BVerfGE 49, 148 - Ermessen bei Revisionsannahme
§ 554b Abs. 1 ZPO ist im Lichte der Verfassung dahin auszulegen, daß die Annahme einer Revision ohne grundsätzliche Bedeutung nur dann abgelehnt werden darf, wenn das Rechtsmittel im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat.
 
Beschluß
des Zweiten Senats vom 9. August 1978
-- 2 BvR 831/76 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. B... gegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1976 - II ZR 234/75 -, b) mittelbar: § 554b ZPO i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 (BGBl. I S. 1863).
 
Entscheidungsformel:
1. § 554b Absatz 1 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1863) ist in der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1976 - II ZR 234/75 - verletzt die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und wird daher aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
Gründe:
 
A.
Die vorliegende Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1976 - II ZR 234/75 -, durch den die Annahme einer Revision des Beschwerdeführers gemäß § 554b ZPO abgelehnt wurde. Sie führt zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 (BGBl. I S. 1863) eingefügten und am 15. September 1975 in Kraft getretenen Bestimmung des § 554b ZPO.
I.
Durch das genannte Gesetz ist der Zugang zur Revisionsinstanz in Zivilstreitigkeiten im wesentlichen wie folgt geregelt worden:
    § 546 ZPO
    (1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der Beschwer vierzigtausend Deutsche Mark nicht übersteigt, und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat. Das Oberlandesgericht läßt die Revision zu, wenn
    1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
    2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Das Revisionsgericht ist an die Zulassung gebunden.
    (2) ...
    § 554b ZPO
    (1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der Beschwer vierzigtausend Deutsche Mark übersteigt, kann das Revisionsgericht die Annahme der Revision ablehnen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
    (2) Für die Ablehnung der Annahme ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
    (3) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen.
II.
Der Beschwerdeführer, der als Indossant eines Wechsels über 67 000 DM in Anspruch genommen worden war, hatte vor dem Landgericht Rückgriffsansprüche gegen den Wechselaussteller, den Angestellten D. der Firma B. u. Co., geltend gemacht. Nach Abweisung der Klage in erster Instanz hatte der Beschwerdeführer seinen Prozeßbevollmächtigten, den Rechtsanwalt Dr. K., beauftragt, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen. Da dieser jedoch die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten hatte, war die Berufung vom Oberlandesgericht als unzulässig verworfen worden.
Daraufhin erhob der Beschwerdeführer beim Landgericht Schadensersatzklage gegen seinen vormaligen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt X. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Versäumung der Berufungsfrist sei für den vom Beschwerdeführer behaupteten Schaden nicht ursächlich gewesen, da das Berufungsgericht mangels neuen Sachvortrags nicht zu einer anderen Würdigung des Sach- und Streitstandes hätte gelangen können.
Der Beschwerdeführer legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Oberlandesgericht wies die Berufung mit Urteil vom 26. November 1975 zurück; dabei setzte es den Wert der Beschwer für den Beschwerdeführer auf 83 706,52 DM fest. Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet: Die Auffassung des Erstgerichts zur fehlenden Schadensursächlichkeit sei zutreffend. Die Berufung des Beschwerdeführers im Vorverfahren hätte in der Sache keinen Erfolg gehabt. Die in der Wechselausstellung liegende Haftungserklärung des D. sei nämlich nach § 118 BGB nichtig gewesen. D. habe den Wechsel nur gefälligkeitshalber und ohne jeglichen eigenen Haftungswillen für seine Arbeitgeberin, die Firma B. u. Co., als Aussteller unterschrieben. Allen Beteiligten, auch dem Beschwerdeführer, sei klar gewesen, daß D. keine Sicherheit für die Wechselsumme dargestellt habe und nur vorgeschoben worden sei. Der Mangel der Ernstlichkeit der Haftungserklärung sei deutlich nach außen zum Ausdruck gekommen.
Der Beschwerdeführer begründete seine Revision gegen dieses Urteil im wesentlichen wie folgt: Die Rückgriffshaftung des Wechselausstellers ergebe sich zwingend aus Art. 9 Abs. 2 Wechselgesetz. § 118 BGB könne insoweit - wenn überhaupt - nur dann angewendet werden, wenn der Aussteller einen Wechsel ernstlich nicht habe ausstellen wollen. Dies könne dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt aber nicht entnommen werden. Soweit aus der Rechtsprechung ersichtlich, sei bisher noch niemand auf die Idee gekommen, die Gültigkeit einer Wechselunterschrift deshalb anzuzweifeln, weil sie die Gefälligkeitsunterschrift einer wirtschaftlich nicht potenten Person sei. Die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 118 BGB auf Wechselunterschriften sei recht spärlich. Schon daraus ergebe sich, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und die Revision daher angenommen werden müsse.
Nach Anhörung des Revisionsbeklagten faßte der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 8. Juli 1976 folgenden Beschluß:
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts ... vom 26. November 1975 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
    Streitwert: 83 706,52 DM.
III.
Mit der am 22. Juli 1976 eingegangenen Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Nichtannahmebeschlusses des Bundesgerichtshofs und die Feststellung, daß § 554b ZPO gegen das Grundgesetz verstoße. Er führt hierzu vor allem aus: Das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg sei "das Muster einer Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung". Die Annahme der Revision hätte schon deshalb nicht abgelehnt werden dürfen. Selbst wenn man aber - wie der Bundesgerichtshof - die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtssache verneine, müsse die Ablehnung der - dann im Ermessen des Senats liegenden - Annahme der Revision im vorliegenden Fall als "nachprüfbarer Ermessensmißbrauch" angesehen werden. Die dem Beschluß zugrunde liegende Vorschrift des § 554b ZPO verstoße gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Der Umstand, daß es im Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür gebe, nach welchen Gesichtspunkten der Bundesgerichtshof über die Annahme einer Revision ohne grundsätzliche Bedeutung entscheiden solle, führe zwangsläufig zu einer Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsbelastung des zuständigen Senats. Eine solche Handhabung sei letztlich willkürlich. Die allgemeine Belastung des Revisionsgerichts könne zwar zu einer generellen Beschränkung der Revisionsmöglichkeit führen; eine solche Regelung liege im Ermessen des Gesetzgebers. Soweit jedoch die Belastung des einzelnen Senats maßgebliches Kriterium sein könne, führe dies zu einer Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte. Es könne etwa zu dem "unmöglichen Ergebnis" kommen, daß die Annahme einer Revision davon abhänge, ob sie vor oder nach einer Änderung der Geschäftsverteilung eingehe. Kein rechtlich denkender Bürger werde es verstehen, daß ein zulässiges und an sich aussichtsreiches Rechtsmittel keinen Erfolg habe, weil der zuständige Senat wegen zu starker Belastung die Annahme der Revision ablehne. Der von einem potentiellen Revisionskläger zu Rate gezogene Anwalt könne die Erfolgsaussichten einer Revision, soweit es sich nicht um Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung handle, auch nicht annähernd beurteilen. Hierzu trage auch der Umstand bei, daß § 554b ZPO eine Begründung der ergehenden Entscheidung nicht vorsehe. Wenn das Gesetz grundsätzlich die Durchführung einer Revision gestatte, so dürfe eine Nichtannahme allein auf fehlende Erfolgsaussicht gestützt werden; jede andere Erwägung habe auszuscheiden.
IV.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Bundesminister der Justiz namens der Bundesregierung, der Präsident des Bundesgerichtshofes und der Gegner des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.
1. Der Bundesminister der Justiz hält § 554b ZPO für verfassungsmäßig. Er führt im wesentlichen aus: Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei nicht verletzt; nach der eindeutigen Zuständigkeitsregelung des § 554b Abs. 1 ZPO entscheide stets das Revisionsgericht. Verfassungsrechtlich gehe es nicht um die Frage, ob die Zuständigkeitsvoraussetzungen, sondern darum, ob die Sachentscheidungsvoraussetzungen durch den Gesetzgeber hinreichend bestimmt seien. Die Bestimmung des § 554b ZPO verstoße auch nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG, wenn sie den Zugang zur Revisionsinstanz von vornherein nur mit Einschränkungen eröffne. Die angegriffene Vorschrift sei ferner mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Da dieses einen Instanzenzug nicht gebiete, könne der Gesetzgeber die Annahme der Revision auch in das Ermessen des Revisionsgerichts stellen. Der Gesetzgeber sei zwar durch das Rechtsstaatsprinzip im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gehalten, die Gesetze möglichst eindeutig auszugestalten; das bedeute jedoch nicht notwendig den Verzicht auf jede sinnvolle Flexibilität, die der Spannung zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit Rechnung trage. Durch die Neuregelung des Revisionsrechts habe man eine Beschränkung der Entscheidungen auf revisionswürdige Fälle ermöglichen wollen, in denen aus den übergeordneten Gesichtspunkten der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung eine Entscheidung erforderlich sei. Der Verzicht auf gesetzlich festgelegte Tatbestandsmerkmale erleichtere hierbei die gewollte Berücksichtigung aller maßgeblichen Aspekte des Einzelfalles. Das dem Richter in § 554b ZPO eingeräumte Ermessen sei als solches nicht bedenklich; denn es handle sich hierbei um pflichtgemäß auszuübendes, an sachgerechten Erwägungen auszurichtendes Ermessen. So könnten etwa schwere Verfahrensmängel, erhebliche materielle Rechtsverletzungen oder die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Partei Kriterien für die Annahmeentscheidung sein. Die konkrete Arbeitsbelastung des jeweiligen Senats dürfe hingegen keine Rolle spielen. Dies wäre sowohl unter dem rechtsstaatlichen Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und -transparenz als auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedenklich. Der Gesichtspunkt der Arbeitskapazität des Revisionsgerichts sei zwar im Gesetzgebungsverfahren mit erwähnt worden, er habe jedoch in den Gesetzestext keinen Eingang gefunden, so daß jedenfalls einer verfassungskonformen Auslegung nichts im Wege stehe. Schließlich sei die Regelung des § 554b ZPO auch mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG könne allenfalls im Einzelfall bei willkürlicher Anwendung des § 554b ZPO gegeben sein.
2. Der Präsident des Bundesgerichtshofs bejaht in seiner Stellungnahme die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Regelung über die Revisionsannahme. Bei der Neuordnung des Revisionsrechts - so heißt es in der Stellungnahme - sei es vordringliche Zielsetzung des Gesetzgebers gewesen, den Rechtsschutz durch Abbau einer unzumutbar langen Verfahrensdauer wieder effektiv zu gestalten. Der Gesetzgeber habe sich hierbei davon leiten lassen, daß die Revision in erster Linie dazu diene, die Rechtseinheit zu wahren und das Recht fortzubilden, und daß im Konfliktsfall das Einzelinteresse der Parteien hinter dem Allgemeininteresse zurücktreten müsse. Die in das pflichtgemäße richterliche Ermessen gestellte Annahme der Revision trotz fehlender grundsätzlicher Bedeutung komme etwa bei Divergenz oder bei erheblichen materiell- oder verfahrensrechtlichen Fehlern im Interesse einer Rechtskontrolle und Verfahrensaufsicht über die Oberlandesgerichte, aber auch im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit in Betracht. Im Gegensatz zu entsprechenden Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren spiele die jeweilige Geschäftslast der Senate bei der Annahmepraxis keine Rolle. Die Unterschiedlichkeit der Annahmequoten der einzelnen Senate erkläre sich im wesentlichen aus der Unterschiedlichkeit der den Senaten jeweils zugewiesenen Rechtsmaterien, die in unterschiedlichem Maße "grundsatzfragenträchtig" seien. Bei der Entscheidung über die Annahme werde nicht nur darauf abgestellt, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung habe, sondern auch darauf, ob das Berufungsurteil - mindestens im Ergebnis - im wesentlichen richtig sei. Die Prüfung der Erfolgsaussicht bewege sich etwa im gleichen Rahmen wie bei einer Armenrechtsentscheidung.
Zu der mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar angegriffenen Entscheidung des II. Zivilsenats gibt der Präsident des Bundesgerichtshofs folgende Stellungnahme des Vorsitzenden dieses Senats wieder: Der Senat sei bei seiner Entscheidung von der Erwägung ausgegangen, daß die Anwendbarkeit der §§ 117, 118 BGB auch auf Wechselerklärungen - unbeschadet einer etwaigen Haftung gegenüber gutgläubigen Erwerbern - zweifelsfrei sei und deshalb keiner grundsätzlichen Erörterung bedürfe. Sonstige Gründe für die Annahme der Revision, wie etwa einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, habe der Senat nicht für gegeben gehalten. Die vom Berufungsgericht gezogenen rechtlichen Folgerungen seien im Ergebnis mindestens vertretbar gewesen.
3. Der Gegner des Ausgangsverfahrens hält § 554b ZPO und die auf dieser Vorschrift beruhende Entscheidung des Bundesgerichtshofs für verfassungsgemäß. Ein Anspruch auf eine dritte Instanz sei durch die Verfassung nicht gewährleistet. Der Bundesgerichtshof sei im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen, daß eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliege.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.
Zwar gehen die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die die angefochtene Entscheidung tragende Vorschrift des § 554b ZPO fehl; denn diese Gesetzesbestimmung ist bei einer Auslegung im Lichte der Verfassung mit dem Grundgesetz vereinbar. Es kann jedoch dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1976 nicht entnommen werden, daß ihm eine solche Auslegung zugrundeliegt, und es ist daher auch nicht auszuschließen, daß er auf einer gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitssatz verstoßenden Auslegung des § 554b Abs. 1 ZPO beruht. Die Revisionsentscheidung verletzt daher den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und aus Art. 3 Abs. 1 GG.
I.
1. § 554b Abs. 1 ZPO ist Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren. Die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruht auf dieser Bestimmung, auch wenn diese nicht ausdrücklich angeführt ist. Denn die Nichtannahme einer an sich statthaften Revision darf nur auf § 554b Abs. 1 ZPO gestützt werden.
2. In der verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung verstößt die Vorschrift des § 554b Abs. 1 ZPO weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen den Gleichheitssatz oder gegen sonstiges Verfassungsrecht.
a) Gemäß § 554b Abs. 1 ZPO kann der Bundesgerichtshof in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Wert der Beschwer von mehr als 40 000 DM die Annahme einer - an sich statthaften - Revision ablehnen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache" als Kriterium für die Abgrenzung der Fälle zwingender Revisionsannahme von den Fällen fakultativer Nichtannahme ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es handelt sich hier nicht um eine "vage Generalklausel", die die Entscheidung in das Belieben des Gerichts stellte; das Gesetz verwendet vielmehr einen überkommenen, hinreichend eingrenzbaren und durch die Rechtsprechung in verschiedenen Gerichtszweigen auch bereits weithin ausgefüllten Rechtsbegriff (vgl. etwa BGHZ 2, 396 [397]; BAG 2, 26 [28 f.]; BVerwGE 13, 90 [91 f.]; BFH 89, 117 [119]).
b) Die gegen § 554b ZPO vorgebrachte Kritik legt denn auch das Schwergewicht auf die Frage, ob dem Revisionsgericht nicht durch die geltende Regelung für den Bereich der Annahme von Revisionen ohne grundsätzliche Bedeutung ein verfassungsrechtlich unzulässiges Handlungsermessen eingeräumt werde.
Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen bei der Auslegung der Vorschrift beachtet werden.
Läßt eine Norm mehrere Deutungen zu, von denen nur eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diejenige Auslegung geboten, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 19, 1 [5]; 30, 129 [148]; 32, 373 [383 f.]). Für die verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Gesetzesbestimmung bedeutet dies, daß eine Norm nur dann für nichtig zu erklären ist, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Im Interesse der Normerhaltung, das im Zweifel eine verfassungskonforme Auslegung verlangt (BVerfGE 2, 266 [282]; 8, 28 [34]; 32, 373 [383 f.]), kann es hierbei nicht entscheidend darauf ankommen, ob dem subjektiven Willen des Gesetzgebers eine weitergehende als die nach der Verfassung zulässige Auslegung des Gesetzes eher entsprochen hätte. In einem solchen Fall ist es allerdings geboten, in den von der Verfassung gezogenen Grenzen das Maximum dessen zu erhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat (vgl. BVerfGE 9, 194 [200]; 12,45 [61]; 47, 327 [380]).
aa) Im Schrifttum wird die Bestimmung des § 554b Abs. 1 ZPO - in Anlehnung an entsprechende Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren - überwiegend dahin verstanden, daß dem Revisionsgericht für den Bereich der Annahme von Revisionen ohne grundsätzliche Bedeutung ein "echtes" Handlungsermessen eingeräumt sei, wobei ein Kriterium für die Ermessensentscheidung u. a. die mehr oder minder große Arbeitsbelastung des Gerichts, d. h. im konkreten Fall: des jeweils zuständigen Senats im Zeitpunkt der Annahmeentscheidung, sein dürfe; als weiterer Gesichtspunkt komme die Schwere eines dem angefochtenen Urteil etwa zu entnehmenden Rechtsverstoßes in Betracht. Diese Gesichtspunkte seien gegeneinander abzuwägen. Da der Bundesgerichtshof seine Arbeitskraft als Maßstab nehmen dürfe, lasse sich die Annahmeregelung des § 554b Abs. l ZPO als Mittel zur "Selbststeuerung der Arbeitsbelastung" dieses Gerichts verstehen (vgl. etwa Vogel, Die Revision in Zivilsachen, NJW 1975, S. 1297 [1299]; Arnold, Die Neuordnung des Zugangs zum Bundesgerichtshof in Zivilsachen, JR 1975, S. 485 [490]; Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., § 554b Rdnr. 3; ferner im Gesetzgebungsverfahren: Erster Bericht und Antrag des Rechtsausschusses des Bundestages, BTDrucks. 7/3596, S. 4; Abgeordneter Dr. Emmerlich [SPD] in der dritten Beratung des Bundestages, Verhandlungen d. Deutschen Bundestages, 7. Wahlperiode, 171. Sitzung, S. 12003; Bundesminister der Justiz Dr. Vogel, dritte Beratung im Bundestag, a.a.O. S. 12006).
bb) Der Wortlaut des § 554b Abs. 1 ZPO als Ausgangspunkt der Auslegung dieser Norm gibt keinen zureichenden Aufschluß darüber, nach welchen Kriterien das Revisionsgericht die Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme einer Revision ohne grundsätzliche Bedeutung auszurichten hat. Er könnte sogar zu der Auffassung verleiten, dem Revisionsgericht sei insoweit völlig "freie Hand" eingeräumt, d. h. der jeweils zuständige Senat könne seine Entscheidung nach Gutdünken treffen, ohne in diesem Bereich fakultativer Nichtannahme auch nur in irgendeiner Form normativ gebunden zu sein. Gleichwohl ergeben sich bereits unmittelbar aus der Fassung des § 554b Abs. 1 und 2 ZPO erste Anhaltspunkte, die gegen ein ungebundenes "Zugriffsrecht" des Revisionsgerichts sprechen: eine positive Annahmeentscheidung ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen. Schon der Wortlaut deutet damit auf eine bestimmte Systematik der Regelung: Geregelt wird nur die Ablehnungsmöglichkeit als Ausnahme vom gesetzessystematischen Regelfall der Annahme. Die Ablehnungsentscheidung erfordert zudem eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln, was darauf schließen läßt, daß Gründe für eine Nichtannahme vorliegen müssen, die ein Abweichen von der Regel der Annahme rechtfertigen und besonders erwogen werden müssen. Auch eine vergleichende Betrachtung der Zugangsvorschriften der §§ 546 und 554b ZPO läßt erkennen, daß der Weg zur Revisionsinstanz bei Überschreiten der Wertgrenze von 40 000 DM nach dem äußeren Gesetzesaufbau zunächst einmal (d. h. bis zu einer etwaigen ausdrücklichen Ablehnungsentscheidung) offensteht. Mit anderen Worten: die Nichtannahme der Revision liegt nicht im Belieben des Gerichts; sie darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Dies wird bestätigt und zugleich konkretisiert bei der Heranziehung weiterer systematischer und ideologischer Auslegungselemente:
cc) Die Tatsache, daß der Wortlaut des § 554b Abs. 1 ZPO für den Bereich fehlender Rechtsgrundsätzlichkeit über mögliche Annahme- und Nichtannahmekriterien schweigt, verleiht dem Auslegungsgesichtspunkt des Bedeutungszusammenhangs des Gesetzes besonderes Gewicht. § 554b Abs. 1 ZPO als Revisionszugangsbestimmung und somit als eine in das geltende Rechtsmittelsystem eingebettete Teilregelung darf nicht losgelöst von diesem Zusammenhang und nicht ungeachtet der Funktion ausgelegt werden, die der Revision im Rahmen dieses Systems zukommt.
Die Auffassungen über Sinn und Zweck der Revision sind allerdings recht unterschiedlich (vgl. etwa die Darstellungen bei Schwinge, Grundlagen des Revisionsrechts, 2. Aufl., 1960, S. 26 ff.; Pohle, Gutachten für den 44. Deutschen Juristentag in: Verhandlungen des 44. Deutschen Juristentages, 1962, Bd. I, 3. Teil, Heft B, S. 12 ff.; Prütting, Die Zulassung der Revision, 1977, S. 86 ff. m.w.N.; Stein-Jonas, a.a.O., vor § 545 Rdnr. 3). Sie reichen von der "Verfolgung des Allgemeininteresses an Rechtseinheit und Rechtsfortbildung" bis zur "Wahrung des Parteiinteresses an gerechter Einzelfallentscheidung". Die wohl vorherrschende Meinung geht davon aus, daß die beiden genannten Elemente nebeneinander den Zweck des Rechtsinstituts der Revision bestimmen, wobei allerdings umstritten bleibt, welcher Teilfunktion hierbei der Vorrang gebührt. Ganz überwiegend wird heute das Allgemeininteresse an der Wahrung der Rechtseinheit und an der Rechtsfortbildung in den Vordergrund gerückt (vgl. Prütting, a.a.O., S. 86 ff. m.w.N. in Noten 105-109).
Das Institut der Revision ist eine nach gesetzgeberischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen geformte prozessuale Einrichtung. Bei ihrer Funktionsbestimmung ist von der positiven Ausgestaltung im geltenden Gesetz auszugehen. Danach läßt sich nicht verkennen, daß die Revision de lege lata ein auch dem Individualinteresse an einer gerechten Einzelfallentscheidung dienendes Rechtsinstitut ist. Neben einer Reihe von - hier nicht näher zu erläuternden - Gesichtspunkten, die auf die Funktion der Rechtsvereinheitlichung und Rechtsfortbildung hindeuten - so vor allem die Beschränkung auf die rechtliche Kontrolle -, finden sich nämlich Regelungen, die sich aus diesem Allgemeininteresse nicht erklären lassen: so wird die Revision - als echtes Rechtsmittel - nur auf Antrag und vor allem auf Kosten einer Partei durchgeführt; die revisionsführende Partei muß eine Beschwer dartun; das Revisionsgericht ist an die Anträge und zum Teil an die Rügen der Parteien (§ 559 ZPO) gebunden; es entscheidet nicht über eine abstrakte Rechtsfrage, sondern über einen konkreten Rechtsstreit; die Revision ist trotz einer Gesetzesverletzung zurückzuweisen, wenn die Entscheidung selbst sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 563 ZPO). Erweist sich somit die Revision nach ihrer geltenden gesetzlichen Ausgestaltung als ein Rechtsmittel, das sowohl dem Allgemeininteresse als auch dem Parteiinteresse zu dienen geeignet und bestimmt ist, so ergibt sich für die Auslegung der Annahmeregelung des § 554b Abs. 1 ZPO folgendes:
Die durch das Gesetz vom 8. Juli 1975 geschaffene Revisionszugangsregelung kommt in besonderem Maß den Funktionen der Rechtsvereinheitlichung und Rechtsfortbildung entgegen: dies gilt für die "Zulassungsrevision" nach § 546 Abs. 1 ZPO - nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten und vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Wert der Beschwer bis zu 40 000 DM - ausschließlich (Zulassung nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder bei Divergenz) und für die "Annahmerevision" nach § 554b ZPO insoweit, als die Annahme der Revision bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht abgelehnt werden darf. Soweit der Gesetzgeber darüber hinaus die Annahme einer Revision (ohne grundsätzliche Bedeutung) in die Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt hat, kann dem bei systemkonformer und zweckorientierter Betrachtungsweise nur der Sinn zukommen, dem Revisionsziel der Einzelfallgerechtigkeit Rechnung zu tragen. Dies wird bestätigt durch den Gang des Gesetzgebungsverfahrens: Zwar hatte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (BRDrucks. 2/72) vorgelegt, nach dem die Revision nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und bei Divergenz statthaft sein sollte. Diese vorgeschlagene Auswahl revisibler Fälle allein anhand der Kriterien Rechtseinheit und Rechtsfortbildung wurde aber vom Gesetzgeber gerade nicht übernommen. Vielmehr setzte sich die Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages durch, die u. a. damit begründet worden war, daß die von ihm vorgeschlagene Fassung des § 554b ZPO den Bundesgerichtshof in die Lage versetze, ein offensichtlich oder schwerwiegend fehlerhaftes Urteil auch dann zu korrigieren, wenn der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme (vgl. Erster Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, a.a.O., S. 4; Abgeordneter Dr. Emmerlich, a.a.O., S. 12003; Bundesminister der Justiz Dr. Vogel, a.a.O., S. 12006). Der Rechtsausschuß des Bundestages sah den Vorteil seiner Lösung darin, daß so dem Interesse des Rechtsuchenden an der Einzelfallgerechtigkeit mehr gedient sei (Erster Bericht und Antrag des Rechtsausschusses d. Bundestages, a.a.O.). Ist aber der Neuregelung des Revisionszugangsrechts das Anliegen des Gesetzgebers zu entnehmen, nach Möglichkeit den Weg zur Korrektur einer unrichtigen Entscheidung zu öffnen, so ergibt sich im Wege der Auslegung des § 554b ZPO als entscheidendes Kriterium für die Annahme oder Nichtannahme einer Revision ohne grundsätzliche Bedeutung die Frage nach der (materiellen) Erfolgsaussicht des Rechtsmittels, d. h. das Revisionsgericht hat in all diesen Fällen zu prüfen, ob die Annahme der Revision nach pflichtgemäßer Beurteilung zur Herbeiführung einer richtigen Einzelfallentscheidung erforderlich erscheint, ob das Rechtsmittel also nach der im Stadium des Annahmeverfahrens möglichen richterlichen Einschätzung im Endergebnis Erfolg verspricht. Dies kommt zwar im Wortlaut des § 554b Abs. 1 ZPO nicht zum Ausdruck, hält sich jedoch im Rahmen des möglichen Wortsinns der Bestimmung.
Allerdings ist die Vorschrift des § 554b ZPO auch im Lichte der besonderen Zielsetzung der Neuregelung des Revisionszugangs durch das Gesetz vom 8. Juli 1975 zu sehen. Zweck dieses Gesetzes insgesamt war und ist in erster Linie die Entlastung des Bundesgerichtshofs. Die Annahmeregelung des § 554b ZPO wirkt - neben der Heraufsetzung der Wertgrenze für die zulassungsfreie Revision - insofern entlastend, als der Bundesgerichtshofs an sich zulässige Revisionen nunmehr durch bloße Nichtannahme erledigen kann. Eine Handhabung der Nichtannahme dergestalt, daß der Senat die Annahmeentscheidung auch an seiner jeweiligen Arbeitsbelastung ausrichten kann, würde dem Entlastungsanliegen des Gesetzgebers am ehesten entsprechen. Der Wortlaut des § 554b Abs. 1 ZPO stünde einer solchen Auslegung nicht entgegen; diese entspräche auch den im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Vorstellungen über die künftige Anwendung der Vorschrift.
c) Die vorstehenden Darlegungen zeigen: Bei der Annahmeentscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 554b Abs. 1 ZPO ist der Gesichtspunkt der Erfolgsaussicht der Revision zu berücksichtigen. Die Bestimmung läßt mit Rücksicht auf den Zweck des Revisionsänderungsgesetzes darüber hinaus die Deutung zu, bei der Annahmeentscheidung dürften daneben Kriterien wie die jeweilige Arbeitsbelastung des Revisionsgerichts mit herangezogen werden und zwar dergestalt, daß je nach der Belastung des zuständigen Spruchkörpers sogar im Endergebnis erfolgversprechende Revisionen nicht einer Sachentscheidung zugeführt werden müßten.
Daß auch der Bundesgerichtshof den Gesichtspunkt der jeweiligen Arbeitsbelastung für berücksichtigungsfähig hält, geht deutlich aus der Entscheidung des III. Zivilsenats vom 9. November 1976 (JZ 1977, S. 105 f.) hervor: In diesem Beschluß ist im Zusammenhang mit § 554b Abs. 1 ZPO die Rede von einer "in Grenzen" zulässigen Selbststeuerung der Arbeitsbelastung, von Entscheidungskriterien, die "von der jeweiligen Rechtssache unabhängig" sind, und davon, daß die Entscheidung über die Annahme der Revision von keiner der Parteien vorhersehbar oder auch nur abschätzbar sei (a.a.O. S. 106). Dies wird ferner bestätigt durch den Erfahrungsbericht von Salger (Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof) und Münchbach ("Erste Erfahrungen mit dem neuen Revisionsrecht in Zivilsachen", DRiZ 1977, S. 263), die eine "vorläufige Zwischenbilanz" zur Handhabung des § 554b ZPO durch den Bundesgerichtshof ziehen. Hierin ist ausgeführt, daß bei der Ermessensentscheidung nach § 554b Abs. 1 ZPO auch die Arbeitsbelastung des Revisionsgerichts Berücksichtigung finden könne und durch die Verbindung der Zulassungs- mit der Annahmerevision und ihren Zugriffsmöglichkeiten "bis zu einem gewissen Umfang" eine Selbststeuerung des Geschäftsanfalls beim Revisionsgericht ermöglicht werde (a.a.O. S. 264 unter I 3c). Der Aufsatz schließt mit der Bemerkung, daß der Bundesgerichtshof nach einer strengen Handhabung der gesetzlichen Möglichkeiten in der Anfangsphase "mit dem Abbau der Rückstände ... in der Lage sein (werde), im Rahmen der Annahmerevision seine Aufgabe einer Kontrolle der Instanzgerichte verstärkt wahrzunehmen, um damit zugleich in größerem Umfang der Einzelfallgerechtigkeit zu dienen" (a.a.O. S. 266 unter IV).
d) Eine solche Auslegung des § 554b Abs. 1 ZPO läuft indessen dem Grundgesetz zuwider. Mit diesem Inhalt verstieße § 554b Abs. 1 ZPO gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
aa) Das Rechtsstaatsprinzip gehört zu den allgemeinen Grundsätzen und Leitideen, die der Verfassungsgeber, weil sie das vorverfassungsmäßige Gesamtbild geprägt haben, von dem er ausgegangen ist, nicht zu einem besonderen Rechtssatz verdichtet hat (BVerfGE 2, 380 [403]). Es enthält - soweit es nicht in einzelnen Sätzen der geschriebenen Verfassung für bestimmte Sachgebiete ausgeformt und präzisiert ist - keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote von Verfassungsrang, sondern ist ein Verfassungsgrundsatz, der der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten bedarf (BVerfGE 7, 89 [92 f.]). Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist neben der Idee der materiellen Gerechtigkeit der Grundsatz der Rechtssicherheit (BVerfGE 2, 380 [403]; 3, 225 [237 f.]; 7, 89 [92 f.]; 7, 194 [196]; 27, 167 [173]; 41, 323 [326]). Er wirkt sich im Bereich des Verfahrensrechts u. a. in dem Postulat der Rechtsmittelklarheit aus. Zu diesen Grundsätzen tritt das rechtsstaatliche Erfordernis der Meßbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BVerfGE 7, 89 [92]; von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., 1957, Art. 20 Anm. VI 2), das hier das Gebot umschließt, dem Rechtsuchenden in klarer Abgrenzung den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen zu weisen, und es verbietet, ihn mit einem unübersehbaren "Annahmerisiko" und seinen Kostenfolgen zu belasten.
Eine Annahmepraxis, die auf die jeweilige Arbeitsbelastung des zuständigen Senats abstellte, wäre mit diesen rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Das Kriterium der Arbeitsbelastung ist ein zufälliger, für die Parteien nicht kalkulierbarer und von der einzelnen Rechtssache völlig unabhängiger Maßstab. Bei einer solchen Handhabung des § 554b ZPO bemißt sich die "Chance" auf Annahme einer Revision danach, wie die Arbeitsbelastung des nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Senats jeweils ausieht. Dem Revisionskläger wird zugemutet, zur Wahrung dieser Chance das mit der Revisionseinlegung verbundene erhebliche Kostenrisiko einzugehen, ohne irgendwie voraussehen zu können, ob Aussicht auf Annahme der -- an sich statthaften -- Revision besteht oder nicht. Die Berücksichtigung der Arbeitsbelastung des Senats bei der Annahmeentscheidung führt somit zu einer rechtsstaatlich nicht hinnehmbaren unerträglichen Unsicherheit für die Betroffenen; sie beeinträchtigt die Rechtssicherheit in Form der Rechtsmittelklarheit sowie die mögliche Meßbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns.
bb) Mit diesem Inhalt wäre § 554b ZPO auch mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Der Gleichheitssatz verbietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (BVerfGE 1, 14 [52]; 4, 144 [155]; 23, 98 [106 f.]; 42, 64 [72]). Der Gesetzgeber hat hierbei eine weitgehende Gestaltungsfreiheit; insbesondere muß es grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen bleiben, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich oder ungleich anzusehen sind (BVerfGE 13,225 [228]; 34, 252 [256]).
Von seiner Fassung her vermeidet § 554b ZPO eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen, hier in Rede stehenden Revisionskläger. Sie werden alle den gleichen Zugangsvoraussetzungen unterworfen. Dem Gleichheitssatz ist jedoch nicht schon dann genügt, wenn die Betroffenen dem Gesetzeswortlaut nach gleich behandelt werden; entscheidend sind vielmehr der sachliche Gehalt der Vorschrift und ihre Wirkung. Ergibt sich aus der praktischen Auswirkung einer Norm eine sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Ungleichheit und ist diese ungleiche Auswirkung gerade auf die rechtliche Gestaltung der Norm zurückzuführen, so widerspricht diese dem Gleichheitssatz (BVerfGE 8, 51 [64]; 24, 300 [358]; ebenso Leibholz/ Rinck, Grundgesetz, Art. 3 Rdnr. 4). Würde § 554b Abs. 1 ZPO als Mittel zur "Selbstregulierung der Arbeitsbelastung" verstanden, so führte diese Vorschrift zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung von Revisionsklägern, die sich durch keine sachgerechten Erwägungen mehr rechtfertigen ließe. Das Kriterium der jeweiligen Arbeitslast des zuständigen Senats hat mit der Revisionswürdigkeit der einzelnen Rechtssache nichts zu tun. Von einem "gleichen Zugang" zur Revisionsinstanz kann nicht die Rede sein, wenn die Annahme der einzelnen Revision vom jeweiligen Geschäftsanfall sowie von der Belastbarkeit der zuständigen Richter abhängt. Zwar kann der Gesetzgeber den Gesichtspunkt der Begrenzung der Arbeitslast des Revisionsgerichts in seiner Gesamtheit berücksichtigen und den Revisionszugang entsprechend gestalten, indem er etwa nur Revisionen grundsätzlicher Bedeutung zuläßt oder eine andere, generelle, von der Sache her bestimmte Abgrenzung vornimmt. Dem Richter aber ist es versagt, für die Annahme oder Nichtannahme der Revision auf seine jeweilige Arbeitsbelastung abzustellen.
e) Die vom Wortlaut und Regelungszweck her mögliche, aber mit der Verfassung unvereinbare Deutung der Nichtannahmemöglichkeit als Mittel zur Selbststeuerung der Arbeitsbelastung des Bundesgerichtshofs ist indessen nicht zwingend. Die Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsbelastung bei der Annahmeentscheidung entspricht zwar den Absichten des Gesetzgebers; die Vorschrift des § 554b Abs. 1 ZPO läßt sich indes, ohne daß sie damit ihren wesentlichen Sinn verlöre, dahin auslegen, daß das Kriterium der jeweiligen Arbeitslast der Senate bei der Annahmeentscheidung außer Betracht zu bleiben hat. Dann ist diese Auslegung aber im Lichte der Verfassung auch geboten. Als entscheidender Gesichtspunkt für die Frage der Revisionswürdigkeit nicht rechtsgrundsätzlicher Sachen verbleibt danach die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels. Ergibt eine Überprüfung der Revision im Annahmeverfahren, daß das Rechtsmittel im Endergebnis Erfolg verspricht, so darf es nicht im Interesse der Arbeitsentlastung des Senats durch Nichtannahme erledigt werden. Aus den dargelegten Erwägungen verbietet es sich im übrigen auch, eine in der Sache erfolgversprechende Revision etwa - wie dies bisweilen vorgeschlagen wird - deshalb nicht anzunehmen, weil die (als falsch erkannte) Entscheidung der Vorinstanz den Revisionskläger wirtschaftlich nicht besonders hart treffe oder nur auf einem "minder schweren" (wenn auch entscheidungserheblichen) Rechtsfehler beruhe.
II.
Der angegriffene Nichtannahmebeschluß beruht möglicherweise auf einer verfassungswidrigen Auslegung des § 554b ZPO. Der Beschluß ist nicht mit Gründen versehen; auch aus den beigezogenen Verfahrensakten ergeben sich keine Hinweise auf die für die Nichtannahme maßgeblichen Erwägungen des Senats. Seine Entscheidung läßt - bei Heranziehung des Gesetzeswortlauts - lediglich erkennen, daß der Senat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verneint hat. Diese Feststellung der fehlenden grundsätzlichen Bedeutung war jedoch nur Voraussetzung für die erst dann auftretende weitere Frage, ob die Revision (dennoch) anzunehmen war oder nicht. Es ist nicht feststellbar, ob der Senat insoweit - verfassungskonform - allein auf die Erfolgsaussicht der Revision abgestellt hat oder ob bei der Nichtannahmeentscheidung trotz eventueller Erfolgsaussicht des Rechtsmittels die Arbeitsbelastung des Senats den Ausschlag gegeben hat (vgl. hierzu auch den bereits erwähnten Beschluß des III. Zivilsenats JZ 1977, S. 105 [106]; Salger und Münchbach, a.a.O., S. 264, 266 sowie die oben unter B I 2 b aa wiedergegebenen Stimmen aus dem Gesetzgebungsverfahren und dem Schrifttum). Daher ist nicht auszuschließen, daß der angegriffene Beschluß des Bundesgerichtshofs den Beschwerdeführer infolge verfassungswidriger Auslegung des § 554b Abs. 1 ZPO in seinen Grundrechten aus Art. 2 i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip und aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Dem Beschluß läßt sich auch nicht entnehmen, daß es bei einer die verfassungsrechtlichen Grenzen beachtenden Auslegung des § 554b Abs. 1 ZPO neuerlich zu einer Nichtannahme der Revision kommen wird. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1976 ist somit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Annahme der Revision an den Bundesgerichtshof zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG.
III.
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
(gez.) Zeidler Rinck Wand Hirsch Der Richter Rottmann ist an der Unterschrift verhindert. Zeidler Dr. Dr. h. c. Niebler Steinberger Träger