BGE 112 V 220
 
39. Urteil vom 20. Juni 1986 i.S. T. gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Bern und Versicherungsgericht des Kantons Bern
 
Regeste
Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG: Beginn der Rahmenfristen. Unter den Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AVIG sind jene des neuen Rechts (Art. 8 Abs. 1 AVIG) zu verstehen. Der erste Tag, von dem aus die Rahmenfrist für die Beitragszeit rückwirkend zu berechnen ist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) kann demnach frühestens der 1. Januar 1984 sein (Erw. 2b).
Art. 11 Abs. 4 und 23 Abs. 1 AVIG, Art. 11 Abs. 3 AVIV: Ferienentschädigung. Bedeutung der Ferienentschädigung für den anrechenbaren Arbeitsausfall, die Beitragszeit und den versicherten Verdienst (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 2d).
 
Sachverhalt
A.- Die 1962 geborene Versicherte ist von Beruf Kindergärtnerin. Da es ihr nach dem Abschluss der Seminarausbildung am 23. März 1982 nicht gelang, auf ihrem erlernten Beruf eine feste Anstellung zu finden, versah sie zwei Stellvertretungen und beschäftigte sich daneben als Kindermädchen, Haushalthilfe und Leiterin einer Spielgruppe. Sie erzielte in der Zeit vom 1. Mai 1982 bis 31. Dezember 1983 folgende Beitragszeiten und Erwerbseinkommen:
Beitragszeit Beitragstage Bruttolohn
1. 5.- 15.10.1982 165,4 Fr. 2'750.-- (Kindermädchen)
25.10.-24.12.1982 63 Fr. 6'952.-- (Stellvertretung als Kindergärtnerin; Vollpensum)
1. 1.- 31. 3.1983 90 Fr. 1'500.-- (Kindermädchen)
11. 4.- 8. 7.1983 88 Fr. 10'957.50 (Stellvertretung als Kindergärtnerin; Vollpensum)
25. 7.-25. 8.1983 33,6 Fr. 600.-- (Haushalthilfe)
18.10.-31.12.1983 74 Fr. 1'860.-- (Leitung einer Spielgruppe)
Während der insgesamt 514 Beitragstage entrichtete die Versicherte Beiträge an die Arbeitslosenversicherung im Betrag von total Fr. 73.85. Sie besuchte seit dem 25. August 1983 beim Arbeitsamt der Stadt Bern die Stempelkontrolle und bezog seit diesem Zeitpunkt von der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (Zweigstelle Bern-Mittelland) Taggelder.
Die Kasse stellte für die Berechnung des versicherten Verdienstes per 1. Januar 1984, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts, auf den Bemessungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1983 ab und bezifferte den Taggeldansatz auf Fr. 37.90.
Am 21. Juni 1984 zahlte sie die Arbeitslosenentschädigung für die Monate Januar, Februar und März 1984 unter Berücksichtigung des erzielten Zwischenverdienstes aus. Dank einer zusätzlich angenommenen Teilzeitbeschäftigung bei der Firma M. erzielte die Versicherte in den Monaten April bis Juni 1984 ein Erwerbseinkommen, das den errechneten Taggeldansatz überstieg. Die Kasse richtete daher für diese Monate keine Arbeitslosenentschädigung aus, wobei sie für den Monat Juni 1984 am 23. Juli 1984 eine Verfügung erliess, in welcher sie das Vorliegen eines anrechenbaren Verdienstausfalles verneinte.
In der Folge führte die Kasse anhand des Hilfsformulars für Lehrer folgende neue Taggeldberechnung durch:
Beitragszeit Beitragstage Bruttolohn
18.10.-31.12.1983 74 Fr. 1'860.--
25. 7.-25. 8.1983 33,6 Fr. 600.--
11. 4.- 8. 7.1983 88 Fr. 10'957.--
1. 1.- 31. 3.1983 90 Fr. 1'500.--
----------------------------
285,6 Fr. 14'917.--
./. Fr. 2'739.25 (25% Ferienentschädigung von Fr. 10'957.--)
-------------
Fr. 12'177.75
Tagesverdienst: 12'177.75/285,6 = Fr. 42.65
Versicherter Verdienst: 30 x Fr. 42.65 = Fr. 1'279.20
Aufgrund dieses versicherten Verdienstes ermittelte die Kasse neu einen Taggeldansatz von Fr. 40.70 (Fr. 1'279.20 : 22 = Fr. 58.14, davon 70%). Den sich gegenüber der früheren Berechnung ergebenden Saldobetrag zugunsten der Versicherten zahlte sie gemäss Bezügerabrechnung vom 26. Juli 1984 aus.
B.- Die Versicherte bestritt in ihrer Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Bern die Richtigkeit des von der Arbeitslosenkasse berechneten Taggeldansatzes und verlangte ab 3. Januar 1984 eine Arbeitslosenentschädigung aufgrund des "gesetzlich gültigen Ansatzes für eine Kindergärtnerin mit Diplom-Abschluss". Das Versicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 9. April 1985 teilweise gut, indem es sowohl die Verfügung vom 23. Juli 1984 als auch die Bezügerabrechnung vom 26. Juli 1984 dahin abänderte, dass es das Taggeld statt auf Fr. 40.70 nunmehr auf Fr. 44.55 festsetzte; sodann wies es die Sache an die Kasse zurück, damit diese die Arbeitslosenentschädigung für die Monate Januar bis Juni 1984 im Sinne der Erwägungen neu berechne. Dabei ging das Gericht davon aus, dass die Ferienentschädigung zu berücksichtigen sei, indem sowohl bezüglich der Berechnung der Beitragszeit (Art. 13 AVIG) und des versicherten Verdienstes (Art. 23 AVIG) als auch bezüglich der Festlegung des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 11 Abs. 4 AVIG) eine entsprechende Anrechnung vorgenommen werden müsse. Ferner liess es die Frage offen, welcher Bemessungszeitraum der Bestimmung des versicherten Verdienstes im vorliegenden Fall zugrunde zu legen sei, weil die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit geleisteten Beiträge von nur Fr. 73.85 den versicherten Verdienst auf höchstens Fr. 1'400.-- begrenzten (Art. 23 Abs. 4 AVIG; Art. 40 Abs. 2 und 3 AVIV).
C.- Die Versicherte beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, der versicherte Verdienst sei in einer für sie günstigeren Weise neu zu berechnen. Der Rechtsdienst des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), der die Arbeitslosenkasse vertritt, weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass die bezogene Ferienentschädigung eine entsprechende Aufrechnung der Beitragszeit nach sich ziehe. Gemäss seiner Auffassung dürfen die entschädigten Ferientage bei Teilzeitstellvertretungen zur Vermeidung von stossenden Ergebnissen nicht voll berücksichtigt werden, sondern in jenem Verhältnis, in welchem die Teilzeitbeschäftigung zum Vollpensum stehe.
Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) hat vorerst auf eine Stellungnahme verzichtet, weil es die besonderen Probleme, die sich im Zusammenhang mit der Entschädigung der Lehrer ergeben, in Weisungen behandeln werde. Nachdem es ein "Hilfsformular für die Rahmenfrist Beitragszeit" der Lehrer erarbeitet hatte (AlV-Praxis 1985/5 Anhang), gelangt es im Rahmen des angeordneten zweiten Schriftenwechsels zum Ergebnis, dass der massgebende Verdienst an sich Fr. 2'801.65 betragen würde; im Hinblick auf die erforderlichen Mindestbeiträge müsse aber von einem versicherten Verdienst von nur Fr. 1'400.-- im Monat ausgegangen werden. Der versicherte Tagesverdienst betrage Fr. 64.52 (Fr. 1'400.-- : 21,7 nach Art. 40a AVIV in Verbindung mit Ziff. II der Änderung vom 25. April 1985).
Daraus ergebe sich ein Taggeld von Fr. 45.15 (70% von Fr. 64.52). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei daher in dem Sinne gutzuheissen, dass das Taggeld statt auf Fr. 44.55 auf den erwähnten Betrag von Fr. 45.15 festzulegen sei. Im übrigen halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Als versicherter Verdienst gilt der für die Beitragsbemessung massgebende Lohn - d.h. grundsätzlich der massgebende Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung, aber für jedes Arbeitsverhältnis begrenzt auf den Höchstbetrag des in der obligatorischen Unfallversicherung versicherten monatlichen Verdienstes (vgl. Art. 3 Abs. 1 AVIG) -, der während eines Bemessungszeitraumes normalerweise erzielt wurde, einschliesslich der vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen sind. Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze (Art. 23 Abs. 1 AVIG). Gestützt auf diese Kompetenzdelegation erliess der Bundesrat Art. 37 AVIV, wonach als Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst in der Regel der letzte Beitragsmonat im Sinne von Art. 11 AVIV vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug gilt (Abs. 1). Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10% vom Durchschnittslohn der letzten drei Monate ab, so wird der versicherte Verdienst aufgrund dieses Durchschnittslohnes berechnet (Abs. 2). Wirkt sich die Bemessung aufgrund der Absätze 1 und 2 für den Versicherten unbillig aus, so kann die Kasse auf einen längeren Bemessungszeitraum, höchstens aber auf die letzten 12 Beitragsmonate, abstellen (Abs. 3). Der versicherte Verdienst wird während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug neu berechnet, wenn der Versicherte ununterbrochen während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem höheren Lohn ausgeübt hat und erneut arbeitslos wird (Abs. 4; BGE 111 V 246 Erw. 1).
b) Die Rahmenfrist für die Beitragszeit, in welche der Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst fällt (Art. 37 Abs. 1 AVIV), beträgt zwei Jahre (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Sie beginnt zwei Jahre vor dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Die Verwaltungspraxis geht davon aus, dass der Tag, von dem aus die Rahmenfrist rückwirkend zu berechnen ist, erst unter der Herrschaft des neuen Rechts eingetreten sein kann, d.h. frühestens am 1. Januar 1984; auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem eine Arbeitslosenentschädigung bereits unter der Herrschaft des alten Rechts ausgerichtet worden ist, soll die Rahmenfrist ab dem 1. Tag, an welchem die Anspruchsvoraussetzungen unter dem neuen Recht gegeben sind, zurückberechnet werden (vgl. ARV 1985 S. 29). Da das Gesetz die übergangsrechtliche Frage der Festlegung der Rahmenfrist nicht beantwortet (vgl. auch die Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 559), liesse sich allerdings auch die Meinung vertreten, dass im Sinne der grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung (BGE 111 V 273 mit Hinweisen) die Arbeitslosenentschädigung des neuen Rechts aufgrund einer Rahmenfrist ermittelt wird, deren Ausgangspunkt (für die Rückrechnung) zeitlich unter der Herrschaft des alten Rechts liegt. Diese Konstruktion ist indessen zu verwerfen. Denn wenn die Rahmenfristen vom ersten Tag aus berechnet werden müssen, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG), so sind darunter nicht jene des alten, sondern die davon abweichenden Anspruchsvoraussetzungen des neuen Rechts zu verstehen (vgl. Art. 8 Abs. 1 AVIG mit Art. 24 Abs. 2 des bis Ende 1983 gültig gewesenen AlVG). Zudem würde es zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, wenn die Organe der Arbeitslosenversicherung die Entschädigungen nach neuem Recht aufgrund einer Rahmenfrist (für die Beitragszeit) errechnen müssten, deren Ende im Maximum bis zu zwei Jahren minus einen Tag in die Herrschaft des alten Rechts zurückreichte.
c) Wie das BIGA unter Berufung auf Rz. 132 des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung zu Recht festhält, kann als Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst nur der normalerweise erzielte Verdienst herangezogen werden (Art. 23 Abs. 1 AVIG).
Wenn der Versicherte zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine Ersatzarbeit oder Teilzeitbeschäftigung angenommen oder einen Zwischenverdienst erzielt und dabei weniger verdient hat, so ist auf den letzten ordentlichen Verdienst abzustellen, den der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit noch während mindestens eines Monats erzielt hat. Damit soll verhindert werden, dass der Versicherte, der zum Zwecke der Schadensminderung eine Ersatzarbeit oder Teilzeitbeschäftigung angenommen hat, für sein Verhalten Nachteile in Kauf nehmen muss.
d) Wenn in dem innerhalb der Beitragsrahmenfrist erzielten Bruttolohn eine Ferienentschädigung enthalten ist, stellt sich die Frage, welchen Einfluss diese Ferienentschädigung auf die Höhe des versicherten Verdienstes, aber auch auf die Ermittlung der Beitragszeit und auf die Festlegung des anrechenbaren Arbeitsausfalles auszuüben vermag. Das Eidg. Versicherungsgericht hat in BGE 111 V 249 Erw. 3b festgestellt, dass die Ferienentschädigung bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht gemäss dem damaligen Vorschlag des BIGA vom Bruttolohn abzuziehen sei, sondern dass sie einen Bestandteil des massgebenden Verdienstes darstelle (Art. 23 Abs. 1 AVIG; vgl. demgegenüber Art. 33 Abs. 1 der bis Ende 1983 gültig gewesenen AlVV, wonach die Ferienentschädigung vom versicherten Verdienst ausgeschlossen war). Im nicht veröffentlichten Urteil Marquis vom 15. November 1985 hat es festgehalten, dass die für die Arbeitslosenentschädigung geltende Regelung auch bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 34 AVIG) und der Schlechtwetterentschädigung (Art. 44 AVIG) angewandt werden müsse. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen - was in der erwähnten Rechtsprechung übersehen worden ist -, dass Zeiten, für welche der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, als Beitragszeiten gelten (Art. 11 Abs. 3 AVIV). Demnach muss im Anwendungsfall nicht nur ermittelt werden, auf welchen Betrag sich die Ferienentschädigung in Franken beziffert, sondern auch, wie viele Ferientage oder -wochen mit der Ferienentschädigung abgegolten werden. Durch die Zahl der abgegoltenen Ferientage oder -wochen erhöht sich einerseits die anzurechnende Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG), was sich nicht nur auf den Anspruchsbeginn (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG), sondern auch auf die Höchstzahl der Taggelder (Art. 27 Abs. 1 AVIG) auswirken kann. Anderseits ist nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Arbeitsausfall - unter Vorbehalt von Art. 9 AVIV - für jene Tage nicht anrechenbar, die bereits durch die Ferienentschädigung abgegolten sind (Art. 11 Abs. 4 AVIG).
Das KIGA weist darauf hin, dass die Anrechnung der abgegoltenen Ferientage dann zu stossenden Ergebnissen führen könnte, wenn ein Lehrer eine Stellvertretung nicht als Vollpensum, sondern nur in Teilzeit übernommen hat; es schlägt deshalb vor, dass bei Teilzeitstellvertretungen die Anrechnung der Ferienentschädigung zeitlich nicht voll, sondern nur entsprechend dem Verhältnis vorgenommen wird, in welchem die Teilzeit- zur Vollzeitbeschäftigung steht. Diese Frage kann indessen offengelassen werden, da es im vorliegenden Fall um Stellvertretungen im Vollpensum geht. Damit braucht auch die Frage nicht entschieden zu werden, ob und inwiefern die Gesetzgebung, welche die Berücksichtigung der abgegoltenen Ferientage vorschreibt, für Lösungen, wie sie das KIGA vorgeschlagen hat, einen Ermessensspielraum zulässt.
e) Schliesslich ist zu beachten, dass der ermittelte Verdienst nur so weit als versichert gilt, als die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist eine vom Bundesrat zu bestimmende Mindesthöhe erreichen (Art. 23 Abs. 4 AVIG). Der Bundesrat hat mit der Festlegung des Mindestbeitrages das BIGA betraut (Art. 40 Abs. 3 AVIV), welches hierüber verbindliche Tabellen erlässt.
a) Da die Beschwerdeführerin am 1. Januar 1984 sämtliche Voraussetzungen des neuen Rechts für den Leistungsbezug erfüllt hat, erstreckt sich die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1983 (Art. 9 Abs. 3 AVIG) - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die vom 25. August 1983 als dem Zeitpunkt ausgehen möchte, da sie zu stempeln begonnen hatte. Die Bemessung des versicherten Verdienstes ist innerhalb dieser Frist gemäss den in Erw. 2 erwähnten Grundsätzen vorzunehmen. Dabei fällt der Lohn, den die Beschwerdeführerin vom 18. Oktober bis 31. Dezember 1983 als Leiterin einer Spielgruppe und vom 25. Juli bis 25. August 1983 als Haushalthilfe erhalten hat, ausser Betracht. Denn die Beschwerdeführerin legt glaubhaft dar, dass sie die vom 25. Juli bis 31. Dezember 1983 ausgeübten Erwerbstätigkeiten nur zur Vermeidung einer ganzen Arbeitslosigkeit angenommen hat. Ab 25. August 1983 besuchte sie denn auch die Stempelkontrolle und erhielt Taggelder der Arbeitslosenversicherung.
b) Als letzter normalerweise erzielter Verdienst ist daher - gemäss dem Vorschlag des BIGA - das Einkommen aus der Tätigkeit im Kindergarten E. in der Zeit vom 11. April bis 8. Juli 1983 zu betrachten. Gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 6. Januar 1984 erzielte die Beschwerdeführerin dort in zwei Monaten und 28 Kalendertagen (88 Stellvertretungstagen) einen AHV-pflichtigen Bruttolohn von Fr. 10'957.50. Dieser Bruttolohn entschädigt - weil darin die Ferienentschädigung mitenthalten ist - nicht nur die 88 Tage der Stellvertretungszeit, sondern zusätzlich die abgegoltene Ferienzeit. Diese macht entsprechend dem Verhältnis der 39 Schulwochen zu 13 Ferienwochen, die zusammen das Schuljahr bilden, einen Drittel der Stellvertretungszeit von 88 Tagen oder 29 1/3 Tage aus. Demgemäss stellt der für die Stellvertretung entrichtete Lohn von Fr. 10'957.50 den Verdienst für insgesamt 117 1/3 anrechenbare Tage (88 Stellvertretungstage plus 29 1/3 Ferientage) dar. Der versicherte Monatsverdienst beträgt somit Fr. 2'801.70 (Fr. 10'957.50 : 117 1/3 x 30).
c) Der ermittelte Verdienst von Fr. 2'801.70 ist versichert, soweit innerhalb der Beitragsrahmenfrist die erforderlichen Mindestbeiträge geleistet wurden (Art. 23 Abs. 4 AVIG, Art. 40 Abs. 2 und 3 AVIV). Die Beschwerdeführerin weist unter Berücksichtigung der in Beitragstage umzurechnenden Ferienentschädigungen (insgesamt 50 1/3 Ferientage auf die 151 Tage der beiden Stellvertretungen) mehr als 18 Beitragsmonate auf. Sie hat unbestrittenermassen in der Rahmenfrist insgesamt Fr. 73.85 an Beiträgen geleistet. Nach der ab Anfang 1984 gültigen Beitragstabelle des BIGA decken die geleisteten Beiträge von Fr. 73.85 einen versicherten Verdienst von Fr. 1'400.-- pro Monat. Der versicherte Tagesverdienst beträgt danach nur Fr. 64.52 (Fr. 1'400.-- : 21,7 gemäss Art. 40a AVIV in Verbindung mit Ziff. II der Änderung vom 25. April 1985). Damit ergibt sich ein Taggeldansatz von Fr. 45.15 (70% von Fr. 64.52).
Die Arbeitslosenkasse wird anhand des neu festgelegten Taggeldansatzes von Fr. 45.15 die Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollmonate Januar bis Juni 1984 neu berechnen und die sich gegenüber der alten Berechnung ergebenden Differenzbeträge der Beschwerdeführerin auszahlen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in Abänderung des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 1985 das Taggeld auf Fr. 45.15 festgelegt.