BVerfGE 46, 73 - Stiftungen
1. Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV sind nicht nur die organisierte Kirche und die rechtlich selbständigen Teile dieser Organisation, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen.
2. Das Betriebsverfassungsgesetz selbst erweist sich, indem es zugunsten der Religionsgemeinschaften und ihrer karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform in § 118 Abs. 2 einen ausdrücklichen Vorbehalt macht, nicht als ein für alle geltendes Gesetz. Es nimmt vielmehr mit diesem Vorbehalt auf das verfassungsrechtlich Gebotene Rücksicht.
 
Beschluß
des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1977
-- BvR 209/76 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Stiftung Wilhelm-Anton-Hospital, Goch 1... gegen a) den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 11. November 1975 ... b) den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 1974 ...
Entscheidungsformel:
1. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 1974 - 12 TaBV 71/74 - und die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. November 1975 - 1 ABR 12/75 - verletzen Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
Gründe:
 
A. -- I.
Durch den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 1974 wurde zum Zwecke der Durchführung einer Betriebsratswahl im Wilhelm-Anton-Hospital in Goch ein Wahlvorstand bestellt. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluß vom 14. November 1975 zurückgewiesen. Gegen beide Beschlüsse hat das Hospital Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil es als karitative Einrichtung der katholischen Kirche gemäß § 118 Abs. 2 BetrVerfG von der Anwendung dieses Gesetzes freigestellt und diese Freistellung durch Art. 4 Abs. 2 GG und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV geboten sei.
II.
Das Wilhelm-Anton-Hospital ist eine rechtsfähige Stiftung privaten Rechts, näherhin ein gemeinnütziges katholisches Krankenhaus.
Die Erben des im Jahre 1843 verstorbenen Maire der Stadt Goch und Jubilar-Armenprovisors Wilhelm-Anton van den Bosch, der das 1802 säkularisierte Nonnenkloster in Goch erworben hatte, erklärten in einer notariellen Urkunde vom 30. November 1849 die Errichtung einer Stiftung (Krankenanstalt), der sie schenkungsweise das "unwiderrufliche Eigentum" des größeren Teils jenes Nonnenklosters samt "darauf stehenden Gebäulichkeiten" und "allen Gerechtsamen, Aktiv- und Passiv- Servituten" zuwandten. Zugleich ließen sie "das Statut der ins Leben tretenden Anstalt" beurkunden. Die Urkunde wurde dem Bischof von Münster vorgelegt; der Bischof erklärte unter dem 31. Januar 1850 u. a.: "Den Schenkungsakt haben wir mit unserer förmlichen Bestätigung versehen". Mit Allerhöchster Kabinetts-Order vom 14. Dezember 1850 wurde die Krankenanstalt landesherrlich genehmigt und die Annahme der von den Erben van den Bosch gemachten Schenkung gestattet.
1. Nach dem Statut konnten Bürger der Stadt ohne Rücksicht auf das Bekenntnis "gegen billige Vergütung" aufgenommen werden; "unentgeltlich aufgenommen, ärztlich behandelt und verpflegt werden nur die armen Kranken der römisch katholischen Pfarrgemeinde zu Goch" (§ 3). Die Pflege und Wartung der Kranken sollte "römisch katholischen Barmherzigen Schwestern, in deren Ermangelung anderen Krankenpflegerinnen einer römisch katholischen Kongregation, und in deren Ermangelung Krankenpflegern einer solchen Kongregation anvertraut werden" (§ 7); ihnen oblag auch die Sorge für das "innere Hauswesen" sowie "die Anstellung und Entlassung des Dienstpersonals" (§ 24). Die Verwaltung der Anstalt oblag einem Kuratorium aus drei ständigen und drei gewählten Mitgliedern. Zu den ständigen Mitgliedern gehörte der jeweilige Pfarrer an der katholischen Pfarrkirche zu Goch und einer der dort angestellten Kapläne sowie ein Angehöriger der Familie van den Bosch. Die erste Auswahl der beiden letztgenannten Personen haben die Stifter selbst im Statut getroffen. Die weiteren drei zu wählenden Mitglieder mußten katholische Bürger der Stadt Goch sein; die ersten - darunter einen weiteren Kaplan der Pfarrei Goch - bestimmten wiederum die Stifter. Über die Besetzung der durch Zeitablauf und Tod entstehenden Vakanzen im Kuratorium entschieden die übrigen Mitglieder des Kuratoriums im Wege der Wahl (§§ 11-16). Alle gewählten Mitglieder des Kuratoriums bedurften der Bestätigung des Bischofs (§ 17). Den Vorsitz im Kuratorium führte der Pfarrer von Goch (§ 18). Das Kuratorium war "berechtigt, mit Genehmigung der Bischöflichen Behörde die im Laufe der Zeit etwa erforderlich werdenden oder sonst zweckmäßig befundenen zusätzlichen oder abändernden Bestimmungen zu diesem Statut zu machen, welche jedoch den Hauptzweck dieser Anstalt nicht vernichten dürfen" (§ 36). Für den Fall der Aufhebung des Hospitals sollte "das sämtliche Vermögen und Besitztum der Anstalt ohne Unterschied an die jetzt bestehende römisch katholische Pfarrkirche der Stadt Goch übergehen" (§ 37). Alljährlich sollte "zu ewigen Zeiten ein feierliches Hochamt für die Stifter und Wohltäter, sowohl Lebende als Abgestorbene, dieser Anstalt abgehalten werden" (§ 38). Die Anstalt führt "ein Siegel mit der Abbildung des St. Anton von Padua" (§ 10 Satz 2).
2. Dieses Statut wurde abgelöst durch die Satzung des Wilhelm- Anton-Hospitals vom 28. Oktober 1970. Sie spricht nur noch davon, daß das Krankenhaus Kranke ohne Rücksicht auf ihren Stand, ihre Rasse und ihr religiöses Bekenntnis aufnimmt und daß die Stiftung unmittelbar und ausschließlich mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 3 der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 dient (§ 2 Abs. 1 und 2). Die Pflege und Behandlung der Kranken soll, soweit dies möglich ist, von katholischen Ordensschwestern und in deren Ermangelung von anderen Krankenpflegerinnen und Pflegern ausgeübt werden (§ 2 Abs. 3). Das Kuratorium besteht nun aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern (§ 5 Abs. 1); geborene und ständige Mitglieder des Kuratoriums sind die jeweiligen Pfarrer der katholischen Kirchengemeinde St. Maria- Magdalena und der katholischen Kirchengemeinde Liebfrauen in Goch (§ 5 Abs. 2). "Die übrigen fünf Mitglieder des Kuratoriums werden von diesem aus den römisch katholischen Einwohnern der Stadt Goch oder aus dem Einzugsgebiet auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die erste Wahl erfolgt durch das Kuratorium in seiner bisherigen Zusammensetzung" (§ 5 Abs. 3). Der Pfarrer von St. Maria-Magdalena ist Vorsitzender (§ 5 Abs. 4), der Pfarrer von Liebfrauen ist sein Stellvertreter. Fällt einer von ihnen aus, so ernennt der Bischof einen Nachfolger aus der katholischen Geistlichkeit des Einzugsgebiets (§ 5 Abs. 5). Von den erstmals gewählten fünf Mitgliedern scheiden nach drei Jahren zwei durch Los bestimmte aus. Der Rest der Kuratoriumsmitglieder wählt ihre Nachfolger; nach wiederum drei Jahren endet die Amtszeit der drei übrigen bei der ersten Wahl auf sechs Jahre gewählten Mitglieder, die wiederum ersetzt werden im Wege der Wahl, die die verbleibenden Mitglieder des Kuratoriums vornehmen (§ 5 Abs. 6). An den Sitzungen des Kuratoriums nimmt u. a. die Schwester Oberin beratend teil (§ 7 Abs. 2). Nach § 9 ist alljährlich am St. Antonius-Tag ein Jahresgedächtnis in der Krankenhauskapelle zu halten, an dem das Kuratorium und das Personal des Wilhelm-Anton-Hospitals teilnehmen sollen. Beschlüsse des Kuratoriums über Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch die bischöfliche Behörde (§ 10 Satz 3). Im Falle einer Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen der katholischen Pfarrgemeinde St. Maria-Magdalena in Goch zu. Diese Satzung ist durch das bischöfliche Generalvikariat am 30. Oktober 1970 und durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf am 19. November 1970 genehmigt worden.
3. Das Hospital ist Mitglied des Caritasverbandes für die Diözese Münster. Durch Anordnung des Bischofs von Münster vom 26. Juli 1971 ist mit Wirkung vom 1. Januar 1972 die Mitarbeitervertretungsordnung für kirchliche Stellen und Einrichtungen in der Diözese Münster in Kraft gesetzt worden (Kirchl. Amtsbl. für die Diözese Münster, S. 113). Sie wird auch im Wilhelm-Anton-Hospital praktiziert.
III.
Das Bundesarbeitsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Das Hospital sei eine karitative Einrichtung; es sei aber keine Einrichtung der katholischen Kirche. Dazu sei eine tatsächliche Verbundenheit mit der Religionsgemeinschaft erforderlich, also eine ausreichende organisatorische Verbindung zur Religionsgemeinschaft; an ihr fehle es.
Das Hospital sei eine Stiftung des privaten Rechts. Ob sie die Sonderstellung einer kirchlichen Stiftung besitze, bemesse sich nach staatlichem Recht. Für Nordrhein-Westfalen seien, da ein Landesstiftungsgesetz bisher nicht ergangen sei, das alte preußische Staatskirchenrecht, insbesondere das preußische Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875 und das preußische Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen vom 7. Juni 1876 heranzuziehen. Danach seien zu den kirchlichen Stiftungen diejenigen zu rechnen, deren Zweck im Rahmen kirchlicher Aufgaben liege und die "aufgrund ihrer Stiftungsurkunde oder Satzung unter Verwaltung oder Aufsicht kirchlicher Organe" stehen. An einer organisatorischen Zuordnung zur Kirche fehle es schon bei der Gründung. Erst im Falle einer Aufhebung der Stiftung solle deren Vermögen der katholischen Pfarrgemeinde St. Maria-Magdalena in Goch zufallen. Der Umstand, daß die Pflege und Behandlung der Kranken katholischen Ordensschwestern übertragen sei, habe für die organisatorische Zuordnung zur Kirche keine ausschlaggebende Bedeutung. Der Orden solle das Hospital nicht selbst betreiben, sondern nur Pflegekräfte zur Verfügung stellen. Es fehle auch an einer Verwaltung durch kirchliche Organe. Zwar brauche das Verwaltungsorgan kein Organ der Kirche zu sein; es genüge, wenn es sich aus Personen zusammensetze, die selbst Organe der Kirche sind, solchen Organen angehören oder bei deren Auswahl den Organen der Kirche ein entscheidender Einfluß eingeräumt ist. Daran fehle es. Einen Einfluß habe die Kirche nur hinsichtlich der beiden geborenen Mitglieder des Kuratoriums, nämlich der jeweiligen Pfarrer der katholischen Kirchengemeinden St. Maria-Magdalena und Liebfrauen in Goch. Aus dem Umstand, daß die Mehrheit - nämlich fünf Mitglieder des Kuratoriums - Einwohner der Stadt Goch sind, die allerdings katholischer Konfession sein müssen, ergebe sich, daß von einer von der Kirchenverwaltung abhängigen Stiftungsverwaltung keine Rede sein könne. Das Hospital unterstehe auch nicht der allgemeinen Aufsicht des Bischofs von Münster; nur bei Satzungsänderungen sei die Genehmigung der bischöflichen Behörde erforderlich. Der organisatorische Zusammenhang der Stiftung mit der katholischen Kirche werde auch nicht dadurch hergestellt, daß das Hospital korporatives Mitglied des Diözesan-Caritasverbandes sei. Dadurch habe die Kirche keine Verwaltungs- und Aufsichtsbefugnisse über die Stiftung erlangt. Diese Mitgliedschaft könne ein Indiz dafür sein, daß es sich um eine kirchliche Einrichtung handle, mehr aber nicht. Denn für die Aufnahme von Stiftungen in den Caritasverband sei nicht erforderlich, daß es sich um kirchliche Stiftungen handle; korporatives Mitglied könne jede "katholische Einrichtung" sein, die rechtsfähig ist und nach ihrem satzungsgemäßen Zweck Aufgaben sozialer und karitativer Hilfe verfolgt. Aus alledem folge, daß das Hospital nach § 118 Abs. 2 BetrVerfG nicht von der Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen sei. Das Hospital unterfalle nur dem § 118 Abs. 1 BetrVerfG.
IV.
Gegen den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 14. November 1975, der dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 30. Januar 1976 zugestellt worden ist, hat die Beschwerdeführerin am 1. März 1976 - einem Montag - Verfassungsbeschwerde eingelegt. Gerügt wird die Verletzung des Grundrechts der Freiheit der Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in Verbindung mit Art. 140 GG (soweit er auf Art. 137 Abs. 3 WRV Bezug nimmt), insofern die Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf und des Bundesarbeitsgerichts bei der Auslegung des § 118 Abs. 2 BetrVerfG die Bedeutung und die Einwirkung der genannten Verfassungsvorschriften verkannt haben. Die Beschwerdeführerin sei als juristische Person grundrechtsfähig. Bei ihrer karitativen Tätigkeit könne sie auch in ihrem Grundrecht auf Religionsfreiheit verletzt sein. Art. 4 Abs. 2 GG schütze nicht nur die individuelle religiöse Betätigung, sondern auch die korporative Religionsausübung, insbesondere auch die Betätigung der Kirche innerhalb ihres Auftrags einschließlich des kirchlichen Kultus und der kirchlichen Liturgie. Art. 4 Abs. 2 GG schütze außerdem nicht nur die Religionsgemeinschaften selbst, sondern auch ihre Gliederungen und mehr oder weniger verselbständigten Organisationen, deren Ziel die Pflege und Förderung des Religionsbekenntnisses oder die Verkündigung des Glaubens ist. Deshalb habe das Bundesverfassungsgericht eine rechtsfähige und eine nichtrechtsfähige Vereinigung als Träger des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 2 GG anerkannt (BVerfGE 19, 129; 24, 236). Die Beschwerdeführerin sei eine kirchliche Stiftung. Das ergebe sich unzweideutig aus der Stiftungsurkunde; daran habe auch die neue Satzung von 1970 nichts geändert. Ihr Daseinszweck sei die Praktizierung katholischer Caritas. Sie sei außerdem nach dem Statut und der Satzung in ihrer Verwaltung mit der Kirche organisatorisch verbunden; der Stiftungs- und Schenkungsakt sei unverzüglich dem Bischof von Münster zur Bestätigung vorgelegt worden, - vor der erst nach einem Jahr erfolgenden landesherrlichen Genehmigung. Schon bei dem kirchlichen Bestätigungsakt habe der Bischof das Recht der Aufsicht für sich in Anspruch genommen, indem er auf die Art und Weise der Verwaltung des Hospitals Einfluß nahm. Das einzige entscheidende Stiftungsorgan, das Kuratorium, sei von Anfang an u. a. mit kirchlichen Amtsträgern so besetzt gewesen, daß die Ergänzung der Mitglieder des Kuratoriums im Wege der Kooptation maßgeblich durch jene kirchlichen Amtsträger mitbestimmt wurde. Außerdem habe jede Zuwahl bis zur Inkraftsetzung der Satzung von 1970 der Bestätigung durch den Bischof bedurft. Diese Bestätigung sei zwar 1970 entfallen. Das habe den tatsächlichen bestimmenden Einfluß der Kirche auf die Besetzung des Kuratoriums jedoch nicht gemindert. In dieses Gremium sei überdies von diesem Zeitpunkt an die Oberin der im Hause tätigen Schwestern mit beratender Stimme aufgenommen worden. Statut und Satzung verlangten, daß die Krankenversorgung von katholischen Schwestern übernommen werde, daß die zu wählenden Mitglieder des Kuratoriums alle dem katholischen Bekenntnis angehören müßten und daß alljährlich ein Gedächtnisgottesdienst zu feiern sei. Jede Satzungsänderung bedürfe der Genehmigung des Bischofs. Die Wirtschaftsführung des Hospitals stehe unter einer kirchlichen Haushaltskontrolle. Das Hospital werde außerdem regelmäßig vom Bischof visitiert. Im Falle einer Auflösung der Stiftung falle das gesamte Vermögen an die Kirchengemeinde St. Maria-Magdalena mit der Auflage, es für karitative Zwecke zu verwenden. Bestätigt werde der kirchliche Charakter der Beschwerdeführerin durch ihre Mitgliedschaft im Diözesan-Caritasverband und durch die vom Bischof angeordnete Übernahme der Mitarbeitervertretungsordnung für kirchliche Stellen und Einrichtungen der Diözese Münster.
§ 118 Abs. 2 BetrVerfG ziehe die Folgerung aus der verfassungsrechtlichen Entscheidung, die in Art. 4 Abs. 2 GG und in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV enthalten sei: Jede Religionsgesellschaft habe danach das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Die kirchliche Stiftung, deren Zweck die Ausübung kirchlicher Caritas sei, habe Teil an jener verbürgten Freiheit der Kirche, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu verwalten. Diese Freiheit werde eingeschränkt, wenn dem Hospital angesonnen werde, statt der eigenen kirchlichen Entscheidung über die Mitbestimmung von Beschäftigten in karitativen Einrichtungen die Mitbestimmung nach dem staatlichen Gesetz zu vollziehen. Die Regelung der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz sei kein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV. Im übrigen werde dazu auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 1976 (BVerfGE 42, 312) Bezug genommen.
Die Beschwerdeführerin hat außerdem ein Gutachten von Professor Scheuermann, München, über "Das Wilhelm-Anton- Hospital in Goch als karitative Einrichtung der katholischen Kirche" vorgelegt und sich dessen Inhalt zu eigen gemacht.
 
B. -- I.
Gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen keine Bedenken:
1. Der Träger des Krankenhauses ist nach staatlichem Recht eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts. Der notarielle Stiftungs- und Schenkungsakt ("... , welche Comparenten nachstehende Stiftung respektive Schenkung hierdurch haben beurkunden lassen", Ziffer 4 am Ende des ersten Absatzes der Urkunde) hat am 14. Dezember 1850 die landesherrliche Genehmigung erhalten. Damit war die Begründung der Rechtsfähigkeit verbunden, wie die Königliche Regierung zu Düsseldorf unter dem 29. Oktober 1851 ausdrücklich bestätigt hat.
2. Als juristische Person kann die Stiftung Träger von Grundrechten sein (Art. 19 Abs. 3 GG).
Der Stiftungszweck verlangt, daß sie sich in der organisatorischen Form eines Krankenhauses der Krankenversorgung widmet. In dieser ihrer Tätigkeit ist sie frei, soweit nicht verfassungskonforme Gesetze diese Freiheit einschränken; sie kann also bei ihrer Tätigkeit in einer mit den Freiheitsgarantien des Grundgesetzes unvereinbaren Weise behindert werden.
Da die Stiftung nach Statut und Satzung näherhin karitativer Tätigkeit nachgehen soll, kann auch das Grundrecht der Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG) durch hoheitliche Akte des Staates tangiert werden.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, daß sie durch die angegriffenen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts, die sie den Regeln des Betriebsverfassungsgesetzes unterwerfen, in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 2 GG verletzt sei; d. h. ihr tatsächlicher Vortrag, als wahr unterstellt, schließt es nicht aus, daß sie in dem genannten Grundrecht verletzt sein kann. Das genügt zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Selbst-, Gegenwärtig- und Unmittelbar-Betroffen-Seins.
3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch, wie sich aus den im Sachverhalt mitgeteilten Daten ergibt, fristgerecht erhoben worden.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet:
1. a) Das Wilhelm-Anton-Hospital in Goch ist eine selbständige Stiftung nach staatlichem Recht. Die notarielle Urkunde vom 30. November 1849 enthält die Erklärungen, durch die die Stifter die Stiftung errichten, indem sie das Statut formulieren, der Stiftung den Namen geben, den Stiftungszweck festlegen und der Stiftung zugleich das zur Verwirklichung des Stiftungszwecks erforderliche Vermögen schenkungsweise zuwenden. Die landesherrliche Bestätigung vom 14. Dezember 1850 verifiziert das Rechtsgeschäft. Mit ihr erlangt die Stiftung des privaten Rechts Rechtsfähigkeit.
b) Das Wilhelm-Anton-Hospital in Goch ist auch eine Stiftung nach dem katholischen Kirchenrecht. Derselbe Stiftungsakt der Stifter hat - noch vor der landesherrlichen Genehmigung - am 31. Januar 1850 die Bestätigung des zuständigen Ortsbischofs erhalten. Nach dem Gesamtinhalt der notariellen Stiftungs- und Schenkungserklärung wurde die Stiftung mit dieser bischöflichen Bestätigung eine kirchliche Stiftung. Sie gehört zwar nicht zu den "Kirchenstiftungen", den kirchlichen Stiftungen im engeren Sinn, aber zur Gruppe der kirchlichen Stiftungen, die man als der Kirche zugeordnete oder mit ihr organisatorisch verbundene Stiftung zu bezeichnen pflegt (CIC 1489 § 2).
c) Die Frage, ob die Stiftung auch eine kirchliche Stiftung nach staatlichem Recht ist, ist nach dem staatlichen Recht zu entscheiden. Dabei kann allerdings der Umstand, daß die Stiftung auch eine Stiftung nach kirchlichem Recht ist, nicht unberücksichtigt bleiben, weil im Zweifel davon auszugehen ist, daß der Staat mit seiner stiftungsrechtlichen Regelung, nach der sich bestimmt, was eine kirchliche Stiftung nach staatlichem Recht sein soll, stillschweigend auf die kirchliche Rechtsordnung Bezug nimmt ("verweist"), also als kirchliche Stiftung nach staatlichem Recht diejenigen Stiftungen qualifizieren will, die diesen Status auch nach der kirchlichen Rechtsordnung besitzen. Wenn ein anderes staatliches Gesetz (das Betriebsverfassungsgesetz) auf jene stiftungsrechtliche Regelung Bezug nimmt, gilt Entsprechendes auch für die Interpretation dieses anderen Gesetzes, - hier also des § 118 Abs. 2 BetrVerfG.
Das neue nordrhein-westfälische Stiftungsgesetz vom 21. Juni 1977 (GVBl. S. 274), das am 1. Januar 1978 in Kraft tritt, bestätigt diese Grundauffassung, vor allem mit der Regelung, die die alten, vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches errichteten Stiftungen (§ 29) betrifft (vgl. LTDrucks. 8/830 S. 20 o., S. 30 o.).
d) Jede Stiftung ist in das historisch-gesellschaftliche Milieu eingebunden, innerhalb dessen sie entstanden ist. Eine Stiftung aus dem Jahr 1849 kann man deshalb nicht ohne Rücksicht auf die 120 Jahre ihres bisherigen Bestehens ausschließlich anhand der 1970 neugefaßten Satzung rechtlich qualifizieren. Das eigentümliche einer Stiftung ist, daß der Stifterwille für die Stiftung dauernd konstitutiv bleibt. Charakter und Zweck der Stiftung liegen mit diesem Anfang in die Zukunft hinein und für die Dauer der Existenz der Stiftung fest. Deshalb sind auch die Erklärungen der Stifter aus dem zu ihrer Zeit herrschenden örtlichen Zeitgeist heraus auszulegen. Auch die Satzung aus dem Jahre 1970 läßt sich aus diesem Zusammenhang nicht herauslösen; man darf sie also nicht kurzerhand "säkularisieren".
2. Nächstliegender Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Entscheidungen bildet - ohne daß hier im einzelnen das Verhältnis von Art. 140 GG zu Art. 4 Abs. 2 GG dargestellt werden muß - Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV, der den Religionsgesellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten.
a) Nach Art. 137 Abs. 3 WRV sind nicht nur die organisierte Kirche und die rechtlich selbständigen Teile dieser Organisation, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. Martin Heckel, VVDStRL, Heft 26, 1968, S. 60 f.; Christian Meyer, HbdStKirchR II, S. 112 f.; Hofmann, Die Rechtsstellung der kirchlichen Stiftungen, ZevKR, 12. Bd., 1966/67, S. 313 ff., 324 f.; Richardi, Arbeitsrecht und kirchliche Ordnung, ZevKR, 15. Bd., 1970, S. 219 ff.; Stolleis, Sozialstaat und karitative Tätigkeit der Kirchen, ZevKR, 18. Bd., 1973, S. 376 ff.; Richardi, Kirchlicher Dienst und Arbeitsrecht, ZevKR, 19. Bd., 1974, S. 286 f., 299 ff., 302 ff.; Mayer-Maly, Das staatliche Arbeitsrecht und die Kirchen, Essener Gespräche, Bd. 10, 1976, S. 127; Leisner, Karitas - innere Angelegenheit der Kirchen, DÖV, 1977, S. 475 ff.; Frey, Der Tendenzbetrieb, 1959, S. 95 ff.; Dietz-Richardi, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, Anm. 82-93 zu § 118 Abs. 2 BetrVerfG). Insoweit gilt nichts anderes, als das Gericht in seinen Entscheidungen vom 4. Oktober 1964 und vom 16. Oktober 1968 (BVerfGE 19, 129 [133]; 24, 236 [247]) im Zusammenhang mit der Auslegung des Art. 4 Abs. 2 GG erkannt hat. Das ergibt sich übrigens auch aus Art. 138 Abs. 2 WRV: Der Begriff "Religionsgesellschaft" in Art. 137 Abs. 3 und derselbe Begriff in Art. 138 Abs. 2 WRV können keinen verschiedenen Inhalt haben. Art. 138 Abs. 2 WRV geht aber nach seinem klaren Wortlaut eindeutig davon aus, daß zu den Religionsgesellschaften auch "Anstalten, Stiftungen und sonstiges Vermögen" gehören ("Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften ... an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen").
Die Regelungs- und Verwaltungsbefugnis gemäß Art. 137 Abs. 3 WRV stehen demnach der Kirche nicht nur hinsichtlich ihrer körperschaftlichen Organisation und ihrer Ämter zu, sondern auch hinsichtlich ihrer "Vereinigungen, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben. Voraussetzung dafür ist aber, daß der Zweck der Vereinigung gerade auf die Erreichung eines solchen Zieles gerichtet ist. Das gilt ohne weiteres für organisatorisch oder institutionell mit Kirchen verbundene Vereinigungen wie kirchliche Orden, deren Daseinszweck eine Intensivierung der gesamtkirchlichen Aufgaben enthält. Es gilt aber auch für andere selbständige oder unselbständige Vereinigungen, wenn und soweit ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist. Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein" (BVerfGE 24, 236 [246 f.]).
b) Das Wilhelm-Anton-Hospital in Goch gehört in diesem Sinne zur katholischen Kirche. (Daß in der oben zitierten Entscheidung dem zu entscheidenden Fall entsprechend nur von "Vereinigungen" die Rede ist, bedeutet ersichtlich keine Beschränkung auf diese Rechtsform; was für die Vereinigung gilt, gilt in gleicher Weise für eine Stiftung, die ein Hospital betreibt.) Das Hospital ist zwar der Kirche nicht inkorporiert, also nicht Teil der amtskirchlichen Organisation, aber es ist ihr so zugeordnet, daß es teilhat an der Verwirklichung eines Stückes Auftrag der Kirche im Geist katholischer Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der katholischen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der katholischen Kirche. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
aa) Für die Stifter war die Errichtung der Stiftung und ihre Ausstattung nicht einfach Ausfluß von Generosität, humanitärer Gesinnung und Selbstlosigkeit gegenüber Armen und Kranken; der Antrieb, das bestimmende Motiv war ihre religiöse Gesinnung, die nach Betätigung drängte. Der Katholizität des Landstrichs am Niederrhein, dem dort lebenden religiösen Geist um die Mitte des 19. Jahrhunderts, verdanken eine Reihe ähnlicher Stiftungen ihre Entstehung. Dies spiegelt sich in dem notariellen Stiftungs- und Schenkungsakt. Der "Wunsch aller Gutgesinnten" geht nicht nur darauf, daß die Stadt Goch eine Krankenanstalt erhalten soll, sondern darauf, "daß die Stadt Goch gleich anderen benachbarten Städten eine Krankenanstalt unter Leitung Barmherziger Schwestern in ihrer Mitte haben möchte". "Indem das dringende Bedürfnis einer solchen Einrichtung mit jedem Tage tiefer gefühlt wurde, so haben die Comparenten sich bewogen gefunden, ein zu obigem Zwecke geeignetes Lokal anzuweisen und zu schenken, im zuversichtlichen Vertrauen, edeldenkende Seelen werden aus Liebe zu Gott und der leidenden Menschheit dem hiermit beginnenden Vorhaben ihre christliche Teilnahme und hilfreiche Unterstützung nicht entziehen wollen".
bb) Entsprechend dem katholischen Verständnis von Caritas soll das Hospital Kranken ohne Unterschied des Bekenntnisses offenstehen: Arme Kranke der katholischen Pfarrgemeinde Goch sollen unentgeltlich aufgenommen werden; haben für sie andere - zahlungsfähige - Anstalten oder Privatpersonen der Stadt zu sorgen, so haben diese eine "billige Vergütung an die Hospitalkasse zu entrichten". Arme Kranke nicht katholischen Bekenntnisses werden "gegen eine billige Vergütung seitens des betreffenden Armenvorstands gerne aufgenommen und sollen sich der nämlichen liebevollen Pflege versichert halten". Andere Kranke, ohne Unterschied der Konfession, werden, soweit Raum ist, gegen entsprechende Vergütung aufgenommen; dabei haben Eingesessene den Vorzug vor anderen (§§ 3-6 des Statuts).
cc) Die Krankenpflege wird - und das war in der damaligen Zeit ein ganz wichtiges Anzeichen für den katholischen Charakter einer Krankenanstalt - ausdrücklich den Barmherzigen Schwestern anvertraut, die, wenn "die Geschäfte in der Anstalt es erlauben", auch zur Verpflegung städtischer "Kranken ohne Unterschied der Konfession in ihrer Wohnung verwendet werden" können; "arme Kranke sollen auch hier vor den Vermögenden den Vorzug haben". Die Schwestern sind nicht nur für die Krankenpflege zuständig; ihnen obliegt auch "die Sorge für das innere Hauswesen"; darunter fällt nicht nur die Besorgung der Reinhaltung der Räume, der Wäsche, der Küche, sondern auch die Sorge um das geistig-geistliche Wohl der Kranken; die Anstellung und Entlassung des Dienstpersonals ist ausdrücklich als eine ihrer Aufgaben genannt; das Kuratorium hat in diesem Bereich nur eine Aufsicht. Es gibt also den Sachverhalt nicht vollständig und zutreffend wieder, wenn das Bundesarbeitsgericht resümiert, "der Orden soll nicht das Hospital selbst betreiben, sondern nur das Pflegepersonal zur Verfügung stellen".
dd) Die Verwaltung der Anstalt wird einem aus sechs Mitgliedern gebildeten Kuratorium übertragen, das ein Siegel zu führen hat "mit der Abbildung des St. Anton von Padua", - ein Siegel, das heute noch geführt wird. Die Stifter selbst haben bei der Erstbesetzung des Kuratoriums dafür gesorgt, daß ihm drei Kleriker angehörten; der Stadtpfarrer von Goch sowie die Kapläne Pasch und Ebben. Das war eine für die weitere Entwicklung wichtige Entscheidung, weil jede Vakanz im Kuratorium nach dem Statut im Wege der Zuwahl durch die restlichen Mitglieder zu besetzen ist. Abstrakt war für die Zusammensetzung des Kuratoriums bestimmt, daß ihm angehören müßten der Pfarrer als Vorsitzender und ein Kaplan der Pfarrei sowie ein Abkömmling des Wilhelm-Anton van den Bosch, der dem Spital den Namen gab, sowie weitere "drei aus den römisch katholischen Bürgern der Stadt Goch" zu wählende Mitglieder. Dies bedeutete in der damaligen Zeit nicht einfach die Forderung nach einer äußerlich formalen Zugehörigkeit zur Kirche, die mit dem Vorweis des Taufscheins erfüllt werden kann, sondern verlangt die Wahl eines bekenntnistreuen Katholiken, der aus seinem Glauben heraus lebt. Dies wird dadurch unterstrichen, daß nach dem Statut jede Wahl von der bischöflichen Behörde zu bestätigen ist.
ee) Schließlich bedarf jede Änderung des Statuts der bischöflichen Genehmigung. Die mit dem notariellen Stiftungs- und Schenkungsakt errichtete Stiftung erhielt am 31. Januar 1850 die förmliche Bestätigung durch den Bischof von Münster. Welchen Charakter der Bischof der Stiftung beimaß, ergibt sich aus dem bischöflichen Begleitschreiben, in dem es heißt: "Tief durchdrungen sind wir von der Überzeugung, daß nur durch den großen Segen Gottes, welcher auf den Werken christlicher Barmherzigkeit wie sie in solchen Anstalten im wahren Geiste unserer heiligen Kirche geübt werden, ruht, Abhülfe gegen das große leibliche und sittliche Elend unserer Zeit geleistet werden kann. Wir bitten Gott, daß er der Anstalt einen langjährigen, segensreichen Bestand verleihen und den edlen Stiftern seine besten Gaben für Zeit und Ewigkeit zuwenden wolle". In diesem Begleitschreiben nimmt der Bischof schon sein Aufsichts- und Direktionsrecht in Anspruch, wenn er schreibt, "daß ein Wohllöbliches Curatorium behufs Erwirkung der Corporationsrechte für das Hospital sich an die Königliche Regierung zu wenden habe, womit indes solange Abstand zu nehmen sein wird, bis einigermaßen der Nachweis für das künftige Bestehen der Anstalt geliefert werden kann". Er moniert außerdem, "darauf künftig Bedacht zu nehmen, daß für das Hospital ein eigener Arzt gewonnen, und wo möglich auch der Unterschied der Confession bei armen Kranken nicht berücksichtigt werde".
Nach den mit der Gründung zusammenhängenden Umständen, nach dem Zweck der Anstalt, nach der Beteiligung der Ordensschwestern an der Erfüllung des Stiftungszwecks, nach der Zusammensetzung des Kuratoriums, nach den satzungsmäßigen Mitwirkungsbefugnissen des Ortsbischofs kann kein Zweifel bestehen, daß das Hospital der katholischen Kirche im Sinne der Verwirklichung einer ihr wesentlichen Aufgabe, nämlich der Caritas, zugeordnet ist und organisatorisch mit der Kirche satzungsgemäß mehrfach verbunden ist: Durch die Ordensfrauen, durch den Stadtpfarrer von Goch, durch einen Kaplan dieser Pfarrei, durch dem Kuratorium angehörende, nach ihrer charakterlichen Lebensführung sichtbar bekenntnistreue Bürger und durch die Mitwirkung des Bischofs.
ff) Daran hat sich auch im Laufe der Jahre, insbesondere mit der Ersetzung des Statuts durch eine Satzung nichts geändert: Es gibt jetzt keine detaillierte Stufung der aufzunehmenden Patienten mehr, es entfällt die Unentgeltlichkeit der Aufnahme für arme katholische Bürger der Stadt; die Anstalt "nimmt Kranke ohne Rücksicht auf ihren Stand, ihre Rasse und ihr religiöses Bekenntnis auf". Das entspricht dem gegenwärtigen Verständnis von Caritas in der Krankenpflege. Daß damit nicht der Charakter eines katholischen Krankenhauses aufgegeben werden sollte (was übrigens, weil es ein Essentiale des Stiftungszwecks ist, dem Stifterwillen zuwiderlaufen würde), ergibt sich aus den übrigen Vorschriften der Satzung: Nach wie vor soll Pflege und Behandlung der Kranken von katholischen Ordensschwestern ausgeübt werden; daß diese Bestimmung unter der einschränkenden Klausel "soweit dies möglich ist" steht, erklärt sich leicht aus dem schon 1970 herrschenden Schwesternmangel. Die Schwester Oberin nimmt aber - das ist neu - beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teil. Nach wie vor ist bestimmt, daß "zum dankbaren Gedenken an die Stifter alljährlich am St. Antonius-Tage ein Jahresgedächtnis in der Krankenhauskapelle" zu halten ist, an dem das Kuratorium und das Personal des Wilhelm-Anton-Hospitals teilnehmen sollen. Die neue Satzung bedurfte der Genehmigung der bischöflichen Behörde; jede Satzungsänderung bedarf ebenfalls der Bestätigung der bischöflichen Behörde. Auch hinsichtlich des Schicksals des Vermögens im Falle der Aufhebung der Stiftung hat sich nichts geändert. Es fällt an die Pfarrgemeinde St. Maria-Magdalena in Goch, die die Erträge des Vermögens unter Erhaltung der Vermögensmasse ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat und bestrebt sein muß, das gesamte Vermögen oder einen Teil desselben nach Möglichkeit in einer anderen karitativen Einrichtung in Goch anzulegen.
gg) Geändert hat sich die Zusammensetzung des Kuratoriums: Es besteht aus sieben (bisher sechs) Mitgliedern: Geborene und ständige Mitglieder sind der jeweilige Pfarrer der katholischen Kirchengemeinde St. Maria-Magdalena und der jeweilige Pfarrer der katholischen Kirchengemeinde Liebfrauen in Goch. Im Falle der Verhinderung ("sollte der eine oder andere die Ausübung aus irgendwelchen Gründen ablehnen oder nicht in der Lage sein, das Amt auszuüben") ernennt der Bischof auf Vorschlag des Kuratoriums einen Nachfolger aus der römisch-katholischen Geistlichkeit des Einzugsgebietes des Krankenhauses. Die übrigen fünf Mitglieder werden vom Kuratorium, d. h. den jeweils vorhandenen restlichen Mitgliedern aus den römisch-katholischen Einwohnern der Stadt Goch oder aus dem Einzugsgebiet auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die erste Wahl nach Inkrafttreten der Satzung erfolgte gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 durch das Kuratorium in seiner bisherigen Zusammensetzung. Von den dabei fünf Neugewählten scheiden nach drei Jahren zwei durch das Los bestimmte aus, so daß nach weiteren drei Jahren die drei noch vorhandenen aus der ersten Wahl ausscheiden müssen; zwangsläufig sind also alle drei Jahre abwechselnd einmal zwei und einmal drei Mitglieder neu zu wählen (bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird ein neues auf den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt). Das im einzelnen zu erfassen ist wichtig, weil davon die Beurteilung abhängt, wie groß der Einfluß der Geistlichkeit im Kuratorium ist. Jedesmal wenn drei neue Mitglieder zu wählen sind, wird sich die Geistlichkeit durchsetzen, weil gegen ihre zwei Stimmen niemand gewählt werden kann. Das könnte schon erklären, weshalb die Satzung darauf verzichtet hat zu bestimmen, daß jede Wahl der Bestätigung durch den Bischof bedarf. Aber der wirkliche Grund für das Entfallen dieser Bestimmung ist die neue Einschätzung des Laien in der katholischen Kirche nach dem zweiten Vatikanischen Konzil. Laie in der katholischen Theologie nach deren Lehre ist nicht derselbe wie Laie im Zusammenhang mit Laizismus; der katholische Laie ist nicht der säkularisierte Mensch, der den Taufschein besitzt und der kirchlichen Lehre gleichgültig gegenübersteht. Der Laie ist nach den Beschlüssen des zweiten Vatikanischen Konzils lebendiges Glied der Kirche mit dem Recht und der Pflicht zur Teilhabe an den Gnadenschätzen der Kirche und an der Verwirklichung des Auftrags der Kirche bei der Verkündung von Gottes Wort, bei der Sakramentsverwaltung und bei den Diensten der Kirche in der Welt. Kirche ist darnach dort, wo der durch die Priesterweihe bewirkte Status nicht notwendigerweise Voraussetzung für eine kirchliche Funktion oder ein kirchliches Amt ist, immer häufiger nicht mehr durch den Priester, sondern durch den Laien "am Werk"; auch in ihm, dem Laien, ist die Kirche gegenwärtig. Der so verstandene katholische Laie ist kein "kirchenfremdes" Element im Kuratorium, sondern Organ der Kirche (ähnlich wie man vom Wähler bei politischen Wahlen als einem "Kreationsorgan" des Staates spricht), dem Priester und Bischöfe Vertrauen entgegenbringen und Verantwortung überlassen (vgl. Dogmatische Konstitution über die Kirche [lumen gentium], 4. Kap. "Die Laien", Nr. 30 bis 38, in: Constitutiones, Decreta, Declarationes des Vaticanum II, hrsg. vom Generalsekretariat des Konzils, 1966, S. 93 [151 ff.]; deutsch in Fromms Taschenbücher, Vollständige Ausgabe der Konzilsbeschlüsse, 1968, S. 70 [119 ff.]; Dekret über das Apostolat der Laien [apostolicam actuositatem] in Constitutiones, Decreta, Declarationes des Vaticanum II, hrsg. vom Generalsekretariat des Konzils, 1966, S. 459 ff.; deutsch in Fromms Taschenbücher, Vollständige Ausgabe der Konzilsbeschlüsse, 1968, S. 554 ff.). Berücksichtigt man alle Umstände, so läßt sich schwerlich bestreiten, daß auch das neue Kuratorium so "konstruiert" ist, daß die organisatorische Verbindung der Stiftung und Anstalt mit der Amtskirche ausreicht, um sie als der Kirche zugeordnet und zugehörig anzuerkennen.
hh) Hinzu kommt: Der Bischof hat in der Vergangenheit, insbesondere auch nach dem Erlaß der neuen Satzung, unwidersprochen und unangefochten das bischöfliche Visitationsrecht über die Anstalt und die Stiftung in Anspruch genommen und faktisch ausgeübt. Ein solches Visitationsrecht ist kanonisch nur begründet, wenn die visitierte Einrichtung eine kirchliche Einrichtung wenigstens im Sinn der inneren Zuordnung nach Zweck und Aufgabe und der organisatorischen Verbindung hin zur Kirche ist (CIC 1491 § 1).
ii) Das gleiche gilt für den Tatbestand, daß das Wilhelm- Anton-Hospital hinsichtlich seiner Vermögensverwaltung und Wirtschaftsführung seit Bestehen der bischöflichen Finanzkammer für den Bereich der Kölner Kirchenprovinz (1935) der regelmäßigen Kontrolle dieser Finanzkammer und ihrer Nachfolgerin unterliegt: zwei der umfangreichen, detaillierten Prüfungsberichte vom September 1937 und vom März/April 1971 sind vorgelegt worden.
kk) Schließlich wurde mit Erlaß des Bischofs vom 26. Juli 1971 allgemein für kirchliche Einrichtungen, insbesondere auch für "caritative Rechtsträger unbeschadet deren Rechtsform" die Einführung der Mitarbeitervertretungsordnung für kirchliche Stellen und Einrichtungen in der Diözese Münster angeordnet. Entsprechend dieser Anordnung hat auch das Hospital in Goch diese kirchliche Mitbestimmungsregelung vollzogen. Auch diese bischöfliche Ingerenz beweist, daß es sich bei der Stiftung und Anstalt in Goch um eine kirchliche, d. h. der katholischen Kirche zugeordnete und zum kirchlichen Dienst im Felde der Caritas bestimmte Stiftung handelt.
ll) Bei dieser Lage der Dinge kommt es nicht mehr darauf an, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß die Beschwerdeführerin korporatives Mitglied des Diözesan-Caritasverbandes ist.
3. Mit der Feststellung, daß die Beschwerdeführerin - nach Aufgabe und organisatorischer Verbindung - zur katholischen Kirche gehört, im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV "ihre Angelegenheit" ist, steht fest, daß ihr die selbständige Ordnung und Verwaltung innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes verfassungskräftig garantiert ist. Sie bestimmt, ob und in welcher Weise die Arbeitnehmer und ihre Vertretungsorgane in Angelegenheiten des Betriebs, die ihre Interessen berühren, mitwirken und mitbestimmen. Das hat für die Diözese Münster der Bischof getan, indem er auch für die Beschwerdeführerin die Mitarbeitervertretungsordnung für kirchliche Stellen und Einrichtungen in der Diözese Münster verbindlich gemacht hat; in der Präambel dazu heißt es: "Der Dienst in der Katholischen Kirche fordert von Dienstgeber und Mitarbeitern die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit unter Beachtung der Eigenheiten, die sich aus dem Auftrag der Kirche und ihrer besonderen Verfaßtheit ergeben. Deshalb wird aufgrund des Rechtes der Katholischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, folgende Ordnung für Mitarbeitervertretungen erlassen:" (Kirchl. Amtsblatt für die Diözese Münster 1971, S. 113).
4. Mit dieser Regelung hat die Kirche die in Art. 137 Abs. 3 WRV genannte Grenze "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" nicht überschritten: Das Betriebsverfassungsgesetz selbst erweist sich, indem es zugunsten der "Religionsgemeinschaften und ihrer karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform" in § 118 Abs. 2 einen ausdrücklichen Vorbehalt macht, nicht als ein "für alle geltendes Gesetz". Es nimmt vielmehr mit diesem Vorbehalt auf das verfassungsrechtlich Gebotene (vgl. BVerfGE 42, 312 [331 bis 335]) Rücksicht. Noch deutlicher wird dies in der parallelen Vorschrift des Bundespersonalvertretungsgesetzes (§ 112): "Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechtes überlassen."
5. Im vorliegenden Fall geht es, wie abschließend zu bemerken ist, nicht um eine Meinungsverschiedenheit über das Ob einer betrieblichen Mitbestimmung der Arbeitnehmer, sondern nur um eine Meinungsverschiedenheit über das Wie dieser Mitbestimmung. Dieses Wie hängt nach dem Selbstverständnis der Kirche entscheidend von der Eigenart des besonderen Dienstes ab, zu dem sich alle in der karitativen Einrichtung Arbeitenden zusammengefunden haben. Diese Eigenart des Dienstes besteht hier darin, daß er sich zwar wie in jedem Krankenhaus der bestmöglichen ärztlich-medizinischen Behandlung der Kranken widmet, aber dabei das spezifisch Religiöse karitativer Tätigkeit im Auge behält, das die Behandlung der Kranken durchdringt, sich im Geiste des Hauses, in der Rücksicht auf die im Patienten angelegten religiös-sittlichen Verantwortungen und Bedürfnisse, im Angebot sakramentaler Hilfe usw. und damit notwendigerweise auch im Organisatorischen niederschlägt.
In diesem Punkt geraten die staatliche und die kirchliche Regelung, wie dargelegt, überhaupt nicht in Widerstreit. Deshalb ist hier kein Anlaß, der Frage nachzugehen, ob und in welcher Beziehung ein staatliches Gesetz einer kirchlichen Mitbestimmungsregelung Beschränkungen aufzuerlegen vermöchte.
6. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf und das Bundesarbeitsgericht haben die Bedeutung und Tragweite des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV und die Auswirkung dieser verfassungsrechtlichen Garantie bei der Auslegung des § 118 Abs. 2 BetrVerfG verkannt; sie haben mit der Entscheidung, einen Wahlvorstand zum Zwecke der Durchführung der Betriebsratswahl bei dem Wilhelm-Anton-Hospital in Goch zu bestellen, Art. 140 GG verletzt. Beide Entscheidungen sind deshalb aufzuheben. Die Sache ist an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückzuverweisen.
III.
Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrer Verfassungsbeschwerde Erfolg. Deshalb sind ihr gemäß § 34 Abs. 4 BVerfGG die notwendigen Auslagen von der Bundesrepublik Deutschland, der die Verfassungsverletzung zuzurechnen ist, zu erstatten.
IV.
Diese Entscheidung ist mit sieben gegen eine Stimme ergangen.
Dr. Zeidler, Dr. Geiger, Dr. Rinck, Wand, Dr. Rottmann, Dr. Niebler, Dr. Steinberger