BVerwGE 18, 308 - öR Erstattungsanspruch
1. Der nachträgliche Widerruf der Festsetzung von Wiedergutmachungsleistungen und ein darauf gestützter Rückforderungsanspruch können gerechtfertigt sein, wenn die nachträgliche Bewilligung sonstiger anrechenbarer Leistungen zu einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse führt, von denen bei der Festsetzung der Wiedergutmachungsleistungen ausgegangen worden war.
2. Die Anrechnung von Sozialversicherungsrenten auf Versorgungszahlungen nach § 31 d BWGöD verstößt jedenfalls insoweit nicht gegen allgemeine Grundsätze des Wiedergutmachungsrechts, als derselbe Sachverhalt zur Entstehung des Wiedergutmachungsanspruchs und auch des Rentenanspruchs geführt hat.
3. Zur Frage der rückwirkenden Änderung einer im Wege der Rechtsverordnung erlassenen Vorschrift.
GG Art. 80 Abs. 1 Satz 2; BWGöD § 31 d; DVO § 31 d BWGöD (1956) § 9; DVO § 31 d BWGöD (1963) § 7
 
Urteil
des VIII. Senats vom 27. Mai 1964
-- BVerwG VIII C 316.63 --
I. Verwaltungsgericht Köln
Die Klägerin war in Deutschland Lehrschwester bei dem Verein für jüdische Krankenpflegerinnen in Berlin und später Krankenschwester, zuletzt am Krankenhaus der jüdischen Gemeinde in Berlin. Sie erhielt als Wiedergutmachung Versorgungszahlungen in Höhe von monatlich 250 DM ab 1. Oktober 1952 und von monatlich 275 DM ab 1. April 1956. Auf einen Rentenantrag gewährte ihr die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab 1. Januar 1957 eine Rente aus der Angestelltenversicherung. Von dem im August 1961 ergangenen Rentenbescheid wurde der Beklagte benachrichtigt. Er erklärte die Rente für anrechenbar auf die Versorgungszahlungen und errechnete einen von der Klägerin zu erstattenden Betrag von 7584,90 DM; er forderte sie auf, ihren Rentenanspruch in dieser Höhe abzutreten. Sie lehnte die geforderte Abtretung ab und verwahrte sich gegen die Anrechnung der Rente; ihr Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht gab ihrer Anfechtungsklage statt. Auf die Revision des Beklagten wurde die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
 
Aus den Gründen:
Die Revision führt wegen einer inzwischen eingetretenen Rechtsänderung zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht, das für die Berufung zuständig gewesen wäre.
Die Klägerin gehört zu den früheren Bediensteten jüdischer öffentlicher Einrichtungen im Sinne von § 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes -- BWGöD --, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627). Auf Grund dieser Vorschrift in Verbindung mit der dazu ergangenen Durchführungsverordnung vom 6. Juli 1956 (BGBl. I S. 643) -- DVO (1956) -- hat sie für den in Betracht kommenden Zeitraum vom 1. Januar 1957 bis zum 30. September 1961 Versorgungszahlungen erhalten. Auf diese Versorgungszahlungen hat der Beklagte die Rentenbezüge angerechnet, die der Klägerin im August 1961 seitens der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte rückwirkend bewilligt worden sind. Die Anrechnung wurde gestützt auf § 9 DVO (1956). Diese Vorschrift sah die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungszahlungen nach § 31 d BWGöD vor, soweit die Renten nicht auf freiwilligen Beiträgen beruhen. Das Verwaltungsgericht hat § 9 DVO (1956) für rechtsungültig erklärt, weil die Vorschrift nicht auf Grund einer dem Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechenden Ermächtigung erlassen worden sei. Diese Urteilsbegründung ist schon deshalb nicht mehr aufrechtzuerhalten, weil § 9 DVO (1956) nach Verkündung des angefochtenen Urteils rückwirkend aufgehoben und durch eine andere Anrechnungsvorschrift ersetzt worden ist.
§ 7 der neuen Durchführungsverordnung zu § 31 d BWGöD vom 2. April 1963 (BGBl. I S. 182) -- DVO (1963) -- regelt die Rentenanrechnung im Grundsatz ebenso wie § 9 DVO (1956), jedoch mit einer wesentlichen Einschränkung. Anrechenbar sind nur solche Renten, die dem Berechtigten zustehen "für denselben Zeitraum auf Grund desselben Dienst- oder Arbeitsverhältnisses", aus dem er Versorgungszahlungen nach § 31 d BWGöD erhält. Die neue Anrechnungsvorschrift ist rückwirkend auf den 1. April 1956 in Kraft gesetzt worden (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 DVO [1963]), auf den auch § 9 DVO (1956) in Kraft gesetzt worden war (§ 20 DVO [1956]).
Die Rechtsänderung ist so anzusehen, als habe § 9 DVO (1956) nie gegolten. Sie ist im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Sofern und soweit § 7 DVO (1963) nunmehr Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist, ist diese Vorschrift im anhängigen Verfahren anzuwenden.
§ 7 DVO (1963) wurde erlassen auf Grund der Ermächtigung des § 31 d Abs. 2 BWGöD in der Fassung des Sechsten Änderungsgesetzes vom 18. August 1961 (BGBl. I S. 1349).
Die neue Durchführungsverordnung wurde allein vom Bundesminister des Innern erlassen, obwohl § 31 d Abs. 2 BWGöD dem Wortlaut nach insoweit nicht geändert worden ist, als auch der Bundesminister der Finanzen für zuständig erklärt worden war, die Durchführungsverordnung zu erlassen. Dessen Zuständigkeit war aber bereits fortgefallen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 15 des Gesetzes über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes vom 20. August 1960 (BGBl. I S. 705).
Nach § 31 d Abs. 2 BWGöD in der Fassung von 1961 kann zugleich mit der "Höhe" der Versorgungszahlungen die Anrechenbarkeit von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung geregelt werden. Dieser Ermächtigung entspricht § 7 DVO (1963). Diese Vorschrift erklärt Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, abweichend von der bisherigen Regelung des § 9 DVO (1956), nur noch insoweit für anrechenbar, als die Renten gewährt werden für den Zeitraum der Beschäftigung bei einem jüdischen Dienstherrn im Sinne des § 31 d BWGöD. Bei dieser Einschränkung wird der Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung nicht überschritten. Die Anrechenbarkeit von Renten widerspricht bei dieser Abgrenzung nicht den allgemeinen Grundsätzen des Wiedergutmachungsrechts, die herangezogen werden können bei der Bestimmung des Zweckes und des Ausmaßes der in § 31 d Abs. 2 BWGöD enthaltenen Ermächtigung. Ähnliche Anrechnungsregelungen finden sich auch in anderen Vorschriften des Wiedergut-machungs- und Entschädigungsrechts für die vom Nationalsozialismus verfolgten Personen:
§ 18 BWGöD verweist wegen der Versorgung der geschädigten Beamten auf das Versorgungsrecht des zur Wiedergutmachung verpflichteten Dienstherrn und damit auch auf Vorschriften, die das Ruhen der Versorgung im Falle von Einkünften aus öffentlichem Dienst vorsehen (vgl. BVerwGE 16, 2 [5]). § 29 Abs. 2 BWGöD erklärt bestimmte Leistungen der öffentlichen Hand für anrechenbar auf Wiedergutmachungsleistungen.  Nach zahlreichen Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes -- BEG -- in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562) (Nachweise bei Blessin-Ehrig-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, Randn. 1 zu § 10 BEG) werden Leistungen der öffentlichen Hand, vor allem auch Sozialversicherungsrenten, auf Entschädigungsleistungen, insbesondere auf Entschädigungsrenten, angerechnet; ähnliche Vorschriften enthielt schon das Bundesergänzungsgesetz -- BErgG -- vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387) (vgl. etwa §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 6 BErgG).
Zu einer Anrechnungsregelung, wie sie jetzt in § 7 DVO (1963) enthalten ist, ermächtigte bereits § 31 d Abs. 2 BWGöD in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820). Die Vorschrift, daß im Wege der Verordnung die "Höhe" der Versorgungszahlungen näher zu bestimmen sei, enthielt -- wie in den Urteilen vom 6. Juli 1960 -- BVerwG VIII C 364.59 -- (Buchholz BVerwG 233, § 31 d Nr. 1 = NJW/RzW 1961 S. 44) und vom 7. Dezember 1961 -- BVerwG VIII C 22.61 -- (NJW/RzW 1962 S. 283) dargelegt ist -- eine dem Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende Ermächtigung. Als dieser Ermächtigung entsprechend werden in diesen Urteilen Vorschriften der Durchführungsverordnung von 1956 angesehen, durch die Höchstbeträge für die Versorgungszahlungen festgelegt und Versorgungsbezüge auf Grund der Beschäftigung im öffentlichen Dienst für anrechenbar auf die Versorgungszahlungen nach § 31 d BWGöD erklärt werden. Der Ermächtigung, die "Höhe" der Versorgungszahlungen näher zu bestimmen, entsprechen die Vorschriften der Durchführungsverordnung, die der Bemessung und der Berechnung der im Einzelfall für einen bestimmten Zeitraum zu gewährenden Versorgungszahlungen dienen; sie sind mit den allgemeinen Grundsätzen des Wiedergutmachungsrechts vereinbar. Eine solche Vorschrift enthält auch § 7 DVO (1963).
Diese nunmehr den allgemeinen Grundsätzen des Wiedergutmachungsrechts angepaßte Anrechnungsvorschrift ist gemäß § 15 DVO (1963) rückwirkend auf den 1. April 1956 in Kraft gesetzt worden. Dadurch ist die frühere und mit bestimmten Einschränkungen übernommene Anrechnungsvorschrift des § 9 DVO (1956), die gemäß § 20 DVO (1956) ebenfalls ab 1. April 1956 gelten sollte, auch für die Vergangenheit fortgefallen. Wegen der Rückwirkung des § 7 DVO (1963) ist der denselben Gegenstand regelnde § 9 DVO (1956) so anzusehen, als habe er nie gegolten. Überschritt § 9 DVO (1956) die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung, soweit er Sozialversicherungsrenten für anrechenbar erklärte ohne Rücksicht auf den Zeitraum und auf die Art der Beschäftigung, die zur Rentenberechtigung geführt hat, so ist dieser Mangel geheilt. Zu einer Selbstkorrektur dieser Art ist der Gesetzgeber und auch der Verordnungsgeber jedenfalls dann befugt, wenn damit nicht gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und im besonderen der Rechtssicherheit verstoßen wird. Ein solcher Mangel ist hier nicht festzustellen.
Solange es an einer höchstrichterlichen Entscheidung fehlte, aus der zu entnehmen war, daß die bisherige Anrechnungsregelung des § 9 DVO (1956) wegen Überschreitens der gesetzlichen Ermächtigung ungültig sei, mußten die Betroffenen damit rechnen, daß Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungszahlungen nach § 31 d BWGöD angerechnet werden. Eine solche höchstrichterliche Entscheidung ist nicht ergangen. Dadurch, daß die genannte Anrechnungsvorschrift im Jahre 1963 durch eine für den betroffenen Personenkreis günstigere Regelung ersetzt wurde mit der Maßgabe, daß die neue und günstigere Vorschrift als von Anfang an geltend anzusehen sei, konnte ihr Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht verletzt werden. Deshalb kann nach den Grundsätzen der Entscheidungen BVerfGE 13, 261 (270 ff.) und BVerfGE 15, 167 (207) ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit nicht vorliegen.
§ 7 DVO (1963) ist anwendbar auf die Klägerin, soweit ihr für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 30. September 1961 eine Rente aus der Angestelltenversicherung nachbewilligt worden ist; die Anrechnung der Rente auf die Versorgungszahlungen ab 1. Oktober 1961 ist nicht im Streit. Ob die der Klägerin nachbewilligte Rente gemäß § 7 DVO (1963) in voller Höhe auf die Versorgungszahlungen angerechnet werden darf, ist aus den vorliegenden tatsächlichen Feststellungen nicht zu entnehmen. Aus diesem Grunde ist eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich.
Mit anderen als den vom Verwaltungsgericht geprüften Einwendungen gegen den angefochtenen Bescheid dringt die Klägerin nicht durch.
Daraus, daß im August 1961 der Klägerin seitens der Bundesversicherungsanstalt rückwirkend eine Rente ab 1. Januar 1957 bewilligt wurde, ergab sich ein Anrechnungstatbestand, der bei der Festsetzung der Versorgungszahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 1957 bis zum 30. September 1961 nicht erfüllt war. Wegen einer nachträglichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse war der Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts über den Widerruf von Verwaltungsakten befugt, die Versorgungszahlungen für den genannten Zeitraum unter Anrechnung der nachbewilligten Rente neu zu berechnen und festzusetzen.
Im angefochtenen Bescheid werden die der Klägerin für den genannten Zeitraum zustehenden Versorgungszahlungen unter Anrechnung der ihr nachbewilligten Rentenbezüge neu berechnet und festgesetzt. Das ist gerechtfertigt und verstößt auch nicht gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, weil zur Zeit der erstmaligen Festsetzung der Versorgungszahlungen eine Anrechnungstatbestand fehlte, der erst nachträglich eingetreten ist.
Mit der Möglichkeit der nachträglichen Anrechnung von Rentenleistungen, die ihr erst nachträglich bewilligt wurden, mußte die Klägerin den Umständen nach rechnen. Durch den damals geltenden § 12 DVO (1956) -- jetzt ersetzt durch § 11 DVO (1963) -- wurden die Versorgungsempfänger verpflichtet, jede Änderung der Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen, soweit sich diese Änderung auf die Höhe der Versorgungszahlungen auswirken konnte; dabei wurde ausdrücklich die Anzeigepflicht auch auf die Bewilligung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt unter Hinweis auf die damals geltende und nunmehr durch § 7 DVO (1963) ersetzte Anrechnungsvorschrift § 9 Nr. 1 DVO (1956); schon die Stellung eines Antrages auf eine solche Rente war anzeigepflichtig. Diese Vorschrift ließ hinreichend erkennen, daß sich die Nachbewilligung einer Rente auch auf die Höhe der bereits gewährten Versorgungszahlungen nachträglich auswirken konnte.
Die Klägerin kann über die ihr im August 1961 für die Zeit ab 1. Januar 1957 bewilligte Rente auch noch nicht verfügt haben. Sie hat den kurz nach der Rentenbewilligung ergangenen, angefochtenen Bescheid erhalten vor der Auszahlung der Rente. Aus diesem Grunde kann auch kein Sachverhalt eingetreten sein, der zum Fortfall der Bereicherung der Klägerin geführt hat, die eingetreten ist durch die rückwirkende Bewilligung der auf die Versorgungszahlungen anrechenbaren Rente. Es kommt deshalb nicht auf die Frage an, ob im Falle der Rückforderung von Leistungen der öffentlichen Hand auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung vom Betroffenen geltend gemacht werden kann, er sei nicht mehr bereichert.
Unerheblich ist das Fehlen einer ausdrücklichen Vorschrift, durch die der Beklagte ermächtigt wird, überzahlte Beträge zurückzufordern. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vorschrift zu dieser Frage, so greift der allgemeine Erstattungsanspruch ein, der auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts die Aufgaben erfüllt, die auf dem Gebiet des Privatrechts der Anspruch auf Rückgewähr einer ungerechtfertigten Bereicherung hat (vgl. BVerwGE 4, 215 [218 f.] und 6, 1 [10]). Mangels ausdrücklicher Regelung kann die überzahlte Leistung durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden; der erforderliche Rechtsschutz wird gewährt durch die Möglichkeit der verwaltungs-gerichtlichen Anfechtungsklage, wenn für Streitigkeiten auf dem in Betracht kommenden Rechtsgebiet der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Der angefochtene Bescheid ist daher als Rechtens anzusehen, soweit der nunmehr anzuwendende § 7 DVO (1963) die Anrechnung der der Klägerin nach bewilligten Rente aus der Angestelltenversicherung auf die ihr ab 1. Januar 1957 gewährte Versorgung vorschreibt. Durch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Anregung, dem Erstattungsanspruch durch eine Abtretung des Rentenanspruchs zu entsprechen, wird die Klägerin nicht beschwert. Sie ist dieser Anregung, die für sich allein nicht vollziehbar ist, nicht nachgekommen. In welcher Weise der Beklagte den Rückforderungsanspruch -- soweit er besteht -- verwirklicht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war die Sache entsprechend der Ermächtigung des § 144 Abs. 5 VwGO an das im Berufungsverfahren zuständige Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, es bedarf noch der Entscheidung, in welcher Höhe gemäß § 7 DVO (1963) die Anrechnung der Rente aus der Angestelltenversicherung auf die der Klägerin bereits gewährten Versorgungszahlungen gerechtfertigt ist.
Bei der Anwendung von § 7 DVO (1963) wird davon auszugehen sein, daß Renten insoweit anrechenbar sind, als sie gewährt werden für Zeiten der Beschäftigung bei einem jüdischen Dienstherrn im Sinne von § 31 d BWGöD; es kann nicht allein ankommen auf die Zeit der Beschäftigung bei dem letzten Dienstherrn.
Ist der bisher auf § 9 DVO (1956) gestutzte, jetzt aber auf § 7 DVO (1963) zu stützende Rückforderungsanspruch des Beklagten teilweise unbegründet, so wird über die Höhe des verbleibenden Anspruchs in der Form von § 113 Abs, 2 VwGO zu entscheiden sein.