BGer 1B_472/2018 |
BGer 1B_472/2018 vom 24.10.2018 |
1B_472/2018 |
Urteil vom 24. Oktober 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht Appenzell Ausserrhoden,
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Vorsitzender der 2. Abteilung,
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Landsgemeindeplatz 7c, Fünfeckpalast, Postfach 162, 9043 Trogen.
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Gegenstand
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Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Vorsitzender der 2. Abteilung, vom 7. September 2018 (ERS 18 8).
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Erwägungen: |
1. Am 14. August 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden das von A.________ gegen den Polizeibeamten B.________ wegen übler Nachrede und Verleumdung angestrengte Strafverfahren ein.
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A.________ erhob beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung, welches ihn am 24. August 2018 verpflichtete, innert 10 Tagen eine Sicherheit von 600 Franken zu leisten.
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Am 3. September 2018 stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches vom Obergericht am 7. September 2018 abgewiesen wurde.
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Mit Beschwerde in Strafsachen vom 7. Oktober 2018 beantragt A.________ sinngemäss, diese Verfügung des Obergerichts aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zu weiterer Behandlung zurückzuweisen, seine Eingabe vom 16. August 2018 im Verfahren U 18482 CBO zuzulassen und zu behandeln und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben, weil sie für die Eingabe von Beweismitteln einen sinnlosen Termin vorgegeben habe. Für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Gegenstand des angefochtenen Entscheids war einzig die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, weshalb das Bundesgericht auch nur diese Frage beurteilen kann. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer indessen nicht sachgerecht und legt nicht dar, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzte, indem es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies. Auf die weitgehend an der Sache vorbeigehende Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Vorsitzender der 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Oktober 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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