BVerfGE 81, 208 - Kunsturheberrecht als Eigentum
1. Das dem Urheberrecht verwandte Schutzrecht des ausübenden Künstlers (§§ 73 ff. UrhG) ist "Eigentum" im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (weitere Fortführung von BVerfGE 31, 229).
2. Es ist mit der Eigentumsgarantie und dem Gleichheitssatz vereinbar, ausländischen Interpreten für Auslandsdarbietungen Inlandsschutz nur bei verbürgter Gegenseitigkeit zu gewähren.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 23. Januar 1990
-- 1 BvR 306/86 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Fa. X..., 2. des Herrn D... -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Eberhard von Geyso, Dr. Hartwig Ahlberg, Dr. Wolfgang Lotter, Kurt Gunkel, Karsten Albers, Dr. Erika Möller, Uwe Toben und Thomas Hörschelmann, Lüneburger Tor 8, Hamburg 90 -- gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 1985 -- I ZR 68/83 --.
 
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
 
Gründe:
 
A.
Die Verfassungsbeschwerde wirft die Frage auf, wieweit ausländische Interpreten für ihre Darbietungen Inlandsschutz nach dem Urheberrechtsgesetz beanspruchen können.
I.
1. Die Rechte ausübender Künstler ergeben sich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) -- UrhG -- aus dessen §§ 73 ff.:
Nach § 74 UrhG dürfen ihre Darbietungen nur mit ihrer Einwilligung außerhalb des Raumes, in dem sie stattfinden, öffentlich wahrnehmbar gemacht werden. Sie dürfen Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen ihrer Darbietungen verbieten, die geeignet sind, ihr Ansehen oder ihren Ruf als ausübende Künstler zu gefährden (§ 83 UrhG). Durch § 75 UrhG haben sie das Aufnahme- (Satz 1) und das Vervielfältigungsrecht (Satz 2) erhalten. Die Einräumung eines besonderen Verbreitungsrechts, welches Urheber genießen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3, § 17 UrhG), erachtete der Gesetzgeber für entbehrlich, weil die Interpreten schon durch die in § 75 UrhG verbürgten Befugnisse ein gegen jedermann durchsetzbares Verbietungsrecht hätten (vgl. BTDrucks. IV/270, S. 91 zu § 85 des Regierungsentwurfes). Diese Lücke wird durch § 96 UrhG weitgehend geschlossen (vgl. Bungeroth, GRUR 1976, S. 454 [455]). Danach dürfen rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Die Verletzung dieser Pflicht sanktioniert § 97 Abs. 1 UrhG mit einem Unterlassungs-, bei Verschulden darüber hinaus mit einem Schadensersatzanspruch.
2. Ob und in welchem Umfang diese Ansprüche ausländischen Interpreten zustehen, beurteilt sich nach § 125 Abs. 2 bis 6 UrhG. Soweit die Darbietungen im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes stattfinden, genießen sie -- vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in den Absätzen 3 und 4 -- dessen vollen Schutz (Absatz 2). Im übrigen bemißt sich der Schutzumfang nach dem Inhalt der Staatsverträge (Absatz 5 Satz 1). Bestehen solche nicht, kommt den Darbietungen inländischer Leistungsschutz zu, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz deutschen Staatsangehörigen im jeweiligen Heimatland des ausländischen Interpreten ein entsprechender Schutz gewährt wird (Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 121 Abs. 4 Satz 2 UrhG). Greifen die Absätze 2 bis 5 nicht ein, stehen dem ausländischen Interpreten nur die in § 125 Abs. 6 verbürgten Rechte zu. Dessen Satz 1 zufolge genießen sie den Schutz nach § 74, § 75 Satz 1 und § 83 UrhG für all ihre Darbietungen.
Die Anwendung von § 125 Abs. 5 und 6 UrhG stand im Vordergrund des Ausgangsrechtsstreits.
II.
Der Beschwerdeführer zu 2) ist ein amerikanischer Pop-Musiker. Er steht bei der Firma CBS Inc., New York, USA, unter Vertrag, deren deutsche Tochtergesellschaft die Beschwerdeführerin zu 1) ist. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens vertrieb ein Album mit drei Langspielplatten, das Name und Bild des Beschwerdeführers zu 2) trug und in Italien hergestellt worden war.
Beide Beschwerdeführer nahmen die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, die Langspielplatten in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) zu vertreiben. Es handele sich um heimliche Mitschnitte eines Konzerts, das der Beschwerdeführer zu 2) in Italien gegeben habe.
Die Klage blieb in der Berufungsinstanz nur erfolgreich, soweit die Beklagte verurteilt wurde, den Vertrieb der LP-Kassette zu unterlassen, wenn auf deren Vorderseite ein Foto des Beschwerdeführers zu 2) abgebildet sei. Die Revision der Beschwerdeführer wies der Bundesgerichtshof durch das angegriffene Urteil zurück:
Urheberrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers zu 2) scheiterten bereits an den fremdenrechtlichen Regelungen des Urheberrechtsgesetzes. Der Mindestschutz des § 125 Abs. 6 Satz 1 UrhG erfasse nicht das Verbietungsrecht des § 96 UrhG. Andernfalls hätte der Gesetzgeber vor allem das Vervielfältigungsrecht des § 75 Satz 2 UrhG einbezogen; unter Mindestschutz gestellt sei jedoch nur Satz 1 dieser Bestimmung. Inländerbehandlung über § 125 Abs. 5 UrhG könne der Beschwerdeführer zu 2) gleichfalls nicht erlangen. Das sogenannte Rom-Abkommen vom 26. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II S. 1244) finde keine Anwendung, weil die Vereinigten Staaten von Amerika diesem nicht beigetreten seien. Das Welturheberrechtsabkommen sowie das Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15. Januar 1892 beträfen nur Urheber, nicht jedoch Interpreten. Aus diesem Grunde entfielen auch urheberrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin zu 1), die ihre Rechte vom Beschwerdeführer zu 2) ableite. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche seien gleichfalls nicht gegeben. Wegen der näheren Begründung wird auf das in GRUR 1986, S. 454 abgedruckte Urteil Bezug genommen.
III.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
1. Der Beschwerdeführer zu 2) genieße für die gesetzlichen Befugnisse und Verbotsrechte aus seinen Darbietungen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Dieses Grundrecht habe der Bundesgerichtshof durch seine Annahme verletzt, Ausländer könnten Verbietungsrechte nur geltend machen, wenn die Darbietungen im Inland stattgefunden hätten. In den Kernbereich der Eigentumsgewährleistung würde eingegriffen, wenn § 96 UrhG der Inhalt gegeben werde, daß sich Künstler nicht gegen die Einfuhr illegal im Ausland hergestellter Tonträger wehren könnten. Hierdurch werde das Vervielfältigungsrecht des ausübenden Künstlers völlig ausgehöhlt und wertlos. Verfassungsrechtlich unerheblich sei, daß § 125 Abs. 6 UrhG nicht auf § 75 Satz 2 UrhG verweise. Da In- und Ausländer hinsichtlich der Verwertungsrechte gleichbehandelt werden müßten, könne hiervon nicht durch einfaches Gesetz abgewichen werden. Zudem treffe die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu. Bereits die erste Werkverkörperung sei als Vervielfältigung anzusehen mit der Folge, daß sich das Verbietungsrecht aus § 96 UrhG i. V. m. § 125 Abs. 6 Satz 1 und § 75 Satz 1 UrhG ergebe. § 75 Satz 2 UrhG regele nur die hier nicht interessierende Frage, ob Bild- oder Tonträger, zu deren Herstellung der ausübende Künstler -- anders als hier -- seine Zustimmung erteilt habe (Satz 1), vervielfältigt werden dürften.
Auch die Anwendung des § 125 Abs. 5 UrhG sei nicht mit der Eigentumsgarantie zu vereinbaren. Zwar habe der Bundesgerichtshof zutreffend festgestellt, daß sich der Beschwerdeführer zu 2) nicht auf das Rom-Abkommen berufen könne. Der Schutzanspruch ergebe sich jedoch aus dem Welturheberrechtsabkommen, dem sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Vereinigten Staaten beigetreten seien. In diesem sei auch zugunsten der ausübenden Künstler Inländerbehandlung vereinbart worden.
Zugleich werde Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Ungenehmigte Tonaufnahmen stellten einen widerrechtlichen Eingriff in das durch dieses Grundrecht in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Dieses könne der ausländische ausübende Künstler in gleichem Umfange wie ein deutscher beanspruchen.
In einem nachgereichten Schriftsatz beanstandet der Beschwerdeführer zu 2) nunmehr abweichend von seinem früheren Vortrag eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Rom-Abkommens. Der Bundesgerichtshof habe dessen Anwendung zu Unrecht davon abhängig gemacht, daß der ausübende Künstler die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates habe. Das Abkommen knüpfe allein an die Darbietungen in einem vertragschließenden Staat an. Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Italien seien Vertragsstaaten des Rom-Abkommens. Es sei auch davon auszugehen, daß die fraglichen Darbietungen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens heimlich und damit widerrechtlich in Italien aufgenommen worden seien. Das angegriffene Urteil verletze ihn daher zugleich in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Die Beschwerdeführerin zu 1) rügt ausschließlich eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Ihr stünden eigentumsgrundrechtlich geschützte Ansprüche aus abgetretenem Recht zu, weil der Beschwerdeführer zu 2) entgegen der Annahme des Bundesgerichtshofs von der Beklagten Unterlassung und Schadensersatz verlangen könne.
Das Urteil greife außerdem in unzulässiger Weise in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein, indem es Ansprüche aus § 1 UWG verneine.
IV.
Der Bundesminister der Justiz, der namens der Bundesregierung Stellung genommen hat, hält die Verfassungsbeschwerde für möglicherweise begründet.
Mit der Neuordnung der Rechtsstellung der Interpreten sei deren Schutz nicht mehr Gegenstand des deutsch-amerikanischen Abkommens vom 15. Januar 1892. Das Welturheberrechtsabkommen schütze lediglich Urheberrechte, nicht aber Leistungsschutzrechte. Unzutreffend könne es jedoch sein, daß der Bundesgerichtshof das Rom-Abkommen nicht angewendet habe. Dieses knüpfe nicht an die Staatsangehörigkeit des ausübenden Künstlers, sondern an den Ort seiner Darbietung an. Sollte das Abkommen wegen des Zeitpunkts des Konzerts zugunsten des Beschwerdeführers zu 2) anwendbar gewesen sein, würde in seiner Nichtanwendung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von Bedeutung und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG liegen. Hingegen sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Bundesgerichtshof aus den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes kein Verbietungsrecht des ausländischen Künstlers hergeleitet habe. Eine Ungleichbehandlung dieser Interpreten werde solange nicht ausgeschlossen, als hierdurch der Abschluß internationaler Abkommen zum Vorteil deutscher Interpreten gefördert werden solle.
 
B.
Die von dem Beschwerdeführer zu 2) vorgebrachten Rügen sind zum Teil unzulässig; die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) ist hingegen in vollem Umfang einer Sachentscheidung zugänglich.
I.
Selbst wenn das Ausgangsverfahren nicht mehr fortgeführt werden könnte, weil die Beklagte inzwischen im Handelsregister gelöscht worden ist, bestünde das Rechtsschutzinteresse für die Verfassungsbeschwerde fort. Denn das Nachfolgeunternehmen der Beklagten berühmt sich ebenfalls des Rechts, die fraglichen Tonträger zu verbreiten. Es muß daher befürchtet werden, daß auch dieses Unternehmen vom Beschwerdeführer zu 2) nicht autorisierte Aufnahmen auf den Markt bringen und sich damit die umstrittene Frage in einem anderen Verfahren erneut stellen wird (vgl. BVerfGE 10, 302 [308]; 21, 139 [143]; 69, 257 [266]).
II.
Gegen die Beschwerdebefugnis auch der Beschwerdeführerin zu 1) bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Durch die (behauptete) exklusivvertragliche Abtretung erwarb sie gemäß § 78 UrhG in vollem Umfang, also nicht nur treuhänderisch (vgl. dazu BVerfGE 31, 275 [280]), Verwertungsrechte des Beschwerdeführers zu 2) (vgl. Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht, 6. Aufl., S.282 f.). Die Einwilligungsbefugnis des § 75 UrhG, die nur mit schuldrechtlicher Wirkung übertragen werden kann (vgl. BTDrucks. IV/270, S. 93 zu § 88 des Regierungsentwurfes; Schriker/Krüger, Urheberrecht, § 96 Rdnr. 6), steht hier nicht in Rede. Das in Italien veranstaltete Konzert des Beschwerdeführers zu 2) wurde nach den vom Bundesgerichtshof zugrunde gelegten Behauptungen beider Beschwerdeführer ohne Einwilligung aufgenommen.
Diese Rechtsposition der Beschwerdeführerin zu 1) genießt den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Sie ist ihr als privatem Rechtsträger nach § 78 UrhG mit dem Ziel zugeordnet, ihre durch eigene Leistung erworbenen Vermögenswerten Belange von den Interessen der Allgemeinheit und anderer Personen abzugrenzen (vgl. BVerfGE 70, 191 [199]).
III.
Die im nachgereichten Schriftsatz erhobene Rüge, der Bundesgerichtshof habe das Rom-Abkommen fehlerhaft nicht angewendet, ist unzulässig. Sie wurde verspätet erhoben.
Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch in einer § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen (BVerfGE 21, 359 [361]). Dazu gehört, daß das angeblich verletzte Recht bezeichnet (BVerfGE 5, 1) und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt wird (BVerfGE 9, 109 [114 f.]). Dies schließt das Nachschieben von Gründen und die Ergänzung der Beschwerdebegründung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht grundsätzlich aus. Unzulässig ist es jedoch, nach Ablauf der Beschwerdefrist einen neuen Sachverhalt zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zu machen (BVerfGE 18, 85 [89]; st. Rspr.); gleiches gilt für die Einführung eines neuen einfachrechtlichen Gesichtspunktes. Das ist mit dem nachgereichten Schriftsatz indes geschehen. Für die darin erhobene Rüge kommt es überdies auf den Zeitpunkt an, zu dem der Beschwerdeführer zu 2) in Italien aufgetreten ist.
Nach Art. 4 des Rom-Abkommens gewährt jeder vertragschließende Staat ausübenden Künstlern Inländerbehandlung für den Fall, daß deren Darbietung in einem anderen vertragschließenden Staat stattfindet (vgl. dazu nunmehr BGH, GRUR 1987, S. 814 -- Die Zauberflöte --). Dazu muß dieses Abkommen im Zeitpunkt des Konzerts des Beschwerdeführers zu 2) in Italien in Kraft gewesen sein. Damit erhält die Frage, wann dieses Konzert veranstaltet worden ist, streitentscheidende Bedeutung.
Die Beschwerdeschrift geht hierauf jedoch nicht ein. Sie übernimmt unverändert das tatsächliche Fundament, welches der Bundesgerichtshof seiner angegriffenen Entscheidung zugrunde gelegt hatte. Dieser hatte allein darauf abgehoben, daß der Beschwerdeführer zu 2) in Italien aufgetreten ist, und zu seinen Gunsten unterstellt, daß diese Darbietungen heimlich aufgenommen und ohne seine Einwilligung auf Tonträgern vervielfältigt worden sind. Die vermeintliche "Ergänzung" führt daher mit der Frage des Zeitpunktes des Konzerts ein wesentliches, neues Sachverhaltselement ein und ist daher wegen Fristversäumung unzulässig.
 
C.
Die im übrigen zulässige Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.
I.
Die Auslegung des § 125 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 UrhG durch den Bundesgerichtshof ist nicht willkürlich. Sie entfernt sich nicht in einem Maße von Gesetzeswortlaut und -zweck, daß sich der Eindruck sachwidriger Motivation aufdrängt (vgl. BVerfGE 4, 1 [7]); sie führt auch nicht zu einem Ergebnis, das der Situation, der es gerecht werden soll, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfGE 62, 189 [192]).
1. Hinsichtlich § 125 Abs. 5 UrhG wurde in zulässiger Weise nur die (Nicht-)Anwendung des Welturheberrechtsabkommens gerügt (siehe oben B.), das in der am 6. September 1952 in Genf unterzeichneten Fassung (BGBl. 1955 II S. 101 [103 ff.]) in der Bundesrepublik und den USA am 16. September 1955 in Kraft getreten ist (BGBl. 1955 II S. 982); seine am 24. Juli 1971 mit zwei Zusatzprotokollen in Paris revidierte Fassung gilt in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 10. Juli 1974 (BGBl. 1973 II S. 1069 und 1111; 1974 II S. 1309).
a) Die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs unterliegt insoweit nur in sehr beschränktem Umfang der verfassungsgerichtlichen Überprüfung.
Die Urheber und Leistungsschutzberechtigte betreffenden internationalen Verträge stehen im Range unterhalb des Verfassungsrechtes; allein zu dessen Auslegung und Anwendung ist das Bundesverfassungsgericht berufen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]). Eine darüber hinausgehende Prüfungsbefugnis ergibt sich nicht aus der von der Verfassungsbeschwerde in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 31, 275 [281 f.]. Diese betraf allein die Frage, ob der Schutz von Rechten, die nach den Regeln des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) begründet worden waren, mit dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes Übergangs- und ersatzlos erlöschen durften. Eine Eingriffsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts wäre allenfalls dann eröffnet, wenn der Bundesgerichtshof den Anwendungsbereich des Welturheberrechtsabkommens zu Lasten des Beschwerdeführers zu 2) evident fehlbestimmt hätte.
b) Das ist nicht der Fall. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, das Welturheberrechtsabkommen begünstige nur Urheber, nicht jedoch Leistungsschutzberechtigte, namentlich nicht Interpreten, ist vertretbar. Sie findet eine Stütze in den Betrachtungen, welche Schack (ZUM 1986, S. 69 [70 und 74] sowie GRUR 1986, S. 734 [736]; vgl. auch Bappert/Wagner, Internationales Urheberrecht, 1956, Art. II WUA Rdnr. 9; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., 1980, S. 96, und IPRax 1987, S. 13) zur zeitlichen Reihenfolge beider in Rede stehenden Abkommen angestellt hat. Die Vorarbeiten zum Rom-Abkommen, das unbestritten auch Interpreten schützen soll, reichen danach bis in die Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg zurück. Die Vorbereitungen zum Welturheberrechtsabkommen wurden jedoch erst nach diesem Krieg aufgenommen. Dies läßt die Annahme als wahrscheinlich erscheinen, das Welturheberrechtsabkommen habe das Rom-Abkommen nicht durch Einbeziehung der Interpreten gleichsam überholend vorwegnehmen und diese in seinen Anwendungsbereich einschließen wollen.
Die Auffassung des Bundesgerichtshofs wäre aber auch dann nicht evident unrichtig, wenn man annähme, das Welturheberrechtsabkommen habe den einzelnen Vertragsstaaten durch seine bewußt unbestimmte Fassung freigestellt, welchen Personenkreis sie zu Urhebern im Sinne des Vertragstextes bestimmen wollten (in diese Richtung Nordemann/Vinck/Hertin, Internationales Urheberrecht, 1977, Art. I WUA Rdnrn. 2, 4 und 5 sowie Art. 2/Art. 2bis RBÜ, Rdnr. 7 a. E.). Dies würde zwar die Schlußfolgerung gestatten, der Reichsgesetzgeber habe mit der Einfügung des § 2 Abs. 2 LUG (durch Art. I Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1910, RGBl. S. 793) Interpreten nicht nur ein fiktives Bearbeiter-Urheberrecht, sondern zugleich den Schutz solcher internationaler Abkommen eingeräumt, die Urheber betreffen (so Allfeld, Das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, 2. Aufl., 1928, Anm. 1 zu Art. 1 des deutsch-amerikanischen Abkommens vom 15. Januar 1892, S. 482). Selbst wenn man diesen Schluß für zwingend hielte, wäre die gegenteilige Rechtsfindung des Bundesgerichtshofs nicht evident unrichtig. Denn der nationale Gesetzgeber wäre nicht gehindert gewesen, diesen Schutz teilweise wieder rückgängig zu machen. Die zum 1. Januar 1966 durch das Urheberrechtsgesetz vorgenommene "Abstufung" des Interpretenschutzes vom fiktiven Bearbeiter-Urheber zum (nur noch) Leistungsschutzberechtigten ließe auf dem Boden dieses rechtlichen Ansatzes die ebensogut vertretbare Deutung zu, mit Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes habe dann auch das Welturheberrechtsabkommen aufgehört, im Inland Schutzwirkungen zugunsten der Interpreten zu entfalten (vgl. Schack, ZUM 1986, S. 69 [74]).
2. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs zu § 125 Abs. 6 Satz 1 UrhG ruht auf zwei selbständig tragenden Erwägungen. Diese Vorschrift gewähre Ausländern -- erstens -- Mindestschutz nur dagegen, daß ihre Darbietungen ohne ihre Einwilligung aufgenommen würden. Schon das Vervielfältigungsrecht sei nicht in den Mindestschutz einbezogen. Ein eigenes Verbreitungsrecht habe das Urheberrechtsgesetz Interpreten nicht eingeräumt. Das Verbietungsrecht des § 96 Abs. 1 UrhG werde von § 125 Abs. 6 Satz 1 UrhG nicht erfaßt, auch nicht über § 75 Satz 1 UrhG. Hinzukommen müsse -- zweitens --, daß die Darbietungen im Inland stattgefunden hätten.
Bereits die erste (Haupt-)Erwägung hat vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand. Sie ist allerdings nicht unumstritten. Ihr wird insbesondere entgegengehalten, § 75 UrhG gewähre in seinen beiden Sätzen zwei unabhängig voneinander bestehende Befugnisse. In Verbindung mit § 96 Abs. 1 und § 125 Abs. 6 Satz 1 UrhG könne jeder ausländische Interpret die inländische Verbreitung von Tonträgern daher schon dann verbieten, wenn die Darbietungen ohne seine Einwilligung aufgenommen worden seien. Eines Rückgriffs auf § 75 Satz 2 UrhG bedürfe es nur in den Fällen, in denen der Interpret einer Aufnahme zwar zugestimmt habe, mit deren Vervielfältigung jedoch -- etwa aus künstlerischen Gründen -- nicht einverstanden sei (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1985, S. 371 [373 f.] mit zustimmender Anmerkung A. Hesse, a.a.O., S.365 [366]; Schorn, GRUR 1983, S. 492 f.; vgl. auch Krüger, GRUR 1986, S. 456 [457/458]).
Auch angesichts dieser Erwägungen ist die Rechtsfindung des Bundesgerichtshofs als zumindest vertretbar und damit nicht willkürlich anzusehen: Nicht § 75 UrhG, sondern § 96 Abs. 1 UrhG entscheidet über Existenz und Umfang eines Verbietungsrechtes. § 96 Abs. 1 UrhG knüpft aber schon seinem Wortlaut nach an die Vervielfältigung, nicht jedoch an die Aufnahme der Darbietungen an. Dementsprechend wird auch vertreten, daß das Verbietungsrecht nur im Zusammenhang mit der in § 98 UrhG eingeräumten Befugnis zu würdigen sei, die Vernichtung von rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücken zu verlangen. Die mangels eines originären Verbreitungsrechtes "an sich" zulässige Verbreitung werde nur deshalb verboten, weil die hierfür vorgesehenen Exemplare unter Verletzung des dem Interpreten zustehenden Vervielfältigungsrechtes hergestellt worden seien (vgl. dazu Bungeroth, GRUR 1976, S. 454 [456-458]).
Dann aber ist es folgerichtig, mit dem Bundesgerichtshof anzunehmen, vom Mindestschutz erfaßt wäre das begehrte Verbietungsrecht nur dann, wenn § 125 Abs. 6 Satz 1 auch das in § 75 Satz 2 UrhG gewährte Vervielfältigungsrecht in Bezug nähme.
II.
Der Beschwerdeführer zu 2) ist nicht dadurch in seinen Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art, l Abs. 1 GG verletzt, daß er die Verbreitung der fraglichen Tonträger im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht verbieten konnte und auch am wirtschaftlichen Ergebnis dieser Verbreitung nicht beteiligt war. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, ihm für diesen Fall einen Verbots- oder einen Vergütungsanspruch einzuräumen. Dementsprechend mußte der Bundesgerichtshof die fremdenrechtliche Regelung des § 125 Abs. 6 Satz 1 UrhG nicht in einer den Beschwerdeführer zu 2) begünstigenden Weise auslegen.
1. a) Das dem Urheberrecht verwandte Leistungsschutzrecht des ausübenden Künstlers ist Eigentum im Sinne der Verfassung.
Die Darbietung des Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§ 74 UrhG). Aufnahmen seiner Darbietung auf Bild- oder Tonträger, deren Vervielfältigung (§ 75 UrhG) und Sendung durch Funk (§ 76 Abs. 1 UrhG) sind ebenfalls von seiner Einwilligung abhängig. Ferner stehen ihm in bestimmten Fällen Vergütungsansprüche zu (§ 76 Abs. 2, § 77 UrhG). Er hat das Recht, diese Ansprüche abzutreten (§ 78 Halbs. 1 UrhG), und behält darüber hinaus die Befugnis, die in den §§ 74, 75 und 76 Abs. 1 UrhG vorgesehene Einwilligung auch selbst zu erteilen. Wird das so beschriebene Leistungsschutzrecht widerrechtlich verletzt, kann der Künstler vom Verletzer Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung und (unter näher beschriebenen Voraussetzungen) auch Schadensersatz verlangen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG).
Damit sind dem Künstler die aus seiner Darbietung fließenden Rechte im Wege der Ausschließlichkeit als Ergebnis eigener Leistung gegenüber den Interessen der Allgemeinheit und anderen Personen zu seinem wirtschaftlichen Vorteil zugeordnet worden.
b) Die Eigentumsgewährleistung verbürgt dem Beschwerdeführer zu 2) jedoch keine Rechtsposition, kraft derer er Import und inländischen Vertrieb der in Rede stehenden Tonträger untersagen könnte.
Bereits in seinen ersten Entscheidungen zum Urheberrecht hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß aus der Eigentumsgewährleistung kein Anspruch folgt, jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit gesichert zu erhalten (BVerfGE 31, 229 [241]); dies gilt auch für sonstige Leistungsschutzberechtigte, namentlich ausübende Künstler (BVerfGE 31, 275 [286/287]). Der Gesetzgeber hat bei der ihm obliegenden Inhaltsbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht nur zu beachten, daß das Eigentum privatnützig auszugestalten ist und seine Nutzung dem Rechtsinhaber eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen soll (vgl. BVerfGE 24, 367 [396]; 46, 325 [334]; 50, 290 [341]; 52, 1 [30]). Richtschnur seiner Regelungskompetenz ist vielmehr auch das Wohl der Allgemeinheit, das Grund und Grenze der dem Eigentümer aufzuerlegenden Beschränkungen ist (vgl. BVerfGE 25,112 [118]; 72, 66 [78]).
Eine gesetzliche Regelung, welche dem Beschwerdeführer zu 2) wegen des in Italien aufgenommenen Konzerts einen Anspruch versagt, überschreitet nicht den zwischen den genannten Eckpunkten eröffneten weiten Gestaltungsraum des Gesetzgebers.
aa) Dieser stand bei der Ausgestaltung der Interpretenrechte vor der Aufgabe, deren Belange mit den widerstreitenden Verwertungs- und Nutzungsinteressen anderer Leistungsschutzberechtigter, vor allem aber der der Urheber und der Allgemeinheit, an der Nutzung der Tonträger gerecht auszugleichen und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Es stellt keine einseitige Hintanstellung der Interpretenbelange dar, wenn er in diesem Interessengeflecht Künstlern nur das Aufnahme- und das Vervielfältigungsrecht (§ 75 Satz 1 und 2 UrhG), nicht jedoch -- wie Urhebern (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG) -- ein originäres Verbreitungsrecht eingeräumt hat.
Die Ausübung eines solchen Rechtes könnte dem Interesse des Urhebers an der Verbreitung seines Werkes zuwiderlaufen. Dessen Belangen kommt gegenüber Künstlern schon deshalb eine stärkere Durchsetzungskraft zu, weil es seine schöpferische Leistung ist, welche den nachfolgenden Berechtigten ein Tätigkeitsfeld überhaupt erst eröffnet. Zwischen der persönlich-geistigen Leistung des Werkschöpfers und der nachvollziehenden Gestaltung des Interpreten besteht ein Unterschied, der diese Stufung der Schutzgewährleistung rechtfertigt (vgl. BVerfGE 31, 275 [288, 290]). Der Ausschluß eines originären Verbreitungsrechtes des Interpreten dient ferner dem Interesse der Allgemeinheit. Weite Teile der Bevölkerung sind aus finanziellen oder sonstigen Gründen vom Konzertbesuch ausgeschlossen und daher auf das Hören von Tonträgern angewiesen. Dieses Interesse an der Befriedigung kultureller Bedürfnisse durfte der Gesetzgeber berücksichtigen. Die in § 75 UrhG enthaltene Beschränkung der Interpretenbefugnisse ist daher als verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhaltsbestimmung des Eigentums anzusehen.
bb) Der Ausgangssachverhalt ist darüber hinaus dadurch gekennzeichnet, daß die beiden entscheidenden Handlungen, zu denen der Künstler nach § 75 UrhG seine Einwilligung geben muß, in Italien vorgenommen worden sind. Dort trug der Beschwerdeführer zu 2) seine Lieder vor, dort wurden seine Darbietungen aufgenommen und vervielfältigt. Im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes wurden die Tonträger lediglich verbreitet.
Schon dies schließt die Annahme aus, der deutsche Gesetzgeber sei durch die Eigentumsgewährleistung verpflichtet, den Beschwerdeführer zu 2) am wirtschaftlichen Ergebnis der in Rede stehenden inländischen Verwertungshandlungen zu beteiligen. Denn nach dem das internationale Urheber- und Leistungsschutzrecht beherrschenden Territorialitätsprinzip, gegen dessen Geltung von Verfassungs wegen keine Bedenken bestehen, beurteilen sich Entstehung, Übertragung, Beendigung, Umfang und Schutzdauer von Urheber- und Leistungsschutzrechten nach dem Recht desjenigen Landes, für dessen Gebiet sie in Rede stehen (vgl. Schricker/Katzenberger, a.a.O., Vor §§ 120 ff. Rdnr. 69; BGH, NJW 1975, S. 1220 [1222] m.w.N. -- August Vierzehn --). Selbst wenn Italien dem Beschwerdeführer zu 2) für die dort vorgenommenen Nutzungshandlungen keine der deutschen Regelung vergleichbaren Rechte einräumen sollte, träfe den deutschen Gesetzgeber keine Ausgleichspflicht für das hierdurch entstandene Schutzdefizit.
2. Die gleiche Beurteilung ergibt sich nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Die Darbietung des Beschwerdeführers zu 2) wurde heimlich in Italien und damit außerhalb des Geltungsbereiches des Urheberrechtsgesetzes aufgenommen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verpflichtet den Gesetzgeber nicht, zum Universalitätsprinzip (vgl. dazu Schricker/Katzenberger, a.a.O., Vor §§ 120 ff. Rdnr. 71; v. Bar, UFITA Bd. 78 [1977], S. 17 [18 f.]) zurückzukehren und Sanktionen an Verletzungshandlungen zu knüpfen, die dem Einfluß des deutschen Gesetzgebers entzogen sind.
Allerdings können sich auch Verletzungshandlungen, die nicht im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes vorgenommen werden, im Inland auswirken. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn technisch oder künstlerisch mißlungene Aufnahmen im Inland vertrieben und die Interpretenpersönlichkeit auf diese Weise herabgesetzt wird. Zu denken ist auch daran, daß die im Ausland heimlich aufgezeichneten Darbietungen im Inland vervielfältigt und die künstlerische Leistung dabei -- etwa infolge mangelnder technischer Qualität des hergestellten Tonträgers oder durch die Zusammenstellung der Musikstücke -- nachteilig beeinflußt wird. All dies steht hier jedoch nicht in Rede. Der Beschwerdeführer zu 2) stützt sich einzig auf die Heimlichkeit der ausländischen Aufnahme.
III.
Ist der Gesetzgeber durch die Eigentumsgewährleistung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht selbst dann nicht verpflichtet, ausländischen Interpreten einen Verbietungsanspruch zu verschaffen, wenn die im Inland vertriebenen Tonträger im Ausland ohne ihre Einwilligung hergestellt worden sind, bleibt die Frage, ob er den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt hat, indem er solchen Künstlern unter den Voraussetzungen des § 125 Abs. 5 UrhG leistungsschutzrechtliche Ansprüche einräumte. Sie ist zu verneinen. Durch die differenzierende Regelung des § 125 Abs. 2 bis 5 UrhG einerseits und des § 125 Abs. 6 UrhG andererseits hat der Gesetzgeber nicht wesentlich Gleiches ungleich behandelt (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]). Sie wird vielmehr durch sachlich einleuchtende Gründe getragen.
1. Die Bevorzugung der in § 125 Abs. 2 UrhG und seinen Folgeabsätzen (Absätze 3 und 4) geregelten Fälle ist schon deshalb gerechtfertigt, weil ihre Anwendung inländische Verwertungshandlungen voraussetzt, die (unter anderem) von § 75 UrhG erfaßt werden. Daran fehlte es im Ausgangsverfahren.
2. Aber auch die in § 125 Abs. 5 UrhG geregelten Fallgruppen weisen Besonderheiten auf, welche eine Ungleichbehandlung mit den Interpreten rechtfertigen, die sich nur auf den Mindestschutz des § 125 Abs. 6 UrhG berufen können.
a) § 125 Abs. 5 UrhG ist Ausfluß des Territorialitätsprinzips. Dessen Folge ist unter anderem, daß sich der international tätige Interpret nicht einem einheitlichen, weltweit gültigen Leistungsschutzrecht, sondern einem Bündel nationaler Regelungen mit zum Teil erheblich unterschiedlichem Gehalt gegenübersieht (vgl. Schricker/Katzenberger, Vor §§ 120 ff. Rdnr. 70). Dieser "Flickenteppich" von auf das jeweilige Territorium beschränkten Systemen nationaler Schutzrechte unterliegt zwar infolge internationaler Abkommen dem Zwang zur Harmonisierung (vgl. v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 121 Rdnr. 4). Der Integrationsprozeß ist jedoch nicht so weit fortgeschritten, daß Angehörige eines Staates mit hohem Schutzniveau für ihre Darbietungen im Ausland stets einen vergleichbaren Schutz erlangen können. Die kollisionsrechtlichen Regelungen der §§ 121 und 125 UrhG verfolgen daher das Ziel, andere Staaten zu beeinflussen, internationalen Verträgen beizutreten oder zumindest Gegenseitigkeitsabkommen abzuschließen, welche deutschen Anspruchstellern im Ausland einen erhöhten Schutz gewähren (vgl. BTDrucks. IV/270, S. 112 zu § 131 des Regierungsentwurfes; vgl. auch Schricker/Katzenberger, a.a.O., § 125 Rdnr. 2, und Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht, 6. Aufl., 1987, S. 81). Das hierzu gewählte Mittel einer gezielten Benachteiligung von Angehörigen bislang "unentschlossener" Staaten entspricht einem allgemeinen Völkerrechtssatz. Dieser berechtigt jede Nation, die Belange ihrer Angehörigen in fremden souveränen Staaten zu wahren (vgl. Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, 3. Aufl., 1987, S. 42 f.).
Diese Regelung hat vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand. Das folgt indes nicht schon allein daraus, daß es den legitimen und traditionellen Aufgaben des Staates entspricht, den Schutz seiner Bürger auch außerhalb des eigenen Territoriums zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 30, 409 [412 f.]; 51, 1 [27] sowie abweichende Meinung, a.a.O., S. 31 [33]; 55, 349 [364]). Hinzukommen muß vielmehr, daß das zur Erreichung dieses sachgerechten Ziels eingesetzte Mittel angemessen ist (BVerfGE 51, 1 [24]).
Unangemessen wäre eine Regelung, die -- erstens -- nicht einmal Raum zur Prüfung der konkreten Gegenseitigkeitsvoraussetzungen ließe, oder -- zweitens -- die durch eigene Leistung erworbenen Ansprüche zurückhielte, um Deutschen die Durchsetzung ganz anderer Ansprüche zu ermöglichen, oder -- drittens -- in hohem Maße zufällige Ergebnisse bewirkt (BVerfG, a.a.O., S. 25).
b) All dies ist hier nicht der Fall.
§ 125 Abs. 5 Satz 2 UrhG stellt durch seinen Verweis auf § 121 Abs. 4 Satz 2 UrhG sicher, daß andernfalls auf den Mindestschutz angewiesene Künstler auch ohne Abschluß von Gegenseitigkeitsabkommen in dem Maße Inländern gleichgestellt werden, wie materiell die Gegenseitigkeit der beiden Staaten verbürgt ist. § 121 Abs. 4 Satz 2 UrhG verpflichtet den Bundesminister der Justiz, die Frage materieller Gegenseitigkeit ständig zu beobachten. Die Vorschrift gestattet ihm -- auch im Interesse der ausländischen Interpreten --, die Gegenseitigkeitswirkungen durch Bekanntmachung schnell herbeizuführen. Ob diese Bekanntmachung nur deklaratorische oder konstitutive Wirkung hat (dazu vgl. etwa Schricker/ Katzenberger, a.a.O., § 121 Rdnr. 12 m.w.N.), ist eine von den Fachgerichten zu entscheidende Frage. Hier ist allein maßgeblich, daß ausländische Interpreten die Möglichkeit haben, auch ohne Abschluß von Gegenseitigkeitsabkommen denjenigen Inländerschutz zu erlangen, den Deutsche für ihre Leistung im jeweiligen Heimatland genießen.
Die Ansprüche ausländischer Interpreten werden auch nicht in unzulässiger Weise zum "Faustpfand" für die Durchsetzung von Rechten Deutscher gemacht (vgl. BVerfGE 51, 1 [25]). Mit dieser Formulierung wollte das Bundesverfassungsgericht, wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe (vgl. a.a.O., S. 5, 8 und 22) ergibt, nur ausschließen, daß die inländische Durchsetzung der Ansprüche von Ausländern verkürzt wird, um so die Realisierung jedweder, ganz andersgearteter Ansprüche von Deutschen im jeweiligen Ausland zu verbessern. Der Inlandschutz von Ausländern darf vielmehr nur davon abhängig gemacht werden, daß Deutschen inhaltlich entsprechende Befugnisse eingeräumt werden. Dem wird § 125 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 121 Abs. 4 Satz 2 UrhG gerecht. Aus dem Zusammenspiel beider Vorschriften ergibt sich, daß ausländische Interpreten nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil Deutschen in ihrem Heimatland Ansprüche ganz anderer Art -- etwa solche aus Urheberrechten oder weiter entfernt liegenden gewerblichen Schutzrechten -- versagt werden. § 125 Abs. 5 Satz 2 UrhG stellt mit seinem Verweis auf § 121 Abs. 4 Satz 2 UrhG vielmehr sicher, daß ausländische Künstler nicht mehr benachteiligt werden, wenn Deutschen in ihrem Heimatland vergleichbare Ansprüche eingeräumt werden.
Der Beschwerdeführer zu 2) wird daher nicht dadurch in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, daß bestimmte durch bi- oder multilaterale Verträge privilegierte Künstler für ihre Auslandsdarbietungen Inlandsschutz genießen. Wäre seiner Klage stattgegeben worden, hätte er eine Behandlung erfahren, welche der im Falle verbürgter Gegenseitigkeit (nur) geschuldeten weitgehenden Gleichwertigkeit des Inlandsschutzes (vgl. Ulmer, GRUR, 1974, S. 593 [600]) nahe-, wenn nicht sogar gleichgekommen wäre. Ein Anreiz für die Vereinigten Staaten von Amerika, mit der Bundesrepublik Deutschland Gegenseitigkeitsabkommen abzuschließen oder dem Rom-Abkommen beizutreten, bestünde bei einer solchen Rechtslage nicht.
IV.
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) ist gleichfalls unbegründet.
1. Soweit sie sich darauf stützt, dem Beschwerdeführer zu 2) seien unter Verstoß gegen Grundrechte Ansprüche aberkannt worden, die nach der exklusivvertraglichen Abtretung in ihrer Hand eigentumsgrundrechtlich geschützt seien, kann dies aus den Gründen zu C. I. bis IV., insbesondere zu C. II. keinen Erfolg haben.
2. Auch im übrigen scheitert die auf die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gestützte Rüge daran, daß die Beschwerdeführerin zu 1) diejenigen Beschränkungen, die dem Recht des Beschwerdeführers zu 2) im Interesse der Gleichbehandlung Deutscher im Ausland auferlegt worden sind, auch gegen sich gelten lassen muß. Sie kann für sich keinen weitergehenden Schutz beanspruchen. Ihre Rechtsposition ist vielmehr unter Beachtung und ausgleichender Gewichtung sämtlicher am Produktions- und Verwertungsprozeß beteiligter Kreise, das heißt insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der Urheber, der Interpreten und der an der Nutzung des Produkts interessierten Allgemeinheit, zu bestimmen (vgl. BVerfGE 31, 275 [286]). Der vom Bundesgerichtshof gefundenen Lösung kann nicht der Vorwurf gemacht werden, sie stelle die Belange der Beschwerdeführerin zu 1) einseitig hintan. Die Einräumung eines Abwehranspruches zu ihren Gunsten würde im Gegenteil das Ziel gefährden, ausländischen Interpreten solange nur eingeschränkte Verfügungs- und Verwertungsrechte einzuräumen, bis Deutschen in deren jeweiligem Heimatland gleiche Behandlung zuteil wird. Insoweit steht die Beschwerdeführerin zu 1) im Lager des Beschwerdeführers zu 2) und muß die diesem auferlegten Beschränkungen ohne verfassungsrechtlich gesicherte Abwehrmöglichkeiten mittragen.
3. Die Handhabung des § 1 UWG schließlich ist weder willkürlich (vgl. BVerfGE 4, 1 [7] und 62,189 [192]) noch hat der Bundesgerichtshof bei der Handhabung dieser Vorschrift Einfluß und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
Es entspricht verbreiteter Auffassung, daß § 1 UWG nicht angewandt werden darf, wenn das Sonderrecht -- hier: die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes -- die Lückenfüllung ausdrücklich oder sinngemäß ausschließt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 15. Aufl., 1988, § 1UWGRdnrn. 536,538,543; Hubmann, Gewerblicher Rechtsschutz, 5. Aufl., 1988, S. 277; Emmerich, Das Recht des unlauteren Wettbewerbs, 2. Aufl., 1987, S. 128 f.; vgl. auch Schorn, GRUR 1983, S. 492 [493], sowie Krüger, GRUR 1986, S. 115 [125]). Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, nur das Hinzutreten weiterer, vom Urheberrechtsgesetz nicht erfaßter Umstände könne den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit im Sinne des § 1 UWG begründen, kann daher nicht als willkürlich angesehen werden.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die von der Beschwerdeführerin zu 1) in den Vordergrund gerückten Gesichtspunkte vom Urheberrechtsgesetz abschließend erfaßt werden, hat der Bundesgerichtshof den Einfluß der Freiheitsrechte, namentlich des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, beachtet (vgl. BVerfGE 32, 311 [317 f.]). Ein Eingriff in das durch die Produktion von Tonträgern erworbene Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des § 85 UrhG stand hier nicht in Rede. Die Beschwerdeführerin zu 1) hatte die Darbietungen des Beschwerdeführers zu 2) unautorisiert mitgeschnitten und auf Tonträgern herausgebracht. Wesentliches Ziel der Verfassungsbeschwerde ist daher, durch Abwehr des Imports nichtautorisierter Aufnahmen, deren Erwerb einen Teil der Nachfrage befriedigt, die Absatzmöglichkeiten ihrer eigenen Aufnahmen zu verbessern. Der Beschwerdeführerin zu 1) geht es damit um die Erhaltung oder Wiederherstellung möglichst optimaler Absatzchancen für ihre eigenen Erzeugnisse. Diese sind jedoch eigentumsgrundrechtlich nicht geschützt, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. dazu BVerfGE 68,193 [222 f.]).
Schließlich läßt auch die Auffassung des Bundesgerichtshofs keine Willkür erkennen, die Frage eines eventuellen Verbietungsrechtes werde durch § 96 UrhG abschließend erfaßt und beantwortet. Die Gegenmeinung (vgl. Schorn, GRUR 1983, S. 492 [493]; Krüger, GRUR 1986, S. 115 [125]; GRUR Int. 1986, S. 381 [386]) ist von der Erwägung getragen, durch die Vorenthaltung eines ergänzenden Wettbewerbsschutzes entstehe unter anderem zu Lasten der Tonträgerhersteller eine empfindliche Schutzlücke. Dies mag möglicherweise zutreffen. Ein solches Schutzdefizit ist vom Urheberrechtsgesetz (§ 125 UrhG) indes gerade beabsichtigt, um auf diese Weise andere Staaten zum Abschluß von Gegenseitigkeitsabkommen oder aber dazu zu veranlassen, internationalen Verträgen beizutreten. Es ist daher vertretbar anzunehmen, daß diese Lücke planmäßig entstanden und durch die subsidiäre Regelung des § 1 UWG nicht zu schließen ist.
(gez.) Herzog Henschel Seidl Grimm Söllner Dieterich Kühling Seibert