BVerfGE 14, 56 - Gemeindegerichte


BVerfGE 14, 56 (56):

Auch für Gemeinderichter muß als Minimum persönlicher Unabhängigkeit garantiert sein, daß sie vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden können.
 
Beschluß
des Zweiten Senats vom 9. Mai 1962
- 2 BvL 13/60 -
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung der §§ 1 bis 70 des baden-württembergischen Gesetzes über die Gemeindegerichtsbarkeit vom 7. März 1960 (GBl. S. 73) - Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Kehl vom 9. März 1960 (C 65/60).


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Entscheidungsformel:
§ 11 Absatz 1 Satz 2 des baden-württembergischen Gesetzes über die Gemeindegerichtsbarkeit vom 7. März 1960 (GBl. S. 73) ist mit Artikel 97 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und deshalb nichtig. Im übrigen sind die §§ 1 bis 70 des Gesetzes über die Gemeindegerichtsbarkeit mit dem Grundgesetz vereinbar.
 
Gründe:
 
A. - I.
Die Übertragung der Entscheidung von Bagatellstreitigkeiten des bürgerlichen Rechts auf gemeindliche Laienrichter durch das baden-württembergische Gesetz über die Gemeindegerichtsbarkeit vom 7. März 1960 (GBl. S. 73) knüpft an eine alte Rechtstradition an. Bei der Ausarbeitung der Reichsjustizgesetze, die alsbald nach der Reichsgründung im Jahre 1871 in Angriff genommen wurde, setzten sich die Vertreter Badens und Württembergs mit Erfolg für den Fortbestand der heimischen Gemeindegerichtsbarkeit ein. § 14 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 41) ließ zur Verhandlung und Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten, deren Wert 60 M nicht überstieg, weiterhin Gemeindegerichte als besondere Gerichte zu; jedoch mußte den Beteiligten gegen deren Entscheidung binnen einer gesetzlich zu bestimmenden Frist "die Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg" offengehalten werden. Der Gemeindegerichtsbarkeit durfte als Kläger oder Beklagter nur unterworfen werden, wer in der Gemeinde Wohnsitz, Niederlassung oder Aufenthalt hatte. Von dieser Ermächtigung haben in der Folgezeit nur die Länder Baden und Württemberg Gebrauch gemacht.
Baden regelte die Einrichtung der Gemeindegerichte in dem Einführungsgesetz zu den Reichsjustizgesetzen vom 3. März 1879 (GVBl. S. 91) im Titel VII §§ 115 bis 123. Diese Bestimmungen wurden wiederholt geändert. Zuletzt waren maßgeblich die §§ 23 bis 40 des badischen Ausführungsgesetzes zu den Reichsjustizgesetzen i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. November 1933

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(GVBl. S. 273) und die Dienstanweisung für die Gemeindegerichte i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. Januar 1934 (GVBl. S. 43). Württemberg hatte die Gemeindegerichtsbarkeit zunächst in den Artikeln 3 bis 14 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung vom 18. August 1879 (RegBl. S. 173) geordnet. Auch diese Bestimmungen erfuhren mannigfache Änderungen. Zuletzt galten die Artikel 256 bis 260 des württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu anderen Reichsjustizgesetzen vom 29. Dezember 1931 (RegBl. S. 545) und die Verordnung des württembergischen Justizministeriums über das Verfahren und die Kosten vor den Gemeindegerichten vom 9. März 1932 (RegBl. S. 63).
Aufgabe der Gemeindegerichte in beiden Ländern war es, bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten mit Streitwerten bis zu 60 Mark (später bis zu 100 Mark) zwischen Gemeindeeinwohnern zu schlichten und gegebenenfalls zu entscheiden. Die Ausübung der Gemeindegerichtsbarkeit war in Württemberg dem Gemeinderat, in Baden dem Bürgermeister übertragen.
Die badischen Vorschriften über die Gemeindegerichte galten bei Inkrafttreten des baden-württembergischen Gesetzes über die Gemeindegerichtsbarkeit vom 7. März 1960 nur noch im Regierungsbezirk Südbaden und die württembergischen nur noch im Regierungsbezirk Württemberg-Hohenzollern (ohne den ehemals preußischen Gebietsteil Hohenzollern). In den nördlichen Regierungsbezirken des Landes waren sie durch das württemberg-badische Gesetz Nr. 241 über die Friedensgerichtsbarkeit vom 29. März 1949 (RegBl. S. 47) abgelöst worden, das die Zuständigkeit der Gemeinden auf dem Gebiet der niederen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, in Privatklagesachen und in Strafverfügungssachen erheblich erweiterte. Das Gesetz über die Friedensgerichtsbarkeit ist durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1959 (BVerfGE 10, 200 ff.) für nichtig erklärt worden.


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II.
Das baden-württembergische Gesetz über die Gemeindegerichtsbarkeit vom 7. März 1960 (GBl. S. 73) - im folgenden abgekürzt GGG - hat die dadurch entstandene Lücke geschlossen und zugleich die niedere Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg vereinheitlicht.
1. In jeder Gemeinde besteht ein Gemeindegericht (§ 1 Abs. 1). Ihm steht ein Einzelrichter vor, der von der Gemeinde gestellt wird (§ 1 Abs. 2 und 3). Die Gemeinderichter und ihre Stellvertreter werden vom Gemeinderat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt (§ 2 Abs. 1). Wählbar ist, wer die Prüfung für den höheren oder den gehobenen Justiz- oder Verwaltungsdienst bestanden oder die für das Amt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anderweitig, insbesondere durch Tätigkeit im öffentlichen Dienst, erworben hat und die Befähigung zum Amte des Schöffen besitzt. Der Bürgermeister der Gemeinde ist in jedem Falle wählbar (§ 2 Abs. 2).
Ist ein Gemeindegericht mit mehreren Richtern besetzt, so verteilt der Gemeinderat die Geschäfte vor Beginn des Kalenderjahres auf die Richter. Die Verteilung kann im Laufe des Kalenderjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, Wechsels oder dauernder Behinderung eines Richters erforderlich ist (§ 3 Abs. 1). Die Gültigkeit der Handlung eines Gemeinderichters wird nicht dadurch berührt, daß diese nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre (§ 3 Abs. 3).
Die Gemeinderichter sind bei ihren Entscheidungen von Weisungen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Empfehlungen und andere andere Einflußnahmen, die geeignet sind, sie in ihrer Unabhängigkeit zu beeinträchtigen, sind unzulässig (§ 6).
Die Gemeindegerichte unterstehen der Dienstaufsicht des aufsichtführenden Richters des übergeordneten Amtsgerichts. Die weitere Dienstaufsicht wird von den Präsidenten der übergeordneten Gerichte, die oberste Dienstaufsicht vom Justizministerium

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ausgeübt (§ 9). Für Amtspflichtverletzungen der Gemeinderichter haftet das Land (§ 1 Abs. 4).
Das Amt des Gemeinderichters endet - außer im Falle der Niederlegung - mit dem Ablauf der Wahlperiode (§ 11 Abs. 1 Satz 1). Ist ein Gemeinderichter zugleich Beamter oder Angestellter der Gemeinde, so endet das Amt des Gemeinderichters auch dann, wenn er als Beamter oder Angestellter aus dem Gemeindedienst ausscheidet (§ 11 Abs. 1 Satz 2). Der Gemeinderichter verliert sein Amt, wenn er wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens durch strafgerichtliches Urteil zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt ist (§ 11 Abs. 2). Im übrigen kann er nur im förmlichen Dienststrafverfahren vom Dienst entfernt werden (§ 11 Abs. 3 i.V.m. § 10).
2. Die Gemeindegerichte sind zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vermögensrechtlicher Art, deren Streitwert 100 DM nicht übersteigt, sofern beide Parteien natürliche Personen sind (§ 24 Abs. 1). Sie sind ferner zuständig zur Vornahme des nach § 380 StPO vor Erhebung einer Privatklage vorgeschriebenen Sühneversuchs (§ 71 Abs. 1). In beiden Fällen ist die Gemeindeansässigkeit beider Parteien Voraussetzung der Zuständigkeit des Gemeindegerichts (§§ 24 Abs. 1, 71 Abs. 1).
In dem Bereich der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind die Gemeindegerichte nicht zuständig zur Verhandlung und Entscheidung von Streitigkeiten, für die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte zuständig sind, sowie von Streitigkeiten, die besonderen Gerichten wie den Arbeitsgerichten zugewiesen sind (§ 25 Nr. 1 und 2). Allgemein ausgenommen sind ferner gewisse Streitigkeiten, deren Entscheidung erfahrungsgemäß besondere rechtliche Schwierigkeiten bereitet (§ 25 Nr. 3 bis 10).
Die Parteien können ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren, daß für eine in die Zuständigkeit des Gemeindegerichts fallende Sache von vornherein das ordentliche Gericht zuständig sein soll. Dies wird unwiderleglich vermutet, wenn der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, vor dem ordent

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lichen Gericht zur Hauptsache mündlich verhandelt hat (§ 26 Abs. 4).
Ist das Gemeindegericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert, weil der Gemeinderichter und seine Stellvertreter gesetzlich von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen (§ 15) oder mit Erfolg abgelehnt worden sind (§ 16), so entfällt seine Zuständigkeit; es bleibt insoweit bei der Zuständigkeit der Amtsgerichte nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Zivilprozeßordnung (§ 4 Abs. 1). Vergleichsbehörde zur Vornahme des Sühneversuchs ist in einem solchen Falle das Gemeindegericht am Sitze des übergeordneten Amtsgerichts (§ 4 Abs. 2).
3. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll das Gemeindegericht in erster Linie auf die gütliche Beilegung hinwirken (§ 27). Kommt ein Vergleich zustande, so können auch andere Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Gemeindegerichts fallen, sowie Privatklagesachen in den Vergleich einbezogen werden (§ 40 Abs. 1). Der Vergleich ist vollstreckungsfähig (§ 55).
Ist eine gütliche Beilegung nicht möglich, so hat das Gemeindegericht den Rechtsstreit in einem vereinfachten Verfahren, auf das in Zweifelsfällen die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden sind (§ 28 Abs. 2), durch Urteil zu entscheiden (§ 41). Das Gemeindegericht hat zuvor den Sachverhalt ausreichend zu erörtern und aufzuklären und den Parteien das rechtliche Gehör gleichmäßig zu gewähren (§ 29). Die obligatorische mündliche Verhandlung ist öffentlich (§ 30).
Gegen das Urteil des Gemeindegerichts kann jede Partei innerhalb eines Monats das übergeordnete Amtsgericht anrufen (§ 51). Ist die Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird der Rechtsstreit in den durch die Anträge bestimmten Grenzen neu verhandelt (§ 52 Abs. 2 und 3). Die Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg ist auch gegen ein Versäumnisurteil oder gegen einen im Mahnverfahren (§ 45 ff.) erlassenen Vollstreckungsbefehl zulässig (§§ 39 Abs. 2, 49 Abs. 4).


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III.
1. Vor dem Gemeindegericht alter Ordnung in Kehl war ein Zivilrechtsstreit zweier Gemeindebürger wegen einer Restforderung aus einem Werkvertrag anhängig.
In diesem Verfahren hat der Beklagte die sachliche Zuständigkeit des Gemeindegerichts alter Ordnung mit der Begründung bestritten, daß die Einrichtung der Gemeindegerichtsbarkeit nach den §§ 23 ff. des badischen Ausführungsgesetzes zu den Reichsjustizgesetzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1933 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei; er beantragt, die Klage als unzulässig zu verwerfen. Das Gemeindegericht alter Ordnung hat in entsprechender Anwendung des § 275 ZPO über diese prozeßhindernde Einrede besonders verhandelt und die Einrede der Unzuständigkeit durch (Zwischen-) Urteil vom 17. Februar 1960 verworfen. Hiergegen hat der Beklagte Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg beim Amtsgericht Kehl eingelegt.
Das Amtsgericht Kehl hält die Einrichtung der Gemeindegerichtsbarkeit alter wie neuer Ordnung für verfassungswidrig und möchte aus diesem Grunde der Berufung stattgeben. Es hat deshalb durch Beschluß vom 9. März 1960 das Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht zunächst zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 23 des badischen Ausführungsgesetzes zu den Reichsjustizgesetzen i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. November 1933 (GVBl. S. 273) angerufen und durch weiteren Beschluß vom 22. März 1960 beantragt, auch das inzwischen in Kraft getretene baden-württembergische Gesetz über die Gemeindegerichtsbarkeit vom 7. März 1960 (GBl. S. 73) in die verfassungsrechtliche Prüfung einzubeziehen.
Zur Begründung seiner Vorlage hat das Amtsgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Einrichtung der Gemeindegerichtsbarkeit in Zivilsachen widerstreite als Ganzes dem Grundsatz der Gewaltenteilung und verletze das Recht auf den gesetzlichen Richter. Gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 GGG könnten Beamte, Ge

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meinderäte und - ohne Rücksicht auf seine spezielle Eignung zum Richteramt - in jedem Falle der Bürgermeister zu Gemeinderichtern gewählt werden. Die Gewählten könnten ihre Tätigkeit in der Verwaltung neben ihrer richterlichen Funktion beibehalten. Eine derartige personelle Verbindung zwischen Verwaltungs- und Richteramt sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Eine weitere Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter enthalte der § 3 Abs 3 GGG. Die Bestimmung erlaube, daß eine Sache von einem anderen als dem nach der Geschäftsordnung berufenen Richter entschieden werde.
2. Die Landesregierung von Baden-Württemberg hält die Vorlage zwar für zulässig, aber für unbegründet. Die den ordentlichen Gerichten vorbehaltene rechtsprechende Gewalt werde durch die Gemeindegerichtsbarkeit nicht geschmälert, da die Gemeindegerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit lediglich vorgeschaltet seien. Die Aufgabe der Gemeindegerichte erschöpfe sich darin, alltägliche Bagatellstreitigkeiten der Gemeindebürger untereinander in erster Linie zu schlichten und notfalls unter Vorbehalt der Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg vorläufig zu entscheiden. Das gerichtsförmige Verfahren sei nur gewählt worden, weil es sich auch bei anderen zur neutralen Streitentscheidung berufenen Behörden als sachdienlich und zweckmäßig erwiesen habe. Bei dieser Sachlage sei es fraglich, ob an die persönliche Unabhängigkeit der Gemeinderichter die gleichen Anforderungen gestellt werden müßten wie an Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Selbst wenn man das aber bejahe, halte die im Gemeindegerichtsgesetz getroffene Regelung einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Daß die Einrichtung von Gemeindegerichten auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 14 Nr. 2 GVG mit Art. 92 GG vereinbar sei, habe das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. § 1 Abs. 3 GGG insbesondere besage nicht, daß die Gemeindegerichtsbarkeit von der Gemeinde ausgeübt werde, sondern stelle lediglich klar, daß die Gemeinde für die Organisation des Gemeindegerichts zu sorgen habe. Im Gegensatz

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zur Friedensgerichtsbarkeit sei eine strikte personelle Bindung an die Gemeindeverwaltung nicht vorgesehen. Die Gemeinderichter würden vom Gemeinderat gewählt. Wählbar sei jeder, der die notwendigen Voraussetzungen erfülle. Er brauche der Gemeindeverwaltung nicht anzugehören. Auch der Bürgermeister sei nicht Gemeinderichter kraft Gesetzes. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GGG sei der Bürgermeister zwar in jedem Falle wählbar. Diese Bestimmung beruhe auf der Erwägung, daß sonst die Besetzung des Gemeindegerichts in manchen Gemeinden nicht möglich wäre. Ein Pflichtenwiderstreit sei auch bei den zugleich in der Verwaltung tätigen Gemeinderichtern nicht zu besorgen. In Strafsachen hätten die Gemeindegerichte keine sachliche Entscheidungsbefugnis. Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gemeindeeinwohnern wiesen keine Berührungspunkte mit der Verwaltungstätigkeit auf. Der § 3 Abs. 3 GGG gestatte nicht die willkürliche Abweichung von der Geschäftsverteilung und schließe insbesondere in einem solchen Falle disziplinarrechtliche Folgen nicht aus. Die Vorschrift stelle lediglich klar, daß nicht jeder Verstoß gegen die Geschäftsverteilung die Nichtigkeit einer an diesem Mangel leidenden richterlichen Handlung zur Folge habe.
 
B.
Die Vorlage ist zulässig.
1. Die Vorlagefrage ist auf die §§ 1 bis 70 des baden-württembergischen Gesetzes über die Gemeindegerichtsbarkeit zu beschränken.
Die §§ 23 ff. des badischen Ausführungsgesetzes zu den Reichsjustizgesetzen i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. November 1933 sind durch § 82 Nr. 10 GGG aufgehoben worden. Das Ausgangsverfahren ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Gemeindegerichtsbarkeit am 1. April 1960 (Art. 63 Abs. 4 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg) bei dem neuen Gemeindegericht Kehl anhängig (§ 79 Abs. 1 GGG). Die Verfassung und das Verfahren des neuen Gemeindegerichts in Zivilsachen sind abschließend in den §§ 1 bis 70 des Gemeindegerichtsgesetzes

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vom 7. März 1960 geregelt. Auf die (frühere) Gültigkeit der §§ 23 ff. des badischen Ausführungsgesetzes zu den Reichsjustizgesetzen kommt es daher nicht mehr an. Wird die Vorlage in dieser Weise begrenzt, so handelt es sich lediglich um nachkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124).
2. Die Gültigkeit der zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Vorschriften des baden-württembergischen Gesetzes über die Gemeindegerichtsbarkeit vom 7. März 1960 ist für die von dem vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung erheblich.
Sind die Bestimmungen über die Verfassung der Gemeindegerichte - wie das vorlegende Gericht meint - mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, so will es das Zwischenurteil des Gemeindegerichts vom 17. Februar 1960 aufheben und die Klage abweisen, weil dann das Gemeindegericht neuer Ordnung, auf das gemäß § 79 Abs. 1 GGG die Hauptsache übergegangen ist, zur Entscheidung nicht befugt ist. Ist die Einrichtung der Gemeindegerichtsbarkeit dagegen mit dem Grundgesetz vereinbar, so beabsichtigt es, die Berufung zurückzuweisen, weil die Einwände gegen die Zuständigkeit der Gemeindegerichte nicht begründet sind. Diese Rechtsauffassung ist nicht offensichtlich unhaltbar (vgl. BVerfGE 2, 181 [190 ff.]; 7, 171 [175]).
 
C.
Die §§ 1 bis 70 des baden-württembergischen Gemeindegerichtsgesetzes vom 7. März 1960 sind mit Ausnahme von § 11 Abs. 1 Satz 2 GGG mit dem Grundgesetz vereinbar.
I.
Die Gemeindegerichte sind echte Gerichte, und zwar besondere Gerichte im Sinne des § 14 GVG.
1. a) Für diese Annahme spricht zunächst die durchgängige Terminologie des Gemeindegerichtsgesetzes. Zu dem gleichen Ergebnis führt die Würdigung des Aufgabenbereichs, der Organisation

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und der Ausgestaltung des Verfahrens. Den Gemeindegerichten obliegt in erster Linie die Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vermögensrechtlicher Art, eine typische Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt. Dieser Funktion entsprechen die gerichtsförmige Ausgestaltung der Verfassung der Gemeindegerichte und des Verfahrens, das sich eng an den Sprachgebrauch, die Verfahrensformen und -grundsätze sowie die übrigen prozessualen Regeln der Zivilprozeßordnung anlehnt und zur Lückenausfüllung auf diese verweist (§ 28 Abs. 2 GGG).
b) Für die Gerichtsqualität spricht weiterhin, daß die Abgrenzung der Zuständigkeit der Gemeindegerichte sich im Rahmen des Gerichtsverfassungsgesetzes hält.
Gegen die Ausübung staatlicher Zivilgerichtsbarkeit durch Gemeinden auf Grund landesrechtlicher Übertragung können - wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat (BVerfGE 10, 200 [Leitsatz 1, S. 214 f.]) - aus Art. 92 GG grundsätzliche Bedenken nicht hergeleitet werden. Staatliche Sondergerichte nach § 14 Nr. 2 GVG sind nach wie vor zulässig.
Der Landesgesetzgeber hat auch nicht die bundesgesetzliche Ermächtigung des § 14 Nr. 2 GVG überschritten. Die Gemeindegerichte sind nur für die Verhandlung und Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig, deren Streitwert einhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. Gegen ihre Entscheidung ist beiden Parteien die Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg eröffnet. Der Gerichtsbarkeit sind nur Personen unterworfen, die in der Gemeinde den Wohnsitz, eine Niederlassung oder im Sinne der §§ 16 und 20 ZPO den Aufenthalt haben.
2. Dieses Ergebnis findet seine Bestätigung in der Entstehungsgeschichte. Das Gemeindegerichtsgesetz dient nach seiner Begründung (Verh. des Landtages von Baden-Württemberg, 2. Wahlp., Beilage Nr. 2185 S. 3499) der "Vereinfachung und Vereinheitlichung ... der niederen Gerichtsbarkeit". Es knüpft bewußt an die Tradition der heimischen Gemeindegerichtsbarkeit an, deren Organe von jeher nicht als bloße Sühne- und Vergleichsinstanzen, sondern als echte, reichsrechtlich zugelassene, besondere Gerichte

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angesehen worden sind (Hegler, Das Gemeindegerichtsverfahren in Baden und Württemberg, 1910, S. 14 ff.).
3. Den Gemeindegerichten liegt allerdings nicht nur die Erledigung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten, sondern auch die Vornahme des nach § 380 StPO vor Erhebung einer Privatklage vorgeschriebenen Sühneversuchs ob. Dieser wird zwar herkömmlicherweise nicht von einem Richter, sondern von eigens zu diesem Zweck bestellten Schiedsmännern unternommen. Dadurch wird aber die Gerichtsqualität der Gemeindegerichte ebensowenig in Frage gestellt, wie etwa die der ordentlichen Gerichte dadurch in Zweifel gezogen wird, daß diese Verwaltungsaufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausüben. Der Sühneversuch tritt an Bedeutung hinter die Spruchtätigkeit in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zurück.
II.
Art. 20 Abs. 2 GG verlangt, daß die Rechtsprechung durch "besondere", von den Organen der Gesetzgebung und der vollziehenden Gewalt verschiedene Organe des Staates ausgeübt wird.
1. Die Gerichte müssen hiernach organisatorisch von den Verwaltungsbehörden hinreichend getrennt sein. Das ist bei den Gemeindegerichten der Fall.
Die Gemeindegerichte sind organisatorisch verselbständigt. Die Gemeindeverwaltung darf keinen Einfluß auf die Spruchtätigkeit der Gemeinderichter nehmen (§ 6 Abs. 2 GGG), die Gemeindegerichte unterliegen lediglich der Dienstaufsicht der staatlichen Justizverwaltung (§§ 9, 10 GGG), und für die Amtspflichtverletzungen der Gemeinderichter haftet nicht die Gemeinde, sondern das Land (§ 1 Abs. 4 GGG). Etwas anderes läßt sich entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts auch nicht aus § 1 Abs. 1 und 3 GGG herleiten. Diese Bestimmungen besagen lediglich, daß die Gemeinden durch den Gemeinderat die erforderliche Zahl der Gemeinderichter zu wählen (§ 2 Abs. 1 GGG), diese für die Dauer ihrer Tätigkeit zu besolden bzw. zu entschädigen (§ 7 GGG) und neben den Hilfskräften (§ 12 Satz 2 GGG)

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die sächlichen Mittel für den Gerichtsbetrieb bereitzustellen haben.
2. Die Notwendigkeit, daß die Rechtsprechung durch "besondere" Organe des Staates ausgeübt wird, schließt grundsätzlich jede organisatorische Verschmelzung von Gerichten und Verwaltungsbehörden aus. Sie verbietet insbesondere eine zu enge personelle Verzahnung zwischen den Organen der rechtsprechenden und der vollziehenden Gewalt. Aus diesem Grunde war es z.B. im Rahmen der Friedensgerichtsbarkeit verfassungswidrig, daß die polizeilichen Aufgaben des Bürgermeisters, insbesondere seine Befugnis, dem staatlichen Polizeivollzugsdienst fachliche Weisungen zu erteilen, mit dessen strafrichterlichen Aufgaben in einer Weise gekoppelt waren, daß von einer organisatorischen Trennung der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt nicht mehr die Rede sein konnte (BVerfGE 10, 200 [217 f.]).
Die in der Gemeindegerichtsbarkeit im Gegensatz zur Friedensgerichtsbarkeit zwar nicht vorgeschriebene, aber doch zulässige Verbindung zwischen Richter- und Verwaltungsamt birgt die Gefahr eines ähnlichen Pflichtenwiderstreits nicht in sich. Das Gemeindegericht übt im Gegensatz zum Friedensgericht keine staatliche Strafgewalt aus. Seine Zuständigkeit beschränkt sich auf vermögensrechtliche Bagatellstreitigkeiten zwischen natürlichen Personen, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Aufenthalt haben (§ 24 Abs. 1 GGG). Weder die Gemeinde noch eine ihrer Einrichtungen können daher als Kläger oder Beklagter an einem Rechtsstreit vor dem Gemeindegericht beteiligt sein.
Im übrigen ist der Gemeinderichter kraft Gesetzes von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn er in der Sache selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Ersatzpflichtigen steht (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 GGG). Er kann auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, falls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 16 Abs. 1 GGG). Das wird immer zu bejahen sein, wenn ein zugleich in der

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Gemeindeverwaltung tätiger Gemeinderichter über einen Rechtsstreit zu entscheiden hat, an dessen Ausgang die Gemeinde auch nur mittelbar sachlich interessiert ist. Wird in solch einem Falle ein Ablehnungsgesuch nicht angebracht, so ist der Gemeinderichter nach dem Grundsatz, daß niemand Richter in eigener Sache sein darf, zur Selbstablehnung verpflichtet. Ist das Gemeindegericht infolgedessen an der Entscheidung verhindert, so entfällt seine Zuständigkeit (§ 4 Abs. 1 GGG).
III.
Zum Wesen der richterlichen Tätigkeit gehört, daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird (BVerfGE 4, 331 [346]; zuvor schon BVerfGE 3, 377 [381]). Der Richter muß unparteiisch sein. Ihm kommt sachliche Unabhängigkeit zu, die durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit gesichert wird.
1. Nach Art. 97 Abs. 1 GG müssen Richter "unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen" sein. Die so umschriebene sachliche Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn der Richter seine Entscheidungen frei von Weisungen fällen kann.
Diesem Gebot entspricht der § 6 Abs. 1 GGG, nach dem die Gemeinderichter "bei ihren Entscheidungen von Weisungen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen" sind. Darüber hinaus werden auch "Empfehlungen und andere Einflußnahmen, die geeignet sind, die Gemeinderichter in ihrer Unabhängigkeit zu beeinflussen", für unzulässig erklärt (§ 6 Abs. 2 GGG). Die Gemeinderichter sind, auch wenn sie als Bürgermeister oder Gemeinderatsmitglieder zugleich Vertreter einer politischen Partei sind und bei ihrer Amtsführung in einem gewissen Ausmaß auf das Urteil ihrer künftigen Wähler Bedacht nehmen mögen, nicht etwa subjektiv so stark von ihrer Umgebung abhängig, daß ihre richterliche Objektivität als ernsthaft gefährdet angesehen werden könnte. Die Gemeinderichter sind durch ihren Eid verpflichtet, nach bestem Wissen dem Recht zu dienen, die Gleichheit vor dem Gesetz zu achten und ohne Rücksicht auf Abstammung,

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Rasse, Religion oder politische Überzeugung ihr Amt getreulich auszuüben (§ 5 GGG).
2. Nach Art. 97 Abs. 2 GG können die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Hieraus folgt jedoch nicht, daß die persönliche Unabhängigkeit der übrigen Richter allgemein zur Disposition des einfachen Gesetzgebers gestellt sei. Auch deren persönliche Unabhängigkeit muß soweit gesichert sein, daß ihre sachliche Unabhängigkeit gewährleistet bleibt. Der Verfassungsgeber ist angesichts der hergebrachten Situation bei den ordentlichen Gerichten als selbstverständlich davon ausgegangen, daß die Heranziehung von in ihrer persönlichen Unabhängigkeit ungenügend gesicherten Richtern nur in den Grenzen erfolgt, die sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen zwingenden Gründen ergeben (BVerfGE 4, 331 [345]; Urteil vom 3. Juli 1962 - 2 BvR 628/60, 2 BvR 247/61 - S. 10 f.). Von diesen Ausnahmen abgesehen muß - wie § 44 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) für die ehrenamtlichen Richter noch einmal besonders hervorhebt - allen Richtern als Minimum persönlicher Unabhängigkeit garantiert sein, daß sie vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn man von § 11 Absatz 1 Satz 2 GGG absieht.
a) Die Gemeinderichter werden vom Gemeinderat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt (§ 2 Abs. 1 GGG). Art. 97 Abs. 2 GG fordert abweichend von Art. 104 WRV nicht eine Anstellung der Richter auf Lebenszeit, sondern überläßt die Regelung dieser

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Frage dem Gesetzgeber (BVerfGE 4, 331 [345]; zuvor schon BVerfGE 3, 213 [224]). Der Zeitraum von sechs Jahren ist nicht so kurz bemessen, daß dadurch die persönliche Unabhängigkeit ernsthaft beeinträchtigt würde.
b) Das Amt des Gemeinderichters endet außer im Falle der Niederlegung des Amtes und des Ablaufs der Wahlperiode, falls der Gemeinderichter zugleich Beamter oder Angestellter der Gemeinde ist, auch dann, wenn er als solcher aus dem Gemeindedienst ausscheidet (§ 11 Abs. 1 Satz 2 GGG). Der Gemeinderichter verliert sein Amt ferner, wenn er wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens durch strafgerichtliches Urteil zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt wird (§ 11 Abs. 2 GGG). Im übrigen kann er nur in einem förmlichen Dienststrafverfahren vorübergehend oder auf die Dauer vom Dienst entfernt werden (§ 11 Abs. 3 GGG.)
Die gesetzliche Anordnung des Amtsverlusts bei rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung und die Entfernung aus dem Amt im Rahmen eines förmlichen Dienststrafverfahrens sind mit Art. 97 Abs. 2 GG vereinbar. In beiden Fällen erfolgt die vorzeitige Beendigung der richterlichen Tätigkeit "kraft richterlicher Entscheidung ... aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen".
Verfassungswidrig dagegen ist die Koppelung des Amtsverlustes mit dem Ausscheiden aus dem Gemeindedienst bei den Gemeinderichtern, die zugleich Beamte oder Angestellte der Gemeinde sind. In dieser Bestimmung lebt bis zu einem gewissen Grade die der früheren Gemeindegerichtsbarkeit eigene und die Gemeindefriedensgerichtsbarkeit kennzeichnende institutionelle Verflechtung zwischen der Gemeindeverwaltung und dem Richteramt fort. § 11 Abs. 1 Satz 2 GGG eröffnet der Exekutive in gewissen Fällen die Möglichkeit, ohne Zwischenschaltung eines Gerichts Einfluß auf die Beendigung des Richteramtes zu nehmen. Damit wird für einen Teil der Gemeinderichter die persönliche Unabhängigkeit vom Gesetz selbst in Frage gestellt. Für diese

BVerfGE 14, 56 (72):

Ausnahme ist ein zwingender Grund nicht ersichtlich. Scheidet der Betroffene aus dem Gemeindedienst aus, so kann er, falls persönliche Gründe ihm dies angezeigt erscheinen lassen, sein Amt als Gemeinderichter niederlegen. Beabsichtigt er jedoch, es beizubehalten, so ist die Fortdauer seiner sonstigen bisherigen Tätigkeit im Dienste der Gemeinde nicht eine sachlich gebotene Voraussetzung für die Fortführung des Richteramtes. § 11 Abs. 1 Satz 2 GGG verstößt gegen Art. 97 Abs. 2 GG. Er ist nichtig.
Aus der Nichtigkeit dieser Bestimmung lassen sich jedoch nicht Bedenken gegen die Gültigkeit des Gemeindegerichtsgesetzes im ganzen herleiten. Das Gesetz bleibt auch ohne diese Vorschrift praktikabel. Auch sein Sinngehalt wird durch den Fortfall dieser Bestimmung nicht maßgeblich verändert.
IV.
Die Einrichtung der Gemeindegerichtsbarkeit verletzt auch nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
1. Die Gemeindegerichte sind vom Landesgesetzgeber nicht in willkürlicher Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte mit der Erledigung einzelner konkreter oder individuell bestimmter Fälle betraut, sondern zur Entscheidung einer abstrakt und generell abgegrenzten Gruppe künftig anfallender zivilrechtlicher Bagatellstreitigkeiten zwischen Gemeindebürgern berufen. Soweit ihre Zuständigkeit reicht, sind sie der gesetzliche Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
2. Das vorlegende Gericht sieht einen besonderen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in § 3 Abs. 3 GGG. Nach dieser Vorschrift wird die Gültigkeit der Handlung eines Gemeinderichters nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre.
Müßte dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 GGG entnommen werden, daß damit auch die willkürliche Abweichung von der Geschäftsverteilung sanktioniert werden sollte, so wäre diese Bestimmung

BVerfGE 14, 56 (73):

allerdings mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar (BVerfGE 3,359 [363 ff.]; 4, 412 [416 f.]; 7, 327 [329]; 9,223 [230]; 11, 1 [6]). Der Wortlaut des § 3 Abs. 3 GGG läßt jedoch auch die Deutung zu, daß lediglich der error in procedendo bei der Anwendung des Geschäftsverteilungsplanes unschädlich sein soll. Zu der Annahme, daß der § 3 Abs. 3 GGG nur so interpretiert werden darf, zwingt der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung.
V.
Das Grundgesetz bestimmt nichts darüber, in welchem Umfang die Verwendung von rechtsgelehrten Richtern notwendig ist. Es überläßt die Zuziehung von Laien dem Ermessen des Gesetzgebers, der davon in großem Umfange Gebrauch gemacht hat, wenn auch vorzugsweise in der Form, daß Laien neben Berufsrichtern an der Rechtsprechung mitwirken. Das Gesetz über die Gemeindegerichtsbarkeit fordert von dem Gemeinderichter, daß er die Prüfung für den höheren oder den gehobenen Justiz- und Verwaltungsdienst bestanden oder die für das Amt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anderweitig, insbesondere durch eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst, erworben hat (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GGG). Lediglich der Bürgermeister ist in jedem Falle wählbar (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GGG). Der Gefahr, daß der Gemeinderichter durch sein Amt überfordert wird, ist der Gesetzgeber dadurch begegnet, daß er schwierigere Rechtsstreitigkeiten aus der Zuständigkeit der Gemeindegerichte herausgenommen hat (§ 25 GGG). Eine weitere Begrenzung dieser Gefahr ergibt sich aus der Streitwertgrenze von 100 DM (§ 24 Abs. 1 GGG). Auch können Fehler des Gemeindegerichts von den ordentlichen Gerichten korrigiert werden. Daß das Bedürfnis nach solchen Korrekturen nicht allzu groß ist, erhellt aus der geringen Zahl der Berufungen auf den ordentlichen Rechtsweg. Nach der statistischen Übersicht des badenwürttembergischen Justizministeriums wird von dieser Möglichkeit nur in etwa 1,5 v.H. aller vor den Gemeindegerichten anhängig werdenden Verfahren Gebrauch gemacht.


BVerfGE 14, 56 (74):

Die Übertragung der Bagatellgerichtsbarkeit an den im § 2 Abs. 2 GGG umschriebenen Personenkreis ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
VI.
Das Gesetz über die Gemeindegerichtsbarkeit statuiert für eine Gruppe von zivilrechtlichen Bagatellstreitigkeiten die erstinstanzliche Zuständigkeit von Laiengerichten für den Fall, daß beide Parteien in derselben Gemeinde ansässig sind. Infolgedessen kommen gleichartige Zivilsachen desselben Klägers je nach dem Wohnort des Beklagten vor verschiedene Gerichte und zu einem verschiedenen Instanzenzug. Diese Differenzierung ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar.
1. Der Gleichheitssatz hindert den Gesetzgeber grundsätzlich nicht, die Zuständigkeit und den Rechtsmittelzug von sachlichen Gesichtspunkten her für einzelne Fallgruppen verschieden zu regeln. Erst wenn für eine vom Gesetzgeber angeordnete Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, kann von einer Verletzung des Gleichheitssatzes gesprochen werden (BVerfGE 8, 174 [183]).
Daß einfache Zivilprozesse zwischen Gemeindeeinwohnern an Ort und Stelle ausgetragen werden, ist nicht nur bei nachbarrechtlichen oder ähnlichen ortsbedingten Streitigkeiten, sondern in kleineren Gemeinden - schon im Interesse der Erhaltung des Gemeindefriedens - allgemein berechtigt (BVerfGE 10, 200 [219]). Aber auch in größeren Städten, wo die Vertrautheit des Gemeinderichters mit den Verhältnissen der Parteien und die leichtere Erreichbarkeit des Gerichts keine maßgebliche Rolle mehr spielen, entbehrt die Einführung eines vereinfachten gerichtlichen Verfahrens (§ 28 Abs. 1 GGG), das in erster Linie auf die gütliche Beilegung der Bagatellstreitigkeiten abzielt (§ 27 Abs. 1 GGG) und den Weg zum ordentlichen Gericht offenläßt, nicht jedes einleuchtenden Grundes. Es bietet die Möglichkeit, kleine Differenzen in einer ihrer geringen Bedeutung angemessenen Weise schneller und formloser zu bereinigen und den Rechtsfrie

BVerfGE 14, 56 (75):

den alsbald wiederherzustellen. Daß die Gemeindegerichtsbarkeit in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle dieser Aufgabe gerecht wird, bestätigt die erwähnte statistische Übersicht des badenwürttembergischen Justizministeriums, nach der die Parteien in 98,5 v. H. der in der Zeit vom Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 1960 bis zum 30. September 1961 bei den Gemeindegerichten anhängig gewordenen Verfahren den für sie noch offenen ordentlichen Rechtsweg nicht beschritten haben. Nimmt man hinzu, daß die Parteien jede Streitsache, die ihnen - sei es ihrer rechtlichen Schwierigkeit wie ihrer grundsätzlichen Bedeutung wegen oder aus anderen Gründen - nicht für das Gemeindegericht geeignet erscheint, im gegenseitigen Einvernehmen unmittelbar vor das ordentliche Gericht bringen können (§ 26 Abs. 4 GGG), so kann die Einrichtung der Gemeindegerichtsbarkeit nicht als willkürlich qualifiziert werden.
2. Auch war der Bundesgesetzgeber nach dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht gehalten, im Interesse der Rechtseinheit im Bundesgebiet die im § 14 Nr. 2 GVG überkommene Zulassung landesrechtlicher Gemeindegerichte zu beseitigen.
Die Regelung der Gerichtsverfassung und des gerichtlichen Verfahrens gehören zu den Materien der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Nr. 1 GG). In diesem Bereich entscheidet der Bund darüber, ob und inwieweit er seine Zuständigkeit in Anspruch nehmen oder es bei der Zuständigkeit der Länder bewenden lassen will.
Die Beibehaltung des Vorbehalts zugunsten der Gemeindegerichte rechtfertigt sich einmal aus der historischen Entwicklung. Die Sonderregelung für Bagatellverfahren, an die das Gesetz über die Gemeindegerichtsbarkeit anknüpft, ist in den früheren Ländern Baden und Württemberg geschichtlich überkommen und beim Erlaß der Reichsjustizgesetze mit Erfolg verteidigt worden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Grundgesetz die Berücksichtigung derartiger historisch vorgeprägter Besonderheiten der Gerichtsorganisation in den einzelnen Ländern ausschließen wollte. Für die Beibehaltung des Vorbehalts sprach auch, daß die

BVerfGE 14, 56 (76):

württembergische und badische Gemeindegerichtsbarkeit sich nach allgemeiner Auffassung wegen ihrer besonderen Volksnähe, ihrer Einfachheit und Billigkeit bewährt hatte. Es bestanden also ausreichende sachliche Gründe dafür, den Ländern die Einrichtung der Gemeindegerichtsbarkeit in den traditionellen Grenzen weiterhin freizustellen.