1. Bei dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts sind bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidrig gewährter Beihilfen das Bestehen eines Rechts auf Vertrauensschutz sowie die Folgen des Wegfalls der Bereicherung grundsätzlich nach nationalem Recht zu beurteilen.
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2. Die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 der Beihilfenverordnung-Magermilch schließt bei der Rücknahme von Bewilligungen und der Rückforderung von Beihilfen zwar das Ermessen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG), nicht jedoch den Vertrauensschutz (§ 48 Abs. 2 VwVfG) aus.
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3. Der Begriff der unrichtigen Angaben i. S. von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG erfordert nur deren objektive Unrichtigkeit, ohne daß es insoweit auf ein mangelndes Verschulden des Begünstigten oder eine mangelnde Sorgfalt der Behörde ankommt.
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VO (EWG) Nr. 990/72 Art. 1; VwVfG § 48 Abs. 2; BGB § 818 Abs. 3; MOG § 6 Abs. 1 Nr. 13; BeihilfenVO-Magermilch § 9 Abs. 2 Satz 1
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Urteil
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des 3. Senats vom 14.August 1986
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- BVerwG 3 C 9.85 -
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I. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
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Die Klägerin, die als anerkannter Verarbeitungsbetrieb i. S. von § 3 der Beihilfenverordnung-Magermilch vom 31. Mai 1977 Mischfuttermittel unter Verwendung von Magermilch- und Buttermilchpulver herstellt, wehrt sich gegen die Rückforderung von Beihilfen, die ihr gemäß Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 990/72 für solche Verarbeitungen bewilligt worden waren.
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Mit Bescheid vom 22. Juli 1980 hob die Beklagte insgesamt zwölf der Klägerin erteilte Bescheide über die Gewährung von Beihilfen für Mager milchpulver zu Futterzwecken in Höhe von insgesamt 1 776 885,11 DM auf und verpflichtete zugleich die Klägerin unter Hinweis auf § 9 der Beihilfenverordnung-Magermilch, den Betrag zurückzuzahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Klägerin bei der Futtermittelherstellung anstelle beihilfefähigen Magermilch- oder Buttermilchpulvers auch nichtbeihilfefähiges Molkenpulver verwandt habe. Das hergestellte Mischfuttermittel habe deshalb nicht den in Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 990/72 vorgeschriebenen Mindestanteil Mager- oder Buttermilchpulver enthalten.
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Das von der Beklagten beanstandete Milchprodukt war der Klägerin als Buttermilchpulver von der Firma S. geliefert worden, mit der sie seit langem in Geschäftsbeziehungen steht und für die sie in Lizenz Mischfuttermittel produziert. Nach den Ermittlungen der Beklagten hatte die Firma S. den Rohstoff von der Firma D. erworben, die wiederum von zwei Firmen in den Niederlanden in großem Umfang ein von einer Firma in Irland hergestelltes und zunächst nach Spanien ausgeführtes Milchprodukt erworben und an inländische Abnehmer als Buttermilchpulver weiterveräußert hatte, das tatsächlich ein durch ein spezielles Verfahren entmineralisiertes und teil-entzuckertes Molkenpulver war. Zwar entsprach sein Proteingehalt dem von Buttermilchpulver, jedoch enthielt es abweichende Proteinarten.
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Der Firmeninhaber D. wurde rechtskräftig wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug verurteilt. Das gegen die Verantwortlichen der Klägerin geführte Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Als Entlastungsgesichtspunkt wurde gewertet, daß nach dem von der Klägerin mit der Firma S. geschlossenen Lizenzvertrag letztere für die Qualität der angelieferten Rohstoffe verantwortlich gewesen sei und daß sich die Klägerin angesichts der Warenbezeichnung in der Einkaufsrechnung und angesichts der Höhe des berechneten Preises habe darauf verlassen dürfen, Buttermilchpulver erhalten zu haben.
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Das Verwaltungsgericht gab der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Anfechtungsklage statt. Zur Begründung ist ausgeführt, die Beklagte sei auch bei unterstellter Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Bewilligungsbescheide an der Rückforderung der gewährten Beihilfen gehindert, weil der Klägerin ein Recht auf Vertrauensschutz zustehe. Der § 9 Abs. 2 der Beihilfenverordnung-Magermilch stehe dem Recht auf Vertrauens schutz nicht entgegen, weil die Vorschrift unter Berücksichtigung des begrenzten Umfangs der Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen -MOG - nur die Rückzahlung zu Unrecht bewilligter Beihilfen regele und nicht eine den § 48 VwVfG verdrängende Regelung der Aufhebung der Bewilligungsbescheide enthalte.
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Nach § 48 Abs. 2 VwVfG könne die Klägerin Vertrauensschutz beanspruchen. Sie habe die gewährte Leistung verbraucht, indem sie die Beihilfe über den Preis voll an ihre Abnehmer weitergegeben habe. Der § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG sei nicht einschlägig, weil der Klägerin weder Kenntnis noch grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Qualität der von der Firma S. als Buttermilchpulver gelieferten Ware vorgeworfen werden könne. Auch der § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG sei nicht erfüllt, weil die von der Klägerin bei der Antragstellung gemachten Angaben zwar objektiv falsch gewesen seien, dies aber der Klägerin nicht zugerechnet werden könne. Die Beklagte sei nämlich zur Kontrolle der Herstellung des Magermilchpulvers und zu anderen Kontrollen verpflichtet gewesen. Ihre Versäumnisse in dieser Richtung begründeten eine objektive grobe Verletzung der Amtsermittlungspflichten der Beklagten, so daß die Klägerin trotz objektiv falscher Angaben Vertrauensschutz beanspruchen könne.
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Die von der Beklagten eingelegte Sprungrevision führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
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Aus den Gründen:
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1. Gegen die Zulässigkeit der von der Beklagten eingelegten Sprungrevision gemäß § 134 Abs. 1 VwGO bestehen keine durchgreifenden Bedenken. ...
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2. Die Revision ist auch sachlich begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG. Das Verwaltungsgericht hat diese Vorschrift unrichtig angewandt. Infolge dieses Rechtsfehlers hat es zu Unrecht entschieden, daß der Klägerin aus Gründen des Vertrauensschutzes ein Rechtsanspruch auf Aufhebung des - nach seiner Auslegung des Bescheids der Beklagten vom 22. Juli 1980 - die Rücknahme der Bewilligungsbescheide aussprechenden Teils des vorgenannten Bescheids zustehe.
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Das Verwaltungsgericht ist bei seiner rechtlichen Beurteilung von der Annahme ausgegangen, die von der Beklagten zurückgenommenen Bescheide über die Gewährung der Magermilch-Beihilfe hätten nicht lediglich vorläufige Regelungen i. S. der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 14. April 1983 (BVerwGE 67, 99) enthalten, sondern damit seien endgültige Regelungen getroffen worden, die allerdings unter den Vorbehalt des Ergebnisses der noch durchzuführenden Betriebsprüfung gestellt gewesen seien. Damit hat es dieser Vorbehaltsklausel eine inhaltlich eingeschränkte Bedeutung beigemessen. Auf dieser tatsächlichen und rechtlichen Grundlage, deren Richtigkeit hier einmal unterstellt werden soll, hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, daß die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung der Beklagten im Grundsatz nach § 48 VwVfG und nur insoweit, wie der § 9 Abs. 2 Satz 1 der Beihilfenverordnung-Magermilch vom 31. Mai 1977 eine davon abweichende Regelung enthält, nach dieser Bestimmung zu beurteilen ist.
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a) Bei dem derzeitigen Stand der Entwicklung des europäischen Gemeinschaftsrechts sind die Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte und die Rückforderung gemeinschaftsrechtswidrig gewährter Beihilfen wegen des Fehlens entsprechender genereller und umfassender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften im Grundsatz nach nationalem Recht zu beurteilen. Demgemäß hat auch der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß in Streitigkeiten über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beihilfen von den nationalen Gerichten in Anwendung des nationalen Rechts zu entscheiden sei, soweit es an einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung fehlt (vgl. Urteile vom 5. März 1980 -Rs. 265/78 - in EuGHE 1980, 617 und vom 12. Juni 1980 - Rs. 119 u. 126/79 - in EuGHE 1980, 1863). Durch Gemeinschaftsrecht werde regelmäßig bestimmt, daß den nationalen Behörden zwar hinsichtlich der Frage, ob zu Unrecht gewährte Beihilfen zurückzufordern sind, kein Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl. Urteil vom 21. September 1983 - Rs. 205 bis 215/82 - in EuGHE 1983, 2633), jedoch stehe das Gemeinschaftsrecht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die für den Ausschluß einer Rückforderung von zu Unrecht gewährten Beihilfen auf Kriterien wie den Vertrauensschutz oder den Wegfall der Bereicherung abstellen (vgl. Urteil vom 5. März 1980 a.a.O. und Urteil vom 21. September 1983 a.a.O.).
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Infolgedessen ist hier bei der rechtlichen Beurteilung der vom Verwaltungsgericht als Rücknahme gewerteten Entscheidung von den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 auszugehen. Das Gesetz gilt nach seinem § 1 Abs. 1 für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zurückgenommen werden. Danach steht also die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts im Ermessen der Behörde.
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Hierzu hat der Verordnungsgeber in § 9 Abs. 2 Satz 1 der aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) vom 31. August 1972 erlassenen Beihilfenverordnung-Magermilch eine entgegenstehende Regelung getroffen. Er hat dort bestimmt, daß zu Unrecht empfangene Beihilfen zurückzuzahlen sind. Aus dieser Bestimmung folgt, daß in Fällen, in denen eine Beihilfe zu Unrecht gewährt worden ist, die Behörde verpflichtet ist, unter Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung die Beihilfe zurückzufordern. Dabei steht ihr also auch bei der Rücknahmeentscheidung kein Ermessensspielraum zu. Das bedeutet, daß insoweit der § 9 Abs. 2 Satz 1 der Beihilfenverordnung-Magermilch dem § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vorgeht.
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Dagegen hat der Verordnungsgeber in § 9 Abs. 2 Satz 1 der Beihilfenverordnung-Magermilch keine dem § 48 Abs. 2 VwVfG entgegenstehende Regelung getroffen. Eine solche abweichende Regelung kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden. Darüber hinaus bestehen auch Bedenken, ob der Verordnungsgeber zu einer derartigen Regelung, wenn er sie getroffen haben würde, formell und materiell berechtigt gewesen wäre.
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In formeller Hinsicht ist durch § 6 Abs. 1 Nr. 13 MOG der Bundesminister ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Gemeinschaft hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen "über das Verfahren" bei Bei hilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden, sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser Vergünstigungen. Daraus ergibt sich also die Befugnis des Verordnungsgebers, die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen zu regeln sowie Verfahrensvorschriften über die Gewährung und die Rückforderung der betreffenden Beihilfen zu erlassen. Dagegen dürfte er nicht befugt sein, auch Vorschriften über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rückzahlungsanspruchs zu erlassen. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 der Beihilfenverordnung-Magermilch regelt weder die Voraussetzungen, unter denen die Beihilfen, noch die Höhe, in der diese zu gewähren sind. Als eine das Rücknahme- und Rückforderungsverfahren regelnde Verfahrensvorschrift kann - entsprechend dem § 48 Abs. 1 VwVfG - der § 9 Abs. 2 Satz 1 der Beihilfenverordnung-Magermilch insoweit angesehen werden, wie er bestimmt, daß die Behörde verpflichtet ist, einen nach materiellem Recht bestehenden Anspruch gegen einen Beihilfeempfänger auf Rücknahme und auf Rückzahlung einer zu Unrecht empfangenen Beihilfe geltend zu machen, ohne daß ihr dabei ein Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Dagegen wäre eine Bestimmung keine Verfahrensvorschrift, die das Bestehen des materiellen Anspruchs der Behörde gegen einen Beihilfeempfänger davon abhängig oder nicht abhängig macht, daß dem Empfänger kein materielles Recht auf Schutz seines Vertrauens in die Bestandskraft der rechtswidrigen Bewilligung zusteht. Denn das Recht auf Vertrauensschutz gibt dem Begünstigten einen der Rechtsnatur nach materiellen Anspruch auf Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Verwaltungsakts, auch wenn dieser materielle Anspruch im Verwaltungsverfahrensgesetz seine einfachgesetzliche Ausprägung erfahren hat.
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Aber auch aus materiellen Gründen wäre es jedenfalls hier, wo es um Geldleistungen geht, bedenklich, wenn der Verordnungsgeber ein Recht des von der Rücknahme Betroffenen auf Vertrauensschutz ausnahmslos ausgeschlossen hätte. Der Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes hat seinen Ursprung in dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Aus dem Rechtsstaatsprinzip ist einerseits der Rechtsgrundsatz der materiellen Gerechtigkeit, also auch der materiellen Richtigkeit behördlicher Entscheidungen, und andererseits der Rechtsgrundsatz der Rechtssicherheit abzuleiten. Dabei schließt die Rechtssicherheit den Grundsatz ein, daß bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts das schutzwürdige Vertrauen des Begünstigten auf die Bestandskraft dieses Verwaltungsakts zu beachten ist. Mithin gehört die grundsätzliche Möglichkeit, gegenüber der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte ein Recht auf Vertrauensschutz geltend zu machen, zu den im Rechtsstaatsprinzip verfassungskräftig verankerten Geboten (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1981 - BVerfGE 59,128-152 -). Dazu bedarf es einer Abwägung des Interesses der Allgemeinheit an der Beseitigung rechtswidriger Zustände sowie des Individualinteresses an der Aufrechterhaltung der begünstigenden Regelung. Für die Fälle der Rücknahme haben die für diese Abwägung relevanten Grundsätze im Verwaltungsverfahrensgesetz ihre Konkretisierung erfahren.
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b) Hiernach hat das Verwaltungsgericht also folgerichtig angenommen, daß das Bestehen eines Rücknahme- und Rückforderungsanspruchs der Beklagten auch davon abhängig ist, daß kein Recht der Klägerin gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG auf Schutz ihres Vertrauens entgegensteht. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG darf ein begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. In § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist bestimmt, daß ein Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Jedoch kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
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3. Diese letztere Vorschrift hat das Verwaltungsgericht unzutreffend angewandt. Es ist zwar zu Recht davon ausgegangen, diese Regelung beruhe auf der Erwägung, daß die auf unrichtige oder unvollständige Angaben des Begünstigenden zurückzuführende Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts ihre Ursache nicht in dem Verantwortungsbereich der Behörde, sondern in dem Verantwortungsbereich des Begünstigten hat, so daß dessen Vertrauen nicht schützwürdig ist. Jedoch hat es nicht hinreichend beachtet, daß die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ihre maßgebliche Ursache auch dann in dem Verantwortungsbereich des Begünstigten hat, wenn ihn an der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben, auf die die Rechtswidrigkeit zurückzuführen ist, kein Verschulden trifft. Insoweit kommt es also allein auf die objektive Unrichtigkeit seiner Angaben an. Dagegen hat der vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsgedanke, wie er in dem von ihm genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1957 (BVerwGE 6, 1) für einen lastenausgleichsrechtlichen Sachverhalt zum Ausdruck gekommen war, daß trotz unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Begünstigten ein Recht auf Vertrauensschutz bestehen könne, wenn die Behörde für die rechtliche Beurteilung nicht auf diese Angaben angewiesen war und von Amts wegen eigene Ermittlungen vorzunehmen hatte, im Verwaltungsverfahrensgesetz keinen Niederschlag gefunden. Aus diesem Grunde besteht jedenfalls bei unrichtigen Angaben des Begünstigten, auf denen die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts beruht, auch dann kein Recht des Begünstigten auf Vertrauensschutz, wenn die Behörde für diese Rechtswidrigkeit wegen mangelnder Sorgfalt eine Mitverantwortung trifft. Eine solche Mitverantwortung der Behörde kann allenfalls im Einzelfall dazu führen, daß die Rücknahme des Verwaltungsakts entsprechend den Grundsätzen des § 242 BGB als eine unzulässige Rechtsausübung bewertet wird.
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Nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist noch offen, ob die ursprünglichen Bewilligungsbescheide der Beklagten deshalb rechtswidrig waren, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen nicht vorlagen. Bejahendenfalls wäre diese Rechtswidrigkeit auf objektiv unrichtige Angaben zurückzuführen, die die Klägerin in ihren Beihilfeanträgen gemacht hatte. In diesem Falle könnte sie sich gegenüber der Rücknahme der bestandskräftigen Bewilligungsbescheide nicht auf ein Recht auf Vertrauensschutz berufen.
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Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts lassen auch nicht den Schluß zu, die Beklagte sei für die Rechtswidrigkeit der Bewilligungen in einem Maße mitverantwortlich, daß der Rücknahme der Bewilligungsbescheide gemäß den Grundsätzen des § 242 BGB der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstünde. Für diese rechtliche Beurteilung kommt dem Vorbehalt in den Bewilligungsbescheiden besondere Bedeutung zu. Damit wurde die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß noch eine Betriebsprüfung stattfinden sollte und daß bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Beihilfe die gezahlten Beträge zurückgefordert würden. Entsprechend dieser letzteren Ankündigung ist die Beklagte verfahren. Ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben ist dabei nicht zu erkennen.
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Hiernach ergibt sich, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben kann und aufzuheben ist. Zugleich ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die für die Entscheidung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen trifft.
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4. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Verwaltungsgericht zunächst noch einmal der Frage nachzugehen haben, ob es sich bei den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden der Beklagten, auf die sich der angefochtene Rückforderungsbescheid bezieht, um Verwaltungsakte mit abschließenden Regelungen gehandelt hat. Das Verwaltungsgericht hat dies jedenfalls in bezug auf diejenigen Umstände, auf welche die Beklagte die Rücknahme gestützt hat, bejaht und angenommen, sie seien insoweit keine sogenannten "vorläufigen Verwaltungsakte" gewesen, also keine Verwaltungsakte, deren Regelungsinhalt nur dahin geht, daß der Begünstigte die ihm gewährte Leistung nur vorläufig bis zum Erlaß des abschließenden Verwaltungsakts behalten darf (vgl. Urteil des Senats vom 14. April 1983 a.a.O.).... Es ist zweifelhaft, ob das Verwaltungsgericht die Bewilligungsbescheide zutreffend als endgültige Regelungen ausgelegt hat. Denn es hat in den Entscheidungsgründen den Umstand, daß es in den Bescheiden heißt, die Beihilfe werde "vorläufig" bewilligt, weder erwähnt noch gewürdigt. . . .
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5. Wenn das Verwaltungsgericht ... wiederum zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die Bewilligungsbescheide als endgültige Regelungen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Rücknahme auszulegen seien, so wäre die Beklagte im Falle der vom Verwaltungsgericht bisher lediglich unterstellten Rechtswidrigkeit dieser Bescheide gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG berechtigt gewesen, die Bewilligungen zurückzunehmen. Auf ein Recht auf Vertrauensschutz könnte sich die Klägerin gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht berufen. Der Beklagten stünde dann gemäß § 48 Abs. 2 Satz 5 VwVfG im Grundsatz ein Anspruch gegen die Klägerin auf Erstattung der gewährten Beihilfen zu.
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Für den Umfang der Erstattung gelten gemäß § 48 Abs. 2 Satz 6 VwVfG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-Buches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Danach würde sich hier gegebenenfalls die Frage stellen, ob es trotz der Rücknahme der Bewilligungsbescheide an einem Erstattungsanspruch der Beklagten fehlt, weil sich die Klägerin gemäß § 48 Abs. 2 Satz 6 VwVfG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Nach diesen Vorschriften ist die Verpflichtung zur Erstattung ausgeschlossen, soweit der Begünstigte nicht mehr bereichert ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann davon ausgegangen werden, daß die Klägerin die empfangenen Beihilfen über den Preis voll an ihre Abnehmer weitergegeben hat. Insoweit ist das Verwaltungsgericht dem Sachvortrag der Klägerin gefolgt, ohne dabei die Darlegungslast und die Feststellungslast der Beteiligten zu verkennen. Jedoch bleibt es der Beklagten unbenommen, im erneuten Rechtsgang Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieses Sachvortrages aufzuzeigen, die eine weitere Sachaufklärung erforderlich machen können. Aus der vollständigen Weitergabe der Beihilfen würde folgen, daß die Klägerin nicht mehr um die empfangenen Beträge bereichert ist.
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Auf diesen Wegfall der Bereicherung könnte sich die Klägerin nach § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG dann nicht berufen, wenn sie die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide begründet haben. Dazu hat das Verwaltungsgericht festgestellt, der Klägerin könne weder Kenntnis noch grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Qualität der von der Firma S. als Buttermilchpulver gelieferten Ware vorgeworfen werden. Es hat insoweit auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hingewiesen, die ergeben hätten, daß ein leichtfertiges Verhalten der Klägerin ausgeschlossen werden kann. Infolgedessen wäre es der Klägerin unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht verwehrt, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen.
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Schließlich wäre gegebenenfalls auch noch zu prüfen, ob hinsichtlich des Umfangs der Bereicherung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 6 VwVfG auch die Vorschrift des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend anwendbar ist oder ob der § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG als die speziellere Regelung die Anwendung der §§819, 820 BGB ausschließt (vgl. Kopp, Komm. z. VwVfG, 3. Aufl. 1983, § 48 Rdnr. 81). Im Falle der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 820 BGB wäre hier die Klägerin gemäß § 818 Abs. 4 BGB zur Erstattung der Beihilfen verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB vorlägen. Danach ist in Fällen, in denen die Leistung aus einem Rechtsgrund erfolgt ist, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts von beiden Teilen als möglich angesehen wurde, der Empfänger, falls der Rechtsgrund wegfällt, zur Erstattung so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Erstattung zur Zeit des Empfanges rechtshängig geworden wäre. Hierdurch wird der Einwand des Wegfalls der Bereicherung von diesem Zeitpunkt an auf die Fälle des unabwendbaren Zufalls und der höheren Gewalt beschränkt. Allerdings ist zweifelhaft, ob der Hinweis auf die Möglichkeit der Rücknahme den Schluß erlaubt, daß beide Seiten den Wegfall des Rechtsgrundes als möglich angesehen haben.
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Letztlich könnte auch noch der Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen sein. Er würde dann beachtlich werden, wenn es der Klägerin gemäß § 818 Abs. 4 BGB verwehrt wäre, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen. Es könnte dann darauf ankommen, ob das verhältnismäßig geringe Ausmaß des objektiven Fehlverhaltens der Klägerin bei der Verwendung des Buttermilchpulvers (nur 10% Molkenpulver) eine ausreichende Rechtfertigung dafür zu bieten vermag, daß die gesamten Beihilfen zu erstatten sind... .
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