BVerfGE 45, 142 - Rückwirkende Verordnungen
1. Art. 80 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht, Ermächtigungen zum Erlaß rückwirkender Verordnungen zu erteilen, noch gebietet er, daß eine solche Ermächtigung ausdrücklich erteilt wird.  Es reicht hin, wenn sich die Ermächtigung dazu aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt.
2. Der Rechtsanspruch auf Intervention gemäß Art. 7 Abs. 1, 2 der Verordnung Nr. 120/67/EWG beruht auf Rechtsnormen, die dem öffentlichen Recht der Europäischen Gemeinschaft zugehören und als solche auch im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland gelten.  Er unterfällt nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG.  Seine Gewährung verrechtlicht etwas, das ohne die Agrarmarktregelung bloße Erwerbschance wäre.  Er ist dem Anbieter nicht eingeräumt, um einen vorhandenen vermögenswerten Rechtsbestand oder Güterbestand zu sichern, sondern um im Allgemeininteresse bestimmte Abläufe des Marktgeschehens tendenziell zu steuern.  Der Rechtsanspruch auf Intervention gehört auch nicht zum eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
 
Beschluß
des Zweiten Senats vom 8. Juni 1977
- 2 BvR 499/74 und 1042/75 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der Firma B..., 2. der offenen Handelsgesellschaft in Firma Franz H..., 3. der Kommanditgesellschaft in Firma Ludwig W... gegen a) die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1974 - VII C 49.71, VII C 81.72 und VII C 63.72 -, b) § 3 der Verordnung über die Beschränkung der Intervention auf in der Bundesrepublik Deutschland geerntetes Getreide vom 17. Juni 1969 (BAnz. Nr. 108 vom 19. Juni 1969), soweit darin die Rückwirkung des § 1 dieser Verordnung angeordnet wird - 2 BvR 499/74 -; 4. der Firma C.M... gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1975 - III ZR 75/72 -, b) § 3 der Verordnung über die Beschränkung der Intervention auf in der Bundesrepublik Deutschland geerntetes Getreide vom 17. Juni 1965 (BAnz. Nr. 108 vom 19. Juni 1969) - 2 BvR 1042/75 - Bevollmächtigte zu 1) bis 4): Rechtsanwälte Dr. Modest, Dr. Artur Heemann, Dr. Gündisch, Rauschning, Dr. Landry, Röll, Festge, Dr. Horst Heemann, Dr. Wegemer, Sierichstraße 78, Hamburg 60 -.
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
 
Gründe:
 
A. - I.
1. a) Im Frühjahr 1969 wurde eine Abwertung des französischen Franken erwartet; die Terminkurse verfielen. Diese Entwicklung führte dazu, daß der Kauf von Getreide in Frankreich und sein Wiederverkauf an die deutschen, belgischen und niederländischen Interventionsstellen zu einem lohnenden Geschäft wurde. Es kam zu umfangreichen Lieferungen französischen Getreides in die Bundesrepublik Deutschland, in die Niederlande und nach Belgien. Die Kaufverträge wurden per Termin abgeschlossen; die Einführer erreichten hohe Terminabschläge; diese gestatteten es, das Getreide (insbesondere Weichweizen und Gerste) zu Preisen anzubieten, welche die Interventionspreise für Weichweizen und Gerste erheblich unterschritten. Das bewirkte die fast vollständige Verdrängung des einheimischen Getreides aus dem Handelsstrom, das nunmehr fast ausnahmslos zur Intervention angeboten wurde, und führte zu einem außerordentlichen Anstieg der Intervention - im April und Mai 1969 wurde französisches Getreide sogar unmittelbar den deutschen Interventionsstellen angeboten. Diese Entwicklung bedrohte in der Bundesrepublik Deutschland die in Erwartung der Ernte 1969 notwendigen und getroffenen Maßnahmen der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel (im folgenden: Einfuhr- und Vorratsstelle) zur Beschaffung von Lagerraum (vgl. die Darlegungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung Nr. 69/138/EWG vom 8. Mai 1969, ABl. Nr. L 112/1) und beschwor die Gefahr des Zusammenbruchs des Interventionssystems in der Bundesrepublik Deutschland herauf.
b) Aufgrund eines Antrages der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Mai 1969 ermächtigte die Kommission, gestützt auf Art. 226 EWG-Vertrag, mit Entscheidung vom 8. Mai 1969 die Bundesrepublik Deutschland, den Interventionskauf von Weichweizen und Gerste gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 120/67/EWG über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide auf in der Bundesrepublik Deutschland geerntetes Getreide zu beschränken (ABl. vom 9. Mai 1969 Nr. L 112 S. 1/2). Gleiche Entscheidungen ergingen am selben Tag zugunsten der Niederlande und Belgiens.
Am 9. Mai 1969, 8.45 Uhr, hängte die Einfuhr- und Vorratsstelle eine Bekanntmachung des Inhalts aus, daß sie auf Weisung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und gemäß der Entscheidung der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Mai 1969 ab sofort für Weichweizen und Gerste nur noch interveniere, wenn dieses Getreide in der Bundesrepublik Deutschland geerntet worden sei. Ergänzend wurde mitgeteilt, daß Weichweizen und Gerste, die vor Inkrafttreten der genannten Entscheidung am 8. Mai 1969, 18.40 Uhr, zur Intervention angeboten worden seien, von der vorstehenden Regelung nicht erfaßt würden. Diese Bekanntmachung (Nr. 65-68/69) vom 8. Mai 1969 wurde am 10. Mai 1969 im Bundesanzeiger Nr. 87/69, S. 2, veröffentlicht.
c) Fünf Wochen später erging die Rechtsverordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Beschränkung der Intervention auf in der Bundesrepublik Deutschland geerntetes Getreide vom 17. Juni 1969, verkündet im Bundesanzeiger Nr. 108 vom 19. Juni 1969, S. 1. In der Verordnung ist bestimmt:
    § 1 Die Intervention von Weichweizen und Gerste nach Art. 7 Abs. 1 VO 120/67/EWG ... wird auf in der Bundesrepublik Deutschland geerntetes Getreide beschränkt.
    § 2 ...
    § 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 9. Mai 1969, 8.45 Uhr, in Kraft.
Die Verordnung vom 17. Juni 1969 ist auf § 7 Ziff. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide u. a. vom 30. Juni 1967 (BGBl. I S. 617 - DurchfG-EWG-Getreide) gestützt. § 7 DurchfG-EWG-Getreide i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 30. Juli 1968 (BGBl. I S. 874) lautet:
    Für Maßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen vorgesehen sind, gelten, sofern die Maßnahmen nicht vom Rat oder der Kommission unmittelbar getroffen werden, die folgenden Vorschriften:1. ...2. Im übrigen kann der Bundesminister ... durch Rechtsverordnung ... die erforderlichen Maßnahmen treffen und hierbei insbesondere Vorschriften erlassen über eine Erhöhung oder Ermäßigung von Abschöpfungen (§ 1 des Abschöpfungsgesetzes), über Mindestpreise, Verwendungsbeschränkungen und Verpflichtungen des Einführers, die einzuführenden Erzeugnisse der zuständigen Marktordnungsstelle zur Übernahme zu überlassen, sowie bei Getreide auch über Vermahlungsregelungen und Beimischungspflichten ...
Nach dem 9. Mai 1969 erreichten die Einfuhr- und Vorratsstelle kaum noch Angebote zum Ankauf französischen Getreides. Zu den wenigen Anbietern gehörten die Beschwerdeführerinnen.
2. a) Die Beschwerdeführerin zu 1) hatte am 22. Mai 1969 der Einfuhr- und Vorratsstelle rd. 243 t Weichweizen zur Intervention angeboten; die Einfuhr- und Vorratsstelle lehnte die Intervention am 4. Juni 1969 ab. Die Beschwerdeführerin zu 2) hatte der Einfuhr- und Vorratsstelle am 6. Mai 1969 1 000 t Gerste und 250 t Weichweizen zur Intervention angeboten. Damals lagerte das Getreide noch in Straßburg; in deutsche Lager kam das Getreide erst am 9. bzw. 14. Mai 1969. Die Einfuhr- und Vorratsstelle lehnte die Intervention mit Bescheiden vom 10. und 11. Juni 1969 ab. Die Beschwerdeführerin zu 3) bot am 9. Mai 1969 der Einfuhr- und Vorratsstelle 2 000 t Weichweizen zur Intervention an; am 14. Mai 1969 lehnte die Einfuhr- und Vorratsstelle die Intervention ab.
Die drei Beschwerdeführerinnen erhoben gegen die genannten Bescheide der Einfuhr- und Vorratsstelle erfolglos Widerspruch.
b) Die Beschwerdeführerin zu 4) hatte der Einfuhr- und Vorratsstelle am 6. Mai 1969 acht Partien über zusammen 7 500 t französischen Weichweizens angeboten und dabei fälschlich Übernahmelager in der Bundesrepublik Deutschland benannt, während das gesamte Getreide erst auf dem Transport zu diesen Lagern war. Die Einfuhr- und Vorratsstelle nahm die Angebote am 8. Mai 1969 zunächst an. Sie focht einen Teil der Übernahmeerklärungen jedoch an, weil sich die Ware bei Antragstellung noch nicht an den angegebenen Handelsplätzen befunden habe und sie mithin über das Vorliegen der Interventionsvoraussetzungen getäuscht worden sei. Bezüglich einer Partie von 500 t wiederholte die Beschwerdeführerin zu 4) mit Fernschreiben vom 30. Mai 1969 ihre Aufforderung, das Getreide abzunehmen, und setzte der Einfuhr- und Vorratsstelle eine Nachfrist, nach deren ergebnislosem Verlauf sie Schadensersatz verlangen werde. Im Ausgangsverfahren zu 4) begehrte die Beschwerdeführerin vor den Zivilgerichten Ersatz des Schadens, der ihr durch die Anfechtung der Übernahmeerklärung und die Nichtbearbeitung ihres erneuten Angebots entstanden sei. Die Klage stützt sich im wesentlichen auf die Ansicht, daß die Bekanntmachung vom 8. Mai 1969 die Interventionspflicht nicht beseitigt habe und die Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. Juni 1969 eine Rückwirkung nicht habe entfalten können.
II.
1. a) In den Ausgangsverfahren zu 1) bis 3) hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klagen abgewiesen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof gab dagegen auf Berufung hin den Klagen statt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der Einfuhr- und Vorratsstelle die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Klagen abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht, gestützt auf eine gemäß Art. 177 EWG-Vertrag eingeholte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften davon aus, daß die Interventionspflicht der Einfuhr- und Vorratsstelle nicht schon durch die Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 1969 aufgehoben worden sei; dazu sei vielmehr ein innerstaatlicher Rechtsakt notwendig gewesen. Es sei nicht selbstverständlich, daß dieser Rechtsakt eine Verordnung gemäß § 7 DurchfG- EWG-Getreide hätte sein müssen, denn hier sei einer innerstaatlichen Behörde die Nichtanwendung eines Rechtssatzes des Gemeinschaftsrechts gestattet worden. In welchen Formen von einer solchen Erlaubnis Gebrauch gemacht werden dürfe, sei nicht nach dem Grundsatz zu entscheiden, daß Gesetzesrecht nur durch gleichartige Rechtsnormen umgestaltet werden könne; dieses Prinzip gelte nur für nationales Recht. Auch § 7 DurchfG-EWG-Getreide beantworte die Frage nach der Art der Durchführung der Kommissionsentscheidung nicht eindeutig: Es sei zweifelhaft, ob die in § 7 dem Verordnungsgeber erteilte Ermächtigung nicht ausschließlich für die besonderen Interventionsmaßnahmen nach Art. 8 der Verordnung Nr. 120/ 67/EWG zur Durchführung dieser Verordnung gelte und auf Maßnahmen, zu welchen die innerstaatlichen Behörden nach Art. 226 EWG-Vertrag befugt seien, keine Anwendung finde.
Es komme aber nicht darauf an, ob eine Verwaltungsanordnung die Interventionspflicht habe aufheben können, denn dies sei jedenfalls mit Wirkung vom 9. Mai 1969 durch die Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. Juni 1969 geschehen.
Der Verordnungsgeber habe den ihm durch § 7 DurchfG- EWG-Getreide gesteckten Rahmen eingehalten; er habe nicht mehr prüfen dürfen, ob eine drohende Störung der Marktordnung vorlag, denn dies habe die Kommission mit ihrer auf Art. 226 EWG-Vertrag gestützten Entscheidung vom 8. Mai 1969 für den deutschen Verordnungsgeber bindend bejaht.
Die Rückwirkung sei erforderlich im Sinne des § 7 Ziff. 2 DurchfG-EWG-Getreide gewesen. Für die Beurteilung dieser Frage komme es nicht darauf an, wie die tatsächliche Entwicklung nach dem 9. Mai 1969 verlaufen sei. An diesem Tage sei mit einer erheblichen Zahl von Angeboten zu rechnen gewesen. Die Verordnung vom 17. Juni 1969 erstrebe die endgültige Klärung einer bisher unsicheren Rechtslage. Sie stelle sich so mit der Bekanntmachung der Einfuhr- und Vorratsstelle als Einheit dar, indem sie nach dem Willen des Verordnungsgebers an die Stelle dieser Bekanntmachung treten solle.
§ 3 der Verordnung habe keiner besonderen Ermächtigung bedurft. Der Verordnungsgeber habe in den Grenzen der Ermächtigung die ihm notwendig erscheinende Regelung zu treffen. Er könne das auch mit Wirkung für die Vergangenheit tun, sofern dies mit den allgemeinen Grundsätzen für die Rückwirkung von Rechtsnormen vereinbar sei. Einer besonderen Ermächtigung, die Rückwirkung einer Rechtsverordnung anzuordnen, bedürfe es - auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - nicht. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Rückwirkung nicht für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Ermächtigung angeordnet werde.
Die Verordnung vom 17. Juni 1969 sei mit dem Vertrauensgrundsatz vereinbar. Dies gelte selbst dann, wenn man in § 3 der Verordnung die Normierung einer echten Rückwirkung sehe. Die Getreideimporteure hätten alle den Antrag der Bundesregierung auf Interventionsstopp und die daraufhin ergehende Entscheidung der Kommission gekannt; sie hätten nicht darauf vertrauen dürfen, die Bundesregierung werde die Interventionen wie bisher zulassen. In welchem Maß die Vorgänge Anfang Mai 1969 das Vertrauen der Importeure in die Fortdauer der Interventionskäufe beeinträchtigt hätten, zeige der schlagartige Rückgang der Angebote. Der den Beschwerdeführerinnen aufgrund des Rechtsstaatsprinzips zustehende Vertrauensschutz gelte nicht auch dem Vertrauen auf die Ungültigkeit der die Interventionspflicht beschränkenden innerstaatlichen Maßnahme. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich bei ihren Getreideimporten vielmehr davon leiten lassen müssen, daß eine öffentlich-rechtliche Regelung den Rechtsschein der Gültigkeit für sich habe. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der unklaren und verworrenen Rechtslage des Ausgangsfalles. Allein schon sie habe - wie in BVerfGE 13, 261 ff. festgestellt - den rückwirkenden Eingriff in eventuell entstandene Rechte gestattet. Unerheblich sei, wie der Verordnungsgeber die Rechtslage gesehen habe; es komme daher nicht auf die Vernehmung leitender Beamter des Bundeswirtschaftsministeriums oder der Einfuhr- und Vorratsstelle an; die dahingehenden Beweisanträge zielten auf eine Ausforschung des Prozeßgegners. Schließlich müsse die Frage, ob das rückwirkende Inkraftsetzen einer Rechtsnorm mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar sei, auch vom Wesen der durch den Eingriff betroffenen Rechtsposition her beantwortet werden. Danach könnten die Beschwerdeführerinnen keine besondere Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen. Den Beschwerdeführerinnen sei nur der mit der Intervention in der Bundesrepublik aufgrund der damaligen Währungslage verbundene Gewinn entgangen. Sie hätten das Getreide nach wie vor jedoch z. B. der französischen Interventionsstelle verkaufen können.
Das Bundesverwaltungsgericht hat es auch nicht für geboten erachtet, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Fragen anzurufen, ob Art. 226 EWG-Vertrag die Kommission ermächtigt habe, einem Mitglied das rückwirkende Inkraftsetzen von Schutzmaßnahmen zu gestatten, oder ob die in Rede stehende Kommissionsentscheidung dahin auszulegen sei, daß die Bundesrepublik Deutschland ihre innerstaatlichen Schutzmaßnahmen nur für Getreide vorsehen dürfe, welches nach dem Inkrafttreten der Schutzmaßnahme der Einfuhr- und Vorratsstelle angeboten worden sei. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kam es darauf für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht an: Dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1973 zufolge regle sich der Vollzug der Kommissionsentscheidung vom 8. Mai 1969 nach nationalem Recht; dieses bestimme daher auch die Zulässigkeit der Rückwirkung. Im übrigen habe die Entscheidung vom 8. Mai 1969 die Bundesrepublik ausdrücklich gerade nicht ermächtigt, die Schutzmaßnahmen für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Entscheidung anzuordnen.
b) Im Ausgangsverfahren zu 4) hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das klagabweisende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und der Klage dem Grunde nach stattgegeben.
Der Bundesgerichtshof hat auf Revision der Einfuhr- und Vorratsstelle das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage der Beschwerdeführerin zu 4) abgewiesen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gestattete die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 27. Mai 1975 als gültig erachtete Kommissionsentscheidung vom 8. Mai 1969 der Bundesrepublik Deutschland, die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach innerstaatlichem Recht anzuordnen. Dazu habe es nach § 7 DurchfG-EWG-Getreide einer Rechtsverordnung bedurft. Diese Verordnung sei am 17. Juni 1969 mit Rückwirkung auf den 9. Mai 1969 gültig erlassen worden. Sie sei mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar; danach sei nicht notwendig, daß der Verordnungsgeber ausdrücklich zum Erlaß einer rückwirkenden Verordnung ermächtigt sei. Die Verordnung vom 17. Juni 1969 verstoße auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das Vertrauen der Getreideimporteure in den Fortbestand der Interventionspflicht sei spätestens von dem Zeitpunkt an nicht mehr schutzwürdig gewesen, als der Einfuhr- und Vorratsstelle eingeführtes Getreide nur noch in der Absicht angeboten worden sei, Spekulationsgewinne aus der damaligen Schwäche des französischen Franken zu erzielen: Die Importeure hätten nicht ernsthaft glauben können, die Bundesrepublik werde die Intervention zu marktfeindlichen Zwecken weiterführen. Die zu erwartende Herausnahme des französischen Getreides aus der deutschen Intervention habe die Importeure nicht unzumutbar belastet; sie hätten das Getreide der französischen Interventionsstelle zum garantierten Interventionspreis anbieten können. Die Verordnung vom 17. Juni 1969 habe nicht in den gesicherten Bestand subjektiver Rechte der Importeure eingegriffen. Ein Amtshaftungsanspruch der Beschwerdeführerin zu 4) sei bis zum 17. Juni 1969 nicht entstanden. Die Einfuhr- und Vorratsstelle habe nicht die Amtspflicht gehabt, in einer rechtlich unklaren Lage den Importeuren unentziehbare Ansprüche zu verschaffen. Gestatte die Verfassung die rückwirkende Beschränkung subjektiver Rechte in Einzelfällen durch eine Rechtsnorm, dann erlaube sie auch der Verwaltung, von der strikten Befolgung des Prinzips der Gesetzmäßigkeit in Zeiten einer mit Gewißheit bevorstehenden Rechtsänderung abzuweichen, um das Ziel dieser Rechtsänderung nicht durch die Einräumung bestandskräftiger subjektiver Rechte zu untergraben. So gesehen habe die Verordnung vom 17. Juni 1969 die unsicher gewordene Rechtsgrundlage der Ansprüche auf Intervention nach Art. 7 der Verordnung Nr. 120/67/EWG als - vorübergehend - unwirksam erklärt, sie habe aber nicht bereits entstandene subjektive Rechte rückwirkend entzogen. Soweit eine Amtspflichtverletzung der Einfuhr- und Vorratsstelle im übrigen vorliege, sei sie nicht ursächlich für den geltend gemachten Schaden. Die Verordnung vom 17. Juni 1969 sei auch von Art. 14 GG her unbedenklich: Der Anspruch auf Intervention unterfalle nicht dem verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff; ein Eingriff in den Bestand des von der Beschwerdeführerin zu 4) eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes sei nicht ersichtlich.
2. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführerinnen Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 3 GG, Art. 12 GG, Art. 14 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG.
a) Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen überschreitet die Verordnung vom 17. Juni 1969 die Grenzen der in § 7 DurchfG-EWG-Getreide erteilten Ermächtigung.
Wenn ein Gesetz zur rückwirkenden Inkraftsetzung einer Rechtsverordnung ermächtigen wolle, so seien Inhalt, Zweck und Ausmaß einer künftig zu erlassenden Rechtsverordnung nur dann in der von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen Weise umschrieben, wenn die genannte Befugnis ausdrücklich im Ermächtigungsprogramm enthalten sei. Fehle sie, wie in § 7 DurchfG-EWG-Getreide, dann sei anzunehmen, der Gesetzgeber habe ein rückwirkendes Inkraftsetzen von Schutzmaßnahmen nicht zulassen wollen. Dies mißachte die Verordnung vom 17. Juni 1969; sie gehöre daher nicht zum Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG; der auf ihr beruhende Eingriff in die wirtschaftliche Gestaltungsfreiheit der Beschwerdeführerinnen sei verfassungswidrig.
Dies gelte auch deswegen, weil schon aus § 7 DurchfG-EWG- Getreide selbst folge, daß Schutzmaßnahmen nur für die Zukunft angeordnet werden dürften: Derartige Maßnahmen vermöchten für die Vergangenheit keine Abhilfe zu schaffen; ihrer Natur nach könnten sie nur kommenden Marktstörungen entgegenwirken.
b) Die in § 3 der Verordnung vom 17. Juni 1969 vorgesehene Rückwirkung verstoße ferner gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten verfassungskräftigen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Verordnung vom 17. Juni 1969 habe echte Rückwirkung entfaltet, indem sie in der Vergangenheit entstandene Rechtspositionen nachträglich entwertet habe; die Fälle der Beschwerdeführerinnen seien so zu sehen, als wären die Interventionen der Rechtslage gemäß erfolgt.
Die vom Bundesverfassungsgericht zugelassenen Ausnahmen vom Verbot echter Rückwirkung lägen nicht vor. Dabei sei schon fraglich, ob diese Ausnahmen auf Rechtsverordnungen überhaupt anzuwenden seien: Die Verordnung beruhe nicht auf zwingenden Gründen des gemeinen Wohls. § 3 der Verordnung vom 17. Juni 1969 habe die Getreidemarktlage nicht beeinflussen können. Die Einfuhr- und Vorratsstelle habe durch die Fortsetzung der Interventionen keinen finanziellen Nachteil erlitten; das Getreide sei so oder so den Marktordnungsstellen zur Übernahme angeboten worden. Die Ausfuhr von deutschen Übernahmelagern aus sei zudem kostengünstiger als von französischen Lagern aus gewesen. Die Einfuhr- und Vorratsstelle habe sich mit dem Interventionsstopp nur entlasten wollen. Aufgrund des Marktordnungsrechts seien für Juli 1969 Getreideangebote an die Einfuhr- und Vorratsstelle nicht mehr zu erwarten gewesen. Die verstärkte Getreideeinfuhr im Frühjahr 1969 habe im übrigen eine volkswirtschaftlich positive Seite: Die verstärkte Nachfrage nach französischen Franken zur Bezahlung des in Frankreich gekauften Getreides habe diese Währung vor weiteren Kursverlusten bewahrt und so der deutschen Exportwirtschaft genützt. In diesem Zusammenhang hätte das Bundesverwaltungsgericht bzw. der Bundesgerichtshof bedenken müssen, daß das Marktordnungsmittel "Intervention" in Verfolgung des Gemeinschaftsgedankens dazu geschaffen worden sei, um auf supranationaler Ebene irregulär verlaufende Markströme aufzunehmen; das gemeine Wohl habe so eher verlangt, die Intervention fortzusetzen. Daß der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten selbst kein zwingendes Bedürfnis zum Erlaß eines Interventionsstopps gesehen habe, folge daraus, daß er die Verordnung erst nach mehr als fünf Wochen erlassen habe. Einziger Zweck der Rechtsverordnung sei ihre Rückwirkung gewesen; sie habe vor den damals schon angekündigten Schadensersatzforderungen der Importeure schützen sollen. Zum Beweis dieser Behauptung haben die Beschwerdeführerinnen mit Hinweis auf § 26 BVerfGG beantragt, die diese Angelegenheit betreffenden Akten des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beizuziehen.
§ 3 der Verordnung vom 17. Juni 1969 sei auch nicht deswegen gültig, weil er eine unklare Rechtslage habe bereinigen sollen. Die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, wonach nicht feststehe, daß der Interventionsstopp nur durch eine Rechtsnorm angeordnet werden könne, sei abwegig. Es habe für die mit den hier einschlägigen Regelungen ständig befaßten Behörden nicht zweifelhaft sein können, daß nach § 7 DurchfG- EWG-Getreide hier der Erlaß einer Rechtsverordnung notwendig war.
Das Vertrauen der Beschwerdeführerinnen in den Fortbestand der Interventionspflicht sei jedenfalls bis zum 17. Juni 1969 schutzwürdig gewesen. Weder der erheblich angewachsene Getreideimport und das ebenso gestiegene Angebot an die Einfuhr- und Vorratsstelle, noch die Veröffentlichungen in der Presse über den Antrag der Bundesregierung vom 2. Mai 1969 und über die Entscheidung der Kommission, noch die Bekanntmachung der Einfuhr- und Vorratsstelle vom 8. Mai 1969 hätten das Vertrauen der Beschwerdeführerinnen beeinträchtigen können. Hier habe gleiches zu gelten wie beim Gesetzgebungsverfahren. Im übrigen habe der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch sein Zögern hinsichtlich des Verordnungserlasses das Vertrauen der Beschwerdeführerinnen geradezu bestärkt. Die Bekanntmachung der Einfuhr- und Vorratsstelle habe schließlich nicht den Anschein ihrer Gültigkeit für sich; ein solcher komme nur Rechtsnormen zu.
Die Rechtspositionen der Beschwerdeführerinnen seien auch schutzwürdig gewesen. Sie seien in Art. 7 der Verordnung Nr. 120/67/EWG begründet gewesen und durch einen gültigen Rechtsakt nicht aufgehoben worden. Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung hätte die Einfuhr- und Vorratsstelle die Interventionsanträge der Beschwerdeführerinnen bearbeiten und akzeptieren müssen. Dies hätte nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1028/68/EWG und nach den eigenen Übernahmerichtlinien der Einfuhr- und Vorratsstelle unverzüglich geschehen müssen. Die Verpflichtung einer Behörde, entsprechend dem geltenden Recht zu handeln, werde nicht durch Presseveröffentlichungen über Absichten des Verordnungsgebers aufgehoben. Auf ihre Beachtung könne sich auch der "marktfeindliche Spekulant" verlassen.
c) § 3 der Verordnung vom 17. Juni 1969 verletze das Grundrecht auf freie Berufsausübung. Wie die Entwicklung der Getreideeinfuhr aus Frankreich und der Angebote an die Einfuhr- und Vorratsstelle zeige, habe es der Rückwirkung der Verordnung nicht bedurft. Die Verordnung vom 17. Juni 1969 habe jedenfalls insoweit einen von den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerechtfertigten, daher dem Verhältnismäßigkeitsprinzip widersprechenden Eingriff in die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerinnen statuiert.
d) § 3 der Verordnung vom 17. Juni 1969 verstoße ferner gegen die Eigentumsgarantie. Der Anspruch auf Intervention unterfalle dem Schutzbereich des Art. 14 GG. Es sei falsch, ihn als freiwillige Leistung des Staates an die Getreideerzeuger bzw. -importeure zu sehen. Die Stabilität des Agrarmarktes der Gemeinschaft beruhe auf dem mit den Interventionen durch die Marktordnungsstellen der Mitgliedsländer verbundenen System der Mindestpreisgarantie. Dessen Fortbestand trage die Kaufentschlüsse der Importeure und bilde so einen wesentlichen Bestandteil ihres Gewerbes. Die Rechtsposition des den Interventionsanspruch bedenkenden Getreideimporteurs sei der eines "klassischen" Eigentümers vergleichbar.
Entsprechendes gelte für den Amtshaftungsanspruch, der aus einer Verletzung der Interventionspflicht entstehe.
e) Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Bundesgerichtshof hätten die Beschwerdeführerinnen dem gesetzlichen Richter entzogen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein weiteres Mal zur Klärung der Frage anrufen müssen, welchen Umfang das Rückwirkungsverbot der Kommissionsentscheidung vom 8. Mai 1969 habe; dem Bundesverwaltungsgericht sei nach Art. 177 EWG-Vertrag verwehrt gewesen, diese Frage selbst zu entscheiden. Das Gericht habe sich über dieses Verbot willkürlich hinweggesetzt.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruhe auf der These, die Einfuhr- und Vorratsstelle habe angesichts des sich anbahnenden Interventionsstopps die Amtspflicht gehabt, die Interventionsanträge der Beschwerdeführerinnen abzulehnen. Diese Ansicht des Bundesgerichtshofs sei jedoch mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1028/68/EWG unvereinbar, wonach die Marktordnungsstellen die Interventionsanträge beschleunigt zu bearbeiten hätten. Über die Frage, ob diese Verordnung durch die genannte These des Bundesgerichtshofs berührt werde, habe gemäß Art. 177 EWG-Vertrag der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheiden müssen. Seine Anrufung habe der Bundesgerichtshof willkürlich unterlassen.
f) Die angefochtenen Entscheidungen verletzten den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör.
Das Bundesverwaltungsgericht habe dadurch gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, daß es die Frage, welcher Frist die Abwicklung fest eingegangener Dispositionen der Importeure bedurft hätte, mit den Parteien nicht erörtert habe. Darauf beruhten die unrichtigen, willkürlichen und in ihren Auswirkungen unverhältnismäßig harten Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Der Bundesgerichtshof habe seine Feststellungen bezüglich der sich angeblich andeutenden Suspendierung der Interventionspflicht gleichfalls ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin zu 4) getroffen. Die Beschwerdeführerin zu 4) hätte die Richtigkeit dieser Annahme bestritten.
g) Willkürlicherweise seien die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Vernehmung der an der Abfassung der Verordnung vom 17. Juni 1969 beteiligten Bediensteten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Ausforschungsanträge zurückgewiesen worden. Für die Richtigkeit der dadurch zu beweisenden Behauptung der Beschwerdeführerinnen, daß das Verfahren zum Erlaß der Verordnung nicht schon am 8. Mai 1969 begonnen habe, sprächen sämtliche Umstände des Falles. Im übrigen verbiete schon der Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 VwGO die Zurückweisung eines Beweisangebotes als auf Ausforschung des Prozeßgegners gerichtet.
III.
Namens der Bundesregierung hat sich der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet:
Die Verordnung vom 17. Juni 1969 habe der Aufrechterhaltung eines geordneten Getreidemarktes in der Bundesrepublik Deutschland gedient. Sie habe damit zugleich eine wichtige Aufgabe für den Getreidemarkt der Gemeinschaft erfüllt. Dies folge aus dem den gemeinschaftlichen Getreidemarkt bestimmenden Ordnungssystem.
Das Massenangebot französischen Getreides im Frühjahr 1969 habe das Funktionieren der europäischen Agrarmarktordnung in verschiedener Weise bedroht. Zunächst sei zu befürchten gewesen, daß die Bundesrepublik Deutschland ihre Verpflichtung zur Intervention am Getreidemarkt nicht mehr werde erfüllen können, da für das übernommene Getreide kein Lagerraum mehr vorhanden gewesen sei. Die Einfuhr- und Vorratsstelle habe schon im Ausland erhebliche Lagerkapazitäten anmieten müssen. Dabei habe es sich zum Teil um ungeeignete Räume und um sog. Garantielager gehandelt, bei denen 75 v. H. des Lagergeldes auch bei Nichtinanspruchnahme des Lagerraums zu zahlen waren. Die durch den Zustrom französischen Getreides entstandenen Schwierigkeiten wären unlösbar geworden, hätte die Einfuhr- und Vorratsstelle weiterhin im vollen Umfang intervenieren und sich zugleich auf die Übernahme von Teilen der neuen Getreideernte vorbereiten müssen. Der Fortbestand der Interventionspflicht wäre damit letztlich zu Lasten der Erzeuger gegangen, denn ein Zusammenbruch des Interventionssystems hätte diese hinsichtlich der neuen Ernte auf den freien Markt verwiesen, wo sie angesichts der dort noch vorhandenen Getreidemengen einem ruinösen Preiswettbewerb ausgesetzt gewesen wären. Hinzu komme, daß die umfangreichen, durch spekulative Erwägungen veranlaßten Getreideeinfuhren die Volkswirtschaften der Gemeinschaft mit erheblichen Unkosten (Lagerung, Frachtkosten der Einfuhr- und Vorratsstelle beim Weiterverkauf des Getreides an Drittländer, Schwund) belastet hätten, die sonst von den Händlern selbst zu tragen gewesen wären. Diese Störungen der Getreidemarktordnungen hätten eines schnell wirkenden, wenn auch radikalen Gegenmittels bedurft. Ein solches sei die von der Bundesregierung beantragte und von der Kommission genehmigte Beschränkung der Intervention im Bundesgebiet auf in Deutschland erzeugtes Getreide gewesen. Die Tauglichkeit dieser Maßnahme beweise der schlagartige Rückgang des Angebots von französischem Getreide. Der Interventionsstopp für französisches Getreide sei kein unverhältnismäßiges Mittel gewesen. Für die Frage der Verhältnismäßigkeit komme es darauf an, mit welchen Mengen von der Einfuhr- und Vorratsstelle zu übernehmenden Getreides noch zu rechnen gewesen sei. Nach den Erfahrungen der ersten Maitage des Jahres 1969 habe man eher mit einem weiteren Anwachsen der Interventionsmengen rechnen müssen. Der Umstand, daß nach der Bekanntmachung des Interventionsstopps der Einfuhr- und Vorratsstelle nur wenig französisches Getreide angeboten worden sei, besage nur etwas über die Wirksamkeit der Maßnahme; daraus könne keinesfalls geschlossen werden, die Bundesregierung habe ein unverhältnismäßiges Mittel angewandt.
Die der Verordnung vom 17. Juni 1969 beigelegte Rückwirkung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es treffe nicht zu, daß die Ermächtigungsgrundlage der Verordnung, § 7 des DurchfG-EWG-Getreide, den Erlaß rückwirkenden Verordnungsrechts verbiete. § 7 DurchfG-EWG-Getreide ermächtige den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu den "erforderlichen" Maßnahmen. Für die nähere Abgrenzung des damit umschriebenen administrativen Rechtsetzungsrahmens komme es vor allem auf die Besonderheiten an, welche sich aus dem Ineinandergreifen von gemeinschaftsrechtlicher Ermächtigung und einzelstaatlicher Durchführung ergäben. Die Bundesrepublik Deutschland habe nicht von sich aus die Interventionskäufe einstellen dürfen. Sie habe dazu einer Ermächtigung durch das zuständige Gemeinschaftsorgan bedurft, welche wiederum in nationales Recht habe umgesetzt werden müssen. Es sei deswegen unvermeidbar gewesen, daß vom Erlaß der Ermächtigung bis zu deren Durchführung in den hierfür nach dem Recht des Mitgliedstaates vorgesehenen Formen eine gewisse Zeit verging. Es sei jedoch untunlich, wenn die gestatteten Maßnahmen erst mit Wirkung für die Zukunft wirksam sein könnten. Der damals anwendbare Art. 226 Abs. 1 EWG-Vertrag habe die Entbindung eines Mitgliedstaates von Vertragspflichten nur im Falle einer greifbaren Marktstörung gestattet. Die Beseitigung einer solchen Störung dulde aber keinen Verzug. Der Mitgliedstaat sei sogar durch das Gemeinschaftsrecht gehalten gewesen, die Marktstörung mit den ihm von der Kommission eröffneten Möglichkeiten unverzüglich zu beheben, um das Marktgefüge der Gemeinschaft wieder in Ordnung zu bringen. Auf diesen rechtlichen und wirtschaftlichen Erwägungen beruhe § 7 DurchfG-EWG-Getreide. "Erforderlich" im Sinne dieser Vorschrift sei somit jede Maßnahme, die diesen Überlegungen entspreche, was auch das Inkraftsetzen der gestatteten und verwaltungsmäßig bereits praktizierten Maßnahme mit Wirkung ex tunc gebieten könne.
Der Anspruch der Beschwerdeführerinnen, ihr Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage nicht enttäuscht zu sehen, sei nicht verletzt. Vom 9. Mai 1969 an hätten die Beschwerdeführerinnen keinesfalls mehr annehmen können, sie könnten weiterhin das von ihnen aus Frankreich eingeführte Getreide der Einfuhr- und Vorratsstelle verkaufen. Im übrigen hätten auch zwingende Gründe des gemeinen Wohls das rückwirkende Inkraftsetzen der Verordnung verlangt.
 
B. - I.
1. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Sie sind nach Erschöpfung des Rechtswegs innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben und rügen Grundrechtsverstöße in der von § 92 BVerfGG geforderten Weise.
2. Die Verfassungsbeschwerden gelten im wesentlichen denselben verfassungsrechtlichen Fragen. Es geht in allen Fällen darum, ob die Verordnung vom 17. Juni 1969 gültig und ob es von Verfassungs wegen zulässig war, den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung am 9. Mai 1969, 8.45 Uhr, beginnen zu lassen. Die Verfassungsbeschwerden werden daher zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet. Die angegriffenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verletzen nicht Grundrechte der Beschwerdeführerinnen.
1. Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die angegriffenen Urteile beeinträchtigen nicht in verfassungswidriger Weise die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beschwerdeführerinnen. Sie stützen sich im wesentlichen auf die Verordnung vom 17. Juni 1969. Diese Verordnung steht mit der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG im Einklang.
a) Die Verordnung benennt als ihre Rechtsgrundlage § 7 Ziff. 2 DurchfG-EWG-Getreide. Sie hält sich im Rahmen dieser gesetzlichen Ermächtigung.
aa) Die Verordnung genügt den formellen Gültigkeitserfordernissen: Sie ist vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft erlassen (§ 7 Ziff. 2 i.V.m. § 5 DurchfG- EWG-Getreide) und ordnungsgemäß verkündet worden (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950, BGBl. S. 23).
bb) § 7 DurchfG-EWG-Getreide erteilt die Verordnungsermächtigung für "Maßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen vorgesehen sind".
Weichweizen und Gerste, für welche die Interventionsbeschränkung verordnet wird, unterfielen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide gemäß Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 120/67/ EWG.
Die Anordnung der Beschränkung der Intervention auf in der Bundesrepublik Deutschland geerntetes Getreide stellte eine Maßnahme im Sinne des § 7 DurchfG-EWG-Getreide dar. Zwar war zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine rechtliche Möglichkeit der Beschränkung der Intervention von der hier in Rede stehenden Art weder in der Verordnung Nr. 120/67/ EWG noch in einer Durchführungsbestimmung der Gemeinschaft, etwa zu Art. 8 der Verordnung Nr. 120/67/EWG, vorgesehen. Dies war auch der Grund dafür, daß die Kommission ihre Entscheidung vom 8. Mai 1969, mit der die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt wurde, die Intervention zu beschränken, nicht auf die Verordnung Nr. 120/67/EWG, sondern auf Art. 226 EWG-Vertrag gestützt hat. Der Begriff der Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen im Sinne des § 7 DurchfG-EWG-Getreide ist indes nicht formell auf die in den einschlägigen Verordnungen der Gemeinschaft über die Errichtung und Durchführung von Marktorganisationen vorgesehenen Maßnahmen beschränkt; er ist materiell zu verstehen und schließt jedenfalls diejenigen Maßnahmen ein, die unmittelbar aufgrund des EWG-Vertrages selbst in bezug auf ein Erzeugnis, das einer bestehenden Marktorganisation unterfällt, zulässigerweise vom Rat oder der Kommission getroffen werden. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in zwei Vorabentscheidungen, die die Ausgangsverfahren der Beschwerdeführerinnen zu 1) und zu 4) betrafen, entschieden, daß dem Grundsatz des Art. 38 Abs. 2 EWG-Vertrag zufolge die Bestimmungen des Art. 226 auf landwirtschaftliche Erzeugnisse Anwendung finden, und der Umstand, daß die Verordnung Nr. 120/67/EWG die gemeinsame Marktorganisation für Getreide endgültig geregelt hat, die Anwendbarkeit einer allgemeinen Vertragsbestimmung wie der des Art. 226 EWG-Vertrag nicht einzuschränken vermag. Er hat die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission Nr. 69/138/EWG vom 8. Mai 1969 bejaht (vgl. EuGH, Urteil vom 22. März 1973, Rs 72/72, Slg. 1973, 377 ff.; Urteil vom 27. Mai 1975, Rs 2/75, Slg. 1975, 605 ff.). Soweit diese Entscheidungen im Rahmen der Ausgangsverfahren getroffen sind, binden sie auch das Bundesverfassungsgericht, Art. 177, 164 EWG-Vertrag. Eine Rechtsverordnung, mit der von einer auf Art. 226 EWG-Vertrag gestützten Ermächtigung der Kommission zur Beschränkung der Intervention bei Getreide Gebrauch gemacht wird, fällt mithin unter die Maßnahmen, die von § 7 DurchfG-EWG-Getreide gemeint sind.
cc) Die Maßnahme war auch erforderlich im Sinne des § 7 Ziff. 2 DurchfG-EWG-Getreide.
Sie war zum einen rechtlich notwendig: Die Entscheidung der Kommission ermächtigte zwar die Bundesrepublik Deutschland, durch ihre zuständigen Organe die Intervention zu beschränken, bewirkte aber nicht selbst diese Beschränkung (vgl. EuGH, Urteil vom 22. März 1973, Rs 72/72, Slg. 1973, 377 [391]). Hierzu bedurfte es eines Aktes der deutschen Staatsgewalt.
Der Verordnungsgeber hat auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die wirtschaftliche Erforderlichkeit der Maßnahme angenommen. Im Rahmen des sachlichen Anwendungsbereichs des § 7 DurchfG-EWG-Getreide, den das Gesetz mit unbestimmten Rechtsbegriffen umgrenzt, räumt es mit dem Begriff der Erforderlichkeit der Maßnahmen dem Verordnungsgeber einen politischen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum ein, innerhalb dessen nicht die Gerichte ihr - auf Rechtserkenntnis beschränktes - Urteil an die Stelle der politischen oder wirtschaftlichen Wertungen und Entscheidungen des Verordnungsgebers setzen dürfen. Die Gerichte können insoweit nur prüfen, ob die getroffene Maßnahme den Rahmen der Zweckbindung der gesetzlichen Ermächtigung überschreitet, ob sie etwa schlechterdings ungeeignet ist, diesen Zweck zu erreichen, oder ob sie unverhältnismäßig ist.
Dies ist hier zu verneinen: Die Verordnung vom 17. Juni 1969 war nicht eine schlechterdings ungeeignete Maßnahme, um von der Ermächtigung der Kommission wirksam Gebrauch zu machen und dadurch den nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland erheblichen Störungen auf dem deutschen Getreidemarkt zu begegnen. Insbesondere läßt sich auch die Anordnung der Rückwirkung der Verordnung auf den 9. Mai 1969 nicht unter dem Gesichtspunkt rechtlich beanstanden, daß sie ungeeignet gewesen sei, der Verschärfung der Marktstörungen entgegenzuwirken. Die Bundesrepublik Deutschland wie die Kommission beurteilten - wie Antrag und Ermächtigung belegen - die Schwierigkeiten auf dem deutschen Getreidemarkt am 8. Mai 1969 als so erheblich, daß sie die Beschränkung der Intervention als geeignetes und erforderliches Mittel ansahen, um den Marktstörungen zu begegnen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Lagen mithin die Voraussetzungen des § 7 Ziff. 2 DurchfG-EWG-Getreide insoweit am 9. Mai 1969 vor, dann durfte - unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Maßnahme - die Verordnung den Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs der Interventionsbeschränkung auf diesen Tag festlegen.
dd) Die Rückwirkung der Verordnung vom 17. Juni 1969 ist auch im übrigen von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt.
§ 3 der Verordnung vom 17. Juni 1969 legt den Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs der Verordnung auf 9. Mai 1969, 8.45 Uhr, fest. Da die Verordnung mit der Ausgabe des Bundesanzeigers Nr. 108 vom 19. Juni 1969, in der sie verkündet wurde, erlassen war, legte sie sich Rückwirkung bei. Dies ist im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich unbedenklich. Art. 80 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht, Ermächtigungen zum Erlaß rückwirkender Verordnungen zu erteilen, noch gebietet er, daß eine solche Ermächtigung ausdrücklich erteilt wird. Es reicht hin, wenn sich die Ermächtigung dazu aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt.
§ 7 Ziff. 2 DurchfG-EWG-Getreide ermächtigte nicht ausdrücklich zum Erlaß rückwirkender Verordnungsbestimmungen. Gleichwohl ist eine solche Ermächtigung aus dem Sinn der Vorschrift zu entnehmen. Indem sie die "erforderlichen Maßnahmen" zu treffen gestattete, legt schon der Wortlaut nahe, darunter auch die zeitlichen Erfordernisse einer Maßnahme zu begreifen. Diese Annahme wird erhärtet durch den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, nämlich Maßnahmen des Rats oder der Kommission, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen zugelassen sind, durch einen Akt der deutschen Staatsgewalt Wirksamkeit im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen. Wird eine solche Maßnahme nicht von den Gemeinschaftsorganen unmittelbar getroffen - und nur dann ist der sachliche Anwendungsbereich des § 7 DurchfG-EWG- Getreide gegeben -, bedarf es vielmehr des Hinzutretens eines Aktes des betroffenen Mitgliedstaates, dann kann das Verfahren dieses Mitgliedstaates einen gewissen Zeitraum bis zum Erlaß dieses Aktes bedingen. Es könnte den Zweck einer Maßnahme, die der Marktstörung wehren soll, vereiteln, wenn eine Verordnung diesen zeitlichen Zwischenraum nicht in ihren Anwendungsbereich einbeziehen dürfte. Eine Rückwirkung kann von diesem Zweck her gesehen erforderlich sein.
So liegt der Fall hier. Die Ansicht der Beschwerdeführerinnen, Schutzmaßnahmen, wie die Beschränkung der Intervention, könnten ihrer Natur nach nur in die Zukunft wirken, geht fehl. Die rückwirkende Beschränkung einer Rechtspflicht zur Intervention ist jedenfalls nicht mangels Geeignetheit dieser Maßnahme, Marktstörungen zu bekämpfen, ausgeschlossen. Denn die Aussetzung der Interventionskäufe war sehr wohl geeignet, den deutschen Interventionsstellen Entlastung gegenüber dem Zustrom von Getreide zu verschaffen.
Die Anordnung der Rückwirkung stand auch nicht außer Verhältnis zu diesem angestrebten Ziel. Mit dem Aushang der entsprechenden Bekanntmachung am 9. Mai 1969, 8.45 Uhr, stellte die Einfuhr- und Vorratsstelle ihre Interventionskäufe in bezug auf Weichweizen und Gerste, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland geerntet und ihr nach dem 8. Mai 1969, 18.40 Uhr, angeboten worden waren, ein. Von diesem Zeitpunkt an konnten die Beschwerdeführerinnen - alles branchenkundige Kaufleute - wissen, daß die Interventionskäufe jedenfalls tatsächlich eingestellt würden. Dies schließt es aus, die Einbeziehung dieses Zeitpunkts in den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung als unverhältnismäßige Maßnahme im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 7 Ziff. 2 DurchfG-EWG- Getreide zu betrachten.
b) Die gesetzliche Grundlage selbst, auf die der Erlaß der Verordnung vom 17. Juni 1969 gestützt ist, § 7 Ziff. 2 DurchfG- EWG-Getreide, verstößt nicht gegen Art. 80 Abs. 1 GG.
Der Zweck der Ermächtigung ist von § 7 DurchfG-EWG-Getreide hinreichend bestimmt: Er soll Maßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen bei Marktstörungen zugelassen sind und nicht von Rat oder Kommission unmittelbar getroffen werden, in Form von Rechtsverordnungen ermöglichen.
Inhalt und Ausmaß der in § 7 Ziff. 2 DurchfG-EWG-Getreide erteilten Ermächtigung können in bezug auf § 1 der Verordnung vom 17. Juni 1969 noch als hinlänglich bestimmt angesehen werden. Zwar besteht der Kern der dort erteilten Ermächtigung darin, die "erforderlichen Maßnahmen" in Form von Rechtsverordnungen zu gestatten. Für sich allein genommen, vermöchte dieser Begriff Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung nicht zureichend zu bestimmen. Er wird indes durch eine "Insbesondere-Aufzählung" noch näher eingegrenzt; danach können erlassen werden Vorschriften über eine Erhöhung oder Ermäßigung von Abschöpfungen (§ 1 des Abschöpfungsgesetzes), über Mindestpreise, Verwendungsbeschränkungen und Verpflichtungen des Einführers, die einzuführenden Erzeugnisse der zuständigen Marktordnungsstelle zur Übernahme zu überlassen, über Vermahlungsregelungen und Beimischungspflichten. Zwar fällt die Beschränkung der Interventionspflicht und damit die Verordnung vom 17. Juni 1969 unter keine dieser näheren Bestimmungen; eine vorübergehende Einschränkung der Interventionspflicht, sofern sie gemeinschaftsrechtlich gestattet ist, ist jedoch - bezogen auf den Schutzzweck - von der gleichen Art und Wirkungsweise wie die dort ausdrücklich benannten Schutzmaßnahmen. Im Rahmen des von § 7 DurchfG- EWG-Getreide zugelassenen Systems der Bekämpfung von Marktstörungen war es für die von einer Verordnung der Möglichkeit nach Betroffenen - hier im wesentlichen der Kreis branchenkundiger Getreideeinführer - nicht unvorhersehbar, mit welcher Zielrichtung und in welcher Art von Fällen von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht werden konnte.
Deshalb kann hier offenbleiben, ob der Maßstab, den Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG für die hinreichende Bestimmtheit von Inhalt und Ausmaß einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen aufstellt, überhaupt für den Fall anwendbar ist, daß insoweit eine gemeinschaftsrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist, die den Gestaltungsspielraum des deutschen Gesetzgebers ergreift.
c) Die Verordnung vom 17. Juni 1969 verstößt auch im übrigen nicht gegen Verfassungsrecht.
Dies gilt zumal für die angeordnete Rückwirkung. Der Verordnung zufolge war die Einfuhr- und Vorratsstelle vom 9. Mai 1969 an nicht mehr zur Intervention gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 120/67/EWG in bezug auf nicht in der Bundesrepublik Deutschland geerntetes Getreide (Weichweizen und Gerste) verpflichtet. Diese Rückwirkung betraf nicht nur die Anwendbarkeit objektiven Rechts; Bundesverwaltungsgericht und Bundesgerichtshof haben in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, daß der Interventionspflicht der Einfuhr- und Vorratsstelle aufgrund des Art. 7 Abs. 1, 2 der Verordnung Nr. 120/67/EWG bei ordnungsgemäßem, schriftlich zugegangenem Angebot ein subjektiver Rechtsanspruch des Anbieters auf Intervention entspricht (vgl. auch VO Nr. 132/67 des Rats vom 13. Juni 1967, ABl. Nr. 120, S. 2364; VO Nr. 1028/68 der Kommission vom 19. Juli 1968, ABl. L 176, S. 1; EuGH, Urteile vom 1. Februar 1972, Rs 49/71, Slg. 1972, 23 ff. [35 f.]; Rs 50/71, Slg. 1972, 53 ff. [66]). Der Verordnung zufolge entfielen die in dem Zeitraum der Rückwirkung begründeten Rechtsansprüche auf Intervention vom 9. Mai 1969, 8.45 Uhr, an.
Das Grundgesetz zieht der Rückwirkung von Hoheitsakten der deutschen Staatsgewalt, zumal wenn sie belastend in verfassungsmäßig verbürgte Rechtsgüter eingreifen, enge Grenzen. Die Verordnung war ein Akt der deutschen Staatsgewalt; daß die Bundesrepublik Deutschland dabei von einer Ermächtigung der Kommission Gebrauch machte, ändert hieran nichts. Der Eingriff in subjektive Rechtsansprüche wurde durch die Ermächtigung der Kommission zwar gemeinschaftsrechtlich zulässig, vollzogen wurde er aber erst durch den Erlaß der Verordnung am 19. Juni 1969. Die Bundesrepublik Deutschland hat insoweit nicht einen durch Akte der Gemeinschaftsorgane bereits erfolgten Eingriff lediglich hingenommen, sondern ihn selbst bewirkt. Daher unterliegt die Verordnung vom 17. Juni 1969 auch insoweit den Maßstäben des Grundgesetzes.
Die Grenzen, die das Grundgesetz für rückwirkende belastende Eingriffe in bestehende subjektive Rechte zieht, ergeben sich, soweit es nicht besondere Regelungen - wie in Art. 103 Abs. 2 GG - trifft, aus dem das Grundgesetz durchwaltenden Rechtsstaatsprinzip. Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips gehört die Rechtssicherheit (BVerfGE 7, 89 [92 f.]; 13, 261 [271]). Sie gebietet, daß der rechtsunterworfene Bürger nicht durch die rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte über die Verläßlichkeit der Rechtsordnung getäuscht wird (vgl. BVerfGE 24, 75 [98]). Er soll die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen können, sich dementsprechend einrichten und darauf vertrauen dürfen, daß sein dem jeweils geltenden Recht entsprechendes Verhalten auch fernerhin von der Rechtsordnung als Rechtens anerkannt bleibt (vgl. BVerfGE 13, 261 [271]). Der Bürger soll sich grundsätzlich darauf verlassen dürfen, daß der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände nicht ungünstigere Folgen knüpft, als im Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände anhand der geltenden Rechtsordnung vorhersehbar war (vgl. BVerfGE 15, 313 [324]).
Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit mithin in erster Linie Vertrauensschutz (BVerfGE 13, 261 [271]). Dieser Vertrauensschutz wird zumal durch die Grundrechte verbürgt, in denen sich das Rechtsstaatsprinzip besonders nachdrücklich ausprägt. Daß diese vom Bundesverfassungsgericht gegenüber der Rückwirkung von Gesetzen anerkannten Grundsätze gegenüber Verordnungen nicht minder gelten, bedarf keiner Ausführung.
Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, daß es gerade auch die Funktion der Eigentumsgarantie ist, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Güter zu gewährleisten und das Vertrauen auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu schützen. Insofern hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für die vermögenswerten Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (vgl. BVerfGE 36, 281 [293]; 31, 275 [293]). Die Eigentumsgarantie erfüllt insoweit die Funktion des allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes gegenüber Eingriffsakten. Er gewinnt indes dann wieder selbständige Bedeutung, wenn eine Prüfung ergibt, daß die betroffene Rechtsposition des Bürgers nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fällt.
aa) Die Verordnung vom 17. Juni 1969 verletzte nicht verfassungsmäßig gewährleistete Eigentumsrechte der Beschwerdeführerinnen.
Der Rechtsanspruch auf Intervention, der nach dem Sachverhalt für die Beschwerdeführerinnen jeweils in Betracht kommen konnte, hat seine rechtliche Grundlage im Gemeinschaftsrecht. Dies führt indes nicht schon dazu, daß deshalb der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht eingriffe. Art. 14 GG schützt gegenüber hoheitlichen Eingriffen der Bundesrepublik Deutschland selbst solches Eigentum, das aufgrund einer fremden Rechtsordnung besteht, sofern diese Rechtsordnung insoweit nicht der deutschen öffentlichen Ordnung widerspricht (Vorbehalt des ordre public der Bundesrepublik Deutschland). Dies gilt für Rechtspositionen, die aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaft bestehen, um so mehr, als das Recht dieser Gemeinschaft, deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland ist, nicht als fremdes Recht zu qualifizieren ist. Das primäre Gemeinschaftsrecht gilt für den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland kraft des Rechtsanwendungsbefehls, den die Zustimmungsgesetze gemäß Art. 59 Abs. 2 GG den Gemeinschaftsverträgen erteilt haben; die Verordnung Nr. 120/67/EWG gilt nach Maßgabe ihres räumlichen Anwendungsbereichs kraft des Art. 189 Abs. 2 EWG-Vertrag allgemein und unmittelbar für den Hoheitsbereich jedes Mitgliedstaates.
Der Rechtsanspruch auf Intervention beruht auf Rechtsnormen, die dem öffentlichen Recht der Europäischen Gemeinschaft zugehören und als solche auch im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland gelten. Die Pflicht der Interventionsstellen, während des ganzen Getreidewirtschaftsjahres das ihnen ordnungsgemäß angebotene, in der Gemeinschaft geerntete Getreide aufzukaufen, ist eine typische Form hoheitlicher Gebundenheit, wie sie Rechtsverhältnissen zwischen Privaten als solchen grundsätzlich (etwa von Monopolstellungen mit Vertragsabschlußzwang abgesehen) fremd ist. Dies steht auch im Einklang mit der Ausgestaltung, die die Getreidemarktordnung insgesamt durch die Verordnung Nr. 120/67/EWG gefunden hat, insbesondere mit den hoheitlichen Formen und Mitteln der Bestimmung der Preisarten und Handelsplätze, der Abschöpfungen, Erstattungen und Beihilfen, etwa der Festsetzung der Bedingungen für die Gewährung von Denaturierungsprämien und deren Höhe, oder der Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen. An der öffentlich-rechtlichen Natur des Anspruchs auf Intervention würde sich auch dann nichts ändern, wenn - worüber hier nicht zu befinden ist - der Aufkauf des Getreides gemäß Art. 7 Abs. 1, 2 der Verordnung Nr. 120/67/ EWG wie auch die damit im Zusammenhang stehenden sachenrechtlichen Rechtsvorgänge nach Maßgabe des Privatrechts erfolgten; der Rechtsanspruch auf Intervention ist hiervon zu unterscheiden.
Das Bundesverfassungsgericht hat öffentlich-rechtliche Rechtspositionen des privaten Einzelnen dann in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG einbezogen, wenn der Einzelne dabei eine Rechtsstellung erlangt hat, die der des Eigentümers entspricht. Ein subjektiv-öffentliches Recht ist eigentumsähnlich verfestigt, wenn nach seiner gesamten rechtlichen Ausgestaltung und nach dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes es als ausgeschlossen erscheint, daß der Staat dieses Recht ersatzlos entziehen kann (BVerfGE 1, 264 [274 ff.]; 4, 219 [240]; 15, 167 [200]; 16, 94 [112]; 38, 128 [138]). Eine solche Verfestigung hat das Bundesverfassungsgericht jedenfalls dann bejaht, wenn die vom öffentlichen Recht eingeräumte Rechtsstellung auf eine eigene Leistung zurückzuführen ist; es hat sie verneint, wenn sie ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruht (vgl. BVerfGE 1, 264 [278]; 11, 221 [226]; 22, 241 [253]; 36, 281 [290]; 42, 263 [292 ff.]; 2, 380 [402]; 14, 288 [294 ff.]; 16, 94 [113]).
Es bedarf hier nicht allgemein der Entscheidung, inwieweit darüber hinaus subjektive, vermögenswerte Rechtsstellungen, die dem privaten Einzelnen kraft öffentlichen Rechts zustehen, in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG einbezogen sind. Wenn die Rechtsordnung, wie hier die Verordnung Nr. 120/67/EWG, Regelungen trifft, durch die wirtschaftliche Lagen und Verhaltensweisen verrechtlicht werden, die ohne eine rechtliche Regelung der getroffenen Art innerhalb der allgemeinen Rechtsordnung bloße Erwerbschancen darstellen, ist größte Zurückhaltung geboten, die dadurch begründeten öffentlich-rechtlichen Rechtsstellungen in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG einzubeziehen. Eine solche Einbeziehung kann dann in Betracht kommen, wenn schon bislang in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Rechtsstellungen inhaltlich umgestaltet werden, oder wenn eine durch die Neuregelung geschaffene Rechtsstellung sich speziell als Ausgleich für eine zugleich auferlegte, neuartige vermögenswerte Verpflichtung oder Belastung darstellt.
Gemessen hieran unterfällt der Rechtsanspruch auf Intervention aus Art. 7 Abs. 1, 2 der Verordnung Nr. 120/67/EWG nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG: Seine Gewährung verrechtlicht etwas, das ohne die Agrarmarktregelung eine bloße Erwerbschance wäre. Er ist dem Anbieter nicht eingeräumt, um einen vorhandenen vermögenswerten Rechts- oder Güterbestand zu sichern, sondern um im Allgemeininteresse bestimmte Abläufe des Marktgeschehens tendenziell zu steuern. Was im freien Wettbewerb bloße Erwerbschance ist, wird aus Marktordnungsgesichtspunkten rechtlich instrumentalisiert, erlangt durch diese Verrechtlichung aber nicht die Qualität von vermögenswertem Bestand, wie Art. 14 GG ihn schützen will. Dem Rechtsanspruch auf Intervention entspricht nicht etwa auf seiten des Anbieters eine Anbietungs- oder Ablieferungspflicht; es steht ihm aufgrund der geltenden Regelung jederzeit rechtlich offen, seine Ware auf dem "freien Markt" zu veräußern. Ebensowenig stellt sich der Interventionsanspruch als Ausgleich für eine etwaige Beschneidung der Erwerbschancen durch Preis- oder Absatzbeschränkungen dar. Denn die Regelungen der Interventionspreise und Handelsplätze stellen ebensowenig wie die der Schwellenpreise (Art. 2 und 4-6 VO Nr. 120/67/EWG) Preis- oder Absatzbindungen oder -beschränkungen für die Veräußerung des Getreides durch den privaten Veräußerer auf dem freien Markt dar; sie legen nur fest, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen die Marktordnungsstellen zur Intervention verpflichtet sind bzw. welche Richthöhe das Preisniveau beim Absatz von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tendenziell nicht unterschreiten soll. Der Interventionspflicht der Marktordnungsstellen zu diesem Richtpreis entsprechen mithin keine Beschränkungen, Einbußen oder Opferlagen bei einem schon vorhandenen vermögenswerten Bestand, etwa ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, die den Anbietern zugemutet und die durch die Einräumung eines Rechtsanspruchs auf Intervention ausgeglichen werden sollen. Sinn der gesamten Interventions- und Abschöpfungsregelung ist vielmehr, über eine Stabilisierung des Agrarmarktes eine Mindestrichthöhe der Erzeugerpreise anzustreben und eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen (vgl. Vorspruch der VO Nr. 120/67/EWG und Art. 4 Abs. 1).
Hinzu kommt folgendes: Die Festlegung des Grundinterventionspreises, der Handelsplätze und der für sie jeweils geltenden abgeleiteten Interventionspreise (vgl. Art. 4 Abs. 1, Art. 2 und 4-6 VO Nr. 120/67/EWG), die in der Regel um den durchschnittlichen Frachtkostensatz zum Haupthandelsplatz ermäßigt sind, zeigt, daß es nicht Sinn und Zweck der Interventionsverpflichtung des Art. 7 Abs. 1, 2 der Verordnung Nr. 120/67/EWG ist, Getreide, das in dem einem bestimmten Handelsplatz zugeordneten Erzeugungsgebiet der Gemeinschaft geerntet worden ist, an einem der anderen festgelegten Handelsplätze zu dem Zweck zur Intervention zu bringen, um dadurch ein Gefälle in den Interventionspreisen auszunützen. Die Verordnung Nr. 120/67/EWG verwehrt das zwar nicht, denn die Interventionspflicht des Art. 7 Abs. 1 besteht auch für diesen Fall. Die Verrechtlichung von Erwerbschancen durch den Anspruch auf Intervention hat indes keinesfalls den Sinn, die wirtschaftlichen Chancen und Risiken, die sich aus der Nutzung dieser Möglichkeit infolge der Währungsverhältnisse zwischen den Erzeugungsgebieten verschiedener Handelsplätze ergeben, auf die Rechtsebene einer eigentumsmäßigen Bestandsgarantie im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG zu heben. Sie bleibt auch angesichts des Art. 7 Abs. 1, 2 der Verordnung Nr. 120/67/EWG bloße Erwerbschance. Der Anbieter mag sie - legal und durchaus marktkonform - zu seinem wirtschaftlichen Vorteil zu nutzen versuchen; wendet sich dieses Risiko gegen ihn, gewährt ihm Art. 14 GG dafür jedenfalls keinen Ausgleich.
Die Rechtsansprüche auf Intervention gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 120/67/EWG gehörten jeweils auch nicht zum eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerinnen. Zwar steht auch das wirtschaftliche Unternehmen mit seinen personellen und gegenständlichen Grundlagen unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfGE 13, 225 [229 f.]; BGHZ 23, 157 [163]). Außerhalb des von der Eigentumsgarantie umfaßten Gewerbebetriebs in seiner konkreten Gestaltung verbleiben aber die Gegebenheiten und Chancen, innerhalb deren der Unternehmer seine Tätigkeit entfaltet. Diese Chancen und Gegebenheiten sind für das Unternehmen von erheblicher, eigentumsrechtlich aber nur mittelbarer Bedeutung; sie entscheiden mit über das Risiko eines Unternehmers, seine Leistungen und Erzeugnisse rentabel abzusetzen, werden von der Rechtsordnung aber nicht dem geschützten Bestandswert des einzelnen Unternehmens zugeordnet (vgl. BGHZ 45, 83 [87]; BGH LM Nrn. 18, 36 zu Art. 14 [Cf] GG; BVerwGE 39, 329 [336 f.]). Beruhen solche, dem Unternehmer wirtschaftlich günstige Gegebenheiten und Chancen auf einer bestimmten Rechtslage und wird diese Rechtslage zum Nachteil der wirtschaftlichen Aussichten eines Unternehmers geändert, so bedeutet das eine Neuordnung der sozialen Bedingungen, innerhalb deren der Unternehmer seine Tätigkeit ausüben kann. Vor Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist dies so lange bedenkenfrei, als dadurch der Kern des Eigentumsrechts nicht angetastet wird.
bb) Die Rückwirkung der Verordnung vom 17. Juni 1969 wurde auch nicht durch den allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes verwehrt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begegnet die Anordnung der Rückwirkung einer Rechtsnorm dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sie durch zwingende Gründe des gemeinen Wohls gefordert ist, wenn die rückwirkende Norm eine unklare Rechtslage bereinigt, wenn die betroffene Rechtsstellung einen Vertrauensschutz nicht genießt oder wenn ein Vertrauen auf ihren Fortbestand nicht begründet war (vgl. BVerfGE 13, 261 [272]).
Die Ansicht der Beschwerdeführerinnen, daß diese Gründe die Festlegung eines rückwirkenden zeitlichen Anwendungsbereichs für Rechtsverordnungen verfassungsrechtlich nicht rechtfertigten, geht fehl. Der Vertrauensgrundsatz wurzelt, wie dargelegt, in dem Gedanken der Rechtssicherheit und mithin im Rechtsstaatsprinzip. Der Bürger soll sich auf die rechtlichen Grundlagen und Bedingungen seiner Lebensgestaltung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung verlassen dürfen. Dieser Gedanke verwehrt es grundsätzlich, abgeschlossene Tatbestände im nachhinein in einer Weise belastend zu regeln, mit der der Bürger nicht rechnen und die er auch nicht in seine Dispositionen einbeziehen konnte. Ob nun ein solcher Eingriff in bislang insoweit unbelastete Rechtsstellungen durch Gesetze oder durch (bzw. aufgrund von) Verordnungen erfolgt, ist für diesen Schutzzweck gleichgültig. Umgekehrt gilt, wenn einer der oben genannten Gründe besteht, der die Rückwirkung einer gesetzlichen Regelung nicht hindert, diese verfassungsrechtliche Lage insoweit auch für eine in einer Verordnung enthaltene Norm.
Fehl geht auch die Meinung der Beschwerdeführerinnen, die genannten Gründe müßten gehäuft vorliegen. Dies steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht im Einklang. Diese Gründe mit ihren Fallgruppen sind aus demselben Prinzip der Rechtsstaatlichkeit abgeleitet und rechtfertigen daher jeder für sich die Zulässigkeit einer Rückwirkung (BVerfGE 13, 262 [271 f.]).
§ 3 der Verordnung vom 17. Juni 1969 ist verfassungsrechtlich unbedenklich, denn das Vertrauen der Beschwerdeführerinnen auf den Fortbestand der Interventionspflicht war spätestens vom 9. Mai 1969, 8.45 Uhr, an nicht mehr schutzwürdig:
Die aufgrund des § 7 Ziff. 2 DurchfG-EWG-Getreide ergehenden Rechtsverordnungen dienen dazu, vorgegebenen Maßnahmen eines Gemeinschaftsorgans im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland Wirksamkeit zu verschaffen. Dieses notwendige Bezogensein des deutschen Verordnungsrechts auf eine konkrete, der Gemeinschaftsrechtsordnung angehörende Maßnahme hat auch Auswirkungen auf den Vertrauensschutz der durch den Rechtsakt des Gemeinschaftsorgans zunächst nur mittelbar betroffenen Marktbürger: Hat das Gemeinschaftsorgan verlautbart, welche Maßnahmen ein Mitgliedstaat zur Abwehr einer bestehenden oder einer drohenden Marktstörung zufolge einer besonders erteilten Ermächtigung ergreifen darf, dann müssen die betroffenen Kreise damit rechnen, daß der Mitgliedstaat - schon im Hinblick auf seine eigenen Interessen und die ihm aus dem EWG-Vertag erwachsenden Mitgliedschaftspflichten - die entsprechenden Maßnahmen für seinen Hoheitsbereich ergreift und dabei auch den zeitlichen Anwendungsbereich, der ihm vom Gemeinschaftsrecht her eröffnet wird, voll ausschöpft.
Für den Zeitpunkt, von welchem an ein Sachverhalt erkennbar ist, der sich im Sinne einer Verschlechterung der bisherigen Rechtslage auswirken kann, gilt daher folgendes: Angesichts des von § 7 DurchfG-EWG-Getreide verfolgten Zweckes, von der Ermächtigung eines Gemeinschaftsorgans, Marktstörungen bzw. drohenden Marktstörungen zu begegnen, Gebrauch machen zu können und dabei die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, kommt es für die Frage des Vertrauensschutzes auf drei Gesichtspunkte an: Waren den Beschwerdeführerinnen Marktstörungen oder drohende Marktstörungen erkennbar; mußten sie demzufolge mit der Einstellung der Interventionskäufe durch die Einfuhr- und Vorratsstelle rechnen; und von wann ab waren solche Überlegungen angebracht?
Die Getreideeinfuhren aus Frankreich störten, wie dargelegt, Anfang Mai 1969 den Getreidemarkt in der Bundesrepublik Deutschland, in Belgien und den Niederlanden in erheblichem Maße. Dies konnten die Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer eigenen Kenntnis des Getreidemarktes erkennen. Sie konnten entsprechende Informationen auch der Fach- bzw. Tagespresse entnehmen. Das mußte die Beschwerdeführerinnen zu dem Schluß veranlassen, die Bundesrepublik Deutschland werde alsbald angesichts dieser Entwicklung Gegenmaßnahmen ergreifen. Ob die aus der damaligen Währungssituation hergeleiteten Erwägungen der Beschwerdeführerinnen zur Entlastung des Franken und die dadurch vermeintlich bewirkte Begünstigung der deutschen Ausfuhrwirtschaft sie zu der Annahme berechtigten, die Bundesrepublik Deutschland werde die Interventionskäufe - prinzipiell jedenfalls - fortsetzen, kann dahinstehen; spätestens vom 2. Mai 1969 an, als bekannt wurde, daß die Bundesregierung die Ermächtigung der Kommission für eine Interventionsbeschränkung beantragt hatte, bestand für solche Erwägungen kein Raum mehr. Dies ist auch der Zeitpunkt, von dem an die Beschwerdeführerinnen nicht mehr mit dem ungebrochenen Fortbestand der Interventionspflicht der Einfuhr- und Vorratsstelle rechnen und auf ihn vertrauen konnten. Als dann am 8. Mai 1969 die Kommission dem Antrag der Bundesregierung stattgab und der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verlautbarte, daß er von der Ermächtigung Gebrauch machen wolle, war für die Beschwerdeführerinnen jeglicher Anlaß entfallen, auf die Fortsetzung der Interventionskäufe zu vertrauen. In welcher Weise die genannten Vorgänge die Überlegungen der Getreideeinführer beeinflußten, zeigt der schlagartige Rückgang der Interventionsangebote. Zumal das Verhalten der Beschwerdeführerin zu 4) läßt eindeutige Rückschlüsse darauf zu, was innerhalb der Branche bezüglich künftiger Interventionsangebote erwartet wurde.
Im weiteren Verlauf der Entwicklung hat der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nichts unternommen, was die Beschwerdeführerinnen zur Annahme hätte bewegen können, es werde trotz aller gegenteiliger Anzeichen beim Fortbestand der bisherigen Rechtslage bleiben. Die Untätigkeit des Verordnungsgebers allein rechtfertigte eine solche Annahme nicht. Zwar ergeben sich in Fällen dieser Art verfassungsrechtliche Grenzen für den Zeitraum, bis zu welchem der Erlaß der rückwirkenden Norm sich verzögern mag, soll die Anordnung der Rückwirkung sich noch in rechtsstaatlichen Schranken halten. Um die mit der Rückwirkung verbundenen belastenden Auswirkungen möglichst gering zu halten, war der Verordnungsgeber gehalten, sobald der Sachverhalt, den zu regeln er sich anschickte, in allen hierfür wesentlichen Elementen geklärt war, seine Regelung zeitgerecht zu treffen - oder aber auf die Anordnung der Rückwirkung zu verzichten. Dazu kann in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Ermächtigung durch ein Organ der Europäischen Gemeinschaft einzuholen ist, auch eine frühzeitige Vorbereitung der Rechtsverordnung durch den Verordnungsgeber gehören. Hier wurde diese Grenze auch speziell gegenüber den Beschwerdeführerinnen indes noch nicht überschritten. In diesem Zusammenhang ist die vom Bundesverwaltungsgericht angestellte Erwägung beachtlich, wonach schon die Bekanntmachung vom 8. Mai 1969 die Aussetzung der Interventionspflicht bewirkt haben könnte. Sie erscheint jedenfalls nicht so sachfremd, daß sie den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nicht zur Prüfung der Frage hätte veranlassen können, ob der Erlaß einer Verordnung gemäß § 7 Ziff. 2 DurchfG-EWG-Getreide oder die Anordnung ihrer Rückwirkung überhaupt noch rechtlich erforderlich waren. Gegenüber den Beschwerdeführerinnen kommt hinzu, daß ihre von der Rückwirkung betroffenen Interventionsangebote, soweit sie ordnungsgemäß waren, alle noch in den Zeitraum bis Ende Mai 1969 fielen; bezüglich dieser Angebote ist ihnen aus der Untätigkeit des Verordnungsgebers bis zu diesem Zeitpunkt nicht ein besonderer Vertrauensschutztatbestand erwachsen.
Es ist demnach festzuhalten: Die Beschwerdeführerinnen konnten spätestens vom 9. Mai 1969 an nicht mehr darauf vertrauen, die Interventionspflicht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 120/67/EWG werde von dem Zeitpunkt ab aufrechterhalten bleiben, der in der Ermächtigung der Kommission vom 8. Mai 1969 genannt ist. Mithin stand von Verfassungs wegen nicht ein Vertrauenstatbestand entgegen, der gehindert hätte, den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung vom 17. Juni 1969 rückwirkend mit dem 9. Mai 1969 beginnen zu lassen. Ob § 3 der Verordnung vom 17. Juni 1969 auch noch durch andere der oben genannten Ausnahmetatbestände getragen wird, kann dahinstehen.
cc) Es kann hier ferner offenbleiben, ob und inwieweit der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei einer Änderung der Rechtslage, die subjektive Rechtsansprüche auch außerhalb des Schutzbereichs des Art. 14 GG betrifft, von Verfassungs wegen gehalten ist, Übergangsregelungen zu treffen, die eine möglichst schonende Überleitung oder Anpassung solcher Rechtsstellungen an die neue Rechtslage ermöglichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den vorliegenden Fällen mit Recht verneint, daß die Verordnung vom 17. Juni 1969 den Getreideeinführern noch eine Frist von wenigen Tagen nach dem 8. Mai 1969 hätte einräumen müssen, um ihnen den Absatz der Ware zu ermöglichen, die sich bereits unwiderruflich auf dem Weg nach Deutschland befand. Es hat festgestellt, daß den Beschwerdeführerinnen der Antrag der Bundesregierung auf Ermächtigung zur Interventionsbeschränkung, der bei der Kommission am 2. Mai 1969 eingegangen war, bekannt war. Angesichts der räumlichen Entfernungen und zeitlichen Erfordernisse der einschlägigen Geschäftsverläufe hatten die Beschwerdeführerinnen hinlänglich Zeit, sich darauf einzurichten, daß die Kommission die Ermächtigung gewähren und die Bundesrepublik Deutschland davon Gebrauch machen werde. Hinzu kommt, daß es den Beschwerdeführerinnen unbenommen blieb, das am 8./9. Mai 1969 noch auf dem Transport befindliche Getreide vergleichsweise kurzfristig in ordnungsgemäßer Weise französischen Interventionsstellen zur Intervention anzubieten. Im übrigen kam das Ziel dieser Maßnahme - die dauerhafte Sicherung des gemeinsamen Getreidemarktes auf der Grundlage des Interventionspreissystems - aufs Ganze gesehen auch den Beschwerdeführerinnen zugute.
2. Das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs verletzt auch im übrigen nicht das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 4) aus Art. 14 Abs. 1 GG.
Die Beschwerdeführerin zu 4) ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1975 in der Weise beschwert, daß der Bundesgerichtshof die Einfuhr- und Vorratsstelle für berechtigt erachtet hatte, die Annahme des Kaufangebots der Beschwerdeführerin zu 4) vom 6. Mai 1969 wegen arglistiger Täuschung anzufechten sowie die Übernahmeerklärungen in den Einkaufs-Schlußscheinen vom 8. Mai 1969 zurückzunehmen, und daß der Bundesgerichtshof die Einfuhr- und Vorratsstelle angesichts der bevorstehenden Rechtsänderung nicht für verpflichtet hielt, das neue, ordnungsgemäße Angebot der Beschwerdeführerin zu 4) anzunehmen. Diese Entscheidung läßt verfassungsrechtliche Verstöße nicht erkennen.
Der Anspruch eines Verkäufers gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Waren (§ 433 Abs. 2 BGB) ist ein vermögenswertes Recht im Sinne des Art. 14 GG. Er richtet sich zwar als Verpflichtungsanspruch nur gegen den Vertragsschuldner. Gleichwohl ist diese Forderung dem Verkäufer ebenso ausschließlich zugewiesen wie Eigentum an einer Sache. Die Forderung des Verkäufers gehört daher dem Kreis der Eigentumsrechte im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG an (vgl. BVerfGE 42, 263 [294]). Der Entzug solcher Forderungen durch die öffentliche Gewalt ist mithin als Eigentumseingriff zu qualifizieren.
Einen solchen Eingriff hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall ohne Verfassungsverstoß verneint. Seine Annahme, die Ansprüche der Beschwerdeführerin zu 4) gemäß § 433 Abs. 2 BGB seien dadurch untergegangen, daß die Einfuhr- und Vorratsstelle den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und die in den Übernahmeerklärungen enthaltenen Verwaltungsakte mit Wirkung ex tunc zurückgenommen habe, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Einfuhr- und Vorratsstelle aus dem Sachverhalt dieses Gestaltungsrecht herleiten konnte oder ob sie nach § 242 BGB gehalten war, den Kaufvertrag aufgrund des erneuten, inhaltlich einwandfreien Angebots der Beschwerdeführerin zu 4) als fortbestehend zu behandeln und ihn zu erfüllen, ist eine Frage des einfachen Rechts. Sie betrifft als solche nicht den Bestand des Forderungsrechts, sondern die Modalitäten seiner Entstehung (BVerfGE 20, 31 [34]). Entsprechendes gilt für die verwaltungsrechtliche Seite des Vorgangs. Im übrigen kam es für die Beantwortung dieser Fragen auch auf die Gültigkeit des § 3 der Verordnung vom 17. Juni 1969 an.
Als Eigentumseingriff wirkt das angefochtene Urteil des Bundesgerichtshofs auch nicht dadurch, daß es eine Amtspflicht der Einfuhr- und Vorratsstelle verneint, das erneute Interventionsangebot der Beschwerdeführerin zu 4) anzunehmen. Ob und in welchem Umfang die Frage nach der eine Behörde treffenden Amtspflicht Verfassungsrang hat, braucht hier nicht entschieden zu werden. Für die Entscheidung dieser Verfassungsbeschwerde kommt es auch nicht darauf an, in welcher Weise rückwirkende, verfassungsmäßige Rechtsnormen die Amtspflichten, insbesondere die Pflicht zur Anwendung des jeweils geltenden Rechts generell beeinflussen. Es ist jedenfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der Bundesgerichtshof eine Amtspflicht der Einfuhr- und Vorratsstelle verneint hat, während des von der Rückwirkung erfaßten zeitlichen Anwendungsbereichs der Verordnung vom 17. Juni 1969 zu intervenieren, weil für diesen Zeitraum die Änderung der Rechtslage unmittelbar und in ihrem Ausmaß eindeutig erkennbar bevorgestanden habe. Auch soweit der Bundesgerichtshof die Ursächlichkeit des Verhaltens der Einfuhr- und Vorratsstelle für den geltend gemachten Schaden verneint hat, läßt dies verfassungsrechtliche Verstöße nicht erkennen.
3. Art. 12 GG ist durch die angegriffenen Urteile nicht verletzt. Die Verordnung vom 17. Juni 1969 beeinträchtigte nicht die Freiheit der Berufsausübung der Beschwerdeführerinnen. Sie beseitigte zwar eine Vergünstigung, die für die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerinnen bedeutsam war. Insoweit ist die Verordnung indes nicht unter dem besonderen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des Berufes, sondern unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu beurteilen (vgl. BVerfGE 37, 1 [18]).
4. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt.
Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Bundesgerichtshof haben die Notwendigkeit einer weiteren Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aus Gründen verneint, die nicht sachwidrig sind und den von den Beschwerdeführerinnen insoweit erhobenen Vorwurf der Willkür - nur auf ihn kommt es hier an (BVerfGE 42, 237 [241 m. w. Nachw.]) - widerlegen.
5. Die angefochtenen Entscheidungen sind auch von Art. 103 Abs. 1 GG her unbedenklich.
Die Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Abwicklungsfristen sind dem unstreitigen Sachverhalt entnommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei keine nur dem Gericht bekannte Tatsachen zu Beweiszwecken verwertet. Das gleiche gilt für die Ausführungen des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der sich anbahnenden Interventionsbeschränkung. In beiden Fällen hatten die Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, sich zu den Tatsachen zu äußern, auf welchen die genannten Schlußfolgerungen beruhen. Der Vorwurf willkürlicher Ablehnung von Beweisanträgen trifft erkennbar nicht zu.
Zeidler Geiger Rinck Wand Hirsch Niebler Steinberger
 
Abweichende Meinung des Richters Dr. Geiger zu B, II, 1 c der Begründung des Beschlusses vom 8. Juni 1977 - 2 BvR 499/74 - und - 2 BvR 1042/75 -
Ich stimme im Ergebnis der Meinung der Mehrheit des Senates zu, daß die Beschwerdeführer durch die Anordnung der Rückwirkung in § 3 der Verordnung vom 17. Juni 1969 in ihrem Recht aus Art. 14 GG nicht verletzt wurden.
Im Hinblick auf die systematischen Konsequenzen der rechtlichen Argumentation der Senatsmehrheit und im Hinblick auf die Bedeutung, die diese Argumentation künftig vor allem im Bereich des von deutschen Behörden anzuwendenden sekundären Gemeinschaftsrechts haben kann, halte ich es jedoch für nötig, meine abweichende Auffassung festzuhalten:
Um die Kontroverse in thesi voranzustellen: Die Senatsmehrheit zählt von vornherein und generell die durch Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 120/67/EWG eingeräumte Rechtsposition nicht zum Eigentum im Sinne des Art. 14 GG. Nach meiner Auffassung gehört die genannte Rechtsposition zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechten.
1. Nicht jeder öffentlich-rechtlichen Pflicht einer Behörde entspricht ein subjektives Recht des durch jene Pflicht begünstigten Bürgers. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 120/67/EWG räumt dem Unternehmer ein subjektives Recht auf Intervention der Einfuhr- und Vorratsstelle nicht ausdrücklich ein; die Bestimmung spricht nur von der Pflicht zur Intervention. Sollte die Vorschrift wirklich nur der Aufrechterhaltung der Marktordnung dienen, läge es nahe, nur von der Statuierung einer Pflicht der Behörde auszugehen, also die Einräumung eines subjektiven Rechts auf Intervention zu verneinen. Bei dieser Auslegung könnte das Problem der Verletzung einer durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition überhaupt nicht entstehen. Der Beschluß geht jedoch im Einklang mit einer überwiegenden Meinung von der Auffassung aus, daß die genannte Vorschrift den Handelsunternehmen ein subjektives Recht auf Intervention einräumt.
2. Erst mit diesem - entscheidenden - Schritt stellt sich die Frage, ob das subjektive Recht auf Intervention Eigentum im Sinne des Art. 14 GG ist. Es ist jetzt nicht mehr folgerichtig, dieses subjektive Recht dem Schutz des Art. 14 GG dadurch zu entziehen, daß man von der Verrechtlichung einer Chance spricht, die nur im Interesse des Funktionierens der Marktordnung eingeführt worden sei. Denn mit einer Verrechtlichung, die die Einräumung eines subjektiven Rechts zum Gegenstand hat, wird vom Recht entscheidend auf das Interesse des durch den Rechtsanspruch Begünstigten abgestellt; ihm in seinem Interesse wird (neben der Rücksicht auf das objektive Interesse an der Aufrechterhaltung der Marktordnung) eine Rechtsmacht zugestanden. Und sie - die eingeräumte subjektive Rechtsmacht - ist nun für die Beurteilung, ob das Recht unter Art. 14 GG fällt oder nicht, von entscheidender Bedeutung.
3. Unter Art. 14 GG fällt nicht nur privatrechtliches Sacheigentum, sondern jedwede im Privatrecht wurzelnde geldwerte und fungible Rechtsposition. Art. 14 GG schützt aber nicht nur das Privateigentum im angedeuteten umfassenden Sinn, sondern auch jede geldwerte im öffentlichen Recht wurzelnde Rechtsposition, die mit einer der von Art. 14 GG geschützten privatrechtlichen Rechtspositionen vergleichbar ist.
Für die durch Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 120/67/EWG begründete Rechtsposition gilt: Es geht nicht an, das subjektive Recht auf Intervention rechtlich zu trennen von dem damit verbunden Kaufvertrag, kraft dessen die Einfuhr- und Vorratsstelle das angebotene Getreide zum Interventionspreis übernimmt. Beides gehört nicht nur bei einer wirtschaftlich wertenden Betrachtung zusammen, sondern ist rechtlich identisch. Der Anspruch auf Intervention hat zum Inhalt die Abnahme des angebotenen Getreides zum Interventionspreis. Der Anspruch auf Intervention geht auf das Verlangen, das angebotene Getreide zum Interventionspreis abzunehmen. Der Rechtsanspruch auf Intervention ist also nur die Rechtsform (Rechtsfigur), mittels derer das subjektive Recht auf Abnahme und Bezahlung des Getreides in abstrakter Weise ausgedrückt wird. Rechtsanspruch auf Intervention meint konkret Rechtsanspruch auf Abnahme der Ware zum Interventionspreis. Eine ähnliche juristische Figur bildet der privatrechtsgestaltende Verwaltungsakt; auch bei dessen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG ist nicht abzuheben auf den Hoheitsakt (Verwaltungsakt), sondern auf die durch ihn gestaltete Rechtsposition, die den Schutz des Art. 14 GG genießt.
Wenn der durch das sekundäre Gemeinschaftsrecht begründete subjektive Rechtsanspruch auf Intervention genauer der subjektive Rechtsanspruch auf Abnahme der angebotenen Ware zum Interventionspreis ist, so kann schlechterdings an einer geldwerten Rechtsposition, die Eigentum im Sinne des Art. 14 GG ist, nicht mehr gezweifelt werden: Es handelt sich um eine Rechtsposition im Wirtschaftsverkehr, um eine Rechtsposition, die für das Handelsunternehmen am Markt von entscheidender Bedeutung ist, um eine Rechtsposition, die in der näheren rechtlichen Umschreibung nicht mit Vorbehalten ausgestattet ist, sondern den am Markt Tätigen Gewißheit über das Schicksal ihrer unternehmerischen Entscheidungen geben, die Kalkulierung ihres Risikos ermöglichen soll, um eine Rechtsposition, die vom Gesetzgeber eben ausgestaltet ist mit derselben Garantie von Vertrauensschutz wie andere Rechtspositionen, mit denen ein wirtschaftendes Unternehmen rechnen muß und rechnen können muß. Der subjektive Rechtsanspruch auf Abnahme einer Ware zum bestimmten Preis ist vom Gesetz erkennbar nicht so geschwächt worden, wie beispielsweise der Anspruch aus Spiel und Wette. Es ist also nicht einfach eine Chance verrechtlicht worden. Das entscheidende der Verrechtlichung ist vielmehr, daß sie zu einer Rechtsposition geführt hat, auf die der Unternehmer im Europäischen Markt soll vertrauen dürfen. Der Gesetzgeber hätte das so nicht regeln müssen; er hat es aber so geregelt. Die Folge ist, daß diese Rechtsposition den Schutz des Art. 14 GG genießt.
4. Zu dem bisher gewonnenen Rechtssatz "Der Anspruch auf Intervention, näherhin auf Abnahme der angebotenen Ware zum Interventionspreis ist Eigentum im Sinne des Art. 14 GG", kann nun ein zweiter allgemeiner Rechtssatz - hier der Rechtssatz "Rückwirkende Gesetze sind unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise verfassungsrechtlich zulässig" - hinzutreten, der - unter den bestimmten besonderen Voraussetzungen "ausnahmsweise" - die Folgerung aus Art. 14 GG modifiziert.
Die damit präzisierte Rechtslage ist keineswegs singulär; es gibt vielmehr vergleichbare Falltypen, die dem Juristen ganz selbstverständlich sind:
a) Eigentum im Sinne von Art. 14 GG kann rückwirkend verlorengehen: so beispielsweise im Falle der Irrtumsanfechtung eines Übereignungsvertrags oder im Falle der Gläubigeranfechtung nach dem Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens. Darin liegt keine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.
b) Gesetzlich geregelte Dauerrechtsverhältnisse (des Privatrechts und des öffentlichen Rechts) sind pro futuro durch Gesetz abänderbar, auch zum Nachteil des Berechtigten. Ist die Gesetzesänderung "angekündigt" und den Berechtigten die bevorstehende, ihnen nachteilige Rechtsänderung bekannt, so kann dem Änderungsgesetz rückwirkende Kraft beigelegt werden auf den Zeitpunkt, zu dem die Öffentlichkeit einschließlich der Berechtigten erfahren hat, daß die Rechtsänderung ins Haus steht. Die vor diesem Zeitpunkt dem Dauerrechtsverhältnis entspringenden Einzelansprüche sind durch Art. 14 GG gegen eine Kürzung gesichert; die nach diesem Zeitpunkt dem Dauerrechtsverhältnis entspringenden Einzelansprüche sind kraft der Rückwirkung des Gesetzes nur nach Maßgabe dieses Gesetzes entstanden (oder überhaupt nicht mehr entstanden). Auch insoweit liegt eine Verletzung der Garantie des Art. 14 GG nicht vor (zuletzt BVerfGE 37, 363 [397]; vgl. auch 20, 31 [34]; 31, 212 [220 f.]; 31, 275 [284 f.]; 36, 281 [292 f.]). Der Vertrauensschutz, der mit der vom Gesetz begründeten Rechtsposition des Berechtigten normalerweise verbunden ist, ist in dem gedachten Fall für den vom Gesetz in Anspruch genommenen Rückwirkungszeitraum zerstört gewesen. Die in diesem Zeitraum zunächst entstandene Rechtsposition war von ihrem Ursprung an mit dem Mangel entstanden, daß auf sie kein Verlaß ist. Mit ihrem rückwirkenden Entzug ist deshalb Eigentum im Sinne von Art. 14 GG nicht verletzt worden.
Genau dieser Fall ist auch im vorliegenden Verfahren zu entscheiden: Die Beschwerdeführer, die für den Regelfall einen durch Art. 14 GG geschützten subjektiven Rechtsanspruch auf Intervention, konkreter: auf Abnahme der angebotenen Ware zum Interventionspreis besitzen, können gegenüber dem rückwirkenden Gesetz, das die Interventionspflicht teilweise aufhebt, nicht geltend machen, daß sie durch die Rückwirkung des Gesetzes in ihrem Eigentum verletzt worden seien, weil dieser - ihr - Eigentumsanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften erst entstanden ist in dem Zeitraum, innerhalb dessen schon mit der Außerkraftsetzung der Interventionspflicht zu rechnen war. Nur deshalb, weil der Anspruch in der Person der Beschwerdeführer erst entstanden ist, nachdem sie Kenntnis erhalten hatten vom Antrag der Bundesregierung an die Kommission vom 2. Mai 1969 und von der Ermächtigung der Kommission an die Bundesregierung vom 8. Mai 1969, die Interventionspflicht einzuschränken, also mit einem das Vertrauen in die Rechtsposition nicht respektierenden rückwirkenden Gesetz rechnen mußten, kann § 3 der Verordnung vom 17. Juni 1969, der die Rückwirkung auf den 9. Mai 1969, 8.45 Uhr, anordnet, Art. 14 GG nicht verletzen.
Geiger