BGer 4A_53/2018 |
BGer 4A_53/2018 vom 15.03.2018 |
4A_53/2018 |
Urteil vom 15. März 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Riesen,
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Beschwerdegegnerin,
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Gegenstand
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Rückweisung, Verjährung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 3. Januar 2018 (ZKBER.2017.26).
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In Erwägung, |
dass B.________ (Klägerin/Beschwerdegegnerin) am 7. Dezember 2015 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage anhängig machte, mit der sie von der A.________ AG (Beklagte 1 / Beschwerdeführerin) und/oder der C.________ (Beklagte 2) eine "Teilgenugtuung" von Fr. 30'000.-- verlangt;
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dass der Amtsgerichtspräsident das Verfahren mit Verfügungen vom 6. September und 28. Oktober 2016 in Bezug auf die Beklagte 1 auf die Frage des Eintritts bzw. Nichteintritts der Verjährung beschränkte, in Bezug auf die Beklagte 2 auf die Frage der Passivlegitimation;
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dass der Amtsgerichtspräsident die Klage mit "Zwischenentscheid" vom 6. Februar 2017 gegenüber der Beklagten 1 wegen Verjährung abwies, gegenüber der Beklagten 2 mangels Passivlegitimation;
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dass die Klägerin hiergegen an das Obergericht des Kantons Solothurn gelangte, welches mit Urteil vom 3. Januar 2018 die Berufung teilweise guthiess, den Zwischenentscheid bezüglich der Klageabweisung gegenüber der Beklagten 1 aufhob und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückwies;
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dass die Beklagte 1 dieses Urteil beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten hat und in der Sache verlangt, die Klage sei "in Gutheissung der Verjährungseinrede" abzuweisen;
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dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
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dass Rückweisungsentscheide kantonaler Rechtsmittelinstanzen das Verfahren nicht abschliessen und somit nach der Rechtsprechung keine End-, sondern Vor- und Zwischenentscheide sind (BGE 143 III 290 E. 1.4; 135 III 212 E. 1.2 S. 216 mit weiteren Hinweisen), die gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
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dass die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, wonach sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, können Vor- und Zwischenentscheide doch gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (BGE 143 III 290 E. 1.3 und 1.4; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1 S. 631; 133 IV 288 E. 3.2);
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dass es gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; je mit weiteren Hinweisen);
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dass die beschwerdeführende Partei, die sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG beruft, im Einzelnen darzutun hat, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeitlichen und kostenmässigen Umfang erforderlich sein werden (BGE 133 III 629 E. 2.4.2; 133 IV 288 E. 3.2; 118 II 91 E. 1a S. 92);
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dass die Beschwerde keine derartigen Ausführungen enthält, sondern darin bloss pauschal behauptet wird, die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG könne "in casu als erfüllt erachtet werden, wenn man die Ersparnis an Aufwand für ein Beweisverfahren zur Haftungsfrage in Relation zum Aufwand für den Entscheid zur Verjährungsfrage betrachtet", und weiter, "die Beurteilung der Verjährungsfrage der Vorinstanz" sei "derart klar misslungen, dass es prozessökonomisch unsinnig wäre, die Erstinstanz und die Parteien zu zwingen, sich weiter mit der Haftungsfrage (Unterhaltsmangel) zu befassen;
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dass auch nicht in die Augen springt, über welche rechtserheblichen, streitigen Tatsachen im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund der Rückweisung Beweis abzunehmen sein wird und inwiefern dadurch ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten verursacht werden soll;
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dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 nicht auf die einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beklagten 2 aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. März 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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