BVerfGE 70, 138 - Loyalitätspflicht
1. Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gewährleistet den Kirchen, darüber zu befinden, welche Dienste es in ihren Einrichtungen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind. Die Kirchen können sich dabei auch der Privatautonomie bedienen, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen und zu regeln. Auf dieses findet das staatliche Arbeitsrecht Anwendung; hierbei bleibt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wesentlich. Das ermöglicht den Kirchen, in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes den kirchlichen Dienst nach ihrem Selbstverständnis zu regeln und die spezifischen Obliegenheiten kirchlicher Arbeitnehmer verbindlich zu machen.
2. Welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand des Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, richtet sich nach den von der verfaßten Kirche anerkannten Maßstäben. Dagegen kommt es weder auf die Auffassung der einzelnen betroffenen kirchlichen Einrichtungen, bei denen die Meinungsbildung von verschiedenen Motiven beeinflußt sein kann, noch auf diejenige breiter Kreise unter Kirchengliedern oder etwa gar einzelner bestimmten Tendenzen verbundener Mitarbeiter an.
3. Im Streitfall haben die Arbeitsgerichte die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung vertraglicher Loyalitätspflichten zugrunde zu legen, soweit die Verfassung das Recht der Kirchen anerkennt, hierüber selbst zu befinden. Es bleibt danach grundsätzlich den verfaßten Kirchen überlassen, verbindlich zu bestimmen, was "die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordert", was "spezifisch kirchliche Aufgaben" sind, was "Nähe" zu ihnen bedeutet, welches die "wesentlichen Grundsätze der Glaubenslehre und Sittenlehre" sind und was als - gegebenenfalls schwerer - Verstoß gegen diese anzusehen ist.
4. Auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine "Abstufung" der Loyalitätspflichten eingreifen soll, ist grundsätzlich eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit.
5. Liegt eine Verletzung von Loyalitätspflichten vor, so ist die weitere Frage, ob sie eine Kündigung des kirchlichen Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigt, nach den kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften des § 1 KSchG, § 626 BGB zu beantworten. Diese unterliegen als für alle geltendes Gesetz im Sinne der Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV umfassender arbeitsgerichtlicher Anwendungen.
 
Beschluß
des Zweiten Senats vom 4. Juni 1985
-- 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 --
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der Krankenpflegeanstalt der Barmherzigen Schwestern von der heiligen Elisabeth zu Essen ...; 2. der Deutschen Provinz der Salesianer Don Boscos, Körperschaft des öffentlichen Rechts, München, ... .
Entscheidungsformel:
Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Oktober 1982 - 2 AZR 591/80 und 2 AZR 628/80 - und vom 23. März 1984 - 7 AZR 249/81 - verletzen Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung. Sie werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat die den Beschwerdeführerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
Gründe:
 
A.
Gegenstand der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren ist die Frage der Wirksamkeit von Kündigungen, die kirchliche Einrichtungen gegen in ihren Diensten stehende Arbeitnehmer wegen der Verletzung sogenannter Loyalitätsobliegenheiten ausgesprochen haben.
I.
1. Nach § 242 BGB ist der Schuldner verpflichtet, seine Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. In jedem Schuldverhältnis gilt danach der Grundsatz der Leistungstreuepflicht, der die Vertragspartner anhält, den Vertragszweck weder zu gefährden noch zu beeinträchtigen. Im Arbeitsverhältnis mit einem Tendenzbetrieb kann sich daraus die Pflicht des Arbeitnehmers zu tendenzgemäßem Verhalten, auch im außerdienstlichen Bereich, ergeben. Arbeitsverhältnisse mit kirchlichen Einrichtungen, die keine Tendenzbetriebe im Sinne des § 118 Abs. 1 BetrVG sind, begründen entsprechende Loyalitätspflichten der Arbeitnehmer, die ebenfalls in den Bereich privater Lebensführung hineinreichen können. Soweit ihnen, wie gewöhnlich, die Qualität erzwingbarer Rechtspflichten fehlt, werden sie auch als Loyalitätsobliegenheiten bezeichnet.
2. Inhalt und Umfang der arbeitsrechtlichen Loyalitätsobliegenheiten können sich über die gesetzlichen Kündigungsvorschriften auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses auswirken. Im Falle der Verletzung einer Loyalitätsobliegenheit kommt sowohl eine ordentliche als auch eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht.
a) Das Kündigungsschutzgesetz - KSchG - bindet eine ordentliche Kündigung an das Vorliegen bestimmter Gründe. Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bestimmt:
    Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betriebe entgegenstehen, bedingt ist.
Liegen hiernach Gründe für eine ordentliche Kündigung vor, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Entscheidung, ob sie wichtig genug sind, um die Kündigung sozial zu rechtfertigen, darüber hinaus die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung und des Arbeitnehmers am Bestand des Arbeitsverhältnisses gegeneinander abzuwägen.
b) Eine außerordentliche Kündigung findet nach § 626 Abs. 1 BGB "aus wichtigem Grund" statt,
    wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
II.
1. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist Trägerin des katholischen St. Elisabeth-Krankenhauses in Essen. Sie ist eine "alte kirchliche Stiftung" im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 29 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - StiftG NW - vom 21. Juni 1977 (GVBl. S. 274). Ihre Errichtung wurde mit Allerhöchster Kabinetts-Order vom 27. September 1841 landesherrlich genehmigt. Dadurch hat sie Rechtsfähigkeit erlangt.
Nach ihrer Satzung vom 8. März 1962 bezweckt sie u. a. die Einrichtung und Unterhaltung von Krankenanstalten sowie die Ausübung ambulanter Krankenpflege; ihre Einrichtungen stehen "allen Volkskreisen ohne Unterschied des Standes oder Religionsbekenntnisses, sowie ohne Abgrenzung der örtlichen oder beruflichen Merkmale zur Verfügung"; sie "verfolgt also ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeits-Verordnung vom 24. Dezember 1953" (§ 2). Dementsprechend sind etwaige Gewinne gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken zuzuführen (§ 3). Dasselbe gilt bei Auflösung der Stiftung oder Fortfall des Satzungszwecks für ein etwa vorhandenes Vermögen (§ 4). Die Verwaltung obliegt einem Verwaltungsrat, dem die jeweilige Generaloberin der Genossenschaft der Barmherzigen Schwestern von der heiligen Elisabeth, ein in Essen ansässiger Pfarrer oder anderer geistlicher Herr und fünf katholische Bürger der Stadt Essen angehören; Pfarrer bzw. geistlicher Herr und Bürger bedürfen der Bestätigung durch den Bischof von Essen (§ 5). Diesem steht auch "entsprechend dem kirchlichen Charakter der Anstalt" ein Aufsichtsrecht zu (§ 11). Aufgrund des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StiftG NW ist im Jahre 1978 die bis dahin staatliche Stiftungsaufsicht allgemein auf das Bischöfliche Generalvikariat des Bistums Essen übergegangen.
Das St. Elisabeth-Krankenhaus hat mit einer Außenstelle 625 Betten. Es beschäftigt 630 Mitarbeiter, darunter 60 Ärzte, von denen etwa vier Fünftel der katholischen Kirche angehören; nur einer ist konfessionslos. Wegen seines breit gefächerten Leistungsangebots, wozu auch eine Abteilung "Frauenheilkunde und Geburtshilfe" zählt, ist es Akademisches Lehrkrankenhaus zur Ausbildung von Medizinstudenten.
2. Die Beschwerdeführerin zu 2) ist Trägerin des "Jugendwohnheim Salesianum" in München. Sie ist eine Ordensgemeinschaft der katholischen Kirche. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat ihr 1949 die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Die Salesianer Don Boscos erfüllen im Auftrag ihres Stifters, des Jugenderziehers Giovanni Bosco, Erziehungs- und Bildungsaufgaben. Die Erziehungsarbeit ist an christlichen Wertvorstellungen ausgerichtet. Sie wird geprägt durch das Mit- und Vorleben des von christlichen Werthaltungen bestimmten Erziehers und durch Vermittlung religiöser Grunderfahrungen im Erleben einer mitmenschlichen Atmosphäre. Auf dem christlichen Menschenbild aufbauend, soll der Jugendliche lernen, seine individuelle und gesellschaftliche Situation richtig einzuordnen und seinem Interesse entsprechend selbständig zu handeln; er soll erfahren, wie in einer pluralen Welt christliche Werte und Normen angenommen, lebendig gehalten und verteidigt werden.
Das Jugendwohnheim Salesianum beherbergt mehr als 400 Auszubildende und 40 Schüler im Alter von 12 bis 21 Jahren. Sie werden derzeit von 24 Ordensmitgliedern, nämlich 13 Priestern, einem Kleriker und zehn Brüdern, betreut. Daneben sind in dem Heim drei Schwestern sowie 34 voll- und vier teilzeitbeschäftigte Angestellte, zum großen Teil auch im erzieherischen Dienst, tätig. Alle Bediensteten gehören der katholischen Kirche an, mit Ausnahme von vier Küchenhilfen und zwei Raumpflegerinnen, die griechisch-orthodoxen Glaubens sind.
III.
1. Die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 1703/83 und 2 BvR 1718/83:
a) Der 1950 geborene Kläger der beiden Ausgangsverfahren war seit dem 1. Februar 1979 im St. Elisabeth-Krankenhaus als Assistenzarzt mit dem Ziel der Weiterbildung zum Facharzt beschäftigt. Er war dort zuletzt in der Unfall-Chirurgie eingesetzt. Er gehört der katholischen Kirche an und ist Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV).
Der schriftliche Dienstvertrag zwischen der Beschwerdeführerin zu 1) und dem Kläger vom 30. August 1978 bestimmte in § 1, daß der Mitarbeiter zur "Dienstgemeinschaft" des Krankenhauses gehört. Nach § 2 des Vertrages sollten für das Dienstverhältnis die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in der jeweils gültigen Fassung gelten. § 1 AVR beschreibt das Wesen der "Dienstgemeinschaft". Er lautet:
    "1. Die Pflichten der Dienstgemeinschaft sind durch den Auftrag bestimmt, den die Caritas als Lebens- und Wesensäußerung der Christen und der Kirche hat. Die Mitarbeiter haben den ihnen anvertrauten Dienst in Treue zu leisten. Ihr gesamtes Verhalten in und außer dem Dienst muß der Verantwortung entsprechen, die sie als Mitarbeiter im Dienste der Caritas übernommen haben. Es wird vorausgesetzt, daß sie den christlichen Grundsätzen bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten Rechnung tragen.
    2. Der Treue des Mitarbeiters muß von seiten des Dienstgebers die Treue und Fürsorge gegenüber dem Mitarbeiter entsprechen.
    3. Auf dieser Grundlage regeln sich alle Beziehungen zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter."
In § 16 Abs. 1 AVR heißt es:
    "Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes i. S. von § 626 BGB kann das Dienstverhältnis von beiden Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Vertrauensbrüchen oder groben Achtungsverletzungen gegenüber Angehörigen der Dienstgemeinschaft, leitenden Personen oder wesentlichen Einrichtungen der Katholischen Kirche, bei schweren Vergehen gegen die Sittengesetze der Kirche oder die staatliche Rechtsordnung oder bei sonstigen groben Verletzungen der sich aus diesen Richtlinien ergebenden Dienstpflichten."
b) Im Oktober 1979 wurde in dem Leserbriefen vorbehaltenen Teil der Wochenzeitschrift "Stern" Nr. 41/1979 unter dem von der Redaktion der Zeitschrift gewählten Titel "Ärzte gegen Ärztefunktionäre" ein Aufruf veröffentlicht, von dessen Verfassern 58 Personen, überwiegend Ärzte, mit Berufsbezeichnung und Wohn- bzw. Beschäftigungsort namentlich aufgeführt waren. Dazu gehörten der Kläger und der ebenfalls im Krankenhaus der Beschwerdeführerin zu 1) beschäftigte Assistenzarzt B. Der Aufruf hat folgenden Wortlaut:
    "Wir wehren uns mit diesem Aufruf besonders gegen die Angriffe, die von klerikal-konservativer und standesärztlicher Seite gegen die Praxis des derzeitigen Paragraphen 218 geführt werden. So verglich Dr. Holzgartner, CSU-Funktionär und Vorstandsmitglied der bayrischen Ärztekammer, den legalen Schwangerschaftsabbruch mit den Massenmorden der Nazis in Auschwitz. Dr. Karsten Vilmar, Präsident der Bundesärztekammer, wollte sogar bestreiten, daß es in einem so reichen Staat wie der BRD eine Notwendigkeit zum Schwangerschaftsabbruch aus sozialer Notlage geben könne. Wir sehen unsere Position zum Abtreibungsparagraphen 218 nicht durch die inhumanen Äußerungen des Präsidenten der Bundesärztekammer vertreten und distanzieren uns von diesen und ähnlichen Versuchen, eine notwendige und sinnvolle Entwicklung zu hemmen. Wir kennen aus eigener beruflicher Praxis die zum Teil unlösbaren Schwierigkeiten von Frauen in unserem Land, die ungewollt schwanger geworden sind."
Die Mitunterzeichnung dieses Aufrufs durch den Kläger nahm die Beschwerdeführerin zu 1) zum Anlaß, ihm mit Schreiben vom 13. Februar 1980 fristgemäß zum 31. März 1980 zu kündigen.
Am 11. März 1980 wurde im Dritten Fernsehprogramm des Westdeutschen Rundfunks ein Interview mit dem Kläger und seinem gleichfalls entlassenen Kollegen B. ausgestrahlt. Nach einer einleitenden Information über die Kündigung der beiden Ärzte stellte der Moderator diesen die Frage, welche Konsequenzen sie aus der Kündigung zögen. Die Antwort des Klägers lautete:
    "Die erste Konsequenz ist, eben nicht von der Position abzugehen. Der Position, die wir bezogen haben, den wir diesem im Leserbrief "Stern" im September 1979 unterschrieben haben und in dem wir uns auf die Position des § 218 bezogen haben und auch zu ihr stehen."
B. erklärte:
    "Ja, die zweite Konsequenz ist die, daß bei Vertretern gültiger Strafrechtsnormen natürlich Rechtsmittel eingelegt werden. Wir haben Kündigungsschutzklage durch die ÖTV und den DGB einlegen lassen beim Arbeitsgericht. Der Gütetermin ist am Freitag."
Daraufhin sprach die Beschwerdeführerin zu 1) dem Kläger mit Schreiben vom 20. März 1980 eine außerordentliche Kündigung zum 31. März 1980 und vorsorglich erneut eine ordentliche Kündigung zum 30. Juni 1980 aus.
c) Die vom Kläger gegen die Kündigung vom 13. Februar 1980 und die Kündigungen vom 20. März 1980 erhobenen Klagen waren Gegenstand zweier arbeitsgerichtlicher Rechtsstreitigkeiten, in denen der Kläger mit seinem Begehren, die Unwirksamkeit der Kündigungen festzustellen, in allen Instanzen erfolgreich war. In dem die Kündigungen vom 20. März 1980 betreffenden Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Essen gemäß § 9 KSchG das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 1980 aufgelöst und die Beschwerdeführerin zu 1) zur Zahlung einer Abfindung von 40 500 DM verurteilt. Den Abfindungsbetrag hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf auf 5 000 DM herabgesetzt.
Das Bundesarbeitsgericht hat seine die zugelassenen Revisionen der Beschwerdeführerin zu 1) zurückweisenden Urteile vom 21. Oktober 1982, die am 28. September bzw. 3. Oktober 1983 zugestellt worden sind, im wesentlichen wie folgt begründet: Die Beschwerdeführerin zu 1) nehme als eine der katholischen Kirche zugeordnete karitative Einrichtung an der verfassungsrechtlich gewährleisteten Kirchenautonomie teil. Das Recht, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu verwalten, stehe ihr nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV indessen nur "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" zu. Das Kündigungsschutzgesetz sei ein solches Gesetz. Es finde deshalb auch für die im Dienst kirchlicher Einrichtungen stehenden Arbeitnehmer Anwendung. Die besonderen, in der Kirchenautonomie begründeten Belange des kirchlichen Arbeitgebers seien im Rahmen der für die ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen. Gleiches gelte hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung für die Anwendung des § 626 BGB. Der Kläger habe sowohl durch die Mitunterzeichnung des im "Stern" veröffentlichten "Leserbriefs" als auch durch seine Äußerungen in dem Fernsehinterview seine gegenüber der Beschwerdeführerin zu 1) bestehende Loyalitätspflicht verletzt, die es ihm geboten hätte, sich jeglicher öffentlichen Stellungnahme gegen das von der katholischen Kirche vertretene absolute Verbot des Schwangerschaftsabbruchs zu enthalten. Kraft ihres Selbstbestimmungsrechts könnten die Kirchen in ihren karitativen und erzieherischen Einrichtungen die Voraussetzungen für die Loyalitätspflichten der im kirchlichen Dienst tätigen, an der Verkündigung - wenn auch abgestuft - teilhabenden Arbeitnehmer festlegen. Das folge aus der zur Vermeidung der Unglaubwürdigkeit der Kirche gebotenen Untrennbarkeit von Dienst und Verkündigung. Doch müsse die dem Arbeitnehmer auferlegte Loyalitätspflicht der übertragenen Aufgabe entsprechen. Nicht jede Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zur Kirche habe eine solche Nähe zu spezifisch kirchlichen Aufgaben, daß der Arbeitnehmer mit der Kirche identifiziert und deshalb die Glaubwürdigkeit der Kirche berührt werde, wenn er sich in seiner Lebensführung nicht an die prägenden Grundsätze der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre halte. Wie die Tätigkeit des in einem kirchlichen Krankenhaus beschäftigten Arztes hiernach einzustufen sei, bedürfe in diesem Fall keiner abschließenden Entscheidung. Der Kläger habe jedenfalls eine Loyalitätspflicht im Sinne des Gebotes zur Zurückhaltung verletzt, die ihm unabhängig davon obgelegen habe, ob er sich in seiner Stellung generell an die tragenden Grundsätze der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre habe halten müssen. Die Abtreibung sei nach kanonischem Recht ein schweres Verbrechen gegen das keimende Leben. Ein katholischer Krankenhausträger könne daher von den bei ihm beschäftigten Ärzten verlangen, daß sie die Grundeinstellung der Kirche zum Schutz des werdenden Lebens nicht öffentlich diskreditierten. Dazu gehöre insbesondere die Pflicht, nicht in der Öffentlichkeit für den nach staatlichem Recht erlaubten Schwangerschaftsabbruch einzutreten. Durch die Auferlegung dieser Loyalitätspflicht werde der Kläger auch nicht in seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verletzt. Gleichgültig, ob in Art. 5 Abs. 1 GG ein Schrankengesetz im Sinne des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gesehen werde oder nicht, führe die in jedem Fall erforderliche Güterabwägung zwischen unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Positionen zu dem Ergebnis, daß dem Kläger nichts Unangemessenes zugemutet werde, wenn er sich einer öffentlichen Stellungnahme enthalten solle, die im Gegensatz zu tragenden Grundsätzen der Kirche stehe. Das vertragswidrige Verhalten des Klägers sei somit an sich geeignet, einen verhaltensbedingten Grund zur sozialen Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung oder einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. Ob es jedoch gewichtig genug sei, im konkreten Fall einen Kündigungsgrund zu bilden, sei im Rahmen der nach § 1 Abs. 2 KSchG und § 626 BGB vorzunehmenden individuellen Interessenabwägung zu prüfen. Diese Prüfungskompetenz der staatlichen Gerichte sei durch das Selbstbestimmungsrecht der Kirche nicht ausgeschlossen. Soweit das Berufungsgericht aufgrund seiner Abwägung das Vorliegen hinreichender Kündigungsgründe verneint habe, seien seine Entscheidungen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht habe insbesondere zugunsten des Klägers berücksichtigen dürfen, daß der "Leserbrief" sich vornehmlich gegen eine als Diffamierung der Wertentscheidung des staatlichen Gesetzgebers und seiner Befürworter zum Schwangerschaftsabbruch empfundene Stellungnahme von zwei Ärztefunktionären und nur mittelbar gegen die von der katholischen Kirche zum Schwangerschaftsabbruch vertretene Ansicht richtete. Daß der Kläger in erster Linie durch Teilnahme an einem kollektiven Akt nachdrücklich zur Auslegung und Anwendung des § 218 a StGB habe aufrufen wollen, sei nicht festzustellen. In bezug auf das Fernsehinterview habe das Berufungsgericht zugunsten des Klägers werten dürfen, daß der die erste Kündigung auslösende "Leserbrief" sich vor allem gegen überzogene Stellungnahmen der beiden Ärztefunktionäre richtete, diese Kündigung auch sozialwidrig und der auslösende Faktor für das Zustandekommen des Interviews und für die erneute Stellungnahme des Klägers zum Schwangerschaftsabbruch gewesen sei. Wenn der Kläger von seinem Recht Gebrauch gemacht habe, die Kündigung gerichtlich nachprüfen zu lassen, sei es verständlich gewesen, daß er in dem Interview seinen Rechtsstandpunkt darlegte. Er habe hier einen konkreten Anlaß gehabt, im Rahmen einer bereits anhängigen gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin zu 1) öffentlich seine Einstellung zum Schwangerschaftsabbruch zur Sprache zu bringen. Seine Äußerung sei maßvoll gehalten gewesen und habe keine zusätzlichen Ausführungen enthalten. Es habe nicht der Eindruck entstehen können, daß der Kläger generell die Massenmedien als Podium für Angriffe gegen die Auffassung der katholischen Kirche zum Schwangerschaftsabbruch nutzen wolle. Sein Verhalten stelle wiederum nur ein aus der Situation heraus zu erklärendes und auf diese beschränktes Fehlverhalten dar, das noch nicht die Befürchtung rechtfertige, er werde seine Ansicht über den Schwangerschaftsabbruch weiterhin bei nächster Gelegenheit öffentlich vertreten. Das Berufungsgericht habe deshalb revisionsrechtlich unbedenklich zu dem Ergebnis gelangen können, daß aufgrund dieses Verhaltens die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu 1) bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht beeinträchtigt werde und somit weder ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung noch ein die vorsorgliche ordentliche Kündigung sozial rechtfertigender Grund vorliege.
2. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 856/84:
a) Der 1927 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens war seit dem 1. Mai 1951 im Jugendwohnheim Salesianum als kaufmännischer Angestellter tätig. Er war dort für die Buchhaltung mit allen damit zusammenhängenden Arbeiten wie Kassenführung, Abrechnungswesen, Vorbereitung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses verantwortlich. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht nicht.
b) Nachdem es zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens im Jahre 1979 zu auch arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen gekommen war, trat der Kläger im Juni 1979 aus der katholischen Kirche aus. Die Beschwerdeführerin zu 2) erfuhr davon zunächst nichts.
Am 16. Januar 1980 kündigte sie erneut das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen zum 30. September 1980 und erklärte vorsorglich eine Änderungskündigung zum Zwecke seiner Herabgruppierung. Dagegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Im Verlaufe des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht München sprach die Beschwerdeführerin zu 2) am 26. Februar 1980 weiterhin eine außerordentliche Kündigung wegen des Kirchenaustritts des Klägers aus, von dem sie kurz zuvor durch eine entsprechende Eintragung in der von ihm vorgelegten Lohnsteuerkarte Kenntnis erlangt hatte. Als nachgeschobener Kündigungsgrund für die ordentliche Kündigung vom Januar 1980 und im Wege der Klageerweiterung gegen die außerordentliche Kündigung vom Februar 1980 wurde auch der Kirchenaustritt Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits.
c) Das Arbeitsgericht München hat die Klage abgewiesen; es hat die zuletzt ausgesprochene, auf den Kirchenaustritt des Klägers gestützte Kündigung für rechtswirksam erachtet. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht München dieses Urteil abgeändert, der Klage stattgegeben und den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag der Beschwerdeführerin zu 2) zurückgewiesen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellt der Kirchenaustritt weder einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung noch einen sozial gerechtfertigten Grund zur ordentlichen Kündigung dar.
Das Bundesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete zugelassene Revision der Beschwerdeführerin zu 2) mit Urteil vom 23. März 1984, das am 7. Juni 1984 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Anknüpfend an die oben (unter III. 1. c) wiedergegebene Rechtsprechung des Gerichts zu den abgestuften, den übertragenen Aufgaben entsprechenden Loyalitätspflichten kirchlicher Arbeitnehmer, hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Streitfall erfordere keine grundsätzliche Stellungnahme zu der Frage, ob der Kirchenaustritt von Arbeitnehmern im kirchlichen Dienst schon dann als personen- oder verhaltensbedingter Grund im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG ausscheide, wenn die von den betroffenen Arbeitnehmern wahrgenommene Tätigkeit keine Nähe zu spezifisch kirchlichen Aufgaben aufweise. Bedenken bestünden jedenfalls gegen die Auffassung, der Kirchenaustritt sei unabhängig von der Nähe der Tätigkeit zu den kirchlichen Aufgaben ein kirchenfeindlicher Akt, der dem kirchlichen Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar mache; denn damit werde ein absoluter Kündigungsgrund geschaffen. Es bedürfe daher stets der Interessenabwägung.
Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin zu 2) davon ausgehe, daß der Kläger durch seinen Kirchenaustritt eine Loyalitätspflichtverletzung begangen habe, so führe eine solche Interessenabwägung zu dem Ergebnis, daß die ordentliche Kündigung der Beschwerdeführerin wegen der Besonderheiten des Einzelfalles sozial nicht gerechtfertigt sei: Der Kirchenaustritt des Klägers sei der Beschwerdeführerin zu 2) allein aufgrund der Eintragung in die Lohnsteuerkarte bekanntgeworden. Der Kläger habe ihn nicht von sich aus Dritten mitgeteilt oder gar öffentlich herausgestellt. Es könne also nicht davon ausgegangen werden, daß er demonstrativ aus der Kirche ausgetreten sei. Vielmehr sei anzunehmen, daß sein Kirchenaustritt aus Verärgerung über das Verhalten der Beschwerdeführerin zu 2) in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin erfolgt sei. Diese Verärgerung habe sich durch den Verlauf des 1979 geführten Kündigungsrechtsstreits, der rechtskräftig zugunsten des Klägers entschieden worden sei, im nachhinein als berechtigt erwiesen. Damit lägen Begleitumstände vor, die den Kirchenaustritt trotz seiner kirchenrechtlichen Bewertung als schwerwiegendes Vergehen in kündigungsrechtlicher Hinsicht in einem anderen Licht erscheinen ließen. Mit Recht habe das Berufungsgericht bei seiner Interessenabwägung auch zugunsten des Klägers dessen lange Beschäftigungsdauer, sein Lebensalter und die ungünstige Arbeitsmarktsituation berücksichtigt. Nicht zu beanstanden sei ferner die Erwägung, das Interesse der Beschwerdeführerin zu 2) an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei gegenüber den Bestandsschutzinteressen des Klägers deshalb nicht vorrangig zu bewerten, weil dieser als Buchhalter keine spezifisch kirchlichen Aufgaben erfüllt habe. Auch unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der Einrichtung der Beschwerdeführerin zu 2) als Stätte der Jugenderziehung könne der Kirchenaustritt des Klägers nicht mit dem eines Erziehers, der die Glaubwürdigkeit der Kirche berühre (vgl. BAG Urteil vom 4. März 1980 - 1 AZR 1151/78 - AP Nr. 4 zu Art. 140 GG), verglichen werden. Die Tatsache, daß es sich bei dem Kirchenaustritt des Klägers nicht um eine einmalige Pflichtwidrigkeit, sondern um einen Dauertatbestand handele, führe unter diesen Umständen nicht zu einem Vorrang des von der Beschwerdeführerin zu 2) verfolgten Beendigungsinteresses.
Auch die außerordentliche Kündigung der Beschwerdeführerin zu 2) vom 26. Februar 1980 habe das Berufungsgericht zu Recht gemäß § 626 Abs. 1 BGB als unwirksam angesehen. Selbst wenn man auch hier zugunsten der Beschwerdeführerin zu 2) davon ausgehe, daß der Kläger mit seinem Kirchenaustritt eine Verletzung der Loyalitätspflicht begangen habe, komme eine ergänzende Interessenabwägung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles zu diesem Ergebnis. Die Erwägungen zur ordentlichen Kündigung gälten insoweit entsprechend. Da die Interessenabwägung bereits zur Sozialwidrigkeit der ordentlichen Kündigung geführt habe, bedürfe es keiner weiteren Ausführungen, daß das kündigungsschutzrechtlich weitergehende Gestaltungsmittel der außerordentlichen Kündigung hier nicht als wirksam angesehen werden könne.
IV.
Mit ihren rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Grundrechts der Freiheit der Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) und des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV).
1. Die Beschwerdeführerin zu 1) trägt vor: Sie könne sich als kirchliche Stiftung im Dienste der Caritas auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 2 GG, dessen Umfang sich im einzelnen nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV bestimme, berufen. Ihr Recht auf freie Religionsausübung sei verletzt, weil die angegriffenen Entscheidungen der Arbeitsgerichte ihr die Befugnis abgesprochen hätten, sich durch Kündigung von einem Arbeitnehmer zu trennen, der für die Erfüllung ihrer karitativen Aufgaben nicht geeignet sei. Die Kirche wolle nicht die grundsätzliche Geltung des Kündigungsschutzrechts in ihrem Bereich in Abrede stellen. Dieses Recht könne auf sie aber nur insoweit und nur in einer solchen Auslegung angewendet werden, daß das von der Verfassung gewährleistete kirchliche Selbstbestimmungsrecht gewahrt bleibe. Diesen verfassungsrechtlichen Ansatz habe das Bundesarbeitsgericht verkannt, indem es insbesondere unterlassen habe, seinen Wertungen das Selbstverständnis der Kirche zugrunde zu legen. Es habe nach staatlichen Maßstäben überprüft, welche Loyalitätspflichten von kirchlichen Arbeitnehmern gefordert werden könnten und ob eine Pflichtverletzung die Glaubwürdigkeit der Kirche gefährde. Damit habe das Gericht die Kirche, trotz verbaler Distanzierung, im Prinzip wie einen Tendenzbetrieb behandelt. Das werde weder dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht noch den sachlichen Notwendigkeiten des kirchlichen Dienstes gerecht. Es müsse Sache der Kirche bleiben, die Anforderungen, welche sie um der Erfüllung ihres christlichen Auftrags willen an ihr Personal stellen wolle, ohne staatliche Vorgaben selbst festzulegen. Damit seien gewisse Differenzierungen nach dem jeweiligen Aufgabenbereich der kirchlichen Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen. Sie vorzunehmen, stehe jedoch allein der Kirche zu, die mit Recht verlange, daß fundamentale Grundsätze der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre von keinem Arbeitnehmer negiert würden. Hiermit sei die Theorie des Bundesarbeitsgerichts von der sogenannten abgestuften Loyalität kirchlicher Arbeitnehmer je nach ihrer Teilnahme am spezifischen Verkündigungsauftrag der Kirche unvereinbar. Die Notwendigkeiten der kirchlichen Caritas und Diakonie erforderten zudem einen ganzheitlichen Dienst, der in einem christlichen Krankenhaus nur überzeugend geleistet werden könne, wenn alle Mitarbeiter sich ihrer religiös-sittlichen Verantwortung bewußt seien. Werde das Kündigungsschutzrecht unter Außerachtlassung dieser kirchlichen Maßstäbe auf die Kirche angewendet, so habe es für sie nicht mehr dieselbe Bedeutung wie für den Jedermann, sondern träfe sie härter, ihr Selbstverständnis, insbesondere ihren geistig-religiösen Auftrag beschränkend, also anders als den normalen Adressaten (BVerfGE 42, 312 [334]). Der Charakter karitativer Einrichtungen werde sich dann auf die Dauer wesentlich verändern, so daß es der Kirche unmöglich werde, ihrem spezifischen Auftrag der Caritas noch nachzukommen. Das alles verkenne das Bundesarbeitsgericht, wenn es nur auf die äußere Glaubwürdigkeit der Kirche abstelle. Ein Arzt, der sich in Massenmedien für die gegenwärtige Abtreibungspraxis ausspreche, obwohl die Abtreibung nach kanonischem Recht zu den schwersten Delikten zähle, mache nicht nur seinen kirchlichen Arbeitgeber unglaubwürdig, sondern sei zur Erfüllung der Aufgaben eines katholischen Krankenhauses schlechthin ungeeignet. Im übrigen sei der Arzt nicht nur Mittler christlicher Caritas, sondern nehme nach dem Selbstverständnis der Kirche an der Verkündigung teil. Ihm komme in einem katholischen Krankenhaus eine zentrale Rolle zu, die weit über den medizinisch-technischen Bereich hinausgehe. Deshalb hätte das Bundesarbeitsgericht hier schon nach seinen eigenen Grundsätzen zu einem derart schwerwiegenden Loyalitätsverstoß kommen müssen, demgegenüber die von ihm zugunsten des Klägers gefundenen Gegengründe kaum ins Gewicht fallen konnten.
2. Die Beschwerdeführerin zu 2) macht geltend: Auch sie könne sich als ein der katholischen Kirche verbundener Orden mit erzieherischen Aufgaben auf das Grundrecht der Religionsfreiheit berufen. Die Gerichte des Ausgangsverfahrens hätten die Tragweite dieses Grundrechts verkannt, mit der Folge, daß ihr durch die angegriffenen Entscheidungen der Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitnehmer aufgezwungen werde, der sich von der Kirche durch förmliche Erklärung getrennt habe. Darin liege zugleich ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Dieses umschließe den kirchlichen Dienst und damit auch die Personalhoheit der Kirche. Seine Anwendbarkeit werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß das kirchliche Dienstverhältnis arbeitsrechtlicher Natur sei. Das kirchliche Arbeitsverhältnis werde durch das Kirchliche spezifisch geprägt, so daß es sich vom säkularen Arbeitsverhältnis abhebe. Die Kirchenautonomie trete als Rechtsgrundlage neben die Privatautonomie. Diese Eigenart des kirchlichen Dienstes hätten die angegriffenen Entscheidungen durch sachwidrige Gleichschaltung mit säkularen Arbeitsverhältnissen eingeebnet. Die Kirche fordere von jedem Mitarbeiter über die arbeitsrechtliche, funktionsbezogene Leistung hinaus die praktische Grundübereinstimmung mit ihren Lehren. Daraus folge eine spezifisch kirchliche Treuepflicht, die auch die Lebensführung erfasse. Die Mindestloyalität gegenüber der Kirche müsse nicht förmlich vertraglich vereinbart sein; sie bilde die Geschäftsgrundlage des Arbeitsvertrages. Der Kirchenaustritt sei mehr als eine Verletzung der kirchlichen Treuepflicht; er sei deren Aufkündigung. Mit ihm entfalle das Kirchliche des kirchlichen Dienstes, so daß ein säkulares Arbeitsverhältnis nach staatlichem Zuschnitt zurückbleibe. Der Eingriff der Arbeitsgerichte in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht werde nicht durch den Vorbehalt des für alle geltenden Gesetzes in Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gedeckt. Zwar seien die Normen des Kündigungsschutzrechts in ihrer abstrakten Gestalt solche Gesetze. Ihre konkrete Anwendung genüge aber nicht den Schrankenvoraussetzungen der Verfassung, wie sie das Bundesverfassungsgericht nach den von ihm entwickelten Kriterien der "Jedermann-Formel" und des Güterabwägungsprinzips verstehe. Die Handhabung des Kündigungsschutzrechts nach einem Maßstab, der für Tendenzbetriebe angemessen sei, habe für die Kirche nicht dieselbe Bedeutung wie für den Jedermann. Bei seiner Interessenabwägung verkenne das Bundesarbeitsgericht das Gewicht der Kirchenautonomie, deren Ausfluß das Leitbild der christlichen Dienstgemeinschaft sei. Eine kirchliche Einrichtung wie das Jugendwohnheim Salesianum beziehe ihr Proprium nicht nur aus ihrer Funktionstüchtigkeit, sondern aus dem "Geist", der das Haus belebe und das Personal präge. Soweit auch das kirchliche Dienstrecht abgestufte Pflichten kenne, stehe nicht der Mindeststandard der Kirchentreue, nämlich die Kirchenzugehörigkeit und die tätige Übereinstimmung mit der Kirche, aus der die Homogenität der Dienstgemeinschaft erwachse, in Frage. Diese Loyalitätsobliegenheit sei nicht abstufbar. Mit seiner gegenteiligen Auffassung beanspruche das Bundesarbeitsgericht eine Art von staatlicher Kirchenaufsicht über den kirchlichen Dienst. Es lege fest, welche Mindestübereinstimmung die Kirche von ihren Mitarbeitern erwarten dürfe. Damit erneuere sich staatliche Kirchenhoheit im Gewande des Sozialstaats. Der kirchlich neutrale Staat dürfe auch nicht, wie es das Bundesarbeitsgericht getan habe, den Kirchenaustritt auf seine Beweggründe und Begleitumstände hinterfragen. Andernfalls entscheide er über die Qualität der Religionsausübung. Im übrigen könne Verärgerung des kirchlichen Arbeitnehmers über seinen Arbeitgeber den Kirchenaustritt ebensowenig rechtfertigen, wie die Verärgerung des staatlichen Beamten über seinen Dienstherrn die Verletzung der politischen Treuepflicht legitimiere.
V.
1. Zu den Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin zu 1) hat lediglich der Kläger des Ausgangsverfahrens Stellung genommen. Er meint, die zeitlich später erhobene zweite Verfassungsbeschwerde gegen diejenigen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen, in denen es um die ordentliche Kündigung wegen des "Leserbriefs" in der Zeitschrift "Stern" ging, sei bereits unzulässig, weil für die Beschwerdeführerin zu 1) nach rechtskräftiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im zweiten Kündigungsschutzrechtsstreit, der das Fernsehinterview betraf und der Gegenstand der ersten Verfassungsbeschwerde ist, insoweit keine verfassungsrechtliche Beschwer mehr bestanden habe.
Die erste Verfassungsbeschwerde sei unbegründet; die Auferlegung einer Abfindungszahlung greife nicht in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ein. Nachdem das Arbeitsverhältnis tatsächlich aufgelöst worden sei, ziele die Argumentation der Beschwerdeführerin zu 1), die angegriffenen Entscheidungen zwängen ihr die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers auf, der für die Erfüllung ihrer karitativen Aufgaben ungeeignet sei, lediglich auf die Urteilsgründe, gegen die indessen eine Verfassungsbeschwerde nicht möglich sei. Im übrigen hätten die Verfassungsbeschwerden auch dann keinen Erfolg, wenn er, der Kläger, tatsächlich weiterbeschäftigt worden wäre. Das Bundesarbeitsgericht habe in seinen Entscheidungen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht schon über das verfassungsrechtlich Gebotene hinaus ausgedehnt. So habe es den dem Arbeitsvertrag zugrundeliegenden Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes eine Auslegung gegeben, die über ihren Wortlaut und Sinn weit hinausgriffen. Denn nach diesen Richtlinien werde vom kirchlichen Arbeitnehmer nicht verlangt, daß er auch im Bereich privater Lebensführung in vollem Umfang christlichen Grundsätzen Rechnung trage; nur "schwere Vergehen gegen die Sittengesetze der Kirche" könnten insoweit eine Pflichtverletzung darstellen. Dazu zähle die Unterzeichnung des "Leserbriefs", in dem ja nicht zu einem von der Kirche mißbilligten Verhalten aufgefordert, sondern nur eine vom kirchlichen Standpunkt abweichende Meinung vertreten werde, nicht. Des weiteren habe das Bundesarbeitsgericht unberücksichtigt gelassen, daß er durch die Mitunterzeichnung des "Leserbriefs" sich nicht lediglich von einer kirchlichen Aussage distanziert, sondern gleichzeitig mit geltendem staatlichen Recht identifiziert und dieses gegen Angriffe verteidigt habe. Es sei mit dem zwischen Kirche und Staat bestehenden "System der Kooperation" unvereinbar, soziale Sanktionen wie die Kündigung gegen einen Arbeitnehmer zu verhängen, der sich inhaltlich mit Auffassungen des "Kooperationspartners Staat" identifiziere. Es würde die "für den Staat unabdingbare Ordnung kränken" (BVerfGE 42, 312 [340]), wenn das Bekenntnis zum staatlichen Recht und den diesem zugrundeliegenden Wertentscheidungen zu einer Gefährdung der beruflichen Existenz führen würde.
Selbst wenn all dies außer Betracht bliebe, liege schon deshalb kein Verfassungsverstoß vor, weil das Kündigungsschutzrecht auch bei einer Interpretation im Lichte des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts seine Kündigung nicht legalisieren könne. Die dann erforderliche Güterabwägung dürfe nicht ergeben, daß seine Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG völlig aufgeopfert werde. Allenfalls wäre ihre Beschränkung in der Weise hinnehmbar, daß polemische oder provokative Äußerungen gegen die Überzeugungen des kirchlichen Arbeitgebers untersagt seien. Derartige Äußerungen enthalte der "Leserbrief" jedoch nicht. Schließlich sei auch bei Annahme einer Pflichtverletzung die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene einzelfallbezogene Interessenabwägung jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Gericht habe das Selbstbestimmungsrecht der Kirche umfassend gewürdigt, ihm aber eine Reihe gewichtiger Gesichtspunkte gegenübergestellt, die den Ausschlag zugunsten des sozialen Schutzes des Arbeitnehmers gegeben hätten. Dem sei um so weniger entgegenzutreten, als die Beschwerdeführerin zu 1) selbst durch die Beschäftigung von der katholischen Kirche nicht angehörenden Ärzten die Maßstäbe für ihre Glaubwürdigkeit in der Öffentlichkeit auf ein vernünftiges Maß zurückgenommen habe.
2. Der Bayerische Ministerpräsident hat sich zu der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) geäußert. Er hält sie für zulässig und begründet: Die Arbeitsgerichte hätten die Auswirkung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts auf die staatlichen Schrankengesetze nicht genügend beachtet. Die angegriffenen Urteile behandelten die kirchliche Einrichtung der Beschwerdeführerin zu 2) zumindest im Ergebnis als Unterfall des Tendenzbetriebes. Der aus kirchlicher Sicht besondere Charakter der Tätigkeit in kirchlichen Einrichtungen werde dabei verkannt. Im Tendenzbetrieb sei lediglich die Arbeitskraft des Arbeitnehmers gefragt. Dagegen beschränke sich der Dienst in kirchlichen Einrichtungen nach deren religiöser Zielsetzung wesensgemäß nicht auf den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung. Es komme auf die Person selbst an, die im Dienste der Kirche stehe und auch Kirche nach außen verkörpere. Diese religiöse Prägung des kirchlichen Dienstes komme im Begriff der Dienstgemeinschaft zum Ausdruck. Er verdeutliche, daß es sich trotz aller Verschiedenheit der Dienste in der Kirche immer um Teilnahme an der Heilssendung der Kirche handele. Darauf sei bei der Festlegung von Loyalitätsobliegenheiten abzustellen. Für die Glaubwürdigkeit der Kirche sei von entscheidender Bedeutung, daß alle Mitarbeiter im kirchlichen Dienst die kirchliche Ordnung achteten. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur abgestuften Loyalitätspflicht sei hiermit nicht vereinbar. Die Unterscheidung nach der Art der Tätigkeit eines kirchlichen Arbeitnehmers widerspreche dem kirchlichen Selbstverständnis. Eine derartige Differenzierung stelle den religiösen Gehalt der Dienstgemeinschaft in Frage. Sie führe zu einer Anwendung kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften, die die Kirche nicht wie den Jedermann, sondern in ihrer Besonderheit als Kirche treffe. Die Kirche könne von ihren Mitarbeitern, unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit, wegen des religiösen Gehalts des kirchlichen Dienstes eine Mindestübereinstimmung verlangen, die mit dem Kirchenaustritt aufgegeben werde. Ein Arbeitnehmer, der aus der Kirche austrete, verweigere der Kirche gegenüber die Erfüllung seiner Grundpflichten. Da hiervon auch das Bundesarbeitsgericht ausgehe, könne es nicht überzeugen, wenn das Gericht gleichwohl die Kündigung der Beschwerdeführerin zu 2) für unwirksam halte.
 
B. -- I.
Die fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
1. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist nach staatlichem Recht eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts. Sie gehört zu den juristischen Personen im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG, die Träger von Grundrechten sein können.
Die Beschwerdeführerin zu 2) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Auch sie ist - anders als andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfGE 21, 362 [369 f.]; 23, 12 [24]; 24, 367 [383]) - grundsätzlich grundrechtsfähig. Bei ihr handelt es sich um eine der katholischen Kirche in bestimmter Weise zugeordnete rechtlich selbständige Einrichtung und damit um eine besondere Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Organisationsform ist sie dem Staat in keiner Weise inkorporiert; sie steht ihm vielmehr wie jedermann gegenüber und kann eigene Rechte gegen ihn geltend machen (vgl. BVerfGE 30, 112 [119 f.]; 42, 312 [321 f.]; 53, 366 [387]).
2. Die Beschwerdeführerinnen können durch hoheitliche Akte des Staates im Grundrecht der Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG) verletzt werden. Nach ihrem Stiftungszweck widmen sie sich krankenpflegerischer bzw. erzieherischer Tätigkeit in religiös-karitativer Form. Diese Ziel- und Zweckbestimmung ist darauf gerichtet, karitative Aufgaben zu erfüllen und damit eine Grundforderung des religiösen Bekenntnisses zu verwirklichen. Zur Verteidigung des Grundrechts auf ungestörte Religionsausübung können sie Verfassungsbeschwerde erheben (vgl. BVerfGE 42, 312 [322 f.]; 46, 73 [83]; 53, 366 [387 f.]; 57, 220 [240 f.]).
Die Beschwerdeführerinnen behaupten, in diesem ihrem Grundrecht verletzt zu sein, weil ihnen durch die angegriffenen arbeitsgerichtlichen Urteile der Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer aufgezwungen werde, der sich durch Äußerungen zum Schwangerschaftsabbruch bzw. durch Kirchenaustritt für die Erfüllung ihrer Aufgaben als ungeeignet erwiesen habe mit der Folge, daß sie in der Verwirklichung des christlichen Glaubens eingeschränkt würden. Mit dieser Behauptung haben die Beschwerdeführerinnen schlüssig dargetan, daß sie in dem genannten Grundrecht verletzt sein können.
3. Den Beschwerdeführerinnen fehlt es für die Erhebung ihrer Verfassungsbeschwerden auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Sie sind durch die angegriffenen Entscheidungen insofern verfassungsrechtlich beschwert, als darin die Rechtswirksamkeit der von ihnen erklärten Kündigungen verneint und damit der Fortbestand der Arbeitsverhältnisse mit den Klägern der Ausgangsverfahren ausgesprochen worden ist. Daß das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin zu 1) und dem Arzt gegen Zahlung einer Abfindung zum 30. Juni 1980 aufgelöst worden ist (§ 9 KSchG), ändert daran schon deshalb nichts, weil bei Wirksamkeit der ersten ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung das Arbeitsverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt (31. März 1980) und - das gilt auch bezüglich der vorsorglich erklärten zweiten ordentlichen Kündigung zum 30. Juni 1980 - unabhängig von der Zahlung eines Abfindungsbetrages beendet worden wäre.
II.
Die Verfassungsbeschwerden sind begründet.
1. Bei der materiellrechtlichen Prüfung einer zulässigen Verfassungsbeschwerde ist das Bundesverfassungsgericht nicht darauf beschränkt zu untersuchen, ob die gerügte Grundrechtsverletzung vorliegt. Es kann die angegriffenen Entscheidungen vielmehr unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin prüfen (vgl. BVerfGE 42, 312 [325 f.] m. w. N.; 53, 366 [390]; 57, 220 [241]).
Nach dem Beschwerdevorbringen sehen sich die Beschwerdeführerinnen als kirchliche Einrichtungen vornehmlich in ihrem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht verletzt. Nächstliegender Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Entscheidungen ist deshalb Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV, der den Religionsgesellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (vgl. BVerfGE 46, 73 [85]; 53, 366 [391]; 57, 220 [241 f.]).
a) Diese Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie kommt nicht nur den verfaßten Kirchen und deren rechtlich selbständigen Teilen zugute, sondern allen der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 (85 f.); 53, 366 (391); 57, 220 (242) jeweils m. w. N.).
Zu diesen Einrichtungen gehören, wie auch das Bundesarbeitsgericht in den angegriffenen Entscheidungen nicht verkennt, die Beschwerdeführerinnen. Nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche umfaßt die Religionsausübung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit in der Welt, wie es ihrer religiösen Aufgabe entspricht. Hierzu gehört insbesondere das karitative Wirken. Die tätige Nächstenliebe ist eine wesentliche Aufgabe für den Christen und wird von den christlichen Kirchen seit jeher als Grundfunktion verstanden. Sie umfaßt nicht nur die kirchlich getragene Krankenpflege, sondern allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung (vgl. BVerfGE 57, 220 [243]). An der Erfüllung dieser Aufgaben haben beide Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer bekenntnismäßigen und organisatorischen Verbundenheit mit der katholischen Kirche Anteil; dies äußert sich hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1) in ihrer Satzung und ergibt sich bei der Beschwerdeführerin zu 2) schon aus ihrer Eigenschaft als kirchlicher Orden (vgl. BVerfGE 24, 236 (247); 46, 73 (86 f.); vgl. auch BVerfGE 57, 220 (243) m. w. N.).
Die Beschwerdeführerinnen sind der katholischen Kirche im Sinne der oben angestellten Erwägungen zugeordnet; sie haben unmittelbar teil an der Verwirklichung eines wesentlichen kirchlichen Auftrags, der hier mit der Führung des "katholischen Krankenhauses" bzw. des "katholischen Jugendheims" erfüllt werden soll. Damit gehören sie zur Kirche, wie sie Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV versteht. Das bezieht sich aber nicht nur auf die Beschwerdeführerinnen als Träger kirchlicher Einrichtungen, sondern auch auf die Einrichtungen selbst, die Funktionseinheit, durch die der kirchliche Auftrag seine Wirkung entfalten soll (vgl. BVerfGE 53, 366 [398 f.]; 57, 220 [243]). Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen zur Kirche wird nicht dadurch aufgehoben oder gelockert, daß sie sich bei der Erfüllung ihres Auftrags der Organisationsformen des staatlichen Rechts bedienen und daß bei ihrer Verwaltung oder in sonstigen Bereichen Laien mitwirken (vgl. BVerfGE 53, 366 [392]; 57, 220 [243]).
b) Mit der Feststellung, daß die Beschwerdeführerinnen und die von ihnen getragenen karitativen bzw. erzieherischen Einrichtungen zur Kirche gehören, ist gleichzeitig entschieden, daß diese Einrichtungen "Angelegenheiten" der Kirche sind, deren Ordnung und Verwaltung innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ihnen von Verfassungs wegen garantiert ist (vgl. BVerfGE 46, 73 [94]; 53, 366 [399]; 57, 220 [243]). Dieses Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht umfaßt alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten karitativ-diakonischen Aufgaben zu treffen sind, z.B. Vorgaben struktureller Art, aber auch die Personalauswahl und die mit all diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der "religiösen Dimension" des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 24, 236 [249]; 53, 366 [399]; 57, 220 [243]). Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten erweist sich auch hier als notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirche die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 53, 366 [401]; 57, 220 [244]; 66, 1 [20]).
c) Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gewährleistet den Kirchen, darüber zu befinden, welche Dienste es in ihren Einrichtungen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind. Die Kirchen sind dabei nicht darauf beschränkt, für den kirchlichen Dienst besondere Gestaltungsformen zu entwickeln; sie können sich auch der jedermann offenstehenden Privatautonomie bedienen, um ein Dienstverhältnis zu begründen und zu regeln. Die im Selbstbestimmungsrecht der Kirchen enthaltene Ordnungsbefugnis gilt nicht nur für die kirchliche Ämterorganisation, sondern allgemein für die Ordnung des kirchlichen Dienstes. "Ordnen" und "Verwalten" im Sinne des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV meint das Recht der Kirchen, alle eigenen Angelegenheiten gemäß den spezifischen kirchlichen Ordnungsgesichtspunkten, d. h. auf der Grundlage des kirchlichen Selbstverständnisses, rechtlich gestalten zu können. Darunter fällt auch die rechtliche Vorsorge für die Wahrnehmung kirchlicher Dienste durch den Abschluß entsprechender Arbeitsverträge.
d) Bedienen sich die Kirchen wie jedermann der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen, so findet auf diese das staatliche Arbeitsrecht Anwendung. Das ist die schlichte Folge einer Rechtswahl. Die Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebt indessen deren Zugehörigkeit zu den "eigenen Angelegenheiten" der Kirche nicht auf (vgl. BVerfGE 53, 366 [392]). Sie darf deshalb die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes, das spezifisch Kirchliche, das kirchliche Proprium, nicht in Frage stellen. Die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts bleibt für die Gestaltung dieser Arbeitsverhältnisse wesentlich. Auch im Wege des Vertragsschlusses können daher einem kirchlichen Arbeitnehmer besondere Obliegenheiten einer kirchlichen Lebensführung auferlegt werden. Werden solche Loyalitätspflichten in einem Arbeitsvertrag festgelegt, nimmt der kirchliche Arbeitgeber nicht nur die allgemeine Vertragsfreiheit für sich in Anspruch; er macht zugleich von seinem verfassungskräftigen Selbstbestimmungsrecht Gebrauch. Beides zusammen ermöglicht es den Kirchen erst, in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes den kirchlichen Dienst nach ihrem Selbstverständnis zu regeln und die spezifischen Obliegenheiten kirchlicher Arbeitnehmer zu umschreiben und verbindlich zu machen. Das schließt ein, daß die Kirchen der Gestaltung des kirchlichen Dienstes auch dann, wenn sie ihn auf der Grundlage von Arbeitsverträgen regeln, das besondere Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft aller ihrer Mitarbeiter zugrunde legen können (vgl. BVerfGE 53, 366 [403 f.]). Dazu gehört weiter die Befugnis der Kirche, den ihr angehörenden Arbeitnehmern die Beachtung jedenfalls der tragenden Grundsätze der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre aufzuerlegen und zu verlangen, daß sie nicht gegen die fundamentalen Verpflichtungen verstoßen, die sich aus der Zugehörigkeit zur Kirche ergeben und die jedem Kirchenglied obliegen. Denn für die Kirchen kann ihre Glaubwürdigkeit davon abhängen, daß ihre Mitglieder, die in ein Arbeitsverhältnis zu ihnen treten, die kirchliche Ordnung - auch in ihrer Lebensführung - respektieren. Durch all das wird die Rechtsstellung des kirchlichen Arbeitnehmers keineswegs "klerikalisiert". Es geht vielmehr ausschließlich um den Inhalt und Umfang seiner vertraglich begründeten Loyalitätsobliegenheiten. Dies führt nicht dazu, daß aus dem bürgerlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis eine Art kirchliches Statusverhältnis wird, das die Person total ergreift und auch ihre private Lebensführung voll umfaßt. Arbeitsverhältnisse kirchlicher Arbeitnehmer können keine säkulare Ersatzform für kirchliche Ordensgemeinschaften und Gesellschaften des apostolischen Lebens sein (vgl. CIC can. 573, § 1; can. 731), die auf einer besonderen geistlichen Ausrichtung der Person und ihres Lebens beruhen.
Welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand des Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, richtet sich nach den von der verfaßten Kirche anerkannten Maßstäben. Dagegen kommt es weder auf die Auffassung der einzelnen betroffenen kirchlichen Einrichtungen, bei denen die Meinungsbildung von verschiedensten Motiven beeinflußt sein kann, noch auf diejenige breiter Kreise unter den Kirchengliedern oder etwa gar einzelner bestimmten Tendenzen verbundener Mitarbeiter an.
e) Die Gestaltungsfreiheit des kirchlichen Arbeitgebers nach Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV für die auf Vertragsebene begründeten Arbeitsverhältnisse steht unter dem Vorbehalt des für alle geltenden Gesetzes. Zu diesem gehören von ihrer Zielsetzung und ihrer rechtspolitischen Bedeutung her auch die kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 1 KSchG, 626 BGB. Deren grundsätzliche Geltung für den kirchlichen Dienst steht nach allgemeiner Meinung außer Zweifel. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß diese staatlichen Regelungen in jedem Fall dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht vorgehen (vgl. BVerfGE 53, 366 [400]; 66, 1 [22]). Die inkorporierten Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung bilden mit dem Grundgesetz ein organisches Ganzes (BVerfGE, a.a.O.). Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gewährleistet mit Rücksicht auf das zwingende Erfordernis des friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirche (vgl. BVerfGE 42, 312 [330 ff., 340]) sowohl das selbständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Kirchen als auch den staatlichen Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter. Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen. Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BVerfGE 53, 366 [401]; 66, 1 [22]). Dies ist auch bei der Interpretation des Individualarbeitsrechts zu beachten. Daraus folgt: Gewährleistet die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, daß die Kirchen bei der arbeitsvertraglichen Gestaltung des kirchlichen Dienstes das Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft zugrunde legen und die Verbindlichkeit kirchlicher Grundpflichten bestimmen können, so ist diese Gewährleistung bei der Anwendung des Kündigungsschutzrechts auf Kündigungen von Arbeitsverhältnissen wegen der Verletzung der sich daraus für die Arbeitnehmer ergebenden Loyalitätsobliegenheiten aus verfassungsrechtlichen Gründen zu berücksichtigen und ihre Tragweite festzustellen. Eine Rechtsanwendung, bei der die vom kirchlichen Selbstverständnis her gebotene Verpflichtung der kirchlichen Arbeitnehmer auf grundlegende Maximen kirchlichen Lebens arbeitsrechtlich ohne Bedeutung bliebe, widerspräche dem verfassungsverbürgten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen.
2. Daraus ergibt sich:
a) Im Streitfall haben die Arbeitsgerichte die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung vertraglicher Loyalitätspflichten zugrunde zu legen, soweit die Verfassung das Recht der Kirchen anerkennt, hierüber selbst zu befinden. Es bleibt danach grundsätzlich den verfaßten Kirchen überlassen, verbindlich zu bestimmen, was "die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordert", was "spezifisch kirchliche Aufgaben" sind, was "Nähe" zu ihnen bedeutet, welches die "wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre" sind und was als - gegebenenfalls schwerer - Verstoß gegen diese anzusehen ist. Auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine "Abstufung" der Loyalitätspflichten eingreifen soll, ist grundsätzlich eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit.
Soweit diese kirchlichen Vorgaben den anerkannten Maßstäben der verfaßten Kirchen Rechnung tragen, was in Zweifelsfällen durch entsprechende gerichtliche Rückfragen bei den zuständigen Kirchenbehörden aufzuklären ist, sind die Arbeitsgerichte an sie gebunden, es sei denn, die Gerichte begäben sich dadurch in Widerspruch zu Grundprinzipien der Rechtsordnung, wie sie im allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der "guten Sitten" (§ 138 Abs. 1 BGB) und des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben. Es bleibt in diesem Bereich somit Aufgabe der staatlichen Gerichtsbarkeit sicherzustellen, daß die kirchlichen Einrichtungen nicht in Einzelfällen unannehmbare Anforderungen - insoweit möglicherweise entgegen den Grundsätzen der eigenen Kirche und der daraus folgenden Fürsorgepflicht (vgl. § 1 Nr. 2 AVR) - an die Loyalität ihrer Arbeitnehmer stellen. Im übrigen obliegt es den Arbeitsgerichten, den Sachverhalt festzustellen und unter die kirchlicherseits vorgegebenen, arbeitsrechtlich abgesicherten Loyalitätsobliegenheiten zu subsumieren.
b) Kommen sie hierbei zur Annahme einer Verletzung solcher Loyalitätsobliegenheiten, so ist die weitere Frage, ob diese Verletzung eine Kündigung des kirchlichen Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigt, nach den kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 1 KSchG, 626 BGB zu beantworten. Diese unterliegen als für alle geltendes Gesetz im Sinne des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV umfassender arbeitsgerichtlicher Anwendungskompetenz.
c) Ob bei der Urteilsfindung im arbeitsgerichtlichen Verfahren die verfassungsrechtlichen Grundsätze und die darin normierten Wertvorstellungen im gebotenen Umfang beachtet worden sind, obliegt der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht.
3. a) Das Bundesarbeitsgericht ist bei seiner revisionsrechtlichen Prüfung davon ausgegangen, daß die Kläger der Ausgangsverfahren Loyalitätsobliegenheiten, die sich für sie aus den Arbeitsverhältnissen mit den Beschwerdeführerinnen ergaben, verletzt haben. Es hat im Falle der Beschwerdeführerin zu 1) festgestellt, der Kläger sei verpflichtet gewesen, nicht öffentlich gegen das von der katholischen Kirche vertretene absolute Verbot des Schwangerschaftsabbruchs Stellung zu nehmen; hiergegen habe er sowohl durch die Mitunterzeichnung des "Leserbriefs" im "Stern" als auch durch seine anschließenden Äußerungen in dem Fernsehinterview verstoßen. Im Falle der Beschwerdeführerin zu 2) hat das Bundesarbeitsgericht für seine weitere Sachprüfung unterstellt, daß der Kläger mit seinem Austritt aus der katholischen Kirche eine Loyalitätsobliegenheitsverletzung begangen habe, wobei es offen ließ, ob die Pflicht der Zugehörigkeit zur Kirche Inhalt des Arbeitsverhältnisses ist.
b) Dieser normative Ausgangspunkt entspricht in seinem Ergebnis dem aufgezeigten verfassungsrechtlichen Maßstab. Ihm liegen offensichtlich keine sachfremden, willkürlichen Erwägungen zugrunde. Er steht auch nicht in Widerspruch zu sonstigen Grundprinzipien der Rechtsordnung. Die weitere verfassungsgerichtliche Nachprüfung der angegriffenen Entscheidungen kann hieran anknüpfen.
4. Die vom Bundesarbeitsgericht bei seiner Interessenabwägung im Rahmen der Anwendung der §§ 1 KSchG, 626 BGB vorgenommene Gewichtung der Obliegenheitsverletzungen genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Sie trägt dem in Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerinnen nicht in dem gebotenen Umfang Rechnung.
a) Der soziale Schutzgedanke des Kündigungsschutzrechts, der für die Kläger der Ausgangsverfahren spricht, ist allerdings in der staatlichen Rechtsordnung ein sehr hoch anzusetzender Wert. Die aus dieser Sicht vor allem im Falle der Beschwerdeführerin zu 2) für den dortigen Kläger anzuführenden Umstände, hauptsächlich die lange Beschäftigungsdauer und sein hohes Lebensalter, haben die Arbeitsgerichte zu Recht hervorgehoben. Wollten die Beschwerdeführerinnen demgegenüber etwa im Interesse ihrer haushaltsmäßigen Beweglichkeit den Kündigungsschutz ihrer Arbeitnehmer einschränken, so könnten sie dafür ihr verfassungsmäßiges Selbstbestimmungsrecht nicht in Anspruch nehmen. In zahlreichen Fallgestaltungen werden sich deshalb die unbestimmten Rechtsbegriffe "sozial ungerechtfertigt" (§ 1 KSchG) und "wichtiger Grund" (§ 626 BGB) im kirchlichen Dienst nicht anders darstellen als in weltlichen Diensten. Von einer "Aushöhlung" des Kündigungsschutzrechts seitens der Kirchen durch die Auferlegung von Loyalitätsobliegenheiten kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
b) Das Bundesarbeitsgericht hat im Falle der Beschwerdeführerin zu 1) die Schwere und Tragweite des festgestellten Loyalitätsverstoßes zu gering eingeschätzt. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat sich nicht nur in dem Aufruf im "Stern", sondern später erneut in dem Fernsehinterview, zu einer Zeit, als ihm bereits gekündigt worden war, zu der von der katholischen Kirche abgelehnten Regelung des § 218 StGB bekannt und, wie das Bundesarbeitsgericht ausführt, gegen das von ihr "vertretene absolute Verbot des Schwangerschaftsabbruchs Stellung genommen". Nach kirchlichem Recht ist die Tötung eines Ungeborenen als Tötung eines unschuldigen Menschen anzusehen; sie stellt ein schweres Verbrechen dar, für das der von selbst eintretende Kirchenbann, d. h. die Ausstoßung eines Kirchengliedes aus der Gemeinschaft der Gläubigen angedroht ist (CIC can. 2257 § 1; can. 2350 § 1). Es handelt sich um eine Lehre, die seit den ersten Jahrhunderten der Kirche besteht und die das Zweite Vatikanische Konzil bis in die Gegenwart dadurch bekräftigt hat, daß es die Abtreibung als verabscheuungswürdiges Verbrechen bewertet hat. Verfassungsrechtlich ist dieses Verständnis der Kirche die maßgebliche Richtschnur für die Beurteilung des gerichtlich festgestellten Loyalitätsverstoßes des Klägers. Aus dieser Sicht folgt, daß die Beschwerdeführerin zu 1) ihren karitativen Aufgaben nicht mehr nachkommen zu können glaubt, wenn sie einen Arzt weiterbeschäftigen müßte, der öffentlich derart fundamentale Grundsätze kirchlicher Lehre in Frage gestellt hat. Die Eigenart des Dienstes in einem katholischen Krankenhaus besteht nach kirchlichem Selbstverständnis darin, daß er sich zwar wie in jedem Krankenhaus der bestmöglichen ärztlich-medizinischen Behandlung der Kranken widmet, dabei aber immer das spezifisch Religiöse karitativer Tätigkeit im Auge behält, das die Behandlung der Kranken durchdringt und sich im Geiste des Hauses sowie in der Rücksicht auf die im Patienten angelegten religiös-sittlichen Verantwortungen und Bedürfnisse niederschlägt (vgl. BVerfGE 46, 73 [95 f.]; 53, 366 [403]). In diesem besonderen Dienst stehen alle im Krankenhaus Arbeitenden (vgl. BVerfGE 46, 73 [95]). Für die Beschwerdeführerin zu 1) erschien das Verhalten des Klägers daher nicht nur aus Gründen ihrer Glaubwürdigkeit als kirchliche Einrichtung, auf die das Bundesarbeitsgericht allein abstellt, als unannehmbar; sie sah, wie sich aus ihrem Vortrag ergibt, auch die Vertrauensbasis der Mitarbeiter im Rahmen der Dienstgemeinschaft in Gefahr, deren Wahrung die alsbaldige Beendigung des Arbeitsverhältnisses dienen sollte.
Daß die dem Kläger zuzurechnenden Äußerungen in der Öffentlichkeit auch eine Reaktion auf Erklärungen von dritter Seite sein mögen, vermag dem Loyalitätsverstoß des Klägers nichts von seinem Gewicht zu nehmen. Bedeutsam bleibt, daß der Kläger gegen Grundpositionen des kirchlichen Verständnisses von der Unantastbarkeit menschlichen Lebens Stellung bezogen hat und sich, gemessen an kirchlichen Normen, außerhalb der kirchlichen Gemeinschaft gestellt hat. Er kann sich dabei - wie das Bundesarbeitsgericht insoweit zutreffend dargelegt hat - nicht mit Erfolg auf grundrechtlichen Schutz, etwa aus Art. 5 GG, berufen, zumal seine Stellungnahme hier nicht als solche im "wechselseitigen Meinungskampf" zur Beurteilung steht.
c) Auch im Falle der Beschwerdeführerin zu 2) hat das Bundesarbeitsgericht der Loyalitätsobliegenheitsverletzung des Klägers nicht das von der Verfassung her gebotene Gewicht beigemessen. Der Kirchenaustritt gehört nach kirchlichem Recht (CIC can. 2314) zu den schwersten Vergehen gegen den Glauben und die Einheit der Kirche. Die Kirche betrachtet den Ausgetretenen als Abtrünnigen und dem Kirchenbann verfallen (CIC can. 2314 § 1 n. 1). Der Kirchenaustritt verträgt sich aus der Sicht der Kirche weder mit ihrer Glaubwürdigkeit noch mit der von ihr geforderten vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. Diese Bewertung hat das Gericht ersichtlich seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt, sondern sich insoweit mit dem Hinweis von Mörsdorf begnügt, daß auch im Kirchenrecht bei der Prüfung der Schuldfrage darauf abgestellt werde, auf welchen Beweggründen der Kirchenaustritt beruhe (Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. III, 10. Aufl., § 309, S. 415). Auch ein solcher Hinweis kann nicht dazu führen, daß die Bewertung des Gewichts des Kirchenaustritts nach der kirchlichen Doktrin übergangen wird.
 
C.
1. Das Bundesarbeitsgericht hat nach alledem die Bedeutung und Tragweite des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV verkannt. Es hat bei seiner Abwägung im Rahmen des Kündigungsschutzrechts dem Selbstverständnis der Kirche nicht das von der Verfassung geforderte Gewicht beigemessen und damit in verfassungswidriger Weise die Freiheit der Kirche, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, beschränkt. Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG waren die Urteile aufzuheben und die Sachen an das Bundesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat gemäß § 34 Abs. 4 BVerfGG den Beschwerdeführerinnen die notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
D.
Die Entscheidung im Verfahren zu 1) ist im Tenor mit 7 : 1, die Entscheidung im Verfahren zu 2) ist mit 6 : 2 Stimmen ergangen.
Zeidler, Rinck, Dr. Dr. h.c. Niebler, Steinberger, Träger, Mahrenholz, Böckenförde, Klein