BGE 106 IV 95
 
32. Urteil des Kassationshofes vom 25. April 1980 i.S. G. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
Regeste
Art. 268 Ziff. 1 BStP.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gegen das Urteil der Gerichtskommission Wil, durch das G. wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit auf einer dringlichen Dienstfahrt (Art. 32 Abs. 1, 100 Ziff. 4 SVG) gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Fr. 60.-- gebüsst wurde, kann nach dem Strafprozessrecht des Kantons St. Gallen kein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts ergriffen werden. Die Berufung ist ausgeschlossen, da die verhängte Busse den für den Eintrag von Übertretungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches in das Strafregister erforderlichen Betrag - mehr als Fr. 200.-- (Art. 9 Ziff. 2 der Verordnung über das Strafregister, SR 331) - nicht erreicht und der Staatsanwalt keine schwerere Strafe beantragt hat (Art. 180 Abs. 2 StPO/SG); und mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann die Rüge der Verletzung von Bundesrecht nicht erhoben werden (Art. 190 Abs. 2 StPO/SG). Das Urteil der Gerichtskommission Wil ist somit ein letztinstanzliches im Sinne von Art. 268 Ziff. 1 Satz 1 BStP. Dennoch kann es nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, da die Gerichtskommission, ein unteres Gericht, als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 268 Ziff. 1 Satz 2 BStP). Daran ändert entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nichts, dass dem gerichtlichen Verfahren eine durch Einsprache unwirksam gewordene provisorische Bussenverfügung des Bezirksamtes Wil vorausgegangen ist; diese ist kein erstinstanzliches Urteil. Wie es sich in dieser Hinsicht mit den vom Beschwerdeführer erwähnten Strafbescheiden im Sinne von Art. 128 ff. StPO/SG verhält, braucht nicht geprüft zu werden, da im vorliegenden Fall kein Strafbescheid erlassen worden ist;, ob die Voraussetzungen eines solchen zu Recht verneint wurden, entscheidet sich nach kantonalem Recht, dessen richtige Anwendung im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht überprüft werden kann (Art. 269 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.