| BGer 1C_355/2016 | 
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  BGer 1C_355/2016 vom 09.08.2016  | 
{T 0/2}
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1C_355/2016 
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  Urteil vom 9. August 2016  | 
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  I. öffentlich-rechtliche Abteilung  | 
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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  Verfahrensbeteiligte  | 
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Buchhaltung, Postfach 3970, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Juli 2016
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des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter.
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  In Erwägung,  | 
dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern A.________ mit Verfügung vom 9. Mai 2016 den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder LU 234 127 entzog;
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dass A.________ dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern erhob;
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dass das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde mit Urteil vom 22. Juli 2016 abwies;
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dass A.________ gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts Luzern mit Eingabe vom 8. August 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer sich mit der Urteilsbegründung des Kantonsgerichts überhaupt nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG);
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dass indessen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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  erkennt der Präsident:  | 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. August 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident:    Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber:    Pfäffli
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