BGE 105 II 215
 
36. Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Juni 1979 i.S. X. gegen X. (Berufung)
 
Regeste
Scheidungsklage einer im ausländischen Heimatstaat wohnenden schweizerisch-ausländischen Doppelbürgerin beim Richter des schweizerischen Heimatortes.
2. Art. 7g Abs. 1 NAG gilt auch für den im ausländischen Heimatstaat wohnenden schweizerisch-ausländischen Doppelbürger (E. 1 und 4) (Bestätigung der Rechtsprechung).
 
Sachverhalt
Der belgische Staatsangehörige A. X. und B. Y., Bürgerin von Horgen und Wetzikon, schlossen am 3. August 1957 in Horgen die Ehe. Die Ehefrau, die zuvor gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts (BüG) die Erklärung abgegeben hatte, ihr Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen, erwarb durch die Heirat die belgische Staatsangehörigkeit. Die Eheleute X.-Y. begründeten in der Folge ihren Wohnsitz in Belgien.
Mit Eingabe vom 20. April 1977 reichte die nach wie vor in Belgien wohnhafte B. X.-Y. beim Bezirksgericht Horgen Klage ein auf Scheidung der Ehe gestützt auf Art. 142 ZGB.
A. X. erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit.
Das Bezirksgericht Horgen (III. Abteilung) schützte die Einrede des Beklagten und beschloss am 6. Juli 1978, auf die Klage werde nicht eingetreten.
Den von der Klägerin hiegegen erhobenen Rekurs hiess das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) mit Beschluss vom 29. Januar 1979 gut. Es wies die Sache zum Eintreten auf die Scheidungsklage an das Bezirksgericht zurück.
A. X. hat gegen den zweitinstanzlichen Entscheid beim Bundesgericht Berufung eingereicht mit dem Antrag, es sei die Unzuständigkeit des Richters am schweizerischen Heimatort der Klägerin festzustellen.
Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 7g Abs. 1 NAG kann ein im Ausland wohnender schweizerischer Ehegatte eine Scheidungsklage beim Richter seines Heimatortes anbringen. Diese Bestimmung gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch dann, wenn der Kläger Doppelbürger ist und seinen Wohnsitz im andern Heimatstaat hat (vgl. BGE 84 II 469 ff.). In einem späteren Entscheid hat das Bundesgericht freilich beiläufig bemerkt, es möge dahingestellt bleiben, ob die Anwendung des Art. 7g Abs. 1 NAG auf schweizerisch-ausländische Doppelbürger angesichts der sich mehrenden internationalen Zuständigkeitskonflikte als dem wahren Sinne des Gesetzes entsprechend betrachtet werden könne und ob die weite Auslegung der genannten Bestimmung beizubehalten sei oder ob nicht vielmehr bei Wohnsitz des Doppelbürgers im ausländischen Heimatstaat der Gerichtsbarkeit jenes Staates der Vorrang einzuräumen sei (BGE 89 I 309).
Der Beklagte macht in erster Linie geltend, einer Anwendung des Art. 7g Abs. 1 NAG auf das von der Klägerin in Horgen eingeleitete Verfahren stehe auf jeden Fall das am 29. April 1959 geschlossene und am 15. Oktober 1962 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen (SR 0.276.191.721) entgegen; diese Konvention sei dem Willen der beiden Staaten entsprungen, Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden und gehe daher den innerstaatlichen Kollisionsnormen vor; Art. 7g Abs. 1 NAG könnte demnach nur dann angewendet werden, wenn das vom schweizerischen Richter zu füllende Urteil in Belgien anerkannt würde, was jedoch gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 Abs. 1 lit. a des erwähnten Abkommens nicht der Fall sei.
Die Erwägungen in BGE 84 II 473 ff. haben nach wie vor ihre Gültigkeit. Mit der im Bürgerrechtsgesetz geschaffenen, durch nichts eingeschränkten Möglichkeit der Erklärung, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen (Art. 9 Abs. 1 BüG), wurde in Kauf genommen, dass eine Schweizerin, die bei der Heirat mit einem Ausländer dessen Staatsangehörigkeit erwirbt, zur Doppelbürgerin werden kann und dass dadurch im internationalen Verhältnis Schwierigkeiten entstehen können. Es ist daher nicht Sache der Rechtsprechung, einer schweizerisch-ausländischen Doppelbürgerin, die im ausländischen Heimatstaat wohnt, unter Berufung auf die Vermeidung internationaler Konflikte den schweizerischen Scheidungsgerichtsstand vorzuenthalten oder von ihr - entsprechend der Regelung in Art. 7h Abs. 1 NAG - den Nachweis der Anerkennung des Urteils im ausländischen Wohnsitz- und Heimatstaat zu verlangen. Dem Gesichtspunkt der Anerkennung des Urteils im ausländischen Heimatstaat hat das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung übrigens auch im Zusammenhang mit andern eherechtlichen Fragen zu Gunsten der inneren Harmonie der schweizerischen Rechtsordnung immer weniger Bedeutung beigemessen (vgl. BGE 102 Ib 1 ff.; BGE 97 I 389 ff., insbesondere 410; BGE 94 II 65 ff.).
Dass sich im vorliegenden Fall auch die Nebenfolgen einer Scheidung nach schweizerischem Recht bestimmen (Art. 7g Abs. 2 NAG) und dass der Beklagte als in seinem Heimatstaat wohnender Belgier in der Schweiz ins Recht gefasst werden kann, ist die Folge der bestehenden schweizerischen Rechtsordnung. Der Beklagte hat sich damit abzufinden.