BVerfGE 25, 308 - Bundeshaushaltsplan |
Beschluß |
des Zweiten Senats vom 18. März 1969 |
- 2 BvF 1/66 - |
in dem Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für die Rechnungsjahre 1964 und 1965, soweit in bestimmten Einzelplänen Mittel für Werbezwecke ausgewiesen sind und soweit die Prüfung des Einzelplans 04 Kapitel 03 Titel 300 dem Präsidenten des Bundesrechnungshofs vorbehalten ist, Antragsteller: ein Drittel der Mitglieder des Bundestages - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt..., Bonn, Bundeshaus -. |
Entscheidungsformel: |
Das Verfahren wird eingestellt. |
Gründe: |
Die Antragsteller - 193 Mitglieder des Bundestages - haben den Antrag, durch den das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde, mit Schriftsatz vom 27. Januar 1969 zurückgenommen.
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Das Verfahren ist einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 8, 183 [184]). |
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