BVerfGE 11, 282 (282): Beschluß
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des Zweiten Senats vom 25. Juli 1960 gemäß § 37 BVerfGG
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-- 2 BvA 1/56 --
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Gründe:
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Die Bundesregierung hat am 28. April 1952 beim Bundesverfassungsgericht beantragt, dem Antragsgegner gemäß Art. 18 GG die Grundrechte der Freiheit der Meinungsäußerung sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit auf eine vom Gericht festzusetzende Dauer zu entziehen, ihm auch für diese Zeit das aktive und passive Wahlrecht und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abzuerkennen. Die Anträge waren damit begründet, der Antragsgegner habe als zweiter Vorsitzender der Sozialistischen Reichspartei in den Jahren 1950 und 1951 die genannten Grundrechte zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in zahlreichen öffentlichen Propagandareden mißbraucht. Der Antragsgegner hat die Berechtigung der Anträge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bestritten.
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Durch Urteile des Landgerichts Verden vom 25. Mai 1951 und des Landgerichts Braunschweig vom 15. März 1952 ist der Antragsgegner wegen Äußerungen, die er in jenen Reden gemacht hatte, zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden, die er zum größten Teil verbüßt hat. Durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 ff.) ist die Sozialistische Reichspartei für verfassungswidrig BVerfGE 11, 282 (283):
erklärt und aufgelöst sowie die Bildung von Ersatzorganisationen verboten worden.
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Seit dem Eingang der Anträge der Bundesregierung sind keine Tatsachen bekannt geworden, aus denen sich eine Fortsetzung der staatsfeindlichen politischen Betätigung des Antragsgegners ergibt; insbesondere hat die Bundesregierung weder auf die Verteidigungsschriften des Antragsgegners sich geäußert, noch hat sie auf Anfragen des Gerichts neue Tatsachen vorgetragen.
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Wohl aber hat der Bundesdisziplinarhof in dem Urteil vom 17. März 1959 (II D 81/57), durch das er dem Antragsgegner wegen des dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zugrunde liegenden Sachverhalts die Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG aberkannt hat, festgestellt, daß dieser sich nach der Auflösung seiner Partei aus dem politischen Leben völlig zurückgezogen hat.
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Unter diesen Umständen sind die Anträge der Bundesregierung zur Zeit nicht hinreichend begründet und daher nach § 37 BVerfGG zurückzuweisen.
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Sollte der Antragsgegner die Grundrechte künftig zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbrauchen, so kann in einem neuen Verfahren nach Art. 18 GG auch auf die Vorgänge zurückgegriffen werden, die dem gegenwärtigen Verfahren zugrunde liegen.
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