BVerfGE 9, 223 - Anklage beim Landgericht


BVerfGE 9, 223 (223):

1. Aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt nicht, daß der Gesetzgeber den gesetzlichen Richter stets endgültig bestimmen muß. Eine "bewegliche" Zuständigkeitsregelung ist zulässig, soweit sie unter justizgemäßen Gesichtspunkten generalisiert und sachfremden Einflüssen auf das Verfahren vorbeugt.
2. Bejaht die Staatsanwaltschaft die "besondere Bedeutung" des Falles im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG, so muß sie beim Landgericht Anklage erheben.
 
Urteil
des Ersten Senats vom 19. März 1959
– 1 BvR 295/58 –
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts ... gegen 1. das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. November 1957 – 1 KMs 4/57 –, 2. den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. April 1958 – 1 StR 115/58 –.
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
 


BVerfGE 9, 223 (224):

Gründe:
I.
1. Der Beschwerdeführer ist vom Landgericht Augsburg wegen Begünstigung zu einer Geldstrafe von 1500 DM – ersatzweise 30 Tagen Gefängnis – verurteilt, seine Revision vom Bundesgerichtshof als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Beide Entscheidungen greift der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde an. Er rügt die Verletzung von Art. 3, 101 Abs. I Satz 2 und 103 Abs. 1 GG. Hierzu trägt er vor:
a) Er sei in erster Instanz seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, weil die Staatsanwaltschaft nach § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG "wegen der besonderen Bedeutung des Falles" Anklage beim Landgericht erhoben habe. Diese Normen seien aber mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar, denn sie überließen die Bestimmung des zuständigen Gerichts einer politisch abhängigen, weisungsgebundenen Behörde. Der Gesetzgeber gebe ihr nicht einmal ein sachgerechtes Kriterium dafür, wo sie anklagen solle, sondern stelle auf die Besonderheiten des Einzelfalles ab, was mit dem Gleichheitssatz unvereinbar sei. Daher bestehe für solche Fälle keine Zuständigkeit des Landgerichts. In seinem Falle sei auch die "besondere Bedeutung" zu Unrecht bejaht worden, wie die relativ geringe Strafe erkennen lasse. So habe er im Ergebnis eine Tatsacheninstanz verloren.
b) Der Bundesgerichtshof habe ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt: In der Revision habe er zur Begründung der Rüge, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens seien verletzt worden, u.a. darauf hingewiesen, der Vorsitzende habe das Sitzungsprotokoll nicht unterschrieben; der Nachweis der Wiederherstellung der Öffentlichkeit könne somit nicht geführt werden. Die Unterschrift sei nach erhobener Rüge nachgeholt worden; die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Gegenerklärung auf diesen Umstand hingewiesen. Hiervon habe er keine Kenntnis erhalten und infolgedessen auch keine Stellung dazu nehmen können, ob eine solche nachträgliche Unterzeichnung der Revisionsrüge den Boden entziehe.


BVerfGE 9, 223 (225):

2. In der mündlichen Verhandlung waren der Beschwerdeführer und die Bundesregierung vertreten. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Der Beschwerdeführer hat allerdings erst im Revisionsverfahren die Unvereinbarkeit von § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt, nicht schon im Verfahren vor dem Landgericht. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wird jedoch dadurch nicht in Frage gestellt, weil das Landgericht die Verfassungsmäßigkeit der seine Zuständigkeit begründenden Normen von Amts wegen prüfen mußte.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
§ 24 Abs. I Nr. 2 GVG in der Fassung des 1. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (BGBl. I S. 739) lautet:
    "In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig für
    1. ...
    2. Vergehen, wenn nicht die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt oder die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 a oder des Bundesgerichtshofes nach § 134 begründet ist,
    3. ..."
Ergänzend bestimmt § 74 Abs. 1 GVG:
    "Die Strafkammern ... sind auch zuständig für alle Vergehen und Verbrechen, die von der Staatsanwaltschaft bei ihnen angeklagt werden (§ 24 Nr. 2, 3)."
 
A.
1. Weder im Gesetzgebungsverfahren noch in der Rechtsprechung sind bisher Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen, erhoben worden. Insbesondere ist der Bundesgerichtshof in ständiger Praxis von ihrer Gültigkeit aus

BVerfGE 9, 223 (226):

gegangen und hat sie auch ausdrücklich bejaht (BGHSt 9, 367; BGH NJW 1958, 918): Die heutigen Lebensverhältnisse und die darauf abgestellten weiten Strafrahmen ließen eine starre Zuständigkeitsregelung nicht mehr zu; diese würde vielmehr schwere Nachteile für die Rechtspflege mit sich bringen. Das Grundgesetz habe eine bewegliche Zuständigkeitsregelung vorgefunden und stillschweigend gebilligt. Die Staatsanwaltschaft sei verpflichtet, sich nach der "besonderen Bedeutung" des Falles zu richten; der Angeklagte könne sich zur Anklageschrift äußern und dabei auch zur Zuständigkeitsfrage Stellung nehmen; die letzte Entscheidung liege beim unabhängigen Gericht.
Im Schrifttum wurde die bewegliche Zuständigkeitsregelung allerdings schon während der Weimarer Zeit kritisiert, ohne daß jedoch ihre Verfassungswidrigkeit behauptet worden wäre. Die Kritik richtete sich gegen den "maßgeblichen" Einfluß der Staatsanwaltschaft auf die Bestimmung des gesetzlichen Richters. Neuerdings wird die Auffassung vertreten, eine solche Regelung verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
2. Das Bundesverfassungsgericht teilt diese Bedenken nicht.
Die Regelung der §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 74 Abs. 1 Satz 2 GVG ist freilich nicht schon deshalb verfassungsgemäß, weil die Zuständigkeit überhaupt durch ein Gesetz geregelt ist und durch das Wahlrecht der Staatsanwaltschaft keines der in Frage kommenden Gerichte zu einem "Ausnahmegericht" wird (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG). Denn der Gesetzgeber ist auch durch Satz 2 des Art. 101 Abs. 1 GG gebunden. Er muß dafür sorgen, daß die Rechtspflege vor sachfremden Einflüssen auf die Bestimmung des Richters im Einzelfalle geschützt wird. Daher soll sich der "gesetzliche Richter" jeweils möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben (BVerfGE 6, 45 [50 f.]). Daraus folgt indessen nicht, daß der Gesetzgeber ihn stets endgültig bestimmen muß. Für die personelle Besetzung der Gerichte und die Geschäftsverteilung ist dies gar nicht möglich.
Bei der gesetzlichen Regelung gerichtlicher Zuständigkeiten wirkt sich die Spannung zwischen Rechtssicherheit und materiel

BVerfGE 9, 223 (227):

ler Gerechtigkeit aus: Verlangt jene die Voraussehbarkeit des "gesetzlichen Richters" durch eine allgemeine Regelung, so gebietet diese, in der Ordnung der Zuständigkeit und des Verfahrens der Eigenart des Rechtsgebiets und dem Einzelfall gerecht zu werden. Es entspricht nicht nur der Rechtstradition, sondern auch dem Gerechtigkeitsempfinden, bedeutendere Sachen, insbesondere solche, bei denen schwerere Strafen zu erwarten sind, schon in erster Instanz höheren Gerichten zuzuweisen. Dem konnte früher dadurch im wesentlichen Rechnung getragen werden, daß die Aburteilung der einzelnen Straftatbestände mit ihren relativ eng begrenzten Strafrahmen jeweils bestimmten Gerichten abstrakt zugewiesen wurde. Bei den weiten Strafrahmen des modernen Strafrechts bedarf es vielfach auch noch innerhalb der gesetzlichen Tatbestände einer Aufgliederung, damit nicht nur jeder Beschuldigte durch das hierzu am besten geeignete Gericht die der Tat angemessene verfahrensmäßige Behandlung erfährt und binnen angemessener Frist ein sachgerechtes Urteil erhält, sondern auch Einzelrichter und Schöffengerichte nicht überfordert werden. Daraus folgt, daß nicht jede bewegliche Zuständigkeitsregelung dem Grundgedanken des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG widerspricht. Sie muß nur so geartet sein, daß sachfremden Einflüssen vorgebeugt wird.
3. Die Zuständigkeitsregelung in § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG ist hinreichend geeignet, sachfremde Einflüsse auf die Bestimmung des erkennenden Gerichts auszuschließen.
Grundsätzlich hat das Amtsgericht zu entscheiden. Um die Zuständigkeit des Landgerichts zu begründen, bedarf es bei der Erhebung der Anklage eines Antrags der Staatsanwaltschaft, der nur in Fällen von "besonderer Bedeutung" gestellt werden darf. Hierfür bestimmt Nr. 92 Abs. I der Richtlinien für das Strafverfahren vom 1. August 1953 einer von den Justizverwaltungen der Länder einheitlich erlassenen Verwaltungsvorschrift:
    "(1) Für Straftaten, für die eine ausschließliche Zuständigkeit höherer Gerichte nicht ausdrücklich begründet ist, ist grundsätzlich das Amtsgericht zuständig. Dem Ermessen der Staatsanwaltschaft, zwi

    BVerfGE 9, 223 (228):

    schen dem Amtsgericht und dem Landgericht zu wählen (§ 24 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 GVG), sind enge Grenzen gezogen. Nur in Fällen von besonderer Bedeutung hat der Staatsanwalt die Wahl, ob er die Anklage beim Landgericht statt beim Schöffengericht erhebt (§ 24 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 GVG). Ob die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift vorliegen, ist sorgfältig zu prüfen. Die besondere Bedeutung einer Sache kann sich z. B. aus dem Ausmaß der Rechtsverletzung, den Auswirkungen der Straftat auf die Wirtschaft oder dem Interesse der Öffentlichkeit an dem Einzelfall ergeben. Der Umfang der Strafsache allein rechtfertigt es nicht, die Anklage beim Landgericht zu erheben. Dem Bedürfnis, eine grundsätzliche Rechtsfrage höchstrichterlich entscheiden zu lassen, genügt § 121 Abs. 2 GVG."
Die Richtlinien verstehen also § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG dahin, daß die Staatsanwaltschaft innerhalb der engen Grenzen, die durch den Begriff der besonderen Bedeutung abgesteckt sind, zwischen Amtsgericht und Landgericht nach ihrem Ermessen wählen könne.
Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung eines solchen "Wahlrechts" darf nicht übersehen werden, daß die Staatsanwaltschaft nicht nur wie auch jede Verwaltungsbehörde an Gesetz und Recht gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG); ihre spezifische Aufgabe in der Strafrechtspflege bedingt, daß sie, an das "Legalitätsprinzip" gebunden, von vornherein dem Gesetz gegenüber einen besonders eng begrenzten Ermessensspielraum hat. Ihrer Aufgabe entspricht ihre organische Eingliederung in die Justiz, von der sie ein wesentlicher Bestandteil gerade auch im Rechtsstaat ist. Staatsanwaltschaft und Gericht erfüllen gemeinsam die Aufgabe der "Justizgewährung" (Eberhard Schmidt). Sieht man die Stellung der Staatsanwaltschaft so, dann wird deutlich, welche weitgehenden Sicherungen dagegen bestehen, daß die Weisungsbefugnis der Vorgesetzten (§ 146 GVG) und das den Landesjustizverwaltungen zustehende "Recht der Aufsicht und Leitung" (§ 147 GVG) anderen als "justizgemäßen" Einflüssen auf die Entschließung der Staatsanwaltschaft über die Erhebung der Anklage vor dem Schöffengericht oder der Strafkammer Raum gewähren.
Darüber hinaus zwingt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, das Er

BVerfGE 9, 223 (229):

messen der Staatsanwaltschaft in diesem Falle weiter zu beschränken. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG gebietet, daß die Staatsanwaltschaft, wenn sie auf Grund ihrer Prüfung die besondere Bedeutung des Falles bejaht, Anklage beim Landgericht erheben muß und nicht beim Amtsgericht. Sie hat also in diesem Verfahrensstadium nicht ein Ermessen auszuüben, sondern den unbestimmten Rechtsbegriff der "besonderen Bedeutung" auszulegen und den konkreten Fall darunter zu subsumieren. Der Begriff "besondere Bedeutung" ist auch nicht so unbestimmt, daß er gegen das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit verstieße oder gar unpraktikabel wäre. Er ist nicht unbestimmter als etwa die Begriffe "schwerer Fall" oder "mildernde Umstände" des materiellen Strafrechts. Es handelt sich somit hier ebensowenig um ein echtes "Wahlrecht" der Staatsanwaltschaft, wie in ähnlichen Fällen, in denen sie durch die rechtliche Würdigung des Ermittlungsergebnisses und die Abwägung der voraussichtlich zu erwartenden Strafe Einfluß auf die sachliche Zuständigkeit gewinnt. Ihre Weisungsgebundenheit darf der sachgerechten Erfüllung ihrer Aufgabe nicht entgegenstehen; auch der Weisungsberechtigte darf sich nicht von rechts- oder sachwidrigen Erwägungen leiten lassen.
Hinzu kommt hier, daß die Entschließung der Staatsanwaltschaft, ausnahmsweise statt beim Amtsgericht bei der Strafkammer anzuklagen, der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die Möglichkeit dazu eröffnet § 209 Abs. 1 Satz 2 StPO, wonach die Strafkammer das Hauptverfahren auch beim Schöffengericht eröffnen kann; sie ist dazu verpflichtet, wenn nach ihrer Überzeugung kein Fall von "besonderer Bedeutung" vorliegt. Sie hat also die Entschließung der Staatsanwaltschaft tatsächlich und rechtlich in vollem Umfange nachzuprüfen. Um dies zu ermöglichen, hat die Staatsanwaltschaft bei der Erhebung der Anklage die Umstände anzugeben, in denen sie die "besondere Bedeutung" des Falles erblickt, sofern diese nicht offensichtlich ist. So werden Bedenken, die sich aus der Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft ergeben könnten, hinfällig. Eine mißbräuchliche Hand

BVerfGE 9, 223 (230):

habung – etwa durch unsachliche Erwägungen des Staatsanwalts im Einzelfall – kann immer noch im Rechtsmittelzuge oder auf eine Verfassungsbeschwerde hin korrigiert werden (vgl. BGH, Lindenmaier/Möhring [Strafsachen] Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Nr. 6); die abstrakte Möglichkeit eines Mißbrauchs macht eine Norm noch nicht verfassungswidrig.
Allerdings kommt der sachlichen Zuständigkeit auch deshalb besondere Bedeutung zu, weil der Angeklagte, wenn er vor der Strafkammer angeklagt wird, nur eine Tatsacheninstanz hat. Indessen kann diese Folge nicht zur Verfassungswidrigkeit von § 24 Abs. 1 Nr. 2 und § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG führen, denn das Grundgesetz gebietet keine mehrstufige Gerichtsbarkeit (BVerfGE 4, 74 [94 f.]; 4, 387 [411]; 6, 7 [12]), und gerade für die schwere Kriminalität besteht von jeher nur eine Tatsacheninstanz. Niemand geschieht dadurch ein Unrecht, daß er vor einem Gericht höherer Ordnung angeklagt wird. Daß damit eine Tatsacheninstanz wegfällt, verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Heben sich gewisse Strafverfahren durch besondere Merkmale deutlich aus der großen Masse der Strafverfahren heraus, die den gleichen Tatbestand betreffen, darf der Gesetzgeber sie verfahrensrechtlich anders behandeln, sofern die Regelung unter "justizgemäßen" Gesichtspunkten generalisiert, das Ziel also ein gerechtes, der Straftat und der Persönlichkeit des Täters angemessenes Verfahren und Urteil durch ein dazu geeignetes Gericht ist.
§ 24 Abs. 1 Nr. 2, § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG sind also verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, mag auch eine Regelung denkbar sein, die dem Grundgedanken des Art. 101 GG besser gerecht wird.
 
B.
Ein Verstoß der Strafkammer gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei der Anwendung dieser Normen wäre nur anzunehmen, wenn sie willkürlich verfahren wäre (BVerfGE 3, 359 [364]; 7, 327 [329]). Dafür ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Daß der Angeklagte schließlich nur zu einer Geldstrafe verurteilt

BVerfGE 9, 223 (231):

wurde, ist kein Indiz für Willkür bei der Bejahung der landgerichtlichen Zuständigkeit. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob diese erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht erhobene Rüge rechtzeitig ist und ob der Beschwerdeführer insoweit den Rechts weg erschöpft hat.
 
C.
Auch Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Nach der – dem Beschwerdeführer zugänglich gemachten – dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des erkennenden Senats des Bundesgerichtshofes ist der Senat davon ausgegangen, daß das Protokoll nicht unterzeichnet war, als der Beschwerdeführer Revision ein legte. Der Senat hielt die nachträgliche Unterzeichnung des Protokolls für unerheblich. Die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft war somit für die Beurteilung von Verfahrensrügen des Beschwerdeführers ohne Bedeutung. Es liegt also kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darin, daß sie dem Beschwerdeführer nicht zugänglich gemacht worden ist (vgl. BVerfGE 7, 275). Aus welchen Gründen der Bundesgerichtshof die Tatsache für unerheblich gehalten und daher bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen.