BVerfGE 60, 123 - Junge Transsexuelle |
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des Transsexuellengesetzes verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit bei einem Transsexuellen unter 25 Jahren trotz Durchführung einer geschlechtsumwandelnden Operation und Erfüllung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen die personenstandsrechtliche Feststellung der Zugehörigkeit zu dem anderen Geschlecht ausgeschlossen ist. |
Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft. |
Beschluß |
des Ersten Senats vom 16. März 1982 |
- 1 BvR 938/81 - |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des H... - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Maria Sabine Augstein, Karl-Theodor-Straße 85, München 40 - gegen § 1 Abs.1 Nr. 3, § 8 Abs.1 Nr. 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654). |
Entscheidungsformel: |
§ 8 Abs. 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG -) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzbl. I S. 1654) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und daher nichtig, als auch bei Erfüllung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen die gerichtliche Feststellung über die Änderung der ursprünglichen Geschlechtszugehörigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres ausgeschlossen ist. |
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. |
Gründe: |
A. |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß der Gesetzgeber für die geschlechtsanpassende Operation Transsexueller zwar keine Altersgrenze vorgesehen hat, die personenstandsrechtliche Änderung des ursprünglichen Geschlechts vor Vollendung des 25. Lebensjahres aber selbst dann ausgeschlossen ist, wenn mit Ausnahme des Alterserfordernisses alle Voraussetzungen für diese Feststellung erfüllt sind.
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I. |
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1978 (BVerfGE 49, 286) ist die Eintragung der Geschlechtszugehörigkeit Transsexueller im Geburtenbuch auch ohne gesetzliche Regelung zu berichtigen, wenn es sich nach den medizinischen Erkenntnissen um einen irreversiblen Fall von Transsexualismus handelt und eine geschlechtsanpassende Operation durchgeführt worden ist. Es bleibe allerdings Sache des Gesetzgebers, im Interesse der Rechtssicherheit die personenstandsrechtlichen Fragen einer Geschlechtsumwandlung und deren Auswirkungen zu regeln (BVerfGE a.a.O. [303]).
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1. Unter Hinweis auf diesen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts leitete die Bundesregierung am 6. Juni 1979 dem Deutschen Bundestag den Entwurf eines "Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG -)" zu (BTDrucks. 8/2947). Er enthielt eine "kleine Lösung" und eine "große Lösung". Die "kleine Lösung" sah bei einem Alter des Transsexuellen von mindestens 21 Jahren nur die Änderung des Vornamens vor; dagegen war bei der "großen Lösung" vom Gericht festzustellen, daß die antragstellende Person abweichend vom Geburtseintrag als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist. Die "große Lösung" setzte ein Alter von 25 Jahren voraus und stellte gegenüber der "kleinen Lösung" weitergehende Bedingungen; so mußte auch ein die äußeren Geschlechtsorgane verändernder Eingriff durchgeführt worden sein, durch den der Transsexuelle eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht hatte.
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2. In seiner Stellungnahme lehnte der Bundesrat die "kleine Lösung" als nicht sachgerecht ab (BTDrucks. 8/2947, S. 20). Der Deutsche Bundestag nahm jedoch am 12. Juni 1980 auf Grund der Beschlußempfehlung und des Berichts des Innenausschusses den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf einschließlich der "kleinen Lösung" an. Nachdem der Bundesrat den Vermittlungsausschuß auch deshalb angerufen hatte, weil er nach wie vor Bedenken gegen die "kleine Lösung" hatte (BRDrucks. 329/80 [Beschluß], S. 7), empfahl der Vermittlungsausschuß, auch für die auf die Vornamensänderung beschränkte Anpassung das Alterserfordernis von mindestens 25 Jahren vorzusehen (BRDrucks. 426/80, S. 1). Dieser Beschlußempfehlung ist der Deutsche Bundestag in seiner 230. Sitzung vom 4. Juli 1980 gefolgt (BTDrucks. 8/4368).
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3. Als Voraussetzung für die "kleine Lösung" bestimmt das Transsexuellengesetz:
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§ 1
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(1) Die Vornamen einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn 1. sie Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder wenn sie als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, 2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und 3. sie mindestens fünfundzwanzig Jahre alt ist. |
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.
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Die "große Lösung" setzt folgendes voraus:
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§ 8
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(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie 1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt, 2. nicht verheiratet ist, 3. dauernd fortpflanzungsunfähig ist und 4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist. |
§§ 1 und 8 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) sind am 1. Januar 1981 in Kraft getreten.
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II. |
Nach den vorliegenden medizinischen Gutachten ist davon auszugehen, daß sich der im Februar 1960 geborene Beschwerdeführer auf Grund seiner transsexuellen Prägung seit der Pubertät nicht mehr dem männlichen, sondern dem weiblichen Geschlecht als zugehörig empfunden hat. Der nicht verheiratete Beschwerdeführer suchte 1977 eine psychologische Beratungsstelle auf. Danach verstärkte sich sein Wunsch, auch körperlich ganz eine Frau zu werden. Nachdem er länger als drei Jahre unter dem Zwang gestanden hatte, seinen Vorstellungen entsprechend zu leben, wurde bei ihm im November 1980 und im Juli 1981 die operative Geschlechtsumwandlung durchgeführt. Der Gesamteingriff ist irreversibel und hat die dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit zur Folge.
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Der Beschwerdeführer, der die personenstandsrechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtsrolle wünscht, hat weder einen Antrag auf Änderung des Vornamens (§ 1 TSG) noch auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit (§ 8 TSG) gestellt.
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III. |
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG, soweit danach sowohl für die Änderung des Vornamens als auch für die rechtliche Zuordnung zum anderen Geschlecht ein Mindestalter von 25 Jahren gefordert werde. Diese Regelung verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
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1. Der Beschwerdeführer hält seine unmittelbar gegen die gesetzliche Regelung erhobene Verfassungsbeschwerde für zulässig. Er sei durch das Gesetz unmittelbar betroffen; denn er könne wegen der gesetzlichen Altersgrenze keine Zuordnung zum weiblichen Geschlecht erreichen. Zwar bestehe für ihn die Möglichkeit, schon jetzt einen Antrag nach § 8 TSG beim zuständigen Amtsgericht zu stellen und dabei gleichzeitig die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG anzuregen. Das stehe der Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde aber nicht entgegen.
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Es sei für ihn unzumutbar, auf den Rechtsweg verwiesen zu werden. In der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebe es drei Instanzen. Selbst wenn er den Rechtsweg noch vor Vollendung seines 25. Lebensjahres erschöpfen würde, könne er aber keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze erwarten. Damit werde für ihn verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz ausgeschlossen.
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Seine Lage sei gekennzeichnet durch die Diskrepanz zwischen seinem weiblichen Erscheinungsbild und der rechtlichen männlichen Identität einschließlich des Vornamens. Er habe auf Grund dieses unerträglichen Zustands schon mehrfach die Arbeitsstelle wechseln müssen und sei zur Zeit wieder einmal arbeitslos. Seine Arbeitskollegen hätten ihn verspottet und verachtet. Er sei selbstmordgefährdet, und es sei ihm deshalb nicht zuzumuten, noch längere Zeit auf die personenstandsrechtliche Zuordnung zum weiblichen Geschlecht zu warten; jedenfalls müsse er sofort einen weiblichen Vornamen erhalten können.
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2. Zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde führt der Beschwerdeführer aus:
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Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), die Zuordnung zum anderen Geschlecht trotz Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § 8 TSG von der Erreichung eines Mindestalters von 25 Jahren abhängig zu machen. Darin liege eine Differenzierung zuungunsten noch nicht 25 Jahre alter Transsexueller, für die kein sachlicher Grund bestehe und die daher als willkürlich angesehen werden müsse.
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Soweit der Gesetzgeber die Altersgrenze mit der Erforderlichkeit des abgeschlossenen Reifeprozesses für die "große Lösung" begründet habe, überzeuge diese Argumentation nicht. Mit dem geschlechtskorrigierenden operativen Eingriff werde ein irreversibler Zustand erreicht. Die Brücke zum Ausgangsgeschlecht sei damit endgültig abgebrochen. Anders als beim Kastrationsgesetz kenne das Transsexuellengesetz keine Altersgrenze für die Durchführung der geschlechtsanpassenden Operation. Es sei daher nicht folgerichtig, wenn der Gesetzgeber Personen unter 25 Jahren, die im übrigen die Voraussetzungen des § 8 TSG erfüllten, die personenstandsrechtliche Angleichung verweigere. Im übrigen werde im medizinischen Schrifttum nirgends die Ansicht vertreten, daß eine Altersgrenze von 25 Jahren für die Operation oder die Personenstandsänderung sachlich geboten sei. Diese Altersgrenze sei auch im Hinblick auf die Gesamtrechtsordnung - bei der erkennbar auf die Vollendung des 18. Lebensjahres abgestellt werde - ein Anachronismus.
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Er sei auch in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Die Frage seiner Geschlechtszugehörigkeit habe nichts mit seinem Alter zu tun. Es sei daher bei noch nicht 25 Jahre alten Transsexuellen ein Gebot der Menschenwürde und des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, sie personenstandsrechtlich dem gefühlten Geschlecht zuzuordnen, wenn geschlechtsanpassende Operationen durchgeführt worden seien.
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IV. |
1. Für die Bundesregierung hat der Bundesminister des Innern Stellung genommen:
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Das Begehren nach gerichtlicher Feststellung der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit erscheine nur gerechtfertigt, wenn damit die völlige und endgültige Hinwendung zum ursprünglichen Gegengeschlecht abgeschlossen werden solle. Deshalb sei in erster Linie die Bestätigung durch medizinische Sachverständige erforderlich, daß sich das Zugehörigkeitsempfinden des Transsexuellen zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern werde. Die Möglichkeit einer Fehldiagnose sei dabei aber nicht auszuschließen. Dem entsprächen Erfahrungen in Schweden, wo wenige Jahre nach Inkrafttreten des "Gesetzes über die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in bestimmten Fällen" mehrere Personen ihre "Rückumwandlung" begehrt haben sollen. Die Gefahr eines Irrtums sei um so größer, wenn die medizinische Beurteilung erfolge, bevor der Reifeprozeß eines Menschen abgeschlossen sei. Insoweit liege die Einführung einer Altersgrenze auch im Interesse des Transsexuellen. Die Mindestaltersgrenze solle vor allen Dingen verhindern, daß der letzte Schritt - die geschlechtsanpassende Operation - zu früh erfolge. In der Regel habe der Transsexuelle auch ein Alter von 25 Jahren erreicht, bevor über seinen Antrag nach § 8 TSG zu entscheiden sei. Der Fall des Beschwerdeführers sei insoweit atypisch. Die Bundesregierung gehe davon aus, daß bei aller Zwanghaftigkeit dem Transsexuellen dennoch eine regelmäßig bewußte Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Lösung bleibe.
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Trotz aller Unterschiede lasse sich jedenfalls hinsichtlich der Intensität des Eingriffs eine Vergleichbarkeit zur Kastration feststellen. Allerdings sei der Arzt - anders als bei der geschlechtsanpassenden Operation an Transsexuellen - wegen Körperverletzung zu bestrafen, wenn er eine Kastration an einem Menschen unter 25 Jahren vornehme. Das Transsexuellengesetz lasse jedoch erkennen, daß die Operation grundsätzlich der letzte Schritt vor der endgültigen Feststellung der veränderten Geschlechtszugehörigkeit sein solle. Wenn sich der Arzt und sein Patient zu dem operativen Eingriff vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze entschieden, so lägen Risiko und Verantwortung bei ihnen.
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Die Altersvoraussetzung bei der "kleinen" und "großen Lösung" beruhe danach auf sachgerechten Erwägungen und entspreche den Forderungen der Rechtsordnung sowie dem Sittengesetz. Der Beschwerdeführer sei daher weder in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt noch verstoße die angegriffene gesetzliche Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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2. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat mitgeteilt, daß der für Rechtsstreitigkeiten aus den Gebieten des Personenstands- und Familienrechts zuständige IV b-Senat § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG bisher nicht angewandt habe und auch keine Entscheidungen zu diesen Bestimmungen anständen.
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B. |
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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Der Beschwerdeführer hat dargelegt, daß er selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die beanstandeten Rechtsnormen in seinen Grundrechten verletzt sein kann (BVerfGE 40, 141 [156]). Seine unmittelbare Betroffenheit ergibt sich daraus, daß er gezwungen wird, entgegen seinem äußeren Erscheinungsbild personenstandsrechtlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als Mann zu leben, ohne daß die Gerichte etwas daran ändern könnten.
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C. |
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
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§ 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig, soweit trotz Durchführung einer geschlechtsumwandelnden Operation und der Erfüllung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen die gerichtliche Feststellung über die Änderung der ursprünglichen Geschlechtszugehörigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres ausgeschlossen ist.
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I. |
Der Beschwerdeführer hält die Altersgrenze von 25 Jahren als Voraussetzung für die "große" und die "kleine Lösung" für verfassungswidrig. Entsprechend hat er die Nichtigerklärung der §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG beantragt. In erster Linie geht es dem Beschwerdeführer aber erkennbar um die volle personenstandsrechtliche Angleichung an sein äußeres Erscheinungsbild, so daß zunächst § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG Prüfungsgegenstand ist, der wegen der Altersvoraussetzung allerdings auf § 1 Abs. 1 Nr. 3 TSG verweist.
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II. |
Der Gesetzgeber wollte durch die Einführung der Altersgrenze von 25 Jahren als Voraussetzung für die "große Lösung" junge Menschen davor bewahren, sich zu früh einem operativen Eingriff zu unterziehen, der es ihnen unmöglich macht, ihren Entschluß zu korrigieren. In der Begründung zum Regierungsentwurf ist dazu ausgeführt (BTDrucks. 8/2947, S. 14 f.):
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Der Transsexuelle soll sich bei der Entscheidung ... in einem Alter befinden, in dem seine Reifung im allgemeinen abgeschlossen ist. In der Zeitspanne zwischen dem Eintritt der Volljährigkeit und der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, in der sich seine Lebensumstände möglicherweise wesentlich verändern, soll er prüfen, ob sein Wille, in der Rolle des anderen Geschlechts zu leben, alle Konsequenzen umfaßt, von denen die Feststellung nach § 8 abhängt.
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1. Diese Zwecksetzung steht mit dem Grundgesetz im Einklang. Zu gesetzlichen Regelungen, die in das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingreifen, ist der Gesetzgeber befugt, wenn sie den Betroffenen daran hindern sollen, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen (vgl. BVerfGE 22, 180 [219]; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 1981 - 2 BvR 1194/80 -, Umdruck S. 21 ff. = EuGRZ 1981, S. 579 [582]). Sofern der Gesetzgeber mit der Einführung der Altersgrenze von 25 Jahren erreichen wollte, daß der schwere medizinische Eingriff erst erfolgen solle, wenn eine Rückkehr des Transsexuellen zu seinem ursprünglichen Geschlecht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu erwarten ist, so war dieses Ziel mit Art. 2 Satz 1 GG vereinbar.
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Bei seiner ersten Transsexuellenentscheidung (BVerfGE 49, 286) ist das Bundesverfassungsgericht von den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgegangen, nach denen bei der Diagnose "Transsexualität" die einzige sinnvolle und hilfreiche therapeutische Maßnahme darin bestehe, den Körper des Transsexuellen der erlebten Geschlechtsrolle soweit wie möglich anzupassen. Aus diesem Befund folgt aber nicht, daß der Gesetzgeber von Verfassungs wegen darin gehindert ist, für die Durchführung geschlechtsanpassender Operationen ein bestimmtes Alter des Transsexuellen zu verlangen. Jedenfalls liegen keine aussagekräftigen Unterlagen dafür vor, daß Transsexuelle trotz der Gewißheit, bei Fortbestand ihres Drangs zum anderen Geschlecht mit 25 Jahren nach Operation und Personenstandsänderung voll ihr neues Leben führen zu können, vor Erreichen der Altersgrenze selbstmordgefährdet wären. In diesem Zusammenhang ist die Annahme des Gesetzgebers nicht zu widerlegen, daß dem Transsexuellen trotz des Zwanghaften seines Zustands dennoch regelmäßig eine bewußte Entscheidungsmöglichkeit verbleibe.
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2. Der Gesetzgeber hat indessen nur die personenstandsrechtliche Feststellung der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit, nicht dagegen den medizinischen Eingriff von der Vollendung des 25. Lebensjahres abhängig gemacht. Damit hat er die Verantwortung für die Bestimmung des Zeitpunkts der geschlechtsanpassenden Operation maßgeblich auf den behandelnden Arzt übertragen. Dieser hat danach zu beurteilen, wann die Operationen bei seinen transsexuellen Patienten medizinisch indiziert sind. Beim Beschwerdeführer erfolgten sie in einem Alter von 21 Jahren.
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Die gesetzliche Regelung hat zur Folge, daß ein 25jähriger Transsexueller die begehrte Änderung seines Personenstandes erhält, während sie dem Transsexuellen unter 25 Jahren trotz im übrigen gleicher Verhältnisse verweigert wird. Diese Verschiedenbehandlung ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar.
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a) Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen ungleich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, daß ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, hat regelmäßig der Gesetzgeber zu entscheiden; sein Spielraum endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist (BVerfGE 57, 107 [115]; st. Rspr.).
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Bei der Anwendung des Gleichheitsgebotes ist der jeweilige Lebens- und Sachbereich zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 25, 269 [292]; 35, 348 [357]). So hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß dem gesetzgeberischen Gestaltungsraum dort enge Grenzen gezogen sind, wo es sich um Regelungen handelt, die Auswirkungen auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der beruflichen Tätigkeit haben (vgl. BVerfGE 37, 342 [353 f.]). Bei der Regelung über die Voraussetzungen der personenstandsrechtlichen Änderungen Transsexueller wird der Gestaltungsraum des Gesetzgebers durch das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) bestimmt.
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b) Das Grundgesetz hat den Sexualbereich als Teil der Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gestellt (BVerfGE 47, 46 [73]). Einschränkungen in diesem Bereich sind nicht ohne weiteres mit dem Grundgesetz unvereinbar (vgl. BVerfGE 32, 373 [379]). Wenn der Gesetzgeber aber die geschlechtskorrigierende Operation vor Erreichung einer bestimmten Altersgrenze nicht verbietet und den Transsexuellen letztlich selbst darüber befinden läßt, ob und wann er den therapeutisch gebotenen Eingriff vornehmen lassen will, so wird hierdurch der gesetzgeberische Gestaltungsraum hinsichtlich der personenstandsrechtlichen Folgeregelungen eingeschränkt. Soweit nicht andere gewichtige Gründe - wie etwa eine noch bestehende Fortpflanzungsfähigkeit - einer Änderung des Personenstandes entgegenstehen, gebieten es die Menschenwürde und die freie Persönlichkeitsentfaltung bei dieser Sachlage, den Personenstand des Menschen dem Geschlecht zuzuordnen, dem er nach seiner psychischen und physischen Konstitution zugehört (vgl. BVerfGE 49, 286 [298]). Dem Gesetzgeber blieb somit im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG kein Gestaltungsraum, der es zuließ, die Personenstandsänderung eines Transsexuellen von der Erreichung einer starren Altersgrenze auch dann abhängig zu machen, wenn er die übrigen Voraussetzungen für die "große Lösung" erfüllte.
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III. |
Da sich hiernach die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Altersregelung bei der "großen Lösung" ergibt, verbleibt im Fall des Beschwerdeführers kein Raum für die verfassungsrechtliche Prüfung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 TSG, soweit auch bei der "kleinen Lösung" ein Alter des Transsexuellen von 25 Jahren verlangt wird. Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, daß die Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze im Rahmen des personenstandsrechtlichen Feststellungsverfahrens nach § 8 TSG nicht ohne weiteres auch die Verfassungswidrigkeit der Altersregelung bei der "kleinen Lösung" indiziert; denn diese ist unter Bedingungen möglich, die den Anforderungen der "großen Lösung" nicht annähernd vergleichbar sind.
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(gez.) Dr. Benda, Der Richter Dr. Böhmer ist an der Unterschrift verhindert Dr. Benda, Dr. Simon, Dr. Faller, Dr. Hesse, Dr. Katzenstein, Dr. Niemeyer, Dr. Heußner |