BGE 106 IV 9
 
4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Februar 1980 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen W. und M. (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
Regeste
Art. 58 Abs. 4 StGB. Ersatzforderung des Staates.
 
Aus den Erwägungen:
2. Wie in BGE 105 IV 24 und BGE 104 IV 228 näher ausgeführt wurde, schliesst die Einziehung des unrechtmässigen Vorteils nach Art. 58 Abs. 1 lit. a StGB ein gewisses Ermessen des Sachrichters ein, das ihm auch zusteht, wenn für die nicht mehr vorhandenen Vermögenswerte gemäss Absatz 4 dem Staat Ersatz zu leisten ist. Insbesondere kann der Richter oder die Vollzugsbehörde zur Tilgung der Ersatzforderung Zahlungserleichterungen gewähren, wenn die gesellschaftliche Wiedereingliederung des Täters durch die Rückzahlungspflicht schwer gefährdet wird. Bleibt trotz solcher Erleichterungen (Zahlungsaufschub, Ratenzahlungen) die Resozialisierung ernsthaft gefährdet, so kann die Ersatzforderung auf einen Betrag herabgesetzt werden, der niedriger ist als der erlangte unrechtmässige Vorteil. Von dieser Möglichkeit ist jedoch mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Blosse Bedenken, dass Zahlungserleichterungen allein nicht ausreichen könnten, um der ernsthaften Gefährdung der Wiedereingliederung wirksam zu begegnen, vermögen eine Herabsetzung der Ersatzforderung nicht zu begründen. Es müssen vielmehr bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass die Gefährdung auch durch weitgehende Zahlungserleichterungen nicht oder völlig ungenügend behoben werden kann und dass zur Resozialisierung die Ermässigung der Ersatzforderung unerlässlich und das allein erfolgversprechende Mittel ist. Fehlt es an solchen schlüssigen Anhaltspunkten, ist im Entscheid über die Einziehung auf eine Herabsetzung zu verzichten. Das schliesst nicht aus, dass die Frage der Reduktion später im Vollzugsverfahren, wenn die Verhältnisse besser beurteilt werden können, erneut geprüft und nötigenfalls im Sinne eines weiteren Entgegenkommens entschieden wird.
Auch wenn die Voraussetzungen der Herabsetzung gegeben sind, darf sie nicht nach freiem Belieben vorgenommen werden. Auszugehen ist von der festgestellten Gesamtschuld, um den Betrag zu ermitteln, mit dem der Verurteilte nach seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen noch belastet werden kann, ohne dass seine Wiedereingliederung ernsthaft gefährdet wird. Unter Vorbehalt ausserordentlicher Umstände sollte die herabgesetzte Ersatzforderung jedenfalls den Betrag des erzielten Nettogewinns nicht unterschreiten, denn das liefe dem Grundgedanken des Art. 58 StGB zuwider, der verhindern will, dass der Täter aus der strafbaren Handlung Nutzen zieht (BGE 105 IV 171).
Mit diesem Entscheid wird der Rahmen des zulässigen Ermessens überschritten. Der Betrag von Fr. 10'000.-- steht in keinem angemessenen Verhältnis zur Gesamtforderung von Fr. 88'450.-- und trägt weder dem repressiven Charakter der Einziehung noch der finanziellen Leistungsfähigkeit des W. genügend Rechnung. Es ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich, der eine Beschränkung der Zahlungspflicht auf zehn Jahre rechtfertigen könnte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und das Urteil im angefochtenen Punkt aufzuheben. Die Vorinstanz wird unter der Voraussetzung, dass sie nach erneuter Prüfung eine Herabsetzung für notwendig hält, angewiesen, die Ersatzforderung gegen W. angemessen zu erhöhen.
b) Im Falle M. äussert die Vorinstanz selber Bedenken, ob eine Herabsetzung der Ersatzforderung einen Sinn habe, weil der Verurteilte nach der Verbüssung der Hauptstrafe die Schweiz verlassen und während der fünfjährigen Landesverweisung sicher keine Zahlung leisten werde. Dazu kommt, dass seine spätere Rückkehr in die Schweiz noch ungewiss ist und seine dannzumaligen Verhältnisse sich noch gar nicht abschätzen lassen. Bei dieser ungeklärten Sachlage besteht kein Anlass, die Ersatzforderung schon im jetzigen Zeitpunkt herabzusetzen und zum voraus auf einen bestimmten Betrag festzulegen. Die dem Verurteilten zugestandene Ermässigung ist somit aufzuheben.