BGer 9C_121/2018 |
BGer 9C_121/2018 vom 03.05.2018 |
9C_121/2018 |
Urteil vom 3. Mai 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Huber.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dezember 2017 (200 17 820 IV).
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Sachverhalt: |
A. Die IV-Stelle des Kantons Bern sprach der 1980 geborenen A.________ mit Verfügung vom 21. August 2008 ab 1. Dezember 2005 eine ganze Rente zu. Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision setzte die IV-Stelle die ganze Rente mit Verfügung vom 17. Januar 2012 ab 1. März 2012 auf eine Viertelsrente herab.
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Am 7. Juni 2017 stellte die Versicherte ein Gesuch um prozessuale Revision der Verfügung vom 17. Januar 2012, welches die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 8. August 2017 abwies.
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B. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. Dezember 2017 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Ausserdem stellt sie ein Ausstandsbegehren und ersucht um mindestens eine Richterin im Spruchkörper.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Richter, welche in den Verfahren 9C_49/2008 und 137 V 334 mitwirkten, hätten in den Ausstand zu treten.
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Die am Bundesgericht tätigen Gerichtspersonen treten von Amtes wegen in den Ausstand, wenn einer der in Art. 34 Abs. 1 lit. a-e BGG genannten Gründe erfüllt ist. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren bundesgerichtlichen Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund. Ausstandsgesuche, die einzig damit begründet werden, dass Gerichtsmitglieder an einem früheren Verfahren zum Nachteil der beschwerdeführenden Person mitgewirkt haben, sind nach ständiger Praxis unzulässig, und es kann darauf unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter nicht eingetreten werden (Urteil 2C_853/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Mithin liegt kein gültiges Ausstandsgesuch vor. Soweit die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren um mindestens eine Richterin im Spruchkörper ersucht, ist dieser Antrag angesichts der Besetzung gegenstandslos.
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2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verfügung der IV-Stelle vom 8. August 2017 bestätigte und die prozessuale Revision der Verfügung vom 17. Januar 2012 verneinte.
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3.1. Das kantonale Gericht gab die gesetzlichen Voraussetzungen zur prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und die dazu ergangene Rechtsprechung korrekt wieder, worauf verwiesen wird. Es setzte sich insbesondere mit den Einwänden der Versicherten zu den im Rahmen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) erhobenen empirischen Daten aus dem Jahr 2013 auseinander und stellte nicht offensichtlich unrichtig fest (vgl. E. 2 hiervor), dabei handle es sich um Renten, die im Jahr 2013 ausgerichtet worden seien und somit um Tatsachen, welche erst den Zeitraum nach Abschluss des damaligen Revisionsverfahrens (Verfügung vom 17. Januar 2012) im Sinne von Art. 17 ATSG beschlagen würden. Es wies ausserdem darauf hin, dass eine angebliche Konventionswidrigkeit auch ohne Kenntnis dieser Daten bereits mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Januar 2012 hätte gerügt werden können. Im Weiteren sind auch die Feststellungen der Vorinstanz, die von der Versicherten geltend gemachten Mängel anlässlich der Haushaltsabklärung vor Ort würden keine prozessualen Revisionsgründe darstellen, zumal sie nicht näher begründe, inwiefern eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel vorliege, bundesrechtskonform. Das Gleiche gilt für die Begründung, weshalb das Urteil di Trizio des EGMR im vorliegenden Fall nicht als prozessualer Revisionsgrund taugt.
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3.2. Wie die Beschwerdeführerin selber an sich zutreffend wiedergibt, ist es im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 61 lit. h ATSG) nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so gefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten (E. 3.1 hiervor) setzte sich die Vorinstanz mit den Rügen der Versicherten auseinander. Eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Erkenntnisses war möglich. Daher kann nicht von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gesprochen werden.
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3.3. Die Versicherte rügt ausserdem, Männer und Frauen würden in der Invalidenversicherung grundsätzlich ungleich behandelt. Eine solche Ungleichbehandlung liege auch der Verfügung vom 17. Januar 2012 zugrunde, weshalb diese diskriminierend sei und gegen die EMRK verstosse. Diese und alle weiteren Beschwerdevorbringen begründen aber keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG, was einzig Prozessthema ist.
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3.4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
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2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ist.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Mai 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Huber
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