BGE 119 Ia 221 - Audi Quattro Turbo |
26. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung |
vom 26. Mai 1993 |
i.S. H. gegen Staatsanwaltschaft und Kantonsgericht Graubünden |
(Ausschuss) (staatsrechtliche Beschwerde) |
Regeste |
Haftentschädigungsverfahren: persönliche Freiheit und Art. 5 Ziff. 3 EMRK; Art. 5 Ziff. 5, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 58 Abs. 1 BV. |
1. Das Verfahren um Entschädigung wegen unrechtmässiger Haft im Sinne von Art. 5 Ziff. 5 EMRK fällt unter Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 2). |
2. Es verletzt den Anspruch auf ein unvoreingenommenes Gericht nach Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht, dass der Richter, der die Strafsache beurteilt hat, später über das Begehren um Haftentschädigung befindet (E. 3). |
3. Die Berufung auf den Grundsatz der Öffentlichkeit des Haftentschädigungsverfahrens ist im vorliegenden Fall verwirkt; Grundsätze zur Verwirkung von Verfahrensgarantien (E. 5). |
4. Dem Anspruch des Verhafteten auf unverzügliche Vorführung vor einen Richter oder richterlichen Beamten im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK ist im vorliegenden Fall entsprochen worden; Berufung auf die persönliche Freiheit? (E. 7). |
5. Angesichts der konkreten Umstände erweist sich die erstandene Haft teilweise als unverhältnismässig und damit als verfassungswidrig (E. 8). |
Sachverhalt |
A.- H. wurde am Abend des 25. Februar 1990 um 17.30 Uhr in Pontresina im Auftrag von Untersuchungsrichter M. durch die Kantonspolizei Graubünden vorläufig festgenommen und am 27. Februar 1990 um 16.00 Uhr aus der Polizeihaft entlassen. Es wurde ihm versuchter Versicherungsbetrug und Irreführung der Rechtspflege vorgeworfen. Er soll zusammen mit R. den ihm gehörenden Wagen "Audi Quattro Turbo" an der Julier-Passstrasse in Brand gesetzt und nachher als gestohlen gemeldet haben.
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Das Kreisgericht Oberengadin und im Berufungsverfahren das Kantonsgericht Graubünden (Ausschuss) verurteilten H. wegen unvollendeten Betrugsversuches und Irreführung der Rechtspflege. - Das Bundesgericht wies eine von H. eingereichte staatsrechtliche Beschwerde am 25. März 1992 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es machte darin allgemeine Ausführungen zum Haftprüfungssystem nach der bündnerischen Strafprozessordnung.
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Im Anschluss an das bundesgerichtliche Urteil reichte H. am 26. Mai 1992 beim Untersuchungsrichteramt Samedan gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK ein Begehren um Haftentschädigung für unrechtmässige Inhaftierung am 26./27. Februar 1990 ein und forderte als Schadenersatz und Genugtuung Fr. 3'000.-- nebst Zinsen. Zur Begründung führte er aus, der Polizeiverhaft verstosse in seinem Fall nach den Erwägungen des Bundesgerichts im Entscheid vom 25. März 1992 gegen Art. 5 Ziff. 3 EMRK, soweit er einige Stunden überschreite. Demnach habe er nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung. |
Der Untersuchungsrichter von Samedan lehnte dieses Begehren am 17. Juni 1992 ab, worauf H. an die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gelangte. Diese überwies die Sache unter Aufhebung der untersuchungsrichterlichen Entscheidung zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht. Dessen Ausschuss hat das Gesuch um Haftentschädigung für unrechtmässige Inhaftierung mit Urteil vom 6. August 1992 abgewiesen und das motivierte Urteil am 5. Februar 1993 mitgeteilt. Es führte im wesentlichen aus, die Haft habe in Beachtung der Strafprozessordnung den aus der persönlichen Freiheit und der EMRK folgenden Anforderungen entsprochen.
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Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts hat H. staatsrechtliche Beschwerde erhoben und um dessen Aufhebung ersucht. Er rügt in verschiedener Hinsicht Verletzungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. In materieller Hinsicht macht er im Zusammenhang mit der ausgestandenen Haft eine Verletzung der persönlichen Freiheit und von Art. 5 Ziff. 3 EMRK geltend. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
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Auszug aus den Erwägungen: |
Auszug aus den Erwägungen:
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Erwägung 2 |
Vorerst gilt es, diese formellen Rügen zu behandeln. Diese stützen sich alle auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es ist daher vorab zu prüfen, ob das zugrundeliegende Verfahren überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt.
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b) Der vorliegenden Angelegenheit liegt ein Entschädigungsverfahren im Sinne von Art. 5 Ziff. 5 EMRK zugrunde, in dem u.a. die behauptete Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK zu prüfen ist. Die (formellen und materiellen) Bestimmungen von Art. 5 EMRK über den Schutz vor willkürlicher Freiheitsentziehung bilden nach der Systematik der Menschenrechtskonvention allgemein einen eigenen Bereich, der insbesondere von der weit generelleren Verfahrensnorm von Art. 6 EMRK abgetrennt ist. Darin liegt der Grund, dass sich die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung einer Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK allein nach dem Sinn und der Systematik von Art. 5 EMRK ergibt und dieses Verfahren dem Art. 6 Ziff. 1 und dessen Öffentlichkeitsanforderungen nicht untersteht (BGE 114 Ia 185 E. b; Bericht der Europäischen Kommission für Menschenrechte i.S. Keus vom 4. Oktober 1988, Ziff. 82, in: Série A vol. 185-C = EuGRZ 1990 S. 50). Dementsprechend hat das Bundesgericht in einem Urteil aus dem Jahre 1990 auf zum Teil unveröffentlichte Entscheidungen der Europäischen Menschenrechtskommission verwiesen, in denen die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Haftentschädigungsverfahren verneint worden war, ohne die Frage selber zu entscheiden (BGE 116 Ia 390). Für die Unanwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK spricht insbesondere der Umstand, dass die Freiheitsentziehung und deren Umfeld im Entschädigungsverfahren nachträglich beurteilt werden, dieselben Fragen aber dann, wenn die Haft direkt angefochten würde, im Verfahren nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK unter Ausschluss der Öffentlichkeit geprüft würden (vgl. den Kommissionsentscheid CD 46, 94). Aus praktischer Sicht spricht für den Ausschluss der Öffentlichkeit weiter, dass mit einem Begehren um Haftprüfung nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK gleichzeitig ein Ersuchen um Entschädigung im Sinne von Art. 5 Ziff. 5 EMRK gestellt werden könnte. |
Diese Rechtsprechung scheint nicht unangefochten (vgl. Hinweis bei JOCHEN ABR. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK-Kommentar, Kehl 1985, N. 36 zu Art. 6, S. 125 Fn. 89). Im Jahre 1992 ist das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Frage, ob Haftentschädigungsverfahren vor Zivilgerichten durchgeführt werden dürften, sinngemäss - und ohne Auseinandersetzung mit dem eben erwähnten Bundesgerichtsentscheid - von der Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausgegangen (BGE 118 Ia 101).
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Zum Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gehören im allgemeinen zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, soweit deren Bestand, Umfang oder die Ausübungsmodalitäten sowie entsprechende Tatfragen streitig sind. Ebenso zählen dazu Verfahren, welche für zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen von Bedeutung sind. Im Bereiche der Staatshaftung haben die Strassburger Organe die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in den letzten Jahren regelmässig bejaht. Danach kommt es nicht auf die öffentliche oder private Natur der Parteien und der anwendbaren Bestimmungen und ebensowenig auf den Ursprung des Streites und der Zuständigkeit der Behörden an, sondern allein auf die Auswirkungen auf die zivilen Rechte und Verpflichtungen (Urteil i.S. Baraona vom 8. Juli 1987, Ziff. 42 f., Série A vol. 122; Urteil i.S. Neves und Silva vom 27. April 1989, Ziff. 37, Série A vol. 153 = RUDH 1989 S. 182; Urteil i.S. H. vom 24. Oktober 1989, Ziff. 47, Série A vol. 162 = RUDH 1989 S. 139; Urteil i.S. X. vom 31. März 1992, Ziff. 30, Série A vol. 234-C = RUDH 1992 S. 243). Entscheidend ist die geldwerte Entschädigung eines (materiellen oder immateriellen) Schadens (Urteil i.S. Editions Périscope vom 26. März 1992, Ziff. 40, Série A vol. 234-B = RUDH 1992 S. 249; Urteil Baraona, a.a.O., Ziff. 44; Urteil Neves und Silva, a.a.O., Ziff. 37). In dieser Weise hat der Gerichtshof Art. 6 Ziff. 1 EMRK angewendet im Falle einer Klage gegen ein öffentliches Spital (Urteil H., a.a.O.) bzw. gegen den Staat im Zusammenhang mit einer AIDS-Infektion (Urteil X., a.a.O.), in Staatshaftungsprozessen im Anschluss an die Verweigerung einer betrieblichen Vergünstigung bzw. Bewilligung (Urteil Editions Périscope, a.a.O.; Urteil Neves und Silva, a.a.O.) sowie auf ein Strafklageverfahren, von dem ein Haftungsprozess gegen Beamte abhing (Urteil i.S. Tomasi vom 27. August 1992, Ziff. 120 f., Série A vol. 241-A = RUDH 1993 S. 15; vgl. auch Bericht der Europäischen Menschenrechtskommission i.S. Adler, Ziff. 47 ff., DR 46, 36 = VPB 49/1985 Nr. 74; vgl. zum Ganzen JACQUES VELU/RUSEN ERGEC, La Convention européenne des droits de l'homme, Bruxelles 1990, Rz. 419 ff.; ARTHUR HAEFLIGER, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1993, S. 113 f.; FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., N. 7 ff. und 35 ff. zu Art. 6). |
Gegenüber diesen Staatshaftungsfällen weist die vorliegende Angelegenheit die Besonderheit auf, dass der Grund für das Entschädigungsbegehren in einer angeblichen Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK bzw. der persönlichen Freiheit im Zusammenhang mit der Freiheitsentziehung liegt. Dieser Umstand vermag indessen nichts daran zu ändern, dass - ebenso wie in den genannten Staatshaftungsfällen - eine geldwerte Entschädigung für einen materiellen oder immateriellen Schaden in Frage steht. Aufgrund der oben dargelegten Rechtsprechung wirkt sich bereits dieser Umstand auf die zivilen Rechte und Verpflichtungen aus. Nicht entscheidend ist, dass das Begehren von einer Strafgerichtsbehörde beurteilt worden ist. Aufgrund dieser Überlegungen ist zu schliessen, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit seinen formellen Anforderungen auf das vorliegende Haftentschädigungsverfahren anwendbar ist. |
Erwägung 3 |
Das Bundesgericht hat die Tragweite des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter nach Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK in zahlreichen Urteilen näher umschrieben (vgl. BGE 114 Ia 53 ff., 116 Ia 33 ff., 117 Ia 159 ff., EuGRZ 1992 S. 549). Der einzelne hat danach Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. - Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn der Richter sich bereits in einem früheren Zeitpunkt mit der Sache befasste. Das Bundesgericht hat zu solchen, als sog. Vorbefassung bezeichneten Fällen ebenfalls in zahlreichen Urteilen Stellung genommen und gefordert, dass das Verfahren auch in derartigen Konstellationen in bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beurteilenden Fragen offen erscheinen müsse und nicht den Anschein der Voreingenommenheit erwecken dürfe (BGE 114 Ia 57 E. 3d, 116 Ia 34 E. 3a, EuGRZ 1992 S. 549 f.).
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Im vorliegenden Fall hat einer der Richter nicht nur am angefochtenen Entscheid, sondern bereits an der eigentlichen Strafsache mitgewirkt. Allein in diesem Umstand der Vorbefassung erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, ohne dem Richter eine persönliche Voreingenommenheit vorzuwerfen.
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Ein Vergleich der beiden Verfahren zeigt, dass vollkommen unterschiedliche Fragen zu behandeln waren. Im ersten Verfahren hatte das Kantonsgericht auf Berufung hin den eigentlichen Strafpunkt zu beurteilen, nämlich den Vorwurf des Betrugsversuches, die Strafzumessung und den Widerruf einer aufgeschobenen Strafe zu prüfen. Im zweiten Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte, stand ausschliesslich in Frage, ob die erstandene Haft mangels Vorführung vor einen richterlichen Beamten gegen die Menschenrechtskonvention verstosse und der Beschwerdeführer daher Anspruch auf Entschädigung habe. Die in den beiden Verfahren geprüften Sachfragen weisen somit keinerlei Berührungspunkte auf; es kann nicht gesagt werden, die Beantwortung von Fragen im ersten Verfahren beeinflusse die Lösungen im zweiten. Mangels Zusammenhangs hinsichtlich der Rechtsfragen war bei objektiver Betrachtung das Entschädigungsverfahren offen und vermochte weder Gefahr noch Anschein der Voreingenommenheit zu begründen. Allein im Umstand aber, dass ein Richter in einem früheren Verfahren eine Angelegenheit derselben Person behandelte, kann nach der Rechtsprechung keine Verletzung des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter erblickt werden. Darüber hinaus zeigt sich, dass das Bundesgericht selbst dann keine Verletzung von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK erblickte, wenn der Haftrichter später über die Frage der Entschädigung befindet und keine besondern Umstände dazukommen (BGE 116 Ia 390 E. 2). |
Demnach erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Rüge, der Kantonsgerichtsausschuss genüge den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht, als unbegründet. Das gleiche Ergebnis ergäbe sich bei einer Beurteilung aufgrund des Bundesverfassungsrechts.
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Erwägung 5 |
a) Es ist in erster Linie Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, die prozessualen Rechte im allgemeinen und die Art und Weise von deren Geltendmachung zu umschreiben. Wo sich der kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die sich unmittelbar aus der Verfassung ergebenden Garantien ein. Das gilt für die aus Art. 4 BV abgeleiteten Regeln über das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht ebenso wie für den Anspruch auf einen unabhängigen, unparteiischen und unvoreingenommenen Richter nach Art. 58 Abs. 1 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 113 Ia 3 und 114 Ia 53 E. b). Auch diese Verfahrensgarantien unterstehen dem Regime des kantonalen Verfahrensrechts; es kann den Kantonen nicht verwehrt sein, die Einhaltung gewisser Vorschriften bei der Ausübung solcher Rechte zu verlangen, so etwa, dass entsprechende Anträge frist- und formgerecht gestellt werden; in diesem Rahmen kann unter Umständen angenommen werden, dass auf gewisse Verfahrensrechte ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet wird; ebenso regeln die Verfahrensbestimmungen die Folgen einer allfälligen Verletzung (zum Ganzen Urteil vom 17. Juni 1992, in: EuGRZ 1992 S. 548, BGE 118 Ia 289; vgl. BGE 101 Ia 103, 106 II 171; vgl. auch JÖRG PAUL MÜLLER, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 270; ARTHUR HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 129 und 130; THOMAS COTTIER, Der Anspruch auf rechtliches Gehör [Art. 4 BV], in: recht 1984 S. 3 und 13; speziell im Hinblick auf Art. 58 BV JEAN-FRAN7OIS EGLI/OLIVIER KURZ, La garantie du juge indépendant et impartial dans la jurisprudence récente, in: Recueil de jurisprudence neuchâteloise (RJN) 1990, S. 26). - Die gleichen Grundsätze sind für den vorliegenden Fall anwendbar, in dem die formelle Garantie eines öffentlichen Verfahrens im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Frage steht. |
Auf staatsrechtliche Beschwerde hin ist im Einzelfall die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts unter dem Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen (vgl. BGE 114 Ia 52 E. b). Darauf ist zu beurteilen, ob die als vertretbar erkannte Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts im Einzelfall vor den Verfassungs- und Konventionsgarantien standhält, etwa dann, wenn das kantonale Recht die Befangenheitseinrede als verspätet oder nicht formgerecht und damit als verwirkt bezeichnet oder von einem stillschweigenden Verzicht ausgegangen wird (Urteil vom 17. Juni 1992, in: EuGRZ 1992 S. 548, BGE 118 Ia 289).
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Dabei nimmt die Rechtsprechung auf den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs Bezug, welche auch im Verfahrensrecht Geltung haben (vgl. BGE 107 Ia 211; vgl. zum Ganzen JEAN-FRAN7OIS EGLI, La protection de la bonne foi dans le procès, in: Verfassungsrechtsprechung und Verwaltungsrechtsprechung, Zürich 1992, S. 238 ff.). Danach ist es nicht zulässig, formelle Rügen, welche in einem frühen Stadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 111 Ia 162, 105 Ia 313). In bezug auf die Garantie auf einen unvoreingenommenen Richter hat das Bundesgericht erkannt, dass Ablehnungs- oder Ausstandsgründe so früh wie möglich geltend zu machen sind und ein verspätetes Vorbringen gegen Treu und Glauben verstossen und daher die Verwirkung mit sich bringen kann (vgl. BGE 118 Ia 284, 117 Ia 323 f., 116 Ia 142 und 389, 114 Ia 280 und 350, 114 V 340, 112 Ia 340; Urteil vom 17. Juni 1992, in: EuGRZ 1992 S. 549; vgl. auch RALPH MALACRIDA, Der Grundrechtsverzicht, Diss. Zürich 1992, S. 123 ff.). |
Aufgrund der gesamten Umstände hatte der Beschwerdeführer aber in verschiedener Hinsicht Anlass, ein öffentliches Verfahren zu verlangen: Die Strafprozessordnung regelt in Art. 161 die Grundzüge der Entschädigungspflicht und bezeichnet jene Instanz für zuständig, bei der das Verfahren zuletzt hängig war. Anders als im Zusammenhang mit der Berufung (vgl. Art. 144 StPO) ist nicht davon die Rede, dass der Betroffene eine mündliche und öffentliche Verhandlung verlangen müsste. Es finden sich in der Strafprozessordnung aber auch keine Hinweise darauf, dass das Entschädigungsverfahren öffentlich durchgeführt würde. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sein Begehren beim Untersuchungsrichter eingereicht, der keine öffentlichen Verhandlungen durchführt. In der Folge hat er an die Staatsanwaltschaft rekurriert, bei der öffentliche Verhandlungen auch nicht vorgesehen sind. Darauf ist das Entschädigungsbegehren - mit entsprechender Benachrichtigung des Beschwerdeführers - an den Ausschuss des Kantonsgerichts überwiesen worden; bereits vom Strafverfahren her musste der Beschwerdeführer wissen, dass der Ausschuss ohne Gesuch nicht öffentlich verhandelt. Schliesslich hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer in seinem Entscheid vom 25. März 1992 darauf aufmerksam gemacht, dass eine mündliche Verhandlung schon im kantonalen Verfahren hätte verlangt werden müssen und eine nachträgliche Berufung auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK verspätet sei.
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In Anbetracht all dieser Umstände wäre es geboten gewesen, eine mündliche Verhandlung ausdrücklich schon im kantonalen Verfahren zu verlangen. Indem der Beschwerdeführer dies unterlassen hat und sich erst hernach im bundesgerichtlichen Verfahren auf das Öffentlichkeitsprinzip nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK beruft, verstösst er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren und das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Er hat damit seinen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung verwirkt und kann ihn nicht mehr geltend machen. Demnach kann in diesem Punkte auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden. |
Erwägung 6 |
Im vorliegenden Fall steht diese Haftungsgrundlage nicht zur Diskussion, hat das Kantonsgericht doch nicht behauptet, Art. 5 Ziff. 5 EMRK komme in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich nicht zum Tragen. Streitig ist einzig, ob die vom Beschwerdeführer ausgestandene Haft in irgendeiner Hinsicht unrechtmässig gewesen ist und ob wegen dieser Unrechtmässigkeit ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung überhaupt in Frage kommt. Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid die Rechtmässigkeit der Haft bejaht. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Haft als solche habe zu lange gedauert und er sei nicht unverzüglich einem Richter vorgeführt worden.
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Nach Art. 72 Abs. 1 StPO sind u.a. die Untersuchungsrichter befugt, nötigenfalls die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigten Personen vorläufig festzunehmen, wenn ein Haftgrund als gegeben erscheint. Art. 83 Abs. 2 StPO nennt neben dem Erfordernis des dringenden Tatverdachtes als spezielle Haftgründe die Kollusionsgefahr, die Fluchtgefahr und die Wiederholungsgefahr. Der Staatsanwalt entscheidet in der Folge nach Art. 72 Abs. 1 StPO innert 48 Stunden darüber, ob die vorläufige Festnahme als eigentliche Untersuchungshaft aufrechtzuerhalten sei; er befindet darüber aufgrund eines ihm unverzüglich zugestellten Berichts, ohne den Betroffenen persönlich anzuhören (vgl. das bundesgerichtliche Urteil vom 25. März 1992, E. 2b und c; W. PADRUTT, Kommentar zur Bündner StPO, S. 62 f.; CHRISTIAN SCHÜRER, Die Praxis der Untersuchungshaft im Kanton Graubünden, Diss. Basel 1976, S. 38 f.). |
Erwägung 7 |
Zum Erfordernis der "unverzüglichen" Vorführung, welche in den Originaltexten mit "aussitùt traduite" bzw. mit "brought promptly" umschrieben sind, haben die Strassburger Organe keine bestimmten Fristen oder präzisen Beurteilungskriterien festgelegt und eine abstrakte Beurteilung abgelehnt. Vielmehr wird im Einzelfall auf die besondern konkreten Umstände abgestellt und damit den Vertragsstaaten ein gewisser Spielraum eingeräumt. Besonderheiten können indessen nur insoweit berücksichtigt werden, als damit die grundlegende Garantie auf unverzügliche Vorführung vor einen Richter nicht illusorisch wird (vgl. Urteil i.S. Koster vom 28. November 1991, Ziff. 24, Série A vol. 221; Urteil Brogan, a.a.O., Ziff. 59 f.; Urteil De Jong, Baljet und van den Brink, a.a.O., Ziff. 51 f.; vgl. ferner VELU/ERGEC, a.a.O., Rz. 340; HAEFLIGER, Die EMRK und die Schweiz, a.a.O., S. 92 f.; FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., N. 93 f. zu Art. 5; STEFAN TRECHSEL, Die Garantie der persönlichen Freiheit (Art. 5 EMRK) in der Strassburger Rechtsprechung, EuGRZ 1980 S. 530). |
Aus der Rechtsprechung der Strassburger Organe ergibt sich hinsichtlich des Erfordernisses an die Unverzüglichkeit folgende Kasuistik: Der Gerichtshof hat Fristen von 15 Tagen im Fall McGoff, von 11 bis 14 Tagen im Fall Van der Sluijs et al., von 6 bis 11 Tagen im Fall De Jong et al. als übermässig bezeichnet (Urteil i.S. McGoff vom 26. Oktober 1984, Ziff. 27, Série A vol. 83 = EuGRZ 1985 S. 671; Urteil i.S. Van der Sluijs, Zuiderveld und Klappe vom 22. Mai 1984, Ziff. 49, Série A vol. 78, vgl. EuGRZ 1985 S. 708; Urteil De Jong, Baljet und van den Brink, a.a.O.., Ziff. 52 f.). Selbst unter Berücksichtigung der Verhältnisse während eines Militärdienstes bezeichnete der Gerichtshof eine Dauer von 5 Tagen nicht mehr als unverzüglich (Urteil Koster, a.a.O., Ziff. 22 und 25) und stellte trotz der besondern Verhältnisse mit terroristischem Umfeld in Nordirland bei einer Dauer von 4 Tagen und 6 Stunden eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK fest (Urteil Brogan, a.a.O., Ziff. 62; vgl. auch Urteil i.S. Brannigan und McBride vom 26. Mai 1993, Ziff. 37, Série A vol. 258-B). Die Kommission erachtete eine Dauer von 4 bis 5 Tagen mit der Garantie von Art. 5 Ziff. 3 EMRK noch vereinbar (vgl. Hinweise bei VELU/ERGEC, a.a.O., Rz. 340 S. 288). In der schweizerischen Literatur wird darauf hingewiesen, dass die Festnahme bis zur Anhörung durch einen Richter das ordentliche Maximum von 48 Stunden nicht übersteigen sollte und dass die in den kantonalen Strafprozessordnungen vorgesehenen Fristen von 24 bzw. 48 Stunden den Anforderungen der EMRK genügten (TRECHSEL, a.a.O., S. 530; HAEFLIGER, Die EMRK und die Schweiz, a.a.O., S. 92). |
Mit der Anrufung der persönlichen Freiheit geht der Beschwerdeführer davon aus, dass dieses Freiheitsrecht einen Anspruch auf umgehende Anhörung des Verhafteten durch einen Richter einräumt. Der bisherigen Rechtsprechung zur persönlichen Freiheit können indessen - soweit ersichtlich - solche formellen Garantien als Teilgehalte nicht entnommen werden.
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Vorläufige Festnahme und formelle Untersuchungshaft stellen normalerweise einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Ein solcher Freiheitsentzug ist nur aufgrund einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, bei überwiegendem öffentlichem Interesse und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit sowie der Kerngehaltsgarantie zulässig ist (vgl. BGE 116 Ia 151 E. 3, 107 Ia 140; JÖRG PAUL MÜLLER, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 7 ff.; WALTER HALLER, Persönliche Freiheit, in: BV-Kommentar, Rz. 1 ff. und 16 ff.). Der oftmals unvermittelte Einbruch in das Privatleben erfordert nicht nur strenge materielle Anforderungen, sondern legt auch formelle Garantien nahe. Gerade in einer ersten kurzen Phase, in der in verschiedenster Hinsicht Unsicherheiten sowie die Gefahr eines gewissen Missbrauchs und Exzesses bestehen (vgl. BGE 116 Ia 151), mag ein besonderer Schutz, wie ihn ein Anspruch auf Anhörung durch einen Richter darstellt, geboten sein.
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Die Anerkennung eines derartigen, aus dem Bundesverfassungsrecht fliessenden formellen Anspruchs war offenbar in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht erforderlich. Die kantonalen Strafprozessordnungen räumen den Verhafteten in der Regel ein Recht auf Vorführung vor den Richter innert kurzer Zeit ein (vgl. die Übersicht bei MARTIN SCHUBARTH, Die Rechte des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren, besonders bei Untersuchungshaft, Bern 1973, S. 142 f.; vgl. für die vorläufige Festnahme ELISABETH FRETZ-BAUMANN, Die Regelung der vorläufigen Festnahme im Kanton Zürich im Vergleich mit den übrigen Kantonen und im Bund, Diss. Zürich 1986, S. 67 ff.). Zudem gilt in der Schweiz mit dem Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention die (formelle) Garantie von Art. 5 Ziff. 3 EMRK, welche meist in Zusammenhang mit dem (materiellen) Schutzbereich der persönlichen Freiheit gebracht wird (vgl. HALLER, Persönliche Freiheit, a.a.O., Rz. 10 und 21 ff.). In der Literatur ist ein Anspruch auf eine umgehende Anhörung und Überprüfung durch einen Richter als Teilgehalt der persönlichen Freiheit vereinzelt gefordert worden (vgl. SCHUBARTH, a.a.O., S. 142). |
Wie es sich mit der Anerkennung eines selbständigen, aus der persönlichen Freiheit abgeleiteten Anspruchs auf richterliche Überprüfung von vorläufiger Festnahme und Untersuchungshaft verhält, braucht im vorliegenden Fall angesichts der nachfolgenden Erwägung nicht abschliessend beurteilt zu werden.
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Es wird in der Beschwerdeschrift weder behauptet noch dargetan, Untersuchungsrichter M. sei kein Richter oder richterlicher Beamter im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK. Bereits im Urteil vom 25. März 1992 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass keine Personalunion von Haftanordnungsrichter und Anklagevertreter bestanden habe (E. 2b); unter diesem Aspekt kann daher nicht Voreingenommenheit des Untersuchungsrichters angenommen werden (vgl. BGE 117 Ia 201, 118 Ia 97 f. Urteil des EGMR i.S. Jutta Huber vom 23. Oktober 1990, Ziff. 43, Série A vol. 188 = EuGRZ 1990 S. 502). Aus den Akten ist ferner ersichtlich, dass der Untersuchungsrichter den Beschwerdeführer am Nachmittag des 27. Februar 1990 in eigener Kompetenz aus der Haft entlassen hat; dieser verfügte damit über eine für die Umschreibung des Richters oder richterlichen Beamten notwendige Befugnis. Es ist daher davon auszugehen, dass der Untersuchungsrichter nach bündnerischem Recht im vorliegenden Fall den Anforderungen von Art. 5 Ziff. 3 EMRK genügte.
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Demnach kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, er sei bis zum Ende der Haft während rund 46 Stunden von keinem Richter oder richterlichen Beamten angehört worden. Es ergibt sich vielmehr, dass er tatsächlich angehört worden ist und dass bis zur Einvernahme durch Untersuchungsrichter M. lediglich rund 22 Stunden verstrichen sind. |
Diese Dauer von rund 22 Stunden ist unter dem Gesichtswinkel der Unverzüglichkeit nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK nicht zu beanstanden. Es gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an einem Sonntag festgenommen worden ist und dass parallel zu den Befragungen des Beschwerdeführers der Komplize R., der am 24. Februar 1990 festgenommen und am 26. Februar 1990 in Untersuchungshaft versetzt worden war, einvernommen werden musste. Zudem ist er in einer polizeilichen Befragung auf die Gründe der vorläufigen Festnahme informiert worden. - Aus der Strassburger Rechtsprechung ergibt sich, dass der Gerichtshof eine Dauer von 4 bzw. 5 Tagen unter erschwerten Bedingungen als unzulässig betrachtete. Eine Zeitspanne von 48 oder weniger Stunden ist nie als Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK betrachtet worden. - Gesamthaft ergibt sich damit, dass die Zeitspanne von rund 22 Stunden zwischen vorläufiger Festnahme und untersuchungsrichterlicher Anhörung den Anforderungen nach unverzüglicher Vorführung im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK genügt. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkte als unbegründet.
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Erwägung 8 |
In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Haftentschädigungsanspruch auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK stützt, sind die Voraussetzungen der Haft nach kantonalem Recht mit freier Kognition zu prüfen (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil vom 11. Januar 1989 i.S. Sch., E. 3). |
Aufgrund dieser Einvernahmen stand der Hergang der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte am späten Nachmittag des 26. Februar 1990 weitgehend fest. Insbesondere stimmten die Aussagen der beiden Komplizen H. und R. überein. Der Umstand, dass ein Zeuge, der der Polizei am 24. Februar 1990 über den brennenden Personenwagen am Julier berichtet hatte, am Abend des 26. Februar 1990 in Wollishofen noch befragt wurde, ändert nichts daran, dass die Delikte am späten Nachmittag des 26. Februar 1990 weitgehend aufgedeckt waren.
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Angesichts dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass weiterhin einer der speziellen Haftgründe gegeben war. Kollusionsgefahr konnte nach den übereinstimmenden und präzisen Geständnissen nicht mehr angenommen werden. Für die Annahme von Fluchtgefahr oder Wiederholungsgefahr bestanden keine Indizien. Demnach fehlten vom späten Nachmittag des 26. Februar 1990 an die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft (Art. 83 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 StPO). Es bestand auch kein öffentliches und verhältnismässiges Interesse mehr an der weitern Einschränkung der persönlichen Freiheit. Die vorläufige Festnahme ist demnach von diesem Moment an als rechts- und verfassungswidrig zu betrachten. |