar rechtlich betroffen. Insoweit ist über das Klagebegehren vom Revisionsgericht nicht endgültig entschieden worden. Zwar ist das Berufungsgericht an den vom Revisionsgericht gefundenen oder ausgelegten Rechtssatz gebunden. Eine unmittelbare rechtliche Beschwer ist aber erst durch eine etwaige spätere, der Beschwerdeführerin nachteilige rechtskräftige Entscheidung gegeben (vgl. BVerfGE 8, 222 [224 f.]).
2. Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde dagegen insoweit, als das Bundesarbeitsgericht zu Lasten der Beschwerdeführerin rechtskräftig entschieden hat. Diese ist dadurch beschwert, daß sie verurteilt worden ist, die klagenden Betriebsratsmitglieder zu den früheren Bedingungen zu beschäftigen und ihnen das Gehalt für Februar 1967 zu zahlen. Insoweit ist auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde zu bejahen. Das gilt nicht nur hinsichtlich der vom Gericht ausgesprochenen Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin, sondern auch für die Beschäftigungspflicht. Zwar sind inzwischen die meisten der klagenden Betriebsratsmitglieder aus verschiedenen Gründen bei der Beschwerdeführerin ausgeschieden. Es ist aber zu berücksichtigen, daß noch eine ganze Reihe von Lohnzahlungsklagen anhängig sind und die Arbeitsgerichte in diesen Rechtsstreitigkeiten möglicherweise nach den Regeln des Prozeßrechts an den rechtskräftigen Ausspruch über die Pflicht zur Beschäftigung zu den früheren Bedingungen, zu denen auch die bisherigen Löhne gehören, gebunden sind.
II.
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, hat sie keinen Erfolg. Denn Grundrechte der Beschwerdeführerin werden durch die Verurteilung zur Beschäftigung und Entlohnung der Betriebsratsmitglieder nicht verletzt.
Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts beruhen auf der Ansicht, daß eine Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern nur mit suspendierender Wirkung erfolgen könne und bei ihnen eine Lösung der Arbeitsverhältnisse durch Aussperrung unzulässig sei. Diese Auffassung ist, auch soweit sie die früher vom Bundesarbeitsgericht vertretene gegenteilige Ansicht aufgibt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist nicht verletzt.
Nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG ist das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Es bedarf hier keines Eingehens auf die Frage, wie der Arbeitskampf im allgemeinen und die Aussperrung im besonderen verfassungsrechtlich zu beurteilen sind. Der Begriff "Arbeitskampf" wurde erst mit Wirkung vom 28. Juni 1968 durch das Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 709) in Art. 9 Abs. 3 Satz 3 GG aufgenommen. Die hier in Rede stehende Aussperrung ist bereits im Jahre 1967 ausgesprochen worden. Es kann unerörtert bleiben, ob die Ergänzung des Art. 9 Abs. 3 GG lediglich deklaratorisch feststellt, was bereits früher galt, oder ob es sich um eine konstitutive Verfassungsänderung handelt. Auch wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgeht, daß Art. 9 Abs. 3 GG a. F. den Arbeitskampf und damit die Aussperrung durch einen einzelnen Arbeitgeber grundsätzlich verfassungsrechtlich garantiert, ist diese Norm hier nicht verletzt.
Das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 schützt anerkanntermaßen nicht nur den Zusammenschluß zu Koalitionen als solchen, sondern ausdrücklich auch den Zusammenschluß zu einem bestimmten Gesamtzweck, nämlich zu einer aktiven Wahrnehmung der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerinteressen (BVerfGE 4, 96 [106]). Andererseits garantiert Art. 9 Abs. 3 GG nur einen Kernbereich koalitionsmäßiger Betätigung (vgl. BVerfGE a.a.O.; BVerfGE 17, 319 [333 f.]); er räumt den geschützten Personen und Vereinigungen nicht mit Verfassungsrang einen inhaltlich unbegrenzten und gesetzlich unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein. Ob dem Grundgesetz überhaupt etwas darüber entnommen werden kann, welche rechtlichen Auswirkungen eine Aussperrung auf die Arbeitsverhältnisse hat, kann hier offenbleiben. Jedenfalls verstößt es nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG, daß gerade die Betriebsratsmitglieder nur suspendierend und nicht lösend ausgesperrt werden können. Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trägt der nach der historischen Entwicklung sowie der nach geltendem Recht herausgehobenen Stellung der Betriebsratsmitglieder Rechnung und beeinträchtigt die Fähigkeit des Arbeitgebers, einen wirkungsvollen Arbeitskampf zu führen, nicht in einem für die verfassungsrechtliche Beurteilung entscheidenden Ausmaß.
Soweit Art. 9 Abs. 3 GG ein Recht zur Aussperrung garantieren sollte, ist der geschützte Bereich unter Berücksichtigung der geschichtlichen Entwicklung abzugrenzen (BVerfGE 19, 303 [314] mit Nachweisen). Aus ihr ergibt sich, daß den Betriebsratsmitgliedern -- wenn man von der Zeit des Nationalsozialismus absieht -- stets eine besondere Stellung eingeräumt worden ist. Dies zeigen bereits das auf Grund des Art. 165 der Weimarer Reichsverfassung erlassene Betriebsrätegesetz vom 4. Februar 1920 (RGBl. S. 147), das Kontrollratsgesetz Nr. 22 vom 10. April 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Nr. 6, S. 133) sowie die Betriebsrätegesetze der Länder. Die hier eingeleitete Entwicklung ist durch die Betriebsverfassungsgesetze vom 11. Oktober 1952 (BGBl. I S. 681) und vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) fortgeführt worden. Besonders das letztgenannte Gesetz hat die Rechtsstellung des Betriebsrats und des einzelnen Betriebsratsmitglieds nochmals wesentlich verstärkt.
Das geltende Recht hebt die Betriebsratsmitglieder in verfassungskonformer Weise aus der Arbeitnehmerschaft heraus. Die Tätigkeit des Betriebsrats dient verfassungsrechtlich anerkannten Zwecken; er soll die Arbeitsbedingungen wahren und fördern. Der Betriebsrat ist das demokratisch gewählte Organ, in dem sich der Wille der Belegschaft widerspiegelt und über das die betriebliche Mitwirkung und Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber ausgeübt wird. Den in der Wahl zum Ausdruck kommenden Willen der Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber hinzunehmen. Dementsprechend wird das einzelne Betriebsratsmitglied vor einseitigen Maßnahmen des Arbeitgebers geschützt. So ist die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ausgeschlossen; eine außerordentliche Kündigung bedarf nunmehr der Zustimmung des Betriebsrats (vgl. § 103 BetrVG 1972). Nur bei grober Pflichtverletzung kann das Arbeitsgericht auf Verlust des Betriebsratsamtes erkennen (§ 23 BetrVG 1952 und 1972). Die gesetzliche Regelung zeigt, daß der Arbeitgeber grundsätzlich nicht durch einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Betriebsratsamt beenden kann. Der gesetzgeberische Sinn könnte verfehlt werden, wenn der Arbeitgeber durch lösende Aussperrung die Möglichkeit hätte, das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsratsmitglied zu beenden (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG 1972; § 24 BetrVG 1952) und auf diese Weise die Zusammensetzung des Betriebsrats zu beeinflussen.
Die Fähigkeit des Arbeitgebers, einen effektiven Arbeitskampf zu führen, wird nicht dadurch ernsthaft in Frage gestellt, daß er gehindert ist, Betriebsratsmitglieder mit lösender Wirkung auszusperren. Auch dem lediglich mit suspendierender Wirkung ausgesperrten Betriebsratsmitglied braucht der Arbeitgeber keinen Lohn zu zahlen. Beteiligt sich das Betriebsratsmitglied an einem rechtswidrigen Streik, hat der Arbeitgeber das Recht, durch außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis zu beenden; dieses Recht steht ihm auch dann zu, wenn das Betriebsratsmitglied sich bei einem rechtmäßigen Streik Streikausschreitungen zuschulden kommen läßt (vgl. § 13 Abs. 1 KSchG a. F.; § 15 Abs. 1 KSchG i.d.F. vom 15. Januar 1972 [BGBl. I S. 13]). Im übrigen macht die Zahl der begünstigten Betriebsratsmitglieder nur einen Bruchteil der Gesamtbelegschaft aus (vgl. § 9 BetrVG 1952; § 9 BetrVG 1972), der nicht so hoch ist, daß dem Arbeitgeber bei nur suspendierender Wirkung der Aussperrung eine effektive Kampfführung nicht mehr möglich ist. Schließlich liegt es regelmäßig auch nicht im Interesse des Arbeitgebers selbst, daß bei einer Aussperrung mit lösender Wirkung das Arbeitsverhältnis endet und damit die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt; denn die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats während des Arbeitskampfes erleichtert notwendige Regelungen z. B. über die Durchführung erforderlicher Erhaltungsarbeiten. Insgesamt ist bei einer nur suspendierenden Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern eine beachtliche Minderung der Parität der Kampfmittel nicht feststellbar. Dabei kann offenbleiben, ob Art. 9 Abs. 3 GG eine solche Kampfmittelparität überhaupt garantiert.
2. Auch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ist nicht verletzt. Die Beschwerdeführerin meint dazu, der Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung verwehre dem Richter eine aus eigenen Wertvorstellungen gespeiste Rechtsschöpfung. Auch die Obersten Gerichtshöfe des Bundes dürften Grundsatzentscheidungen nur im Bereich der Gesetzesauslegung fällen. Das Bundesarbeitsgericht habe diesen Bereich überschritten, indem es Regeln aufgestellt habe, die dem Gesetzgeber vorbehalten seien.
Würde man dieser Auffassung der Beschwerdeführerin folgen, so träfe ihr Vorbringen nicht nur auf die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu, wonach Betriebsratsmitglieder nur mit suspendierender Wirkung ausgesperrt werden können. Sie würde sich erst recht gegen die frühere Rechtsprechung dieses Gerichts richten, nach der die Abwehraussperrung die Arbeitsverhältnisse der streikenden Arbeitnehmer schlechthin auflöst (vgl. BAG 1, 291); auf diese Rechtsprechung stützt aber die Beschwerdeführerin gerade ihre gegenüber den Betriebsratsmitgliedern ausgesprochene Aussperrung mit lösender Wirkung.
Die Änderung der Rechtsprechung überschreitet nicht die Grenzen, die einer schöpferischen Rechtsfindung durch die Obersten Gerichtshöfe mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung gezogen werden müssen (vgl. BVerfGE 34, 269 [288] -- immaterielle Schäden -- mit Nachweisen). Das Bundesarbeitsgericht hat gerade bei der Änderung seiner Rechtsprechung nicht eigene Wertvorstellungen verwirklicht, sondern bei der hier allein zu entscheidenden Frage nach den Wirkungen einer Aussperrung auf die Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern den Wertungen des Gesetzgebers Rechnung getragen, die in genannten Regelungen über die rechtliche Stellung der Betriebsratsmitglieder zum Ausdruck kommt.
3. Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Die Beschwerdeführerin meint dazu, sie habe auf die seit dem Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Januar 1955 (BAG 1, 291) gefestigte Rechtsprechung zur Rechtswirksamkeit einer lösenden Aussperrung vertrauen dürfen. Nunmehr verträten die angefochtenen Entscheidungen die Ansicht, einer Aussperrung komme nur suspendierende Wirkung zu, und wendeten diese Auffassung auch auf die im Streite befindlichen Arbeitsverhältnisse an. Eine solche Rückwirkung einer geänderten Rechtsprechung sei verfassungswidrig.
Dem ist nicht zu folgen. Dabei braucht das Problem der Rückwirkung von Richterrecht hier nicht grundsätzlich erörtert zu werden. Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgehen wollte, daß die von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen der Rückwirkung von Gesetzesrecht sich auch auf Richterrecht übertragen lassen (vgl. BVerfGE 18, 224 [240 f.]), so scheidet hier ein Vertrauensschutz der Beschwerdeführerin aus. Sie konnte nicht damit rechnen, daß die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts immer unverändert blieb. Angesichts der zahlreichen und von namhaften Autoren vertretenen Kritik an der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts von der lösenden Wirkung der Aussperrung (Nachweise in BAG 23, 292 [304]) und in Anbetracht der schon vor 1971 zu beobachtenden Tendenz des Bundesarbeitsgerichts, die Wirkungen der Lösungstheorie zugunsten der gesetzlich besonders zu schützenden Personengruppen einzuschränken (Nachweise in BAG a.a.O., 302 f.), war das Vertrauen der Beschwerdeführerin darauf, daß die Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern deren Arbeitsverhältnisse löse, verfassungsrechtlich nicht geschützt.
4. Soweit die Beschwerdeführerin die Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts angreift, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig (BVerfGE 31, 55); im übrigen könnte die Rüge einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schon deshalb nicht durchgreifen, weil jedenfalls keine willkürliche Überschreitung der Befugnisse vorliegt (vgl. BVerfGE 29, 198 [207]).
Benda Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck Böhmer Faller Brox Benda Simon