BVerfGE 49, 329 - Abgeschlossene Durchsuchung
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß die Zulässigkeit einer strafprozessualen Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich dann verneint wird, wenn die Durchsuchung bereits abgeschlossen ist (sogenannte prozessuale Überholung).
 
Beschluß
des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1978
-- 2 BvR 1055/76 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn X... -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Bärlein, Turmstraße 10, Berlin 21 -- gegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1976 -- (1 BJs 20/75) / (StB 31/76) --, b) den Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 12. August 1975 -- 351 Gs 2346/75 --.
 
Entscheidungsformel:
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 12. August 1975 richtet, wird sie verworfen.
2. Soweit die Verfassungsbeschwerde dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1976 gilt, wird sie zurückgewiesen.
 
Gründe:
 
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob dem von einer richterlich angeordneten Durchsuchung Betroffenen der Weg der strafprozessualen Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluß von Verfassungs wegen stets auch dann eröffnet ist, wenn die Durchsuchung bereits abgeschlossen ist (sogenannte prozessuale Überholung).
I.
1. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin erwirkte in dem Ermittlungsverfahren gegen G. und andere, denen die Entführung des Berliner Politikers Peter Lorenz zur Last gelegt wird, am 12. August 1975 beim Amtsgericht Tiergarten in Berlin gegen den Beschwerdeführer einen Durchsuchungsbefehl folgenden Inhalts:
    Beschluß
    In der Ermittlungssache gegen G. und andere wegen Geiselnahme wird der Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin vom 12.8.75 gemäss §§ 103, 105, 162 StPO die Durchsuchung der Wohn-, Neben- und Kellerräume des X. in -- 463 Bochum sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen angeordnet, da die Durchsuchung vermutlich zur Auffindung von Beweismitteln führen wird.
2. Aufgrund dieses Beschlußes wurde die Wohnung des Beschwerdeführers am 27. August 1975 durchsucht. Die Durchsuchung führte zur Sicherstellung einer Reihe von Gegenständen, die dem Beschwerdeführer am 11. September 1975 wieder ausgehändigt wurden.
3. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. September 1975 legte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Tiergarten gegen den Durchsuchungsbeschluß Beschwerde ein; gleichzeitig beantragte der Bevollmächtigte, ihm Akteneinsicht zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft lehnte den Antrag mit Verfügung vom 22. Oktober 1975 ab und bat den Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände um Mitteilung, ob er auf einer Entscheidung über die Beschwerde bestehe. Der Bevollmächtigte bejahte dies erst Anfang September 1976, nachdem inzwischen der Generalbundesanwalt das Ermittlungsverfahren übernommen hatte.
Der Bundesgerichtshof verwarf die Beschwerde durch Beschluß vom 30. September 1976. Er führte aus, das Rechtsmittel sei infolge der tatsächlichen Erledigung des angefochtenen Beschlusses prozessual überholt und deshalb unzulässig.
II.
Mit seiner am 15. Oktober 1976 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Durchsuchungsbefehl des Amtsgerichts Tiergarten und die Beschwerdeentscheidung des Bundesgerichtshofs. Er rügt eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG, seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor:
1. a) Der in Nr. 4 des Genehmigungsschreibens der Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 (VOBl. BZ S. 416) enthaltene Berlin vorbehält stehe einer Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses durch das Bundesverfassungsgericht nicht entgegen. Der Vorbehalt solle seinem Sinne nach lediglich ausschließen, daß Berlin durch den Bund "regiert" werde. Darum gehe es hier jedoch nicht, zumal die Wohnung, deren Durchsuchung der angegriffene Beschluß angeordnet habe, im Bundesgebiet liege.
b) Der Durchsuchungsbefehl genüge seinem Inhalt nach nicht den rechtsstaatlichen Mindesterfordernissen. Er enthalte weder Anhaltspunkte über die aufzuklärende Straftat noch Tatsachen, die einen Schluß auf die Art und den denkbaren Inhalt der zu suchenden Beweismittel zuließen.
2. Seine Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung hätte nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden dürfen.
a) Er sei in dem Ermittlungsverfahren, in dem der Durchsuchungsbeschluß ergangen sei, nicht Beschuldigter und habe deshalb keine Möglichkeit, ein freisprechendes Urteil zu erwirken, das seine Unschuld feststelle. Der auf ihn gefallene Verdacht könne auch nicht im Verfahren nach § 33a StPO entkräftet werden; denn nach allgemeiner Auffassung entfalle mit dem Abschluß der Durchsuchung der in jener Vorschrift vorausgesetzte Nachteil. Ihm bleibe mithin für die Durchsetzung seines Begehrens nur das Beschwerdeverfahren (§§ 304 ff. StPO).
b) Er habe auch ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung des Beschwerdegerichts. Infolge des massiven Polizeieinsatzes sei die Durchsuchung in der ländlichen Umgebung seiner Wohnung sofort bekannt geworden. Dies habe seine Beziehungen zur Nachbarschaft empfindlich gestört. Sein Vermieter habe ihm sogar die Kündigung des Mietverhältnisses in Aussicht gestellt gehabt. Noch heute sehe er sich gezwungen, selbst in seiner engsten Umgebung Mißtrauen gegen seine Person abzubauen.
Aus seiner Sicht bestehe auch eine Wiederholungsgefahr. Da seinem Bevollmächtigten bisher keine Akteneinsicht gewährt worden sei, wisse er nicht, aufgrund welcher Verdachtsmomente seine Wohnung mit Straftaten in Zusammenhang gebracht werden könne. Es sei zu befürchten, daß er aufgrund anonymer, durch nichts zu rechtfertigender Verdächtigungen erneut Zwangsmaßnahmen ausgesetzt sein werde.
c) Seine Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluß sei jedenfalls bis zur Rückgabe der bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände zulässig gewesen und -- folge man der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs -- nur dadurch unzulässig geworden, daß die Justizbehörden ihre Bearbeitung über jenen Zeitpunkt hinaus zurückgestellt hätten. Er habe indessen keinerlei Einfluß auf die Arbeitsweise dieser Behörden gehabt. Unter solchen Umständen verletze ihn die Verwerfung der Beschwerde in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.
3. In der Verweigerung der Akteneinsicht liege ein weiterer Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Ohne Kenntnis des Akteninhalts habe er seine Beschwerde nicht eingehender begründen können.
III.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesminister der Justiz, dem Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof und dem Senator für Justiz in Berlin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie haben sich im wesentlichen wie folgt geäußert:
1. Der Bundesminister der Justiz:
a) Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. August 1975, also gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin, richte. Die Ausübung der Gerichtsbarkeit des Bundesverfassungsgerichts sei insoweit durch den in Nr. 4 des Genehmigungsschreibens der Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 (VOBl. BZ S. 416) enthaltenen Berlinvorbehalt beschränkt.
b) Hingegen sei das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde befugt, soweit diese dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1976 gelte. Die Verfassungsbeschwerde sei insoweit jedoch unbegründet.
aa) Der angegriffene Beschluß verletze den Beschwerdeführer nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG nötige nicht dazu, die Beschwerde gegen eine Durchsuchungsanordnung auch dann noch als zulässig zu behandeln, wenn die Durchsuchung abgeschlossen sei und die in ihrem Verlauf beschlagnahmten Gegenstände wieder freigegeben worden seien. Zwar habe der von einer Durchsuchung Betroffene Anspruch auf rechtliches Gehör, das -- wenn eine vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde -- nachträglich zu gewähren sei. Hierzu bedürfe es indessen nicht der Sachentscheidung des Beschwerdegerichts. Der verfassungsrechtliche Anspruch des Betroffenen auf nachträgliche Verwirklichung des rechtlichen Gehörs sei durch das Abhilfeverfahren nach § 306 Abs. 2 StPO sowie durch das Verfahren nach § 33a StPO hinreichend gesichert. Da eine Durchsuchung in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen sowie in sein Grundrecht aus Art. 13 GG eingreife und über die Erledigung hinaus fortwirke, dauere der in § 33a StPO vorausgesetzte "Nachteil" so lange an, als für den Betroffenen ein berechtigtes Feststellungsinteresse bestehe.
bb) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stehe auch mit dem Rechtsstaatsprinzip im Einklang. Zwar sei das Beschwerdegericht verpflichtet, eine bei ihrer Einlegung zulässige Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung beschleunigt zu bearbeiten, um nach Möglichkeit zu verhindern, daß sie durch den Abschluß der angeordneten Maßnahmen unzulässig werde. Die hier eingetretenen Verzögerungen habe der Beschwerdeführer jedoch selbst zu vertreten.
2. Der Generalbundesanwalt:
a) Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig. Soweit sie sich gegen den amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschluß richte, fehle es seit der Freigabe der bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses. Soweit sie dem Beschluß des Bundesgerichtshofs gelte, sei ihr nicht zu entnehmen, inwiefern die angegriffene Entscheidung eine selbständige Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers enthalten solle.
b) Im übrigen sei die Verfassungsbeschwerde aber auch unbegründet. Im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles genüge der Durchsuchungsbeschluß den Mindestanforderungen, die aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit an den Inhalt solcher Anordnungen zu stellen seien. Damit erledige sich zugleich der Angriff des Beschwerdeführers auf die Beschwerdeentscheidung des Bundesgerichtshofs.
3. Der Senator für Justiz in Berlin hat zur Frage der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1966 (BVerfGE 20, 257 [266]) und vom 12. März 1975 (BVerfGE 39, 169 [185]) sowie auf das Schreiben der Alliierten Kommandantur vom 24. Mai 1967 (abgedruckt in NJW 1967, S. 1743) Bezug genommen. Auch er vertritt im übrigen die Auffassung, der angegriffene Durchsuchungsbeschluß genüge im Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles den rechtsstaatlichen Mindesterfordernissen.
 
B. -- I.
Die Verfassungsbeschwerde war zu verwerfen, soweit sie sich gegen den Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin, also gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin richtet. Im Hinblick auf den Berlin-Vorbehalt in Nr. 4 des Genehmigungsschreibens der Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 (VOBl. BZ S. 416) übt das Bundesverfassungsgericht derzeit seine Gerichtsbarkeit über solche Akte nicht aus (vgl. BVerfGE 37, 57 [60 f.]). Dies gilt auch für Akte der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin, die außerhalb Berlins vollzogen werden.
II.
Die Gerichtsbarkeit des Bundesverfassungsgerichts über den angegriffenen Beschluß des Bundesgerichtshofs ist gegeben (BVerfGE 19, 377 [384 ff.]). Denn hierbei handelt es sich allein um die Prüfung von Akten der öffentlichen Gewalt eines Bundesorgans. Eine Einwirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die Staatsgewalt des Landes Berlin liegt in solchen Fällen auch dann nicht vor, wenn das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes aufhebt und diesen dadurch veranlaßt, die Ausgangsentscheidung des Berliner Gerichts anders zu behandeln als bisher. Denn die Aufhebung der Entscheidung des obersten Gerichtshofs des Bundes durch das Bundesverfassungsgericht korrigiert dann nur die Rechtsanwendung durch ein Bundesorgan, nicht hingegen diejenige durch ein Berliner Gericht. Die weiteren Folgen für die instanzgerichtliche Entscheidung ergeben sich in einem derartigen Fall nicht aus Rechtsbeziehungen zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Berliner Gericht, sondern aus der mit Billigung der Alliierten den obersten Gerichtshöfen des Bundes über die Berliner Gerichte eingeräumten Entscheidungsgewalt. Eine so bewirkte inhaltliche Korrektur der Entscheidung einer Berliner Vorinstanz und die Bindung der Berliner Gerichte und Behörden hieran haben also ihre Rechtsgrundlage nicht in dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts, sondern in den bundesrechtlichen Vorschriften der Verfahrensordnungen, die auch in Berlin gelten.
 
C.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Bundesgerichtshofs richtet, ist sie unbegründet. Der Beschluß verletzt den Beschwerdeführer weder in seinen Grundrechten noch in diesen gleichgestellten Rechten. Er beruht auf einer bundesgesetzlichen Regelung, die -- in der Auslegung, welche der Bundesgerichtshof ihr gegeben hat -- ihrerseits mit dem Grundgesetz im Einklang steht.
I.
1. a) Gegen richterliche Durchsuchungsanordnungen (§ 105 Abs. 1 StPO) ist -- gleichgültig, ob sie auf der Grundlage des § 102 oder des § 103 StPO ergangen sind -- gemäß § 304 Abs. 1 StPO die Beschwerde statthaft. Ob sie im Einzelfall zulässig ist, hat der zuständige Richter anhand der Besonderheiten des Falles zu entscheiden. Es entsprach seit langem allgemeiner Rechtsauffassung, daß über eine gegen den richterlichen Durchsuchungsbeschluß eingelegte Beschwerde jedenfalls regelmäßig nicht mehr in der Sache entschieden werden darf, wenn die Durchsuchung abgeschlossen ist; die Beschwerde gilt in diesen Fällen -- sofern nicht ausnahmsweise ein Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeentscheidung fortbesteht -- als prozessual überholt (BGH, NJW 1973, S. 2035; BGH, NJW 1978, S. 1815; OLG Celle, NJW 1973, S. 863; KG, NJW 1975, S. 354 [355]; Günther, Die Durchsuchung von Räumen und Sachen, Diss. Frankfurt am Main 1973, S. 104; Kern, Strafverfahrensrecht, 8. Aufl., S. 246; Kleinknecht, StPO, 33. Aufl., § 105 Rdnr. 11, und die Vorauflagen; Meyer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 105 Rdnr. 17, und die Vorauflagen; Müller-Sax (KMR), StPO, 6. Aufl., § 105 Anm. 4; Eb. Schmidt, JZ 1968, S. 354 [363]). Dabei handelt es sich nicht um ein Problem, das speziell und ausschließlich bei einer gegen einen richterlichen Durchsuchungsbefehl gerichteten Beschwerde auftritt; vielmehr soll im Strafprozeß ganz allgemein die prozessuale Überholung der Möglichkeit, eine Sachentscheidung zu erlassen, entgegenstehen (BGHSt 10, 88 [91]; BGH, NJW 1973, S. 2035; OLG Bremen, MDR 1963, S. 335; OLG Celle, a.a.O., Kleinknecht, a.a.O., Rdnr. 17, 18 vor § 296 und § 304 Rdnr. 6; v. Kries, Lehrbuch des Deutschen Strafprozeßrechts, 1892, S. 698 f.; Gollwitzer in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 304 Rdnr. 36 ff.; Eb. Schmidt, a.a.O.; Stephan, NJW 1966, S. 2394 [2395]; derselbe, Das Rechtsschutzbedürfnis, 1967, S. 68 ff.). Das gilt beispielsweise im Falle der Beschwerde gegen richterliche Anordnungen nach § 81a und § 81c StPO, wenn die Untersuchung vollständig durchgeführt ist (Kleinknecht, a.a.O., § 81a Rdnr. 23 und § Sic Rdnr. 24), sowie bei der Beschwerde gegen einen Vorführungsbefehl (§ 134 StPO) nach dessen Vollzug (Kleinknecht, a.a.O., § 134 Rdnr. 6). Diese Ansicht beruht auf einem bestimmten grundsätzlichen Verständnis von der Funktion strafprozessualer Rechtsmittel: Diese richten sich auf die Beseitigung einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer, dienen also regelmäßig dem Zweck, dem Betroffenen die Möglichkeit zu verschaffen, die richterliche Überprüfung einer Maßnahme mit dem Ziel ihrer Aufhebung zu verlangen; eine feststellende Entscheidung des Inhalts, daß eine endgültig vollzogene Maßnahme rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen sei, sieht die Strafprozeßordnung dagegen in der Regel nicht vor. Soweit der Bundesgerichtshof in ähnlichem Zusammenhang die Zulässigkeit feststellender Entscheidungen im Strafprozeß in Erwägung gezogen hat (BGH, NJW 1978, S. 1815), handelte es sich um Fälle, in denen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die erheblichen Folgen eines Eingriffs oder die Gefahr der Wiederholung -- möglicherweise auch die Schwere der Rechtsverletzung -- ein nachwirkendes Bedürfnis für eine richterliche Überprüfung auch dann begründen können, wenn die angefochtene Maßnahme inzwischen vollständig durchgeführt ist. Besteht in Ausnahmefällen das Interesse des Betroffenen fort, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellen zu lassen, so ist danach das Rechtsmittel nicht prozessual überholt.
b) Dieser Auffassung ist in jüngster Zeit Peters, JR 1972, S. 300 und 1973, S. 341; ihm folgend Haffke, NJW 1974, S. 1983 [1985]; vgl. auch Amelung, Rechtsschutz gegen strafprozessuale Grundrechtseingriffe, S. 46 ff.; Kern-Roxin, Strafverfahrensrecht, 14. Aufl., S. 146 unter Hinweis auf die -- inhaltlich den §§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, 115 Abs. 3 StVollzG entsprechende -- Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG entgegengetreten. Er hält diese Bestimmung, nach der das Gericht im Falle der Erledigung der angefochtenen Maßnahme bei Vorliegen eines berechtigten Feststellungsinteresses auf Antrag ausspricht, die Maßnahme sei rechtswidrig gewesen, für das "Beispiel eines allgemeinen Gedankens". Es liegt in der Konsequenz dieser Rechtsansicht, daß danach -- im Gegensatz zur herrschenden Auffassung -- die Zulässigkeit strafprozessualer Beschwerden gegen richterliche Durchsuchungsanordnungen mit dem Abschluß der Durchsuchung regelmäßig nicht entfällt.
2. Der Bundesgerichtshof hat sich in dem angegriffenen Beschluß der herrschenden Auffassung angeschlossen. Seiner Feststellung, die Beschwerde sei infolge der tatsächlichen Erledigung des angefochtenen Beschlusses prozessual überholt, liegt die Annahme zugrunde, daß die Vorschriften der §§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG, 115 Abs. 3 StVollzG nicht Anwendungsfälle eines allgemeinen, verfahrensübergreifenden Rechtssatzes seien und daß die Strafprozeßordnung keine entsprechende Regelung enthalte. Diese Auslegung einfachen Rechts beruht ersichtlich nicht auf sachfremden Erwägungen, ist also frei von Willkür. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die §§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG, 115 Abs. 3 StVollzG der Überprüfung von Verwaltungsakten, nicht aber der Kontrolle richterlicher Maßnahmen dienen, mithin in den von ihnen erfaßten Rechtsbereichen die Exekutive der Kontrolle durch die Judikative unterstellen. Es sprechen danach gute Gründe für die Annahme, die genannten Regelungen seien für die Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine richterliche Anordnung der Anfechtung mit Rechtsmitteln, also der Überprüfung durch ein weiteres, im Instanzenzuge übergeordnetes Gericht, unterliegen soll, unergiebig. Im übrigen läßt sich für die vom Bundesgerichtshof vertretene Rechtsauffassung auch der Grundsatz der zügigen Behandlung von Strafsachen anführen, der jedenfalls teilweise Verfassungsrang genießt (vgl. BVerfGE 46, 194 [195]). Unterlägen richterliche Beschlüsse und Verfügungen regelmäßig auch dann noch der Anfechtung mit der Beschwerde, wenn sie bereits vollzogen sind, so würde dies die Gerichte in erheblichem Umfang zusätzlich belasten und die gebotene beschleunigte Abwicklung von Strafverfahren behindern.
II.
Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Anfechtbarkeit richterlicher Durchsuchungsanordnungen stehen in der Auslegung, die sie durch den Bundesgerichtshof erfahren haben, sowohl mit Art. 19 Abs. 4 GG als auch mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip und mit Art. 103 Abs. 1 GG im Einklang.
1. Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet dem Betroffenen den Weg zu einem staatlichen Gericht, das den Grundsätzen der Art. 92 und 97 GG genügen muß (BVerfGE 11, 232 [233]). Zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Bestimmung gehören aber -- wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehoben hat -- nicht Akte der Rechtsprechung; denn Art. 19 Abs. 4 GG gewährt Schutz durch den Richter, nicht gegen den Richter (BVerfGE 15, 275 [280]; 11, 263 [265]; 22, 106 [110]; 25, 352, [365]). Das bedeutet zugleich, daß Art. 19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug gewährleistet (BVerfGE 4, 74 [95], ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerfGE 45, 363 [375]).
Zwar beinhaltet Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, er garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 35, 263 [274]; 35, 382 [401]; 40, 272 [275]; 41, 23 [26]; 41, 323 [326]; 42, 128 [130]; 46, 166 [178]). Die Forderung nach effektivem Rechtsschutz darf indessen nicht verselbständigt, sie kann vielmehr nur innerhalb des Anwendungsbereichs erhoben werden, den die Verfassung dem Art. 19 Abs. 4 GG zuweist. Die Norm gewährt dem Bürger Anspruch auf wirksamen richterlichen Schutz gegen Maßnahmen der Exekutive, nicht auch gegen Akte der Rechtsprechung in dem Sinne, daß er die Eröffnung einer weiteren richterlichen Instanz forderte.
Dem steht nicht entgegen, daß Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur den -- ersten -- Zugang zum Gericht eröffnet, sondern darüber hinaus verbietet, den Zugang zur jeweils nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 40, 272 [274 f.]; 41, 23 [26]; 41, 323 [326 f.]; 44, 302 [305 f.]). Denn dies gilt -- wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich hervorgehoben hat -- nur, sofern die jeweilige Verfahrensordnung einen Instanzenzug zur Verfügung stellt, bedeutet hingegen nicht, daß Art. 19 Abs. 4 GG einen solchen gewährleiste (BVerfG, a.a.O.).
Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist in formeller und materieller Hinsicht ein Akt der Rechtsprechung. Wird dem Richter ein Antrag auf Erlaß eines Durchsuchungsbefehls vorgelegt, so hat er in jedem Fall zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen -- §§ 102 bis 104 StPO, Verhältnismäßigkeit -- und kein Durchsuchungshindernis besteht. Dabei ist er weder an den Antrag der Staatsanwaltschaft gebunden noch darauf beschränkt, seine Entscheidung allein anhand der ihm vorgelegten Unterlagen zu treffen. Vielmehr obliegt ihm ausnahmslos die Pflicht, sich von der Zulässigkeit der Durchsuchung in alleiniger richterlicher Verantwortung zu überzeugen und zu diesem Zweck, sofern es notwendig erscheint, auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Daß dabei der Wert der ihm vorliegenden Erkenntnisse regelmäßig von dem jeweiligen Stand des Strafverfahrens abhängt, in dessen Rahmen die Durchsuchung stattfindet, liegt in der Natur der Sache.
2. Darüber hinaus läßt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip kein Anspruch auf eine zweite richterliche Instanz herleiten (BVerfGE 4, 74 [94 f.]; zuletzt BVerfGE 45, 363 [375]). Daran ist auch angesichts der vorliegenden Fallgestaltung festzuhalten.
3. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Anfechtbarkeit richterlicher Durchsuchungsbeschlüsse sind in der ihnen vom Bundesgerichtshof zuteil gewordenen Interpretation auch mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vereinbar.
a) Da das rechtliche Gehör dem Betroffenen Gelegenheit geben soll, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluß zu nehmen, ist in der Regel seine vorherige Anhörung geboten. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann jedoch einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der -- wie regelmäßig im Falle der Durchsuchung (vgl. § 33 Abs. 4 StPO) -- die vorherige Anhörung ausschließt. In solchen Fällen verlangt der Rechtsstaatsgedanke, daß der Betroffene Gelegenheit erhält, sich in derselben Instanz nachträglich gegen die angeordnete Maßnahme zu wehren, solange diese fortdauert oder aus anderen Gründen ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nachträgliche richterliche Überprüfung gegeben ist (vgl. BVerfGE 9, 89 [96 ff.]; 18, 399 [404]; BGH, NJW 1978, S. 1815). Demgemäß schreiben die §§ 33a, 311a StPO für das Strafverfahren die Nachholung des rechtlichen Gehörs nur in den Fällen vor, in denen "der Nachteil noch besteht".
b) Aus der Pflicht, dem Betroffenen in bestimmten Fällen das rechtliche Gehör nachträglich zu gewähren, folgt nicht, daß ihm gegen den ohne seine vorherige Anhörung ergangenen Richterspruch ein Rechtsmittel zur Verfügung stehen müßte. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nicht, daß gegen eine gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel an ein Gericht höherer Instanz gegeben sein muß, wenn dem Betroffenen im ersten -- und einzigen -- Rechtszug das rechtliche Gehör versagt worden ist (BVerfGE 1, 433 [437 f.]; 28, 88 [96]; 42, 243 [248]; 42, 252 [254]). Die Norm gewährleistet also -- ebenso wie Art. 19 Abs. 4 GG und das Rechtsstaatsprinzip -- keinen Instanzenzug (BVerfGE 34, 1 [6]; 42, 243 [248]). Dem Betroffenen, der sein Begehren nicht auf andere Weise durchzusetzen vermag, bleibt insoweit der Weg der Verfassungsbeschwerde, gegen deren Statthaftigkeit in solchen Fällen -- auch wenn die angegriffene Maßnahme bereits vollzogen ist -- keine Bedenken bestehen (vgl. BVerfGE 42, 212 [218]).
III.
Ebensowenig wie die Auslegung, welche die einschlägigen Bestimmungen der Strafprozeßordnung in dem angegriffenen Beschluß erfahren haben, begegnet ihre Anwendung auf den konkreten Fall verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, daß der Bundesgerichtshof über seine Beschwerde erst nach Freigabe der sichergestellten Gegenstände entschieden habe, ist offensichtlich unbegründet.
(gez.) Zeidler Rinck Wand Hirsch Dr. Rottmann Dr. Dr. h. c. Niebler Steinberger Träger