BVerfGE 57, 9 - Einlieferungsersuchen
Zum Rechtsschutz im Zusammenhang mit Einlieferungsersuchen.
 
Beschluß
des Zweiten Senats vom 25. März 1981
-- 2 BvR 1258/79 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Herrn G... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Erich Schmidt-Leichner und Dr. Walter Mathke, Klaus-Groth-Straße 12, Frankfurt am Main 1 - gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. September 1979 - 4 VAs 27/79 -.
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
 
Gründe:
 
A. -- I.
1. Der Beschwerdeführer ist Hersteller von Automaten. Wegen des Verdachts der Steuerverkürzung fanden gegen ihn im Jahre 1973 Ermittlungen statt. Am 15. Juni 1977 wurde er vom Landgericht Darmstadt wegen Steuerhinterziehung und Urkundenunterdrückung zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Auf seine Revision hin hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil am 2. Oktober 1978 wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache an das Landgericht Frankfurt zurück.
Am 24. September 1977 war der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft ausgebrochen und ins Ausland geflohen.
In Fortführung des Verfahrens erließ das Landgericht Frankfurt am 14. Februar 1979 einen aus auslieferungsrechtlichen Gründen auf den Verdacht der Urkundenunterdrückung beschränkten Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. In diesem Haftbefehl wurde aus dem ursprünglich angeklagten Sachverhalt dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:
Er habe sich im Rahmen der Ermittlungen durch die Steuerfahndung, bei denen sich erhebliche Zweifel an der Berechtigung gewisser gewinnmindernder Provisionsbuchungen ergeben hätten, geweigert, den Fahndungsbeamten Vollmacht zur Einsichtnahme in die Kontenunterlagen und Originalschecks bei seinen Banken zu erteilen, sich dafür aber erboten, die gewünschten Schecks selbst von den Banken zu besorgen. Er habe sich daraufhin bei seinen Banken rund 300 die angeblichen Provisionszahlungen betreffende Schecks aushändigen lassen. Von diesen Schecks habe er lediglich einen in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Darmstadt vorgelegt. Die restlichen Schecks habe er in die Schweiz schaffen und dort teilweise vernichten lassen. Anstelle der beiseitegeschafften Schecks habe der Beschwerdeführer den Steuerfahndern manipulierte Fotokopien ausgehändigt. Damit bestehe der dringende Tatverdacht eines Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs 1 Nr 1 Strafgesetzbuch.
Eine Beschwerde gegen diesen Haftbefehl, mit der der Beschwerdeführer geltend machte, daß der ihm zur Last gelegte Sachverhalt nicht den Tatbestand des § 274 Abs 1 Nr 1 StGB erfülle, verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 22. Juni 1979 als unbegründet. In den Gründen dieses Beschlusses ist unter anderem ausgeführt, auch wenn der Beschwerdeführer im Falle der Auslieferung nur mit einer Verurteilung wegen eines Urkundendelikts rechnen müsse, sei die Fluchtgefahr zu bejahen; denn es könne bei Würdigung der Straferwartung nicht außer Betracht bleiben, zu welchem Zweck der Angeklagte die Schecks zurückbehalten und vernichtet habe.
2. Am 3. April 1979 richtete der Hessische Minister der Justiz unter Bezugnahme auf den beigefügten Haftbefehl des Landgerichts Frankfurt ein förmliches Auslieferungsersuchen an die Schweiz. Die Eidgenössische Polizeiabteilung in B. erließ daraufhin unter dem 10. April 1979 einen Auslieferungshaftbefehl, aufgrund dessen der Beschwerdeführer am 18. April 1979 in der Schweiz verhaftet wurde. Am 26. April 1979 wurde der Beschwerdeführer gegen Hinterlegung einer Kaution unter Auflagen wieder freigelassen.
Gegen seine Auslieferung erhob der Beschwerdeführer in der Schweiz Einsprache. Die Angelegenheit wurde deshalb dem Schweizerischen Bundesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
3. Am 18. Juni 1979 richtete der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt eine Beschwerdeschrift gegen das "Auslieferungsersuchen der Hessischen Justizbehörden". Er beantragte, "falls sonst keine Zuständigkeit gegeben sein sollte", seine "Beschwerde" nach §§ 23 ff. EGGVG zu bescheiden und das Auslieferungsersuchen zurückzunehmen oder hilfsweise die Rechtswidrigkeit des Auslieferungsersuchens festzustellen. Er machte unter Bezugnahme auf seine Beschwerde gegen den Haftbefehl des Landgerichts Frankfurt geltend, der Vorwurf der Urkundenunterdrückung treffe aus Rechtsgründen nicht zu; ferner rügte er, seine Auslieferung sei nach dem deutsch- schweizerischen Auslieferungsrecht nicht zulässig, weil er wegen eines Fiskaldelikts verfolgt werden solle.
Das Oberlandesgericht verwarf mit Beschluß vom 7. September 1979 den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig. Zur Begründung führte es aus:
    "Der auf die Bestimmungen der §§ 23, 24 EGGVG gestützte Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Auslieferungsersuchens ist unzulässig, weil nach diesen Vorschriften nur Maßnahmen der Justizverwaltung angefochten werden können, die eine unmittelbare Rechtswirkung für den Betroffenen enthalten. Dies ist bei dem angefochtenen Rechtshilfeersuchen auf Auslieferung nicht der Fall. Unmittelbare Rechtswirkungen für den Betroffenen können erst durch die Entscheidung des ersuchten Staats entstehen, die auf das Ersuchen hin getroffen wird. In dem Auslieferungsersuchen kann lediglich eine Bitte, gerichtet an eine zur Entscheidung berufene Behörde gesehen werden, die für den Betroffenen keine unmittelbaren Rechtswirkungen erzeugt (vgl. hierzu Kleinknecht, Anm 1 und 5 zu § 23 EGGVG und OLG München, NJW 1975, S 509 ff.) ... ".
Gegen diesen am 17. September 1979 zugestellten Beschluß wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 16. Oktober 1979 eingelegten Verfassungsbeschwerde. Er beantragt, den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 7. September 1979 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückzuverweisen.
4. Am 29. Februar 1980 entschied das Schweizerische Bundesgericht, die Auslieferung des Beschwerdeführer werde verweigert. In den Gründen führte es aus:
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Urkundenunterdrückung sei jedenfalls auch auf schweizerischem Gebiet begangen worden. Da nach Art 7 Ziffer 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens der ersuchte Staat die Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung ablehnen könne, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet begangen worden ist, und Art 12 des Schweizerischen Auslieferungsgesetzes bestimme, daß die Auslieferung nicht bewilligt werde, wenn die strafbare Handlung, wegen deren sie verlangt wird, auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft begangen worden ist, müsse die Auslieferung verweigert werden.
Das Eidgenössische Justizdepartement und Polizeidepartement unterrichtete dementsprechend den Hessischen Minister der Justiz, daß der Beschwerdeführer nicht ausgeliefert werde. Ein in der Schweiz aufgrund einer Selbstanzeige gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Urkundenunterdrückung wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau eingestellt, da nach dem Ergebnis der Ermittlungen das Verhalten des Beschwerdeführers in bezug auf die Schecks nicht unter den objektiven Tatbestand der Urkundenunterdrückung des Art 254 des schweizerischen Strafgesetzbuchs falle.
5. Auf Anfrage hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, daß er auch nach der Verweigerung seiner Auslieferung an seiner Verfassungsbeschwerde festhalte.
II.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art 2 Abs 2 Satz 2 und 19 Abs 4 Satz 1 GG durch den angegriffenen Beschluß. Er wendet sich in der Sache auch gegen das Auslieferungsersuchen selbst, gegen das er zunächst den Rechtsweg habe erschöpfen müssen.
Sein Rechtsschutzinteresse sei nicht durch die Verweigerung seiner Auslieferung entfallen. Das Unrecht, das ihm infolge des Auslieferungsersuchens zugefügt worden sei, insbesondere durch seine Verhaftung, müsse durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Auslieferungsersuchens seitens des zuständigen deutschen Gerichts und durch Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft und sonstige Vermögensschäden wiedergutgemacht werden.
Das Auslieferungsersuchen habe zu einer unmittelbaren Verletzung seiner Freiheit geführt. Die eidgenössischen Behörden hätten ihn entsprechend dem geltenden Auslieferungsvertragsrecht und dem ergänzenden innerschweizerischen Auslieferungsrecht allein aufgrund des Auslieferungsersuchens und ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen in Haft genommen und erst im Verlauf des Einspracheverfahrens wieder auf freien Fuß gesetzt, allerdings auch dann noch unter belastenden Auflagen (Kaution, Freizügigkeitsbeschränkungen), die ebenfalls allein und ausschließlich an das Vorliegen des Auslieferungsersuchens angeknüpft hätten. Da nach dem geltenden Auslieferungsrecht seine Verhaftung in der Schweiz die automatische Folge der Stellung eines deutschen Auslieferungsersuchens gewesen sei und nicht etwa auf einer weitere Voraussetzungen prüfenden, besonderen Entscheidung der schweizerischen Behörden beruht habe, stelle sich das Auslieferungsersuchen als unmittelbarer Eingriff in seine, des Beschwerdeführers, Freiheit dar. Hieran ändere es auch nichts, daß formal seine Verhaftung auf der Entscheidung eines souveränen fremden Staates beruhe, da diese Entscheidung nur einer völkerrechtlichen Verpflichtung dieses Staates entspreche, ohne eigene Sachprüfung automatisch erfolge und allein von der Stellung des deutschen Auslieferungsersuchens abhänge.
Der mithin im Auslieferungsersuchen des Hessischen Ministers der Justiz zu sehende unmittelbare Eingriff in seine, des Beschwerdeführers, Freiheit sei entgegen Art 2 Abs 2 Satz 3 GG nicht durch ein Gesetz gerechtfertigt.
Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Untersuchungshaft in Verbindung mit dem Haftbefehl des Landgerichts Frankfurt kämen als ausreichende Rechtsgrundlage für das Auslieferungsersuchen nicht in Betracht. Das Auslieferungsersuchen stelle nicht etwa bloß eine unselbständige Vollstreckungshandlung von Strafverfolgungsbehörden in bezug auf diesen Haftbefehl, sondern eine über die Strafverfolgung als solche hinausgehende Maßnahme der hessischen Justizverwaltung ihm gegenüber dar. Der Hessische Minister der Justiz habe insoweit nicht als Strafverfolgungsbehörde oder in bloßer Amtshilfe für die diplomatische Weiterleitung eines Ersuchens von Strafverfolgungsbehörden gehandelt, sondern kraft einer ihm nach dem deutsch-schweizerischen Auslieferungsrecht originär und ausschließlich zustehenden eigenen Zuständigkeit als oberster Justizverwaltungsbehörde und damit Regierungsbehörde. Handlungen dieser Behörde seien in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen und könnten sich deshalb auch nicht auf diese stützen, ebensowenig, wie das Auslieferungsersuchen überhaupt in der Strafprozeßordnung geregelt sei.
Einzige in Frage kommende Rechtsgrundlage für das Auslieferungsersuchen könne deshalb nur das zwischen der Schweiz und Deutschland geltende, durch Vertragsgesetz zum Bestandteil der deutschen Rechtsordnung gemachte Auslieferungsvertragsrecht selbst sein.
Das von dem Hessischen Minister der Justiz gestellte Auslieferungsersuchen an die Schweiz entbehre indes der rechtlichen Grundlage im deutsch-schweizerischen Auslieferungsrecht. Es sei auf eine nach diesem Recht nicht zulässige Auslieferung gerichtet, da es sich bei dem Tatvorwurf, aufgrund dessen die Auslieferung verlangt werde, um ein Fiskaldelikt handele. Die Auslieferung wegen eines solchen Delikts könne die Schweiz nach deutsch-schweizerischem Auslieferungsrecht verweigern. Da nach innerstaatlichem schweizerischen Recht die Auslieferung wegen fiskalischer Delikte verboten sei, habe der Hessische Minister der Justiz davon ausgehen können und müssen, daß die von ihm begehrte Auslieferung von der Schweiz mit Sicherheit nicht bewilligt werde.
Im Ergebnis habe mithin der Hessische Minister der Justiz ohne Rechtsgrundlage im Auslieferungsrecht durch sein Auslieferungsersuchen die Verhaftung des Beschwerdeführers in der Schweiz bewirkt, und zwar die Verhaftung zum Zweck der nach deutsch-schweizerischem Auslieferungsrecht verbotenen, gesetzeswidrigen Auslieferung des Beschwerdeführers. Das Auslieferungsersuchen stelle mithin einen verfassungswidrigen Eingriff in die Freiheit des Beschwerdeführers dar.
Dem Umstand, daß das Landgericht den Haftbefehl auf den Vorwurf der Urkundenunterdrückung beschränkt und nicht auch den Vorwurf der Steuerhinterziehung einbezogen habe, dementsprechend auch das Auslieferungsersuchen allein auf den Vorwurf der Urkundenunterdrückung gestützt worden sei, komme keine weitere Bedeutung zu, da dieser Vorwurf in untrennbarem Zusammenhang mit der angeblichen Steuerhinterziehung stehe und deshalb ebenfalls als Fiskaldelikt eingestuft werden müsse. Insbesondere sei die Urkundenunterdrückung eine bloße, auf die Steuerhinterziehung bezogene Verdeckungshandlung, die rechtlich und tatsächlich nicht getrennt von dem Hauptvorwurf der Steuerhinterziehung gewürdigt werden könne. Außerdem müsse befürchtet werden, daß die deutschen Gerichte selbst dann, wenn sie nur über den isolierten Vorwurf der Urkundenunterdrückung zu entscheiden hätten, im Falle der Verurteilung bei der Strafzumessung den Hintergrund und Zweck der Tat, nämlich die Verschleierung von Steuerhinterziehungen, erschwerend berücksichtigten.
Stelle mithin das Auslieferungsersuchen des Hessischen Ministers der Justiz einen -- verfassungswidrigen -- Eingriff in seine, das Beschwerdeführers, Freiheit dar, so müsse hiergegen nach Art 19 Abs 4 Satz 1 GG ein Gericht angerufen werden können.
Da es sich bei dem Auslieferungsersuchen nicht um eine Maßnahme oder Entscheidung eines Gerichts oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde handele, sondern um eine Maßnahme des Justizministeriums als Justizverwaltungsbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, sei der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet.
Die Verweigerung einer sachlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Auslieferungsersuchens durch das Oberlandesgericht stelle somit eine Verletzung des ihm, dem Beschwerdeführer, aus Art 19 Abs 4 Satz 1 GG zustehenden Rechtes dar.
III.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich der Hessische Ministerpräsident und der Generalbundesanwalt geäußert.
1. Der Hessische Ministerpräsident erachtet nach der Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts die Verfassungsbeschwerde wegen Wegfalls der Beschwer für unzulässig. Seiner Auffassung nach entbehrte sie auch schon zuvor des Rechtsschutzbedürfnisses und war deshalb unzulässig, weil es sich bei dem Auslieferungsersuchen um einen rein behördeninternen Vorgang ohne Außenwirkung handele und unmittelbare Rechtswirkungen erst durch die Entscheidungen der Behörden des ersuchten Staates für den Verfolgten entstehen könnten, die ihrerseits der Nachprüfung durch deutsche Gerichte entzogen seien.
2. Nach Auffassung des Generalbundesanwalts ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich, auf die Rüge der Verletzung von Art 19 Abs 4 GG beschränkt, gegen den Beschluß der Oberlandesgerichts richtet, zwar zulässig, aber sachlich nicht begründet. Eine Verletzung von Art 2 GG könne der Beschwerdeführer insoweit nicht zulässigerweise rügen, da das Oberlandesgericht nicht in eine Sachprüfung eingetreten sei und sein Beschluß deshalb auch nicht materielles Verfassungsrecht verletzen könne. Die Rüge einer Verletzung von Art 2 GG könne allenfalls gegen die von dem Oberlandesgericht formell bestätigte Entscheidung des Hessischen Ministers der Justiz gerichtet werden, um die Auslieferung des Beschwerdeführers nachzusuchen. Insoweit sei die Verfassungsbeschwerde jedoch verspätet, da der Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist nicht durch den offensichtlich unzulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung habe aufgehalten werden können. Zudem wäre die Verfassungsbeschwerde insoweit auch deshalb unzulässig, weil es sich bei dem Auslieferungsersuchen nicht um einen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers gehandelt habe.
Mangels Eingriffscharakters des Auslieferungsersuchens verstoße die Weigerung des Oberlandesgerichts, dieses sachlich zu überprüfen, auch nicht gegen Art 19 Abs 4 Satz 1 GG. Zum einen gebe es keine subjektiv-auslieferungsrechtliche Rechtsposition des Beschwerdeführers, in die ein mit Normen des Auslieferungsrechts nicht übereinstimmendes Auslieferungsersuchen eingreifen könnte. Die Rechte und Pflichten aus einem Auslieferungsvertrag ebenso wie der allgemeine, von beiden Staaten und ihren Behörden zu beobachtende Grundsatz der Spezialität beträfen nur das Rechtsverhältnis der beteiligten Staaten untereinander, nicht aber deren Verhältnis zum Verfolgten. Diesem gegenüber stellten Vorteile oder Nachteile aus den auslieferungsrechtlichen Regelungen bloße Rechtsreflexe dar, die nicht in seinem Interesse begründet seien und von ihm weder beansprucht noch abgewehrt werden könnten. Seine Rüge, der Hessische Minister der Justiz habe unter Verstoß gegen das deutsch-schweizerische Auslieferungsrecht die Auslieferung wegen eines Fiskaldelikts beantragt, sei deshalb unerheblich, da er sich auf die betreffenden auslieferungsrechtlichen Regelungen nicht berufen könne, abgesehen davon, daß es sich hierbei ohnehin um Fragen der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts handeln würde.
Im übrigen sei auch von der Natur des Auslieferungsersuchens her, nicht nur im Hinblick auf die ihm zugrundeliegenden rein völkerrechtlichen Regelungen, ein nach Art 19 Abs 4 GG überprüfungsbedürftiger Akt zu verneinen. Das Auslieferungsersuchen sei verwaltungsrechtlich nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren, sondern bloßen Bitten, Auskunftsersuchen und behördeninternen vorbereitenden Maßnahmen gleichzustellen, denen keine Rechtswirkung nach außen zukomme. Aus diesem Grund sei auch nicht der Rechtsweg gegen Justizverwaltungsakte nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet.
Darüber hinaus handele es sich bei dem Auslieferungsersuchen um eine normale strafprozessuale Maßnahme, die lediglich aus Gründen des diplomatischen Verkehrs von der Regierung statt von den normalen Strafverfolgungsbehörden betrieben werde. Zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme, soweit überhaupt Rechte des Verfolgten betroffen sein könnten, seien allein die Strafgerichte berufen. Solange der Verfolgte sich in der Schweiz befinde und deshalb in Deutschland nicht verfolgt werden könne, sei es Sache der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte, die Rechtmäßigkeit der gegen den Verfolgten ergriffenen Strafverfolgungsmaßnahmen zu beurteilen. Nach der Auslieferung des Beschwerdeführers könne dieser bei der Fortsetzung des Strafverfahrens etwaige Rechtsverletzungen vor den dann zuständigen deutschen Strafgerichten geltend machen.
Eine unmittelbare Anfechtung des Auslieferungsersuchens selbst käme indes niemals in Frage, da aufgrund dieses Ersuchens eine unmittelbare Betroffenheit des Verfolgten erst aufgrund einer zusätzlich erforderlichen Entscheidung des ersuchten, souveränen Staates denkbar sei, die entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus nicht "automatisch" erfolge.
 
B. -- I.
Entscheidungsgegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist ausschließlich der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 7. September 1979, nicht hingegen das Auslieferungsersuchen des Hessischen Ministers der Justiz vom 3. April 1979. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat mit seiner Verfassungsbeschwerdeschrift einen Entscheidungsausspruch allein über diesen Beschluß beantragt. Der Antrag bestimmt und begrenzt grundsätzlich den Entscheidungsgegenstand im Sinne des § 95 Abs 1 und 2 BVerfGG. Hiervon unberührt bleibt, daß der Beschwerdeführer sich materiell auch gegen das Auslieferungsersuchen wendet. Dies kann zur verfassungsgerichtlichen Prüfung in bezug auf das Auslieferungsersuchen allenfalls als Vorfrage der Entscheidung über den angegriffenen Beschluß des Oberlandesgerichts, nicht aber zu einem Entscheidungsausspruch über dieses Ersuchen selbst führen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 7. September 1979 verletzt nicht Grundrechte des Beschwerdeführers.
1. Das Oberlandesgericht hat in dem angegriffenen Beschluß nicht entschieden, daß für die beantragte Feststellung, das Auslieferungsersuchen sei rechtswidrig, ein Rechtsweg nicht gegeben ist. Es hat lediglich entschieden, daß dieser Antrag im Verfahren der §§ 23, 24 EGGVG unzulässig ist, weil nach diesen Vorschriften nur Maßnahmen der Justizverwaltung angefochten werden könnten, die eine unmittelbare Rechtswirkung für den Betroffenen enthielten; diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat es verneint. Es hat sich jeder Feststellung darüber enthalten, ob für den durch den Antrag des Beschwerdeführers bezeichneten Verfahrensgegenstand ein anderer Rechtsweg -- etwa der Rechtsweg vor die Strafgerichte, vor die Zivilgerichte oder vor die Verwaltungsgerichte -- gegeben oder ausgeschlossen sei; einen Antrag auf Verweisung in einen anderen Rechtsweg hatte der anwaltlich vertretende Beschwerdeführer nicht gestellt.
2. Die Frage, ob für einen geltend gemachten prozessualen Anspruch der Rechtsweg zu dem angegangenen Gericht nach dessen Verfahrungsordnung im Einzelfall eröffnet ist, ist in erster Linie eine Frage der Auslegung und Anwendung des sogenannten einfachen Rechts. Die Entscheidungen der Gerichte hierüber werden im Verfahren der Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht nur darauf überprüft, ob dabei gegen Grundrechte oder grundrechtsähnliche Rechte des Beschwerdeführers verstoßen worden ist, ob der angewendeten Norm ein verfassungswidriger Sinn beigelegt und dadurch die Einwirkung von Bundesverfassungsrecht auf die Feststellung, Auslegung und Anwendung einfachen Rechts grundsätzlich verkannt worden ist, ob die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts willkürlich ist, gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstößt oder ob eine verfassungsrechtlich gebotene Rechtsgüterabwägung entweder nicht oder offensichtlich fehlerhaft vorgenommen worden ist. Der angegriffene Beschluß läßt derartige Verstöße nicht erkennen; insbesondere verstößt er nicht gegen Art 19 Abs 4 Satz 1 GG.
3. a) Soweit nicht Sonderregelungen, wie zum Beispiel in Art 14 Abs 3 Satz 4, Art 34 Satz 3 GG, bestehen, überläßt es Art 19 Abs 4 GG dem einfachen Recht zu bestimmen, welcher Rechtsweg gegen welche Arten behaupteter Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt eröffnet ist; Art 19 Abs 4 Satz 2 GG enthält allerdings einen Auffangtatbestand, der sicherstellt, daß mangels anderer Rechtswege jedenfalls der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist. Angesichts dieses Regelungsgefüges ist Art 19 Abs 4 Satz 1 GG nicht schon jeweils dann verletzt, wenn ein Gericht im Einzelfall den zu ihm eingeschlagenen Rechtsweg für unzulässig hält. Abgesehen von den Fällen, in denen das Gericht durch unzumutbare Anforderungen an das prozesserhebliche Verhalten des Rechtsuchenden den Zugang zum Gericht unangemessen erschwert oder gar versperrt, ist das grundsätzlich nur dann der Fall, wenn das Gericht für den geltend gemachten Verfahrensgegenstand keinen der in der Rechtsordnung -- einschließlich des Art 19 Abs 4 Satz 2 GG -- an sich eröffneten Rechtswege für gegeben hält und dabei verkennt, daß der Rechtsuchende ein Verhalten der öffentlichen Gewalt zum Verfahrensgegenstand macht, bei dem auf der Grundlage des in diesem Stadium des Verfahrens entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht ausgeschlossen werden kann, daß es ihn in Rechten im Sinne des Art 19 Abs 4 Satz 1 GG verletzt.
Zwar ist nicht zu verkennen, daß für den Rechtsuchenden in diesem Zusammenhang besondere Schwierigkeiten auftreten können. Sie können zum einen daraus entspringen, daß angesichts der Vielfalt der Rechtswege in der gegenwärtig geltenden Rechtsordnung die Bestimmung des im Einzelfall gegebenen Rechtswegs sehr schwierig sein kann, und zum anderen daraus, daß das zunächst angegangene Gericht, das den zu ihm eingeschlagenen Rechtsweg verneint, ohne entsprechenden Antrag nicht gehalten sein mag, über die Zulässigkeit eines möglichen anderen Rechtswegs zu befinden. Es kann dem Gebot einer Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes, wie Art 19 Abs 4 GG und des Rechtsstaatsprinzip sie enthalten, zuwiderlaufen, solche Schwierigkeiten auf dem Rücken des Rechtsuchenden auszutragen, der dabei Gefahr läuft, durch Ablauf materiellrechtlicher oder prozessualer Fristen sein behauptetes Recht nicht rechtzeitig wahren zu können. Die Klarheit und Bestimmtheit von Rechtswegvorschriften im Rahmen dessen, was generell-abstrakter Regelung praktisch möglich ist, ist unabdingbare Anforderung an eine rechtsstaatliche Ordnung, die dem Bürger die eigenmächtig-gewaltsame Durchsetzung behaupteter Rechtspositionen grundsätzlich verwehrt und ihn statt dessen auf den Rechtsweg verweist (vgl. BVerfGE 54, 277 [292 f.]). Diesen Schwierigkeiten ist indes verfassungsrechtlich weithin dadurch zureichend Rechnung getragen, daß bei verfassungskonformem Verständnis in grundsätzlich allen Verfahrensordnungen die Möglichkeit eröffnet ist, hilfsweise die Verweisung in einen anderen Rechtsweg zu beantragen (vgl. §§ 17 GVG, 41 VwGO, 52 SGG, 34 FGO, 48a ArbGG), und im Falle der Verweisung ansonsten bedrohte Rechtspositionen des Antragstellers gewahrt bleiben (vgl. § 17 Abs 3 Satz 2 bis 5 GVG).
b) Der angegriffene Beschluß läßt nicht erkennen, ob das Oberlandesgericht außer dem Rechtsweg nach §§ 23, 24 EGGVG auch jeden anderen Rechtsweg für ausgeschlossen hielte. Verfassungsrechtlich ist es indes nicht zu beanstanden, daß sich der Beschluß einer Aussage hierüber enthält. Einen Verweisungsantrag hatte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht gestellt. Er hatte zwar beantragt, seine "Beschwerde" nach §§ 23 ff. EGGVG zu bescheiden, "falls sonst keine Zuständigkeit gegeben sein sollte"; es begegnet indes jedenfalls im vorliegenden Fall nicht verfassungsrechtlichen Bedenken, daß das Oberlandesgericht dies nicht als Antrag auf Verweisung in einen anderen Rechtsweg aufgefaßt hat.
4. Im übrigen kann hier dahinstehen, ob ein Auslieferungsersuchen überhaupt geeignet ist, jemals Rechte des privaten Einzelnen im Sinne des Art 19 Abs 4 Satz 1 GG zu verletzen. Im vorliegenden Falle jedenfalls ist kein Sachverhalt dargetan oder ersichtlich, bei dem es nicht ausgeschlossen erschiene, daß der Beschwerdeführer in Rechten im Sinne des Art 19 Abs 4 Satz 1 GG verletzt ist, deren Verletzung er nicht schon vor den Strafgerichten geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können.
a) Durch das Auslieferungsersuchen des Hessischen Ministers der Justiz vom 3. April 1979 wurde der Beschwerdeführer nicht unmittelbar in seinem Grundrecht aus Art 2 Abs 2 Satz 2, 104 Abs 1 Satz 1 GG verletzt. Eine mögliche Verletzung dieses Grundrechts oder sonstiger Rechte im Sinne des Art 19 Abs 4 Satz 1 GG ist zwar nicht schon deshalb schlechthin ausgeschlossen, weil es sich bei einem Auslieferungsersuchen um eine völkerrechtliche Willenserklärung handelt. Die Grundrechte binden in ihrem sachlichen Geltungsumfang die deutsche öffentliche Gewalt auch, soweit Wirkungen ihrer Betätigung außerhalb des Hoheitsbereichs der Bundesrepublik Deutschland eintreten. Dies hat das Bundesverfassungsgericht zum Beispiel für den Abschluß von Verträgen ausgesprochen, die im Ausland zu vollziehen sind (vgl. BVerfGE 6, 290 [295]). Das Auslieferungsersuchen als solches bewirkte indes weder unmittelbar noch mittelbar einen der Bundesrepublik Deutschland zurechenbaren Eingriff in die Freiheit des Beschwerdeführers. Es bewirkte zwar, daß der ersuchte Staat eine Prüfung dahingehend anstellte, ob die vertraglichen oder sonstigen, nach innerstaatlichem schweizerischen Recht zu beachtenden Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Auslieferung gegeben seien, insbesondere eine Auslieferungspflicht aufgrund des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S 1369) bestehe. Das Ergebnis dieser Prüfung und die Inhaftnahme des Beschwerdeführers stellten indes selbständiges hoheitliches Verhalten eines fremden Staates im Bereich seiner Hoheitsgewalt dar, das vom Bundesverfassungsgericht nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes überprüft werden kann. Es trifft zumal nicht zu, daß das deutsche Auslieferungsersuchen rechtsnotwendig, gewissermaßen automatisch, die Inhaftierung des Beschwerdeführers in der Schweiz bewirkte. Die Auslieferung wird vollzogen mit der Überantwortung der betroffenen Person durch die Organe des ersuchten Staates an die Organe des ersuchenden Staates zum Zwecke der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung. Eine Inhaftierung der betroffenen Person durch den ersuchten Staat ist hierbei keineswegs rechtlich oder tatsächlich notwendig (vgl. zum Beispiel § 10 des Deutschen Auslieferungsgesetzes vom 23. Dezember 1929 [RGBl. I S 239], zuletzt geändert durch Art 104 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 [BGBl. I S 469]). Vorbehaltlich besonderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ist es eine innerstaatliche Angelegenheit des ersuchten Staates, ob und unter welchen Voraussetzungen er die betroffene Person zum Zwecke der Auslieferung in Haft nimmt. Auch die Art 16 Abs 1 und Art 22 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens enthalten keine Beschränkungen des Rechts des ersuchten Staates, die Voraussetzungen einer Auslieferungshaft und den Umfang der Prüfung dieser Voraussetzungen durch seine Behörden zu regeln. Nach diesen Vorschriften entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates über ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung nach dessen Recht; soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes vereinbart ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschließlich das Recht des ersuchten Staates Anwendung. Das trifft hier zu. Die unter Beachtung seines innerstaatlichen Rechts durch den ersuchten Staat erfolgte Inhaftierung ist demgemäß nicht der Bundesrepublik Deutschland als Eingriff in das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers zuzurechnen. Dies hätte zur Voraussetzung, daß die Bundesrepublik Deutschland einen bestimmenden Einfluß auf die Ausgestaltung und den Vollzug der innerstaatlichen Ordnung des ersuchten Staates hätte. Das ist weder rechtlich noch tatsächlich der Fall. Daß infolge des deutschen Auslieferungsersuchens eine Behandlung der betroffenen Person durch den ersuchten Staat zu gewärtigen wäre, die den völkerrechtlich verbindlichen menschenrechtlichen Mindeststandard (vgl. H. Mosler, The international society as legal community, 1980, S 54 ff., 62 f.) unterschritte, scheidet im vorliegenden Falle, was keiner weiteren Begründung bedarf, aus.
Eine Prüfung am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes käme hier allenfalls für die Absicht der deutschen Behörden in Betracht, den Beschwerdeführer, sobald er in den räumlichen Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland überantwortet würde, in Haft zu nehmen; hierfür aber bestand ein Haftbefehl eines deutschen Gerichts, gegen den der Rechtsweg eröffnet ist. Dieser, auf gesetzlicher Grundlage (§§ 112 ff. StPO) ergangene Haftbefehl, gegen dessen Erlaß und Fortbestehen im Zeitpunkt des Auslieferungsersuchens verfassungsrechtliche Bedenken nicht ersichtlich sind, bildete im übrigen auch die innerstaatliche, im Verhältnis zum Beschwerdeführer verfassungsrechtlich hinreichende Rechtsgrundlage zur Stellung des Auslieferungsersuchens durch den Hessischen Minister der Justiz. Deshalb kann hier dahinstehen, ob sich eine solche Rechtsgrundlage auch aus dem Zustimmungsgesetz zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen ergibt. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung seines Grundrechts aus Art 2 Abs 2 Satz 3 GG wegen mangelnder gesetzlicher Grundlage des Auslieferungsersuchens scheidet mithin schon aus diesem Grunde aus.
b) Auch im übrigen ist kein Sachverhalt ersichtlich, bei dem nicht auszuschließen wäre, daß der Beschwerdeführer in Rechten im Sinne des Art 19 Abs 4 Satz 1 GG verletzt worden ist, deren Verletzung er nicht schon im Rechtsweg vor den Strafgerichten geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können.
aa) Zwar kann hier offenbleiben, ob das Europäische Auslieferungsübereinkommen und die sonstigen, auf den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland anwendbaren Vertragsnormen ausschließlich Rechte und Pflichten der Vertragsparteien oder aber darüber hinaus in einzelnen Bestimmungen, z.B. in Art 16 Abs 4 Satz 1, 2. Halbsatz, Art 18 Abs 4 Satz 1, 2. Halbsatz oder Art 21 Abs 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens oder in Art I Abs 2 des Vertrages vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 1975 II S 1175), auch subjektive Rechte des privaten Einzelnen begründet oder gewährleistet haben. Denn jedenfalls begründen weder die in Art 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens in bezug auf Fiskaldelikte, auf die der Beschwerdeführer abhebt, noch die in Art 7 in bezug auf den Begehungsort getroffenen Regelungen subjektive Rechte privater Einzelner im Sinne des Art 19 Abs 4 Satz 1 GG. Nach Art 5 wird in Abgabenstrafsachen, Steuerstrafsachen, Zollstrafsachen und Devisenstrafsachen die Auslieferung unter den Bedingungen dieses Übereinkommens nur bewilligt, wenn dies zwischen den Vertragsparteien für einzelne oder Gruppen von strafbaren Handlungen dieser Art vereinbart worden ist. Nach Art 7 Abs 1 kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet oder einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Diese Bestimmungen betreffen ausschließlich Rechtspositionen im Verhältnis der Vertragsparteien als solcher, nicht aber begründen oder gewährleisten sie zusätzlich Rechte des privaten Einzelnen im Sinne des Art 19 Abs 4 Satz 1 GG. Ihr Sinn ist es jedenfalls nicht, dem privaten Einzelnen Schutz vor der Strafverfolgung durch den ersuchenden Staat zu gewähren.
bb) Verstöße gegen das Willkürverbot des Art 3 Abs 1 GG, gegen den Verfassungsgrundsatz des Übermaßverbots oder gegen ein Gebot verfassungsrechtlicher Rechtsgüterabwägung scheiden bei dem entscheidungserheblichen Sachverhalt als mögliche Rechtsverletzung im Sinne des Art 19 Abs 4 Satz 1 GG gleichfalls aus. Dabei kann auch hier dahinstehen, ob Auslieferungsersuchen geeignet sind, diese Verfassungsnormen und Verfassungsgrundsätze gegenüber dem von dem Ersuchen Betroffenen zu verletzen.
(1) Die Frage, ob der Haftbefehl des Landgerichts und ihm folgend das Auslieferungsersuchen des Hessischen Ministers der Justiz zu Recht eine im Verhältnis zur Schweiz auslieferungsfähige Tat angenommen haben, ist eine Frage der Anwendung und Auslegung deutschen Strafrechts und des vertraglichen Auslieferungsrechts, die vom Bundesverfassungsrecht im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nur auf Verstöße gegen das Grundgesetz in dem oben dargelegten Sinne nachgeprüft wird. Selbst wenn es zuträfe, daß die vorgeworfene Urkundenunterdrückung, auf die der Haftbefehl und das Auslieferungsersuchen gestützt sind, wegen eines möglichen Zusammenhangs mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen steuerstrafrechtlichen Taten als Fiskaldelikt im Sinne des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz geltenden vertraglichen Auslieferungsrechts zu verstehen wäre, vermöchte dies nicht, das Auslieferungsersuchen als willkürlich gestellt erscheinen zu lassen. Weder die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland anwendbaren vertraglichen Bestimmungen noch das allgemeine Völkerrecht oder das innerstaatliche deutsche Recht enthalten ein Verbot, Auslieferungsersuchen wegen fiskalischer Delikte zu stellen, an das der Hessische Minister der Justiz als objektives Recht gebunden gewesen wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß das Auslieferungsersuchen aus einem anderen als dem Grund gestellt worden wäre, die gegen den Beschwerdeführer in dem Haftbefehl erhobene Beschuldigung in einem ordnungsgemäßen Strafverfahren zu klären. Insbesondere gibt es keinen Anhalt dafür, daß die deutschen Behörden und Gerichte den Grundsatz der Spezialität des Art 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens -- für den Fall, daß der Beschwerdeführer unter den Bedingungen dieses Übereinkommens (Art 5) -- oder den Grundsatz der Spezialität des allgemeinen Völkerrechts, der eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art 25 GG darstellt (vgl. RGSt 54, 108 [109]; BGHSt 15, 125 [126]; OLG München, OLGZ 1968, S 188 [189]) und mithin im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland als objektives Recht zu beachten ist, -- für den Fall, daß der Beschwerdeführer nicht unter den Bedingungen dieses Übereinkommens -- ausgeliefert worden wäre, mißachtet oder umgangen haben würden. Es ist ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts wie des Bundesgerichtshofs, daß dieser Grundsatz -- gegebenen -- falls in seiner vertraglichen Ausgestaltung -- von den Gerichten als objektives Recht zu beachten ist (vgl. RGSt 27, 126 [127]; 27, 413 [415 f.]; 29, 270 [271 ff.]; 34, 191 [198 f.]; 41, 272 [273 ff.]; 60, 202; RG, JW 1929, S 3502; JW 1930, S 1872; RGSt 65, 106 [111]; BGHSt 19, 118 [119 ff.]; 19, 188; BGH, NJW 1965, S 1146 [Nr 15]; BGHSt 22, [319 ff.]). Er verbietet es auch, strafbare Handlungen, für welche die Auslieferung nicht bewilligt ist, strafschärfend zu berücksichtigen (BGHSt 22, 318 [319 ff.]). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich.
(2) Auch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Übermaßverbots oder gegen ein verfassungsrechtliches Gebot der Rechtsgüterabwägung scheidet angesichts des verfassungsrechtlichen Interesses an der Aufrechterhaltung einer wirksamen, dem Gleichheitssatz verpflichteten Strafrechtspflege und der durch sie geschützten Rechtsgüter aus.
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