BVerwGE 1, 3 - Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage
Die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG ist nicht zu erwarten, wenn die angefochtene Entscheidung auf Landesrecht beruht, die Anwendung von Bundesrecht nicht in Frage steht und deshalb dem Bundesverwaltungsgericht durch § 56 Abs. 1 S. 1 BVerwGG die Nachprüfung der Entscheidung versagt wäre.
 
Beschluß
des I. Senats vom 28. August 1953 (I. Verwaltungsgerichtshof München)
-- BVerwG II B 136.53 --
 
Gründe:
Der Kläger war in den Jahren 1946-1948 Lagerleiter des Interniertenlagers A. Er beantragte bei dem Bayerischen Ministerium für Sonderaufgaben, ihm die Zusicherung nach dem Bayerischen Gesetz zur Überführung der bei der politischen Befreiung tätigen Personen in andere Beschäftigungen vom 27. März 1948 (Bayer. GVBl. S. 48 a) zu erteilen. Dies lehnte der Beklagte ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Klage ab. Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet. da die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. b und c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, ist nur zu prüfen, ob die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Revisionsverfahren zu erwarten ist (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG). Eine solche Klärung ist nicht zu erwarten, wenn die angefochtene Entscheidung auf Landesrecht beruht, die Anwendung von Bundesrecht nicht in Frage steht und deshalb dem Bundesverwaltungsgericht durch § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG die Nachprüfung der Entscheidung versagt wäre. Dies trifft hier zu. Die Ablehnung des Zusicherungsanspruchs beruht auf Bayerischem Landesrecht, dem obengenannten Bayerischen Gesetz vom 27. März 1948. Soweit der Kläger die unrichtige Auslegung dieses gestzes, insbeondere der Worte "Dienstaufsicht" und "unterstellt" rügt, ist die Nachprüfung des angefochtenen Urteils dem Bundesverwaltungsgericht durch § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG verwehrt. Eine Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung von Bundesrecht im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG steht nicht in Frage.