BGE 120 IV 14
 
4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. März 1994 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
Regeste
Art. 148 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1 StGB; Betrug, Falschbeurkundung; Erstellen inhaltlich unwahrer Rechnungen.
 
Sachverhalt
A.- Y. betreibt seit dem 1. März 1979 eine Karosseriewerkstatt in Basel. Vom 1. Januar 1986 bis zum 30. Juni 1988 arbeitete X. als Karosserie-Spengler im Betrieb des Y.
Y. verleitete mehrere Kunden zu unkorrektem Verhalten gegenüber ihren Teilkaskoversicherern, in zwei Fällen unter Mitwirkung von X.. Y. und X. war bekannt, dass die Versicherungsgesellschaften Glasbruch, insbesondere bei Frontscheiben von Automobilen, als Bagatellschaden behandeln und dabei in der Regel dann von einer Schadeninspektion absehen, wenn der Kunde in einer Fachwerkstatt Ersatz beschafft und die Werkstatt mit der Versicherung direkt abrechnet. Y., in zwei Fällen auch X., forderten die Kunden jeweils auf, ihre in Wirklichkeit nicht oder nur geringfügig beschädigten Fahrzeugfrontscheiben bei ihren Teilkaskoversicherern als ersatzbedürftig anzumelden, die Scheiben aber im bestehenden Zustand zu belassen und die von den Versicherungen ausbezahlten Beträge für anderweitig anstehende Reparaturarbeiten zu verwenden. Den Versicherungen wurde vorgespiegelt, der gemeldete Schaden sei tatsächlich behoben worden, worauf diese die Rechnungen bezahlten.
B.- Am 1. November 1991 sprach das Strafgericht Basel-Stadt Y. und X. des wiederholten Betruges schuldig. Es bestrafte Y. mit sechs und X. mit drei Monaten Gefängnis, je bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Am 24. November 1993 bestätigte der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt dieses Urteil unter Hinweis auf die darin enthaltene Begründung.
C.- X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Appellationsgerichtsausschusses aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
 
Aus den Erwägungen:
a) Gemäss Art. 148 Abs. 1 StGB setzt eine Bestrafung wegen Betrugs einen Vermögensschaden voraus.
Das Strafgericht führt aus, die betroffene "Z. Versicherungsgesellschaft" sei aufgrund ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen nur dann entschädigungspflichtig, wenn der Schaden behoben werde. Die "Z. Versicherungsgesellschaft" hätte in Kenntnis der Tatsache, dass die Frontscheibe nicht ersetzt und der ausbezahlte Betrag anderweitig verwendet werde, ihre Leistung nicht erbracht. Aufgrund der Täuschung habe sie eine Nichtschuld bezahlt und sich dadurch am Vermögen geschädigt.
b) Diese Auffassung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer von einem anderen Sachverhalt ausgeht, als ihn das Strafgericht festgestellt hat, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP [SR 312.0]). Nicht zu hören ist er deshalb mit seinem Einwand, gemäss allgemeinem Schadenersatzrecht sei Schadenersatz auch zu leisten, wenn auf die Reparatur verzichtet werde, weil das Vermögen auch so, allein durch das schädigende Ereignis, vermindert werde. Massgebend ist im Verhältnis mit der Versicherung nicht das allgemeine Schadenersatzrecht, wenn in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, wie hier, etwas Abweichendes vereinbart ist. Ebenso ist nicht einzutreten auf das Vorbringen, die "Z. Versicherungsgesellschaft" richte sich in der Praxis bei der Erledigung solcher Schadensfälle nach dem allgemeinen Haftpflichtrecht, da dies im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts steht.
Aus BGE 117 IV 35 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten herleiten. In diesem Entscheid befasste sich das Bundesgericht ausschliesslich mit der Frage, ob im Erstellen einer inhaltlich unwahren Rechnung eine Falschbeurkundung nach Art. 251 StGB liege. Zum Tatbestand des Betrugs äusserte sich das Bundesgericht nicht. Das Erstellen einer inhaltlich unwahren Rechnung kann gerade in Fällen wie hier unter Betrugsgesichtspunkten von Bedeutung sein. Soweit das Erstellen inhaltlich unrichtiger Schriftstücke vom Tatbestand der Falschbeurkundung nicht erfasst ist, darf daraus nicht auf allgemeine Straflosigkeit geschlossen werden.