BGE 99 III 12
 
4. Entscheid vom 27. April 1973 i.S. Ingenieurbüro R. Lampert-Brändli.
 
Regeste
Beschlagnahmerecht des Konkursamtes
2. Ein Grundstück, das nicht auf den Namen des Gemeinschuldners im Grundbuch eingetragen ist, kann von der Konkursverwaltung nur durch Klage zur Masse gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn es vor der Konkurseröffnung dem Pfändungsbeschlag unterlag. Tragweite von Art. 199 Abs. 1 SchKG (Erw. 2).
3. Gegenstände, die sich im Besitze eines Dritten befinden, der daran das Eigentum beansprucht, kann das Konkursamt nicht beschlagnahmen, solange der Richter nicht entschieden hat, dass sie zur Masse gehören (Erw. 3).
 
Sachverhalt
A.- In mehreren gegen Otto Strobel angehobenen Betreibungen wurde unter anderem die Liegenschaft Im Roggenacker 11 in Binningen gepfändet, die der Schuldner am 1. März 1968 ehevertraglich auf seine Ehefrau Lilly Strobel übertragen hatte und die auf deren Namen im Grundbuch eingetragen war. Gegen die Eigentumsansprache von Lilly Strobel erhoben verschiedene Gläubiger Widerspruchsklage. Am 8. Februar 1971, kurz vor Abschluss der Widerspruchsprozesse, erklärte sich Otto Strobel im Sinne von Art. 191 SchKG als insolvent, und es wurde über ihn der Konkurs eröffnet. Die Konkursverwaltung, das Konkursamt Binningen, trat am 4. August 1972 die Ansprüche der Masse an der Liegenschaft gemäss Art. 260 SchKG an vier Gläubiger ab, unter anderem auch an das Ingenieurbüro R. Lampert-Brändli.
Am 30. November 1972 verkaufte Lilly Strobel die Liegenschaft an Peter Loeffler. Zur Deckung allfälliger Grundstückgewinnsteuern hinterlegte sie vom Erlös einen Betrag von Fr. 10'000.-- bei der Bezirksschreiberei Binningen.
Auf Begehren der Abtretungsgläubiger ordnete das Konkursamt Binningen am 1. März 1973 die "vorsorgliche konkursamtliche Beschlagnahme" dieses Depots an.
B.- Die gegen diese Anordnung des Konkursamtes von Lilly Strobel erhobene Beschwerde wurde von der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 2. April 1973 gutgeheissen.
C.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt das Ingenieurbüro R. Lampert-Brändli, der Entscheid der Aufsichtsbehörde sei aufzuheben und das Konkursamt Binningen sei anzuweisen, den von ihm beschlagnahmten Betrag von Fr. 10'000.-- zur Konkursmasse des Otto Strobel zu ziehen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab.
 
Erwägungen:
1. Mit der Eröffnung des Konkurses über Otto Strobel wurden die gegen diesen angehobenen Betreibungen aufgehoben (Art. 206 SchKG). Da im Widerspruchsverfahren zwischen den betreibenden Gläubigern und dem Dritten, der das Eigentum an einem gepfändeten Gegenstand beansprucht, lediglich darüber entschieden wird, ob der betreffende Gegenstand in der laufenden Betreibung zugunsten der Gläubiger verwertet werden dürfe oder ob er aus der Pfändung zu entlassen sei (BGE 84 III 159, BGE 84 I 224,BGE 64 III 16,BGE 59 I 261,BGE 58 III 89,BGE 44 III 208), wurden die hängigen Widerspruchsprozesse mit der Aufhebung der Betreibungen gegenstandslos (nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 13. Mai 1966 i.S. Notz c. Hirschler, S. 5; JAEGER, N. 5 A zu Art. 107, N. 5 zu Art. 199 und N. 2 zu Art. 207 SchKG; BLUMENSTEIN, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, S. 632; FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, II, 2. Aufl. S. 49; FAVRE, Droit des poursuites, 2. Aufl. S. 205; STOCKER, SJK 986 S. 10). Wären diese Prozesse übrigens im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits abgeschlossen gewesen, so hätte sich die Rechtskraft der Urteile nicht auf das nachfolgende Konkursverfahren erstreckt (BGE 92 III 18, BGE 86 III 142 mit Hinweisen).
2. Im Konkurs verfügt nach Art. 242 SchKG die Konkursverwaltung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten als Eigentum angesprochen werden. Hält sie den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist zur Anhebung der Aussonderungsklage an. Dieses Vorgehen ist aber nur dann zulässig, wenn sich die Sache im Gewahrsam der Masse befindet. Ist dies nicht der Fall, so haben die Masse oder gegebenenfalls die Abtretungsgläubiger gemäss Art. 260 SchKG gegen den Dritten zu klagen, ohne an eine Frist gebunden zu sein. Beim Streit um Grundstücke darf die Konkursverwaltung nur dann nach Art. 242 SchKG vorgehen, wenn der Gemeinschuldner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Lautet der Grundbucheintrag dagegen auf den Namen des Dritten, so kann das Grundstück nur durch Klage zur Masse gezogen werden (nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 13. Mai 1966 i.S. Notz c. Hirschler, S. 5/6; BGE 93 III 102 /3; BGE 85 III 50, 143;BGE 76 III 12; JAEGER, N. 3 B zu Art. 242 SchKG; BLUMENSTEIN, a.a.O. S. 763; FAVRE, a.a.O. S. 324/325; FRITZSCHE, a.a.O., II, S. 135/136, 138).
Dies gilt auch dann, wenn die umstrittene Sache vor der Konkurseröffnung dem Pfändungsbeschlag unterlag. Zwar fallen nach Art. 199 Abs. 1 SchKG gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, in die Konkursmasse. Damit soll jedoch nicht gesagt sein, dass die Masse schlechthin in die Rechte der Pfändungsgläubiger eintrete (BGE 58 III 60,BGE 51 III 140; BRAND, SJK 999 S. 9; JAEGER-DAENIKER, N. 2 zu Art. 206 SchKG). Die Bestimmung will vielmehr lediglich zum Ausdruck bringen, dass mit der Konkurseröffnung das Vorzugsrecht der Pfändungsgläubiger, sich unter Ausschluss der übrigen Gläubiger aus dem gepfändeten Gegenstand bezahlt zu machen, dahinfällt. Sie hat dabei den Normalfall im Auge, dass sich der Gegenstand im Gewahrsam des Gemeinschuldners befindet und unbestrittenermassen zu dessen Vermögen gehört (JAEGER, N. 1 zu Art. 199 SchKG). Eine Ausnahme vom erwähnten Grundsatz, dass Sachen, die nicht im Gewahrsam des Gemeinschuldners stehen, bzw. Grundstücke, die nicht auf dessen Namen im Grundbuch eingetragen sind, durch Klage zur Masse gezogen werden müssen, soll damit nicht gemacht werden.
Nicht anders verhält es sich sodann, wenn behauptet wird, der Dritte habe die Sache durch ein anfechtbares Rechtsgeschäft erworben. Zur Konkursmasse gehört zwar nach Art. 200 SchKG alles, was gemäss den Art. 214 und 285-292 SchKG Gegenstand der Anfechtungsklage ist. Konkurssubstrat ist aber dabei nicht etwa derjenige Vermögensbestandteil, der durch das anfechtbare Rechtsgeschäft dem Vermögen des Gemeinschuldners entzogen wurde, sondern lediglich der obligatorische Anspruch auf Rückübertragung. Dieser Anspruch ist durch Klage geltend zu machen (BGE 52 III lo; JAEGER, N. 2 zu Art. 200 und N. 3 B zu Art. 242 SchKG; BLUMENSTEIN, a.a.O. S. 628; BRAND, SJK 999 S. 10).
Die Gewahrsamsverhältnisse bzw. der Grundbucheintrag sind schliesslich für die Parteirollenverteilung auch dann massgebend, wenn sich die Masse auf Art. 188 Abs. 1 ZGB beruft, wonach ein Vermögen, das bisher den Gläubigern des einen Ehegatten haftete, dieser Haftung durch güterrechtliche Auseinandersetzung oder durch Wechsel des Güterstandes nicht entzogen werden kann. Befindet sich daher der entsprechende Vermögensbestandteil im Gewahrsam der Ehefrau, bzw. ist das bis anhin haftende Grundstück auf deren Namen im Grundbuch eingetragen, so haben im Konkurs des Ehemannes die Konkursverwaltung oder gegebenenfalls die Abtretungsgläubiger die Weiterhaftung durch Klage geltend zu machen (LEMP, N. 46 zu Art. 188 ZGB; GYGI, Zum Gläubigerschutz bei Wechsel des Güterstandes im Konkursverfahren, ZBJV 1949 S. 166).
3. Nach Art. 221 SchKG hat das Konkursamt die zur Sicherung des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens erforderlichen Massnahmen zu treffen. Diese Sicherungsmassnahmen sind in Art. 223 SchKG näher umschrieben. Gegen stände, die sich im Besitze eines Dritten befinden, der daran das Eigentum beansprucht, unterliegen jedoch der Beschlagnahme durch das Konkursamt nicht, solange der Richter nicht entschieden hat, dass sie zur Masse gehören (BGE 90 III 20, BGE 86 III 29,BGE 73 III 80,BGE 52 III 10,BGE 50 III 3; FRITZSCHE, a.a.O., II, S. 107, 110). Das Konkursamt kann den Dritten auch nicht durch ein von ihm erlassenes Verbot an der Verfügung über solche Gegenstände hindern (BGE 90 III 20, BGE 85 III 143). Besteht die Gefahr, dass der Dritte die Gegenstände veräussert, bevor darüber entschieden ist, ob sie in die Masse fallen, so haben die Konkursverwaltung bzw. die Abtretungsgläubiger die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen beim Richter zu erwirken.
4. Im vorliegenden Fall war bei der Eröffnung des Konkurses über Otto Strobel dessen Ehefrau Lilly Strobel als Eigentümerin des Grundstückes Im Roggenacker 11 im Grundbuch eingetragen. Die Konkursverwaltung konnte daher dieses Grundstück nur durch Klage zur Masse ziehen. Sie konnte der Eigentümerin nicht verbieten, darüber zu verfügen. Nachdem sie die Ansprüche der Masse gegen Lilly Strobel mit Verfügung vom 4. August 1972 im Sinne von Art. 260 SchKG an verschiedene Gläubiger abgetreten hatte, war es deren Sache, beim Richter die zur Sicherung ihrer Rechte aus den Art. 285 ff. SchKG bzw. 188 ZGB geeigneten Massnahmen, insbesondere die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Ziff. 1 ZGB, zu erwirken (BGE 81 III 103 /104; GYGI, a.a.O. S. 167). Die Abtretungsgläubiger unterliessen dies aber, so dass dem Verkauf des Grundstückes an Peter Loeffier, der fast vier Monate nach der Abtretung erfolgte, nichts im Wege stand. Da das Konkursamt das Grundstück nicht beschlagnahmen und dessen Verkauf nicht verhindern konnte, war es noch viel weniger berechtigt, die "konkursamtliche Beschlagnahme" des Erlöses anzuordnen. Der Umstand, dass das Geld bei der Bezirksschreiberei hinterlegt war, die offenbar neben dem Grundbuchamt auch das Konkursamt führt, verschaffte der Konkursmasse entgegen der Ansicht des Rekurrenten selbstverständlich keinen Gewahrsam daran. Zu Recht hat deshalb die Aufsichtsbehörde die Beschwerde von Lilly Strobel gutgeheissen.