BVerfGE 58, 208 - Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz
1. Das in dem baden-württembergischen Unterbringungsgesetz als gesetzlicher Grundlage der Freiheitsentziehung angeordnete Gebot, den Geisteskranken grundsätzlich vor Erlaß einer einstweiligen Anordnung mündlich anzuhören (§ 18 Abs. 2 und § 13 UG), gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht.
2. Es ist der vorrangige Zweck der Anhörung im Unterbringungsverfahren, dem Richter einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und der Art. seiner Erkrankung zu verschaffen, damit er in den Stand gesetzt wird, ein klares und umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Unterzubringenden zu gewinnen und seiner Pflicht zu genügen, den ärztlichen Gutachten richterliche Kontrolle entgegenzusetzen.
3. Das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) steht der Unterbringung eines Geisteskranken, die ausschließlich den Zweck verfolgt, den psychisch Kranken vor sich selbst in Schutz zu nehmen und ihn zu seinem eigenen Wohl in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen, dann nicht entgegen, wenn er für sich gefährlich oder ohne Anstaltspflege der Gefahr ernster Gesundheitsschädigung ausgesetzt ist.
4. Eine Auslegung des baden-württembergischen Unterbringungsgesetzes, die fürsorgerische Belange von Gewicht für die Anordnung einer Unterbringung genügen läßt, ist mit dem Bundesrecht vereinbar.
5. Die Unanfechtbarkeit der einstweiligen Anordnung nach § 18 UG, durch die eine vorläufige Unterbringung für zulässig erklärt wurde, steht mit der Verfassung im Einklang.
 
Beschluß
des Zweiten Senats vom 7. Oktober 1981
-- 2 BvR 1194/80 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn H .. -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jörg Sommermeyer, Lessingstraße 4, Freiburg i. Br. -- gegen a) das Unterlassen rechtzeitiger gerichtlicher Entscheidung über die Zulässigkeit der Unterbringung, b) die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Freiburg i. Br. vom 8. August 1979 -- 13 XIV 519 L -, c) den Beschluß des Amtsgerichts Freiburg i. Br. vom 4. September 1979 -- 13 XIV 519 L -, d) § 18 Absatz 3 Satz 1 des baden-württembergischen Gesetzes über die Unterbringung von Geisteskranken und Suchtkranken vom 16. Mai 1955 (GBl. S. 87).
Entscheidungsformel:
1. Die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Freiburg i. Br. vom 8. August 1979 -- 13 XIV 519 L -- verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes.
2. Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
3. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
Gründe:
 
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine vorläufige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund badenwürttembergischen Landesrechts.
I.
1. a) Nach dem baden-württembergischen "Gesetz über die Unterbringung von Geisteskranken und Suchtkranken" (UG) vom 16. Mai 1955 (GBl. S. 87) können Geisteskranke, Geistesschwache und Gemütskranke sowie Suchtkranke von Amts wegen oder auf Antrag gegen ihren Willen in einer Krankenanstalt untergebracht oder festgehalten werden. Die Anordnung der Unterbringung von Amts wegen ist der unteren Verwaltungsbehörde übertragen; sie kann die Unterbringung eines Kranken in einer psychiatrischen Krankenanstalt unter der Voraussetzung anordnen, daß er "anstaltsbedürftig ist, weil er für sich oder andere gefährlich oder für die öffentliche Sittlichkeit anstößig oder ohne Anstaltspflege der Gefahr der Verwahrlosung oder ernster Gesundheitsschädigung ausgesetzt ist" (§ 3 Abs. 1 Satz 1 UG). Die Unterbringung von Amts wegen ist als subsidiärer Behelf ausgestaltet: sie findet nicht statt, wenn der Kranke auf Antrag in einer psychiatrischen Krankenanstalt aufgenommen wird. Die Berechtigung für einen derartigen Antrag wird vom Gesetz näher bezeichneten Personen und Stellen eingeräumt, sofern der Kranke keinen Vertreter in den seine Person betreffenden Angelegenheiten hat oder dieser die Unterbringung nicht veranlassen kann oder will (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 UG). Der Vollzug der Unterbringung von Amts wegen als auch der Unterbringung auf Antrag setzt grundsätzlich voraus, daß sie zuvor vom Amtsgericht für zulässig erklärt worden ist (§ 3 Abs. 3; § 4 Abs. 5 UG).
b) Ist ein Verfahren über die Zulässigkeit einer beantragten oder angeordneten Unterbringung gerichtlich anhängig geworden, so kann das Amtsgericht, falls dies zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Unterzubringenden oder aus anderen Gründen dringend erforderlich ist, durch einstweilige Anordnung die vorläufige Unterbringung für zulässig erklären (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UG).
In dem Verfahren über die Zulässigkeit der endgültigen Unterbringung ist der Kranke mündlich zu hören (§ 13 Abs. 1 UG), es sei denn, daß nach ärztlichem Gutachten eine Verständigung mit dem Anzuhörenden wegen seines Gesundheitszustandes nicht möglich ist oder gesundheitliche Nachteile für den Anzuhörenden zu besorgen sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 UG). Das gilt auch für das Verfahren der einstweiligen Anordnung (§ 18 Abs. 2 Satz 1 UG). Hier kann die Anhörung zudem bei Gefahr im Verzug unterbleiben. Sie muß jedoch in diesen Fällen nachgeholt werden, sobald dies möglich ist (§ 18 Abs. 2 Satz 2 UG).
Die einstweilige Anordnung ist nicht anfechtbar (§ 18 Abs. 3 UG). Sie ist aufzuheben, wenn die Unterbringung nicht binnen zwei Monaten seit Aufnahme des Kranken in die Anstalt endgültig für zulässig erklärt worden ist, jedoch schon vorher, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist (§ 18 Abs. 4 UG).
c) In dringenden Fällen, in denen die Unterbringung noch nicht beantragt oder angeordnet ist, räumt das Gesetz psychiatrischen Krankenanstalten die Möglichkeit ein, einen Kranken "fürsorglich aufzunehmen", ohne daß ein Gericht die Unterbringung zuvor für zulässig erklärt hat. Voraussetzung ist, daß Krankheit, Anstaltsbedürftigkeit und Notwendigkeit sofortiger Aufnahme durch ärztliches Zeugnis bestätigt sind (§ 5 Abs. 1 UG). Der Anstaltsleiter hat die Aufnahme unverzüglich dem zuständigen Amtsgericht mitzuteilen. Die Mitteilung, die eine gutachtliche Äußerung über die Notwendigkeit der Unterbringung enthalten muß, ist spätestens bis zum Ablauf des dritten Tages nach der Aufnahme abzusenden (§ 5 Abs. 2 UG). Das Amtsgericht hat spätestens am Tage nach dem Eingang der Mitteilung über die Zulässigkeit der Unterbringung eine Entscheidung zu treffen. Falls über die Zulässigkeit der endgültigen Unterbringung oder der einstweiligen Unterbringung nach § 18 UG nicht rechtzeitig entschieden werden kann, kann das Amtsgericht die Freiheitsentziehung durch "vorläufige Anordnung" für zulässig erklären, die auch ohne Anordnung der Verwaltungsbehörde ergehen kann. Die vorläufige Anordnung, die unanfechtbar ist, wird unwirksam, wenn nicht binnen einer Woche nach ihrer Bekanntgabe an die Anstalt die Unterbringung endgültig oder nach § 18 UG einstweilen für zulässig erklärt worden ist (§ 5 Abs. 3 UG).
2. Der Beschwerdeführer, ein seinerzeit 42jähriger Lehrer, wurde am 4. August 1979 von der Polizei wegen dringenden Verdachtes, geisteskrank und anstaltsbedürftig zu sein, in die Psychiatrische Klinik der Universität Freiburg i. Br. verbracht und dort "fürsorglich zurückgehalten". Am 6. August 1979 erstellte die Klinik auf einem Formblatt ein "ärztliches Zeugnis". Unter der Rubrik "(kurze) Geschichte der jetzigen Krankheit" heißt es:
    "Herr H... war erstmals vom 1. 4. bis 11. 5. 79 in unserer stationären Behandlung wegen einer manischen Phase. Damals war Unterbringung erforderlich (Az.: 13 XIV 505 L).
    Seit einer Woche wieder zunehmend gereizt manisches Zustandsbild mit Schlaflosigkeit, Umtriebigkeit, Größenideen (hält sich für Detektiv mit Sonderauftrag und Oberstaatsanwalt). Rededrang und häufiges Vorsprechen bei der Polizei mit Prozeßdrohungen. Am 4. 8. Einlieferung durch die Polizei, nachdem er gegen 1.00 Uhr lautstark auf dem Revier Anzeige gegen den Leiter eines Jugenddorfes erstatten wollte. Keine Krankheitseinsicht."
Herr H... leide an einer Gemütskrankheit (manische Psychose); er sei anstaltsbedürftig. Der Kranke sei für sich gefährlich; ohne Anstaltspflege bestehe die Gefahr ernster Gesundheitsschädigung und eine Gefährdung seiner beruflichen und sozialen Situation. Medikamentöse Behandlung sei erforderlich. Die voraussichtliche Dauer der Unterbringung betrage acht Wochen. Eine Anhörung des Kranken sei möglich.
Das ärztliche Zeugnis ist mit einem Antrag der Universitätsklinik auf richterliche Entscheidung am 6. August 1979 beim Amtsgericht Freiburg i. Br. eingegangen. Das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Freiburg i. Br. erließ am selben Tag eine Unterbringungsanordnung (§ 3 Abs. 1 UG). Ohne den Beschwerdeführer zuvor anzuhören, erklärte das Amtsgericht die vorläufige Unterbringung gemäß §§ 2, 3, 18 UG durch einstweilige Anordnung vom 8. August 1979 für zulässig, da diese Maßnahme zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Untergebrachten und zur Abwendung erheblicher gesundheitlicher Nachteile dringend erforderlich sei. Die Anordnung sei aufzuheben, wenn die Unterbringung nicht binnen zwei Monaten seit Aufnahme des Kranken in die Anstalt endgültig für zulässig erklärt worden sei. Der Richter verfügte die Wiedervorlage des Vorgangs "mit Anordnung zur Anhörung". Nachdem sich der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers am 9. August 1979 gemeldet und die Akten am 13. August 1979 eingesehen hatte, bestimmte das Amtsgericht am 17. August 1979 Termin zur Anhörung auf den 22. August 1979.
Die Anhörung erfolgte durch einen anderen Richter des Amtsgerichts. Mit Beschluß vom 4. September 1979 wies dieser den Antrag des Beschwerdeführers, die einstweilige Anordnung aufzuheben, als unbegründet zurück. Die richterliche Anhörung des Beschwerdeführers und der im Termin anwesenden Ärzte sowie eine ergänzende Stellungnahme der Klinik vom 3. September 1979 hätten ergeben, daß der Beschwerdeführer weiterhin unter einer manischen Psychose leide, die stationärer Behandlung bedürfe. Vor einer weiteren Stabilisierung seines seelischen Zustandes sei es nicht vertretbar, ihn in der Freiheit sich selbst zu überlassen. Der Beschwerdeführer biete nicht die Gewähr dafür, daß er in nur ambulanter Behandlung die zur Verhinderung eines Rückfalls erforderlichen Medikamente regelmäßig einnehme. Seine Unzuverlässigkeit habe den Rückfall nach seiner letzten Unterbringung verursacht. Eine erhebliche Selbstgefährdung des Beschwerdeführers liege auch deshalb vor, weil zu befürchten sei, daß er seine Stellung als Lehrer und damit seine berufliche Existenz verlieren werde, wenn er in diesem Zustand im Schulamt oder an seiner Arbeitsstelle erscheine. Der drohende Existenzverlust werde mit Sicherheit zu einer Verschlimmerung des Leidens und erneutem Rückfall führen. Außerdem sei auch eine Schädigung in vermögensrechtlicher Hinsicht als Selbstgefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1 UG anzusehen.
Der Beschwerdeführer ist am 28. September 1979 -- nach Eingang dieser Verfassungsbeschwerde -- aus der Klinik entlassen worden. Das Landgericht Freiburg i. Br. hat daraufhin eine gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 4. September 1979 eingelegte sofortige Beschwerde für gegenstandslos erklärt.
Ein gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 8. August 1979 hilfsweise eingelegtes und als sofortige Beschwerde gewertetes Rechtsmittel hatte das Landgericht Freiburg i. Br. am 6. September 1979 als unzulässig verworfen, weil der angegriffene Beschluß gemäß § 18 Abs. 3 UG der Anfechtung entzogen sei. Die gegen diese Entscheidung gerichtete weitere sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers blieb ebenfalls erfolglos.
II.
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Freiburg i. Br. vom 8. August 1979 und den Beschluß vom 4. September 1979, mit dem dasselbe Gericht seinen Antrag zurückgewiesen hat, die einstweilige Anordnung aufzuheben. Zur Begründung bringt er vor:
Die Beendigung der Unterbringung lasse sein Interesse an der Feststellung der Grundrechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen unberührt. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Wie die in der Vergangenheit durchgeführten Unterbringungsverfahren zeigten, müsse er jederzeit wieder mit einem derartigen Verfahren rechnen. Diese Befürchtung habe sich im Laufe des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens bestätigt, denn er sei zwischenzeitlich erneut in die geschlossene Abteilung der psychiatrischen Nervenklinik verbracht und mit einer Verfahrensweise konfrontiert worden, die er mit der Verfassungsbeschwerde zur Überprüfung gestellt habe.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzten ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2, Art. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 GG:
Die einstweilige Anordnung vom 8. August 1979 habe nicht erlassen werden dürfen, ohne ihn, wie gesetzlich vorgeschrieben, vor der Entscheidung anzuhören, und sei damit unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen. Weder habe sein Gesundheitszustand der Anhörung entgegengestanden noch habe im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 UG Gefahr im Verzug vorgelegen, bei der die Anhörung vor der Entscheidung ausnahmsweise unterbleiben dürfe. Der Unterbringungsrichter habe genügend Zeit gehabt, ihn in der nahegelegenen Universitätsklinik aufzusuchen. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei durch die spätere Anhörung nicht mehr zu heilen gewesen, da die einstweilige Anordnung als unanfechtbare Entscheidung durch nachträglich gewährtes Gehör in ihrem Bestand nicht mehr zu beeinflussen sei. Die am 22. August 1979 erfolgte Anhörung habe demgemäß nicht der Überprüfung der Frage gegolten, ob die einstweilige Anordnung zu Recht ergangen sei; sie habe nur der Vorbereitung der Entscheidung gedient, ob der Grund für die einstweilige Anordnung durch nachträglich eingetretene Umstände entfallen sei (§ 18 Abs. 4 Satz 2 UG). Das Amtsgericht habe es zudem gesetzwidrig unterlassen, ihn wenigstens rechtzeitig nach Erlaß der einstweiligen Anordnung anzuhören (§ 18 Abs. 2 Satz 2 UG).
Die einstweilige Anordnung sei darüber hinaus mit dem Grundrecht der Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 GG und der formellen Gewährleistung dieser Freiheit in Art. 104 GG nicht zu vereinbaren. In Anbetracht der überragenden Bedeutung, die der Freiheit des Einzelnen in der grundgesetzlichen Wertordnung zukomme, bedürfe eine so schwerwiegende Entscheidung wie die richterliche Zulässigkeitserklärung der vorläufigen Unterbringung der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles. Dem werde der "rein formularmäßige" Erlaß der einstweiligen Anordnung ebensowenig gerecht wie das ärztliche Zeugnis der Universitätsklinik vom 6. August 1979, dessen ersichtlich ungenügender Inhalt die gebotene richterliche Nachprüfung der ärztlichen Schlußfolgerungen nicht zulasse. Die Verwendung der Krankheitsbezeichnung "manische Psychose" stelle angesichts des in der Psychiatrie verwendeten fragwürdigen Krankheitsbegriffs eine bloße Leerformel dar, die nicht ausreiche, die Unterbringungsvoraussetzungen darzutun. Die angegriffenen Entscheidungen seien zusätzlich mit dem Fehler behaftet, daß die Freiheitsentziehung in keinem angemessenen Verhältnis zu der von dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr gestanden habe. Die Allgemeinlästigkeit des Beschwerdeführers habe seine Unterbringung ebensowenig gerechtfertigt wie seine Behandlungsbedürftigkeit und fehlende Krankheitseinsicht. Die Annahme eines ohne Behandlung auftretenden "Dauerstresses" mit der Folge von Schlaf- und Kreislaufstörungen begründe eine allenfalls geringfügige Gefährdung des Beschwerdeführers, die außer Verhältnis zur angeordneten Freiheitsentziehung stehe. Zumindest hätte eine ambulante Behandlung, zu der sich der Beschwerdeführer bereit erklärt habe, versucht werden müssen. Die Gefährdung der beruflichen und sozialen Situation des Beschwerdeführers trage die Anordnung der Unterbringung nicht. Eine derartige Gefährdung sei mit einer Vielzahl von Verhaltensweisen verbunden, die eine Freiheitsentziehung nicht rechtfertigen könnten.
2. § 18 Abs. 3 Satz 1 UG, der die einstweilige Anordnung gerichtlicher Nachprüfung entziehe, sei mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar. Diese Bestimmung verstoße auch gegen Art. 3 GG; denn der Ausschluß der Anfechtbarkeit sei beispiellos und habe im Unterbringungsrecht anderer Bundesländer sowie in sämtlichen Freiheitsentziehungsverfahren keine Entsprechung.
3. Erstmals mit ergänzendem Schriftsatz vom 20. Oktober 1980 hat der Beschwerdeführer ferner beanstandet, daß es das Amtsgericht entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 UG unterlassen habe, spätestens am 7. August 1979 die verfassungsrechtlich gebotene Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung zu treffen.
III.
Der Justizminister des Landes Baden-Württemberg hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und im übrigen auch für unbegründet.
Es verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht, daß das Amtsgericht vor Erlaß der einstweiligen Anordnung von dessen Anhörung abgesehen habe. Gefährde es den Zweck einer Maßnahme, wenn der Betroffene vor Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung angehört werde, sei dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügt, wenn die Anhörung so bald wie möglich nachgeholt werde. Im Einklang mit diesem Grundsatz sehe das Unterbringungsgesetz vor, daß die vorherige Anhörung bei Gefahr im Verzug unterbleiben könne; sie müsse jedoch nachgeholt werden, sobald dies möglich sei (§ 18 Abs. 2 UG). Das Amtsgericht habe offenbar wegen der im ärztlichen Zeugnis bescheinigten Selbstgefährdung -- inzident -- Gefahr im Verzug angenommen. Diese Auffassung erscheine vertretbar; sie bewege sich im Rahmen der den Fachgerichten zustehenden Auslegung und Anwendung einfachen Gesetzesrechts. Die Anhörung sei auch rechtzeitig nachgeholt worden, zumal die eingetretene Verzögerung bei der Bestimmung des Anhörungstermins durch die vom Bevollmächtigten des Beschwerdeführers erbetene Akteneinsicht verursacht worden sei. Eine etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs sei jedenfalls durch die Anhörung am 22. August 1979, die auch der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der einstweiligen Anordnung gegolten habe, geheilt worden.
Das Amtsgericht habe auch bei gebührender Berücksichtigung des Grundrechts der persönlichen Freiheit die einstweilige Anordnung erlassen dürfen. Ihm hätten nicht nur das formularmäßig begründete ärztliche Zeugnis der Klinik, sondern darüber hinaus die polizeilichen Vermerke über das auffällige Verhalten des Beschwerdeführers sowie die Akten des früheren Unterbringungsverfahrens als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung gestanden. Die Rechtsanwendung des Amtsgerichts sei -- ebenso wie die Unanfechtbarkeit der einstweiligen Anordnung -- verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; auch lasse der Beschluß des Amtsgerichts vom 4. September 1979 einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.
 
B. -- I.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist wegen Versäumung der Einlegungsfrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) unzulässig, soweit der Beschwerdeführer rügt, daß eine den Bestimmungen des badenwürttembergischen Unterbringungsgesetzes entsprechende rechtzeitige richterliche Entscheidung über seine Unterbringung unterblieben sei. Zwar sieht § 93 Abs. 1 BVerfGG keine Fristen für Verfassungsbeschwerden vor, die sich gegen ein Unterlassen der öffentlichen Gewalt richten. Das bedeutet indessen nicht, daß auch nach Beendigung einer Unterlassung eine verfassungsgerichtliche Überprüfung ohne zeitliche Beschränkung zuzulassen wäre. Für eine derartige Bevorzugung eines sich gegen ein Unterlassen wehrenden Beschwerdeführers gegenüber der in § 93 BVerfGG getroffenen Regelung für behördliche und gerichtliche Tätigkeitsakte fehlte ein einleuchtender Grund. Vielmehr beginnt in entsprechender Anwendung von § 93 Abs. 1 BVerfGG die Monatsfrist, sobald die Beendigung des Unterlassens zur Kenntnis des Beschwerdeführers gelangt ist. Da das Amtsgericht am 8. August 1979 durch einstweilige Anordnung über die Zulässigkeit der vorläufigen Unterbringung beschlossen hat und diese Entscheidung dem Beschwerdeführer spätestens am 14. August mitgeteilt wurde, kam die erstmals mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1980 erhobene Rüge somit zu spät.
2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.
a) Soweit sie sich gegen die einstweilige Anordnung vom 8. August und den Beschluß vom 4. September 1979 richtet, ist die Monatsfrist gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG gewahrt.
Dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung ist genügt. Die einstweilige Anordnung unterliegt nach § 18 Abs. 3 Satz 1 UG keiner Anfechtung. Daß der Beschwerdeführer gegen den Beschluß des Landgerichts Freiburg i. Br., der die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 4. September 1979 als gegenstandslos bezeichnet hat, keine weitere Beschwerde eingelegt hat (§ 11 Abs. 1 UG in Verbindung mit §§ 27, 29 FGG), steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Die Verfolgung dieses Rechtsmittels war dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten, nachdem das Landgericht in Übereinstimmung mit einer allgemein gebilligten Rechtsauffassung (vgl. Saage/Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 2. Aufl., 1975, I § 7, Rdnr. 39, III, Rdnr. 571; BayObLG, NJW 1964, S. 1326; Baumann, Unterbringungsrecht, 1966, S. 468 m. w. N.) den Beschwerdegegenstand wegen der zwischenzeitlichen Entlassung als erledigt angesehen hat (vgl. BVerfGE 9, 3 [7 f.]).
b) Zulässigkeitsbedenken stehen der Verfassungsbeschwerde auch nicht insoweit entgegen, als sie sich mittelbar gegen die in § 18 Abs. 3 Satz 1 UG festgelegte Unanfechtbarkeit der einstweiligen Anordnung richtet. Der Beschwerdeführer hat hierzu Entscheidungen des Landgerichts Freiburg und des Oberlandesgerichts Karlsruhe herbeigeführt und damit den Rechtsweg erschöpft.
c) Das Rechtsschutzinteresse an einer Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts besteht fort. Zwar kommt eine Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen nicht mehr in Frage, da der Beschwerdeführer sein Ziel, aus der Unterbringung entlassen zu werden, erreicht hat. Gleichwohl verbleibt ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob die vorläufige Unterbringung aufgrund jener Entscheidungen und die Versagung eines Rechtsmittels gegen die einstweilige Anordnung verfassungsgemäß waren. Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit, wie ihn das Grundgesetz garantiert, nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung einer behaupteten Freiheitsverletzung bei Wiedergewährung der Freiheit ohne weiteres entfiele (BVerfGE 10, 302 [308]; 53, 152 [157 f.]; std. Rspr.).
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit sie der einstweiligen Anordnung vom 8. August 1979 gilt; im übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
1. Die einstweilige Anordnung vom 8. August 1979, die die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers in einer psychiatrischen Krankenanstalt für zulässig erklärt hat, verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG, weil das Amtsgericht versäumt hat, den Beschwerdeführer vor Erlaß seiner Entscheidung in gesetzlich vorgeschriebener Weise anzuhören.
a) Die Freiheit der Person ist unverletzlich (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG); in diese Freiheit darf nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingegriffen werden (Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG). Die formellen Gewährleistungen der Freiheit in Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (BVerfGE 10, 302 [322]); Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn (BVerfGE 10, 302 [323]; 29, 183 [195]), indem er neben der Forderung nach einem "förmlichen" freiheitsbeschränkenden Gesetz die Pflicht, dessen Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt. Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar. Durch Art. 104 Abs. 1 GG wird die Beachtung der sich aus dem jeweiligen Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Formen zur Verfassungspflicht erhoben, deren Einhaltung durch den Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde abgesichert wird.
b) Das in dem baden-württembergischen Unterbringungsgesetz als gesetzlicher Grundlage der Freiheitsentziehung angeordnete Gebot, den Kranken grundsätzlich vor Erlaß einer einstweiligen Anordnung mündlich anzuhören (§§ 18 Abs. 2 und 13 UG), gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. Dürig in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art. 104, Rdnr. 19). Zwar dient die Anhörung des Kranken auch der Gewährung des gebotenen rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Umstand, daß die Anhörung auch dem von Art. 103 Abs. 1 GG geschützten Bereich zuzuordnen ist, steht der Anwendung von Art. 104 Abs. 1 GG indessen nicht entgegen. Beide Vorschriften regeln Verschiedenes (BVerfGE 9, 89 [100]). Insbesondere bezieht Art. 104 Abs. 1 GG auch die vom Gesetz vorgeschriebene Mündlichkeit der Anhörung in seinen Schutz mit ein, die Art. 103 Abs. 1 GG nicht notwendig verbürgt (vgl. BVerfGE 9, 231 [235 f.]).
c) Das Amtsgericht hat gegen die gesetzlich vorgeschriebene Anhörungspflicht verstoßen. Gemäß §§ 18 Abs. 2 und 13 UG ist der Unterzubringende auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung mündlich anzuhören, sofern die Anhörung nicht ausnahmsweise unterbleiben kann, wenn Gefahr im Verzuge ist, nach ärztlichem Gutachten eine Verständigung mit dem Anzuhörenden wegen seines Gesundheitszustandes nicht möglich ist oder gesundheitliche Nachteile für ihn zu besorgen sind. Eine vorherige Anhörung hat nicht stattgefunden, obwohl ein solcher Ausnahmetatbestand erkennbar nicht vorlag. Das ärztliche Zeugnis der Universitätsklinik, das dem Amtsgericht zugeleitet worden war, weist ausdrücklich darauf hin, daß eine Anhörung des Beschwerdeführers möglich sei. Dafür, daß einer Anhörung des Beschwerdeführers der Gesichtspunkt der "Gefahr im Verzug" entgegengestanden hätte, lassen sich aus den beigezogenen Akten keinerlei Anhaltspunkte gewinnen. Diese Voraussetzung wäre im übrigen auch nur dann zu bejahen gewesen, wenn der Unterbringungszweck den Erlaß der einstweiligen Anordnung hätte erforderlich werden lassen, obgleich eine vorherige Anhörung nicht möglich war. Welche Gründe es hätten hindern sollen, zwischen dem Eingang der Anzeige der Klinik bei Gericht am 6. August 1979 und dem Erlaß der Entscheidung am 8. August 1979 eine mündliche Anhörung in derselben Gemeinde durchzuführen, ist indessen nicht ersichtlich, zumal im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme andere weniger vordringliche Dienstgeschäfte notfalls hätten zurückgestellt werden müssen.
d) Der Grundrechtsverstoß war durch die nachträgliche mündliche Anhörung am 22. August 1979 mit Wirkung für die Vergangenheit nicht mehr zu heilen.
Soweit das Gebot der mündlichen Anhörung in § 13 Abs. 1 UG die Art 103 Abs. 1 GG entsprechende Verpflichtung umfaßt, dem Kranken Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor deren Erlaß zu äußern, kommt für den Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör zwar eine Heilung durch nachgeholte Anhörung in Frage (vgl. BVerfGE 5, 22 [24]; 19, 93 [99]). Das Amtsgericht war nämlich unbeschadet der in § 18 Abs. 3 UG festgelegten Unanfechtbarkeit der einstweiligen Anordnung nicht gehindert und gegebenenfalls sogar verpflichtet, seine Entscheidung über die vorläufige Unterbringung aufgrund des Ergebnisses des Anhörungstermins abzuändern oder aufzuheben (§ 18 Abs. 4 Satz 2 UG).
Dagegen vermochte die nachträgliche Anhörung den Verstoß gegen das Grundrecht der persönlichen Freiheit rechtlich nicht mehr zu beseitigen. Zwar gilt im Verfahrensrecht im allgemeinen der Grundsatz, daß Fehler des Verfahrens dadurch geheilt werden, daß der fehlerhafte Verfahrensvorgang fehlerfrei wiederholt wird. Die Unterlassung der vorgeschriebenen Anhörung hat jedoch nicht nur zur Folge, daß dem Unterzubringenden ein prozessuales Recht lediglich vorübergehend vorenthalten wird, sie bedeutet vielmehr, daß die Entscheidung über den Entzug der persönlichen Freiheit ohne zwingenden Grund auf unzureichender richterlicher Sachaufklärung beruht, die als unverzichtbare Voraussetzung einer Unterbringung anzusehen ist. Denn die Anhörung in § 13 Abs. 1 UG erschöpft sich, wie sich durch das Erfordernis mündlicher Anhörung erweist, nicht in der bloßen Gewährung rechtlichen Gehörs. Vorrangiger Zweck der Anhörung im Unterbringungsverfahren ist es vielmehr, dem Richter einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und der Art seiner Erkrankung zu verschaffen, damit er in den Stand gesetzt wird, ein klares und umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Unterzubringenden zu gewinnen und seiner Pflicht zu genügen, den ärztlichen Gutachten richterliche Kontrolle entgegenzusetzen. Der persönliche Eindruck des entscheidenden Richters gehört deshalb als Kernstück des Amtsermittlungsverfahrens (§ 11 Abs. 1 UG in Verbindung mit § 12 FGG) zu den wichtigsten Verfahrensgrundsätzen des Unterbringungsrechts (vgl. Saage/Göppinger, a.a.O., I § 5, Rdnr. 7 ff., III, Rdnr. 317 ff.; Baumann, a.a.O., s. 337; Parensen, Die Unterbringung Geistes- und Suchtkranker, 1972, S. 109; Koch, Unterbringungsgesetz für Rheinland-Pfalz, 1967, S. 41; Kullmann, Entziehung der Freiheit von Geistes- und Suchtkranken, 1971, S. 70 f.; Böning, NJW 1960, S. 1374 [1376]; Schmidt- Futterer, Die Justiz, 1964, S. 207 [212]; Koch, NJW 1971, S. 1073 f.; LG Mannheim, NJW 1964, S. 1137 f.; OLG Stuttgart, NJW 1974, S. 2052, und Die Justiz, 1979, S. 435). Verstößt der Richter gegen das Gebot vorheriger mündlicher Anhörung, so drückt dieses Unterlassen der gleichwohl angeordneten Unterbringung den Makel rechtswidriger Freiheitsentziehung auf, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist. Davon geht auch das Unterbringungsgesetz aus, indem es eine nachgeholte Anhörung nur unter engen zeitlichen und sachlichen Voraussetzungen zuläßt. Mit dieser Regelung wäre eine unbeschränkte Heilung des Verfahrensverstoßes nicht zu vereinbaren. Der nachgeholten Anhörung kann heilende Wirkung daher nur für die Zukunft beigemessen werden. Die Aufrechterhaltung der Unterbringung nach Anhörung durch Beschluß vom 4. September 1979 ist angesichts dessen lediglich einem in dieser Hinsicht erstmals formell ordnungsgemäßen Neuerlaß der Anordnung gleichzuachten.
e) Da die einstweilige Anordnung vom 8. August 1979 schon wegen Verletzung der Anhörungspflicht mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, kann es dahinstehen, ob sie aus anderen Gründen vor dem Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 GG Bestand hätte.
2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 4. September 1979 ist unbegründet.
Die angegriffene Entscheidung und der weitere Vollzug der Unterbringung verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten oder diesen gleichgestellten Rechten, insbesondere nicht in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 1 Satz 1 GG).
a) Die Zurückweisung des Antrags, die einstweilige Anordnung aufzuheben, und der darin beschlossene Neuerlaß dieser Maßnahme nach Anhörung des Beschwerdeführers beruhten auf §§ 2, 3 und 18 des baden-württembergischen Unterbringungsgesetzes und somit auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes. Die angewendeten Vorschriften begegnen weder verfassungsrechtlichen Bedenken, noch verstoßen sie sonst gegen höherrangiges Bundesrecht.
aa) Es ist verfassungsgemäß, daß § 3 Abs. 1 UG die Unterbringung eines Geisteskranken zuläßt, wenn er für sich gefährlich oder der Gefahr ernster Gesundheitsschädigung ausgesetzt ist. Zwar ist es dem Gesetzgeber verwehrt, von seiner Gestaltungsfreiheit unbeschränkten Gebrauch zu machen; er hat vielmehr bei der Ausübung der ihm erteilten Ermächtigung, die Freiheit der Person einzuschränken, die vom Verfassungsrecht gezogenen Grenzen zu beachten. Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß es nur aus gewichtigem Grund angetastet werden darf (BVerfGE 45, 187 [223]). Die Einschränkung dieser Freiheit, die auch dem Geisteskranken und nicht voll Geschäftsfähigen durch Art. 2 Abs. 2 GG garantiert ist (BVerfGE 10, 302 [309]), ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen.
Dies schließt jedoch einen staatlichen Eingriff nicht aus, der ausschließlich den Zweck verfolgt, einen psychisch Kranken vor sich selbst in Schutz zu nehmen und ihn zu seinem eigenen Wohl in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen. Eine derartige Maßnahme ist nicht nur dann zulässig, wenn sie der Schutz der Allgemeinheit verlangt, sondern sie kann sich auch durch den Schutz des Betroffenen rechtfertigen. Zwar steht es unter der Herrschaft des Grundgesetzes in der Regel jedermann frei, Hilfe zurückzuweisen, sofern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen werden (vgl. BVerfGE 22, 180 [219 f.]; 30, 47 [53 f.]). Nur wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls, wie sie mit den Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG bestimmt sind, es zwingend gebieten, muß der Freiheitsanspruch des einzelnen insoweit zurücktreten. Das Gewicht, das dem Freiheitsanspruch gegenüber dem Gemeinwohl zukommt, darf aber nicht losgelöst von den tatsächlichen Möglichkeiten des Fürsorgebedürftigen bestimmt werden, sich frei zu entschließen. Bei psychischer Erkrankung wird die Fähigkeit zur Selbstbestimmung häufig erheblich beeinträchtigt sein. In solchen Fällen ist dem Staat fürsorgerisches Eingreifen auch dort erlaubt, wo beim Gesunden Halt geboten ist. Die Erkenntnis, daß es das Recht ermöglichen muß, den Willen des psychisch Kranken durch die bessere Einsicht des für ihn Verantwortlichen zu ersetzen, hat ihren Niederschlag seit jeher in den Vorschriften des bürgerlichen Rechts betreffend die Vormundschaft über geisteskranke Personen gefunden, die trotz ihrer Zuordnung zum Privatrecht auch Elemente öffentlicher Fürsorge enthalten. Zumal unter der Geltung des Sozialstaatsgedankens (Art. 20 Abs. 1, 28 GG) ist kein Grund ersichtlich, der es hindern könnte, die Fürsorge für die Bürger, die hilfsbedürftig sind, weil sie psychisch krank sind, als staatliche Aufgabe auszugestalten. Die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft schließt auch die Befugnis ein, den psychisch Kranken, der infolge seines Krankheitszustands und der damit verbundenen fehlenden Einsichtsfähigkeit die Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen nicht zu beurteilen vermag oder trotz einer solchen Erkenntnis sich infolge der Krankheit nicht zu einer Behandlung entschließen kann, zwangsweise in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen, wenn sich dies als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden. Daß dies nicht ausnahmslos gilt, weil schon im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei weniger gewichtigen Fällen eine derart einschneidende Maßnahme unterbleiben muß und somit auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen bleibt, drängt sich auf. Wo hier die Grenzen eines zulässigen Eingriffs verlaufen, ist nicht zu entscheiden. Denn das Unterbringungsgesetz erlaubt die Anstaltsunterbringung ohnehin nur, wenn der Kranke für sich gefährlich oder ohne Anstaltspflege der Gefahr ernster Gesundheitsschädigung ausgesetzt ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 UG). Mit diesen tatbestandlichen Voraussetzungen wahrt das Gesetz den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit.
bb) Bedenken dagegen, fürsorgerische Gesichtspunkte als alleinige Grundlage für eine Unterbringung ausreichen zu lassen, weil ärztliche Erkenntnis begrenzt und deshalb der Schutz Gesunder vor staatlichem Behandlungszwang nicht hinreichend gewährleistet sei, greifen nicht durch. Das Unterbringungsgesetz beschränkt seinen Anwendungsbereich, soweit dies hier von Interesse ist, auf Geisteskranke einschließlich Geistesschwacher und Gemütskranker (§ 2 Abs. 1 UG). Bei diesen Voraussetzungen handelt es sich um juristische Begriffe, für die medizinische Krankheitsbegriffe nur Ausgangspunkte darstellen (Baumann, a.a.O., S. 242, und in: Handbuch der forensischen Psychiatrie, Band I, 1972, S. 358 [361 f.]; Göppinger, Die Justiz, 1968, S. 148 [153]). Wenn auch der zur Entscheidung über die Anordnung einer Freiheitsentziehung berufene Richter die Frage, ob eine Person an einer Geisteskrankheit leidet und welche Auswirkungen und Bedeutung dies hat, regelmäßig nur mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen beurteilen kann, so ist er doch nicht verpflichtet, die Begriffswelt des Arztes zu übernehmen, die teils weiter, teils aber auch enger sein kann als die juristischen Begriffe, die bei der Gesetzesanwendung allein zugrunde zu legen sind. Die juristischen Begriffe klammern die leichteren Formen geistiger oder seelischer Störungen gerade aus (Saage/Göppinger, a.a.O., III, Rdnr. 61). Dies trägt dazu bei, der möglichen Gefahr einer "Vernunfthoheit des Arztes über den Patienten" (Baumann, a.a.O., S. 25) und einer umfassenden staatlichen Gesundheitsvormundschaft zu begegnen. Bei psychischen Störungen, deren Grenzen zum Krankhaften fließend und die medizinisch lediglich als Abweichungen von einem angenommenen Durchschnittsverhalten zu beschreiben sind, ist der Richter allerdings zu einer besonders sorgfältigen Prüfung aufgerufen, ob den festgestellten Störungen Krankheitswert im Sinne des Gesetzes zukommt.
cc) Die Freiheitsentziehung ermangelt auch nicht aus anderen Gründen der wirksamen gesetzlichen Grundlage. Eine Auslegung des Unterbringungsgesetzes, die fürsorgerische Belange von Gewicht für die Anordnung einer Unterbringung genügen läßt, ist mit dem Bundesrecht vereinbar.
Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen der ihm zustehenden Kompetenz für die öffentliche Fürsorge (Art. 74 Nr. 7 GG), die auch Zwangsmaßnahmen umfassen kann (vgl. BVerfGE 30, 47), ein Gesetz über psychisch Kranke bislang nicht erlassen. Die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes sparen die Unterbringung psychisch Kranker aus. Soweit § 73 Abs. 2, 3 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (BGBl. I, S. 815) die Einweisung sogenannter gefährdeter Personen zuließ, ist die Vorschrift vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden (BVerfGE 22, 180). Inwieweit überhaupt eine Konkurrenz zum Unterbringungsrecht bestand (vgl. Baumann, a.a.O., S. 285), kann daher offenbleiben.
Die zivilrechtlichen Regelungen über Vormundschaft und Pflegschaft stehen einer Auslegung des Gesetzes, wie sie der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegt, ebenfalls nicht entgegen. Das nur auf Antrag in Gang zu setzende Entmündigungsverfahren (§ 645 ZPO) zielt auf einschneidende Rechtswirkungen für das bürgerliche Leben des zu Entmündigenden ab (§§ 104 Ziffer 3, 105 Abs. 1 und 114 BGB) und bietet die Grundlage für eine umfassende Sorge für Person und Vermögen des Entmündigten vermittels der Bestellung eines Vormunds (§§ 1896, 1901, 1897, 1793 BGB). Die Vormundschaft, die bei einem Volljährigen in erster Linie Privatpersonen, vorrangig den Eltern oder dem Ehegatten des Mündels, überlassen bleibt (§§ 1899, 1900 BGB), umgreift zwar auch die Berechtigung, das Mündel mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen, wenn dies der Zweck der Vormundschaft erfordert (§§ 1901, 1897 BGB in Verbindung mit § 1800 Abs. 2 BGB a. F.; §§ 1800, 1631 Abs. 1, 1631 b BGB n. F.). Herr dieses Verfahrens ist nach der Anlage des Gesetzes trotz der Beteiligung des Vormundschaftsgerichts aber grundsätzlich der gesetzliche Vertreter, dessen Pflichterfüllung lediglich durch Aufsichtsmaßnahmen beeinflußt werden kann (§§ 1897, 1837, 1850 BGB). Der Umstand, daß bei noch nicht bestelltem oder verhindertem Vormund das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Mündels erforderlichen Maßregeln auch von Amts wegen treffen kann (§ 1846 BGB), ändert als Ausnahmeregelung für eilige Fälle am grundsätzlichen Charakter des Verfahrens nichts. Jedenfalls als subsidiärer Behelf ist neben die zivilrechtliche Unterbringung deshalb stets ergänzend die öffentliche Unterbringung nach Landesrecht getreten, deren Verfahren von staatlichen Behörden betrieben wird. Die unbezweifelbare Notwendigkeit zusätzlicher staatlicher Eingriffsmöglichkeiten ergibt sich schon aus dem unzureichenden Schutz der Allgemeinheit vor gemeingefährlichen Geisteskranken, den das Zivilrecht bietet, sie erschöpft sich jedoch nicht im Sicherungsgedanken (vgl. Saage/Göppinger, a.a.O., III, Rdnr. 19). Denn ebenso wie der pflichtvergessene Vormund, der die erforderliche Unterbringung des Kranken versäumt, die Sicherheit der Allgemeinheit gefährden kann, kann er die den Umständen nach dringend gebotene Fürsorge für sein Mündel vermissen lassen und dem Schutzbefohlenen dadurch schweren Schaden zufügen.
Daß das Bundesgesetz eine erschöpfende Regelung der Materie getroffen hätte, soweit das fürsorgerische Prinzip als alleinige Grundlage der Unterbringung in Frage steht, läßt sich auch nicht dem historischen Zusammenhang der Gesetzgebung entnehmen. Zwar stehen die Unterbringungsgesetze der Länder überwiegend in der Tradition des Polizeirechts und lassen daher fürsorgerische Gesichtspunkte hinter sicherheitspolizeiliche Aspekte zurücktreten. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Bereits das zu seiner Zeit als fortschrittlich geltende badische Gesetz betreffend die Irrenfürsorge vom 25. Juni 1910 (Bad. GVBl. 1910, S. 229), auf dem das baden-württembergische Unterbringungsgesetz in wesentlichen Teilen aufbaut, hatte dem Fürsorgegedanken als selbständiger Unterbringungsvoraussetzung ausdrücklich Rechnung getragen. Trotz tiefgreifender Umgestaltungen des bürgerlichen Rechts hat der Bundesgesetzgeber auch keinen Anlaß gesehen, dem Eindringen fürsorgerischer Gesichtspunkte in das Unterbringungsrecht der Länder entgegenzutreten. Vielmehr besteht heute weitgehend Einigkeit darüber, daß ein modernes Unterbringungsrecht ohne fürsorgerische Elemente undenkbar ist (vgl. Saage/Göppinger, a.a.O., III, Rdnr. 17; Böning, JZ 1968, S. 109; Haddenbrock in: Handbuch der forensischen Psychiatrie, Band II, 1972, S. 1385 [1401]; OLG Stuttgart, NJW 1974, S. 2052 [2054]). Auch die Stellungnahme der Bundesregierung zum Bericht der Sachverständigen-Kommission über die Lage der Psychiatrie in der Bundesrepublik Deutschland hält eine generell stärkere Betonung des fürsorgerischen Aspekts in den Unterbringungsgesetzen der Länder für geboten (BTDrucks. 8/2565, Kapitel 4.13.6.).
Die Gesetzeslage ist demnach von einer nicht erschöpfenden bundesrechtlichen Regelung geprägt, die auch durch den von der Rechtsprechung gebilligten weiten Anwendungsbereich der sogenannten "Zwangspflegschaft" gemäß § 1910 Abs. 3 BGB (vgl. BVerfGE 19, 93) keine grundsätzliche Änderung erfahren hat. War die Landesgesetzgebung insoweit nicht gehindert, ergänzende gesetzliche Regelungen zu schaffen (zweifelnd: Böning, NJW 1960, S. 1374 [1375]), so kann es dahinstehen, ob Art. 74 Nr. 7 GG dem Bund die Kompetenz verleiht, das Recht der Unterbringung psychisch Kranker umfassend zu gestalten (bejahend: v. Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, Band II, 1964, S. 1562; Saage/Göppinger, a.a.O., III, Rdnr. 54; a.A.: Maunz in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Art. 74, Rdnr. 49, und wohl auch Schmidt-Bleibtreu in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl., 1980, Art. 74, Rdnr. 22). Ebenso kann offenbleiben, ob der Landesgesetzgeber als befugt anzusehen wäre, nicht nur subsidiäres Recht in Kraft zu setzen, denn das baden-württembergische Unterbringungsgesetz findet nur dann Anwendung, wenn der Kranke keinen Vertreter in den seine Person betreffenden Angelegenheiten hat oder die Unterbringung gegen den Willen eines Vormunds oder Pflegers durchgesetzt werden soll (§§ 2, 4 UG; vgl. Saage/Göppinger, a.a.O., III, Rdnr. 204, 207; OLG Stuttgart, Die Justiz, 1979, S. 434 [435]).
b) Auch die Anwendung des Gesetzes läßt einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.
Das Amtsgericht hat das Vorliegen einer Gemütskrankheit im Sinne von § 2 Abs. 1 UG als Unterbringungsvoraussetzung bejaht, ohne daß dagegen verfassungsrechtliche Bedenken zu erheben wären. Der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob das knapp gefaßte schriftliche Zeugnis der Universitätsklinik vom 6. August 1979 eine der Bedeutung der Freiheitsgarantie entsprechende Grundlage für einen auf zwei Monate angelegten Freiheitsentzug darstellte, ist nicht nachzugehen. Denn die Entscheidung vom 4. September 1979 ist nach mündlicher Anhörung zweier Ärzte im Termin vom 22. August 1979 ergangen. Eine breitere Entscheidungsgrundlage verlangt das Grundgesetz im Verfahren der vorläufigen Unterbringung nicht.
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bloße Allgemeinlästigkeit seines Verhaltens sinngemäß eine für die Unterbringung hinreichende Schwere der geistigen Störung in Zweifel zieht, übersieht er, daß es für die vorläufige Maßnahme nach § 18 UG genügt, wenn dringende Gründe für das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen sprechen (Saage/Göppinger, a.a.O., III, Rdnr. 661). Die Annahme des dringenden Verdachts auf eine die Unterbringung rechtfertigende Gemütskrankheit ist schon angesichts der ärztlichen Stellungnahme von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers konnte dem Verfahren über die endgültige Unterbringung überlassen bleiben.
Verfassungsrechtlich unangreifbar ist auch die Annahme des Amtsgerichts, der Beschwerdeführer sei ohne Anstaltspflege der Gefahr "ernster Gesundheitsschädigung" ausgesetzt. Dieser Begriff umfaßt physische und psychische Schädigungen (Saage/Göppinger, a.a.O., III, Rdnr. 163). Es ist sachgerecht, eine ernste Gesundheitsschädigung im Sinne des § 3 Abs. 1 UG schon dann zu bejahen, wenn eine ins Gewicht fallende Besserung einer nicht unerheblichen seelischen Erkrankung an der Weigerung des Kranken scheitert, sich der erforderlichen und zumutbaren Behandlung zu unterziehen. Weder diese Auslegung des Gesetzes, die der Entscheidung des Amtsgerichts erkennbar zugrunde liegt, noch die Feststellung der tatsächlichen Umstände und ihre Würdigung lassen eine Verletzung von Grundrechten erkennen. Frei von sachfremden Erwägungen hat das Amtsgericht auch die Voraussetzungen der Anstaltsbedürftigkeit angesichts des Umstandes bejaht, daß der Beschwerdeführer die ihm bei einer früheren ambulanten Behandlung verordneten Medikamente eigenmächtig abgesetzt hatte.
3. Der Beschwerdeführer hält es für verfassungswidrig, daß die einstweilige Anordnung bei einer gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 UG zulässigen Dauer der vorläufigen Unterbringung von zwei Monaten keiner Anfechtung unterliege (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UG). Diese Bedenken sind unbegründet.
a) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der von der Verwaltungsbehörde angeordneten Unterbringung durch einstweilige Anordnung hat der Richter eine umfassende Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen der vorläufigen Unterbringung anzustellen und -- sofern erforderlich -- in eigener Verantwortung "die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen" (§ 11 Abs. 1 UG, § 12 FGG). Bei dieser Sachlage verlangen weder die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip, daß ein Rechtsmittel gegen den Erlaß der einstweiligen Anordnung gegeben sein müsse (vgl. BVerfGE 42, 243 [248] m. w. N., std. Rspr.).
Auch der Schutz des beeinträchtigten Rechtsguts verlangt nach keiner anderen Verfahrensgestaltung. Die Frage der bei einem Freiheitsentzug von Verfassungs wegen gebotenen verfahrensrechtlichen Sicherungen ist nicht im Blick auf eine einzelne Vorschrift des Gesetzes zu beantworten; ihre sachgerechte Beurteilung erfordert vielmehr eine Betrachtung der Gesamtregelung und ihrer Wirkungszusammenhänge. Zu berücksichtigen ist dabei, daß die zweimonatige Dauer der vorläufigen Unterbringung nur eine Höchstdauer darstellt, die unter keinen denkbaren Umständen überschritten werden darf. Sie entbindet den Richter weder von der Pflicht, das Verfahren unter steter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beschleunigen, noch hindert sie ihn, die Frist je nach Sachlage zu unterschreiten, wenn der Zweck der vorläufigen Maßnahme ihre Aufrechterhaltung nicht länger zuläßt. Dem vorläufig Untergebrachten steht es zudem frei, jederzeit eine Entscheidung darüber herbeizuführen, ob der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen und die einstweilige Anordnung deswegen aufzuheben ist (§ 18 Abs. 4 Satz 2 UG). Gegen die Ablehnung der Aufhebung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft (so LG Mannheim, Die Justiz, 1965, S. 309; Saage/Göppinger, a.a.O., III, Rdnr. 701 und 656; Baumann, a.a.O., S. 512), das eine vollständige Nachprüfung der Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eröffnet. Bei dieser Sachlage kann in der Unanfechtbarkeit der einstweiligen Anordnung keine unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts auf Freiheit der Person gefunden werden.
b) Der Umstand, daß vergleichbare Gesetze anderer Länder oder Gesetze des Bundes in ähnlichen Fallgestaltungen Rechtsmittel gegen eine einstweilige Freiheitsentziehung vorsehen oder deren Dauer kürzer befristen, kann einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht begründen (BVerfGE 33, 224 [231] m. w. N.).
III.
Da die Verfassungsbeschwerde teilweise Erfolg hat, ist dem Beschwerdeführer vom Land Baden-Württemberg gemäß § 34 Abs. 4 BVerfGG die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Quote berücksichtigt den Anteil der auf verfassungswidriger Anordnung beruhenden Unterbringungsdauer.
(gez.) Zeidler, Rinck, Wand, Dr. Rottmann, Dr. Dr. h. c. Niebler, Steinberger, Träger, Mahrenholz