BVerfGE 50, 244 - Abgelehnte Auslieferung
Lehnt die Bundesregierung die Auslieferung ab, so entfällt damit in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtsüber die Zulässigkeit der Auslieferung.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 14. Februar 1979
– 1 BvR 924/78 –
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Josip Stjepan B... – Bevollmächtigte: 1. Rechtsanwälte Dr. Hans Ingenohl, Dr. Heino Ingenohl und Jürgen Rothe, Richard-Wagner-Straße 7, Karlsruhe 1, 2. Rechtsanwalt W. Schöttler, Königswall 26, Recklinghausen, 3. Rechtsanwälte Jürgen Alexander Fischer und Dr. Ludwig Jörder, Mallinckrodtstraße 136, Dortmund 1 – gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 11. August 1978 – Ausl. 36/78 – 10/78 –.
 
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
 
Gründe:
 
A. – I.
Der Beschwerdeführer ist ein führendes Mitglied der kroatischen Emigration in der Bundesrepublik Deutschland; mit Note vom 24. Mai 1978 hat die jugoslawische Regierung um seine Auslieferung zur Strafverfolgung wegen verschiedener ihm zur Last gelegter Straftaten ersucht.
Das Oberlandesgericht Köln hat durch Beschluß vom 11. August 1978 die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt.
Gegen diesen Beschluß hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde eingelegt und die Verletzung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (Asylrecht) sowie einer Reihe anderer Grundrechte gerügt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde dem Bundesminister der Justiz zur Äußerung zugestellt. Noch während die Äußerungsfrist lief, hat das Auswärtige Amt mit Verbalnote vom 13. September 1978 der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien mitgeteilt, daß sich die Bundesregierung nicht in der Lage sehe, dem Auslieferungsersuchen stattzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt:
Die deutschen Strafverfolgungsbehörden führten Ermittlungsverfahren wegen der Straftaten durch, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde lägen, wobei in einem Fall Termin zur Hauptverhandlung bevorstehe. Deshalb und weil der Tatort dieser Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland liege, hätten die deutschen Behörden entschieden, der deutschen Strafverfolgung gegenüber dem Auslieferungsersuchen den Vorrang einzuräumen (Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. a des deutschjugoslawischen Auslieferungsvertrages vom 26. November 1970 – BGBl. 1974 II S. 1257).
Der Beschwerdeführer hält seine Verfassungsbeschwerde aufrecht.
Er macht geltend, das Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde sei weiterhin gegeben. Durch die Entschließung der Bundesregierung, dem Auslieferungsersuchen Jugoslawiens nicht stattzugeben, sei der Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 11. August 1978 über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht aufgehoben. Dieser beeinträchtige den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten unmittelbar; seine Wirkungen seien nicht beseitigt. Möglicherweise könne die Bundesregierung auch später noch einen abweichenden Beschluß über die Auslieferung des Beschwerdeführers treffen und sich dabei auf den angegriffenen Beschluß des Oberlandesgerichts Köln stützen. Selbst wenn jedoch das bisherige jugoslawische Auslieferungsersuchen als endgültig erledigt betrachtet werden könne, verbleibe ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers; denn es bestehe die Gefahr, daß ein neues Auslieferungsersuchen auch den alten Sachverhalt wieder mit aufgreifen könne.
Im übrigen beantragt der Beschwerdeführer, die Erstattung seiner Kosten anzuordnen.
II.
Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für nunmehr unzulässig, da das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen sei.
Das Auslieferungsverfahren, das durch ein entsprechendes Ersuchen des ausländischen Staates eingeleitet werde, sei beendet, wenn der ersuchte Staat, vorliegend die Bundesrepublik Deutschland, über die Auslieferung entschieden habe. Das konkrete Ersuchen der jugoslawischen Regierung um Auslieferung des Beschwerdeführers sei dementsprechend mit seiner tatsächlichen und rechtlichen Begründung verbraucht, nachdem die Bundesregierung den jugoslawischen Behörden mitgeteilt habe, sie sehe sich nicht in der Lage, dem Auslieferungsersuchen stattzugeben. Damit sei der Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 11. August 1978, durch welchen die Auslieferung für zulässig erklärt worden sei, gegenstandslos geworden.
Der gerichtlichen Entscheidung komme unmittelbare konstitutive Wirkung nur zu, wenn sie die Zulässigkeit der Auslieferung verneine. Bei Bejahung der Zulässigkeit habe sie lediglich gutachtliche Wirkung in dem Sinn, daß die Bundesregierung nunmehr frei sei, über die Auslieferung im Rahmen der Vorschriften des Deutschen Auslieferungsgesetzes (DAG) in Verbindung mit dem einschlägigen Auslieferungsvertrag nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Lehne die Bundesregierung dann die Auslieferung ab, so gehe von dem die Auslieferung für zulässig erklärenden Beschluß des Oberlandesgerichts eine fortdauernde Belastung des Beschwerdeführers nicht aus.
Ein neues Auslieferungsersuchen, das zusätzlich zu den im abgeschlossenen Auslieferungsverfahren bereits behandelten Sachverhalten auf neue Tatsachen gestützt werden müsse, setze ein erneutes, selbständiges Auslieferungsverfahren in Gang. Vor einer Entscheidung der Bundesregierung über ein solches neues Auslieferungsbegehren bedürfe es einer weiteren Zulässigkeitserklärung durch das Oberlandesgericht. Dieses habe dann den gesamten Vortrag des Auslieferungsersuchens, auch soweit es sich um bereits im abgeschlossenen Verfahren vorgetragene Tatsachen handele, erneut zu prüfen. Gegen diese neue Entscheidung des Oberlandesgerichts sei gegebenenfalls wiederum die Verfassungsbeschwerde zulässig, so daß ein uneingeschränkter Rechtsschutz des Beschwerdeführers gewährleistet sei.
 
B.
Die gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde war zur Zeit ihrer Einlegung zwar zulässig; sie ist aber wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden.
I.
1. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder – in bestimmten Fällen – jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerfGE 12, 311 [317]; 15, 126 [131]; 21, 139 [143]; 33, 247 [253]). Das Rechtsschutzinteresse muß im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch gegeben sein (vgl. BVerfGE 9, 89 [92]; 30, 54 [58]; 33, 247 [253]). War zunächst ein Rechtsschutzbedürfnis vorhanden, so ist die Frage, wie sich eine Änderung der Sachlage auf die anhängige Verfassungsbeschwerde auswirkt, im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes, der Bedeutung der Grundrechtsverletzung und der Zwecksetzung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BVerfGE 6, 389 [442 f.]). Auch wenn das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren als erledigt zu betrachten ist, kann ausnahmsweise dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis in Einzelfällen zu bejahen sein. Dies ist z.B. dann angenommen worden, wenn andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterblieben wäre und der gerügte Eingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betraf, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen war oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer dennoch weiterhin beeinträchtigen konnte (vgl. BVerfGE 33, 247 [257 f.] m.w.N.). Andererseits kann das bloße Kosteninteresse niemals für die Fortdauer des Rechtsschutzbedürfnisses ausreichend sein (vgl. BVerfGE 39, 276 [292]).
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts will der Beschwerdeführer erreichen, daß er nicht auf der Grundlage dieser gerichtlichen Entscheidung nach Jugoslawien ausgeliefert werden kann. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde gegenstandslos geworden; denn das Auslieferungsverfahren ist durch die Entschließung der Bundesregierung, das Auslieferungsersuchen abzulehnen, beendet worden.
a) Die Auslieferung stellt sich im Verhältnis der beiden hieran beteiligten Staaten als ein völkerrechtlicher Vertrag dar (vgl. Vogler, Auslieferungsrecht und Grundgesetz, Berlin, 1970, S. 33 f.; Heinrich Meyer, Die Einlieferung, Bonn, 1953, S. 14 ff. [S. 18]; aus der älteren Literatur, in der ebenfalls dieser Standpunkt vertreten wurde, z.B. von Bar, Lehrbuch des internationalen Privat- und Strafrechts, Stuttgart, 1892, S. 285; Ullmann, Völkerrecht, Handbuch des öffentlichen Rechts I. II. 2., 2. Aufl., 1898, S. 276). Der ersuchende Staat macht mit seinem Auslieferungsbegehren dem Aufenthaltsstaat des verfolgten Ausländers ein Vertragsangebot, das dieser entweder annimmt (Auslieferungsbewilligung) oder ablehnt. Dabei wird der Charakter des völkerrechtlichen Auslieferungsvertrags unterschiedlich beurteilt, je nachdem, ob zwischen den beteiligten Staaten ein genereller Staatsvertrag über die Auslieferung besteht oder nicht (vgl. hierzu von Bar, a.a.O., S. 285, und Vogler, a.a.O., S. 45). Darauf braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht näher eingegangen zu werden; denn jedenfalls stellt auch im Rahmen eines allgemeinen Auslieferungsvertrags die konkrete Abmachung über die Auslieferung eines bestimmten Ausländers einen zwischenstaatlichen Vertrag dar. Danach ist das Auslieferungsersuchen rechtlich als Vertragsangebot, die Auslieferungsbewilligung der Bundesregierung als Vertragsannahme zu qualifizieren (vgl. Meyer, a.a.O., S. 18; Vogler, a.a.O., S. 34). Es gilt demgemäß der vertragsrechtliche Grundsatz, daß die Ablehnung eines Angebots dieses gegenstandslos macht. Aus diesem Grunde ist die dem ersuchenden Staat gegenüber erklärte Ablehnung endgültig und beendet das Auslieferungsverfahren. Eine Auslieferung desselben Ausländers kann nur aufgrund eines neuen Vertragsangebots, also eines weiteren Auslieferungsersuchens des die Auslieferung begehrenden Staates erfolgen. Ein solches neues Ersuchen setzt aber nicht das alte Auslieferungsverfahren fort; dieses bleibt beendet. Vielmehr wird durch ein neues Ersuchen ein selbständiges zweites Auslieferungsverfahren eingeleitet. Die Rechtslage ist ähnlich zu beurteilen, wie wenn ein Auslieferungsverfahren durch Auslieferungsbewilligung und Übergabe des Beschuldigten an den ausländischen Staat beendet wird. Entweicht dieser später und kehrt in den Staat, der ihn ausgeliefert hatte, zurück, so kann er nicht in Fortsetzung des alten Auslieferungsverfahrens nochmals ausgeliefert werden, auch dann nicht, wenn Sach- und Rechtslage im übrigen völlig gleich geblieben sind. Vielmehr muß auch hier ein selbständiges neues Auslieferungsverfahren eingeleitet werden (BGHSt 6, 236 [240 f.]).
b) Es braucht hier nicht entschieden zu werden, welche Rechtsnatur der Ablehnung einer Auslieferung durch die Bundesregierung im innerstaatlichen Bereich zukommt. Jedenfalls ist die Ablehnung der Auslieferung dem Betroffenen gegenüber nicht ohne rechtliche Wirkung. Denn dem verfolgten Ausländer wird durch die Ablehnungsentscheidung der Bundesregierung deutlich gemacht, daß das gegen ihn durchgeführte Auslieferungsverfahren in einer für ihn günstigen Weise sein Ende gefunden hat. Der Ausländer kann von nun an davon, ausgehen, daß er aufgrund dieses Verfahrens nicht mehr mit der Auslieferung rechnen muß. Die Beendigung des Auslieferungsverfahrens durch die ablehnende Entscheidung der Bundesregierung schafft für den betroffenen Ausländer einen verfassungsrechtlich geschützten Vertrauenstatbestand. Das Gebot des Vertrauensschutzes ist im Rechtsstaatsprinzip verankert (BVerfGE 30, 392 [403]). Der Bürger soll die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (vgl. BVerfGE 13, 261 [271]). Daher schützt die Verfassung grundsätzlich das Vertrauen darauf, daß die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben (BVerfGE 30, 367 [386]; 49, 168 [185]).
Gegen diesen Vertrauensschutz würde es verstoßen, wenn nach Ablehnung des Auslieferungsbegehrens trotz des damit erfolgten Abschlusses des Auslieferungsverfahrens dennoch auf das verbrauchte Auslieferungsersuchen hin später zu irgendeiner Zeit eine Auslieferungsbewilligung erteilt werden könnte.
c) Dem Beschwerdeführer droht aus den dargelegten Gründen eine Auslieferung nur dann noch, wenn in einem neuen Auslieferungsverfahren aufgrund eines erneuten Ersuchens der jugoslawischen Regierung die Auslieferung durch die Bundesregierung bewilligt würde. Geht jedoch ein neues Auslieferungsersuchen ein, so beginnt auch das Auslieferungsverfahren nach den Vorschriften des Deutschen Auslieferungsgesetzes von neuem. Es muß daher wiederum das zuständige Oberlandesgericht gemäß § 7 DAG zunächst über die Zulässigkeit der nunmehr begehrten Auslieferung entscheiden. Nur ein solcher neuer oberlandesgerichtlicher Beschluß könnte Grundlage einer künftigen Auslieferung des Beschwerdeführers werden.
3. Trotz der Erledigung des Auslieferungsverfahrens könnte das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise unter den obengenannten Voraussetzungen weiterbestehen. Keine dieser Voraussetzungen ist jedoch im vorliegenden Fall gegeben. Insbesondere rechtfertigt sich der Fortbestand des Rechtsschutzinteresses nicht aus dem Gesichtspunkt möglicher noch in die Zukunft dauernder Wirkungen der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts.
a) Allerdings könnte der Beschluß vom 11. August 1978 möglicherweise für ein etwaiges künftiges Auslieferungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eine gewisse Bedeutung erlangen, wenn die vom Bundesgerichtshof in der oben bezeichneten Entscheidung BGHSt 6, 236 entwickelten Rechtsgrundsätze herangezogen werden.
Dort hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (a.a.O. [242 f.]), im neuen Auslieferungsverfahren sei das Oberlandesgericht an seine frühere Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung gebunden und könne daher nur neu prüfen, ob seit dem Beschluß, durch den die Auslieferung seinerzeit für zulässig erklärt wurde, neue Umstände eingetreten seien, die die Auslieferung nunmehr als unzulässig erscheinen ließen. Insofern habe die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die eine Auslieferung für zulässig erkläre, eine beschränkte Rechtskraft in dem Sinn, daß das Oberlandesgericht nur aufgrund neuer Tatsachen wegen eines sich auf dieselbe Tat oder Strafe beziehenden Auslieferungsersuchens eine abweichende Sachentscheidung treffen dürfe; dies rechtfertige sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 29 DAG.
b) Es mag dahinstehen, ob diese Überlegungen des Bundesgerichtshofs auf einen Fall wie den vorliegenden übertragen werden können.
Auch wenn der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 11. August 1978 in dieser Weise für ein künftiges Auslieferungsverfahren noch eine Bedeutung haben könnte, läßt sich hieraus nicht der Fortbestand des Rechtsschutzinteresses an einer Sachentscheidung über die vorliegende Verfassungsbeschwerde rechtfertigen. Der Beschluß vom 11. August 1978 wirkt im neuen Auslieferungsverfahren keineswegs mehr unmittelbar, sondern nur noch in der geschilderten Weise präjudiziell. Gegen den erforderlichen neuen Beschluß eines Oberlandesgerichts ist aber die Verfassungsbeschwerde zulässig. Sie erfaßt die Zulässigkeitsprüfung im ganzen, auch hinsichtlich der Teile, bei denen für das Oberlandesgericht selbst eine Bindung an den früheren Beschluß bestehen könnte. Denn für das Bundesverfassungsgericht gibt es insoweit keine Einschränkungen seiner Prüfungsbefugnis. Eine Verfassungsbeschwerde, welche gegen eine nach § 29 DAG erlassene erneute Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts eingelegt wird, erfaßt nicht nur den auf § 29 DAG beruhenden Beschluß, sondern auch die zugrunde liegende, die Auslieferung erstmals für zulässig erklärende Entscheidung (BVerfGE 9, 174 [179]); nichts anderes kann gelten, wenn die erste Zulässigkeitsentscheidung gar keine unmittelbaren Wirkungen mehr äußern kann, sondern nur noch präjudiziellen Einfluß auf die spätere, dann mit der Verfassungsbeschwerde anzufechtende neue Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts zu entfalten vermag.
Kann aber der Beschwerdeführer somit seine Rechte in vollem Umfang gegebenenfalls in einem späteren Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen einen etwa in einem neuen Auslieferungsverfahren erlassenen Beschluß des Oberlandesgerichts wahren, so besteht kein Anlaß, im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren trotz Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgten Begehrens weiterhin ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers zu bejahen.
4. Ein Rechtsschutzinteresse rechtfertigt sich auch nicht aus anderen Gründen. Wenn über die Verfassungsbeschwerde nicht sachlich entschieden wird, so unterbleibt damit nicht die Klärung einer verfassungsrechtlich bedeutsamen Frage. Das Bundesverfassungsgericht hat über die Bedeutung des Asylrechts im Auslieferungsverfahren bereits mehrfach entschieden (BVerfGE 9, 174; 15, 249; 38, 398); im vorliegenden Verfahren geht es weniger um eine neue verfassungsrechtliche Problematik als um die von dem Beschwerdeführer aufgeworfene tatsächliche Frage, ob im konkreten Fall trotz der Sicherungen im deutschjugoslawischen Auslieferungsvertrag in Jugoslawien politische Verfolgung droht. Es ist zur Zeit auch keine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen; für ein erneutes Auslieferungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gibt es keinerlei Anhaltspunkte; sollte es dennoch dazu kommen, hat der Beschwerdeführer in diesem neuen Verfahren, wie dargestellt, alle Rechtsgarantien einschließlich der Verfassungsbeschwerde.
II.
Für eine Kostenerstattung besteht kein Anlaß. Besondere Billigkeitsgründe, die gemäß § 34 Abs. 3 BVerfGG im vorliegenden Fall eine Kostenerstattung rechtfertigen würden, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
(gez.) Dr. Benda Dr. Haager Dr. Böhmer Dr. Simon Dr. Faller Der Richter Dr. Hesse ist an der Unterschrift verhindert. Dr. Benda Dr. Katzenstein Dr. Niemeyer