| BGer I 1086/2006 | 
| BGer I 1086/2006 vom 13.03.2007 | 
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Tribunale federale
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{T 7}
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I 1086/06
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Urteil vom 13. März 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
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Parteien
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M.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
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gegen
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2006.
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In Erwägung,
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 30. November 2006 ein Gesuch des M.________ um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für ein vor dem Sozialversicherungsgericht hängiges Beschwerdeverfahren abgewiesen hat,
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dass M.________ dagegen am 18. Dezember 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat und zugleich um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung vor dem Bundesgericht ersucht,
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dass der angefochtene Entscheid noch vor dem Inkrafttreten des BGG ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG),
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dass die Vorinstanz mit einer detaillierten Berechnung die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers verneint hat, dies mit dem Ergebnis, dass das massgebende Einkommen (Fr. 4'649.-) das erweiterte Existenzminimum (Fr. 4'144.30) um monatlich Fr. 504.70 überstieg,
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dass es sich bei dieser Berechnung um eine Sachverhaltsfeststellung handelt, an die das Bundesgericht im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG gebunden ist (Art. 132 Abs. 2 OG),
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dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen liesse,
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dass er einzig geltend macht, er beziehe Ergänzungsleistungen,
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dass dieser Umstand jedoch die Annahme einer fehlenden Bedürftigkeit nicht ausschliesst, zumal in Situationen, in denen - wie dies hier aufgrund der Akten der Fall ist - die Berechnung der Zusatzleistungen auf Einkommensverhältnissen beruht, die nicht mehr den aktuellen Verhältnissen entsprechen,
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dass die Beschwerde aussichtslos ist und im vereinfachten Verfahren erledigt wird (Art. 36a OG),
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dass damit auch die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung vor dem Bundesgericht nicht gegeben sind (Art. 152 OG),
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dass das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege praxisgemäss kostenlos ist,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz, Bern, der Kantonalen IV-Stelle Wallis, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 13. März 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident:        Die Gerichtsschreiberin:
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