BGE 91 IV 6
 
3. Urteil des Kassationshofes vom 2. Februar 1965 i.S. Löhrer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
 
Regeste
Art. 110 Ziff. 5, 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
 
Sachverhalt
A.- Marietta Löhrer, der die Kasse eines Parfümeriegeschäftes in Zürich anvertraut war, behielt in der Zeit vom November 1961 bis Juli 1962 aus Barzahlungen von Kunden zahlreiche Geldbeträge zurück, die sie für eigene Bedürfnisse verbrauchte. Um diese Handlungen zu verheimlichen, liess sie die für das Geschäft bestimmten Doppel der den Kunden ausgehändigten Zahlungsquittungen verschwinden. Zum gleichen Zweck tippte sie die betreffenden Zahlungen auf der Registrierkasse nicht, so dass der Kontrollstreifen entsprechend weniger Einnahmen aufwies.
B.- Wegen dieses Sachverhaltes erklärte das Obergericht des Kantons Zürich Marietta Löhrer am 19. Oktober 1964 der wiederholten und fortgesetzten Veruntreuung (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), der wiederholten und fortgesetzten Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 Abs. 1 StGB) und der wiederholten und fortgesetzten Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) schuldig und verurteilte sie zu vier Monaten Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug.
C.- Die Verurteilte ficht dieses Urteil mit der Nichtigkeitsbeschwerde insoweit an, als sie wegen Nichttippens der Registrierkasse der Urkundenfälschung schuldig erklärt wurde. Sie verlangt, in diesem Anklagepunkt freigesprochen zu werden.
 
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Es ist daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin unerheblich, ob der Kontrollstreifen der Registrierkasse nach dem Willen des Geschäftsinhabers auch gegenüber seinen Angestellten die Funktion eines Beweismittels zu erfüllen gehabt habe oder nicht und ob im Innenverhältnis die mit fortlaufenden Nummern versehenen Quittungsdoppel ein zuverlässigeres und glaubwürdigeres Mittel gewesen seien, um die Vollständigkeit und Richtigkeit der Bareinnahmen nachzuweisen. Massgebend für den Urkundencharakter des Kassenstreifens ist nicht der Grad der Glaubwürdigkeit, der ihm im Betrieb beigemessen wird, oder dessen Tauglichkeit, allfällige Fehlbeträge aufzudecken, sondern einzig, ob er seinem Wesen nach dazu bestimmt oder geeignet ist, die eingegangenen Zahlungen zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 StGB). Da ihm hier diese Bestimmung kraft Gesetzes zukam, waren die Aufzeichnungen nicht bloss Behauptungen, wie sie Abrechnungen enthalten, die nicht Bestandteil einer kaufmännischen Buchhaltung sind (BGE 73 IV 109f., BGE 88 IV 34 f.). Ob allenfalls der Kontrollstreifen der Registrierkasse die Eigenschaft der Urkunde verliere, wenn die Einnahmen während einiger Zeit absichtlich nicht mehr aufgezeichnet werden, kann dahingestellt bleiben. Angenommen, dies sei zu bejahen, so folgt daraus nicht, dass auch dann keine Urkunde vorliege, wenn die Einnahmen getippt, einzelne von ihnen aber ausgelassen werden. In diesem Falle wird eine ordnungsmässige Kassenführung vorgespiegelt, deren Aufzeichnungen, wenn sie Bestandteil der Buchhaltung sind, vollständig und richtig sein müssen. Durch Auslassung vereinzelter Einnahmen, die pflichtgemäss hätten aufgezeichnet werden sollen, werden die Betriebsergebnisse ebenso wie durch wahrheitswidriges Tippen einzelner Zahlungen gefälscht. Die Beschwerdeführerin hat sich daher Falschbeurkundungen im Sinne des Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zuschulden kommen lassen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.