| BGer U 207/1999 | 
| BGer U 207/1999 vom 28.11.2001 | 
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[AZA 7]
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U 207/99 Gr
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IV. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen;
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Gerichtsschreiber Krähenbühl
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Urteil vom 28. November 2001
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in Sachen
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P.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
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Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse
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1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel
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A.- Der 1963 geborene P.________ war seit dem
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1. Dezember 1989 in der Firma C. AG als Betriebsarbeiter
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angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
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(SUVA) obligatorisch versichert. Am 5. September
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1994 kam er auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Personenwagen
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von der Fahrbahn ab und kollidierte auf dem parallel
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zur Strasse verlaufenden Grünstreifen frontal mit einem
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Signalisationspfosten. Im Spital B., wo er nach seiner Einlieferung
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zunehmende Nacken- und Kopfschmerzen angab, wurde
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eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert. Äussere
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Verletzungszeichen waren nicht erkennbar und auch für ossäre
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Läsionen sowie neurologische Ausfälle konnten keine
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Anhaltspunkte gefunden werden. In der Folge, insbesondere
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während eines vom 16. Januar bis 3. März 1995 dauernden
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Aufenthaltes in der Rehabilitationsklinik der SUVA, klagte
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P.________ über starke Kopfschmerzen, Tinnitus beidseits,
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Lärmempfindlichkeit, Schmerzen in der linken Schulter und
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im linken Arm, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen,
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leichten Schwindel, Schlafprobleme, Libidoverlust, sexuelles
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Versagen, gelegentliche Unruhe und Nervosität sowie aggressive
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Wutausbrüche. Zudem ist im Austrittsbericht der
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Rehabilitationsklinik vom 10. März 1995 von depressiven
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Stimmungslagen, psychosomatischer Dekompensation bei auffälliger
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Persönlichkeit sowie von psychoreaktiver und
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schmerzbedingter Leistungshemmung die Rede. Seit einem
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Anfang November 1994 abgebrochenen Arbeitsversuch geht
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P.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
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Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang
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mit dem Unfall vom 5. September 1994, kam für Heilungskosten
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auf und richtete Taggelder aus. Unter Verneinung
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eines Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine
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Integritätsentschädigung stellte sie ihre Leistungen nach
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vorangegangener Ankündigung mit Verfügung vom 19. September
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1996 indessen rückwirkend ab 31. Juli 1996 ein; dies im
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Wesentlichen gestützt auf eine Stellungnahme des Neurologen
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Dr. med. H.________ vom anstaltsinternen Ärzteteam vom
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15. Januar 1996 sowie einen kreisärztlichen Bericht des
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Dr. med. S.________ vom 19. Juni 1996. Zur Begründung hielt
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sie fest, dass zwar noch geringe organische Restfolgen vorlägen,
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diese jedoch die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich
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beeinträchtigten; die weitere Behandlungsbedürftigkeit und
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die Arbeitsunfähigkeit seien auf psychische Faktoren
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zurückzuführen, welche keinen adäquat-kausalen Bezug zum
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Unfallereignis vom 5. September 1994 aufwiesen. An dieser
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Beurteilung hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid vom
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26. März 1997 fest.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
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des Kantons Basel-Stadt nach Beizug der
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Akten der Invalidenversicherung und Einholung eines neurologischen
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Gutachtens des Prof. Dr. med. V.________ von der
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Klinik für Nuklearmedizin am Spital Z. vom 25. September
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1998 mit Entscheid vom 7. Mai 1999 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________
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wie schon im kantonalen Rechtsmittelverfahren die Erbringung
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der gesetzlichen Leistungen auch nach dem 31. Juli
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1996 beantragen; eventuell sei die Sache zur Vornahme
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ergänzender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Mit Eingabe vom 25. Juni 1999 werden nachträglich noch ein
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Schreiben der Versicherungsgesellschaft X. vom 21. Juni
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1999, ein Fahrzeugsachverständigen-Gutachten des Expertenbüros
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R. AG vom 15. September 1994 sowie die vollständigen
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Unfallakten der Kantonspolizei als neue Beweismittel beigebracht.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet
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auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Gericht hat die Kriterien, welche
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nach der Rechtsprechung im Rahmen der Kausalitätsprüfung
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der vorliegend zur Diskussion stehenden Gesundheitsschäden
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zu beachten sind, zutreffend dargelegt. Es betrifft dies
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insbesondere den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
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vorausgesetzten natürlichen (vgl. BGE 119 V 337
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Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten
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(vgl. BGE 125 V 461 f. Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang
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zwischen einem versicherten Unfallereignis und so
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genannt typischen Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare
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Befunde, wie sie nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule
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oder in ihren Auswirkungen vergleichbaren
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Mechanismen (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) häufig beobachtet
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werden (BGE 117 V 367 Erw. 6a). Auf die vorinstanzlichen
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Ausführungen verwiesen werden kann des Weitern auch
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bezüglich der bei der Adäquanzprüfung bestehenden Besonderheiten,
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wenn solche Symptome von dominanten psychischen
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Störungen völlig in den Hintergrund gedrängt werden
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(BGE 123 V 98 in Verbindung mit BGE 115 V 135 ff. Erw. 4
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ff.).
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2.- Während SUVA und Vorinstanz unfallbedingte somatische
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Befunde mit die Arbeits- resp. die Erwerbsfähigkeit
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erheblich beeinträchtigenden Auswirkungen verneinen, werden
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in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde organische Schädigungen
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geltend gemacht, welche in den bisherigen Verfahren zu
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Unrecht keine Beachtung gefunden hätten.
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a) Vorauszuschicken ist, dass das Aktendossier der
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SUVA, ergänzt durch das von der Vorinstanz eingeholte
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Gerichtsgutachten des Prof. Dr. med. V.________ vom
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25. September 1998, von einer äusserst gründlichen Evaluierung
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der medizinisch relevanten Sachverhaltselemente zeugt,
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angesichts welcher sich zusätzliche beweismässige Vorkehren
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erübrigen. Des Weitern hat die umfassende medizinische
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Dokumentation im Rahmen der eingehenden und sorgfältigen
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Überprüfung durch das kantonale Gericht eine sachgerechte
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Würdigung gefunden, welche seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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nicht zu beanstanden ist.
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b) Danach kann, was das Vorliegen organischer Befunde
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anbelangt, gestützt auf die Ausführungen des Dr. med.
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H.________ im Bericht vom 15. Januar 1996 mit SUVA und Vorinstanz
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davon ausgegangen werden, dass bezüglich der anfänglichen
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unfallbedingten Schädigungen nach einer zunächst
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beobachteten Verschlechterung schon nach wenigen Wochen
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eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes, insbesondere
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der Nackenbeweglichkeit und der Kopfschmerzen, zu
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verzeichnen war. Dass die spätere Zunahme der verschiedenen
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Befindlichkeitsstörungen bis hin zum aktuell komplizierten,
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von Dr. med. H.________ als psychosomatisch bezeichneten
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Beschwerdebild noch unmittelbar organischen Beeinträchtigungen
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zuzuordnen wäre, welche vom Verkehrsunfall vom
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5. September 1998 herrühren, ist zumindest nicht als überwiegend
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wahrscheinlich einzustufen. Vielmehr kann, wie
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Dr. med. H.________ in der erwähnten Stellungnahme darlegte,
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die im Krankheitsverlauf allmählich zu Tage getretene
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Verschlechterung pathophysiologisch nicht unfallkausal
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erklärt werden.
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Unter diesen Umständen muss angenommen werden, dass
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sich die gesundheitliche Situation aus organischer Sicht
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spätestens Ende Juli 1996 weitestgehend wieder in dem
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Zustand präsentierte, den der Versicherte auch ohne das
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Unfallereignis vom 5. September 1994 aufgewiesen hätte.
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Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die auf diesen Zeitpunkt
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hin verfügte Leistungseinstellung demnach ohne weiteres
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gerechtfertigt gewesen zu sein, zumal allfällig noch
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vorhandene Restbefunde organischer Art - wie etwa das von
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Kreisarzt Dr. med. S.________ am 19. Juni 1996 als einziger
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organischer Befund diagnostizierte leichte linksbetonte
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Zervikalsyndrom - derart geringfügig sein müssten, dass sie
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weder eine Behandlungsbedürftigkeit zu begründen noch eine
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wesentliche erwerbliche Einschränkung zu bewirken vermöchten.
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Die Verweigerung von Taggeld- oder Invalidenrentenleistungen
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wie auch die Ablehnung der Übernahme weiterer
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Heilbehandlungskosten erweisen sich demnach auf Grund der
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noch vorhandenen organischen Befunde als rechtens. Ebenso
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wenig ist ein entschädigungsrelevanter körperlicher Integritätsschaden
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auszumachen.
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c) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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sind nicht geeignet, in diesem Punkt zu einem abweichenden
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Ergebnis zu gelangen.
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aa) So ist, wie die SUVA in ihrer Vernehmlassung vom
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30. Juli 1999 zu Recht einwendet, nicht ersichtlich - und
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wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht näher
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dargelegt -, inwiefern die vom Beschwerdeführer erwähnte,
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aus dem Röntgenbefund des Instituts Dr. G.________ vom
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18. April 1995 herausgegriffene radiologische Diagnose
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einer "Verdickung des ligamentum nuchae C 6/7" auf ein massives,
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vom versicherten Unfallereignis herrührendes Trauma
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im Halswirbelsäulen-Bereich schliessen lassen sollte, nachdem
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in besagtem Bericht lediglich von 'vereinbar mit posttraumatischer
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Läsion' gesprochen wird. Es kann ohne weiteres
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davon ausgegangen werden, dass dieser Befund, käme ihm
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tatsächlich die Bedeutung zu, welche ihm der Beschwerdeführer
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beimessen will, entsprechend in die Beurteilung der
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SUVA-Ärzte Dr. med. H.________ und Dr. med. S.________ wie
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auch der übrigen mit dem Heilungsprozess vertrauten Spezialisten
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Eingang gefunden hätte.
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Dasselbe gilt hinsichtlich der an der Neurologischen
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Universitätsklinik des Spitals B. am 3. April 1995 neuro-
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und elektromyographisch festgestellten Zeichen neurogenen
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Umbaus und der pathologischen Spontanaktivität im Myotom C8
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links verbunden mit Zeichen ebenfalls neurogenen Umbaus in
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den Muskeln des Myotoms C8 rechts. Dass es sich dabei um
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unfallbedingte Schädigungen mit wesentlichen Auswirkungen
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auf die Erwerbsfähigkeit handeln soll, kann auf Grund der
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Aktenlage keineswegs zuverlässig bejaht werden, sondern
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erscheint gegenteils sogar äusserst fraglich, nachdem im
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Bericht der Universitätsklinik auch ein leicht ausgeprägter,
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nicht frischer Denervationsprozess mit Schwerpunkt im
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Myotom C8 links sowie nachweisbare Zeichen eines alten
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Denervationsprozesses auch in Muskeln des Myotoms C8 rechts
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erwähnt werden.
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bb) Klarerweise nicht als Unfallfolge qualifizieren
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lässt sich auch die unbestrittenermassen vorhandene Diskushernie
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C 5/6. Es entspricht im Bereich des Unfallversicherungsrechts
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einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass
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praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer
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Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis
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nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als
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eigentliche Ursache in Betracht fällt (RKUV 2000 Nr. U 379
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S. 193 Erw. 2a mit Hinweisen). Als weitgehend unfallbedingt
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kann eine Diskushernie nur gelten, wenn das Unfallereignis
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von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung
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der Bandscheibe herbeizuführen; die Symptome der Diskushernie
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(vertebrales oder radikuläres Syndrom) müssen zudem unverzüglich
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und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten
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sein. Beim Beschwerdeführer ist insbesondere die Schwere
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der Einwirkung auf die zur Diskussion stehende Körperpartie
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und damit die Eignung für eine ernsthafte Bandscheibenschädigung
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nicht gegeben. Auch standen während der ersten
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Behandlungswochen andere Beschwerden im Vordergrund.
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Die Annahme einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf
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das Unfallereignis vom 5. September 1994 zurückzuführenden
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Bandscheibenschädigung verbietet sich unter diesen Umständen
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auch unter Mitberücksichtigung der - wenn auch nicht
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ganz eindeutig - abweichenden Beurteilung durch Dr. med.
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J.________ von der Orthopädischen Universitätsklinik B. vom
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2. April 1996.
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cc) Dass der beidseitige Tinnitus des Beschwerdeführers
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als direkte Unfallfolge zu betrachten wäre, kann auf
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Grund der Berichte des Dr. med. T.________ und des Dr. med.
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K.________ beides Spezialärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
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ebenfalls nicht als erstellt gelten. Dr. med.
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T.________ hielt am 20. März 1995 fest, durch ein stumpfes
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Schädeltrauma könne zwar eine Hochtonschwerhörigkeit und
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ein dadurch bedingter Tinnitus entstehen; die Form der
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Audiogrammkurven lasse aber eher einen vorbestehenden lärmbedingten
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Hochtonschaden vermuten. Dr. med. K.________
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erklärte überdies am 2. Juli 1997, vom medizinischen Standpunkt
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aus könne er mangels Kenntnis früherer HNO-Befunde
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nicht entscheiden, wieweit die für den Tinnitus verantwortlichen
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Senken kausal durch den Unfall verursacht wurden.
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Rechtsprechungsgemäss muss sich die damit bezüglich der
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Unfallkausalität des beidseitigen Tinnitus bestehende
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Beweislosigkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken,
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welcher aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
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Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
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dd) Zur behaupteten Hirnschädigung ist vorab festzuhalten,
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dass schon eine anlässlich des Unfallereignisses
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erfolgte mechanische Einwirkung in Form eines Kopfaufpralls
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auf Grund der Aktenlage nicht als erstellt gelten kann,
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zumal die erstbehandelnden Ärzte keinerlei Kontusionsmarken
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am Kopf feststellen konnten. Auch die nachträglich vermutete
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Commotio cerebri ändert daran nichts. In Übereinstimmung
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mit den Aussagen des Dr. med. H.________ und des Prof. Dr.
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med. V.________ ist die Vorinstanz denn auch zu Recht zum
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Schluss gelangt, dass der Nachweis einer Hirnschädigung
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nicht erbracht ist.
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Bezüglich der Ergebnisse der am 21. März 1995 am
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Institut für Nuklearmedizin am Spital B. durchgeführten
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Single Photon Emission Computed Tomography (Spect) ist im
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Übrigen festzuhalten, dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht
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in dem in RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316
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(= SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1) publizierten Urteil Z. vom
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2. Juni 2000 (U 160/98) eingehend mit der Aussagekraft
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hirnorganischer Abklärungen mittels Spect auseinander
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gesetzt hat. Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass diese
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bisher auch wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungsmethode
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zum Vornherein nicht geeignet ist, den Nachweis
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der natürlichen Kausalität eines Unfalles für hirnorganische
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Schädigungen zu erbringen. Selbst wenn auf Grund
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der anlässlich der Spect-Untersuchung festgestellten Auffälligkeiten
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eine hirnorganische Schädigung als erstellt
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gelten könnte - was indessen sowohl von Dr. med. H.________
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als auch im Gerichtsgutachten des Prof. Dr. med. V.________
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verneint wird -, wäre deshalb bezüglich der Frage nach der
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Ursächlichkeit des am 5. September 1994 erlittenen Unfalles
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nichts gewonnen.
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3.- Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers kann
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bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder einer
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äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2)
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wie etwa einer Distorsion der Halswirbelsäule, wie sie der
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Beschwerdeführer erlitten hat, unter Umständen aber auch
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ohne organisch nachweisbare Schädigung gegeben sein. Nach
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den Ergebnissen der medizinischen Forschung können bei solchen
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Verletzungen auch ohne klar ausgewiesene pathologische
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Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle
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verschiedenster Art auftreten (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa mit
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Hinweisen). Der Umstand, dass die nach einem Schleudertrauma
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häufig beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung
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als typisch bezeichneten Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen,
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Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
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Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit,
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Affektlabilität, Depression oder Wesensveränderung
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(BGE 117 V 360 Erw. 4b) in manchen Fällen mit den heute
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verwendeten bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar
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sind, darf nicht dazu verleiten, sie als rein
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"subjektive" Beschwerden zu qualifizieren und damit deren
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Relevanz für die Unfallversicherung in Abrede zu stellen.
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Gemäss fachärztlichen Publikationen bestehen Anhaltspunkte
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dafür, dass der Unfallmechanismus bei einem Schleudertrauma
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der Halswirbelsäule zu Mikroverletzungen führt, welche für
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das erwähnte typische Beschwerdebild mit hoher Wahrscheinlichkeit
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ursächlich oder zumindest im Sinne einer Teilursache
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mit verantwortlich sind. Ein Unfall mit Schleudertrauma
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der Halswirbelsäule kann demnach in der charakteristischen
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Erscheinungsform einer Häufung typischer Beschwerden eine
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Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen, auch wenn die
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festgestellten Störungen organisch nicht nachweisbar sind
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(BGE 117 V 363 f. Erw. 5d/aa mit Hinweisen).
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a) Unabdingbare Leistungsvoraussetzung bildet auch in
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solchen Fällen der Nachweis eines natürlichen und adäquaten
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Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfallereignis
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und den als Folge davon geltend gemachten Gesundheitsschädigungen.
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Welche Anforderungen an diesen Nachweis zu
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stellen sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
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in BGE 117 V 359 (insbes. 360 ff. Erw. 4 ff.) und - bezüglich
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des natürlichen Kausalzusammenhangs präzisiert - in
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BGE 119 V 335 (insbes. 340 ff. Erw. 2b) dargelegt.
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Eine Besonderheit bei der Prüfung der Unfallkausalität
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ergibt sich dabei - bezüglich der Adäquanzfrage - laut
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BGE 123 V 98 bei Vorliegen dominanter psychischer Störungen,
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welche die übrigen, sich eher somatisch manifestierenden
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Beschwerden ganz in den Hintergrund drängen. Diesfalls
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ist, wie SUVA und Vorinstanz richtig erkannt haben, die
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Adäquanz nach Massgabe der bei psychischen Fehlentwicklungen
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nach Unfällen anwendbaren Methode, welche vom Eidgenössischen
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Versicherungsgericht in BGE 115 V 133 (insbes. 138
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ff. Erw. 6) entwickelt worden ist, zu klären (BGE 123 V 99
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f. Erw. 2). Der wesentliche Unterschied ist dabei darin zu
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erblicken, dass die für die Adäquanzbeurteilung relevanten
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Kriterien nur unter Ausklammerung der Auswirkungen psychischer
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Komponenten Beachtung finden können (BGE 117 V 367
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Erw. 6a in fine [e contrario]).
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b) Die vom Beschwerdeführer angegebenen Symptome stimmen
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zwar zumindest teilweise mit den nach Schleudertraumata
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der Halswirbelsäule relativ häufig auftretenden und deshalb
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zum so genannt typischen Beschwerdebild zählenden überein.
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Auch ist der natürliche Kausalzusammenhang mit dem versicherten
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Unfallereignis vom 5. September 1994 von keiner
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Seite in Frage gestellt worden. Sowohl die SUVA wie auch
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das kantonale Gericht sind indessen von einer dominanten
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psychischen Störung ausgegangen und haben dementsprechend
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die Adäquanzfrage im Sinne von BGE 123 V 98 nach den gemäss
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BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 bei psychischen Fehlentwicklungen
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massgebenden Kriterien geprüft. Dieser Beurteilung kann
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sich das Eidgenössische Versicherungsgericht trotz der in
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der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände ohne
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weiteres anschliessen. Entgegen der Auffassung des
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Beschwerdeführers erscheint es sachgerecht, die Kausalitätsbeurteilung
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nach der Rechtsprechung zu den psychischen
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Unfallfolgen vorzunehmen, hat doch nach der medizinischen
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Aktenlage das zunächst noch durch das Distorsionstrauma
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geprägte Beschwerdebild in den ersten Monaten nach der
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Kollision offensichtlich in eine psychische Überlagerung
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umgeschlagen, welche schliesslich eindeutig Dominanz
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erreichte. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugende
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Begründung im kantonalen Entscheid verwiesen werden,
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welcher nichts beizufügen ist.
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4.- Uneinigkeit besteht des Weitern darüber, welcher
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der in BGE 115 V 138 f. Erw. 6 genannten Kategorien der
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Unfall des Beschwerdeführers auf Grund seines Schweregrades
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zuzuordnen ist. Während die SUVA und mit ihr das kantonale
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Gericht von einem mittelschweren Unfall ausgehen, hält der
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Beschwerdeführer dafür, dass die Kollision vom 5. September
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1994 als schwerer Unfall zu qualifizieren oder aber im mittelschweren
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Bereich zumindest an der oberen Grenze zu den
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schweren Unfällen anzusiedeln ist.
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a) Zur Untermauerung seiner Ansicht hat der Beschwerdeführer
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am 25. Juni 1999 verschiedene Unterlagen nachgereicht,
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aus welchen Rückschlüsse auf das Unfallgeschehen,
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insbesondere auf die Fahrgeschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt,
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sollen gezogen werden können. Nach der neuesten
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Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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(zur Publikation bestimmtes Urteil A. vom 15. Oktober 2001
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[U 147/99]) sind solche nachträgliche Beweismittel auf
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Grund der Regelung in Art. 108 Abs. 2 OG indessen nach
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Ablauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht mehr
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zulässig und müssen deshalb unbeachtlich bleiben. Eine Ausnahme
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hievon kann einzig in Betracht gezogen werden, wenn
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die verspätet geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel
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eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG begründen
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könnten. Da im vorliegenden Fall indessen kein triftiger
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Grund ersichtlich ist, weshalb dem Beschwerdeführer die am
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25. Juni 1999 neu eingereichten Dokumente nicht schon früher
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hätten zur Verfügung stehen können, ist auf sie - soweit
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sie nicht bereits aktenkundig waren - nicht weiter
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einzugehen.
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b) SUVA und Vorinstanz haben die Kollision vom 5. September
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1994 zu Recht nicht den schweren Unfällen, sondern
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dem mittleren Bereich zugeordnet. Auf Grund des äusseren
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Geschehensablaufs und der Verletzungen, die sich der
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Beschwerdeführer zuzog, besteht kein Anlass zu einer abweichenden
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Beurteilung. Dies auch nicht, wenn - wie in der
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird - von
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einer im Kollisionszeitpunkt noch rund 60 bis 70 Stundenkilometer
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ausmachenden Geschwindigkeit ausgegangen wird,
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was sich im Übrigen ohne weiteres rechtfertigen dürfte, da
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die Annahme eines wesentlich tieferen Tempos auf einer mit
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einer Höchstgeschwindigkeit von 80 Stundenkilometern signalisierten
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Überlandstrasse doch eher unrealistisch ist. Ein
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im Sinne der in RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91 dargestellten
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Praxis ausserordentlich schweres, lebensbedrohendes Ereignis
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liegt dennoch nicht vor. Auch ist der Unfall nicht den
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schwereren Fällen im mittleren Bereich zuzuordnen.
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5.- Von den in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa aufgeführten
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Kriterien müssten demnach - unter Ausserachtlassung psychischer
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Faktoren - entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter
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oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender
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Weise erfüllt sein (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Dies trifft
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nach der sorgfältigen und überzeugenden Würdigung im kantonalen
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Entscheid, entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
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nicht zu.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
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des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 28. November 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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