BVerfGE 88, 366 - Tierzuchtgesetz II
1. Der Bund besaß gemäß Art. 74 Nr. 17 GG die Gesetzgebungskompetenz zum Erlaß des Tierzuchtgesetzes vom 20. April 1976 - TierZG 1976 - (BGBl. I S. 1045).
2. Private Regelungen können jedenfalls dann nicht Grundlage staatlicher Maßnahmen mit grundrechtsbeschränkender Wirkung sein, wenn sie den rechtsstaatlichen Anforderungen, die an staatliche Normen zu stellen sind, nicht entsprechen.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 25. Mai 1993
- 1 BvR 345/83 -
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der verstorbenen Freifrau v. K..., fortgeführt vom Erben, Herrn v. E... gegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1984 - II ZR 236/83 -, b) das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Februar 1983 - 11 U 83/82 -, c) die "Bescheide der Zuchtverbände", d) das Tierzuchtgesetz 1976, e) die Hengstleistungsprüfungsordnung 1978.
Entscheidungsformel:
Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1984 - II ZR 236/83 - und das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Februar 1983 - 11 U 83/82 - verletzen das Grundrecht der verstorebenen Beschwerdeführerin aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.
Das Land Niedersachen und die Bundesrepublik Deutschland haben dem Beschwerdeführer jeweils die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
Gründe:
 
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Ansprüche auf Eintragung eines gekörten Hengstes in die Zuchtbücher privater Züchtervereinigungen.
I.
Das in dieser Fassung nicht mehr geltende Tierzuchtgesetz vom 20. April 1976 (BGBl. I S. 1045) - TierZG 1976 - verfolgte nach seinem § 1 den Zweck, die tierische Erzeugung im züchterischen Bereich so zu fördern, daß die Leistungsfähigkeit der Tiere erhalten und verbessert, die Wirtschaftlichkeit der tierischen Erzeugung erhöht wurde und die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprachen. Es galt nach § 2 Abs. 1 für die Zuchtverwendung von Bullen, Ebern, Schafböcken und Hengsten.
Ein männliches Tier durfte nach § 3 nur zum Decken verwendet werden, wenn es gekört war. Dies setzte gemäß § 4 Abs. 3 die Eintragung beider Elternteile in das "Zuchtbuch" voraus. Dabei handelte es sich nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 um ein von einer anerkannten Züchtervereinigung geführtes Register der Zuchttiere zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen, in welches nach § 5 Abs. 6 (auch) die Körentscheidung einzutragen war.
Die Züchtervereinigungen - nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 körperschaftliche Zusammenschlüsse von Züchtern zur Förderung der Tierzucht - bedurften der staatlichen Anerkennung, die nach § 8 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. c und Nr. 5 unter anderem voraussetzte, daß jedes Tier, das die Anforderungen für seine Eintragung erfüllt, in das Zuchtbuch eingetragen wird ...
    nach der Rechtsgrundlage der Züchtervereinigung jeder Züchter in ihrem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich, der die Voraussetzungen einwandfreier züchterischer Arbeit erfüllt, ein Recht auf Mitgliedschaft hat oder auf dem Gebiet der Vollblutzucht und Traberzucht zumindest die Möglichkeit hat, die von ihm gezüchteten Pferde in das Zuchtbuch eintragen und an den Leistungsprüfungen teilnehmen zu lassen sowie Abstammungsnachweise zu erhalten.
Der Antrag einer Züchtervereinigung auf Anerkennung mußte Angaben über das Zuchtprogramm enthalten, aus denen Zuchtziel, Zuchtmethode, Umfang der Zuchtpopulation sowie Art, Umfang und Auswertung der Leistungsprüfungen ersichtlich waren (§ 8 Abs. 2 Nr. 3). Änderungen des Zuchtprogramms bedurften der Zustimmung der zuständigen Behörde (§ 11). In züchterischer Hinsicht wurden die Vereinigungen überwacht (§ 23Abs. 2).
Nach der Verordnung über Züchtervereinigungen und Zuchtunternehmen vom 16. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3621) hatte die Züchtervereinigung mit ihrem Antrag auf Anerkennung die von ihr erlassenen Bestimmungen über die Führung des Zuchtbuches (Zuchtbuchordnung) einzureichen (§ 1 Abs. 1). § 3 enthielt nähere Vorschriften über dessen Inhalt, Gestaltung und Führung.
II.
1. Die während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens gestorbene Beschwerdeführerin, die selbst keiner Züchtervereinigung angehörte, war Eigentümerin des anglo-arabischen Vollbluthengstes "Sir X". Das Tier war ein Geschenk ihres Neffen - ihres jetzigen Erben und Rechtsnachfolgers im Verfassungsbeschwerdeverfahren -, der mit Pferden dieser Rasse züchterische Erfolge anstrebte.
Nach Körung des Hengstes bemühte sich die Beschwerdeführerin im November 1977 um dessen Eintragung in das Zuchtbuch des Verbandes der Züchter des Arabischen Pferdes. Dazu kam es nicht, obwohl der Verband im April 1979 mitgeteilt hatte, daß Sir X ab sofort als eingetragen und anerkannt geführt werde. Der Verband berief sich darauf, daß erbetene Unterlagen nicht eingereicht worden seien.
Der Verband Hannoverscher Warmblutzüchter lehnte die Eintragung ebenfalls ab, weil das Tier als Veredlerhengst im Hinblick auf das in der Satzung festgelegte Zuchtziel für die hannoversche Warmblutzucht "mit 152 cm zu klein, zu unbedeutend und im Rahmen zu wenig" sei. Es habe einen sehr ausgeschnittenen, rückbiegigen und beiderseits stark verstellten Vorderfuß. Für sein Alter sei es nicht genügend entwickelt. Den dagegen gerichteten "Widerspruch" wies der Verband mit Bescheid vom 21. März 1978 vorsorglich als unzulässig zurück, weil das Begehren der Beschwerdeführerin vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen sei. Im übrigen sei das Tier nicht geeignet, das in der Vereinssatzung beschriebene Zuchtziel zu erfüllen.
2. a) Die Beschwerdeführerin erhob gegen beide Verbände Klage auf Eintragung in das jeweilige Zuchtbuch vor dem Verwaltungsgericht; dieses verwies beide Verfahren an das Landgericht, das den Klagen stattgab (siehe dazu im einzelnen LG Hannover, AgrarR 1982, S. 223).
b) Das Oberlandesgericht wies sie mit dem angegriffenen Berufungsurteil ab (AgrarR 1983, S. 226), weil der Hengst die von den Verbänden rechtmäßig gestellten Anforderungen nicht erfülle.
Aus § 5 Abs. 6 TierZG 1976 könne ein Eintragungsanspruch nicht hergeleitet werden. Die Züchterverbände hätten danach zwar jede - positive wie negative - Körentscheidung einzutragen, aber nicht in der Hengstabteilung des Zuchtbuches, sondern an anderer Stelle.
Auch ohne Regelung im Gesetz dürften die Zuchtbuchordnungen besondere Anforderungen an ein Tier stellen, das als "Zuchttier" eingetragen werden solle. Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Tierzuchtgesetzes 1976 folge, daß der Gesetzgeber an der historisch gewachsenen Mitverantwortung der Züchtervereinigungen für die Förderung der tierischen Erzeugung habe festhalten wollen. Damit sei das zweistufige System von staatlicher Körung einerseits und Verbandsanerkennung aufgrund verbandsautonomer Anforderungen andererseits beibehalten worden. Höherrangiges Recht werde dadurch nicht verletzt. Das Tierzuchtgesetz beschränke nicht die Freiheit der Berufswahl, sondern regele nur die Berufsausübung. Im Falle seiner Verfassungswidrigkeit würde es im übrigen an jeder Anspruchsgrundlage für die begehrte Eintragung fehlen.
Aus der fortbestehenden Mitverantwortung der Züchtervereinigungen für den Zuchterfolg folge zwingend, daß diese eigene, über die Körungsvoraussetzungen hinausgehende Anforderungen stellen dürften. Nur dadurch erhielten sie die Möglichkeit, die tierische Erzeugung im Sinne des § 1 TierZG 1976 zu fördern, maßgeblichen Einfluß auf das Zuchtprogramm zu nehmen, ihr Zuchtziel zu verfolgen und sicherzustellen, daß die Tiere dem Zuchtprogramm und dem Zuchtziel entsprechend gezüchtet werden könnten.
Sir X erfülle die besonderen Eintragungsvoraussetzungen des Verbandes Hannoverscher Warmblutzüchter nicht. Es sei schon fraglich, ob dieser überhaupt zuständig sei, denn der Anteil von Anglo-Araber-Vollbluthengsten solle bei der Zucht Hannoverscher Warmblüter nur bis zu 1 vom Hundert des Gesamthengstbestandes betragen. Schon daraus folge, daß nicht jeder Besitzer eines gekörten anglo-arabischen Vollbluthengstes Anspruch auf Eintragung seines Tieres in die Hengstabteilung haben könne. Ob dies bereits ausreiche, um den Eintragungsanspruch abzulehnen, könne aber offen bleiben. Denn das Tier entspreche nach dem Ablehnungsschreiben des Verbandes nicht dessen besonderen Anforderungen an einen Zuchthengst angloarabischer Abstammung. Gegen die Wertung, es sei mit 152 cm zu klein, zu unbedeutend und im Rahmen zu wenig, habe die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was gerichtlicher Nachprüfung zugänglich wäre, sondern sich auf die Darlegung der Auffassung beschränkt, daß keinerlei über die Körung hinausgehende Eintragungsanforderungen gestellt werden dürften.
Der Verband der Züchter Arabischer Pferde sei zwar die zuständige Züchtervereinigung, jedoch erfülle Sir X auch dessen besondere Eintragungsvoraussetzungen nicht. Nach Punkt II C der Zuchtbuchordnung dieses Verbandes sei Zuchtziel ein Reitpferd, das den Anforderungen des 100-Tage-Testes in einer Hengstprüfungsanstalt entspreche, mit besonderer Eignung für Distanzritte. Das Tier habe aber unstreitig keine Leistungsprüfungen abgelegt und solle zu solchen auch nicht vorgestellt werden.
Aus dem Schreiben des Verbandes vom April 1979 an den Vorbesitzer - den jetzigen Beschwerdeführer - könne ein Eintragungsanspruch nicht hergeleitet werden. Einer darin geäußerten Bitte um Übersendung weiterer Unterlagen sei er nicht nachgekommen. Eine den Verband unabhängig von der noch zu erbringenden Leistungsprüfung auf Dauer bindende Eintragungszusage liege in dem Schreiben nicht.
c) Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision nahm der Bundesgerichtshof mit seinem ebenfalls angegriffenen Beschluß nicht an, weil er die materiellrechtliche Hauptfrage mit Urteil vom 11. Juli 1983 (RdL 1983, S. 317) bereits im Sinne des Berufungsgerichts entschieden habe. Auf die Satzungsmäßigkeit der Zuchtbuchordnung komme es nicht an, weil ein Nichtmitglied nur verlangen könne, gegenüber den Vereinsmitgliedern nicht diskriminiert zu werden.
III.
1. Mit der Verfassungsbeschwerde wird die Verletzung der Rechte aus Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG sowie ein Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz und das Rechtsstaatsprinzip gerügt.
Die Versagung der begehrten Eintragung mache einen gekörten Hengst für die Zucht wertlos, weil dessen Nachkommen nicht zur Zucht verwendet werden dürften. Der darin liegende Eingriff in das Eigentum und die Beschränkung der Berufsausübung des Züchters seien nicht gerechtfertigt. In der Vergangenheit hätten Zuchtverwendungsbeschränkungen sicherstellen sollen, daß landwirtschaftliche Arbeitstiere in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung standen. Dieses öffentliche Interesse, das ohnehin nur Kalt- und Warmbluttieren, nicht auch Vollblutpferden gegolten habe, sei mit zunehmender Motorisierung der Landwirtschaft entfallen; die Pferdezucht habe sich auf die Erzeugung von Reitpferden für Freizeitzwecke umgestellt. Anders als noch § 4 des Tierzuchtgesetzes 1949 setze § 5 TierZG 1976 deshalb für die Körung nicht mehr voraus, daß die Tiere zur Verbesserung der "Landestierzucht" geeignet seien. Soweit das Tierzuchtgesetz 1976 gleichwohl noch die Pferdezucht für nichtlandwirtschaftliche Verwendungszwecke erfasse, habe dem Bundesgesetzgeber dafür die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Nr. 17 GG nicht mehr zugestanden.
Es verstoße gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und das Rechtsstaatsprinzip, wenn einer - zudem nicht veröffentlichten - privaten Verbandssatzung öffentlichrechtliche Wirkungen zuerkannt würden. Die Möglichkeit verbandsinterner Selektion habe immer bestanden. Werde diese zusätzlich zum verbindlichen Maßstab auch für die staatliche Körung von Nachkommen gemacht, so könnten die Züchtervereinigungen ihre Verbandsinteressen praktisch unkontrolliert durchsetzen. Verschärft werde diese Lage noch dadurch, daß die Verbandsvertreter maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidungen der Tierzuchtverwaltung nähmen und enge Verbindungen zum Landgestüt unterhielten.
Das Oberlandesgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihm vorgelegtes Material zu züchterischen Fragen ausdrücklich nicht zur Kenntnis genommen habe. Ferner habe es - in oberflächlicher und damit ebenfalls gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßender Weise - dem Schreiben des Verbandes der Züchter des Arabischen Pferdes vom April 1979 wonach der Hengst ab sofort als eingetragen geführt werde, keine Eintragungszusage auf Dauer entnehmen wollen. Außerdem habe es Tatsachenvortrag in einem Schriftsatz übersehen, mit welchem die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt worden sei.
Schließlich sei der Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Denn anders als in früheren Verfahren, in denen der für Vereinsrecht zuständige 1. Senat entschieden habe, sei der auf Handelsrecht und Maklerfragen spezialisierte 11. Senat des Oberlandesgerichts tätig geworden.
Nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs müsse ein nicht vereinsangehöriger Züchter, dessen züchterische Vorstellungen von denen der zuständigen Züchtervereinigung abwichen, Verbandsmitglied werden und auf Änderungen des Zuchtbuches hinwirken, wenn er die Körung der Nachkommen seiner Tiere erreichen wolle. Das verletze das Grundrecht auf negative Vereinigungsfreiheit.
2. a) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der namens der Bundesregierung Stellung genommen hat, hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
Der Bund habe die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Nr. 17 GG gehabt. Unter den Begriff der landwirtschaftlichen Erzeugung falle auch die Züchtung von Reitpferden. Auf den Wandel vom Arbeits- zum Sport- und Liebhabertier komme es nicht an.
Die Körung eines Hengstes stelle nur die Mindestanforderung für die Eintragung ins Zuchtbuch eines anerkannten Verbandes dar. Die Festlegung weiterer Anforderungen durch die Züchtervereinigungen habe der Gesetzgeber diesen überlassen dürfen. Denn es bestehe eine hinreichende staatliche Kontrolle über die in den Zuchtbuchordnungen festzulegenden Anforderungen dadurch, daß die Züchtervereinigungen der Anerkennung bedürften und die Eignung des Zuchtprogramms dafür nachzuweisen hätten, daß sie die tierische Erzeugung im Sinne von § 1 TierZG 1976 förderten. Zudem würden sie nur befristet anerkannt.
b) Die Beklagten des Ausgangsverfahrens verteidigen die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen. Sie weisen zusätzlich darauf hin, daß auch ein nicht in das Zuchtbuch eingetragenes Tier zur Zucht verwendet werden kann. Für derartige Hengste werde beim Köramt ein Register geführt. Außerdem stellten die Verbände für alle Fohlen eine Geburtsbescheinigung aus, welche bei Stutfohlen den generationsweisen Aufstieg in das Hauptstutbuch zuließen.
c) Die Reiterliche Vereinigung e.V. hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für unbegründet. Die in § 1 TierZG 1976 zum Ausdruck gekommene Zielvorstellung schreibe nur eine untere Grenze des Züchtungsstandes fest. Das eigentliche Zuchtgeschehen werde durch das Satzungsrecht der Züchtervereinigungen geprägt. Die darin aufgestellten Anforderungen für die Eintragung ins Zuchtbuch bewirkten erst den züchterischen Fortschritt. Nur durch Selektion lasse sich ein genetisch höheres Niveau sicherstellen. Das habe der Gesetzgeber den Züchtervereinigungen bewußt überlassen.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig.
1. Das Verfahren konnte nach dem Tod der Beschwerdeführerin fortgeführt werden (vgl. BVerfGE 6, 389 [442]). Zwar waren im Ausgangsverfahren noch keine finanziellen Ansprüche im Streit, bei welchen die Zulässigkeit eines Beteiligtenwechsels generell bejaht wird (vgl. BVerfGE 69, 188 [201]). Der Anspruch auf Eintragung des Hengstes in das Zuchtbuch war jedoch nicht derart an die Person der Beschwerdeführerin gebunden, daß er bei einem Wechsel des Berechtigten entfiel.
2. Eine Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist auch durch die weiteren Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten (vgl. dazu BVerfGE 33, 247 [257 f.]; 75, 318 [325 f.]). Zwar hat sich die Rechtslage durch das Tierzuchtgesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493) durchgreifend geändert; zudem können die Beklagten nach dem inzwischen eingetretenen Tod des Hengstes nicht mehr zu dessen Eintragung in ihre Zuchtbücher verpflichtet werden. Bei Aufhebung und Zurückverweisung kommt es deshalb voraussichtlich nur noch zu einer Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht aber fort. Der Beschwerdeführer hat die Absicht angekündigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Hieraus ergibt sich ein Interesse an der Klärung der verfassungsrechtlichen Lage, ohne daß die Erfolgsaussicht einer Schadensersatzklage vom Bundesverfassungsgericht näher zu prüfen wäre.
3. Die Verfassungsbeschwerde ist wegen Nichteinhaltung der Jahresfrist des § 93 Abs. 2 BVerfGG unzulässig, soweit sie sich unmittelbar gegen das Tierzuchtgesetz 1976 und gegen die Hengstleistungsprüfungsordnung 1978 richtet. Letztere kann im übrigen nicht der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG zugerechnet werden, weil sie ein vereinsinternes Regelwerk ist.
4. Soweit die Verfassungsbeschwerde die Ablehnung der Eintragung durch die Zuchtverbände angreift, ist sie unzulässig, weil es sich auch insoweit nicht um Maßnahmen der öffentlichen Gewalt handelt.
5. Die Rüge von Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht hinreichend substantiiert.
Es ist nicht näher dargelegt, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte das Oberlandesgericht übersehen haben soll, indem es ihm vorgelegte umfangreiche Ausarbeitungen des Beschwerdeführers nicht durchgesehen hat.
In Bezug auf das Schreiben des Verbandes der Züchter des Arabischen Pferdes vom April 1979 wird der Sache nach nur eine bestimmte rechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts angegriffen, welche auch schon vom Prozeßgegner vertreten worden war.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß das Oberlandesgericht sonstigen Tatsachenvortrag zu Unrecht außer acht gelassen hat, sind nicht ersichtlich. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; ein Gehörsverstoß kann deshalb nur festgestellt werden, wenn er sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt (vgl. BVerfGE 22, 267 [274]; 80, 269 [286]). Dafür ist hier nichts erkennbar geworden. Das Oberlandesgericht mußte aus dem Vergleichsfall "Syndikus X" - des Bruders von Sir X -, in welchem das Bundesverwaltungsgericht die Notwendigkeit einer Leistungsprüfung für die Körung verneint hatte, nicht die von der Verfassungsbeschwerde für richtig gehaltenen Folgerungen ziehen.
6. Auch die Rüge, der 11. Senat des Oberlandesgerichts sei nicht zuständig gewesen und deshalb sei Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, ist unzulässig (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen, weil die Beschwerdeführerin sie nicht schon im Revisionsverfahren erhoben hat.
7. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht ihrer Zulässigkeit im übrigen nicht entgegen. Zwar hätte der gerügte Verfassungsverstoß möglicherweise noch durch ein anderes fachgerichtliches Verfahren ausgeräumt werden können (vgl. dazu BVerfGE 70, 180 [185]), nämlich durch eine spätere Klage gegen das Köramt, wenn dieses die Körung von Nachkommen des nicht eingetragenen Hengstes abgelehnt hätte. In diesem Verfahren hätten die Verwaltungsgerichte die Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes 1976 möglicherweise unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eingehend überprüft. Darauf kann aber wegen der Unterschiede des Streitgegenstandes sowie deshalb nicht verwiesen werden, weil dies für die Beschwerdeführerin unzumutbar gewesen wäre. Denn es war ungewiß, ob und in welcher Zeit ein geeignetes Hengstfohlen herangezüchtet werden konnte. Bis zum Abschluß des Klageverfahrens hätte die Zuchtverwendung des nicht eingetragenen Hengstes sächliche und finanzielle Mittel gebunden, die wegen des Zeitablaufs auch im Erfolgsfalle im wesentlichen verloren gewesen wären.
 
C.
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten die verstorbene Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
I.
Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Für die Abgrenzung zu Art. 12 Abs. 1 GG ist maßgeblich, daß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG das Erworbene, das Ergebnis einer Betätigung schützt, Art. 12 Abs. 1 GG dagegen den Erwerb, die Betätigung selbst (BVerfGE 30, 292 [335]; 84, 133 [157]). Die Beschwerdeführerin führte keinen Zuchtbetrieb, sondern besaß nur den einen ihr vom Beschwerdeführer übereigneten Hengst. Im Vordergrund stand das Interesse an der Verwendung des Tieres zu Zuchtzwecken, ohne daß Anhaltspunkte für eine erwerbswirtschaftliche Betätigung bestanden.
II.
Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Eigentum. Das Eigentum an einer Sache ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet (BVerfGE 52, 1 [30]; 79, 292 [303 f.]; 83, 201 [209]). Die Nutzung soll es dem Eigentümer ermöglichen, sein Leben nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Insofern enthält die grundrechtliche Eigentumsgewährleistung Elemente der allgemeinen Handlungsfreiheit. Sie schützt grundsätzlich auch die Entscheidung des Eigentümers darüber, wie er das Eigentumsobjekt verwenden will.
Diese Freiheit wird durch die Entscheidungen der Zivilgerichte beschränkt, denn sie hindern die Beschwerdeführerin an der von ihr angestrebten Verwendung des Hengstes. Zwar durfte dieser weiterhin zur Züchtung eingesetzt werden, weil er gekört worden war. Da die Nachkommen eines nicht im Zuchtbuch eingetragenen Hengstes ihrerseits aber nicht gekört werden konnten, war es so gut wie ausgeschlossen, daß der Hengst zu Züchtungszwecken verwendet wurde.
III.
Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt das Gesetz (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), das seinerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen muß.
1. Dem Bund stand die Gesetzgebungskompetenz zum Erlaß des Tierzuchtgesetzes 1976 zu. Sie ergibt sich aus Art. 74 Nr. 17 GG, wonach sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes unter anderem auf die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung erstreckt. Darunter fällt die Pferdezucht. Diese findet auch heute noch weitgehend in landwirtschaftlichen Betrieben statt. Sie ist damit landwirtschaftliche Erzeugung im Sinne der genannten Vorschrift; auf eine Verwendung der gezüchteten Tiere gerade in der Landwirtschaft kommt es nicht an. Davon, daß die Pferdezucht Teilbereich der landwirtschaftlichen Tätigkeit ist und einem Teil der landwirtschaftlichen Bevölkerung als Einkommensquelle dient, geht im übrigen auch die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juni 1990 (90/427/EWG) zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden aus (ABl. Nr. L 224/55).
Hinsichtlich der Förderung der Erzeugung ist die Bundeskompetenz nicht auf solche Maßnahmen begrenzt, die zugleich der in Art. 74 Nr. 17 GG ebenfalls genannten Sicherung der Ernährung dienen. Letztere wurde bei Schaffung des Grundgesetzes zwar teilweise als Oberbegriff angesehen (vgl. JöR 1, S. 527 [532]; Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Band 3, S. 369 [382 ff.]; Parlamentarischer Rat, Verhandlungen des Hauptausschusses, S. 355 [364 f.] und S. 637 [648]; Maunz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 74 Rdnr. 195). Dies erklärt sich aus dem besonderen Gewicht, welches der Ernährungssicherung vor Einsetzen der landwirtschaftlichen Überschußproduktion zukam. Es ist aber nicht erkennbar, daß diese Sicht maßgebend geworden ist. Gegen ein solches Verständnis der Vorschrift spricht insbesondere auch, daß an gleicher Stelle die Förderung der forstwirtschaftlichen Erzeugung aufgeführt wird, die von vornherein nicht als Unterfall der Ernährungssicherung verstanden werden kann.
Die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung hat in erster Linie "positiv gestaltende Maßnahmen" finanzieller, organisatorischer oder marktlenkender Art zum Gegenstand (vgl. von Münch, GG, 2. Aufl. 1983, Art. 74 Rdnr. 70; Maunz, a.a.O., Rdnr. 194; zur Marktförderung mittels Abgaben BVerfGE 37, 1 [17]; 82, 159 [182]). Das schließt aber die Bundeskompetenz für solche Regelungen nicht aus, die - wie das Tierzuchtgesetz 1976 - auf eine Verbesserung des Zuchtprodukts Pferd und damit auf eine Absatzförderung in der Landwirtschaft zielen.
2. In materieller Hinsicht war für das Tierzuchtgesetz 1976 kennzeichnend, daß der Staat die Körung eines Hengstes von der Eintragung seiner Eltern in das Zuchtbuch abhängig machte. Über die Eintragung entschieden private Züchtervereinigungen aufgrund ihrer autonom gesetzten Maßstäbe, auf die der staatliche Gesetzgeber - abgesehen von der Überprüfung der Zuchtprogramme im Anerkennungsverfahren (§ 8 Abs. 2 Nr. 3, § 11 TierZG 1976) - keinen Einfluß nahm.
Die damit aufgeworfene grundsätzliche Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber Entscheidungen, die Private aufgrund eigener Regelungen treffen, zur Voraussetzung hoheitlicher Maßnahmen machen durfte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Gesetzeslage, aufgrund deren die gerichtlichen Entscheidungen getroffen wurden, besteht nicht mehr. Für den vorliegenden Fall genügt die Feststellung, daß private Regelungen jedenfalls nur dann zur Grundlage staatlicher Maßnahmen mit grundrechtsbeschränkender Wirkung gemacht werden dürfen, wenn sie den rechtsstaatlichen Anforderungen an staatliche Normen, namentlich dem Bestimmtheitsgrundsatz, entsprechen.
IV.
Das haben die Gerichte bei ihren Entscheidungen verkannt.
1. Weder die Satzung noch die Zuchtbuchordnung des Verbandes Hannoverscher Warmblutzüchter enthielten Kriterien für die Auswahl und Eintragung von Tieren aus anderen Zuchtpopulationen. Das Hannoversche Warmblut ist kein natürlicher Pferdeschlag, sondern ein Zuchtprodukt; seine Geschichte ist von der Einkreuzung verschiedener Pferderassen geprägt (vgl. Löwe/Hartwig, Pferdezucht, 6. Aufl. 1988, S. 69 ff. und 305 ff.). Gleichwohl blieb die danach bedeutsame Bestimmung von Art und Umfang einer solchen Einkreuzung nach Nr. II.8.1.5. der Zuchtbuchordnung einem Vorstandsbeschluß überlassen, der seinerseits nur prozentuale Beschränkungen vorsah. Im Ausgangsverfahren sind auch sonst keine sachlich hinreichend bestimmten Kriterien für die Auswahl hervorgetreten.
Hinzu kommt, daß es für das Hannoversche Warmblut im maßgeblichen Zeitpunkt bereits an einer Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfaßten Zuchtpopulation fehlte, wie sie nunmehr in Nr. 3 b des Anhangs zur Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juni 1992 (92/353/EWG, ABl. Nr. L 192/63) enthalten ist. Gerade wegen der Schwierigkeit, das rassetypische Exterieur verbindlich zu beschreiben (vgl. Schlie/Löwe, Der Hannoveraner, 2. Aufl. 1975, S. 105 f., 116), war es zum Schutz des auf eine Eintragung angewiesenen Züchters nötig, daß jedenfalls die Merkmale in der Zuchtbuchordnung enthalten waren, von denen die Eintragung und damit die Körung männlicher Nachkommen abhing.
Nach § 2 Abs. 3 der Verbandssatzung vom 4. April 1978 lautete das Zuchtziel:
    "... ein edles/ großliniges, korrektes und leistungsstarkes Warmblutpferd mit schwungvollen, raumgreifenden, elastischen Bewegungen, das aufgrund seines Temperaments, seines Charakters und seiner Rittigkeit vornehmlich für Reitzwecke jeder Art geeignet ist."
Dabei handelte es sich indes nicht um die "genaue Formulierung dessen, was man sich unter dem Idealtyp innerhalb einer Population bzw. einer Subpopulation vorstellt" (so Löwe/Hartwig, a.a.O., S. 269 zum Begriff des Zuchtzieles), sondern um ein weitgehend vereinheitlichtes Standardzuchtziel für alle Warmblutrassen und -populationen, das für Einzelentscheidungen von geringer Aussagekraft war. Für letztere enthielt es selbst keine konkreten Beurteilungsmaßstäbe, sondern setzte nur einen weiten, der Ausfüllung bedürftigen Rahmen. Es ließ dem Züchter im Falle einer Ablehnung der Eintragung nicht die Möglichkeit, die der Entscheidung zugrunde gelegten Maßstäbe selbst oder deren Anwendung im Einzelfall substantiiert in Frage zu stellen. Die Wertung, Sir X sei "zu unbedeutend und im Rahmen zu wenig" und "mit 152 cm zu klein", ergab sich damit nicht unmittelbar aus im Zuchtziel niedergelegten "höheren Anforderungen", sondern aus nicht offengelegten züchterischen Vorstellungen der Mitglieder der Bewertungskommission.
2. Merkmalsbeschreibung und Zuchtziel des Verbandes der Züchter des Arabischen Pferdes wiesen ähnliche Mängel auf. Das Oberlandesgericht hat darauf abgestellt, daß das Zuchtziel nach Nr. II C der Zuchtbuchordnung vom 13. März 1981 ein Reitpferd war, das den Anforderungen des "100-Tage-Testes" in einer Hengstprüfungsanstalt entsprach, mit besonderer Eignung für Distanzritte. Es hat aber nicht geprüft, ob diese Regelung den oben genannten Anforderungen entsprach.
V.
Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Fachgerichte im Ausgangsverfahren zu einem anderen Ergebnis gelangt wären, wenn sie bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hinreichend berücksichtigt hätten.
VI.
Da der Beschwerdeführer sein Ziel im wesentlichen erreicht hat, war es angemessen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Niedersachsen die Kosten des Verfahrens gemäß § 34 a Abs. 2 BVerfGG jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.
Herzog Henschel Seidl Grimm Söllner Dieterich Kühling Seibert