| BGer 2C_1064/2016 | 
| BGer 2C_1064/2016 vom 20.07.2017 | 
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2C_1064/2016 
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| Verfügung vom 20. Juli 2017 | 
| II. öffentlich-rechtliche Abteilung | 
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Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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| Verfahrensbeteiligte | 
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht.
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Gegenstand
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Eingrenzung (G.-Nr. G1160176-L/U),
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
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gerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung,
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vom 13. Oktober 2016.
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| Nach Einsicht | 
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in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2016, mit welchem dieses eine Beschwerde von A.________ gegen eine Eingrenzung (Art. 74 Abs. 1 AuG) auf das Gebiet der Gemeinde U.________ (Verfügung des kantonalen Migrationsamtes vom 8. Juni 2016, Verfügung des Bezirksgerichts Zürich [Zwangsmassnahmengericht] vom 2. August 2016) teilweise gutgeheissen (Ausdehnung auf das Gebiet des Bezirks V.________ und des Kreises xx der Stadt Zürich), sie im Übrigen aber abgewiesen hat,
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in die vom Betroffenen hiegegen am 18. November 2016 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
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in die Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Juni 2017, worin die Eingrenzung des Betroffenen wiederwägungsweise aufgehoben wird,
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in die Eingabe des Migationsamtes vom selben Tag, womit dieses mitteilt, mit der Aufhebung der Eingrenzung entfalle das Anfechtungsobjekt dieser Beschwerdesache,
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in die Verfügung der Bundesgerichtskanzlei vom 15. Juni 2017 betreffend allfälliger Bemerkungen zur der in Aussicht genommenen Verfahrenserledigung,
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| in Erwägung, | 
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dass nach Art. 32 Abs. 2 BGG der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet und gleichzeitig über die Gerichtskosten und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung befindet (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
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dass das vorliegende Verfahren durch die Aufhebung der Eingrenzung des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass es sich rechtfertigt, weder Kosten zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 66 und 68 BGG),
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| verfügt der Präsident: | 
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1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Juli 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident:    Seiler
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Der Gerichtsschreiber:    Klopfenstein
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