BVerfGE 65, 76 - Offensichtlichkeitsentscheidungen
1. Wegen der außerordentlichen Belastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Asylverfahren ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, daß ein weiteres Rechtsmittel nicht stattfindet, wenn die Kammer eines Verwaltungsgerichts die Klage eines Asylsuchenden als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen hat, ohne daß dafür Einstimmigkeit erforderlich ist (§ 32 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 des Gesetzes über Asylverfahren vom 16. Juli 1982 [BGBl. I S. 946]).
2. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet es indessen, daß sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils klar ergibt, warum die Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abzuweisen war; insoweit genügt ein nur formelhafter Hinweis in der Entscheidung nicht.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 12. Juli 1983
-- 1 BvR 1470/82 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Vaithiyanathar K... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Karl-Heinz Huep, Hauptstraße 8, Bünde 1 - a) unmittelbar gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 1. Oktober 1982 - 8 K 11.526/81 -, b) mittelbar gegen § 32 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8, § 43 Nr. 4 des Gesetzes über das Asylverfahren (Asylverfahrensgesetz - AsylVfG) vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946).
Entscheidungsformel:
I. § 32 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 8 sowie § 43 Nummer 4 des Gesetzes über das Asylverfahren (Asylverfahrensgesetz -- AsylVfG) vom 16. Juli 1982 (Bundesgesetzbl. I S. 946) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 1. Oktober 1982 -- 8 K 11.526/81 -- verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Minden zurückverwiesen.
III. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
Gründe:
 
A.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß bei nach dem 1. August 1982 verkündeten oder zugestellten Urteilen der Verwaltungsgerichte in Asylsachen Rechtsmittel ausgeschlossen sind, wenn die Kammer die Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen hat.
I.
1. Nach § 34 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 25. Juni 1978 (BGBl. I S. 1108) -- im folgenden: AuslG -- war in Asylsachen die Berufung gegen Urteile der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, wenn die Klage einstimmig als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde. Gegen das Urteil waren nur die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 135 VwGO statthaft. Das Zweite Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1437) ließ diese Regelung unberührt.
Seit dem 1. August 1982 gilt für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG beantragen, das Gesetz über das Asylverfahren (Asylverfahrensgesetz -- AsylVfG) vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946). Über die Voraussetzungen für die Berufung gegen Urteile der Verwaltungsgerichte bestimmt das Gesetz:
    § 32
    Zulassungsberufung
    (1) Gegen das Endurteil des Verwaltungsgerichts in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts oder durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts zugelassen wird.
    (2) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
    1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, oder
    2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder
    3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
    (3) Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
    (4) Die Nichtzulassung der Berufung kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Sie muß das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, müssen innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
    (5) Das Verwaltungsgericht kann der Beschwerde nicht abhelfen. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Beschluß, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig. Läßt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
    (6) Hat die Kammer des Verwaltungsgerichts die Klage als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, ist die Berufung ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn im Falle des § 30 nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung des Bundesamtes als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
    (7) In dem Verfahren des Oberverwaltungsgerichts findet § 130 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
    (8) Ist die Berufung ausgeschlossen oder nicht zugelassen, findet auch die Revision nicht statt.
Der Ausschluß der Rechtsmittel gemäß § 32 Abs. 6 und 8 AsylVfG gilt nicht für Streitigkeiten, welche die Kammer dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat. Eine solche Übertragung kann erfolgen, "wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat" (§ 31 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nur dann nach dem vor dem 1. August 1982 geltenden Recht, wenn die Entscheidung vor Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist (§ 43 Nr. 4 AsylVfG).
2. Die Neuregelung hat eine wechselvolle Vorgeschichte.
a) Das Land Baden-Württemberg leitete im Juli 1980 dem Bundesrat den "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens" zu. Die in den Beratungen des Deutschen Bundestages zum Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 25. Juli 1978 geäußerte Erwartung, daß ungefähr 80 v. H. aller Klagen als offensichtlich unbegründet abzuweisen seien, habe sich nicht erfüllt (BRDrucks. 432/80, S. 7). Nach dem Entwurf sollte die Berufung generell ausgeschlossen werden; gemäß § 7 a Abs. 3 des Entwurfs sollten aber die Revision zum Bundesverwaltungsgericht bei Zulassung oder bei wesentlichen Mängeln des Verfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung und die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft sein.
Das Land Hessen schlug in einem weiteren Gesetzentwurf vor, Einzelrichter mit Entscheidungen in Asylsachen zu betrauen. Eine Übertragung des Rechtsstreits auf die Kammer sollte nur bei Sachen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Verfahren mit besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten erfolgen. Nach dem Entwurf waren gegen die Endurteile des Verwaltungsgerichts die Zulassungsberufung und die Nichtzulassungsbeschwerde an das Berufungsgericht gegeben (BRDrucks. 540/80).
Der Bundesratsentwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens" vom 10. März 1981 (BTDrucks. 9/221) sah die Einführung des Einzelrichters und die Zulassungsberufung vor. Nach § 7 b Abs. 3 des Entwurfs war die Nichtzulassung der Berufung unanfechtbar.
Schließlich brachten die Fraktionen der SPD und der F.D.P. im Oktober 1981 den "Entwurf eines Gesetzes über das Asylverfahren" ein (BTDrucks. 9/875). Er faßte die bisher in verschiedenen Gesetzen geregelten Bestimmungen über das Asylrecht zusammen. Die Zuständigkeit des Einzelrichters für Entscheidungen in Asylverfahren war in dem Entwurf nicht enthalten. Bei Abweisung der Klage als unzulässig oder offensichtlich unbegründet waren zwar weder die Berufung noch die Revision statthaft, wohl aber die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht.
b) In der vom Rechtsausschuß durchgeführten öffentlichen Anhörung (Prot.Nr. 32 über die Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. März 1982 -- im folgenden: öffentliche Anhörung -) bestand Einigkeit darüber, daß im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Bundesverwaltungsgerichts eine Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten erforderlich sei. Dabei wurde von den Vertretern der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Modell der Zulassung der Berufung durch die Verwaltungsgerichte oder auf Beschwerde durch die Oberverwaltungsgerichte vorrangig empfohlen (a.a.O., S. 8, 12, 16, 18, 22). Als Zulassungsgrund sollte neben der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und der Divergenz die Rüge der Verfahrensfehler nach § 138 VwGO -- letztere auch in den Fällen offensichtlich unzulässiger oder offensichtlich unbegründeter Klagen -- vorgesehen werden, um der Gefahr einer Überschwemmung des Bundesverfassungsgerichts mit Verfassungsbeschwerden zu begegnen (a.a.O., S. 9, 12, 17, 65). Im übrigen befürworteten die Vertreter der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Beibehaltung der Einstimmigkeit als Voraussetzung für die Abweisung einer Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (a.a.O., S. 8, 13, 73 bis 76).
c) Im Rechtsausschuß blieb bis zuletzt streitig, ob die Entscheidung des Gerichts unanfechtbar sein solle, wenn es die Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abweise. Nach Ansicht der Mehrheit des Rechtsausschusses sollte auch in diesen Fällen die Berufung -- beschränkt auf schwere Verfahrensmängel -- zugelassen werden, weil die sofortige Unanfechtbarkeit der Entscheidung keine os erhebliche Beschleunigung bringen würde, daß die in der Unanfechtbarkeit der Nichtzulassung der Berufung liegende Einschränkung des Rechtsschutzes in Kauf zu nehmen sei (BTDrucks. 9/1630, S. 14). Entsprechend sollte nach § 28 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4 der Beschlußempfehlung bei Abweisung einer Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet die Nichtzulassungsbeschwerde an das Oberverwaltungsgericht gegeben sein, wenn ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht werde und vorliege.
Im übrigen sah die Empfehlung des Rechtsausschusses weder die Beibehaltung des Einstimmigkeitsprinzips noch die Übertragung von Entscheidungen in Asylsachen auf den Einzelrichter vor.
d) Nachdem der Deutsche Bundestag das Asylverfahrensgesetz in der vom Rechtsausschuß empfohlenen Fassung angenommen hatte (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 9. Wp., 101. Sitzung vom 14. Mai 1982, StenBer. S. 6126), beschloß der Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses, um die Übernahme der Vorschläge aus seinem Gesetzentwurf unter anderem hinsichtlich des Ausschlusses der Nichtzulassungsbeschwerde und der Einführung des Einzelrichters in das Gesetz zu erreichen (BTDrucks. 9/1705).
In dem vom Vermittlungsausschuß vorgelegten Einigungsvorschlag (BTDrucks. 9/1792) wurde den Anträgen des Bundesrates nur zum Teil entsprochen. Als Kompromiß schlug der Vermittlungsausschuß vor, der Kammer des Verwaltungsgerichts die Entscheidung zu überlassen, ob der Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen werden solle. Die (fakultative) Übertragung sollte allerdings nur in Betracht kommen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweise oder keine grundsätzliche Bedeutung habe. Außerdem sollten Rechtsmittel ausgeschlossen sein, wenn die Kammer die Klage als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen habe.
Der Bundestag und der Bundesrat folgten den Vorschlägen des Vermittlungsausschusses (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 9. Wp., 109. Sitzung vom 25. Juni 1982, StenBer. S. 6676; Verhandlungen des Deutschen Bundesrates, 513. Sitzung vom 2. Juli 1982, StenBer. S. 235).
II.
Der 1951 geborene Beschwerdeführer ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Der tamilische Bevölkerungsanteil -- vorwiegend Hindus -- an der Gesamtbevölkerung (1981: knapp 14 Millionen) beträgt etwa 20% gegenüber 72% Singhalesen, die ganz überwiegend Buddhisten sind. Die bedeutendsten Siedlungsgebiete der Tamilen befinden sich in der Nordprovinz Jaffna und an der Ostküste Sri Lankas; hier liegt der tamilische Bevölkerungsanteil bei etwa 90% (vgl. Meyers, Staaten der Erde, 3. Aufl., 1982, S. 579). Zwischen Tamilen und Singhalesen ist es wiederholt zu schweren Zusammenstößen gekommen.
1. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau reisten im September 1979 mit einem im April 1979 ausgestellten Reisepaß in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten Asyl. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er sei seit Februar 1971 aktives Mitglied der Tamil United Liberation Front (TULF), die für die Schaffung eines selbständigen Staates der Tamilen eintrete. Später sei er Sekretär der Organisation tamilischer Medizinstudenten geworden. Wegen seiner Volkszugehörigkeit habe er berufliche Nachteile erlitten. Da er während seiner Medizinalassistentenzeit in einem überwiegend von Singhalesen bewohnten Gebiet eingesetzt worden sei, habe er wegen der tamilenfeindlichen Haltung der Bewohner seine Ausbildung abbrechen müssen, so daß er sich nicht als selbständiger Arzt niederlassen könne. Anschließend sei er als Arzt für die Tamil Refugees Organisation (TRO) tätig gewesen, die deportierten Familien beistehe.
Im Mai 1972 habe er sich an Protestveranstaltungen beteiligt, die sich gegen die Ausrufung der Republik Sri Lanka gerichtet hätten. Er seit daraufhin verhaftet und während der Haft geschlagen worden. Eine Gerichtsverhandlung habe allerdings nicht stattgefunden. Im Juli 1979 seien 25 bis 40 junge Tamilen verhaftet worden. Er habe sich seiner Verhaftung nur durch die Flucht entziehen können. Im Zusammenhang damit seien sein Haus und das seiner damaligen Verlobten durchsucht worden. Zwei der Verhafteten, die man am nächsten Tag tot aufgefunden habe, seien offensichtlich von der Polizei umgebracht worden. Einer der Getöteten habe mit ihm zusammen bei der TRO gearbeitet, so daß er um sein Leben gefürchtet habe. Er habe sich deshalb bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten.
Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt trug der Beschwerdeführer ergänzend vor, daß er während seiner Studentenzeit mehrfach an friedlichen Demonstrationen gegen die Benachteiligung tamilischer Studenten teilgenommen und Flugblätter verteilt habe. Er sei deshalb 1977 einen Tag, 1978 vier Tage, im Februar 1979 eine Nacht und im Mai 1979 zwei Tage von der Polizei festgehalten worden. Eine Anklage vor Gericht sei jedoch nicht erhoben worden.
Im Klageverfahren erklärte der Beschwerdeführer, Grund seiner Ausreise aus Sri Lanka sei die Ausrufung des Notstandes für alle überwiegend tamilisch bewohnten Gebiete im Juni 1979 gewesen. Damit habe für die Regierung die Möglichkeit bestanden, viele junge aktive Tamilen zu verhaften. Dieser auch ihm drohenden Gefahr habe er entgehen wollen.
2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Das Urteil führt aus:
Nach den zur Situation der Tamilen auf Sri Lanka getroffenen Feststellungen, an deren Richtigkeit vernünftigerweise keine Zweifel bestehen könnten, dränge sich die Abweisung der Klage geradezu auf. Dem Beschwerdeführer drohe weder eine unmittelbare noch eine mittelbare staatliche Verfolgung. Selbst wenn man aber annehme, daß der Beschwerdeführer in der Vergangenheit politischen Repressalien ausgesetzt gewesen sei, könne eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den näheren Umständen seines Schicksals führe zu keiner anderen Beurteilung.
Die seit Juli 1977 regierende United National Party (UNP) sei bemüht, der Forderung nach einem selbständigen tamilischen Staat durch einen Abbau der bestehenden Diskriminierungen der Tamilen auf den Gebieten der Sprachregelung, der Bildungs- und der Beschäftigungspolitik entgegenzukommen. Die Kooperationsbereitschaft der Regierung zeige sich auch in der Errichtung von regionalen Entwicklungsräten. Dies habe zu einer gewissen Dezentralisierung der Verwaltung geführt und für die Tamilen die Möglichkeit geschaffen, eigene Vorstellungen über die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in den von ihnen bewohnten Gebieten zu verwirklichen. Die TULF, die bei den im Juni 1981 durchgeführten Wahlen zu den Entwicklungsräten sämtliche Sitze in den vorwiegend von Tamilen bewohnten Provinzen gewonnen habe, sehe in der Errichtung dieser Gremien die Möglichkeit, eine weitgehende Autonomie und Selbstverwaltung "ihrer" Provinzen zu erreichen. Die Regierung bestrafe separatistische Äußerungen und Aktivitäten nicht, es sei denn, sie seien mit gewalttätigen Aktionen verbunden oder forderten dazu auf. Die Behauptung, die Anti-Terror-Bestimmungen würden nicht allein auf militante Kreise angewandt, sondern dienten der Kriminalisierung der Autonomiebewegung insgesamt (vgl. Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 7. Juni 1982), sei nach Überzeugung der Kammer unzutreffend. Dies beweise die relativ geringe Zahl der Verhaftungen, die fast ausnahmslos nach Anschlägen auf Polizisten erfolgt seien. Die Verhafteten, die in dem Verdacht gestanden hätten, den "Tamil Liberation Tigers" oder anderen Terrororganisationen anzugehören und sich an Aktionen dieser Gruppierungen beteiligte zu haben, seien mit wenigen Ausnahmen später freigelassen worden. Es sei allerdings nicht auszuschließen, daß im Anschluß an Gewaltaktionen, durch die Auseinandersetzungen zwischen Tamilen und Singhalesen provoziert worden seien, auch Mitglieder der TULF, der Tamil Youth Front (TYF) oder der Tamil Student Federation (TSF) polizeilich in Anwendung der Notstandsgesetze überprüft und unter Umständen inhaftiert worden seien. Dies bedeute für sich genommen noch keine politische Verfolgung. Zwar werde in der Auskunft des Südasien-Instituts vom 16. November 1981 die Befürchtung geäußert, daß die Regierung den bei einigen Gelegenheiten durchaus gerechtfertigten Ausnahmezustand zumindest partiell zur Einschüchterung von Regierungsmitgliedern, Oppositionellen und TULF-Mitgliedern benutzt habe. Dies sei jedoch nicht durch nachprüfbare einzelne Vorgänge belegt worden. Der Ausnahmezustand im Juli und im Oktober 1980 sei aus Anlässen verhängt worden, die in keinem Zusammenhang mit der Forderung der Tamilen nach einem eigenen Staat ständen. Soweit die Auskunft auf die Verhaftungen tamilischer Volkszugehöriger während des Ausnahmezustands 1979 und seit Juni 1981 hinweise und zu dem Ergebnis komme, der Ausnahmezustand habe nur vordergründig der Wiederherstellung von Gesetz und Ordnung, in Wahrheit aber der Einschüchterung der tamilischen Freiheitsbewegung dienen sollen, fehle es an den für eine derartige Annahme notwendigen Einzelheiten. Sie stelle die Umstände, die zur Ausrufung des Notstands geführt hätten, nur unvollständig dar. Daß unter der Geltung des Ausnahmezustands und des Prevention of Terrorism Act gezielt und ohne konkreten Tatverdacht Verhaftungen tamilischer Volkszugehöriger erfolgt seien, werde zudem durch das Gutachten der Internationalen Juristenkommission vom 30. Oktober 1981 widerlegt.
Die Ceylon-Tamilen würden auch nicht mittelbar politisch verfolgt; denn der Staat sei willens und in der Lage, sie vor "privaten" Übergriffen der Singhalesen zu schützen. Das bewiesen die 1977 ergriffenen staatlichen Maßnahmen, die zu einer völligen Beendigung der Unruhen innerhalb von vier Wochen geführt hätten. Im Mai/Juni und im August 1981 seien die Ausschreitungen unter Anwendung der bereits 1977 eingesetzten Mittel -- Ausrufung des Notstands, nächtliches Ausgangsverbot und Einsatz militärischer Einheiten -- innerhalb weniger Tage zum Stillstand gebracht worden. Durch verstärkte Strafandrohungen und -verfolgungen sowie durch Erhöhung der Zahl tamilischer Polizisten wolle die Regierung erneuten Zwischenfällen vorbeugen. Wenn dennoch mögliche Übergriffe einzelner Singhalesen nicht ausgeschlossen werden könnten, begründe dies aber nicht die Annahme, daß die Tamilen mittelbar politisch verfolgt würden.
Danach könne der Beschwerdeführer nicht mit guten Gründen seine Verfolgungsfurcht aus einer kollektiven Verfolgungsgefahr herleiten. Sein Vortrag reiche aber auch nicht für die Annahme einer individuellen Verfolgung aus. Zur Glaubhaftmachung des Verfolgungstatbestandes gehöre ein substantiierter, im wesentlichen widerspruchsfreier Tatsachenvortrag. Insbesondere könne bei erheblichen Widersprüchen im Sachvortrag von einer Glaubhaftmachung des behaupteten Verfolgungstatbestandes nur bei einer überzeugenden Auflösung der Widersprüche ausgegangen werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei aber widersprüchlich und erscheine deshalb wenig glaubhaft. Während er im Asylantrag zwei Inhaftierungen in den Jahren 1970 und 1972 erwähnt habe, sei er nach seinen Angaben im Rahmen der Vorprüfung in der Zeit von 1977 bis 1979 viermal verhaftet worden.
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 und Art. 2 Abs. 1 GG. Als Angehöriger der ethnischen Minderheit der Tamilen sei er in Sri Lanka kollektiver politischer Verfolgung durch die Singhalesen ausgesetzt. Das ergebe sich aus den Auskünften des Südasien-Instituts vom 16. November 1981 und 5. Juli 1982, aus dem Gutachten der Internationalen Juristenkommission sowie aus der Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 7. Juni 1982. Die in diesen Unterlagen enthaltenen Aussagen seien vom Verwaltungsgericht bei der Urteilsfindung entweder überhaupt nicht herangezogen oder mit zweifelhafter Begründung verworfen worden. Das Gericht habe auch nicht berücksichtigt, daß nach neuesten Erkenntnissen ein großer Teil der aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschobenen Tamilen auf dem Flughafen Sri Lankas bei ihrer Ankunft erneut verhaftet worden sei. Es hätte auch nicht dahingestellt bleiben dürfen, ob der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland politisch verfolgt worden sei, weil von dieser Feststellung abhänge, ob ihm die Rückkehr in die Heimat wegen veränderter politischer Verhältnisse zumutbar sei. Außerdem ergebe sich aus den Entscheidungsgründen nicht, warum das Gericht die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen habe.
Im übrigen sei auch die Regelung des § 32 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 in Verbindung mit § 43 Nr. 4 AsylVfG nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Soweit nach diesen Vorschriften die Klageabweisung als offensichtlich unbegründet den Ausschluß eines weiteren Rechtsmittels zur Folge habe, verletzten sie Art. 16 Abs. 2 Satz 2, Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 GG. Die Güterabwägung zwischen den Belangen der Bundesrepublik Deutschland und denen der Asylbewerber gebiete nicht derartig einschneidende Maßnahmen, die unter Einbeziehung der Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichts zu einer Aushöhlung des Asylgrundrechts führten. Da die gerichtliche Überprüfung von erstinstanzlichen Fehlurteilen in den Fällen des § 32 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG ausgeschlossen sei, müsse das Bundesverfassungsgericht die Aufgabe eines Revisionsgerichts übernehmen. Dies stehe nicht in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz.
III.
1. Der Bundesminister des Innern hat namens der Bundesregierung zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 6 und 8 AsylVfG sowie zur Verfolgungssituation der Tamilen in Sri Lanka auf seine Stellungnahme in der inzwischen erledigten Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1121/82 verwiesen. Er hält § 32 Abs. 6 und 8 AsylVfG für mit dem Grundgesetz vereinbar. Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie nach Art. 103 Abs. 1 GG sei ein Instanzenzug nicht geboten. Mit dem milderen Mittel einer allgemeinen Zulassungsberufung oder Zulassungsrevision wäre die erforderliche, vom Gesetzgeber angestrebte entlastende und beschleunigende Wirkung des Asylverfahrensgesetzes nicht zu erreichen gewesen, so daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden sei.
Auch den Anforderungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genüge die Regelung, die der Gesetzgeber hinsichtlich offensichtlich unbegründeter Asylanträge im Asylverfahrensgesetz getroffen habe.
Eine kollektive, asylrechtlich erhebliche unmittelbare oder mittelbare Verfolgung der ceylon-tamilischen Bevölkerungsgruppe, die sich aktiv und mit gewaltfreien Mitteln für einen selbständigen Staat "Tamil Ealam" einsetze, habe in Sri Lanka nicht stattgefunden.
2. Der für das Asylrecht zuständige 9. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hatte sich zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1121/82 wie folgt geäußert:
Die Regelung des § 32 Abs. 6 und 8 AsylVfG stehe mit der Verfassung im Einklang. Der Senat habe zahlreiche nach neuem Recht unstatthafte Rechtsmittel von Asylklägern als unzulässig verworfen. Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürge einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Sie gewährleiste aber ebensowenig wie das Rechtsstaatsprinzip einen mehrstufigen Instanzenzug. Da den Beteiligten an einem Rechtsstreit nach dem Asylverfahrensgesetz wenigstens eine Tatsacheninstanz zur Verfügung stehe, begegne die Neuregelung unter dem Aspekt eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ließen sich weiterreichende Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsschutzes für Asylstreitsachen nicht entnehmen. Da der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert sei, die Anfechtbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen in Asylstreitsachen Schlechthin zu versagen, hätte er ihre Unanfechtbarkeit auch von der Voraussetzung der Klageabweisung als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abhängig machen dürfen. Wann eine Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet sei, beurteile sich nach den in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Auslegung dieser Begriffe bereits entwickelten Maßstäben. Die Klageabweisung müsse freilich nicht mehr einstimmig erfolgen. Der Gesetzgeber habe es jedoch andererseits vermieden, die zur Prüfung gestellte Verkürzung des Rechtswegs allein der Entscheidung des Einzelrichters zu überantworten.
Nach dieser Ausgestaltung des Asylverfahrensgesetzes sei die abstrakte Möglichkeit mißbräuchlichen Ausschlusses der Berufungsinstanz für den Einzelfall auf das Maß eingeschränkt, das als unerläßlich hinzunehmen sei, damit ohne Beeinträchtigung des Asylrechts das vom Gesetzgeber zu Recht als dringend verfolgte Ziel erreicht werden könne, der Vielzahl unbegründeter Asylbegehren und den damit verbundenen unerwünschten sozialen und finanziellen Folgen durch eine Beschleunigung des Asylverfahrens entgegenzuwirken. Bei dieser Rechtslage genüge § 32 Abs. 6 und 8 AsylVfG auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Die Übergangsregelung des § 43 Nr. 4 AsylVfG sei gleichfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
 
B.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet.
§ 32 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 sowie § 43 Nr. 4 AsylVfG sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
I.
Der mittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene § 32 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 AsylVfG verletzt nicht Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG; er verstößt auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip.
1. Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, der in vollem Umfang auch für Ausländer gilt (BVerfGE 35, 382 [401]), steht demjenigen der Rechtsweg offen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Bestimmung gehören -- wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehoben hat -- nicht Akte der Rechtsprechung; denn Art. 19 Abs. 4 GG gewährt Schutz durch den Richter, nicht aber gegen den Richter (BVerfGE 49, 329 [340] m.w.N.). Das bedeutet zugleich, daß Art. 19 Abs. 4 GG einen effektiven Rechtsschutz garantiert, jedoch keinen Instanzenzug gewährleistet (BVerfGE, a.a.O. [340 f.]). Dem steht nicht entgegen, daß es mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar ist, den Zugang zur jeweils nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Denn dies gilt nur, sofern die jeweilige Verfahrensordnung einen Instanzenzug zur Verfügung stellt, bedeutet hingegen nicht, daß Art. 19 Abs. 4 GG einen solchen gewährleiste (BVerfGE, a.a.O. [341]).
2. Ebensowenig ergibt sich aus den übrigen, ein rechtsstaatliches Verfahren sichernden Gewährleistungen des Grundgesetzes die Verpflichtung des Gesetzgebers, einen Instanzenzug bereitzustellen. Weder verlangt Art. 103 Abs. 1 GG, daß gegen eine gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel an ein Gericht höherer Instanz gegeben sein muß (vgl. BVerfGE 42, 243 [248] m.w.N.), noch läßt sich aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip ein Anspruch auf eine zweite richterliche Instanz herleiten (BVerfGE 54, 277 [291]).
II.
§ 32 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 AsylVfG ist auch unter Beachtung des Gebots der Rechtsanwendungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden.
1. Für das gerichtliche Verfahren in Asylsachen, das mit der Abweisung der Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet endet, besteht in zweifacher Hinsicht eine Sonderregelung: Während das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach den allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich wenigstens einen zweistufigen Instanzenzug vorsieht, bedeutet für den Asylbewerber eine Entscheidung nach § 32 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG, daß er mit einem weiteren Rechtsmittel ausgeschlossen ist. Zudem ist das Rechtsmittelverfahren eines Asylsuchenden, dessen Klage (nur) als unzulässig oder unbegründet abgewiesen wurde, anders ausgestaltet. Dieser hat selbst dann, wenn die Kammer die Berufung nicht zuläßt, die Chance, daß auf seine Beschwerde (§ 32 Abs. 4 AsylVfG) die Berufung zugelassen wird. Das gleiche gilt bei Entscheidungen des Einzelrichters. Mit der Zulassung der Berufung ist dem Asylbewerber aber bei Abweisung seines Rechtsmittels zumindest die Möglichkeit eröffnet, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zu erheben (§ 132 Abs. 3 VwGO).
2. Der Gesetzgeber hat zwar weitgehende Freiheit, den Zugang zum Rechtsmittelgericht wie den Verfahrensgang nach seinen Zweckmäßigkeitsvorstellungen auszurichten; dabei hat er aber bestimmte Anforderungen aus den Grundrechten, zumal den Gleichheitsgrundsatz, zu beachten (vgl. BVerfGE 54, 277 [291 ff.]). Dieser ist nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber aus sachlichen Gesichtspunkten Rechtsmittel für einzelne Fallgruppen oder Sachgebiete unterschiedlich regelt (BVerfGE 8, 174 [183]; 14, 56 [74]).
a) Die Zahl der Asylbewerber hatte seit 1974 stetig, seit 1977 sprunghaft zugenommen. Wurden 1978 schon 33 136 Asylbewerber registriert, stieg ihre Zahl 1980 auf 107 818 an (zitiert nach: Beitz/Wollenschläger [Hrsg.], Handbuch des Asylrechts, Band 1, S. 31, und v. Pollern, ZAR 1981, S. 33). 1981 und 1982 konnte allerdings mit 49 391 und 37 423 Anträgen ein deutlicher Rückgang der Asylbewerberzahlen festgestellt werden (v. Pollern, ZAR 1982, S. 93, und 1983, S. 84). Dies wurde auf das Sofortprogramm zur Eindämmung des Asylmißbrauchs zurückgeführt, das am 27. Juni 1980 von den Regierungschefs des Bundes und der Länder gebilligt worden war. Zu den "flankierenden" Maßnahmen zählten die Wiedereinführung des Sichtvermerkszwangs -- unter anderem für Sri Lanka --, das Verbot der Arbeitsaufnahme während der ersten zwölf Monate des Asylverfahrens, die Streichung des Kindergelds für Asylbewerber, die Gewährung von Sozialhilfe -- soweit möglich -- durch Sachleistungen und die Prüfung der Unterbringungsmöglichkeit von Asylbewerbern in Sammellagern (vgl. BTDrucks. 9/875, S. 12).
Auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde zunehmend durch Asylverfahren belastet. Dies wirkte sich in besonderem Maße beim Bundesverwaltungsgericht aus. 1981 stieg die Zahl der Verfahren in Asylsachen beim Bundesverwaltungsgericht auf 10 326 an; das entsprach mehr als 80% der gesamten Eingänge dieses Gerichts (Pressemitteilungen des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 4/1982, S. 2, und Nr. 6/1982, S. 6). Von den 7 478 Nichtzulassungsbeschwerden, über die 1981 entschieden wurde, hatten 91 (1,2%) Erfolg, darunter befanden sich 65 Parallelfälle. Dabei waren es fast ausschließlich Verfahrensfehler, insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die zur Zulassung der Revision führten. Von 1 155 Revisionen wurden 29 (2,5%) an die Instanzen zurückverwiesen (vgl. Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zum Fragenkatalog des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, Anlage 1 zum Prot. Nr. 32 des Rechtsausschusses vom 12. März 1982, S. 8). Im übrigen betrug die Verfahrensdauer in Asylsachen von der Antragstellung bei der Behörde bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch nach Inkrafttreten der Beschleunigungsgesetze im Durchschnitt mindestens drei Jahre, in zahlreichen Verfahren jedoch fünf Jahre und länger (vgl. Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts, a.a.O.).
b) Bei dieser Ausgangslage kann es nicht als sachwidrig beanstandet werden, daß der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylsachen im Vergleich zu anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeschränkt und bei der Ausgestaltung des Instanzenzugs gegen die ablehnenden Entscheidungen des Bundesamts zwischen offensichtlich unzulässigen/unbegründeten und (einfach) unzulässigen/unbegründeten Klageabweisungen differenziert hat. Die Neuordnung des Asylverfahrensrechts war im Gesetzgebungsverfahren von dem übereinstimmenden Bestreben des Bundesrates, der Bundestagsfraktionen und der Bundesregierung gekennzeichnet, das Asylverfahren zu beschleunigen und die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, insbesondere das Bundesverwaltungsgericht, zu entlasten (vgl. BTDrucks. 9/221, S. 6, und BTDrucks. 9/875, S. 14). Der Gesetzgeber wollte zudem eine möglichst kurze Verweildauer solcher Asylbewerber in der Bundesrepublik erreichen, die sich ersichtlich nicht auf eine politische Verfolgung berufen können. Da die Verwaltungsgerichte nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens etwa 60% der Klagen von Asylsuchenden einstimmig als offensichtlich unbegründet abgewiesen hatten (vgl. BTDrucks. 9/875, S. 25), konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß die Anrufung der Verwaltungsgerichte häufig nur erfolgte, weil der Asylbewerber aus wirtschaftlichen Gründen seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik zu verlängern suchte.
III.
§ 32 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 AsylVfG ist noch mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG vereinbar.
Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ob die Vorschrift der Grundrechtsgarantie des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genügt, ist von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auszugehen, nach der Grundrechtsschutz weitgehend auch durch die Gestaltung des Verfahrens zu bewirken ist und daß die Grundrechte demgemäß nicht nur das gesamte materielle, sondern ebenso das Verfahrensrecht beeinflussen, soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz von Bedeutung ist (BVerfGE 53, 30 [65] m.w.N.). Da die wirksame Durchsetzung der materiellen Asylrechtsverbürgung eine dafür geeignete Verfahrensregelung voraussetzt, ist auch hier das Verfahrensrecht von verfassungsrechtlicher Relevanz (vgl. BVerfGE 56, 216 [236]).
1. Die Möglichkeiten des Asylbewerbers, seinen Asylanspruch vor dem Bundesamt und den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit durchzusetzen, wurden bereits durch die beiden Asylbeschleunigungsgesetze beschränkt. So war nach § 34 Abs. 1 AuslG die Berufung ausgeschlossen, wenn das Verwaltungsgericht die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen hatte. Diese Entscheidung mußte aber einstimmig ergehen. Der dagegen vorgesehene weitere gerichtliche Rechtsschutz war allerdings, soweit es um die Überprüfung der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Offensichtlichkeit" ging, von nur geringer praktischer Bedeutung. Im Gesetzgebungsverfahren wurde die fehlerhafte Annahme der offensichtlichen Unbegründetheit einer Klage als Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO angesehen, der es dem Bundesverwaltungsgericht ermöglichte, das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (BTDrucks. 8/1936, S. 6). Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, die Geltendmachung eines Fehlers bei der Beantwortung der Offensichtlichkeitsfrage sei ein revisionsrechtlich unbeachtliches Vorbringen gegen die materiellrechtliche Beurteilung des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts (BVerwG, Buchholz, 402.24 § 34 AuslG Nr. 1).
Danach wurde schon vor Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes im allgemeinen abschließend durch die Verwaltungsgerichte entschieden, ob eine Asylklage offensichtlich unbegründet war. Diese Entscheidung setzte aber nach der früheren Regelung eine "besonders unerschütterliche Überzeugung" (öffentliche Anhörung, a.a.O., S. 32) aller Richter der Kammer über die Aussichtslosigkeit des Asylbegehrens voraus. Wenn mit § 32 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG das Einstimmigkeitserfordernis aufgegeben wurde, so kann dies nicht als eine fast selbstverständliche Anpassung des Abstimmungsverfahrens in Asylsachen an die Grundregelung des § 173 VwGO in Verbindung mit § 196 Abs. 1 GVG gesehen werden, nach der die Entscheidungen eines Kollegialgerichts durch einfaches Mehrheitsvotum erfolgen. Diese ausschließlich am Prozeßrecht orientierte Auffassung ließe außer acht, daß mit dem Verzicht auf ein einheitliches Abstimmungsergebnis eine Evidenzentscheidung an Überzeugungskraft verliert (vgl. öffentliche Anhörung, a.a.O., S. 13).
2. Die unter II 2 dargestellte Lage, die den Gesetzgeber veranlaßt hat, den Rechtsschutz in Asylsachen durch § 32 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 AsylVfG weiter zu verkürzen, ist auch bei der Prüfung der Regelung am Maßstab des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von Gewicht. In gleicher Weise muß aber die Situation des Asylbewerbers berücksichtigt werden, der zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland gezwungen wird, ohne daß ein möglicherweise fehlerhaftes Urteil, das hier besonders schwerwiegende Folgen haben kann, durch eine weitere Instanz korrigierbar wäre. Wegen dieser weitgehenden Folgen gebietet die Asylrechtsgewährleistung geeignete verfahrensrechtliche Vorkehrungen, die der Gefahr unanfechtbarer Fehlurteile entgegenwirken. Dazu diente bislang das Einstimmigkeitserfordernis. Wird dieses aufgegeben, muß sich die ersichtliche Aussichtslosigkeit der Klage zumindest eindeutig aus der Entscheidung ergeben.
a) Der unbestimmte Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit hat in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Auslegung gefunden, die ihn mit einem hinreichend bestimmten Rechtsgehalt füllt und den Gerichten Entscheidungen nach objektiven Kriterien ermöglicht:
    Offensichtlich unbegründet ... ist die Klage eines Asylbewerbers ..., wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts gemäß § 86 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre) sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerwG, DÖV 1979, S. 902 [903]). Offensichtlich unzulässig ist ... eine Klage, wenn an der Richtigkeit der zu den Sachurteilsvoraussetzungen getroffenen vollständigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts kein vernünftiger Zweifel besteht und diese Feststellungen die Abweisung der Klage nach der eindeutigen Rechtslage gebieten (BVerwG, NJW 1982, S. 1244 [1246]).
In der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses wurde allerdings erörtert, daß es sich bei der "Offensichtlichkeit" der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit einer Klage um einen Erlebnis- und Erkenntnisbegriff handele, den man nicht bis ins letzte konkretisieren könne (öffentliche Anhörung, a.a.O., S. 56). Die subjektive Einschätzung der offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer Klage in Asylsachen durch die Kammermehrheit mit einem nur formelhaften Hinweis auf dieses Ergebnis im Tenor oder in den Entscheidungsgründen genügt indessen nicht Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Das Asylgrundrecht gebietet vielmehr, daß sich aus den Entscheidungsgründen klar ergibt, weshalb das Gericht zu einem Urteil nach § 32 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG gekommen ist, denn durch diese Darlegungspflicht wird die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärkt. Warum die Klage nicht nur als (schlicht) unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist, hat sich mithin aus den die Unbegründetheit der Klage darlegenden Entscheidungsgründen des Urteils zu ergeben (vgl. BVerwG, Buchholz, 402.24 § 34 AuslG Nr. 2).
b) Unter welchen Voraussetzungen sich eine Asylklage als offensichtlich aussichtslos erweisen kann, so daß sich ihre Abweisung dem Gericht "geradezu aufdrängt", läßt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf der jeweiligen Beurteilung im Einzelfall. Bereits die Auslegung des Begriffs der "Offensichtlichkeit" durch das Bundesverwaltungsgericht deutet darauf hin, daß dies -- soweit eine kollektive Verfolgungssituation geltend gemacht wird -- in der Regel nur bei Fallgestaltungen in Betracht kommen wird, denen eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde liegt ("nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung" -- vgl. BVerwG, DÖV 1979, S. 902 [903]). Dies schließt nicht aus, daß auch bei Sachverhalten, bei denen von einer "anerkannten Rechtsauffassung" noch nicht ausgegangen werden kann, die Unbegründetheit der Asylklage offensichtlich sein kann; dazu wird es aber regelmäßig eindeutiger und widerspruchsfreier Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger Stellen bedürfen, auf denen die Erkenntnis des Gerichts beruht, eine asylrechtlich relevante politische Verfolgung der Angehörigen einer kollektiv bezeichneten Gruppe liege offensichtlich nicht vor. Bei individuell konkretisierten Beeinträchtigungen könnte eine Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet dann in Frage kommen, wenn etwa die im Einzelfall geltend gemachte Gefährdung des Asylsuchenden den von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG vorausgesetzten Grad der Verfolgungsintensität (vgl. BVerfGE 54, 341 [356 ff.]) nicht erreicht, die behauptete Verfolgungsgefahr allein auf nachweislich gefälschten oder widersprüchlichen Beweismitteln beruht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als unglaubwürdig erweist.
IV.
Gegen § 43 Nr. 4 AsylVfG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Überleitungsvorschrift bestimmt, daß sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung nach dem Asylverfahrensgesetz richtet, wenn diese nach dem 1. August 1982 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Dies ist unter dem rechtsstaatlichen Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden. Änderungen des Prozeßrechts erfassen generell alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Verfahren; der Bürger kann nicht darauf vertrauen, daß es unverändert bleibt (BVerfGE 39, 156 [167] m.w.N.).
V.
Das angegriffene Urteil wird der Gewährleistung des Asylgrundrechts nicht gerecht.
Das Verwaltungsgericht hatte von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen; eine etwa danach eingetretene Änderung der Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers ist in die verfassungsrechtliche Überprüfung des Urteils nicht einzubeziehen.
1. Soweit das Gericht seine Entscheidung nach § 32 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG mit der Begründung getroffen hat, Tamilen seien in Sri Lanka offensichtlich keiner unmittelbaren oder mittelbaren kollektiven politischen Verfolgung ausgesetzt, kann eine Verletzung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht festgestellt werden.
a) Vier Richter sind der Ansicht, das Gericht habe aufgrund der Verwertung einer Vielzahl von Erkenntnisquellen zur innenpolitischen Entwicklung in Sri Lanka seit der Übernahme der Regierungsverantwortung durch die UNP im Juli 1977 zu dem Ergebnis kommen können, daß den Tamilen eine kollektive politische Verfolgung offensichtlich nicht drohe:
Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargestellt und belegt, daß die Regierung bemüht ist, den Autonomiebestrebungen der Tamilen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen, so durch die verfassungsrechtliche Anerkennung des Tamil als zweiter nationaler Sprache und die Errichtung nationaler Entwicklungsräte. Die Urteilsgründe tragen auch die Offensichtlichkeitsentscheidung, soweit es um die Reaktion der Regierung auf politische Demonstrationen für ein freies "Tamil Ealam", um die Anwendung der Notstandsgesetze, um die Maßnahmen zur schnellen Beendigung der Unruhen sowie um weitere Anordnungen zum Schutz der Tamilen geht. Schließlich hat das Verwaltungsgericht die Inhaftierungen von Tamilen unter dem Gesichtspunkt einer möglichen politischen Verfolgung untersucht und diese unter Einbeziehung auch abweichender gutachterlicher Äußerungen in vertretbarer Weise verneint. Insgesamt läßt sich aus den Entscheidungsgründen erschließen, weshalb das Gericht die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat.
b) Nach Meinung der vier anderen Richter ergibt sich insbesondere aus der in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angeführten Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker, daß nicht davon ausgegangen werden kann, eine kollektive politische Verfolgung der Tamilen finde offensichtlich nicht statt. Auch die Auskunft des Südasien-Instituts spricht gegen die Annahme, daß eine kollektive politische Verfolgung der Tamilen in Sri Lanka mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Das Gericht hat die Möglichkeit der Verhaftung von Mitgliedern nichtterroristischer Jugendorganisationen einräumen müssen. Selbst wenn die Regierung bemüht ist, die Auseinandersetzungen zwischen Tamilen und Singhalesen endgültig zu beenden, war die Gesamtsituation in Sri Lanka im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts so unklar, daß jedenfalls ein Erkenntnis nach § 32 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht vereinbar ist.
2. Die Entscheidung des Gerichts, eine individuelle politische Verfolgung des Beschwerdeführers habe offensichtlich nicht stattgefunden, ist mit der Gewährleistung des Asylgrundrechts nicht zu vereinbaren.
Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal als wechselhaft und wenig glaubhaft angesehen. Während er im Asylantrag zwei Inhaftierungen in den Jahren 1970 und 1972 erwähnt habe, sei er seinen Angaben im Rahmen der Vorprüfung zufolge in der Zeit von 1977 bis 1979 viermal verhaftet worden.
Diese kurze Feststellung genügt nicht den Anforderungen, die von Verfassungs wegen an die Begründung einer Offensichtlichkeitsentscheidung zu stellen sind. Dazu hätte es vielmehr einer näheren Darlegung der Widersprüchlichkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers und damit eines Eingehens auf die Frage bedurft, warum der Vortrag des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und im Erörterungstermin vor Gericht nicht auch als eine Ergänzung seiner Angaben im Asylantrag gesehen werden konnte.
Im übrigen ist das Gericht auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Motive für seine Ausreise aus Sri Lanka in den Entscheidungsgründen überhaupt nicht eingegangen, obwohl dieser dazu im einzelnen Ausführungen gemacht hat, die jedenfalls nicht schon von vornherein ungeeignet waren, einen Verfolgungstatbestand zu erfüllen. Mithin entspricht die Begründung des Urteils, mit der eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers verneint wurde, nicht den unter III 2 a) dargestellten Voraussetzungen.
VI.
Die angegriffene Entscheidung verletzt danach den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Sie war daher aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Verwaltungsgericht wird nunmehr erneut über die Klage des Beschwerdeführers zu befinden haben. Dabei hat es die Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, wie sie sich im Zeitpunkt seiner erneuten Entscheidung darstellt (vgl. BVerfGE 54, 341 [359 f.]).
Benda Simon Hesse Katzenstein Niemeyer Heußner Niedermaier