BGE 2 I 510 - Appellabilitätsfrage
 
113. Beschluß
vom 10. November 1876 in Sachen des Appellationsgerichtes von Baselstadt.
Nach Einsicht einer Zuschrift des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 30. Oktober d. J., womit dasselbe, anläßlich der von W. G. von Basel gegen das Urtheil des Appellationsgerichtes vom 5. Oktober d. J. erklärten Berufung an das Bundesgericht, die Einfrage stellt, wie der letzte Satz von Art. 30, Lemma 1, des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 zu verstehen sei; ob es nämlich in Rekursfällen nach Art. 29 dieses Gesetzes dem kantonalen Richter a quo zukomme, über die Statthaftigkeit eines bei ihm erklärten Rekurses, -- die Appellabilitätsfrage, -- sich in irgend welcher Form vernehmen zu lassen, oder ob derselbe nach Fassung von Art. 30 sich lediglich als den Uebermittler des Prozeßmaterials an die Rekursinstanz anzusehen habe, ohne daß ihm Gelegenheit gegeben sei, darauf aufmerksam zu machen, daß es sich von Anfang an um eine den gesetzlichen Vorbedingungen ermangelnde Appellation handle,
 
wurde beschlossen :
Es sei die Anfrage dahin zu beantworten, daß der Entscheid über die Zulässigkeit einer bei den kantonalen Gerichten erklärten Berufung an das Bundesgericht lediglich diesem selbst zukommen könne. Für diese Ansicht spreche sowohl der Wortlaut des Art. 30, Lemma 1, des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874, als auch der Umstand, daß das Gesetz nirgends eine Frist bestimme, binnen welcher gegen eine Verweigerung der Appellation seitens der kantonalen Gerichte an das Bundesgericht rekurrirt werden könnte, während doch selbstverständlich immerhin der endgültige Entscheid über die Appellabilitätsfrage dem Bundesgerichte zukommen müßte. Wollte man das gegentheilige Verfahren einschlagen und den kantonalen Gerichten eine vorgängige Beschlußfassung über die Zulässigkeit der Berufung gestatten, so bliebe mit Rücksicht darauf, daß Kompetenzfragen dem öffentlichen Rechte angehören, wohl nichts anders übrig, als die Beschwerden über diesfällige Beschlüsse der kantonalen Gerichte als staatsrechtliche Streitigkeiten zu behandeln und für dieselben die in Art. 59 leg. cit. bestimmte Rekursfrist von sechszig Tagen zu gestatten, wodurch nicht nur die endliche Erledigung des Civilpunktes auf unangemessene Weise verzögert, sondern auch eine, der Intention des Gesetzes kaum entsprechende, Theilung des Prozesses in eine civilrechtliche und eine staatsrechtliche Streitigkeit herbeigeführt würde. Dagegen sei es den kantonalen Gerichten selbstverständlich unbenommen, bei Einsendung der Akten ihre Bemerkungen über die Appellabilitätsfrage beizufügen, resp. darauf aufmerksam zu machen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Appellation mangeln, und es könne dem Bundesgericht nur erwünscht sein, wenn die kantonalen Gerichte, namentlich in zweifelhaften Fällen, von diesem Rechte Gebrauch machen.