BGE 94 IV 85
 
23. Urteil des Kassationshofes vom 12. Juni 1968 i.S. Köchli gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
 
Regeste
Art. 61 Abs. 1 StGB, Art. 102 Ziff. 2 SVG.
2. Die Veröffentlichung des Urteils ist sowohl nach Art. 102 Ziff. 2 lit. a SVG wie nach Art. 61 Abs. 1 StGB gerechtfertigt, wenn ein Führer kaum dreieinhalb Monate nach einer Verurteilung sich wieder bedenkenlos über wichtige Verkehrsverpflichtungen hinwegsetzt (Erw. 2).
 
Sachverhalt
A.- Köchli fuhr am 22. August 1966 um Ol.30 Uhr mit einem Personenwagen, der nicht beleuchtet war, durch Biel. Am Zentralplatz wurde eine Polizeistreife auf ihn aufmerksam und hiess ihn anhalten. Da sein Verhalten auf Trunkenheit schliessen liess, hatte er sich einer Blutprobe zu unterziehen, die chemisch eine Alkoholkonzentration von 1,86 Gewichtspromille ergab.
B.- Der Gerichtspräsident II von Biel verurteilte Köchli am 11. November 1966 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und ohne Licht zu fünfzehn Tagen Gefängnis. Er verfügte zudem gestützt auf Art. 102 Ziff. 2 lit. b SVG, dass das Urteil im Amtsblatt des Kantons Bern und im Amtsanzeiger von Biel je einmal zu veröffentlichen sei.
Das Obergericht des Kantons Bern, an das Köchli wegen der Urteilsveröffentlichung appellierte, bestätigte dieses Urteil am 27. Oktober 1967, soweit es noch zu prüfen war.
C.- Mit der Nichtigkeitsbeschwerde macht Köchli geltend, die Veröffentlichung des Urteils verletze Art. 102 Ziff. 2 lit. b SVG und sei deshalb aufzuheben.
 
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
In der Tat kann man sich fragen, ob diese beiden Tatbestände, wie das Obergericht annimmt, einander in Art. 102 Ziff. 2 lit. b SVG gleichgesetzt werden dürfen. Gewiss gilt sowohl das Fahren in angetrunkenem Zustand wie die Vereitelung der Blutprobe als Vergehen; auch sind beide Taten mit der gleichen Strafe, nämlich mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bedroht (Art. 91 Abs. 1 und 3 SVG). Das Bestreben des Gesetzes, den Führer, der die Feststellung der Angetrunkenheit verunmöglicht, gleich zu behandeln wie denjenigen, der sich des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig macht, ist demnach unverkennbar. Richtig ist zudem, dass beide Straftatbestände in Art. 91 SVG unter der Überschrift "Fahren in angetrunkenem Zustand" eingereiht sind.
Dem kann jedoch entgegengehalten werden, dass Gesetzesbestimmungen nicht aus Überschriften oder Randtiteln, sondern in erster Linie aus ihrem Wortlaut selbst auszulegen sind. Freilich gehören auch die Titel und Marginalien zum Gesetzestext. Sie sind aber meistens unvollständig oder ungenau und vermögen daher am Sinn, der sich aus dem Wortlaut der einzelnen Bestimmung ergibt, nichts zu ändern (BGE 89 IV 20 und dort angeführte Urteile). Dass der Randtitel zu Art. 91 SVG die in Abs. 3 umschriebene Vereitelung der Blutprobe nicht erfasst, insofern also unvollständig ist, liegt übrigens auf der Hand und ist schon bei der Wahl des Marginale hervorgehoben worden (Prot. Kom. StR S. 171 und 176). Es geht folglich nicht an, Art. 102 Ziff. 2 lit. b, in dem nur vom Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand die Rede ist, auf dem Umweg über das Marginale zu Art. 91 auf die Vereitelung der Blutprobe auszudehnen. Für eine solche Auslegung lässt sich auch aus dem Urteil BGE 92 IV 167 ff. nichts ableiten. Dieser Entscheid stellte das Fahren in angetrunkenem Zustand und die Vereitelung der Blutprobe nur unter dem Gesichtspunkte des bedingten Strafvollzuges gleich. Es handelte sich nicht um eine Auslegung des SVG, sondern des Art. 41 StGB, dessen Wortlaut den getroffenen Entscheid ohne weiteres zuliess.
2. Die aufgeworfene Frage kann im vorliegenden Fall indes offen bleiben, da schon lit. a von Art. 102 Ziff. 2 SVG zutrifft. Nach dieser Bestimmung ist das Strafurteil zu veröffentlichen, wenn der Verurteilte besondere Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt hat. Der Beschwerdeführer musste allein in den Jahren 1963 und 1964 viermal wegen Übertretung von Verkehrsvorschriften gebüsst werden. Ende 1965 rammte er in Nidau nach einem Pintenkehr einen abgestellten Personenwagen und beschädigte ihn schwer. Obschon er den Schaden sah, fuhr er nach Hause und zechte weiter. Gestützt auf diesen Vorfall wurde er am 9. Mai 1966 wegen vorsätzlicher Vereitelung der Blutprobe und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zehn Tagen sowie 300 Franken Busse verurteilt. Kaum dreieinhalb Monate später setzte er sich erneut bedenkenlos über wichtige Verkehrsverpflichtungen hinweg, indem er sich nachts in einem mittelschweren Rausch ans Steuer seines Wagens setzte und ohne Licht durch Biel fuhr. Ein solches Verhalten zeugt von einer besonders rücksichtslosen und gewissenlosen Einstellung andern Strassenbenützern gegenüber und rechtfertigt daher die Veröffentlichung des Urteils (vgl. BGE 92 IV 188 Erw. 3).
Die Voraussetzungen zur Veröffentlichung wären übrigens auch gemäss Art. 61 Abs. 1 StGB gegeben. Das Fahren in angetrunkenem Zustand stellt heute nach der Statistik das häufigste Vergehen dar. Es führt zudem fast täglich zu schweren Unfällen. Angesichts dieser Tatsachen kann der Richter in Fällen, wie dem vorliegenden, das öffentliche Interesse an der Bekanntmachung des Urteils bejahen, ohne das Ermessen, das ihm nach Art. 61 Abs. 1 StBG zusteht, zu überschreiten (BGE 90 IV 105; BGE 92 IV 186 Erw. 1).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.